Gemeindeabgabenreglement (ABGR)
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- Julia Jaeger
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1 Gemeindeabgabenreglement (ABGR) 4. Juni 005 (inkl. Änderungen vom 6. Juni 006 und 4. Juni 03) mr / 8 3 G:\org\regl\ ABGR-Aend-0, GV doc
2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES 4 Art. Gemeindeabgaben Art. Obligatorische Gemeindesteuern 4 4 II. FAKULTATIVE GEMEINDESTEUERN 4 Art. 3 Gemeindeabgabenreglement (ABGR) 4 A Liegenschaftsteuer 5 Art. 4 Gegenstand 5 Art. 5 Steuersatz 5 Art. 6 Steuerbezug 5 Art. 7 Widerhandlungen, Bussen 5 B Hundetaxe 5 Art. 8 Gegenstand 5 Art. 9 Taxe 5 Art. 0 Bezug 6 C Kurtaxe 6 Art. Gegenstand 6 Art. Verhältnis zum kantonalen Recht 6 Art. 3 Verwendung des Ertrags 6 Art. 4 Taxpflichtige Beherbergung 7 Art. 5 Höhe der Kurtaxe 7 Art. 6 Taxpflichtige Personen 7 Art. 7 Schuldner der Kurtaxe 7 Art. 8 Bezug der Kurtaxe 8 Art. 9 Abrechnung 8 Art. 0 Information der Übernachtenden 8 Art. Ermessensveranlagung 9 Art. Sicherstellung 9 Art. 3 Vollstreckungstitel 9 Art. 4 Widerhandlungen 9 D Übrige fakultative Gemeindesteuern 0 Art. 5 Tourismusförderungsabgabe 0 III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 0 Art. 6 Inkrafttreten 0
3 Gesetzliche Grundlagen - Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom. April 889 (SR 8.) - Gemeindegesetz (GG) vom 6. März 998 (BSG 70.) - Steuergesetzes (StG,) vom. Mai 000 (BSG 66.) - Hundegesetz vom 7. März 0 (BSG 96.3) - Art. Abs. Bst. f der Gemeindeordnung (GO) vom 5. Dezember 000 Bei jeder genannten Person kann es sich stets um eine Frau oder einen Mann handeln.
4 I. Allgemeines Art. Gemeindeabgaben Gemeindeabgaben sind alle öffentlichen Abgaben, die ohne konkrete Gegenleistung des Gemeinwesens voraussetzungslos geschuldet sind. Sie werden vom Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit in Form von Steuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs von den Individuen erhoben. Art. Obligatorische Gemeindesteuern Die Erhebung der obligatorischen Gemeindesteuern und die Festsetzung der Steueranlage richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere dem kantonalen Steuergesetz (nachstehend StG genannt), sowie nach der Gemeindeordnung (GO) der Einwohnergemeinde Büren an der Aare. II. Fakultative Gemeindesteuern Art. 3 Gemeindeabgabenreglement (ABGR) Gestützt auf Art. 48 und Art. 57ff StG regelt die Einwohnergemeinde Büren an der Aare im Gemeindeabgabenreglement (nachstehend ABGR genannt) die Erhebung der fakultativen Gemeindesteuern. Ebenfalls regelt das ABGR gestützt auf das kantonale Hundegesetz die Taxpflicht der Hundehalter in der Gemeinde Büren an der Aare.
5 A Liegenschaftsteuer Art. 4 Gegenstand Die Einwohnergemeinde Büren an der Aare erhebt in Anwendung von Art. 58 bis Art. 6 StG auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer. Art. 5 Steuersatz Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag der Laufenden Rechnung durch die Gemeindeversammlung jährlich festgesetzt (Art. 6 Abs. StG). Art. 6 Steuerbezug Der Bezug der Liegenschaftssteuer erfolgt über die Inkassostelle der Kantonalen Steuerverwaltung. Art. 7 Widerhandlungen, Bussen Die vollendete oder versuchte Hinterziehung der Liegenschaftssteuer wird mit einer Busse bis zum Betrag von 5'000 Franken bestraft (Art. 67 StG). Die Busse wird durch die Gemeinde ausgesprochen. B Hundetaxe Art. 8 Gegenstand Die Einwohnergemeinde Büren an der Aare erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 3 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am. August in der Gemeinde Büren an der Aare Wohnsitz haben. Art. 9 Taxe Für jeden am. August gehaltenen und über sechs Monate alten Hund ist eine jährliche Taxe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Hundetaxe beträgt CHF pro Jahr und Hund.
6 3 Für Hunde, welche nach dem. August, aber vor dem. Januar des nächsten Jahres angeschafft wurden, und für welche die Taxe für das laufende Jahr noch in keiner anderen Gemeinde bezahlt wurde, ist vier Wochen nach der Anschaffung die festgesetzte jährliche Taxe zu bezahlen. 4 Verstirbt ein Hund, so ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des laufenden Jahres keine Taxe zu bezahlen. 5 Es wird keine Hundetaxe erhoben für a) Hunde mit Spezialausbildung oder solche im Ernstfalleinsatz; b) Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung; c) Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in Tierheimen befinden; d) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundetaxe entrichtet worden ist. Art. 0 Bezug Der Bezug der Hundetaxe erfolgt durch die Inkassostelle der Gemeinde. C Kurtaxe Art. Gegenstand Die Einwohnergemeinde Büren an der Aare erhebt in Anwendung von Art. 63 StG auf den entgeltlichen Beherbergungen in der Gemeinde eine Kurtaxe (Abgabe). Art. Verhältnis zum kantonalen Recht Die Kurtaxe wird unabhängig von der kantonalen Beherbergungsabgabe nach den Vorschriften des Tourismusentwicklungsgesetzes erhoben. Art. 3 Verwendung des Ertrags Der Reinertrag aus der Erhebung der Kurtaxe wird ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet, welche vorwiegend im Interesse der Gäste liegen. Er kann zur Erfüllung solcher Aufgaben im Rahmen eines Leistungsvertrags insbesondere teilweise auch Tourismus Biel- Seeland zur Verfügung gestellt werden. Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung anderer ordentlicher kommunaler Aufgaben verwendet werden.
7 Art. 4 Taxpflichtige Beherbergung Eine taxpflichtige Beherbergung liegt vor, wenn ein Beherbergungsbetrieb Personen ohne Wohnsitz in Büren an der Aare Räumlichkeiten oder Boden zu Übernachtungszwecken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Als Beherbergungsbetrieb gelten natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche Beherbergungen anbieten. Art. 5 Höhe der Kurtaxe Der Gemeinderat ist zuständig, die Höhe der Kurtaxe je Übernachtung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen festzuhalten. Erhöhungen sind spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten zu beschliessen. Der Rahmen für die Kurtaxe bei Übernachtungen in Gastgewerbebetrieben wie Hotels und Pensionen beträgt CHF.00 bis CHF Der Rahmen für die Kurtaxe bei Übernachtungen in Ferienwohnungen, Privatzimmern und Gemeinschaftsunterkünften (wie Turnhallen, Zivilschutzanlagen), in Unterkunftsstätten des Schweizerischen Bundes für Jugendherbergen sowie auf Campingplätzen beträgt zwischen CHF 0.50 und CHF.00. Art. 6 Taxpflichtige Personen Zur Entrichtung der Kurtaxe verpflichtet sind grundsätzlich alle Personen, die in der Gemeinde Büren an der Aare gegen Entgelt übernachten. Von der Entrichtung der Kurtaxen befreit sind: a) Personen mit Wohnsitz in Büren an der Aare; b) Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren; c) Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes im Dienst; d) Personen, die in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen übernachten; e) Wochen- und Kurzaufenthalter/-aufenthalterinnen; f) Studenten/Studentinnen, Schüler/Schülerinnen sowie Jugendliche, die sich in ortsansässigen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten; g) Asylbewerber/Asylbewerberinnen, Obdachlose sowie Personen, die in sozialen Institutionen untergebracht sind. Art. 7 Schuldner der Kurtaxe Die Kurtaxe wird von den Beherbergungsbetrieben geschuldet.
8 Die Einwohnergemeinde Büren an der Aare erstellt und führt ein Register der Beherbergungsbetriebe. Diese sind verpflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Registerführung zuständige Stelle. Art. 8 Bezug der Kurtaxe Die Beherbergungsbetriebe erheben von den Übernachtenden die ihrer Betriebskategorie entsprechende Kurtaxe (vgl. Art. 8). Sie können den Übernachtenden die Kurtaxe gesondert vom eigentlichen Übernachtungsentgelt in Rechnung stellen. Sie haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen sowie die Ausnahmen von der Kurtaxpflicht ersichtlich sind. Art. 9 Abrechnung Die Beherbergungsbetriebe haben die Kurtaxe jährlich unaufgefordert der von der Gemeinde bezeichneten Stelle abzuliefern. Die Abrechnung und Überweisung hat jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres für die während der vergangenen Monate abgerechneten Übernachtungen zu erfolgen. Die Gemeinde kann eine mit der Forderung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen befasste Institution ermächtigen, in ihrem Namen das Abrechnungswesen mit den Beherbergungsbetrieben zu führen. In diesem Fall sind die Beherbergungsbetriebe verpflichtet, die Kurtaxen im Rahmen der Vorschriften von Absatz dieser Institution abzuliefern. 3 Die Beherbergungsbetriebe haben der Gemeinde Büren an der Aare oder der von ihr bezeichneten Institution auf Verlangen alle für die Feststellung der Kurtaxe notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Geschäftsbücher und andere massgebende Unterlagen zu gewähren bzw. die verlangten Dokumente bereitzustellen. 4 Auf verspätet abgelieferte Kurtaxen wird vom 3. Tag an ein Verzugszins geschuldet. Dieser entspricht dem für die direkten Staats- und Gemeindesteuern jeweils durch den Regierungsrat jährlich festgelegten Verzugszins. Art. 0 Information der Übernachtenden Die Beherbergungsbetriebe haben die wichtigen Bestimmungen zur Kurtaxe in diesem Reglement und die jeweils gültigen Abgabesätze an für die Übernachtenden sichtbarer Stelle anzuschlagen, aufzulegen oder auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
9 Art. Ermessensveranlagung Kommen die Beherbergungsbetriebe ihrer Abrechnungspflicht auch nach Fristansetzung nicht nach, so setzt die zuständige Stelle nach Ermessen die geschuldete Kurtaxe für die betreffende Periode fest. Gegen eine Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Korrektur der Verfügung setzt die Vorlage einer vollständigen Abrechnung für die betreffende Bemessungsperiode voraus. Art. Sicherstellung Erscheint die Ablieferung der geschuldeten Kurtaxe durch einen Beherbergungsbetrieb gefährdet, so kann die zuständige Stelle auch vor der rechtskräftigen Feststellung des geschuldeten Kurtaxenbetrages eine angemessene Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen beim zuständigen Gemeindeorgan Beschwerde erhoben werden. Art. 3 Vollstreckungstitel Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, mit denen die geschuldete Kurtaxe oder Busse festgestellt oder die Sicherstellung angeordnet wird, sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. Art. 4 Widerhandlungen Beherbergungsbetriebe, die ihre in diesem Reglement festgelegten Pflichten nicht erfüllen, insbesondere indem sie von den Übernachtenden die Kurtaxe nicht beziehen, über die erhobenen Kurtaxen nicht abrechnen oder die Kurtaxen nicht an die zuständige Stelle weiterleiten, können vom Gemeinderat auf Antrag der zuständigen Stelle mit einer Busse bis CHF ' belegt werden. Die Bussenverfügung kann nach den Vorschriften des GG angefochten werden. 3 Nicht abgelieferte Kurtaxen sind in jedem Falle nachzuzahlen.
10 D Übrige fakultative Gemeindesteuern Art. 5 Tourismusförderungsabgabe Die Einwohnergemeinde Büren an der Aare verzichtet auf die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe (Art. 64 StG). III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 Inkrafttreten Das Gemeindeabgabenreglement (ABGR) tritt per. Januar 006 in Kraft. Es hebt das Steuerreglement vom 5. Juni 945 und weitere widersprechende Vorschriften, namentlich das Gemeindewerkreglement vom 8. März 908, auf. 3 Die Ergänzungen und Korrekturen des ABGR infolge Einführung der Kurtaxe treten per. Januar 007 in Kraft. 4 Die Abänderungen des ABGR betreffend Hundetaxe treten rückwirkend per. Januar 03 in Kraft.
11 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Büren an der Aare haben das vorliegende Gemeindeabgabenreglement (ABGR) in der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 005 angenommen. Den Ergänzungen und Korrekturen des Gemeindeabgabenreglements (ABGR) infolge Einführung der Kurtaxe hat die Gemeindeversammlung am 6. Juni 006 zugestimmt. Den Abänderungen des Gemeindeabgabereglements (ABGR) betreffend Hundetaxe hat die Gemeindeversammlung am 4. Juni 03 zugestimmt. Einwohnergemeinde Büren an der Aare Gemeindeversammlung Hermann Käser Präsident Marco Reber Sekretär
12 Auflagezeugnisse Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das vorliegende Gemeindeabgabenreglement (ABGR) während 30 Tagen vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 4. Juni 005 öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss im Amtsanzeiger publiziert. Büren an der Aare, 5. Juli 005 Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass die Ergänzungen (Art. 4 7) und Korrekturen zum vorliegenden Gemeindeabgabenreglement (ABGR) während 30 Tagen vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 6. Juni 006 öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss im Amtsanzeiger publiziert. Büren an der Aare, 7. Juli 006 Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass die Abänderungen (Art. 8 0) zum vorliegenden Gemeindeabgabenreglement (ABGR) während 30 Tagen vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 4. Juni 03 öffentlich aufgelegt worden sind. Die Auflage wurde unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss im Anzeiger Büren und Umgebung publiziert. Büren an der Aare, 5. Juli 03 Einwohnergemeinde Büren an der Aare Gemeindeschreiberei Marco Reber, Gemeindeschreiber 5. Juni 03 mr G:\org\regl\ ABGR-Aend-0, GV doc
13 Dieses Reglement ist gratis erhältlich am Schalter der Gemeindeschreiberei, Rathaus, Hauptgasse 0 (Tel ) Es kann auch via Internet Verwaltung Onlineschalter eingesehen werden.
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