Tennisclub Neckarwestheim e. V.
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1 Tennisclub Neckarwestheim e. V. Clubanlage Bankverbindung 1. Vorsitzender TCN VBU Volksbank im Unterland Hans Seyffer Liebensteiner Straße 14 IBAN: DE Bussardweg Neckarwestheim BIC: GENODES1VLS Neckarwestheim Tel.: Tel.: (priv.) SATZUNG (Stand 28-03/2001) des Tennisclub Neckarwestheim e.v., Neckarwestheim 1 Name und Sitz 1. Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn einzutragende Verein führt den Namen: "Tennisclub Neckarwestheim e.v.". 2. Der Sitz des Vereins ist Neckarwestheim. 3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.v. und des Württembergischen Tennisbundes (WTB) e.v., deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck (geändert am 28-03/2001) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Württembergischer Landessportbund e.v. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e.v. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 1 von 7
2 5 Mitgliedschaft I. Erwerb der Mitgliedschaft 1.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 1.2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluß des Vereinsvorstandes aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1.2 sinngemäß. 2. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e.v. sind. 3. Passive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen. II. Verlust der Mitgliedschaft (geändert ) Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung spätestens zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. 2. durch den Ausschluß aus dem Verein. a) Der Ausschluß kann durch den Vereinsvorstand beschlossen werden - wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist. b) Der Ausschluß kann durch den Ausschuß beschlossen werden, - bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, - wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Vor dem Ausschluß in dem Fall 2b) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschluß, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. 2 von 7
3 6 Beiträge Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus, über eine Einzugsberechtigung zu zahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, wird eine Mahngebühr in Höhe von DM 10,- erhoben. 7 Organe Die Organe des Vereins sind a) Vorstand b) Ausschuß c) Hauptversammlung 8 Der Vorstand Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Schriftführer. 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 2. Vorstand im Sinne von 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende je mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 1. oder 2. Vorsitzender können auch gemeinschaftlich handeln. 3. Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis und die Kassengeschäfte. Er hat jährlich einmal der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen und führt deren Protokolle. 5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuß dessen Nachfolger. Die Amtszeit gilt bis zur nächsten Hauptversammlung. 9 Der Vereinsausschuß (geändert ) 1. Der Vereinsausschuß ist das beschließende Organ. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und maximal neun weiteren Personen. 2. Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 3. Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuß dessen Nachfolger. Die Amtszeit gilt bis zur nächsten Hauptversammlung. 4. Der Ausschuß besorgt die laufenden, nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 3 von 7
4 5. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen, so oft die Geschäftsordnung es erfordert, oder aber wenn mindestens drei Ausschußmitglieder es beantragen. 6. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 7. Die Vereinsausschußsitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll muß ausreichende Angaben über Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, der Ergebnisse von Wahlen und den Inhalt aller wichtigen Beschlüsse enthalten. Es ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 8. Der Sportwart oder dessen Stellvertreter (Damen-, Herren- und Jugendwart) überwacht die Einhaltung der Spielordnung, die vom Ausschuß aufzustellen ist. 9. Der Jugendwart widmet sich im Einvernehmen mit dem Sportwart der Jugendausbildung und fördert das Interesse der Jugend am Tennissport. 10. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. 10 Die Hauptversammlung I. Die ordentliche Hauptversammlung (geändert ) 1. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Drittel des Jahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor persönlich, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1.Vorsitzenden und den Schatzmeister Bericht der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstandes Beschlußfassung über Anträge Gegebenenfalls Wahlen des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer. 3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 3a) im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. 4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 4 von 7
5 II. Die außerordentliche Hauptversammlung Sie ist einzuberufen: a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für eine Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu I.. 11 Die Rechnungsprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer, die dem Ausschuß nicht angehören dürfen; an Stelle von zwei Rechnungsprüfern kann auch ein vereidigter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. 2. Die Rechnungsprüfer oder der vereidigte Wirtschaftsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. 4. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 12 Strafbestimmungen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in 5 genannten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 150,-) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen die Strafe steht dann dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Ausschuß ein Berufungsrecht zu. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. 13 Auflösung des Vereins (geändert am 28-03/2001) a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Neckarwestheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 14 Sollten Bestimmungen der Satzung gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt. Neckarwestheim, September von 7
6 Satzungsänderungen 1. HV vom Die Hauptversammlung Alt : 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.... Neu : 1. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Drittel des Jahres statt HV vom Der Vereinsausschuss Alt : 1. Der Vereinsausschuß ist das beschließende Organ. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern - maximal 11. Dazu gehören: - Vorstand - Sportwart, Herrenwart, Damenwart - Jugendwart - 3 weitere Mitglieder. Neu : 1. Der Vereinsausschuß ist das beschließende Organ. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und maximal neun weiteren Personen. 3. HV vom Mitgliedschaft Alt : II. Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. Neu : II. Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung spätestens zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. 4. HV vom 28-03/2001 (Änderung aus steuerrechtlichen Gründen) 3 Zweck: Alt : 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung von Er dient der Förderung der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch die Pflege der Leibesübungen. 2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 von 7
7 Der Verein ist selbstlos tätig. Neu : 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 13 Auflösung des Vereins Alt : b)... Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Neckarwestheim. Neu : b)... Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Neckarwestheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 7 von 7
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