Betriebssatzung. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Kommunalbetrieb Voerde 1 (Fassung vom xx )
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- Elizabeth Geier
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1 Betriebssatzung Anlage 3 für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Kommunalbetrieb Voerde 1 (Fassung vom xx ) Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert das durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 498) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom GV NRW. S. 644) hat der Rat der Stadt Voerde am folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Der Kommunalbetrieb Voerde wird als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung gem. 107 Abs. 2 GO NW) nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt. (2) Zweck der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Durchführung folgender Aufgaben der Stadt Voerde: - die der Stadt Voerde obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit 53 Landeswassergesetz (LWG) sowie die Wahrnehmung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten der Stadt Voerde, - Bau, Unterhaltung, Bewirtschaftung und Wahrnehmung der manuellen Tätigkeiten an städtischen Gebäuden, Straßen, Wegen und Plätzen, Grünflächen inkl. Friedhöfen, Wald- und Forstflächen, Sport- und Spielflächen, Radwanderwe- 1 Die verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die Formulierung jeweils in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Seite 1 von 11
2 gen, der Schiffsanlegestelle, Ehrenfriedhöfen und Gewässern einschließlich der diesen zugeordneten Grundstücke inclusive - Erwerb, Veräußerung, An- und Vermietung im Rahmen von Nebenund Hilfsbetrieben, - Beitragserhebung (Erschließungs-, Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträge), - Erhebung der Hausanschlusskosten, - Straßenreinigung, - Winterdienst, - Sondernutzungserlaubnisse, - Abfallentsorgung, - Einzelaufträge städtischer Ämter. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung stellt sicher, dass das Sondervermögen vorrangig zur Erfüllung des jeweiligen öffentlichen Zwecks genutzt werden kann. Falls der öffentliche Zweck dauerhaft entfällt oder wirtschaftlicher anderweitig sichergestellt werden kann, entscheidet der Rat bzw. im Rahmen der Wertgrenzen die jeweiligen Organe nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung über den anderweitigen Einsatz oder die Verwertung des betroffenen Vermögens. 2 Name der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen Kommunalbetrieb Voerde (KBV). 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung werden ein 1. und ein 2. Betriebsleiter vom Rat der Stadt Voerde bestellt. Falls zur Betriebsleitung ein Beigeordneter Seite 2 von 11
3 gehört, so ist dieser entsprechend 2 (3) EigVO 1. Betriebsleiter. Die Stimme des 1. Betriebsleiters gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit. (2) Der Kommunalbetrieb Voerde wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie von Verträgen mit Dritten. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Kommunalbetriebes Voerde verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des 84 Landesbeamtengesetz (LBG). (4) Die Betriebsleitung ist zuständig für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen im Einzelfall bis zu Euro. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Zuständigkeitsordnung. 4 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern sowie 2 Mitgliedern mit beratender Stimme gem. 58 Abs. 4 GO NRW. Die Mitglieder des Betriebsausschusses werden gemäß 50 Abs. 3 GO durch den Rat der Stadt Voerde gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Rates und sachkundige Bürger gemäß 58 Abs. 3 GO. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Voerde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: Seite 3 von 11
4 a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von Euro übersteigt, b) Abschluss von Erschließungsverträgen nach 124 BauGB, c) Festlegung der Unternehmerliste, d) Entscheidung über den Ausbau und die Gestaltung von Straßen, Plätzen, Grünanlagen einschl. Beleuchtung usw. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, e) Bauplanung, Durchführung und Abwicklung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Fachausschusses gegeben ist. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. Bei Mehraufwendungen im Sinne von 16 EigVO tritt im Falle von Eilbedürftigkeit an die Stelle der Zustimmung des Betriebsauschusses die Zustimmung des Bürgermeisters. (4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Rat angehörenden Mitglied des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO gelten entsprechend. (5) Für den Betriebsausschuss gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Voerde, soweit diese Satzung keine besondere Bestimmung enthält. (6) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. (7) Der Bürgermeister, der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Bedienstete und der technische Beigeordnete können jederzeit an den Sitzungen des Be- Seite 4 von 11
5 triebsausschusses teilnehmen. Ihnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen. (8) Der Personalrat der Stadt Voerde kann an allen Sitzungen des Betriebsausschusses mit bis zu zwei Mitgliedern teilnehmen. 5 Rat Der Rat der Stadt entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Kommunalbetriebes Voerde. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Der Bürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den zuständigen Beigeordneten vertreten lassen, sofern dieser nicht der Betriebsleitung angehört. (3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalbetriebs Voerde rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet die Drucksachen für den Betriebsausschuss und den Rat vor und unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über diese Drucksachen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und Seite 5 von 11
6 führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsauschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (5) Die städtischen Dienst- und Geschäftsanweisungen sind für den Kommunalbetrieb Voerde verbindlich, solange und soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Bürgermeister in Abstimmung mit der Betriebsleitung abweichende Dienst- und Geschäftsanweisungen verfügt. 7 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer bzw. dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Personalangelegenheiten (1) Dem Kommunalbetrieb Voerde gehören tariflich Beschäftigte und Beamte an. (2) Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD einschließlich werden durch die Betriebsleitung, alle übrigen Arbeitnehmer auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert. 17 Absatz 1, 2 und 3 der Hauptsatzung der Stadt Voerde bleiben unberührt. (3) Die bei dem Kommunalbetrieb Voerde beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt Voerde aufgenommen und in der Stellenübersicht des Kommunalbetriebs Voerde vermerkt. Seite 6 von 11
7 9 Vertretung des Kommunalbetriebes Voerde (1) In den Angelegenheiten des Kommunalbetriebs Voerde wird die Stadt Voerde durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Kommunalbetrieb Voerde ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte Im Auftrag. In Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichenen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Kommunalbetriebes Voerde ist das Kalenderjahr. Seite 7 von 11
8 11 Stammkapital 1. Das Stammkapital des Kommunalbetriebes Voerde beträgt Euro. 2. Der Wert des Stammkapitals wurde vorläufig wie folgt ermittelt: Summe des übertragenen Anlagevermögens ,00 Summe der übertragenen Sonderposten ,00 Summe der übertragenen Schulden u. passiven Rechnungsabgrenzungsposten ,00 Summe des übertragenen Eigenkapitals ,00 davon übertragenes Stammkapital ,00 ============= 12 Wirtschaftsplan (1) Um einen koordinierten Planungsprozess bei der Stadt Voerde zu gewährleisten, ist der Entwurf des Wirtschaftsplans, der gemäß 14 EigVO aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht besteht, sowie der Entwurf der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung gemäß 18 EigVO von der Betriebsleitung dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten bis zum des vorangehenden Jahres vor Zuleitung an den Betriebausschuss vorzulegen. (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters oder des Ausschussvorsitzenden oder eines anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitgliedes des Betriebsausschusses. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg- Seite 8 von 11
9 gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) abzusehen ist, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um mehr als 10 % verschlechtern wird, b) abzusehen ist, dass der Kreditbedarf des Vermögensplans um mehr als 10 % steigen wird oder c) ein anderer Grund nach 14 Abs. 2 EigVO vorliegt. 13 Zwischenbericht Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister, den Kämmerer oder den sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. 14 Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Seite 9 von 11
10 15 Personalvertretung Der Kommunalbetrieb Voerde bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Voerde, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Voerde auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Die Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten des Kommunalbetriebes Voerde nimmt der Schwerbehindertenbeauftragte der Kernverwaltung wahr. 16 Gleichstellung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Kommunalbetrieb Voerde. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. 17 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Seite 10 von 11
11 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Voerde (Niederrhein), den xx S p i t z e r Bürgermeister Seite 11 von 11
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