Einkaufsbedingungen - 2 -

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1 Einkaufsbedingungen I. Maßgebende Bedingungen 1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Einkaufsbedingungen ab. Mit der Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant diese Bedingungen an, und zwar auch dann, wenn seine Lieferbedingungen anders lauten. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen des Lieferanten oder auf sogenannte Einheitsbedingungen bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen. 2. Jede Abweichung von unserer Bestellung gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung/Ausführung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an, so sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen vereinbart. 3. Die nach diesen Einkaufsbedingungen erforderliche Schriftform wird durch oder Telefax gewahrt. II. Bestellung 1. Maßgeblich sind unsere schriftlichen Bestellungen. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Der Lieferant hat unsere Bestellung spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Bestelltag schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten zugrunde liegt. III. Lieferzeit 1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder gerät er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verzug des Lieferanten können wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen einen pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. 2. Muss der Lieferant damit rechnen, vereinbarte Fristen nicht einhalten zu können, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. Er gerät nicht in Verzug, wenn wir uns schriftlich mit einer bestimmten Terminüberschreitung einverstanden erklären. In diesem Fall treten anstelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Termine die neu vereinbarten. IV. Anlieferungen 1. Der Lieferant hat unsere Angaben zum Lieferort in der Bestellung oder in anderen Unterlagen unbedingt einzuhalten

2 - 2 - Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) anzugeben. Der Lieferant hat die Lieferung 48 Stunden zuvor schriftlich zu avisieren. 2. Für Anlieferungen ist die von uns festgestellte Menge / Stückzahl maßgebend. Bei der Lieferung von flüssigen Gütern per Tankzug ist dem Lieferschein eine Wiegenote der Verladestelle beizufügen. Wir behalten uns vor, Kontrollverwiegungen auf einer geeichten öffentlichen Waage vorzunehmen. Abweichungen der Liefermenge von mehr als +/- 60 kg sind bei der Abrechnung des Lieferanten zu berücksichtigen. 3. Bei Verpackungsmaterialien werden Überlieferungen von mehr als 5 % nicht akzeptiert. V. Gefahrübergang 1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus an den in unserer Bestellung angegebenen Ort. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so hat die Lieferung DDP oder DAP (Incoterms 2010) zu erfolgen. 2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Herford zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). VI. Verpackung, Versand 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Empfangsstelle. 2. In sämtlichen Unterlagen, insbesondere auch in den Versandunterlagen, sind die Geschäftszeichen unserer Bestellung anzugeben. VII. Warenqualität, Mängelansprüche 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ware in der vereinbarten Qualität zu liefern. Er hat eventuelle Spezifikationen in unserer Bestellung oder in den sonstigen Vertragsunterlagen einzuhalten. Die Ware muss darüber hinaus den Qualitätsmerkmalen entsprechen, welche der Lieferant in seiner Lieferanten- Selbstauskunft zugesichert hat. Ändert sich die in der Lieferanten- Selbstauskunft angegebene Warenbeschaffenheit, so hat der Lieferant uns darauf bei Vertragsabschluss unaufgefordert hinzuweisen. Darüber hinaus muss die Ware den maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Warenqualität durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen. 2. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände. 3. Bei fehlerhafter Lieferung können wir Nacherfüllung binnen zwei Wochen verlangen. Dabei gilt eine Nachbesserung bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Ware nachträglich an einen ande-

3 - 3 - ren Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die Kosten der Entsorgung mangelhafter Ware zu tragen. 4. Wir sind auch bei unerheblichen Mängeln zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. VIII. Produzentenhaftung 1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgerührter Rückrufaktionen ergeben. Über den Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. IX. Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung 1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten. 2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung übergebende Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums. X. Zahlung 1. Der Lieferant wird uns Rechnungen unverzüglich nach Abgang der Sendung an unsere Adresse in Herford in zweifacher Ausfertigung übermitteln. Sammelrechnungen über Monatslieferungen sind spätestens bis zum 4. Werktag des folgenden Monats vorzulegen. 2. Wir zahlen wahlweise mit Scheck oder durch Banküberweisung, sofern auf unseren Bestellungen nichts Anderes vermerkt ist. Bei vertragsgemäßer Lieferung und rechtzeitiger Rechnungserteilung zahlen wir binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit einem Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. 3. Fälligkeitszinsen schulden wir nicht. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz. X I. Vertragsunterlagen, Geheimhaltung 1. An Ausführungsanweisungen, Berechnungen sowie allen sonstigen Vertragsunterlagen, welche wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Abwicklung des Vertrages zur Verfügung stellen, be-

4 - 4 - halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. 2. Der Lieferant hat die Unterlagen gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 3. Der Lieferant hat uns nach Erfüllung des Vertrages auf unser Verlangen an Eides statt zu versichern, dass sich in seinem Besitz keine in unserem Eigentum stehenden oder von uns dem Lieferanten überlassene Unterlagen und Daten mehr befinden und er elektronisch übermittelte Daten gelöscht hat. 4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten beistellen. Auch diese sind vertraulich zu behandeln und nach Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. X I I. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Herford. Erfüllungsort für Lieferungen und andere Leistungen des Lieferanten ist der in der Bestellung angegebene Ort der Empfangsstelle. 2. Der Erfüllung der uns geschuldeten Leistungen und Lieferungen durch Dritte können wir widersprechen. 3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des CISG. 4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Herford. Es steht uns frei, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. XII I. Verjährung 1. Die Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Bei Liefergegenständen, welche zum Verbrauch bestimmt und verderblich sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt für Lebensmittel, Rohstoffe für Lebensmittel, Zutaten und Halbfertigerzeugnissen für Lebensmittel. 3. Für andere Gegenstände (Maschinen, Zubehör, etc.) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter ( 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus nicht, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann. 4. Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen (z.b. gem. 438 Abs. 1 BGB) bleiben unberührt.

5 - 5 - XIV. Herstellungsbedingungen, Nachhaltigkeit 1. Der Lieferant hat die in seiner Lieferantenselbstauskunft angegebenen Herstellungsbedingungen und Qualitätsstandards einzuhalten. Wir sind nicht verpflichtet, Ware abzunehmen, welche unter gefährlichen oder menschenverachtenden Bedingungen oder unter Bedingungen, welche nicht den international anerkannten Standards, insbesondere der ILO, gefertigt wurde. Waren bzw. Gegenstände, welche ohne Einhaltung der genannten Standards hergestellt wurden, sind mangelhaft im Sinne der 434 ff. BGB. 2. Aufgrund der Zertifizierung nach der DIN N ISO berücksichtigen wir bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Maschinen und Einrichtungen die Energieeffizienz, den Energieeinsatz und den Energieverbrauch bei der Bewertung der Angebote des Lieferanten. XV. Schlussbestimmungen 1. Sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen deutschem Recht. Maßgeblich ist der deutsche Vertragstext unserer schriftlichen Bestellung. 2. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis gemäß 33 BDSG. Stand Juni 2014 Ludwig Weinrich GmbH & Co. KG, Diebrocker Straße 17, Herford, Tel

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