Neuregelung Abführungsverpflichtung ab

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015"

Transkript

1 ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0) Durchwahl: +49 (0) Telefax: +49 (0) PC-Fax: * mitbestimmung.buv@verdi.de Dina Bösch Mitglied des es Neuregelung Abführungsverpflichtung ab Datum 26. August 2014 Ihre Zeichen Unsere Zeichen DB-LE/pf, der ver.di-gewerkschaftsrat hat im Juni 2014 die Richtlinie Abführungsverpflichtung neu gefasst und dabei einige Änderungen umgesetzt, die für viele unserer Mitglieder in Aufsichtsund Verwaltungsräten von Bedeutung sind. Dieser Neufassung lag eine Änderung der Beschlussfassung im DGB-Bundesausschuss vom Frühjahr 2014 zugrunde. Da unsere Richtlinie auf die Regelung des DGB-Bundesausschusses zur Abführungsverpflichtung Bezug nimmt, war eine Anpassung unserer Richtlinie erforderlich. Diese Richtlinie regelt für ver.di-mitglieder die Details der Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen gemäß 10 Absatz 2 Buchstabe d) der Satzung. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: a) Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2015 für alle Mitglieder. Die Änderungen betreffen also nur die Vergütungen, die Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder ab dem erhalten. Für 2014 bleibt alles beim Alten. b) Sitzungsgelder: sie werden ab 2015 grundsätzlich abführungspflichtig, allerdings gelten hier gesonderte Selbstbehalte (pro Sitzung), so dass für die meisten Mitglieder nur eine geringe Erhöhung der abzuführenden Beträge eintritt (dazu siehe unten Ziffer 2). c) Ausschussvergütungen: sie sind künftig gesondert zu betrachten, und auch hier gilt je Ausschussmandat ein Selbstbehalt (dazu siehe unten Ziffer 3). Die Richtlinie stellt auch klar, dass alle Vergütungsbestandteile in die Abführungsverpflichtung einbezogen sind. In der Zi. 1 der Richtlinie steht dementsprechend: Aufsichtsratsvergütung im Sinne dieser Richtlinie sind sämtliche finanzielle Zuwendungen (fixe und variable Vergütung, Boni, Sitzungsgelder und Ausschussvergütungen etc.). Ausgenommen sind lediglich die vom Unternehmen erstatteten Aufwendungen (z.b. Reisekosten). 1

2 Alles auf einen Blick: 1. Aufsichtsratsvergütung (allgemeine Regelung): Die bisherige Regelung bleibt unverändert und betrifft alle Vergütungselemente, die weder ein zusätzliches Sitzungsgeld noch Ausschussvergütung sind. Hier gilt auch künftig: Je Aufsichtsratsmandat sind bis zu einem Betrag von % abzuführen; für den über 3500 liegenden Anteil sind es 90%. Der Betrag von 3500 erhöht sich für AR-Mitglieder, welche im Aufsichtsrat die Funktion des stellvertretenden AR-Vorsitzenden bekleiden, um 50% auf Auch dies entspricht der bisherigen Regelung. (Für AR-Vorsitzende erhöht sich der Schwellenwert wie bislang auf 7000). 2. Sitzungsgelder: Immer mehr Unternehmen haben in den letzten Jahren Sitzungsgelder als Teil der AR- Vergütung eingeführt. In einzelnen Unternehmen erreichen sie mittlerweile vierstellige Beträge pro Sitzung. Dadurch stieg der Anteil der AR-Vergütung, der nicht abzuführen war, deutlich an. Der DGB-Bundesausschuss hat aus den kritischen Diskussionen in den Gewerkschaften die Konsequenz gezogen und Sitzungsgelder grundsätzlich in die Verpflichtung zur Abführung einbezogen. Ab gilt im Einzelnen: a) Pro Sitzung sind 10% des Sitzungsgeldes abführungspflichtig, wenn das Sitzungsgeld nicht mehr als 500 beträgt. b) Wenn das Sitzungsgeld pro Sitzung über 500 liegt, sind 10% von 500 sowie zusätzlich von dem über 500 liegenden Anteil 90% abzuführen. Beispiel: Pro Sitzung (Aufsichtsrat, Ausschuss) wird ein Sitzungsgeld von 800 gezahlt. Der abzuführende Anteil beträgt 320. Berechnung: a) 10% von 500= 50 b) 90% von 300= 270 Die Berechnung wird für jede Sitzung durchgeführt, für die das Mitglied ein Sitzungsgeld erhalten hat. Ausnahme: Die Regelung zum Sitzungsgeld gilt nur für zusätzliche Sitzungsgelder, die neben einer sonstigen AR-Vergütung gezahlt werden. Es gibt aber eine Reihe von Aufsichtsratsmitgliedern, die eine Vergütung ausschließlich in Form von Sitzungsgeldern erhalten. Für diese Fälle gilt nicht die Regelung zum Sitzungsgeld, sondern die allgemeine Regelung (siehe Zi. 1). Sie bleibt unverändert und orientiert sich am Schwellenwert von 3500: bis zu diesem Betrag sind 10% abführungspflichtig, für darüber liegende Anteile sind 90% abzuführen. 2

3 3. Zusätzliche Ausschussvergütungen: Viele Unternehmen vergüten die Arbeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats zusätzlich. Diese Ausschussvergütung unterlag bislang den allgemeinen Abführungsregeln. Ab wird für die Ausschussvergütung eine gesonderte Berechnung eingeführt: Bis zum Schwellenwert von 2000 sind künftig 10% dieser Vergütung abführungspflichtig, höhere Anteile zu 90%. Beispiel: Die Ausschussvergütung beträgt Abzuführen sind Die Berechnung sieht so aus: a) 10% von 2000 = 200 b) 90% von 3000 = 2700 Diese Berechnung wird für jedes Ausschussmandat vorgenommen. Wer also z. B. Mitglied in zwei AR-Ausschüssen ist, berechnet den Abführungsbetrag und den Selbstbehalt (= Freibetrag) gesondert für jeden Ausschuss. 4. Sonstige Änderungen der ver.di-richtlinie: a) Neufassung der Verpflichtungserklärungen: Der Gewerkschaftsrat hat die Verpflichtungserklärungen, die jedes Mitglied vor einer Nominierung für ein Mandat in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat unterzeichnen muss, überarbeitet und neugefasst. Sie haben ab folgenden Wortlaut: Ich werde entsprechend der ver.di-satzung und der dazu erlassenen Richtlinie den vorgesehenen Anteil meiner Aufsichtsratsvergütung abführen bzw. soweit keine Vergütung gezahlt wird, Förderer/Förderin der Hans-Böckler-Stiftung werden. Die Zahlung muss spätestens bis zum 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres erfolgen. Ich verpflichte mich, dem für Mitbestimmung zuständigen Ressort beim ver.di- jährlich schriftlich folgendes mitzuteilen: - die Gesamthöhe meiner erhaltenen AR-Vergütungen je Mandat - die Zusammensetzung der AR-Vergütungen, Anzahl der Ausschussmitgliedschaften, die Höhe der Ausschussvergütung je Ausschuss, die Höhe des Sitzungsgeldes pro Sitzung und die Anzahl der Sitzungen - die an die Hans-Böckler-Stiftung sowie die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung ggmbh abgeführten Beträge. Diese Informationen werde ich spätestens zum 31. März des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres übermitteln Ich nehme zur Kenntnis, dass das für Mitbestimmung zuständige Ressort beim ver.di jährlich von der Hans-Böckler-Stiftung sowie von der ver.di-gewerkschaftspolitische Bildung ggmbh über die Höhe meiner abgeführten Beträge unterrichtet wird und die Tatsache der richtigen Abführung regelmäßig in einer ver.di-publikation von ver.di bekannt gemacht wird. 3

4 Neu ist hier die Verpflichtung, jedes Jahr im 1. Quartal dem zuständigen Ressort der ver.di- Bundesverwaltung bestimmte Angaben zu der im Vorjahr erhaltenen Aufsichtsratsvergütung zu übermitteln. Gleiches gilt für die Abführungsbeträge, die daraus geleistet wurden. b) Festlegung eines konkreten Termins für die Fälligkeit: Neu ist schließlich auch der Fälligkeitstermin für die Abführungsbeträge. In der Richtlinie ist dies jetzt in Zi. 5 geregelt: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sollten die abzuführenden Beträge in dem Kalenderjahr, in dem die Vergütung zufließt an die Hans-Böckler-Stiftung und die ver.di-ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung ggmbh überwiesen werden. Die Zahlungen müssen spätestens bis zum 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres erfolgen. Um den Abführungsbetrag beim Finanzamt als Betriebsausgabe geltend zu machen, ist es wichtig, dass die Überweisung an die gemeinnützigen Einrichtungen in dem Jahr erfolgt, in dem euch die AR-Vergütung zugeflossen ist. Das ist eine steuerrechtliche Vorgabe. Es gibt immer wieder Mitglieder, die die Zahlung erst im Folgejahr vornehmen. Der Termin 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres stellt insoweit klar, dass spätestens bis zu diesem Termin die Abführungsbeträge gezahlt werden müssen. Das dient vor allem dazu, die Prüfung der Abführung zu beschleunigen. c) Zusätzliche Erklärung für ver.di-beschäftigte: In zahlreichen Aufsichtsräten, z. B. nach dem Mitbestimmungsgesetz, sind unter den Mitgliedern auch ver.di-beschäftigte (als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft). Während für die im Unternehmen beschäftigten AR-Mitglieder gesetzlich festgelegt ist, dass mit Ausscheiden aus dem Unternehmen auch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, gibt es eine vergleichbare Regelung für Gewerkschaftsvertreter in Aufsichtsräten bislang nicht. Daher hat der Gewerkschaftsrat für Hauptamtliche die Abgabe folgender Erklärung festgelegt: Ich verpflichte mich unwiderruflich, meine Mandate als Mitglied von Aufsichts- und/oder Verwaltungsräten zum Termin der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses mit ver.di niederzulegen. Für den Fall einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit verpflichte ich mich, die Mandate zum Zeitpunkt des Beginns der Passivphase meiner Altersteilzeit niederzulegen, es sei denn, ver.di vereinbart mit mir schriftlich einen späteren Termin. 5. Weitere Hinweise: Die ab geltende Fassung der ver.di-richtlinie ist als Anlage beigefügt (Anlage 1). Da unsere Richtlinie hinsichtlich der Berechnung der Abführungsbeträge auf den Beschluss des DGB-Bundesausschusses verweist, fügen wir auch die Neufassung dieses DGB-Beschlusses als Anlage bei (Anlage 2). An der Aufteilung der Abführungsbeträge ändert sich nichts: 80% werden an die Hans- Böckler-Stiftung, 20% an die ver.di-gewerkschaftspolitische Bildung ggmbh überwiesen. 4

5 Wir werden rechtzeitig im Internet auf der Seite einen neuen Abführungsrechner bereit stellen. Damit können die Abführungsbeträge einfach und fehlerfrei berechnet werden. Wir bitten euch herzlich, uns künftig in den ersten drei Monaten des Jahres die oben in Zi. 4 a) genannten Informationen (zur Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung je Mandat) mitzuteilen. Sie werden zur Prüfung der Abführung benötigt. Wir werden allen betroffenen Mitgliedern noch in diesem Jahr ein entsprechendes Formular übersenden. Am einfachsten ist es, wenn ihr das Formular im Zusammenhang mit der Überweisung eurer Abführungsbeträge gleich mit ausfüllt. Dann habt ihr die in dem Jahr erhaltenen Vergütungszahlungen ohnehin zusammengestellt und könnt die Daten einfach und schnell ins ver.di-formular übertragen. Für eure Rückfragen stehen wir euch gern zur Verfügung. Ihr könnt uns eine senden (bitte an die Adresse: mitbestimmung.buv@verdi.de ) oder einen der unten genannten Kollegen anrufen. Mit freundlichen Grüßen Dina Bösch Mitglied des s Martin Lemcke Bereichsleiter Mitbestimmung Anlagen (ver.di-richtlinie, Beschluss DGB-Bundesausschuss) Kontakt: Martin Lemcke: martin.lemcke@verdi.de Michael Eberhard: michael.eberhard@verdi.de 5

Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern

Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern Zuletzt geändert durch den Gewerkschaftsrat in seiner Sitzung am 30. November 2016 Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Deutsche Börse AG Entsprechenserklärung Mai 2012 Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Nach 161 Aktiengesetz (AktG)

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015 Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015 Gute Corporate Governance ist Voraussetzung und Ausdruck verantwortungsvoller Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat

Mehr

1 Allgemeine Vorschriften

1 Allgemeine Vorschriften Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum Wörlitz und deren Ortsteile (Aufwandsentschädigungssatzung) Satzung Beschlussfassung Veröffentlichung Inkrafttreten

Mehr

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der BASF SE am 12. Mai 2017 Synopse zu den unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 vorgeschlagenen Satzungsänderungen

Ordentliche Hauptversammlung der BASF SE am 12. Mai 2017 Synopse zu den unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 vorgeschlagenen Satzungsänderungen Ordentliche Hauptversammlung der BASF SE am 12. Mai 2017 Synopse zu den unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 vorgeschlagenen Satzungsänderungen Bisherige Satzungsregelung (Fassung: Mai 2014) Vorstand

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 37. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 36. Satzungsnachtrages

Mehr

Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen

Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen ver.di-bundesverwaltung Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 6.8.2014 Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen

Mehr

Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Tagesordnungspunkt 1

Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Tagesordnungspunkt 1 Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes Tagesordnungspunkt 1 "Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. April 2015 mit dem Lagebericht des Vorstandes, dem Corporate Governance-Bericht

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

1 Allgemeine Vorschriften

1 Allgemeine Vorschriften Satzung über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Ratsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Cappeln (Oldenburg) sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht Beteiligung der Arbeitnehmer deutschem Recht Linke Spalte: Gesetzliche Regelung Rechte Spalte: Eigenes Vertragsangebot 1. SE-Betriebsrat Errichtung des SE-Betriebsrats Aus den Arbeitnehmern der SE, ihrer

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, Stadt Osterholz-Scharmbeck S a t z u n g der Stadt Osterholz-Scharmbeck über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, sonstiger Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen Aufgrund der 6,

Mehr

3.2 Mitglieder, die an der Datenerhebung teilgenommen haben und nicht von der KSK geprüft

3.2 Mitglieder, die an der Datenerhebung teilgenommen haben und nicht von der KSK geprüft Abgaben- und Gebührenordnung der KSV-Ausgleichsvereinigung der Metall- und Elektro-Industrie (M+E Ausgleichsvereinigung) gültig ab 1. Januar 2018 Fassung vom 16. Mai 2018 I. Berechnungsgrößen und Berechnungsformel

Mehr

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 in der Fassung der 1. Satzung

Mehr

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Kreistagsabgeordneten des Landkreises Ammerland und die nicht dem Kreistag

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bad Zwischenahn Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt (04403/604-104) veröffentlicht

Mehr

Seite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld

Seite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld Seite 1 von 5 Satzung über die Entschädigung der Ratsherren und Ratsfrauen, der Mitglieder von Ausschüssen, der Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen Teil I Entschädigung

Mehr

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG ( Entsprechenserklärung ) Vorstand

Mehr

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Nach 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich

Mehr

Ehrenordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom

Ehrenordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 10 24 80 Ehrenordnung Seite 1 Ehrenordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 25.11.2015 10 24 80 Ehrenordnung Seite 2 Ehrenordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 25.11.2015 Der Rat der Stadt Voerde

Mehr

Obergrenze. Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie. Es sollen hochqualifizierte Mitglieder des Aufsichtsrats gewonnen und gehalten werden.

Obergrenze. Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie. Es sollen hochqualifizierte Mitglieder des Aufsichtsrats gewonnen und gehalten werden. VI. BEZÜGE DES AUFSICHTSRATS Die Regelungen und Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats ergeben sich aus 18 der Satzung der TUI AG, die der Öffentlichkeit im Internet dauerhaft zugänglich ist. Die Aufsichtsratsvergütung

Mehr

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufwandsentschädigungssatzung Beschlussfassung Veröffentlichung

Mehr

Satzung. Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr FV IGS Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar", Taunusstein-Hahn. Mit der

Mehr

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und

Mehr

Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, Naumburg

Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, Naumburg Nr. 182 Beschlüsse der Unterkommission der Regionalkommission Ost Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, 06618 Naumburg In Ergänzung zu dem Beschluss der UK 35 vom 23.11.2011 wird

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,

Mehr

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse in der Gemeinde Letschin (Entschädigungssatzung) vom 20. November 2008 Gliederung Präambel 1 Allgemeine

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 4475 /13 öffentlich Datum 14.02.2013 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 200 hk - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Finanz- und Beteiligungsausschuss

Mehr

China BPIC Surveying Instruments AG. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung

China BPIC Surveying Instruments AG. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 123952) ISIN: DE000A1PG508 WKN: A1PG50 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 29. November 2013, um 11.00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Kanzlei

Mehr

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13

Mehr

Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt

Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Nr. 11 Jahrgang 2012 25. Juni 2012 INHALT Tag Seite 01.03.2012 Aufhebung des Informationstechnischen Zentrums 128 (1.21.50)

Mehr

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht - Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,

Mehr

- Entschädigungssatzung -

- Entschädigungssatzung - Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und

Mehr

Beitrags- und Mitarbeitsordnung

Beitrags- und Mitarbeitsordnung Beitrags- und Mitarbeitsordnung 1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Diese Beitrags- und Mitarbeitsordnung regelt zusammen mit der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes und

Mehr

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Anpassung des Grenzbetrages

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Ballenstedt, für die Mitglieder des Ortschaftsrates und für die in der Stadt ehrenamtlich

Mehr

GEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g

GEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g GEMEINDE MOLBERGEN Anlage II S a t z u n g über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Molbergen Aufgrund der 10, 44

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Satzung. 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Mitglieder städtischer Gremien

Satzung. 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Mitglieder städtischer Gremien Satzung der Stadt Wedel über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger vom 22.06.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur

Mehr

S A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC

S A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC S A T Z U N G der Gemeinde Cadenberge über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Cadenberge

Mehr

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen 1 über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen Stand: 08.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Aufwandsentschädigung

Mehr

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Bezirksverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom Inhaltsübersicht

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Bezirksverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom Inhaltsübersicht BV10.1/0110-1/04-1/04 Auf Grund von Art. 17 und Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern BezO (FN BayRS 2020-4-2-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.

Mehr

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Stadt Tangermünde Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Allgemeines Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 0/3 Landkreis Freudenstadt Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Baiersbronn vom 21. Oktober 1986 in der Fassung der Änderung vom 22. Januar 2002/25. März 2003/16. Dezember

Mehr

Satzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete

Satzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete Satzung über Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkostenvergütung und Erstattung von Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder von Ausschüssen

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg - 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut

Mehr

Satzung ALLGEMEINES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR RATSMITGLIEDER

Satzung ALLGEMEINES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR RATSMITGLIEDER Satzung 1.03 Seite 1 der Gemeinde Wiefelstede über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Wiefelstede Auf Grund der 6, 29, 39 und 51 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in

Mehr

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung

Mehr

Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben

Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10. 1993 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft

Mehr

Satzung der AG MAV Westfalen

Satzung der AG MAV Westfalen Satzung der AG MAV Westfalen 1 Name und Zweck (1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der lippischen

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal Stand: 26.07.2016 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat am 26. Juli 2016 aufgrund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung

Mehr

S a t z u n g. 1 Aufwandsentschädigung

S a t z u n g. 1 Aufwandsentschädigung S a t z u n g über die Zahlung von Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Ratsmitglieder und an die nicht dem Gemeinderat angehörenden Fachausschussmitglieder

Mehr

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006) Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

S A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung)

S A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung) S A T Z U N G über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze (Entschädigungssatzung) (Neufassung) Auf Grund der 44, 54, 55, 58, 71 und 90 ff des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Rundschreiben 5/2013

Rundschreiben 5/2013 An die Mitglieder des VKDA 30. April 2013 050 Rundschreiben 5/2013 Entgeltrunde KTD 2013 - Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum KTD - Anlage 2 Stundenentgelttabellen Sehr

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den

Mehr

Satzung. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v.

Satzung. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v. Satzung Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr.-Ing. Eckart Kottkamp Geschäftsführer: Prof. Dr. rer. nat. Wilfried Seidel

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung) Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie

Mehr

S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden

S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v.

S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v. ! S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v. An die Mitglieder des Schulvereins, die Mitglieder des Schulelternbeirates und den Vorstand des Schulvereins Glinde, 24. März 2016 Einladung zu einer Mitgliederversammlung

Mehr

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Bundesrat Drucksache 592/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung

Mehr

Satzung. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Satzung. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Krabbelkäfer e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins

Mehr

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade Satzung der Gemeinde Jade über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.11.2011

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Stadt Bretten hat am 27. März 2012 auf Grund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung

Mehr

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 CA/D 11/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt

Mehr

(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom

(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom (Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 21.04.2016 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 15.06.2017) Satzung des Landkreises Harz zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen

Mehr

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8 A u s f e r t i g u n g d e r Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse für die Gemeinde Wildau v o m 2 1. 1 0. 2 0 0 8

Mehr

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Stand 29.03.2014 Finanzordnung DCU Seite 2 29.03.2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines.. 3 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft... 3 3 Gestaltung des

Mehr

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5 Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Hemmoor vom 17. Dezember 2001 Aufgrund der

Mehr

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 13a (Bonus ( für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten) Absatz II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: II. Der Bonus wird in

Mehr

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab A n l a g e R e g e l u n g e n über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010 I. Teilnehmerentgelte 1. Teilnehmerentgelte sollen die

Mehr

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband

Mehr

Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen)

Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen) Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen) I. Präambel Der Kodex umfasst folgende Regelkategorien: 1. Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften

Mehr

Entschädigungssatzung Seite 1

Entschädigungssatzung Seite 1 Entschädigungssatzung Seite 1 Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v.

Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Version 2 vom 13.10.2015 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen "Project Management Institute Berlin/Brandenburg Chapter e.v.", kurz

Mehr

Entschädigungssatzung Seite 1

Entschädigungssatzung Seite 1 Entschädigungssatzung Seite 1 Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund der 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert

Mehr

Allgemeine Geschäftsordnung. der DEGRO

Allgemeine Geschäftsordnung. der DEGRO Allgemeine Geschäftsordnung für Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Arbeitsgemeinschaften der DEGRO 1 Grundlagen (1) Gemäß 12 Abs. 8 der Satzung der DEGRO vom 4. Juli 2014 kann der Vorstand der DEGRO (nachfolgend

Mehr

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder Satzung der Gemeinde Essen/Oldb. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten an Mitglieder des Rates und die sonstigen für die Gemeinde Essen/Oldb. tätigen

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr