Seminar. Inhaltsverzeichnis
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- Nikolas Messner
- vor 5 Jahren
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1 Seminar Sachkunde zum Töten von Nagetieren als Schädlinge nach 4 Tierschutzgesetz mit Zertifikat über eine Schulung zu Risikominderungsmaßnahmen für Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen Dr. Ulrich Ahrens. Diplombiologe. Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung, Schimmelpilze und holzzerstörende Pilze (ö.b.u.v.). Hauptstr Aßlar. Tel ahrens.ex@t-online.de Inhaltsverzeichnis - Vernünftige Gründe zum Töten von Wirbeltieren - Zulässige Schädlingsbekämpfung - Kriterien einer tierschutzgerechten Tötung von Wirbeltieren - Biologische-chemische Grundlagen von Tötungsmechanismen - Wirkungsweise von Cumarinderivaten und Resistenzen - Naturschutz und Bundesartenschutzverordnung - Biologie und Verhaltensweise von Ratten und Mäusen - Befallsspuren von Nagetieren, Diagnose des Befalls - Strategien und Anwendungstechniken zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen - Gefahren und Risiken bei der Verwendung von PBT-Stoffen (vpvb) - Zulassung von Rodentiziden nach EU-Biozidverordnung - Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien (RMM Version 1.3) und SPCs - Dokumentation 1
2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Vernünftig im Sinne der Vorschrift ist jeder verständige und damit beachtliche oder triftige Grund, der einer Güter- oder Pflichtenabwägung standhält. 2
3 Gründe zum Töten von Wirbeltieren - Schlachten von landwirtschaftlichen Nutztieren - Weidgerechtes Jagen von Wildtieren - Euthanasie - Zulässige Schädlingsbekämpfung Zulässige Schädlingsbekämpfung - Gesundheitsschutz (IFSG) - Lebensmittelschutz (LFBG) - Vorrats- und Pflanzenschutz (Pflanzenschutzgesetz) - Material und Gebäudeschutz (z.b. Deiche) Ratten und Mäuse als Überträger von Krankheiten Erreger Krankheit Übertragung Streptobacillus moniliformis Rattenbißkrankheit mechanisch Leptospira icterohemorrhagiae Weil sche Krankh. Reservoir Salmonellen Salmonellose Reservoir Pasteurella pestis Beulenpest Flöhe Trichinella spiralis Trichinenkrankheit Reservoir u.a. Krankheiten, wie Thyphus, Tollwut, Ruhr, Cholera, Maul- und Klauenseuche 3
4 17 IFSG (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über 4 Töten von Tieren (1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. 4
5 Sonderegelung beim Töten von Wirbeltieren für die Ausübung der weidgerechten Jagd und der zulässigen Schädlingsbekämpfung - Töten ohne Betäubung - Es dürfen nicht mehr, als unvermeidbare Schmerzen entstehen Kriterien tierschutzgerechter Tötung - Streß, Angst vermeiden - Schmerzen vermeiden - Tod sollte möglichst schnell eintreten - Methode muß zuverlässig sein 5
6 Bewertung von Tötungsverfahren Verfahren Bewertung Verfahren Dekapitation zuverlässig bei kl. Tiere manuelle Verfahren Genickbruch kurze Dauer bis zum Tod Schlagfalle Bolzenschuß kurze Dauer (Betäubung) Ausbluten Kohlendioxid wirkt verzögert zugelassene Verfahren Giftgase (Blausäure) Krämpfe und Schmerz Begasung (TRGS 512) Antikoagulantien geringe Schmerzintensität zugelassene Präparate 11 Erlaubnis der zuständigen Behörde (1) Wer 8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 6
7 Wirkungsmechanismen der Tötungsverfahren - Sauerstoffmangel - chemische Veränderung der Nervenreize - physikalische Zerstörung von Nervenzentren Chemische Verfahren - rodentizide Präparate 7
8 Gefahrstoffverordnung Anwendungsbereich Anhang I Nummer 3 Schädlingsbekämpfung Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung 1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder 2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in 23 Absatz 5 oder 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen außerhalb des Staats-gebiets der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationaler Gesundheits-vorschriften durchgeführt wird. 8
9 Im Rahmen der Biozidverordnung hat der Ausschuß für Biozidprodukte in Brüssel 2016 eine Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP, Adaption to Technical Progress) veröffentlicht. VERORDNUNG (EU) 2016/1179 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Alle Formulierungen die auf Antikoagulanzien beruhen und mehr als 0,003 % Wirkstoff enthalten, werden als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft. Difethialone-Produkte wurde schon immer mit 0,0025% Wirkstoffgehalt gegen Ratten und Mäuse Brodifacoum und Flocoumafen wirken auch bei 0,0025% Wirkstoffgehalt gegen Ratten und Mäuse Difenacoum und Bromadiolone wirken auch bei 0,0025% Wirkstoffgehalt gegen Wanderratten Wafarin, Coumatetralyl und Chlorphacinon wirken nicht mehr unter 0,003% Wirkstoffgehalt Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung wird eine spezifisch zielorgantoxische Wirkung ab einer Konzentration von > 20 ppm zugeschrieben. Handelsübliche rodentizide Präparate mit blutgerinnungshemmender Wirkung werden in Konzentrationen > 25 ppm zugelassen. Es ist also davon auszugehen, daß in Zukunft der Anhang I Nr. 3 in Bezug auf die Toxizität auch für die Ausbringung von handelsüblichen rodentiziden Präparaten mit blutgerinnungshemmender Wirkung gilt. Diese Verordnung gilt ab dem 1. März Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung besteht ein absolutes Abgabeverbot krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe an private Endverbraucher 9
10 Wer darf Nagetiere als Schädlinge bekämpfen? Sachkundige Verwender oder berufliche Verwender mit Sachkunde Nach der Änderung der Gefahrstoffverordnung 2017 und der Neubewertung der Gefährlichkeitsmerkmale von Rodentiziden (2016) fällt auch die Anwendung handelsüblicher Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung unter den Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn sie gewerblich oder in Lebensmittelbetrieben und Gemeinschafteinrichtungen erfolgt. Mitarbeiter in der Nagetierbekämpfung müssen eine entsprechende Sachkunde nach Anhang I Nr. 3 nachweisen. Bestandteile des Blutkreislaufsystems: -Herz -Lunge -Gefäßsystem -Leber -Nieren -Darm -Muskeln und Gehirn 10
11 Sauerstoffentzug Sauerstoffentzug kann durch zwei Mechanismen hervorgerufen werden: - Verdrängung des Sauerstoffes durch andere Gase - Wirkung auf den Sauerstofftransport im Körper, z.b. durch die Hemmung der Blutgerinnung Rodentizide Wirkstoffe auf Cumarinbasis Cumarinderivate verhindern die Bildung bestimmter Blutgerinnungsfaktoren Nach 3-5 Tagen ist die Blutgerinnung gehemmt und das Tier verblutet Der Tod tritt aufgrund von Sauerstoffmangel ein 11
12 Blutgerinnungshemmende Wirkstoffe Warfarin LD 50 Coumatetralyl 1. Generation mg Chlorophacinon muß 2-3 x in großen Mengen aufgenommen werden,» darf nicht vollständig weggefressen werden» muß in großen Mengen ausgelegt werden» sollte nach 3-5 Tagen nachkontrolliert werden» große Sicherheit für Nichtzieltiere und Kinder Bromadiolone 2. Generation 1 3 mg Difenacoum mehrfache Aufnahme Difethialone 2. Generation 0,1 0,4 mg Brodifacoum Führt bereits nach einmalige Aufnahme zum Tod Flocoumafen Aus: UBA Hintergrund // Dezember 2013: Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien, Antworten auf häufig gestellte Fragen 12
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14 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) BArtSchV Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v I 95 14
15 Steckbrief: Wanderratte (Rattus norvegicus) Größe: Gewicht: Lebensdauer: Geschlechtsreife: Vermehrungsrate: cm incl. Schwanz g ca. 1 Jahr im Freiland nach 2-3 Monaten 8-12 Junge pro Wurf 4-7 Würfe pro Jahr 2-4 Generationen pro Jahr = 84 Nachkommen in 1. Generation = 7056 Nachkommen in 2. Generation Lebensweise von Wanderratten - Soziale Lebensgemeinschaften (Rudel) bis zu Tieren - Höhepunkt der Brunftzeiten im Herbst und Frühling - Ratten sind gute Kletterer - Aktionsradius bis zu m - dämmerungs- bis nachtaktiv - Ratten sind geprägt auf eine Köderart und eine Köderstelle; sie kommen auf festen Wegen an wenige Köderstellen und fressen sich dort satt 15
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17 Steckbrief: Hausmaus (Mus musculus) Größe: Gewicht: Lebensdauer: Geschlechtsreife: Vermehrungsrate: cm incl. Schwanz g max. 2 Jahr im Freiland nach 35 Tagen, alle 4-5 Wochen ein Wurf 8-12 Junge pro Wurf bis 12 Würfe pro Jahr Lebensweise von Hausmäusen - Legen ihre Nester in unmittelbarer Nähe von Nahrungsmittelvorräten an, teilweise sogar mitten in den Vorräten, Aktionsradius kann weniger als 2 m betragen - In der Regel leben sie in Großfamilien mit eigenem Territorium, das sie mit Duftmarken kennzeichnen. - Sind auf Nahrungsarten und Futterstellen weniger geprägt als Ratten - Nehmen an vielen verschiedenen Stellen geringe Mengen von Nahrung auf 17
18 Befallspuren von Wanderratten Kotspuren Schleifspuren Trittsiegel Erdlöcher Unterhöhltes Straßen- und Gewegpflaster Laufwege Sand auf dem Bankett im Kanalschacht Gesetze im Überblick Infektionsschutzgesetz Länderverordnungen über die Bekämpfung von tierischen Schädlingen Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach 18 IFSG Lebensmittel- u. Futtermittel Gesetzbuch Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 u. 854/2004 DIN Norm zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) 2007 Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Biozidverordnung TRGS 523 Pflanzenschutzgesetz Tierschutzgesetz Bundes-Naturschutzgesetz Bundes-Artenschutzverordnung 18
19 Bekämpfung von Nagetieren Physikalische Verfahren Chemische Verfahren Biologische Verfahren 19
20 Physikalische Bekämpfungsverfahren Schlagfallen Lebendfallen mit anschließender Tötung durch physikalische oder chemische Verfahren Chemische Verfahren - rodentizide Präparate 20
21 Formulierungen von rodentiziden Präparaten - Formköderblöcke - Köderpasten und Gele - Schüttfähige Köder - Schaum Gesetze im Überblick Infektionsschutzgesetz Länderverordnungen über die Bekämpfung von tierischen Schädlingen Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach 18 IFSG Lebensmittel- u. Futtermittel Gesetzbuch Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 u. 854/2004 DIN Norm zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) 2007 Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Biozidverordnung TRGS 523 Pflanzenschutzgesetz Tierschutzgesetz Bundes-Naturschutzgesetz Bundes-Artenschutzverordnung 21
22 17 IFSG (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über Liste der Landesverordnungen zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen Hessen Mecklenburg-Vorpommern Schleswig-Holstein (Kreise sind ermächtigt, eigene Vorschriften zur erlassen) Saarland Nordrhein-Westfalen (Kommunen sind ermächtigt, eigene Vorschriften zu erlassen) Niedersachsen Sachsen-Anhalt Hamburg Berlin 22
23 18 IFSG Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. 23
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26 Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anerkennung nach Infektionsschutzgesetz Zulassung nach Pflanzenschutzgesetz (gilt nur für Rodentizide, welche in den Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetztes fallen und direkt in die Kultur eingebracht werden (z.b. Feldmausköder) Zulassung nach Biozidverordnung 26
27 Zulassung von Biozid-Produkten Richtlinie 98/8/EG (Biozidrichtlinie) vom : Durch die Biozidgesetzgebung werden Biozid-Produkte einer Vorvermarktungskontrolle unterzogen. Es dürfen nur noch Biozidprodukte in der EU vermarktet werden, die zuvor in dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU zugelassen oder registriert sind. Biozidverordnung vom Bis zum müssen alle Produkte aus der Produktart 14 (Rodentizide) nach Biozidverordnung zugelassen sein. Voraussetzung ist die Aufnahme der Wirkstoffe. Für Produkte, die keine Zulassung erhalten haben gilt eine Aufbrauchfrist von 365 Tagen ab dem Datum der Entscheidung. Datenbank der nach Biozidverordnung zugelassenen Präparate: Zulassung von Biozidprodukten nach Biozidverordnung 27
28 Besondere Gefahren und Umweltrisiken beim Einsatz von blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Persistenz, Bioakkumulation und Resistenzbildung) Im Rahmen der Biozid-Produktzulassung wurden für die Verwendung von Ratten- und Mäusebekämpfungsmitteln mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) erhebliche Umweltrisiken und Risiken der Resistenzentwicklung ermittelt. Dabei stellt insbesondere die Gefahr der Primär- und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren ein großes Risiko dar. Vor allem Greifvögel, aber auch andere Nicht-Zieltiere, die entweder bereits vergiftete Nager oder direkt den Giftköder fressen, sind aufgrund der hohen Toxizität der in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe stark gefährdet. Zudem wurden diese Stoffe als potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch identifiziert (sogenannte PBT-Stoffe). Insbesondere wird bei den Cumarinderivaten der 2. Generation eine sehr persistent und bioakkumulierende (vpvb) Wirkung vermutet, was zu einer Anreicherung dieser Stoffe in der Natur führen kann. Es ist zu vermeiden, diese Stoffe in die Natur einzubringen. Darüber hinaus gibt es inzwischen Resistenzen gegen diese Wirkstoffe bei Ratten und Mäusen, so dass die Substanzen oft nicht mehr wirksam sind. Das Umweltbundesamt hat daher ein Vorgehen zur Festlegung von Maßnahmen für blutgerinnungshemmende Rodentizide zur Minderung der festgestellten Risiken (Risikominderungsmaßnahmen) für die Umwelt und zur Vermeidung von Resistenzen ausgearbeitet. Eine zentrale Maßnahme ist die Beschränkung der zugelassenen Anwender. So dürfen Rodentizide, die Antikoagulanzien der 2. Generation enthalten, in Zukunft nur noch von sachkundigen und geschulten Anwendern im Innen- und Außenbereich verwendet werden. Für private und berufsmäßige Anwender ohne Sachkunde werden diese Produkte in Zukunft nicht mehr im Handel erhältlich sein. Dagegen wird die Bekämpfung von Wühlmäusen mit Antikoagulanzien der 1. Generation im Bereich in und um Gebäude auch für nichtsachkundige Verwender gestattet. Strategien zur Nagetierbekämpfung Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung 28
29 Bekämpfung von Ratten im öffent. Kanalsystem 1. Bekämpfungszeitpunkt vor der Massenvermehrung festlegen 2.a. 2.b. Gesamtbelegung und Dokumentation der Befallsschwerpunkte Belegung der Befallsgebiete 3. Wahl des geeigneten Präparates 4. Kontrolle des Bekämpfungserfolges Oberirdische Bekämpfung von Wanderratten Keine regelmäßigen prophylaktischen Maßnahmen Kein besonderer Bekämpfungszeitpunkt Bekämpfungsmaßnahme bei Befallsfeststellung! - Beseitung von Essensresten - gedeckte Auslegung in Köderstationen - zugelassene Präparate - vollständige Warnhinweise - Ermittlung der Befallsquelle bei Zuwanderung - Feststellung der Tilgung - Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen - Fütterungsverbot von Vögeln - schnelle Entsorgung von org. Abfällen - sachgemäße Kompostanlagen - Eintrittspforten verschließen - usw. 29
30 Bekämpfung von Hausmäusen - Attraktive Köderformulierungen (Hausmäuse nehmen die rodentiziden Köder häufig nicht mehr an) - Entfernung der Geruchsmarkierungen (Reinigung) - Einschleppung vermeiden (Wareneingangskontrollen) - Ansiedlung vermeiden durch Habitatsmanagement - Mechanische Bekämpfungsmaßnahmen (Schlagfallentunnel) Auflagen bei der Zulassung von Biozidprodukten Was sind Risikominderungsmaßnahmen? Wird im Rahmen der EU-weiten Bewertung für Biozid-Wirkstoffe oder bei der Zulassung von Biozid- Produkten ein unannehmbares Risiko für Menschen und/oder die Umwelt ermittelt, so darf dieser Wirkstoff oder das Produkt eigentlich nicht eingesetzt werden. Der Einsatz ist dann trotzdem möglich, wenn dieses Risiko mit geeigneten Maßnahmen (Risikominderungsmaßnahmen) ausreichend reduziert werden kann. Dies geschieht z.b. durch die Beschränkung von Verwendungen, den Ausschluss bestimmter Gruppen von Verwendern, z.b. Laien, oder durch Auflagen in Form technischer Anwendungsbestimmungen, die einen Eintrag des Stoffes in die Umwelt ausreichend verringern. Welche Anwendungseinschränkungen gelten für welche Produkte: Im Rahmen der ersten Zulassung von rodentiziden Produkten mit blutgerinnungshemmmender Wirkung wurden vereinheitlichte Anwendungsvorschriften erstellt, die Risikominderungsmaßnahmen aus den GfA, Allgemeinen Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde von 7/2014 (BAuA). Die Zulassungen für die Produkte gelten längstens bis Nach der Wiederzulassung der Wirkstoffe im Jahr 2017 werden die Risikominderungsmaßnahmen in der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes (SPC, specific product characteristics) festgelegt, die produktspezifisch als Teil der Gebrauchsanweisung erstellt werden. Bei rodentiziden Produkten, die nach 2017 wieder zugelassen wurden, müssen die SPC beachtet werden. Bei Altprodukten, die z.t. noch längstens bis 2020 zugelassen sind, müssen die alten Risikominderungsmaßnahmen aus den GfA von 7/2014 beachtet werden. 30
31 Version 1.3 von 7/2014 Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender 1 und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde Die nachfolgenden Kriterien stellen die allgemeine gute fachliche Anwendung von Fraßködern dar. Diese sind Bestandteil der Anwendungsbestimmungen des Bescheids und rechtsverbindlich. Anwendungsbestimmungen, die speziell für das gekaufte Produkt gelten, müssen zusätzlich befolgt werden. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Den Köder für Kinder unzugänglich auslegen, den Zugang für Haus-und Wildtiere so weit wie möglich verhindern. Planung und Dokumentation - Die Nagerart, die Größe des betroffenen Gebietes und die Befallsursache ermitteln. - Die Befallsstärke der Nager abschätzen. - Die bevorzugten Aufenthaltsorte (Laufwege, Nistplätze, Fressplätze, Löcher/Gänge) der Nager feststellen. - Den Wirkstoff, die Art des Köders, die Anzahl der Köderstellen und die Ködermenge in Abhängigkeit vom Zielorganismus und seiner Biologie, dem Grad des Befalls und der direkten Umgebung wählen. - In Absprache mit dem Auftraggeber das Ausmaß der Dokumentation festlegen. Dabei stellt in lebensmittelherstellenden, vertreibenden, lagernden oder verkaufenden Betrieben und Gemeinschaftseinrichtungen ein Köderplan und besuchsspezifische Kontrollberichte das Minimum dar. Die Dokumentation muss in jedem Fall den Ort, das Ziel, die eingesetzten Biozidprodukte (Produkt und Menge) und die Durchführenden der Schädlingsbekämpfung ausweisen. Die Dokumentationen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. - Die Befallsstellen nicht zu Beginn der Maßnahme aufräumen, da dies die Nager stört und die Köderannahme erschwert, es sei denn, das Aufräumen ist aufgrund der konkreten Anwendungssituation erforderlich. Für Nager leicht erreichbare Nahrungsquellen und Tränken (wie z.b. verschüttetes Getreide, offene Müllbehälter mit Nahrungsabfällen etc.) möglichst entfernen. - Jede Köderstelle oder station ist mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen. Der Auftraggeber ist über laufende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu informieren. Dieser muss seine Mitarbeiter und externen Dienstleister informieren und, soweit erforderlich, zusätzliche Warnhinweise anbringen. Der Durchführende muss dem Auftraggeber ausreichendes Informationsmaterial und allgemein verständliche Warnhinweise über die Risiken einer Primäroder Sekundärvergiftung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für das Anbringen von eventuellen Warnhinweisen ist zwischen dem Durchführenden der Schädlingsbekämpfung und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Dieses Informationsmaterial bzw. Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: 31
32 Informationsmaterial bzw. Warnhinweise - Erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, - Maßnahmen, die im Falle des Verschüttens des Köders und des Auffindens von toten Nagern ergriffen werden müssen, - Produkt und Wirkstoffnamen inkl. Zulassungsnummer, - Kontaktdaten des verantwortlichen Verwenders, - Rufnummer eines Giftinformationszentrums 2 und Gegengift angeben, - Datum, wann Köder ausgelegt wurden. - Ziel einer Bekämpfung ist die Tilgung der Nagerpopulation im Befallsgebiet/ objekt. Durchführung und begleitende Maßnahmen - Köder mit Antikoagulanzien nicht als Permanentköder 3, zur Vorbeugung gegen Nagerbefall oder zum Monitoring von Nageraktivitäten einsetzen. Zum Nagetiermonitoring giftfreie Köder, Überwachungsgeräte oder Fallen verwenden. - Im Regelfall hat eine Bekämpfungsmaßnahme einen Zeitraum von einem Monat nicht zu überschreiten. Bei einem andauernden Nagerbefall z.b. durch ständige Einwanderung von außen in eine Einrichtung oder einen Betrieb (z.b. Lebensmittelbetrieb) ist eine Bekämpfung aber auch über diesen Zeitraum hinaus möglich. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob es geeignete Maßnahmen gibt, die dem immer wieder neu auftretenden Nagerbefall entgegenwirken können. - Den Köder für Kinder unzugänglich auslegen, den Zugang für Haus und Wildtiere so weit wie möglich verhindern. Köderstationen zur Ausbringung von Ködern verwenden. Wenn die Beschaffenheit der Köder und Köderstationen dies zulässt, die Köder in den Köderstationen sichern, dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist. Nur in der Kanalisation und in Bereichen 4, die für Kinder und Nicht Zieltiere nicht zugänglich sind, ist eine Köderauslegung ohne Köderstation zulässig. - Köderstationen verwenden, die mechanisch ausreichend stabil und manipulationssicher sind. - Köderstationen müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht Zieltiere sind. - Köderstationen deutlich kennzeichnen 5, damit zu erkennen ist, dass sie Rodentizide enthalten und nicht berührt werden dürfen. - Köderstationen gezielt an den zuvor erkundeten Aufenthaltsorten der Nager platzieren. - Bei der Auslegung der Köder Anwendungsbestimmungen des Herstellers z.b. zur Aufwandsmenge und zum Anwendungsbereich befolgen. - Bei der Anwendung des Produktes z.b. in der Kanalisation oder in Ratten /Mäuselöchern oder Wühlmausgängen produktspezifische Anwendungsbestimmungen befolgen. 32
33 Kontrollen - Grundsätzlich müssen zu Beginn der Bekämpfung die Köderstellen möglichst alle 2 3 Tage, mindestens aber nach dem 5. Tag und anschließend wöchentlich kontrolliert werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen, die länger als einen Monat andauern. Abweichend davon müssen die Köderstellen in der Kanalisation erstmalig nach 14 Tagen und anschließend alle 2 3 Wochen kontrolliert werden. - Bei jeder Kontrolle gefressene Köder ersetzen und die qualitative Annahme (Vorhandensein/Nicht Vorhandensein) der Köder bei jeder Kontrolle dokumentieren. - Bei jedem Kontrollbesuch das betroffene Gebiet nach toten Nagern absuchen und diese entsprechend den lokalen Anforderungen entsorgen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen. - Wird der ausgelegte Köder nach einer Dauer von etwa einem Monat immer noch unvermindert stark angenommen, ohne dass die Aktivität der Nagetiere abnimmt, so ist die Ursache hierfür zu ermitteln. Es besteht in solchen Fällen der Verdacht auf Resistenz gegen den eingesetzten Wirkstoff und der Einsatz eines anderen, potenteren Wirkstoffs ist zu prüfen. Weiterführende Informationen zu Resistenzen und zum Resistenzmanagement finden sich auf den folgenden Internetseiten: rodentizidresistenz.html resistenzmanagement.html - Ein Wechsel zwischen verschiedenen Antikoagulanzien vergleichbarer oder geringerer Potenz ist keine sichere Möglichkeit des Resistenzmanagements, da alle Antikoagulanzien über eine identische Wirkungsweise verfügen und die Art der Resistenz ebenfalls ähnlich ist. Bei Feststellen einer Resistenz sind bei fehlender Einsetzbarkeit von Wirkstoffen mit anderen Wirkmechanismen potentere Antikoagulanzien zu verwenden. Die Verwendung von Fallen ist als weitere Bekämpfungsmaßnahme zu prüfen. - Bei einer im Verhältnis zu der abgeschätzten Befallsstärke geringen Köderannahme ist die Änderung des Orts der Auslegung oder die Art des Köders zu prüfen. Beendigung der Bekämpfungsmaßnahme - Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme nicht angenommene Köder und tote Nager fachgerecht entsorgen, um Primär und Sekundärvergiftungen vorzubeugen. - Unbeschädigte Köderstationen und von Nagern unberührte Köder können wiederverwendet werden. - Den Bekämpfungserfolg dokumentieren und belegen. Nachkontrolle und Prävention Um nach der erfolgten Bekämpfungsmaßnahme einen Neubefall zu vermeiden, folgende vorbeugende Maßnahmen ergreifen: - Nahrungsquellen und Tränken (Lebensmittel, Müll, Tierfutter, Kompost etc.) möglichst entfernen oder für Nager unzugänglich machen. Beseitigung von Unrat und Abfall, der als Unterschlupf dienen könnte. Vegetation in unmittelbarer Nähe von Gebäuden möglichst entfernen. Wenn möglich, Zugänge (Spalten, Löcher, Katzenklappen, Drainagen etc.) zum Innenbereich für Nagetiere unzugänglich machen oder verschließen. - Den Auftraggeber über mögliche Präventionsmaßnahmen gegen künftigen Nagerbefall informieren. Alle relevanten Aufzeichnungen zu den Bekämpfungsmaßnahmen dem Auftraggeber und zuständigen Überwachungsbehörden auf Nachfrage vorlegen. 33
34 Ausnahmeregelung zum Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien der 2. Generation Die Verwendung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 2. Generation zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung ist grundsätzlich verboten. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung 6 ausschließlich durch sachkundige Verwender (Schädlingsbekämpfer) 7 ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn - sie ausschließlich als Prophylaxe System eingesetzt wird, das aus regelmäßig kontrollierten dauerhaften Köderstellen und nur an bevorzugten Eindring und Einniststellen von Schadnagern in und direkt am Gebäude nach einer vom Schädlingsbekämpfer erstellten Analyse installiert wird, wobei zugriffsgeschützte Köderboxen verwendet werden 8 und - im Rahmen einer objektbezogenen Gefahrenanalyse eine erhöhte Befallsgefahr mit Nagetieren durch den sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer) festgestellt wird, die eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch oder Tier darstellt und - sie nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen 9, beispielsweise organisatorische oder bauliche Maßnahmen oder den Einsatz geeigneter biozidfreier Alternativen (z.b. Fallen) zur Nagetierbekämpfung, verhindert werden kann. Eine besondere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier liegt unter anderem vor bei der Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Eine besondere Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder Tieren liegt vor, wenn durch einen potenziellen Schädlingsbefall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlagen, Vorrichtungen oder Materialien beschädigt werden können und sich hieraus zumindest mittelbar eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ergibt. In diesem Zusammenhang ist mit potenziellem Schädlingsbefall der Befall gemeint, der entstehen würde, wenn keine Bekämpfung erfolgen würde. Ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine befallsunabhängige Dauerbeköderung mit diesen Rodentiziden auch ohne die Feststellung eines tatsächlichen Nagetierbefalls in Betrieben und Einrichtungen zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes ist in jedem Einzelfall vom sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer) zu prüfen, festzustellen und zu dokumentieren. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung kann in diesen Ausnahmefällen z.b. in Betrieben, die Lebensmittel oder Futtermittel herstellen, verarbeiten, vertreiben oder lagern; Betrieben, die pharmazeutische oder medizinische Produkte herstellen, verarbeiten oder lagern, Entsorgungsbetrieben oder in Warenlagerbetrieben oder stätten durchgeführt werden. Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden ist nur durch einen oder unter der Aufsicht eines sachkundigen Verwenders (Schädlingsbekämpfers) in und direkt an Gebäuden zulässig. Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen. Während der befallsunabhängigen Dauerbeköderung liegt es im Ermessen des Schädlingsbekämpfers, das Intervall seiner Systembetreuung im Zeitraum von 1 4 Wochen zu definieren. Wenn bei Befall 10 nach Ermessen des Schädlingsbekämpfers eine zusätzliche akute Bekämpfungsmaßnahme erforderlich ist, sind wöchentliche Maßnahmen notwendig. 34
35 Eine zusätzliche Überwachung der Köderstellen im Rahmen der befallsunabhängigen Dauerbeköderung kann auch von berufsmäßigen Verwendern mit Sachkunde durchgeführt werden. Sie sind mit dem verantwortlichen Schädlingsbekämpfungs fachbetrieb abzusprechen. Die für die Sachkundeschulung erforderlichen Inhalte sind wie folgt festgelegt und durch Beleg (Zertifikat) nachzuweisen: - Verhalten und Biologie von Nagern - Rechtsgrundlagen der Bekämpfung von Ratten und Mäusen - Bekämpfung von Nagetieren (Gute fachliche Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung (gemäß dem Dokument Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde), inkl. integrierte Schädlingsbekämpfung und Resistenzmanagement) - Wirkungsweise von Rodentiziden (speziell Antikoagulanzien) Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt und Techniken zur Risikominderung (speziell Primär und Sekundärvergiftung von Nicht Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT / vpvb Stoffen) - Anwendungstechniken / Vorgehensweise und Dokumentation - Verhalten von Ratten in der Kanalisation Dabei ist die Teilnahme an einer Schulung mit o.g. Lehrgangsinhalten und anschließender Zertifizierung des Teilnehmers ausreichend. Daneben gelten als berufsmäßige Verwender mit Sachkunde solche, die eine Sachkunde gemäß Pflanzenschutz Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) nachweisen können. 1 Verwender mit Sachkundenachweis gemäß Anhang I, Nr.3 Gefahrstoffverordnung html 3 Befallsunabhängige Dauerbeköderung; siehe auch: Ausnahmeregelung zum Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien der 2. Generation 4 z.b. geschlossene Kabeltrassen oder Rohrleitungen, Unterbauten von z.b. Elektroschaltschränken oder Hochspannungsschränken, Hohlräume in Wänden und Wandverkleidungen 5 Die Kennzeichnung von Köderstationen sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: Warnhinweis (z.b. Vorsicht Rattengift), Wirkstoff(e), Antidot und Hinweis Kinder und Haustiere fernhalten 6 Die strategisch eingesetzte befallsunabhängige Dauerbeköderung ist methodisch abzugrenzen von einer großräumigen befallsunabhängigen Dauerbeköderung eines Bekämpfungsareals im Sinne einer Permanent oder Perimeterbeköderung (vgl. DIN 10523). 7 Ausgebildeter oder geprüfter Schädlingsbekämpfer mit einer Sachkunde nach Anhang I, Nr. 3 GefStoffV. 8 Eine Ausnahme bilden, wie bei der Bekämpfung eines Akutbefalls, Situationen in denen der Köder anderweitig zugriffsgeschützt ist (z.b. Kabeltrassen, Unterbauten von Elektrogeräten) 9 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beinhaltet u.a. auch die Abwägung wirtschaftlicher Aspekte. Alternativmaßnahmen müssen verhältnismäßig, d.h. zum Schutze eines von der Verfassung anerkannten Rechtsguts notwendig sein. 10 Befall: Nicht länger als vier Wochen zurückliegende Anzeichen von Schädlingen im Schutzareal. Anzeichen können sein: Lebende und tote Tiere, Fraßspuren an Nahrungs und Futtermitteln, Materialien oder Ködern, Kot und Urinspuren, Trittsiegel und Schmierspuren. 11 Der Sachkundenachweis nach 4 Tierschutzgesetz ist seit dem nur noch für die Anwendung ausreichend, wenn zusätzlich eine Schulung mit den o.g. Inhalten belegt wurde. 35
36 Für die Verwendung von antikoagulanten Rodentizide für geschulte berufsmäßige Verwender in Deutschland ergeben sich aufgrund der Wiederzulassung nach 2017 u.a. die nachfolgenden Neuerungen: - Zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen nur Produkte mit den Wirkstoffen Difenacoum oder Bromadiolon eingesetzt werden, der Intervall kann auf 1 Monate festgelegt werden. - Bei der Pulsbeköderung werden Fraßköder ausgebracht, die in der Regel bereits bei einmaliger Aufnahme tödlich für Ratten und Mäuse sind. Das Prinzip der Pulsbeköderung beruht darauf, nur geringe Mengen des Köders pro Köderstelle (etwa im zweistelligen Gramm- Bereich) auszulegen. Durch die gezielte Köderverknappung wird die Attraktivität des Köders gesteigert und gleichzeitig die Aufnahme einer über die tödliche Dosis hinaus gehenden Menge des Produktes durch die Zieltiere und damit eine erhöhte Gefahr von Sekundärvergiftungen von Nichtzieltieren vermieden. - Wenn Köder in der Nähe von Gewässern (z. B. Flüsse, Teiche, Kanäle, Deiche, Bewässerungsgräben) oder Wasserableitungssystemen platziert werden, sicherstellen, dass ein Kontakt des Köders mit dem Wasser verhindert wird. - Die Köder in der Kanalisation müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden. Dokumentation - Befallsermittlung, ggf. mit Lageskizze der Befallssituation (Laufwege, Rattenlöcher, Nahrungsquelle usw.) - Bekämpfungsmaßnahme detailliert mit Präparat, Formulierung, Menge und Anzahl der Köderstationen sowie die Position (Köderstellenplan) sind zu dokumentieren - Kontrolltermine mit Fraßaktivität, Art und Menge der nachgelegten Köder - Tilgungsnachweis 36
37 Risikominderungsmaßnahmen (RMM) zur Minimierung der Gefahren für Mensch und Umwelt bei der Anwendung von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen: - Keine Dauerbeköderung zu präventiven Zwecken - Wahl eines geeigneten Präparates (Wirkstoff, Formulierung und Menge) - Dokumentation der ausgebrachten Köder in Lageskizze - Sichere Auslegung in manipulationssicheren Köderstationen - Warnhinweise und Hinweisschilder offen sichtbar aufhängen - Nachkontrollen nach kurzer Zeit (5 7 Tage) - Tote Nager fortlaufend entsorgen - Suche nach Gründen, wenn sich nach 30 Tagen kein Erfolg einstellt (Resistenzen) - Entsorgung aller Köderreste am Ende der Bekämpfung - Beratung über vorbeugende Maßnahmen Änderungen bei der Neu-Genehmigung der Wirkstoffe mit blutgerinnungshemmender Wirkung als Rodentizd Im Zuge der kürzlich abgeschlossenen Neu-Genehmigung von Antikoagulanzien als Biozid-Wirkstoffe (2016) hat die EU Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten die Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen (RMM) für antikoagulante Rodentizide EU-weit harmonisiert Bei der Biozid-Produktzulassung (ab 2018) werden in Zukunft Anwendungsbestimmungen und RMM in dem Dokument Zusammenfassung der Produkteigenschaften (kurz SPC, summary for product characteristics) festgeschrieben. Die neuen Bestimmungen werden im Rahmen der laufenden Wiederzulassung von antikoagulanten Rodentiziden umgesetzt ( ). 37
38 Für die Verwendung von antikoagulanten Rodentizide für geschulte berufsmäßige Verwender in Deutschland ergeben sich u.a. die nachfolgenden Neuerungen: - Zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen nur Produkte mit den Wirkstoffen Difenacoum oder Bromadiolon eingesetzt werden, der Intervall kann auf 1 Monate festgelegt werden. - Bei der Pulsbeköderung werden Fraßköder ausgebracht, die in der Regel bereits bei einmaliger Aufnahme tödlich für Ratten und Mäuse sind. Das Prinzip der Pulsbeköderung beruht darauf, nur geringe Mengen des Köders pro Köderstelle (etwa im zweistelligen Gramm- Bereich) auszulegen. Durch die gezielte Köderverknappung wird die Attraktivität des Köders gesteigert und gleichzeitig die Aufnahme einer über die tödliche Dosis hinaus gehenden Menge des Produktes durch die Zieltiere und damit eine erhöhte Gefahr von Sekundärvergiftungen von Nichtzieltieren vermieden. - Wenn Köder in der Nähe von Gewässern (z. B. Flüsse, Teiche, Kanäle, Deiche, Bewässerungsgräben) oder Wasserableitungssystemen platziert werden, sicherstellen, dass ein Kontakt des Köders mit dem Wasser verhindert wird. - Die Köder in der Kanalisation müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden. 38
39 Version 1.3 von 7/ /2019 Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender 1 und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde 2018 Inhaltsverzeichnis - Vernünftige Gründe zum Töten von Wirbeltieren - Zulässige Schädlingsbekämpfung - Kriterien einer tierschutzgerechten Tötung von Wirbeltieren - Biologische-chemische Grundlagen von Tötungsmechanismen - Wirkungsweise von Cumarinderivaten und Resistenzen - Naturschutz und Bundesartenschutzverordnung - Biologie und Verhaltensweise von Ratten und Mäusen - Befallsspuren von Nagetieren, Diagnose des Befalls - Strategien und Anwendungstechniken zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen - Gefahren und Risiken bei der Verwendung von PBT-Stoffen (vpvb) - Zulassung von Rodentiziden nach EU-Biozidverordnung - Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien (RMM Version 1.3 und SPCs) - Dokumentation 39
Version 1.3 ( )
Version 1.3 (30.07.2014) Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender 1 und berufsmäßige Verwender mit
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