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1 Informationen rechtlicher Teil Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung in der Ausbildung zur Sozialassistentin / zum Sozialassistenten (Auszug, in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Höheren Berufsfachschulen für Sozialassistenz vom 19. Oktober 2006, Hervorhebungen durch die Schule) Grundsatz: Die berufspraktische Ausbildung hat innerhalb des Qualifizierungsprozesses zur staatlich geprüften Sozialassistentin und zum staatlich geprüften Sozialassistenten einen hohen Rang. Voraussetzung für eine erfolgreiche berufspraktische Ausbildung ist die Anleitung der Schülerinnen und Schüler in der Praxis durch eine berufserfahrene Fachkraft mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis (Schwerpunkt Sozialpädagogik z.b. Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher, Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialpädagoge, Schwerpunkt Sozialpflege z.b. Staatlich anerkannte Familienpflegerin / Staatlich anerkannter Familienpfleger, Krankenschwester / Krankenpfleger, Altenpflegerin / Altenpfleger). Status der Praktikantinnen und Praktikanten: Während der berufspraktischen Ausbildung behalten die Schülerinnen und Schüler den Schülerstatus, das heißt, dass durch die fachpraktische Ausbildung (Praktikum) kein Arbeitsverhältnis begründet wird und Versicherungsschutz über den Schulträger gegeben ist. Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf die Ferienregelung der öffentlichen Schulen in Hessen, dies gilt auch für die fachpraktische Ausbildung. Aufgaben der Praxisanleiterin / des Praxisanleiters: Die Fachkräfte in den Praxisstellen werden gebeten, die Schülerinnen und Schüler in die Rahmenbedingungen und die Arbeitsweisen der Institution einzuführen, sie an ihrer Tätigkeit teilnehmen zu lassen, sie beim Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterstützen, bei Belastung und Betroffenheit zu unterstützen und bei der Verarbeitung zu helfen, das Sammeln und Auswerten von Erfahrungen zu ermöglichen, zur Information, Klärung und Reflexion zur Verfügung zu stehen, Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 1

2 bei der Planung, Durchführung und Reflexion von Beobachtungen und Aktivitäten behilflich zu sein, den Schülerinnen und Schülern den Blick für die Persönlichkeit des Kindes oder der Klientel zu öffnen, bei der Erstellung eines gemeinsamen Ausbildungsplanes von Schule und Praxisstelle mitzuarbeiten. Als sehr hilfreich haben sich fest vereinbarte, regelmäßige Gespräche erwiesen. Einsatz der Praktikantinnen und Praktikanten Den Schülerinnen und Schülern ist zunächst eine Zeit der Hospitation zu ermöglichen, in der sie von Seiten der Praxisstelle eine Einführung in die spezielle Situation der Einrichtung erhalten. Bei dem Einsatz ist zu berücksichtigen, dass sie Lernende und keine ausgebildeten Assistentinnen und Assistenten sind. Die Zusammenarbeit mit einer Fachkraft muss auf jeden Fall gewährleistet sein. Die Teilnahme an Übergabe-, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter- und Dienstbesprechungen, an der Erstellung von Arbeitsplänen, an weiteren dienstlichen Gesprächen und Eltern- und Angehörigengesprächen ist dringend erwünscht. Die dafür aufgewendete Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Schriftliche Arbeiten Die Schülerinnen und Schüler haben die Aufgabe, für die Schule schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Sie dienen der Begleitung der berufspraktischen Ausbildung durch die Schule. Bescheinigung und Beurteilung Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sieht eine abschließende schriftliche Beurteilung der Schülerinnen und Schüler durch die Praxisstelle vor, die der Schule vier Wochen vor dem Ende der berufspraktischen Ausbildung vorzulegen ist. Zeichnet sich im Verlauf des Praktikums ab, dass das Praktikum nicht ordnungsgemäß verläuft oder treten Umstände ein, durch die eine fachpraktische Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist, ist die Schule sofort zu verständigen. Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 2

3 Auszug aus dem Merkblatt zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der beruflichen Schulen (Zusammenarbeit von Schule und Betrieb) Die nachfolgenden Erläuterungen zu den Richtlinien für die Durchführung von Betriebspraktika im Bereich beruflicher Schulen (Erlass vom , ABl. S. 505) geben Zielsetzung und Organisation des Praktikums, die Datenschutzbestimmungen sowie die Regelungen für den Unfallversicherungsund Haftpflichtschutz wieder: Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis Uhr 2. in mehrschichtigen Betrieben bis Uhr 3. in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis Uhr 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden. In den in 16 Abs. des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgeführten Ausnahmefällen (z. B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können die Praktikantinnen und Praktikanten auch an Samstagen tätig sein. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in jedem Fall nicht mehr als acht Stunden. Den Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die in 11 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Ruhepausen gewährt werden. Danach sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine oder mehrere, im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzulegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler Alle Schülerinnen und Schüler sind nach Bundesgesetz ( 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) gegen Arbeitsunfall versichert. Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und Schüler Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der SV Sparkassenversicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte oder die Schülerinnen und Schüler selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen: ,-- bei Personenschäden, ,-- bei Sachschäden, Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 3

4 51.500,-- bei Vermögensschäden allgemeiner Art, ,-- bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen. Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt. Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z. B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze insbesondere also 828 Abs. 3 BGB. Danach haftet eine Minderjährige oder ein Minderjähriger, die oder der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die sie oder er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Eingeschlossen sind alle Haftpflichtschäden wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen bei Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Ladung sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges am Kraftfahrzeug selbst oder durch das Kraftfahrzeug entstehen. Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die 8 bis 46 entsprechend Anwendung. Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 4

5 Dritter Abschnitt BESCHÄFTIGUNG JUGENDLICHER ERSTER TEIL ARBEITSZEIT UND FREIZEIT 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a)Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 86 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunden vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 5

6 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit ( 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis k20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einen Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche in Betrieben, in den die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Filmund Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden werden. Käthe-Kollwitz-Schule Marburg Seite 6

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