Richtlinie der Stadt Freiberg für die Benutzung der städtischen Museen durch Dritte
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1 Freiberger Stadtrecht IV./4.2 Seite 1 Richtlinie der Stadt Freiberg für die Benutzung der städtischen Museen durch Dritte 1 Geltungsbereich Die Richtlinie regelt die Zulassung zur Nutzung von a) Repliken von Bergmannsuniformen b) Räumlichkeiten c) Leihgaben d) Sammlungs- und Bibliotheksgut. 2 Nutzungszeiten Die Benutzungen nach 1 der Richtlinie werden grundsätzlich während der regulären Öffnungszeiten der Museen, die Nutzung von Räumlichkeiten wird darüber hinaus, jedoch bis maximal 24.oo Uhr gewährt. 3 Nutzungsantrag, Nutzungsverhältnis (1) Der Nutzer hat zu Art und Umfang der gewünschten Nutzung einen schriftlichen Antrag an das Stadt- und Bergbaumuseum, Am Dom 1, Freiberg zu richten. Im Antrag sind Name/Anschrift, Nutzungsort, Nutzungstag und zeit sowie Nutzungsart und zweck/ objekt anzugeben. Für die Antragstellung ist das Formblatt gemäß Anlage zu verwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinie. Der Antrag ist in der Regel für die Nutzungen nach 1 Buchstabe a) 5 Arbeitstage b) und d) 10 Arbeitstage c) 1 Monat vor dem/der beabsichtigten Nutzungstag/-zeit zu stellen. (2) Bei Stattgabe des Antrages werden zwischen der Stadt und dem Nutzer Nutzungsverträge abgeschlossen. 4 Allgemeine Zulassungskriterien (1) Grundsätzlich werden die Anträge von Einwohnern der Stadt Freiberg sowie von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mit Sitz in Freiberg gegenüber Nichteinwohnern und nicht ortsansässigen juristischen Personen sowie nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen bevorzugt. (2) Werden Anträge für gleichartige Benutzungen zur selben Zeit gestellt, entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung. Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Anträgen für gleichartige Benutzungen zur selben Zeit ergeht die Entscheidung nach den jeweiligen Auswahlkriterien unter 5 bis 8 der Richtlinie.
2 Freiberger Stadtrecht IV./4.2 Seite 2 (3) Der allgemeine Museumsbetrieb (II. Ziffer 1. a) der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Freiberg) geht den Nutzungen nach 1 dieser Richtlinie vor. 5 Zulassungskriterien für die Nutzung von Repliken von Bergmannsuniformen (1) Die Nutzung von Repliken von Bergmannsuniformen ist jedermann gestattet. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit der benötigten Uniformen. (2) Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Anträgen für die Nutzung von Repliken von Bergmannsuniformen zur gleichen Zeit werden die Nutzer in der Rangfolge - eingetragene Vereine zur Förderung der Brauchtums- und Heimatpflege - eingetragene Vereine mit dem Ziel des Gebrauchs der Uniformen zu Projekten/ Veranstaltungen etc., die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind - eingetragene Vereine - Privatpersonen 6 Zulassungskriterien für die Nutzung von Räumlichkeiten (1) Voraussetzung für die Nutzung von Räumlichkeiten sind die Verfügbarkeit des jeweiligen Raumes sowie von Museumspersonal. (2) Die Benutzung von Räumlichkeiten wird grundsätzlich zu kulturellen Zwecken gewährt. Unter kulturelle Zwecke fallen grundsätzlich die unter Abs. 3 unter Veranstaltungsart genannten Nutzungen. (3) Die Durchführung folgender Veranstaltungen ist in den nachfolgend genannten Räumen möglich: Raum: Veranstaltungsart: im Stadt und Bergbaumuseum: die Kellertonne Vorträge, Vereinsversammlungen das Treppenhaus im 1. OG Konzerte, feierliche Anlässe (z. B. Ansprachen, Auszeichnungen, Preisverleihungen o. ä.) Betstube im 1. OG Konzerte, feierliche Anlässe die Halle im 2. OG Ausstellungseröffnungen Dritter, musikalische Darbietungen einschl. der notwendigen Funktionsräume im Naturkundemuseum: Seminarraum im EG Vorträge, Experimente, Vereinsversammlungen Halle im 2. OG Kolloquien, Vorträge, Ausstellungseröffnungen Dritter, musikalische Darbietungen einschl. der notwendigen Funktionsräume (4) Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Anträgen für die Nutzung von Räumlichkeiten zur gleichen Zeit ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen: - Ausstellungseröffnungen in den Museen - Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Kolloquien u. ä., die im direkten Zusammenhang mit dem Charakter der Museen stehen - Orgelkonzerte (betr. nur Stadt- und Bergbaumuseum) - Konzerte - sonstige Veranstaltungen.
3 Freiberger Stadtrecht IV./4.2 Seite 3 (5) Die Zulassung zur Nutzung von Räumlichkeiten wird versagt, wenn ein Verbotsgrund i. S. d. 5 Versammlungsgesetz vorliegt. (6) Die Zulassung zur Nutzung von Räumlichkeiten kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt bzw. versagt werden, wenn - sich Ausstellungen in den Räumen, die für eine Veranstaltung genutzt werden sollen, befinden - der Nutzer mit der Zahlung des Entgeltes oder der Erfüllung von Schadensersatzansprüchen der Stadt Freiberg, die sich aus einer früheren Benutzung der Räume oder anderer öffentlicher Einrichtungen der Stadt ergeben haben, im Rückstand ist, oder - Tatsachen vorliegen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gewährleistet werden kann, oder - auf Grund einer früheren Veranstaltung des Nutzers Tatsachen und Kenntnisse vorliegen, die grobe Verstöße gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften befürchten lassen. 7 Zulassungskriterien für die Nutzung von Leihsachen (1) Voraussetzung für die Nutzung von Leihsachen sind die Verfügbarkeit des Objektes sowie von Museumspersonal. (2) Die Nutzung von Leihgaben erfolgt zu Zwecken von - Ausstellungen in Museen oder vergleichbaren Einrichtungen - Wissenschaft und Forschung durch Hochschulen und wissenschaftliche Institute. (3) Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Anträgen zur Nutzung der gleichen Leihsache zur gleichen Zeit werden die Nutzer in der Rangfolge - Einrichtungen des Freistaates Sachsen - Einrichtungen der sächsischen Kommunen - Einrichtungen anderer Länder - Einrichtungen anderer Kommunen - Einrichtungen des Bundes - privatrechtliche Einrichtungen jedoch auch unter Beachtung der Bedeutung bzw. Öffentlichkeitswirksamkeit des Projektes (4) Eine Ausleihe erfolgt nicht, wenn auf Grund des Alters oder Zustandes auch bei sorgfältiger und pfleglicher Nutzung oder bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Schäden an der Leihsache zu erwarten sind. Sonstige wichtige Gründe sind bspw. ein gewünschter unverhältnismäßig großer Umfang an Leihsachen oder ein übermäßig hoher Aufwand im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Leihsachen. 8 Zulassungskriterien für die Nutzung von Sammlungs- und Bibliotheksgut (1) Voraussetzung für die Nutzung von Sammlungs- und Bibliotheksgut sind die Verfügbarkeit des Objektes sowie von Museumspersonal. (2) Sind von Objekten Reprints vorhanden, werden vorrangig diese im Rahmen der Nutzung zur Verfügung gestellt. (3) Die Benutzung von Sammlungs- und Bibliotheksgut wird gestattet zu
4 Freiberger Stadtrecht IV./4.2 Seite 4 - wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere im Rahmen von Graduierungs- und Semesterarbeiten sowie wissenschaftlichen Projekten - kulturellen Zwecken, insbesondere im Zusammenhang mit der Kunst- und Musikpflege - Forschungszwecken, insbesondere im Rahmen von Projekten zur Stadt- und Bergbaugeschichte bzw. Heimatkunde, zur Erarbeitung von Ortschroniken und Biographien sowie zur Familienforschung (4) Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Anträgen für die Nutzung des gleichen Objektes zur gleichen Zeit werden die Nutzer in der Rangfolge - Hochschulen/Institute/Schulen der Region - eingetragene Vereine der Region - sonstige Institute - sonstige Vereine - Privatpersonen jedoch auch unter Beachtung der Bedeutung bzw. Öffentlichkeitswirksamkeit des Projektes (5) Die Nutzung von Sammlungs- und Bibliotheksgut wird grundsätzlich in den Räumen der Museen gewährt. Eine Ausleihe von Bibliotheksgut ist nur unter den Voraussetzungen möglich, dass - das Objekt nicht älter als 100 Jahre ist und - eine Beeinträchtigung des Zustandes des Objektes durch eine Ausleihe bei sorgfältiger und pfleglicher Behandlung nicht zu erwarten ist. Die Ausleihzeit beträgt in der Regel 2 Wochen. (6) Das Kopieren von Bibliotheksgut, welches älter als 40 Jahre ist, ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind möglich, sofern der Erhaltungszustand des Bibliotheksguts nicht entgegensteht. (7) Die Nutzung einzelner Sammlungs- und Bibliotheksobjekte ist ausgeschlossen, wenn auf Grund des Alters oder Zustandes auch bei sorgfältiger und pfleglicher Nutzung oder bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Schäden an der Sache zu erwarten sind. Wichtige Gründe sind bspw. das Vorliegen von Tatsachen oder Kenntnissen auf Grund einer früheren Nutzung der Person, die grobe Verstöße gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften befürchten lassen oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Sammlungs- oder Bibliotheksgut. 9 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 13. Dezember 2001 in Kraft. Freiberg, den Dr. Rensch Oberbürgermeisterin veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Freiberg am
5 Freiberger Stadtrecht IV./4.2 Seite 5 STADT- UND BERGBAUMUSEUM FREIBERG Am Dom 1, Freiberg Tel.: / Fax: / info@museum-freiberg.de Antrag auf Nutzung der Städtischen Museen Freiberg Antragsteller (Name, Anschrift, Tel./Fax/ ): Nutzungsort (Zutreffendes bitte ankreuzen): Stadt- und Bergbaumuseum Naturkundemuseum Nutzungstag und zeit: Nutzungsart (Zutreffendes bitte ankreuzen): Repliken von Bergmannsuniformen Räumlichkeiten Leihgaben Sammlungs- und Bibliotheksgut Nutzungszweck (Zweck/Vorhaben, ggf. konkretes Objekt oder Raum der Nutzung nennen/beschreiben): Bearbeitungsvermerk: Ort/Datum, Unterschrift des Antragstellers......
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