Einwohnergemeihde Zielebach

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1 Amt für Gemeinden Office des affaires communales Verfügung und Raumordnung et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Direction de la justice, des affaires Kirchendirektion des Kan- communales et des affaires ecclesiastons Bern tiques du canton de Berne Nydeggasse 11/ Bern Telefon Telefax U/ Zeichen Stefanie Feiler Mail: G.-Nr.: Januar 2014 Einwohnergemeihde Zielebach Teilrevision des Organisationsreglements Genehmigung nach Art. 56 Gemeindegesetz (GG) 1. Die von der Gemeindeversammlung von Zielebach am 2. Dezember 2013 beschlossene Teilrevision des Organisationsreglements wird in Anwendung von Art. 56 des Gemeindegesetzesvom 16. März 1998 (GG, BSG ) genehmigt. 2. Die Gemeinde Zielebach wird angewiesen, die Inkraftsetzung der Reglementsänderung gemässart. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG ) öffentlich bekanntzumachen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG i.v.m. Art. 43 Abs. 3 GV und Art. 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1989, VRPG, BSG ). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG). 5. Diese Verfügung ist der Gemeinde Zielebach unter Beilage von vier Exemplaren der genehmigten Teilrevision des Organisationsreglements zu eröffnen. Je ein Exemplar dieser Verfügung und der genehmigten Teilrevision des Organisationsreglements sind für das Amtsarchiv bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden Monique ^chürch, Fürsprecherin Leiterin Gemeinderecht - Regierungsstatthalteramt Emmental (1 Ex.) ,

2 Einwohnergemeinde 4564 Zielebach Organisationsreglement Teilrevision 2013

3 Änderung Organisationsreglement 2013 Art. 4 Sachgeschäfte a) Gemeindeversammlung a - i unverändert j ersatzios gestrichen b) Urnenabstimmung Art. 4a 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über a) den Grundsatz, ob mit einer oder mehreren Gemeinden ein Zusammenschluss anzustreben ist; b) den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Gemeinden; c) die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb der Verfahren nach Gemeindegesetz über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden1. 2 Die Organisation, Durchführung und die Ermittlung des Ergebnisses der Urnenabstimmung richten sich nach Bestimmungen des kantonalen Rechts über die politischen Rechte2. 3 Der Gemeinderat regelt mittels Beschluss insbesondere die Festsetzung des Abstimmungstermins; die Ausarbeitung und Verteilung des Abstimmungsmaterials; die Urnenöffungstage und -Zeiten; die Einsetzung eines Abstimmungsausschusses; die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses. Übertragung von Aufgaben an andere Gemeinden Art. 76a Sämtliche Aufgaben der Sozialbehörde und des individuellen Sozialdienstes gemäss kantonaler Gesetzgebung über die Sozialhilfe können an eine andere Gemeinde übertragen werden. 2Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Vertrag. 3Sollte der Gemeindeverband Sozialdienst Region Fraubrunnen nicht aufgelöst werden, erhält der Gemeinderat die Kompetenz selbständig den Austritt zu erklären. Inkrafttreten Art. 84 1) unverändert 2) unverändert 3) Die Änderung des Organisationsreglements tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft, 1 Art. 4 ff Gemeindegesetz; BSG Gesetz über die politischen Rechte; BSG 141.1, insbesondere Art. 14 ff; Verordnung über die politischen Rechte; BSG

4 Die Versammlung vom 2. Dezember 2013 nahm diese Reglementsänderung an, D^(\R(^jd^nt Die Gemeindeschreiberin Auflaaezeuanis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 1. November bis 30, November 2013 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt, Sie gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Nr. 44 vom 31. Oktober 2013 bekannt. Zielebach, 13. Januar 2013 Die Gemeindeschreiberein /f./^^ '^" GENEHMIGT durch das Amt für Gemeinden unü Rüumordnung am: 17. JAN, W Ul.1^'^

5 Amtliche Publikation /Amtlicher Teil - Gemeinde Zielebach Publikation im Amtsanzeiger Kirchberg/Utzenstorf/Bätterkinden vom 30.Januar 2014 Zielebach Teilrevision des Organisationsreglements - Genehmigung nach Art. 56 Gemeindegesetz (GG) Inkraftsetzungs-Publikation gemäss Art. 45 Gemeindeverordnung (GV) Die von der Gemeindeversammlung von Zielebach am 2. Dezember 2013 beschlossene Teilrevision des Organisationsreglements wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in Anwendung von Art. 56 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG BSG ) genehmigt. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG I.V. m., Art. 43 Abs. 3 GV und Art. 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 03. Mai 1989, VRPG BSG ). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG) Zielebach, 30. Januar 2014 Gemeinderat Zielebach

6 Amt für Gemeinden Office des affaires communales Verfügung und Raumordnung et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Direction de la justice, des affaires Kirchendirektion des Kan- communales et des affaires ecclesiastons Bern tiques du canton de Berne Nydeggasse 11/ Bern Telefon Telefax U/ Zeichen Stefanie Feiler Mail: G.-Nr.: Januar 2014 Einwohnergemeihde Zielebach Teilrevjsion des Organisationsreglements Genehmigung nach Art. 56 Gemeindegesetz (GG) 1. Die von der Gemeindeversammlung von Zielebach am 2. Dezember 2013 beschlossene Teilrevision des Organisationsreglements wird in Anwendung von Art. 56 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG, BSG ) genehmigt. 2. Die Gemeinde Zielebach wird angewiesen, die Inkraftsetzung der Reglementsänderung gemässart. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG ) öffentlich bekanntzumachen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG i.v.m, Art. 43 Abs. 3 GV und Art. 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1989, VRPG, BSG ). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG). 5. Diese Verfügung ist der Gemeinde Zielebach unter Beilage von vier Exemplaren der genehmigten Teiirevision des Organisationsreglements zu eröffnen. Je ein Exemplar dieser Verfügung und der genehmigten Teilrevision des Organisationsreglements sind für das Amtsarchiv bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden Monique ^chürch, Fürsprecherin Leiterin Gemeinderecht - Regierungsstatthalteramt Emmental (1 Ex.) ,

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