11/13. NEWSLETTER Inhalt. Steueränderungen bei der Umsatzsteuer in BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co.

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1 11/13 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG NEWSLETTER Inhalt Für alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen bei der Umsatzsteuer in Für (potentielle) Erben: Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch... 3 Für Arbeitnehmer: Finanzielle Beteiligung an den Kosten des Firmenfahrzeugs Für Unternehmer / Beteiligungen: Geschenke an Geschäftsfreunde... 4 Für Unternehmer / Beteiligungen:: Jahresabschluss 2012 muss bis zum veröffentlicht werden... 5 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen... 5 Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung... 6 Termine Steuern / Sozialversicherung Steuerart Fälligkeit Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 1 Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt Körperschaftst., Solidaritätszuschlag Entfällt Ende der Schonfrist Überweisung 4 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Gewerbesteuer Entfällt Grundsteuer Entfällt Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Entfällt Entfällt Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1. Für den abgelaufenen Monat. 2. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 3. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 6. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Für alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen bei der Umsatzsteuer in 2013 Bestimmung des (umsatzsteuerlichen) Ortes einer sonstigen Leistung Aufgrund der Anpassung an das europäische Gemeinschaftsrecht musste auch eine Änderung im deutschen Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Dabei geht es um sonstige Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind. Bisher galt hier folgendes: Wenn eine sonstige Leistung an den nichtunternehmerischen Bereich dieser juristischen Person ausgeführt wurde, bestimmte sich der umsatz- Newsletter 11/2013 1

2 steuerliche Ort der Leistung nach dem Grundsatz. Soll heißen: Ort der sonstigen Leistung war regelmäßig der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen führt. Dies ist nun jedoch Geschichte. Aufgrund der aktuellen Änderung gilt: Der Ort der sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch also nicht unternehmerisch tätig ist, richtet sich zukünftig grundsätzlich nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Vollkommen irrelevant ist dabei, ob die sonstige Leistung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt wird. Höhe des Steuersatzes bei Kunst- und Sammlungsstücken In der Bundesrepublik Deutschland wurden Kunstgegenstände als auch Sammlungsstücke regelmäßig nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Ab dem ändert sich dies jedoch. In der Änderung ist ebenfalls eine Anpassung an das Europarecht zu sehen. Zukünftig unterliegen insbesondere die Vermietungen von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen, die Lieferungen von Sammlungsstücken und die Lieferungen von Kunstgegenständen durch gewerbliche (also wiederverkaufende) Kunsthändler dem vollen Steuersatz von aktuell 19 % Umsatzsteuer. Lediglich die Lieferung von Kunstgegenständen, welche direkt durch den Urheber selbst erfolgt, kann noch zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgen. Gleiches gilt, wenn anstelle des Urhebers dessen Rechtsnachfolger als Lieferer auftritt. Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Gas und Elektrizität Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft oder kurz das Reverse-Charge-Verfahren (so die internationale Bezeichnung) ist um einen weiteren Tatbestand ergänzt worden. Danach tritt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch ein, wenn ein inländischer Leistungsempfänger von einem anderen Unternehmer Gas geliefert bekommt und er selbst entsprechende Lieferungen von Gas tätigt. Ähnliches gilt bei der Lieferung von Elektrizität: Auch hier kommt es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn der liefernde und der leistende Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität sind. Aber aufgepasst: Weil es insoweit um Wiederverkäufer im Sinne des 3 g UStG geht, sind Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht von der Neuregelung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft betroffen. Anders ausgedrückt: Für den Betreiber einer Fotovoltaikanlage ändert sich daher in diesem Bereich nichts. Wichtige Formalie: Rechnungsstellung beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft Schon in der Vergangenheit musste in der Rechnung über eine Leistung, die dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterliegt, zwingend auf das Reverse-Charge-Verfahren bzw. auf Deutsch auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. An dem Hinweis an sich ändert sich nicht, jedoch wird der Hinweistext verbindlich. Zukünftig sieht das Gesetz hierfür folgende, verbindliche Formulierung vor, die dann zwingend in der Rechnung aufzunehmen ist. Die Formulierung dazu lautet: Schuldnerschaft des Leistungsempfängers. Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers In verschiedenen Regelungen des Umsatzsteuerrechtes kann es relevant sein, ob die Leistung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers kommt daher eine erhebliche Bedeutung im Umsatzsteuerrecht zu. Mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetzes wird nun der im Ausland ansässige Unternehmer wie folgt beschrieben: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist gegeben, wenn er im Inland nur seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Ausland muss sich aber dann der Sitz, die Geschäftsleitung oder zumindest eine involvierte Betriebsstätte befinden. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist folglich für die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht zwingend schädlich. Noch mehr Formvorschriften zum Inhalt einer Rechnung Mit Wirkung ab dem ist für einige Fälle der Inhalt einer Rechnung neu geregelt worden bzw. müssen ab dem vorgenannten Datum weitere Angaben zwingend in einer Rechnung gemacht werden: Eine Gutschrift muss beispielsweise unbedingt das Wort Gutschrift enthalten. Wie schon oben berichtet, muss in Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft die Angabe Schuldnerschaft des Leistungsempfängers zwingend aufgeführt werden. Richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem Empfängerprinzip des 3 a Abs. 2 UStG und findet die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat statt, muss die Rechnung bis zum 15. Tag des folgenden Monats ausgestellt werden. Bei Reiseleistungen muss zwingend folgender Text auf der Rechnung angegeben werden: Sonderregelung für Reisebüros. Rechnungen, die über Lieferungen im Wege der Differenzbesteuerung abrechnen, müssen künftig unbedingt einen der folgenden Texte enthalten: Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung oder Kunstgegenstände / Sonderregelung. Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer kann nach den neuen gesetzlichen Regelungen nun ggfs. früher abgezogen werden. So ist bereits der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer möglich, wenn die Einfuhr- 2 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

3 umsatzsteuer entstanden ist. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn der jeweilige Gegenstand ins Inland eingeführt wurde. Bisher war ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur möglich, wenn diese auch entrichtet war. Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb Der Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach der Regelung des 3 d Satz 1 UStG kann zukünftig nur stattfinden, wenn der Erwerb auch im Inland bewirkt wurde. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die Beförderung bzw. die Versendung des Gegenstandes auch in Deutschland geendet hat. Änderung bei der Differenzbesteuerung Differenzbesteuerung bedeutet, dass lediglich die Marge des Wiederverkäufers der Umsatzsteuer unterliegt. Häufig kommt es jedoch insbesondere bei Kunstgegenständen vor, dass sich der Einstandspreis nicht konkret ermitteln lässt oder vollkommen unbekannt ist. Ist dies der Fall, wird zukünftig von einer Pauschalmarge ausgegangen. Diese beträgt regelmäßig 30 % des Verkaufspreises. Es liegt daher in der Verantwortung des differenzbesteuernden Unternehmers, eine geringere Marge nachzuweisen, damit nicht pauschal 30 % des Verkaufspreises herangezogen werden. Für (potentielle) Erben: Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch Aktuell hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Frage, wer an wen etwas schenkt, nicht immer für die Bestimmung der Steuerklasse maßgebend ist. Klingt zunächst komisch, weshalb der Sachverhalt die Grundlagen des Urteils am besten erläutert. Im Urteilsfall hatte ein Sohn (S) gegenüber seinen drei Geschwistern (A, B und C) auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches sowie eines eventuellen Pflichtteilsergänzungsanspruchs verzichtet. Der Verzicht galt für den Fall, dass er von seiner Mutter (M) testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte. Die Geschwister A, B und C zahlten dafür jeweils eine Abfindung von EUR (also in der Summe EUR) an S. Das Finanzamt ging nun her und berechnete bzw. bewertete die Abfindungszahlung als Schenkung der Mutter M an ihren Sohn S. Die Summe der Abfindungszahlung in Höhe von wurde daher mit einer bereits stattgefunden Vorschenkung von M an S der Schenkungsteuer unterworfen. Gegen diese Vorgehensweise richtete sich die Klage des S. Mit Urteil vom (Az: II R 21/11) hat S insoweit Recht bekommen, als dass der Bundesfinanzhof entschied: Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigiebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigiebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden. Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung des Finanzamtes, das in der Abfindungszahlung eine Schenkung der Mutter M an ihren Sohn S erkennen wollte, bestimmte der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung, dass tatsächlich eine Schenkung von den Geschwistern A, B und C an ihren Bruder S stattgefunden hat. Weil der persönliche Freibetrag (aktuell EUR) zwischen der Mutter M und ihrem Sohn S bereits durch Vorschenkungen aufgebraucht war, ist dieses Ergebnis in punkto Freibetrag zu bevorzugen. Tatsächlich stehen so nämlich abermals drei persönliche Freibeträge zwischen den Geschwistern A, B und C sowie S in Höhe von jeweils EUR (also in der Summe EUR) zur Verfügung. Anders sieht es jedoch aus, was die Frage der Steuerklasse betrifft. Diese richtete sich nämlich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers, im vorliegenden Fall des S, und dem künftigen Erblasser, also der Mutter. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in einer früheren Entscheidung vom (Az: II R 22/98) klargestellt. Darin heißt es: Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigiebige Zuwendung, also eine Schenkung, zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger dar. Die Steuerklasse richtet sich jedoch nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (in unserem Fall S), welcher auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet, und zum künftigen Erblasser (in unserem Fall die Mutter). Im Falle von Vorschenkungen, die bereits den Freibetrag zwischen Eltern und Kindern aufgebraucht haben, gelangt man daher auf diesem Weg zum bestmöglichen Ergebnis. Zum einen können noch die persönlichen Freibeträge zwischen den Geschwistern genutzt werden, zum anderen kommt es zur Anwendung der günstigeren Steuerklasse. Hinweis: Aber Vorsicht: Sofern an S jedoch keinerlei Vorschenkungen getätigt worden wären, die den persönlichen Freibetrag zwischen Mutter und Sohn aufgebraucht hätten, würde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes deutlich benachteiligen. Der Grund: In diesem Fall stünden nur die Freibeträge zwischen den Geschwistern und nicht der hohe persönliche Freibetrag zwischen Eltern und Kindern zur Verfügung. Newsletter 11/2013 3

4 gens im Zeitpunkt der Zahlung. Eine Unterscheidung zwischen der Fahrtenbuchmethode oder der eventuell angewendeten pauschalen Ein-Prozent-Methode existiert diesbezüglich nicht. Für Arbeitnehmer: Finanzielle Beteiligung an den Kosten des Firmenfahrzeugs Einer der häufigsten gewählten geldwerten Vorteile ist der sogenannte Firmenwagen. Dabei stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung, welches dieser nicht nur für betriebliche Zwecke nutzen kann, sondern ausdrücklich auch für private Zwecke nutzen darf. Da das Auto jedoch das liebste Spielzeug nicht nur der männlichen Deutschen ist, kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer gerne eine Zusatzausstattung, einen stärkeren Motor oder sonstige Extras in seinem Fahrzeug hätte, für die der Arbeitgeber kein Geld ausgeben möchte. Häufig einigt man sich dann auf eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für den Firmenwagen. Weil jedoch allein aufgrund der Berechtigung zur Privatnutzung des Firmenwagens ein entsprechender geldwerter Vorteil versteuert werden muss, stellt sich die Frage, wie eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Firmen-Pkws steuerlich berücksichtigt werden kann. Hierzu hat nun das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom (Az: IV C 5-S 2334/11/10004) Stellung genommen. Danach gilt für die finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am dem Firmenwagen mit Wirkung ab dem folgendes: Wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens geleistet hat, wird diese auf den steuerlichen Nutzungswert angerechnet. Grundsätzlich erfolgt dabei eine vollständige Anrechnung im Jahr der Zahlung. Sofern jedoch die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten höher ist als der zu versteuernde Nutzungswert, kann seit 2009 der übersteigende Betrag auch in den folgenden Jahren mindernd berücksichtigt werden. Ähnlich sieht es aus, wenn der Mitarbeiter eine Pauschale bzw. eine kilometerbezogene Zuzahlung zu den laufenden Kosten zu leisten hat. Auch diese Zuzahlung mindert den steuerpflichtigen Nutzungswert des Firmenwa- Eine solche Entscheidung zwischen den beiden Bewertungsmethoden kann jedoch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Betriebskosten selber bezahlen soll. Sachverhalte, in denen einzelne Treibstoffrechnungen oder die regelmäßige Pflege des allerliebsten Fahrzeugs von Mitarbeitern bezahlt werden, sollten daher in der Praxis möglichst vermieden werden. Der Grund: Nach Meinung der Finanzverwaltung können diese Kosten die private Besteuerung nicht mindern. Dies begründet der Fiskus wie folgt: Bei der pauschalen Ein-Prozent-Methode soll eine Kürzung nicht möglich sein, weil der Ansatz angeblich schon berücksichtigt das auch der Arbeitnehmer entsprechende Kosten trägt. Dass diese Begründung nicht überzeugend ist, sei dahingestellt. Aber auch bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode kommt eine Kürzung bei Übernahme bestimmter Betriebskosten nicht in Betracht. In solchen Fällen dürfen nämlich die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten des Arbeitgebers einfließen, weshalb der steuerpflichtige Nutzungswert für die Privatnutzung des Fahrzeugs sowieso schon geringer ist, je mehr Kosten der Arbeitnehmer selber getragen hat. Im Ergebnis führt daher die Übernahme bestimmter Betriebskosten bei der Ein-Prozent-Methode zu einem deutlichen Nachteil, weshalb insoweit besser pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart werden sollten. Für Unternehmer / Beteiligungen: Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 betragen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung Geschenke an Geschäftsfreunde, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 oder werden die formellen Voraussetzungen 4 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

5 nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto Geschenke an Geschäftsfreunde gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto Kranzspenden und Zugaben eingerichtet werden. Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten. Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 ) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis , Umsatzerlöse bis und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor: Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden. Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Für Unternehmer / Beteiligungen: Jahresabschluss 2012 muss bis zum veröffentlicht werden Für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen hatten, endet am die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Newsletter 11/2013 5

6 Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können: Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden: Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Geschenke von mehr als 40 inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch geführt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist. Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens. Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden. Hinweis: Die in diesem Newsletter enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Fotos: Fotolia 6 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

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