R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E. der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG
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- Volker Pfeiffer
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1 R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG 7. November 009 Mit Änderungen vom ) Mit Änderungen vom..07 )
2 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsatz Organisation Steuerobjekt Ansätze pro Übernachtung Pauschale / öffentliche Bekanntmachung Befreiung 5 Bezug. Beherbergende 6. Eigentum/Dauermieter/Wohnwagen 7 /5 Gästekarte 8 5 Kontrolle / Gewerbliche Anbieter 9 5 Ablieferung 0 5 Veranlagung 6 Steuerrecht 6 Kurtaxenfonds 6 Widerhandlungen 6 Kantonale Beherbergungsabgabe 5 7 Inkrafttreten 6 7
3 Die Versammlung der Einwohnergemeinde Kandersteg erlässt gestützt auf Art. 6 des Steuergesetzes vom. Mai 000 und Art. des Organisationsreglements vom 6. Mai 000 das folgende Reglement: Art. Grundsatz Die Gemeinde Kandersteg erhebt eine Kurtaxe. Der Reinertrag der Kurtaxe ist ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, die vor allem im Interesse der Gäste liegen. Er darf weder für die Tourismuswerbung noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. Art. Organisation Die Tourismus Adelboden-Lenk-Kandersteg AG (TALK) vollzieht dieses Reglement. ) Der Gemeinderat regelt das Weitere in einer Leistungsvereinbarung. ) TALK bezieht die Kurtaxe und entscheidet über ihre Verwendung. ) Sie steht unter Aufsicht des Gemeinderats und legt jährlich Rechenschaft ab. ) Art. Steuerobjekt Die Kurtaxe wird je Übernachtung von natürlichen Personen erhoben, die ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde übernachten. Somit sind auch kostenlos gewährte Übernachtungen kostenpflichtig. Grundeigentum in Kandersteg befreit nicht von der Kurtaxe. Werden Wohnungen, Zimmer oder Wohnwagen entgeltlich oder unentgeltlich Personen, die nicht Angehörige im Sinne dieses Reglements sind, überlassen, so haben diese die ordentliche Kurtaxe nach Art. zu entrichten. Art. Ansätze: pro Übernachtung Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: a) In Hotels, Motels, Pensionen, Chalets, Ferienwohnungen Privatzimmern Erwachsene Fr..0 bis Fr..00 Kinder von 6 bis 6 Jahren Fr..0 bis Fr..00 b) in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie in Ferien-, Kinderund Jugendheimen, Instituten und anderen Gruppenunterkünften (Massenlager, Berghütten) Erwachsene Fr..0 bis Fr..0 Kinder von 6 bis 6 Jahren Fr bis Fr..50
4 Pauschale c) in SAC-Hütten Erwachsene Fr..0 bis Fr..0 Kinder und Jugendliche von 6 bis Jahren Fr bis Fr..50 Die jährliche Pauschale für ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung wird auf der Grundlage von 0 Logiernächten pro Jahr mal den einfachen Ansatz pro Übernachtung mal die Anzahl Betten in der entsprechenden Wohnungsgrösse berechnet. ) Die jährliche Pauschale je Objekt beträgt für: ) a) Zimmerwohnung = Betten ) b) Zimmerwohnung = Betten ) c) Zimmerwohnung = Betten ) d) Zimmerwohnung = 5 Betten ) e) 5 Zimmerwohnung = 6 Betten ) f) Wohnwagen = Betten ) öffentliche Bekanntmachung Küchen, Bäder, Veranden, Galerien und dergleichen gelten nicht als Zimmer Der Gemeinderat legt die Ansätze nach Anhörung der TALK fest. Änderungen sind mindestens zwölf Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen. )) Art. 5 Befreiung Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit: a) Personen, die im Haushalt einer Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Kandersteg unentgeltlich übernachten, b) Kinder unter 6 Jahren, c) Wochen- und Kurzaufenthalter, d) Studentinnen und Studenten sowie weitere Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten, e) Personen in Alters- und Pflegeheimen, f) Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung, g) Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Personen, die in sozialen Institutionen untergebracht sind. Art. 6 Bezug. Beherbergende Die Kurtaxe wird bei den Beherbergenden bezogen. Die Beherbergenden sind Schuldner der Kurtaxe und haften mit den Übernachtenden solidarisch. Sie haben das Kurtaxenreglement auszugsweise anzuschlagen oder aufzulegen, sofern die Kurtaxen nicht in einem Pauschalpreis inbegriffen sind.
5 . Eigentum/Dauermieter/ Wohnwagen Art. 7 Den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Dauermieterinnen und Dauermietern wird die Kurtaxe als Jahrespauschale berechnet. In der Pauschale sind zusätzlich die Übernachtungen enthalten: a) der Verwandten in gerader Linie; b) der voll- und halbbürtigen Geschwister, der Adoptiveltern und Adoptivkinder; c) der Ehegatten sowie der Personen, die mit den in Absatz und Genannten im gleichen Haushalt leben. Für Übernachtungen, die nicht in der Pauschale enthalten sind, ist die ordentliche Kurtaxe zu bezahlen. Personen, die in der Gemeinde neu eine Ferienwohnung im Eigentum oder Dauermiete nutzen, melden sich innerhalb eines Monats bei der TALK. ) 5 Alle Personen, die innerhalb des Jahres eine Stellung gemäss Abs. innehaben, haften für die Jahrespauschale solidarisch. Art. 8 Gästekarte Gestützt auf den Meldeschein erhält der Gast vom Beherbergenden eine Gästekarte. Personen die nach Art. 7 Pauschalabrechnung bezahlen, können die Gästekarte bei der TALK beziehen. ) Die Gästekarte berechtigt zur Benützung von Tourismuseinrichtungen und Sportanlagen sowie den Besuch von verschiedenen Veranstaltungen zu ermässigten Preisen. Die Vergünstigungen macht die TALK öffentlich bekannt. ) Art. 9 Kontrolle / Gewerbliche Anbieter Gewerbliche Anbieter rechnen die Kurtaxe aufgrund der effektiven Übernachtungen ab. Sie führen über die Kurtaxe eine Kontrolle nach den Weisungen von der TALK. ) Im Übrigen gelten für die Gästekontrolle die Bestimmungen der Gastgewerbegesetzgebung. Art. 0 Ablieferung Die geschuldeten Kurtaxen sind der TALK zu bezahlen: ) a) gleichzeitig mit der Ablieferung des Kurtaxenformulars oder b) innert 0 Tagen seit Erhalt der Rechnung oder der Ermessensveranlagung. Wird die Kurtaxe trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, leitet die TALK das rechtliche Inkasso ein. ) Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Weiteres ein Verzugszins 5
6 in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Art. Veranlagung Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die TALK den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. ) Wir die Anzahl Zimmer für die Pauschalabrechnung trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die TALK den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. ) Die Gemeinde kann durch den Gemeinderat oder deren Bevollmächtigten Untersuchungsmassnahmen im Sinne der Steuergesetzgebung bei den Beherbergenden durchführen. Art. Steuerrecht Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, kommt das Steuergesetz zur Anwendung. Einsprachen gegen Verfügungen der TALK behandelt der Gemeinderat. ) Art. Kurtaxenfonds 5 % der Kurtaxeneinnahmen sind auf Rechnungsschluss von der TALK an die Gemeinde zu überweisen. ) Gestützt auf den Gemeindeversammlungsbeschluss vom. Oktober 976 hat der Gemeinderat diesen Kurtaxenanteil wie folgt zu verwenden: ⅓ für den Betrieb und Unterhalt des öffentlichen Freibades; ⅓ für den Betrieb und Unterhalt der Kunsteisbahn; ⅓ für besondere Zwecke. Der Drittel für besondere Zwecke setzt der Gemeinderat zur Finanzierung, Amortisation und Unterhalt touristischer Einrichtungen (Art. Abs. ) ein. Gleichzeitig müssen aber weitere Beiträge, z.b. Kantonsbeiträge, damit ausgelöst werden. Kandersteg Tourismus hat bei der Verwendung ein Antrags- und ein Mitspracherecht. Bevor der Gemeinderat entscheidet, ist bei Kandersteg Tourismus ein Mitbericht einzuholen. Über den Stand des Kurtaxenfonds hat der Gemeinderat jährlich im Vorbericht zur Gemeinderechnung Auskunft zu erteilen. Art. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat auf Antrag der TALK mit einer Busse von Fr bis Fr bestraft werden. ) Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 6. März 998 und dem Gesetz über das Strafverfahren vom 5. März
7 Art. 5 Kantonale Beherbergungsabgabe Die kantonale Beherbergungsabgabe sowie die Tourismusförderungsabgabe sind in der Kurtaxe nicht enthalten. Art. 6 Inkrafttreten Das Kurtaxenreglement tritt auf den. Januar 00 in Kraft. Es ersetzt das Kurtaxenreglement vom 7. Dezember 00. Die an der Gemeindeversammlung vom. Juni 0 beschlossenen Änderungen treten auf den. Januar 0 in Kraft. ) Die an der Gemeindeversammlung vom. November 07 beschlossenen Änderungen treten auf den. Januar 08 in Kraft. ) Die Gemeindeversammlung vom 7. November 009 hat diesem Reglement mit grossem Mehr zugestimmt. Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: sig. R.F. Maeder Der Gemeindeschreiber: sig. E. Germann Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 7. Oktober 009 bis 7. November 009 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Frutiger Amtsanzeiger Nr. + 8 vom 0. Oktober 009 und vom. November 009 bekannt gemacht. Kandersteg, 05. Januar 00 Der Gemeindeschreiber: sig. E. Germann Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 0. Mai 0 bis 0. Juni 0 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Frutiger Amtsanzeiger Nr. 8 + vom 0. Mai 0 und vom 9. Mai 0 bekannt gemacht. Kandersteg, 8. Juni 0 Der Leiter der Verwaltung: sig. D. Weissenberger Die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 0 genehmigte die Anpassungen in diesem Reglement mit grossem Mehr. Der Gemeindepräsident: sig. B. Jost Der Leiter der Verwaltung: sig. D. Weissenberger 7
8 Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom. Oktober 07 bis. November 07 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Frutiger Amtsanzeiger Nr. + 7 vom. Oktober 07 und vom. November 07 bekannt gemacht. Kandersteg, 9. Dezember 07 Die Gemeindeschreiberin: A. Allenbach Genehmigung Die Gemeindeversammlung vom. November 07 genehmigte die Anpassungen in diesem Reglement mit grossem Mehr. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: B. Jost A. Allenbach 8
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