Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr
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- Eleonora Kaufman
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1 EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG Dorf, 3158 Guggisberg Tel Fax Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr 1
2 Der Gemeinderat Guggisberg beschliesst in Anwendung von. Artikel 68 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG). Artikel 4 b Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Guggisberg (OgR) das Reglement für die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr I. Allgemeines Artikel 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt: a) Die Übertragung der Aufgaben der Einwohnergemeinde Guggisberg im Bereich der Feuerwehr an die Gemischte Gemeinde Rüschegg. b) Die Ermächtigung des Gemeinderats zum Abschluss des Anschlussvertrags. II. Übertragung der Aufgaben Artikel 2 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde) überträgt den Bereich Feuerwehr der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) und unterstellt sich in Feuerwehrbelangen deren Feuerwehrkommando. 2 Die Höhe des Prozentsatzes der Ersatzabgabe wird im Anhang VI zum Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde geregelt. Artikel 3 Übertragung und Zur- 1 Die Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde) überträgt der Gemischten verfügungstellung von Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) die bisher in ihrem Eigentum befindlichen beweg- Sachen lichen Sachen wie Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Fahrzeuge und dergleichen gemäss den Bestimmungen des Anschlussvertrags zu Eigentum. 2 Sie stellt der Gemischten Gemeinde Rüschegg die der Feuerwehr dienenden Gebäude und fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung. Artikel 4 Anwendbares Recht 1 Die Gemeinde Guggisberg unterstellt sich im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Bereich der Feuerwehr dem kommunalen Recht der Gemischten Gemeinde Rüschegg. 2 Das Recht der Gemischten Gemeinde Rüschegg gilt insbesondere für a) die Feuerwehrdienstpflicht und die Befreiung davon; b) die Organisation der Feuerwehr; c) die für die Leistungen der Feuerwehr erhobenen Gebühren; 2
3 d) die Sanktionen für Widerhandlungen gegen die für die Feuerwehr geltenden Bestimmungen. Artikel 5 Verantwortlichkeiten 1 Die disziplinarischen und vermögensrechtlichen Verantwortlichkeiten der Organe und Angehörigen der Feuerwehr richten sich nach dem Recht der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) und nach dem kantonalen Recht. 2 Ist die Gemeinde zuständig, so erlässt die Gemischte Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) auch für die Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde) die entsprechenden Verfügungen. Artikel 6 Strafrecht 1 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) im Bereich Feuerwehr gelten auch für die Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde). 2 Die Gemischte Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) ist auch für die entsprechenden Strafrechtsverfügungen (z.b. Bussen) der Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde) zuständig. Artikel 7 Rechtspflege 1 Der Erlass von Verfügungen und die Beschwerdeverfahren im Feuerwehrwesen richten sich nach dem Recht der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) sowie nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (BSG ). 2 Ist die Gemeinde zuständig, so erlässt die Gemischte Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) auch für die Einwohnergemeinde Guggisberg (Anschlussgemeinde) die entsprechenden Verfügungen. III. Anschlussvertrag Artikel 8 Anschlussvertrag 1 Der Gemeinderat Guggisberg regelt die Einzelheiten im Rahmen dieses Reglements durch Vertrag mit der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde). 2 Der Vertrag regelt insbesondere a) die Mitwirkungsrechte der Gemeinde (Einsitznahme in entscheidbefugte Organe der Sitzgemeinde); b) die Kostenverteilung; c) das für die Benützung der Gebäude und Einrichtungen der Gemeinde geschuldete Entgelt; d) die Folgen einer Auflösung des Vertrags, namentlich betreffend das Eigentum an den der Feuerwehr dienenden beweglichen Sachen. Artikel 9 Vertragsänderungen Änderungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Gemeinden. Zuständig ist der Gemeinderat. 3
4 IV. Ersatzabgabe Artikel 10 Feuerwehrersatzabgabe 1 Personen, die nach den Bestimmungen der Gemischten Gemeinde Rüschegg (Sitzgemeinde) feuerwehrdienstpflichtig, aber vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen eine Ersatzabgabe. Die Feuerwehrpflicht und deren Befreiung sind im Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde geregelt. 2 Die Ersatzabgabe beträgt im Minimum Fr und darf den vom Regierungsrat festgesetzten Höchstansatz nicht überschreiten. Sie ist mit der ordentlichen Steuerrechnung zu bezahlen. Befreiung 3 Über die Befreiung von der Bezahlung der Ersatzabgabe entscheidet die Feuerwehrkommission gestützt auf das Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. 4 Die Befreiung zugunsten der Dienstleistung in einer anderen Organisation ist Sache des Fachausschusses Feuerwehr Rüschegg - Guggisberg. Verwendung 5 Die Erträge aus Ersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. V. Spezialfinanzierung Artikel 11 Rechnungsführung Die Gemischte Gemeinde Rüschegg führt die Feuerwehrrechnung als einseitige Spezialfinanzierung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 12 Vorzeitiges Ausscheiden aus der Feuerwehrorganisation im Rahmen der Fusion Scheidet ein AdF im Rahmen der Fusion, d.h. im Übergangsjahr 2014, aus der Feuerwehrorganisation aus, ist seine persönlich geleistete Feuerwehrdienstzeit an die künftige Ersatzpflichtleistung ab nach folgender Bestimmung anzurechnen: - ab 20 Jahren Feuerwehrdienst: Befreiung von der Ersatzpflicht Artikel 13 Inkrafttreten 1Das Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Die Inkraftsetzung erfolgt nur, wenn beide Gemeinden (Guggisberg und Rüschegg) der Feuerwehr Rüschegg - Guggisberg der Aufgabenübertragung im Feuerwehrbereich zustimmen. 4
5 3 Mit dem Inkrafttreten werden sämtliche die Feuerwehrorganisation der Gemeinde Guggisberg betreffenden Reglemente oder Reglementsbestimmungen aufgehoben, insbesondere a) Anhang I, Feuerwehrkommission im Organisationsreglement vom b) das Feuerwehrreglement vom b) die Dienstordnung vom c) das Tarifblatt vom Guggisberg, 28. Juli 2014 GEMEINDERAT GUGGISBERG Der Präsident: sig. Hanspeter Schneiter Der Gemeindeschreiber: sig. Ueli Gafner 5
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