VEREINSSATZUNG TSV BERG 1959 E.V.
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- Maike Möller
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1 VEREINSSATZUNG TSV BERG 1959 E.V. 1 NAME 1.1 Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Berg 1959 e.v. 1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister (31) des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen und hat seinen Sitz in Berg Kreis Ravensburg. 1.3 Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß. 1.4 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 2 ZWECK 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3 Politische, rassistische oder religiöse Interessen dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. 3 MITGLIED BEI VERBÄNDEN 3.1 Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB), im Würt- tembergischen Fußballverband (WFV) und im Turngau Oberschwaben. 3.2 Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen rfen sich deren Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen. 4 MITGLIEDSCHAFT a) Erwerb der Mitgliedschaft : Ordentliches es Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden Die Aufnahme eines es Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begrün- det zu werden Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Hauptversammlung ernannt. nnt. 1/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
2 4.2 Personen im Alter bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Ihre Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten. Im Übrigen gilt Punkt sinngemäß. b) Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 4.3 durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen von Erziehungsberechtigten abzugeben ist. 4.4 durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder den Satzungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröberer Weise herabsetzt. 4.5 Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen und ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversamm- lung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbe- schluss, ist dieser endgültig. Wenn er nicht bestätigt wird, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugend- liche gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärun- gen sind den Erziehungsberechtigten abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch kein Berufungsrecht recht an die Hauptversammlung. 5 BEITRÄGE 5.1 Die Höhe der Mitgliedbeiträge wird jährlich angepasst. Erhöhung bei Familienbeitrag von bisher 2 auf 4, bei allen anderen Mitgliedern von 1 auf Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Bezahlung eines Mitglieds- beitrages befreit. 5.3 Der Mitgliedsbeitrag iedsb ist jährlich an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die spätestens stens einen en Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgelegt. 2/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
3 6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT 6.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Vereinsjugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu. 6.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen. 6.3 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 6.4 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 7 ORGANE Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) der Hauptausschuss d) der Vereinsausschuss e) der Beirat 8 HAUPTVERSAMMLUNG a) die ordentliche Hauptversammlung: 8.1 Die ordentliche Hauptversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Berg sowie der Vereinswebsite anzuzeigen. 8.2 Die Tagesordnung hat zu enthalten: die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Kassier, den Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, des Finanzvorstands und der Kassen- prüfer sowie die Beschlussfassung über Anträge. Alle zwei Jahre werden die Vorstände gewählt. Die Kassenprüfer werden gewählt, wenn einer der zwei Kassen- prüfer ausscheidet. Die Abteilungsleiter ter werden in den Abteilungsversammlungen gewählt. 8.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich c bei der Geschäftsstelle eingereicht sein. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen men sind hiervon Dringlichkeitsan- träge, die mit dem Eintritt tt von Ereignissen begründet werden, en, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten etreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. Hierzu ist eine e -Mehrheit eit notwendig Die Änderung der Satzung muss als Punkt in der Tagesordnung enthalten sein. 8.4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Versammlung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. ehnt. Für das Ändern in der Satzung ist eine Mehrheit heit von 2 / 3 der Erschienenen erforderlich. 3/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
4 8.5 Wird eine Satzungsänderung vorgenommen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das Finanzamt zu benachrichtigen. 8.6 Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von der Geschäftsstelle und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 8.7 Eine ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahr statt. b) die außerordentliche Hauptversammlung: Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie zu a). 9 VORSTAND 9.1 Der Vorstand führt den Verein und trifft all diejenigen Entscheidungen, die nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegen. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. 9.2 Der Vorsitzende und die drei Stellvertreter sind bevollmächtigt, je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Stellvertreter sind gegenüber dem Verein verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 10 DER BEIRAT Der Beirat 10.1 besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer eines Geschäfts- jahres bestimmt werden. Sie können während der Amtszeit durch den Vorstand abberufen en werden unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsmäßigen Zweck- setzung zu wahren. Der Beirat ist verpflichtet, dem Vorstand und dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenver- hältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen kann stimmrechtslos mrechtslos an Vorstandssitzungen n teilnehmen. 11 HAUPTAUSSCHUSS USSCHUS Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsit- zenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, n, dem Finanzvorstand sowie dem Passiven-Vertreter. ertreter. r. Die Jugendleiter werden in der Jugendversammlung gewählt. Hinzu kommen die nach 12 gewählten Abteilungsleiter. er. 4/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
5 11.2 Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Vereinsheimes Der Hauptausschuss ist mindestens alle sechs Monate vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einzuberufen Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und von der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist Scheidet während des Geschäftsjahres ein Hauptausschuss-Mitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Hauptausschuss ersetzt. Beim Ausscheiden von einem der vier Vorsitzenden kann unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen werden Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig. 12 VEREINSAUSSCHUSS Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den gewählten Personen des Hauptausschusses, allen Abteilungsleitern und allen Personen, die eine Funktion im Verein ausüben. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein. Der Ausschuss ist vor allem für Aktivitäten im Verein zuständig. Er tritt bei Bedarf zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. 13 ABTEILUNGEN Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt. Er wird in der Abteilungs- versammlung, die vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden muss, gewählt Die Versammlungen werden vom Abteilungsleiter einberufen. Der Vorstand ist hiervon zu unterrichten. Der Vorstand kann an den Versammlungen teilnehmen Die Jugendleiter er der einzelnen Sportarten werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend der Abteilung gewählt. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder. 14 STRAFEN Alle Vereinsmitglieder itglieder unterliegen einer Strafgewalt Der Vorstand kann n Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis 100 ) gegen en jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Statuten, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 5/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
6 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS 15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 16 VERGÜTUNGEN Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Eine Aufwandsentschädigung nach 3 Nr.26a EStG für ehrenamtliche Funktionäre, als Pauschale, ist möglich. Berg, den Vorsitzender, Geschäftsstelle 6/6 TSV BERG 1959 E.V. Jahnstraße Berg
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