Landratsamt Esslingen Esslingen am Neckar, den 16. Dezember B e n u t z u n g s o r d n u n g

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landratsamt Esslingen Esslingen am Neckar, den 16. Dezember B e n u t z u n g s o r d n u n g"

Transkript

1 Landratsamt Esslingen Esslingen am Neckar, den 16. Dezember B e n u t z u n g s o r d n u n g über die Schulparkplätze an den Beruflichen Schulen und Sonderschulen in der Trägerschaft des Landkreises Esslingen 1. Zweckbestimmung 1.1 Der Landkreis Esslingen betreibt die Schulparkplätze an den Beruflichen Schulen und Sonderschulen als Betrieb gewerblicher Art. 1.2 Von der Benutzung ausgeschlossen sind Fahrzeuge und Anhänger, - die sich nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden - die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind - an denen kein gültiges amtliches Kennzeichen angebracht ist - die mit explosiven, feuergefährlichen, ätzenden oder sonstigen gefährlichen oder umweltschädlichen Stoffen beladen sind, oder - die aufgrund ihrer Abmessungen den zu- und abfließenden Verkehr behindern können. 1.3 Eine andere Nutzung des Parkplatzes außer zum Parken von Fahrzeugen ist nur mit Sondererlaubnis des Landkreises Esslingen gestattet. 2. Parkflächen und Benutzer Die Parkflächen an den Schulen werden wie folgt zur Verfügung gestellt: 2.1 Esslingen am Neckar Berufliches Schulzentrum Esslingen-Zell - Tiefgarage - für Lehrer, sonstiges Personal, sonstige Mieter und Besucher entsprechend der Beschilderung - oberirdische Parkplätze - für Lehrer, Schüler, sonstiges Personal und Besucher entsprechend der Beschilderung

2 John-F.-Kennedy-Schule - abgeschrankter Bereich - nur für Lehrer und sonstiges Personal - Parkplatz zwischen Straße - für Lehrer, Schüler und Besucher und Schulgebäude entsprechend der Beschilderung Sonderschulzentrum Rohräckerschule Esslingen-Berkheim - Parkdeck Nord für Busse - nur für Fahrzeuge der Schülerbeförderung - Parkplatz im Zentrum der - für Lehrer, sonstiges Personal und Großbushaltestelle Besucher entsprechend der Beschilderung (P1) - Parkplätze um das Zentrum - nur für Fahrzeuge der Schülerbeförderung der Großbushaltestelle - Parkplätze an der Traifelberg- - für Lehrer, sonstiges Personal und straße (links vor Haupteingang) Besucher entsprechend der Beschilderung (P2) - Parkplatz entlang der Zufahrts- - für Lehrer, sonstiges Personal und straße zur Sprachheilschule Besucher entsprechend der Beschilderung - Parkplatz vor der - nur für Besucher entsprechend der Sprachheilschule Beschilderung (P3) - Tiefgarage - nur für Lehrer und sonstiges Personal - Parkplatz vor Tiefgarage - für Lehrer, sonstiges Personal und Besucher entsprechend der Beschilderung (P4) 2.2 Kirchheim unter Teck - Tiefgarage Boschstraße - für Lehrer, sonstige Mieter und Besucher entsprechend der Beschilderung - übrige Parkplätze - für Lehrer, Schüler und Besucher entsprechend der Beschilderung

3 Nürtingen Schulen auf dem Säer - Albert-Schäffle-Straße - nur für Lehrer (P5, P6, P7) - übrige Parkplätze - für die übrigen Parkflächen gelten die Bedingungen der HIB Parkraum Nürtingen GmbH Philipp-Matthäus-Hahn-Schule - Tiefgarage - für Lehrer, sonstige Mieter und sonstiges Personal - oberirdische Parkplätze - für Lehrer, Schüler, sonstiges Personal und Besucher entsprechend der Beschilderung Bodelschwinghschule - Parkplatz - für Lehrer, sonstiges Personal, Besucher und Fahrzeuge der Schülerbeförderung 3. Mietvertrag, Entgelte, Öffnungszeiten, Parkzeiten 3.1 Allgemeines Auf den Parkplätzen und in den Tiefgaragen gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung. Ergänzend gelten die Regelungen dieser Benutzungsordnung. 3.2 Mietvertrag Durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer der unter Ziffer 2 genannten Parkflächen wird zwischen dem Landkreis Esslingen und dem Benutzer ein Mietverhältnis begründet. Für dieses Mietverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Der Parkplatz ist unbewacht. Bewachung und Verwahrung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Mietvertrages. 3.3 Entgelte Das jeweilige Entgelt beinhaltet keine Fahrzeugversicherung und auch keinerlei sonstige Versicherung.

4 Allgemeines Entgelt Kurzzeitparker - oberirdischer Stellplatz - bis 30 Minuten 0,50 EUR - 1 Stunde 1,00 EUR - 1,5 Stunden 1,50 EUR - Tageskarte (24 Stunden) 2,00 EUR Voll elektrisch betriebene Fahrzeuge sind von den Parkgebühren befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass diese über eine entsprechende Kennzeichnung verfügen. Dauerparker - oberirdischer Stellplatz - je angefangener Monat - personenbezogener Stellplatz 21,00 EUR - allgemein zugänglicher Stellplatz 18,00 EUR - je Schuljahr - personenbezogener Stellplatz 210,00 EUR - allgemein zugänglicher Stellplatz 180,00 EUR - Tiefgaragen-Stellplatz - je angefangener Monat - personenbezogener Stellplatz 29,00 EUR - allgemein zugänglicher Stellplatz 23,00 EUR - je Schuljahr - personenbezogener Stellplatz 290,00 EUR - allgemein zugänglicher Stellplatz 230,00 EUR Dauerparker, die das Entgelt für ein Schuljahr vorab entrichten, wird der 11. Monat des Schuljahres als Bonus kostenlos gewährt. Dieser Monat wird bei einer eventuellen Erstattung nicht berücksichtigt; wurde die Parkberechtigung 10 Monate in Anspruch genommen, so entfällt eine Erstattung.

5 - 5 - Teilzeitbeschäftigte, die 50% oder weniger der Regelarbeitszeit beschäftigt sind (Lehrer mit Bestätigung der Schulleitung) bezahlen als Dauerparker 50% des Entgelts. Inhaber personenbezogener Stellplätze haben gegenüber dem Landkreis Esslingen keinen Anspruch auf Kontrolle und/oder Freihaltung dieser Stellplätze. Für die Beschäftigten des Landkreises Esslingen gilt 3 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über die Nutzung der Parkplätze des Landratsamtes Esslingen Nachweis der Parkberechtigung, Zahlung des allgemeinen Entgelts Kurzzeitparker Kurzzeitparker haben das allgemeine Entgelt für die Benutzung des Parkplatzes durch Einwerfen des erforderlichen Betrages in die aufgestellten Parkscheinautomaten bei Beginn der Parkzeit zu entrichten. Ersatzweise können Tagesparkscheine zum Selbstkennzeichnen ( Freirubbeln ) in den Cafeterien der Schulen erworben werden. Die Kurzzeitparker weisen ihre Parkberechtigung durch den am Parkscheinautomaten bzw. in der Cafeteria erworbenen Parkschein nach. Dieser ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe im Innern des Fahrzeugs zu hinterlegen Dauerparker Dauerparker weisen ihre Parkberechtigung durch eine Plakette nach. Parkplaketten werden grundsätzlich über die Schulsekretariate beim Amt für Kreisschulen und Immobilien des Landkreises Esslingen erworben. Die Parkplaketten sind für Schüler und Lehrer unterschiedlich gestaltet; Schüler erhalten eine selbstklebende, mit dem jeweiligen Schuljahr versehene Ausführung in jährlich wechselnder Farbe. Lehrer erhalten eine besondere Parkplakette mit dem Zusatz Schulen in der Farbe blau für oberirdische Stellplätze bzw. eine gelbe Ausführung für einen Tiefgaragenstellplatz. Die Plaketten sind entweder an der Front- oder Heckscheibe anzubringen; die selbstklebenden können auch auf ein transparentes Trägermaterial geklebt und gut sichtbar hinter der Front- oder Heckscheibe ausgelegt werden andere Parkberechtigungen Parkberechtigungen des Landratsamts und der Kreiskrankenhäuser Die Parkberechtigungen (Parkplaketten) des Landratsamts und der Kreiskliniken Esslingen berechtigen ebenfalls zum Parken auf den Parkplätzen oder in den Tiefgaragen der Schulen. Sie sind in der vorgesehenen Art und Weise gut erkennbar im Fahrzeug anzubringen.

6 sonstige Parkberechtigungen Sofern der Landkreis bei einem von ihm zu bestimmenden Nutzerkreis auf die Erhebung eines Mietentgelts verzichtet, ist die entsprechende Bestätigung ausgestellt durch das Amt für Kreisschulen und Immobilien gut sichtbar und lesbar hinter der Front- oder Heckscheibe auszulegen Erhöhtes Entgelt Für vertragswidriges Benutzen des Parkplatzes ist ein erhöhtes Entgelt zu entrichten. Es beträgt - für vertragswidriges Benutzen ohne Behinderung oder Gefährdung Dritter je Kalendertag - für vertragswidriges Benutzen mit Behinderung oder Gefährdung Dritter je Kalendertag 10,00 EUR 35,00 EUR Schuldner des Entgelts Schuldner des Entgelts sind die Benutzer des Parkplatzes und der Fahrzeughalter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3.4 Parkzeiten Entgeltpflichtige Parkzeiten Entgelte werden für folgende Parkzeiten erhoben: Montag Freitag Samstag 6:00 Uhr 18:00 Uhr 6:00 Uhr 14:00 Uhr Täglich 8:00 Uhr - 18:00 Uhr nur für den Parkplatz Bodelschwinghschule Nürtingen. Die Bewirtschaftung der Parkautomaten erfolgt durch die Stadt Nürtingen Entgeltfreie Parkzeiten Auf den oberirdischen, frei zugänglichen Parkplätzen wird außerhalb der in Nr genannten Zeiten kein Entgelt erhoben.

7 - 7 - In den Tiefgaragen ist das Parken nur während der üblichen Öffnungszeiten gestattet. 4. Parkplatzanspruch und Parkplatzbenutzung 4.1 Parkplatzanspruch Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht, außer bei einem personenbezogenen Stellplatz, nicht. 4.2 Parkplatzbenutzung Fahrzeuge dürfen nur in den durch Markierungen gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden und sind so abzustellen, dass auf den benachbarten Einstellplätzen das Ein- und Aussteigen nicht behindert wird. Der Benutzer kann unter den freien Plätzen einen Abstellplatz wählen. Es ist jedoch auf die durch entsprechende Beschilderung vorbehaltene Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.b. Lehrer, Behinderte) zu achten vorbehaltene Parkplätze Lehrer weisen die Berechtigung zur Benutzung vorbehaltener Parkplätze durch ihre besondere Parkplakette nach. Behinderte, die auf einem der besonders ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze parken wollen, haben Ihren amtlichen Ausweis mit dem Vermerk ag gut sichtbar an der Frontscheibe im Innern des Fahrzeugs zu hinterlegen Verkehrsflächen / Grünflächen Das Parken auf den Verkehrsflächen und Grünflächen ist untersagt. Verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge darf der Landkreis auf Kosten des Nutzers versetzen oder entfernen lassen Tiefgaragen Rauchen und offenes Feuer in den Tiefgaragen ist verboten. 5. Zuwiderhandlungen 5.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung ist ein erhöhtes Entgelt nach Ziffer zu entrichten. Das erhöhte Entgelt zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2,50 EUR ist innerhalb von 14 Tagen an die Kreiskasse Esslingen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht gezahlte Beträge kostenpflichtig beigetrieben. 5.2 Der Benutzer hat die Anweisungen der Beauftragten des Landkreises zu befolgen.

8 Der Landkreis ist berechtigt, ein Fahrzeug/Fahrzeuge bei Gefahr im Verzug auf einen anderen Abstellplatz zu versetzen oder vom Parkplatz zu entfernen. 5.4 In den unter Ziff. 1.2 genannten Fällen ist der Landkreis Esslingen außerdem berechtigt, die vertragswidrig abgestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Benutzers/der Benutzerin vom Parkplatz zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen. Der Benutzer ist verpflichtet, dem Landkreis die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. 5.5 Im gesamten Parkflächenbereich ist untersagt: - Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen oder innen zu reinigen - Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen - unnötiges Laufenlassen von Motoren, sowie - die Parkflächen zu verunreinigen. 6. Haftung 6.1 Haftung des Landkreises Der Landkreis haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Parkflächen entstehen. Er haftet insbesondere nicht für Diebstahl und/oder Einbruch. Er haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch andere Benutzer oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. 6.2 Haftung des Benutzers Die Benutzer haften für alle Schäden, die er dem Landkreis Esslingen oder Dritten zugefügt hat. Er ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Landratsamt Esslingen zu melden. Andere Meldepflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt. 6.3 Verkehrssicherungspflicht Auf den oberirdischen Parkplätzen besteht kein Anspruch auf zeitlich festgelegte Verkehrssicherungspflicht, z.b. auf Beseitigung von Laub, Schneeoder Eisglätte. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Eine Kurzfassung dieser Benutzungsordnung wird an den Bekanntmachungstafeln in den Schulen ausgehängt. Die Schulsekretariate halten die Benutzungsordnung zur Einsicht vor. 7.2 Die Parkplätze werden in geeigneter Form ausgeschildert insbesondere im Hinblick auf Ziffer 4 mit Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit in den Schulsekretariaten.

9 In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Seitherige und/oder anders lautende Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Esslingen am Neckar, den gez. Heinz Eininger Landrat

Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März Sicherheit und Ordnung

Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März Sicherheit und Ordnung 32-07 Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in 48599 Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März 2005 Sicherheit und Ordnung Änderungen bzw. Ergänzungen Neufassung vom 09.03.2005

Mehr

Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße

Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Seite 1 von 8 der Stadt Bad Segeberg vom 17.06.1993 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2009 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1. und 2. Änderung der Parkhaus

Mehr

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung STADT TETTNANG Bodenseekreis Benutzungsordnung für das städt. Parkhaus "Grabenstraße" (Parkhausordnung) vom 05.02.1986 mit Änderung vom 10.11.93 und 05.02.2003 Für die Benutzung des städt. Parkhauses gelten

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- BENUTZUNGSORDNUNG für die Tiefgarage an der Stadtbahnendhaltestelle für die Tiefgarage Stadthalle der Stadt Gerlingen Rechtsgrlagen: Beschluss des Gemeinderats vom 21.11.2007

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden

Mehr

Preisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung

Preisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung Preisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung für die Parkeinrichtungen (Parkplätze und Parkhäuser) des CaritasKlinikums Saarbrücken St. Theresia und St. Josef Dudweiler 2 Preisliste Die Preisliste ist gültig

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkierungsanlagen in der Hansestadt Wismar in der Fassung der 1. Änderung (unverbindliche Lesefassung)

Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkierungsanlagen in der Hansestadt Wismar in der Fassung der 1. Änderung (unverbindliche Lesefassung) Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkierungsanlagen in der Hansestadt Wismar in der Fassung der 1. Änderung (unverbindliche Lesefassung) Auf der Grundlage des 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung

Mehr

AGB INHALTSVERZEICHNIS

AGB INHALTSVERZEICHNIS AGB Einstellbedingungen des Landhauses zur Alten Gärtnerei (nachstehend Hotel genannt) für Parkgaragen, Hotelparkplätze und alle weiteren zur Abstellung von Fahrzeugen geeigneten Flächen oder Räume. (

Mehr

BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN

BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co. KG (DSE) für die Nutzung von oberirdischen Parkplätzen in den Objekten Marienplatz, Taunusstraße 24, Vogelsbergstraße

Mehr

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Tiefgarage am Kronenburger Hof

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Tiefgarage am Kronenburger Hof - 1-3.9 Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Tiefgarage am Kronenburger Hof Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 30.10.1983 (GBI.

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkflächen und für die Tiefgarage in der Hansestadt

Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkflächen und für die Tiefgarage in der Hansestadt Veröffentlicht am: 30.03.2015 In Kraft ab: 01.04.2015 Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkflächen und für die Tiefgarage in der Hansestadt Auf der Grundlage des 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung

Mehr

Öffentlich KT 16. Juli 2015 Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA BA-KH JHA

Öffentlich KT 16. Juli 2015 Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA BA-KH JHA Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 72/2015 den 29. Juni 2015 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 16. Juli 2015 Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis

Mehr

AGBP. Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze. Inklusive englischer Übersetzung

AGBP. Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze. Inklusive englischer Übersetzung AGBP Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze Inklusive englischer Übersetzung HERAUSGEBER Hotelverband Deutschland (IHA) e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 / 59 00 99 69-0 Telefax

Mehr

Abstell- und Garagenplatzordnung

Abstell- und Garagenplatzordnung Abstell- und Garagenplatzordnung Ordnung für Abstell- und Garagenplätze. Vorwort. Liebe Mieterin, lieber Mieter, in Wien ist es heute schwer, einen Parkplatz zu finden. Die meisten Menschen wünschen sich

Mehr

Parkordnung. für die nicht öffentlichen Parkplätze der Ruhr-Universität Bochum. Präambel. 1 Geltungsbereich

Parkordnung. für die nicht öffentlichen Parkplätze der Ruhr-Universität Bochum. Präambel. 1 Geltungsbereich Parkordnung für die nicht öffentlichen Parkplätze der Ruhr-Universität Bochum Präambel Im Bereich der Ruhr-Universität Bochum existieren sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Parkflächen. Auf dem

Mehr

- 2 - I. Allgemeine Benutzungsregelung für die Parkflächen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. vom 27.

- 2 - I. Allgemeine Benutzungsregelung für die Parkflächen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. vom 27. - 2 - I. Allgemeine Benutzungsregelung für die Parkflächen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 27. August 2015 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-

Mehr

Reglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald

Reglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald vom 0. Januar 08 Gemeinde Vordemwald, Parkierungsreglement Die Einwohnergemeinde Vordemwald

Mehr

Ordnung zur Regelung der Parkraumbewirtschaftung an der Beuth Hochschule für Technik Berlin (ParkMietO)

Ordnung zur Regelung der Parkraumbewirtschaftung an der Beuth Hochschule für Technik Berlin (ParkMietO) Amtliche Mitteilung 32. Jahrgang, Nr. 28 20. September 2011 Seite 1 von 7 Inhalt Ordnung zur Regelung der Parkraumbewirtschaftung an der Beuth Hochschule für Technik Berlin (ParkMietO) Herausgeber: Präsident

Mehr

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG Ingress Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) des Bundes vom 13. November 1962 und 103 und 104 des Gesetzes über Raumentwicklung

Mehr

reglement für parkkarteninhaber zentrum

reglement für parkkarteninhaber zentrum parkkarteninhaber der tiefgarage zentrum Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen und Zweck 3 Art. 1 Grundlagen 3 Art. 2 Zweck 3 2. Parkkarten 3 Art. 3 Kategorien 3 Art. 4 Parkierung 3 Art. 5 Parkkarte 3

Mehr

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Ortsrecht Markt Oberstaufen Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen (Parkgebührenordnung PGO) vom 20.12.2016 Aufgrund des 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze (Parkplatzgebührenordnung)

Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze (Parkplatzgebührenordnung) 1 A 6/8 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze (Parkplatzgebührenordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzparker. A Mietvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzparker. A Mietvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzparker der B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0 (nachstehend B+B genannt) A Mietvertrag 1. Zustandekommen und Gegenstand

Mehr

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement Seite 3 Inhaltsverzeichnis I. Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Grundsatz 4 Bewilligungs- und Gebührenpflicht 4 II. Benützung von Parkfeldern mit Parkuhren 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren 4/5 III.

Mehr

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen, gestützt auf: Art. 76 der Verfassung vom 10. Oktober 1965 des Kantons Nidwalden (Kantonsverfassung,

Mehr

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Zahl: 1.2/5/9/17-Le. VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Gemäß 17 Abs 3 Zif 5 FAG 2017, BGBl. I Nr.116/2016,

Mehr

BEILAGE 4 zum Mitteilungsblatt 7. Stück, Nr /2019, PARKORDNUNG

BEILAGE 4 zum Mitteilungsblatt 7. Stück, Nr /2019, PARKORDNUNG BEILAGE 4 zum Mitteilungsblatt 7. Stück, Nr. 36.4 2018/2019, 19.12.2018 PARKORDNUNG der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU) Beschluss des Rektorats vom 11. Dezember 2018 Mitteilungsblatt der Alpen-Adria-Universität

Mehr

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom 7/2 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe vom 16.07.2014 Aufgrund von 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen

Mehr

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee Die Stadt Königsbrunn erlässt auf Grund des Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Mehr

Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald

Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald Vom 18. Juni 2018 Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt die Rektorin aufgrund von 84 Abs. 6 LHG M-V vom 25. Januar 2011

Mehr

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2011 die folgende Verordnung beschlossen: 1 Gebührenpflicht

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2011 die folgende Verordnung beschlossen: 1 Gebührenpflicht VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling über die Erhebung einer Abgabe für das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf abgabepflichtigen Parkplätzen in Mödling Der Gemeinderat der Stadtgemeinde

Mehr

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom )

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom ) Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen (Version vom 28.11.2017) Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen beschliessen, gestützt auf: - Art. 76 der Verfassung vom 10. Oktober 1965 des Kantons

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Entstehung der Fälligkeit der Parkgebühren

1 Geltungsbereich. 2 Entstehung der Fälligkeit der Parkgebühren 1 Die Stadtverordnetenversammlung hat am 23.07.2014 folgende Gebührenordnung beschlossen: Die nachfolgende Parkgebührenordnung ersetzt die Gebührenordnung vom 01.02.2012 mit ihren Änderungen 1 2. Gebührenordnung

Mehr

Garagenordnung. Vorwort.

Garagenordnung. Vorwort. Garagenordnung Garagenordnung. Vorwort. Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter, in Wien ist es heute für die meisten Menschen keine Selbstverständlichkeit mehr, einen sicheren und noch dazu geschützten

Mehr

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Mehr

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher

Mehr

Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP)

Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP) EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR PARKGARAGEN UND HOTELPARKPLÄTZE (AGBP) der CK Domstadt-Hotels GmbH & Co.KG KG bzw. ihre zugehörigen Hotels, das Hotel Stadt Aachen, das Hotel Stadt Naumburg sowie das Hotel Zur

Mehr

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax:

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: 2030-55 E-Mail: weissensee@ktn.gde.at Weißenseer Parkgebührenverordnung Zahl: 8192/2010-2 V E R O R D N U N G

Mehr

Landkreis Schwäbisch Hall

Landkreis Schwäbisch Hall Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung der Sammelplätze für Baum- und Strauchschnitt Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Verhalten auf den Sammelplätzen 3 Benutzung der Sammelplätze 4

Mehr

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt Lagerplätze für das Anliefern von Grüngut (Reisigplätze) privater Grundstücke der Einwohner

Mehr

Regelungen für die Kurt-Schumacher-Strasse 379

Regelungen für die Kurt-Schumacher-Strasse 379 2. Vergabe von Parkplätzen nach folgenden Kriterien: Parkberechtigt sind ausschließlich Beschäftigte, die dauerhaft im Dienstgebäude Vattmannstraße 12 in 45879 Gelsenkirchen tätig sind. Hiervon ausgenommen

Mehr

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) 1 Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen

Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen 1 Allgemeines Die vorliegende Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen wird vom Landkreis Kitzingen erlassen. Als Betriebspersonal

Mehr

Öffentliche Kundmachung

Öffentliche Kundmachung Stadtgemeinde: Wörgl Pol. Bezirk: Kufstein Land: Tirol Zahl: POL/0015/2018 Öffentliche Kundmachung VERORDNUNG DER STADTGEMEINDE WÖRGL ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ABGABE FÜR DAS PARKEN VON MEHRSPURIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

Mehr

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016

Mehr

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 2014

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 2014 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 04 Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 4, 603 Ebikon Telefon 04 444 0 0, Fax 04 444 0 03, info@ebikon.ch,

Mehr

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)

Mehr

Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG

Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG. Oktober 0 0.0.0 Parkplatz- Verordnung der Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken Geltungsbereich Art. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf das

Mehr

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom 30.04.1999 Allgemeines Der Freizeitsee und dessen nähere Umgebung sollen als ein Ort von besonderem Wert für Natur und Landschaft geschützt,

Mehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.12.2010 wird

Mehr

Verkehrs- und Parkordnung der Hochschule Fulda University of Applied Sciences vom 16. April 2015

Verkehrs- und Parkordnung der Hochschule Fulda University of Applied Sciences vom 16. April 2015 Verkehrs- und Parkordnung der Hochschule lda University of Applied Sciences vom 16. April 2015 1 Grundsätzliches 2 Geltung der StVO 3 Erhaltung der Betriebssicherheit und Ordnung 4 nkarten 5 Öffnungszeiten

Mehr

Ausweis ohne orangefarbenen Flächenaufdruck (grüner Ausweis) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck

Ausweis ohne orangefarbenen Flächenaufdruck (grüner Ausweis) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Ausweis ohne orangefarbenen Flächenaufdruck (grüner Ausweis) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Parkerleichterungen Wer kann einen blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten? Folgende

Mehr

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012 . Parkplatzreglement vom 7. November 0 D i e G e m e i n d e v e r s a m m l u n g, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 4 Abs. des Gemeindegesetzes und in Anwendung von Art. 65 Abs. des

Mehr

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH) Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und

Mehr

Benutzungsordnung für den Großparkplatz mit zentralem Omnibusbahnhof. Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für den Großparkplatz mit zentralem Omnibusbahnhof. Benutzungsordnung Benutzungsordnung für den Großparkplatz mit zentralem Omnibusbahnhof Die Stadt Tirschenreuth erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern

Mehr

1. Der Nutzer/ Die Nutzerin ist verpflichtet, diese Parkplatzordnung zu beachten.

1. Der Nutzer/ Die Nutzerin ist verpflichtet, diese Parkplatzordnung zu beachten. Parkplatzordnung Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der von der Stadt Waltrop bewirtschafteten Parkplätze im Stadtgebiet der Stadt Waltrop vom 17.04.2015 Aufgrund des 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes

Mehr

Nutzungsvertrag. für die abschließbare Fahrradabstellanlage am Bahnhof der Gemeinde Allensbach

Nutzungsvertrag. für die abschließbare Fahrradabstellanlage am Bahnhof der Gemeinde Allensbach Nutzungsvertrag für die abschließbare Fahrradabstellanlage am Bahnhof der Gemeinde Allensbach Zwischen der Gemeinde Allensbach, vertreten durch Bürgermeister Helmut Kennerknecht, Rathausplatz 1, 78476

Mehr

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...

Mehr

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund GEMEINDE VILLIGEN Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Ausgabe 008 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen I. Allgemeine Bestimmungen ( ) Zielsetzung Sachlicher Geltungsbereich

Mehr

über die KFZ-Einstellung auf den Parkflächen der Goethe-Universität Frankfurt a. M.

über die KFZ-Einstellung auf den Parkflächen der Goethe-Universität Frankfurt a. M. Mietvertrag über die KFZ-Einstellung auf den Parkflächen der Goethe-Universität Frankfurt a. M. Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch die Präsidentin, Theodor-W.-Adorno-Platz

Mehr

Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen. Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom

Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen. Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom 23.10.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim 1. Allgemeines Die gemeindeeigene Grillhütte auf dem Gondelfestplatz am Altrhein mit Toilettenanlage steht Jedermann

Mehr

62.05 Parkgebührenordnung

62.05 Parkgebührenordnung Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Duisburg (Parkgebührenordnung) vom 13. Dezember 2010 ¹ Aufgrund 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis

Mehr

Ortsrecht der Stadt Sonthofen

Ortsrecht der Stadt Sonthofen Ortsrecht der Stadt Sonthofen Hinweis: Der hier aufgeführte Text ist keine amtlich bekannt gemachte Fassung, da ggf. Änderungsverordnungen eingearbeitet wurden. Für die Richtigkeit des Inhalts wird daher

Mehr

Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten

Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten vom 11. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Parkierungszonen, Parkdauer und Tarife... 3 III. Parkkarten / Bargeldloses Bezahlen

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 42/2015 vom 29. Juli 2015

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 42/2015 vom 29. Juli 2015 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 42/2015 vom 29. Juli 2015 Richtlinien für die Stellplatzvergabe der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 28.07.2015 Mitteilungsblatt

Mehr

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher H a u s o r d n u n g Für das Erholungsgebiet Unterbacher See wird folgende Neufassung der Hausordnung erlassen: 1 Geltungsbereich

Mehr

Öffentliche Kundmachung

Öffentliche Kundmachung Rechtsreferat Dr. Holecz IVb/2006/Mag.Dr.Ho/Lu Parkgebührenverordnung 30. Juni 2006 Öffentliche Kundmachung Gemäß 92 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der derzeit geltenden Fassung,

Mehr

Verordnung der Stadt Wittmund über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)

Verordnung der Stadt Wittmund über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Ortsrecht der Stadt Wittmund 3.04 Verordnung der Stadt Wittmund über (ordnung) Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (in der Fassung vom 17. Dezember 2010 Nds. GVBl. S. 576)

Mehr

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Version 1.21 Vom Gemeinderat nach durchgeführter Vernehmlassung am 26. April 2016 genehmigt. Fakultatives Referendum vom 23. Mai

Mehr

ZOB Flughafen Köln/Bonn Benutzungsordnung

ZOB Flughafen Köln/Bonn Benutzungsordnung ZOB Flughafen Köln/Bonn Benutzungsordnung Benutzungsordnung für den ZOB Köln Die Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) betreibt auf ihrem Gelände den Zentralen Fernbusbahnhof Köln (ZOB). In dieser Benutzungsordnung

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das Süchtelner Weberhaus in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der

Mehr

E N T G E L T O R D N U N G. Tiefgarage Landratsamt/Wiedigsburghalle Parkplatz Haus II (Grimmelallee 23)

E N T G E L T O R D N U N G. Tiefgarage Landratsamt/Wiedigsburghalle Parkplatz Haus II (Grimmelallee 23) E N T G E L T O R D N U N G Tiefgarage Landratsamt/Wiedigsburghalle Parkplatz Haus II (Grimmelallee 23) Gültig ab 01.01.2019 1. Allgemeines Die Entgeltordnung gilt im Zusammenhang mit der Benutzerordnung

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

B E N U T Z U N G S O R D N U N G B E N U T Z U N G S O R D N U N G DER STADTBÜCHEREIEN IN MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Anmeldung 3 - Benutzerausweis 4 - Ausleihe und Rückgabe 5 - Verhalten

Mehr

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster Vernehmlassungsfrist: 6.. März 2. April 2012 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Beromünster vom 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S.1

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S.1 Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 3.5 S.1 Erste Neufassung der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Nordhausen einschließlich 2. Verordnung zur Änderung (Nordhäuser Parkgebührenordnung

Mehr

Bekanntmachungen der Westsächsischen Hochschule Zwickau

Bekanntmachungen der Westsächsischen Hochschule Zwickau Bekanntmachungen der Westsächsischen Hochschule Zwickau Nr. 6/2017 1. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Benutzungsordnung für die Kindertagesstätte des Studentenwerkes Seite 198 Chemnitz-Zwickau vom 28.

Mehr

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof 331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG) 76. VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG) vom. September 00 . September 00 VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Die Einwohnergemeindeversammlung Freienwil beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf Satzung der Stadt über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf Auf der Grundlage der 1, 4, 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Merkblatt zur Parkraumbewirtschaftung

Merkblatt zur Parkraumbewirtschaftung Merkblatt zur Parkraumbewirtschaftung Fragen und Antworten Fragen und Antworten Ab wann gelten die neuen Regeln? Ab 1. Januar 2016. Die neuen Regelungen können jedoch nur stufenweise eingeführt werden.

Mehr

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) I. Rechtsgrundlage 1 Bewilligungspflichtige Nutzung Gemäss 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer

Mehr

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ortsbücherei Grafenberg

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ortsbücherei Grafenberg Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 in Verbindung mit den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes vom 29.06.1983 hat der Gemeinderat

Mehr

V e r o r d n u n g. über die Parkgebühren in der Stadt Grafenau (Parkgebührenordnung)

V e r o r d n u n g. über die Parkgebühren in der Stadt Grafenau (Parkgebührenordnung) V e r o r d n u n g über die Parkgebühren in der Stadt Grafenau (Parkgebührenordnung) Die Stadt Grafenau erlässt aufgrund 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

B E N U T Z U N G S O R D N U N G B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grüngut- und Reisigsammelplätze im Hohenlohekreis 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer. Mit dem Betreten der Abfallentsorgungsanlage

Mehr

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015)

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015) STADT GEISINGEN Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Benutzung der gemeindlichen Schlachträume (Schlachthausbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember

Mehr