FRTGGROUP. ÌÑÐ îðïì. Newsletter Dezember Sehr verehrte Mandanten,

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1 FRTGGROUP ÌÑÐ îðïì ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÌÑÐ îðïë ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ Newsletter Dezember 2015 Sehr verehrte Mandanten, haben Sie schon eine Strategie für 2016? Wenn nicht, wird es höchste Zeit, eine solche zu formulieren. Sie muss ja schließlich noch im Dezember angekündigt werden. Was ist eine Strategie? Mit einer Strategie wird definiert, welche Ziele ein Unternehmen langfristig erreichen will. Strategie ohne Ziele geht nicht, also müssen zunächst Ziele formuliert werden. Ziele müssen erreichbar sein, sonst sind es Visionen, die einer Strategie nicht zugänglich sind. Ziele erreichen zu können setzt Planbarkeit voraus und Machbarkeit. In der heutigen Zeit kommt kein Unternehmen, weder Konzern noch Kleinunternehmen ohne Ziele und Planung aus, bedarf mithin einer Strategie. Es gibt keine Gespräche mit Investoren oder Banken, bei denen nicht die Strategie eine wichtige Rolle spielt. Die Frage ist nicht mehr, ob man eine Strategie hat sondern wie man sie definiert. Wegen ihrer allgemeinen Begrifflichkeit werden Strategien auch gerne missbraucht. Dies gilt vornehmlich für Konzerne. Bei Konzernen ist alles strategisch geplant bis hin zur Krisenbewältigung. Tritt irgendein Ereignis ein, muss wie automatisch ein Strategieplan aus der Schublade gezogen werden können. Wenn die Unternehmensstrategie eine Krise per Vorstandsdekret untersagt hatte, gibt es ein Problem, wie uns VW derzeit anschaulich vorführt. Konzerne sind große, schwerfällige Tanker, weshalb eigentlich Konzernstrategien wenig veränderlich sein dürften. Viele Konzerne stellen sich in der Öffentlichkeit jedoch gegenteilig dar. Der Grund? Mit jedem neuen Vorstand, insbesondere Vorstandsvorsitzendem, muss natürlich eine Änderung der Unternehmensstrategie verbunden sein. Hat ein neuer Unternehmenslenker keine neue Strategie, könnte er ja überflüssig sein. Seite 1

2 Die deutschen Banken machen vor, dass diese dauernden strategischen Wechsel ganz offensichtlich notwendig sind. Ist die Vorgängerstrategie falsch, ist es nicht schwer, diese durch eine neue falsche Strategie zu ersetzen. Solange die Strategien falsch sind, schadet eine neue Strategie nicht. Schwierig wird es erst dann, wenn die Bank irgendwann einmal eine richtige Strategie propagiert, dann kann der nächste Vorstandswechsel problematisch werden. Es gibt natürlich auch Konzerne, die durchaus hin und wieder neue Strategien verkünden, in ihrem Innersten jedoch stabil bleiben. Solche, eher unauffälligen Merkmale sind häufig die Ausgeburten cleverer Kommunikationsexperten. Bei gleicher Funktionalität verkauft sich ein schicker Mantel besser als ein hässlicher und genauso ist es mit der Strategie. Was lernen mittelständische Unternehmer daraus? Strategische Ziele zu definieren und die Wege dorthin aufzuzeigen lohnt sich, wobei die Hälfte der Arbeit auf das Wording sprich Marketing entfällt. Sollten Sie Spaß an unserer Anregung gefunden haben, wünschen wir Ihnen viel Phantasie und Erfolg bei Ihrer Strategie 2016! Mit freundlichen Grüßen Ihre FRTG Group Anlagen News Steuer-Tipp Betriebliche Weihnachtsfeier 2015 Neues BMF-Schreiben zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen Special Steueränderungsgesetz 2015 Finanzinfo Die jungen Wilden kommen Seite 2

3 NEWS Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis Termine Dezember Termine Januar Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 01. Januar Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden 6 AfA auf Mietereinbauten richtet sich nach dem Inhalt des Pachtvertrags 7 Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch 7 Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag 7 Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Abfindung 10 Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung 10 Überprüfung der Gesellschafter- Geschäftsführerbezüge vor dem Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter- Geschäftsführer keine Anwendung der 1 %- Regelung bei ausschließlich privater Nutzung 12 Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung 12 Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters 13 Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist 13 Unrichtige Absenderangabe in CMR- Frachtbrief führt zur Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung 14 1

4 Termine Dezember 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 2

5 Termine Januar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 3

6 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. 1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. 3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab : neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung bis ,13 % 4,87 % 7,87 % bis ,38 % 4,62 % 7,62 % bis ,63 % 4,37 % 7,37 % bis ,73 % 4,27 % 7,27 % bis ,73 % 4,27 % 8,27 % bis ,83 % 4,17 % 8,17 % bis ,83 % 4,17 % 8,17 % Abs. 1 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB Abs. 2 BGB Abs. 3 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGB Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Homepage Deutsche Bundesbank. 4

7 Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 01. Januar 2016 Ab 01. Januar 2016 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung: monatlich 2015 monatlich 2016 jährlich 2015 jährlich West Krankenversicherung 4.237, , , ,00 Pflegeversicherung 4.237, , , ,00 Rentenversicherung 6.200, , , ,00 Arbeitslosenversicherung 6.200, , , ,00 Ost Krankenversicherung 4.237, , , ,00 Pflegeversicherung 4.237, , , ,00 Rentenversicherung 5.400, , , ,00 Arbeitslosenversicherung 5.400, , , ,00 Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer ,00. 1 DB 2015, M 15, LEXinform

8 Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden: Aufzeichnungen aus 2005 und früher. Inventare, die bis zum aufgestellt worden sind. Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind. Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher. 1 Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. 2 Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind Abs. 3 AO a AO. 6

9 AfA auf Mietereinbauten richtet sich nach dem Inhalt des Pachtvertrags Gebäudeherstellungskosten oder Mietereinbauten sind grundsätzlich mit den für Gebäude maßgeblichen AfA-Sätzen abzuschreiben. Dabei wird auf die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer abgestellt. Auf eine mutmaßlich kürzere Dauer eines Pachtverhältnisses kommt es nicht an. Eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer ist nur dann von Bedeutung, wenn ein Gebäude oder Mietereinbauten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht sind. Dies ist nur der Fall, wenn für sie keine Möglichkeit mehr zu einer anderweitigen wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung besteht. Im Rahmen eines Pachtverhältnisses liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn die Gebäude oder Mietereinbauten zum Ende des Pachtvertrags abzureißen oder zu vernichten sind. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs 1 ) Besprochene Kassetten und Excel- Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner, Umwegfahrten. Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar. Besprochene Kassetten und Excel- Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln 2 kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind. Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirt- 1 BFH, Beschl. v , III B 2/14, BFH/NV 2015, S. 1385, LEXinform FG Köln, Urt. v , 10 K 33/15 (rkr.), EFG 2015, S. 1598, LEXinform

10 schaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. 1 Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten: Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten. Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung. Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht 1 Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den 240, 241 HGB und den 140, 141 AO. 8

11 und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen. Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen. Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind. Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. 9

12 Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Abfindung Erhält ein Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung in etwa drei gleich großen Teilbeträgen verteilt über drei Jahre, kommt eine Tarifbegünstigung nicht in Betracht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Einflussnahme hat. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof 1 im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seinem Arbeitgeber die Auszahlung einer Entlassungsentschädigung in einem Betrag vereinbart hatte. Im nachfolgend eröffneten Insolvenzverfahren wurde diese Abfindung jedoch durch den Insolvenzverwalter in drei über mehrere Jahre verteilte Raten ausgezahlt. Durch diese über mehrere Jahre verteilte Auszahlung ergibt sich eine niedrigere Progressionsbelastung. Eine Tarifermäßigung ist deshalb nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall nicht erforderlich. 1 BFH, Urt. v , IX R 29/14, BFH/NV 2015, S. 1354, LEXinform Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. 2 Deshalb ist Folgendes zu beachten: 3 Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. 4 Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüber Abs. 2 EStG. 3 Vgl. auch OFD Ffm, Vfg. v , S-2253 A - 85 St 227, LEXinform BFH, Urt. v , IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform ; vgl. aber auch FG Baden-Württemberg, Urt. v , 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform

13 schussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. 1 Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden. Überprüfung der Gesellschafter- Geschäftsführerbezüge vor dem Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2012 für die Jahre festgelegt worden sind, muss noch vor dem eine Neuberechnung erfolgen. 2 Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszu- sagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. 3 Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden. 4 Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. 5 1 BFH, Urt. v , IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform BMF, Sch. v , IV A 2 S /02, BStBl 2002 I, S. 219, LEXinform , BMF, Schr. v , IV B 7 - S /95, BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform ; BMF, Schr. v , IV B 7 - S /98, BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform BFH, Urt. v , I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform BFH, Beschl. v , I B 100/12, BFH/NV 2014,S. 385, LEXinform BMF, Schr. v , IV B 7 - S /94, BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform

14 Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen. Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung der 1 %-Regelung bei ausschließlich privater Nutzung Überlässt eine GmbH der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einen betrieblichen Pkw zur 100 %-igen privaten Nutzung, stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes 1 war streitig, mit welchem Wert die private Nutzung des Pkw anzusetzen ist. Das Finanzgericht entschied, dass die verdeckte Gewinnausschüttung in einem solchen Fall nicht nach der 1 %- Methode, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen mit dem üblichen Preis zu bewerten ist. Folglich liegt in Höhe der tatsächlich bei der GmbH entstandenen Pkw- Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die festgelegte Altersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich ist. Das Finanzgericht Köln 2 folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 3 und entschied: Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird. 1 FG des Saarlandes, Beschl. v , 1 V 1407/14, (Rechtsausführungen aufgehoben, BFH, Beschl. v , VIII B 20/15, EFG 2015, S. 800, LEXinform FG Köln, Urt. v , 10 K 1949/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 32/15), EFG 2015, S. 1220, LEXinform BFH, Urt. v , I R 60/12, BFH/NV 2014, S. 781, DStR 2014, S. 641, LEXinform

15 Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der Angemessenheit von Pensions- und Gehaltszahlung bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu entscheiden. Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs 1 kann einem Mieter wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des Mietverhältnisses 2 erklärt hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin die Freigabe des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperre des Insolvenzrechts 3, nach der der Vermieter 1 BGH, Urt. v , VIII ZR 19/14, MDR 2015, S. 876, LEXinform Abs. 1 Satz 2 InsO Nr. 1 InsO. ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung auch wegen Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, möglich ist. Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer nachweisen, dass die 13

16 entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn die objektive Feststellungslast. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs 1 ) Unrichtige Absenderangabe in CMR- Frachtbrief führt zur Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung Lieferung steuerpflichtig. Außerdem muss der Beleg die genaue Angabe des Bestimmungsorts enthalten. Allgemeine Angaben wie Gegenstand wurde ordnungsgemäß aus Deutschland ausgeführt, aus Deutschland in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt oder in o. g. Bestimmungsland ausgeführt, reichen nicht aus. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 2 ) Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist u. a. nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer sog. innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Der Unternehmer muss u. a. einen Versendungsbeleg erstellen. Als solcher gilt auch der CMR-Frachtbrief. Dieser muss u. a. den zutreffenden Namen des Absenders enthalten. Absender ist derjenige, der den selbstständigen Frachtführer beauftragt. Wird dieser vom Abnehmer beauftragt, enthält der Frachtbrief jedoch den Namen des leistenden Unternehmers als Absender, ist der Frachtbrief falsch, der Belegnachweis damit nicht ordnungsgemäß und die 1 BFH, Beschl. v , XI B 5/15, BFH/NV 2015, S. 1444, LEXinform BFH, Urt. v , V R 38/14, BFH/NV 2015, S. 1543, DStR 2015, S. 2069, DB 2015, S. 2128, LEXinform

17 Steuer-Tipp Dezember 2015 Betriebliche Weihnachtsfeier 2015 Neues BMF-Schreiben zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen I. Rechtslage bis Nach bisheriger Rechtslage waren Betriebsveranstaltungen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Lohnsteuerrichtlinien definiert. Hiernach waren Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110,00 pro Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Wurde die Freigrenze überschritten, waren die gesamten Kosten für die Betriebsveranstaltung zu versteuern. Eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber mit 25 % war möglich; die pauschale Lohnsteuer trägt hierbei der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei pauschaler Versteuerung nicht an. Mit seinem Urteil vom hat der BFH entschieden, dass zur Ermittlung der 110-Grenze nur die Zuwendungen einzubeziehen sind, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Bereicherungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern objektiv konsumiert werden können. Hierzu zählen vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsfeiern betreffen (z. B. Raummieten, Kosten der Anreise, Kosten für die Beauftragung eines Eventmanagers, Kosten für die Ausschmückung eines Festsaals) bereichern den Teilnehmer jedoch nicht und konnten nach Auffassung des BFH bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallende Anteil der Aufwendungen dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen. II. Rechtslage ab Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen ist ab erstmals in 19 1

18 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelt. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung ist der Betrag von 110,00 nunmehr ein Freibetrag und keine Freigrenze. Dies bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110,00 nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00 überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 %, sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wichtig: Wird der Freibetrag von 110,00 überschritten, kann der Arbeitgeber für den gesamten Betrag keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Im Unterschied zum o. g. BFH-Urteil vom sind nach gesetzlicher Regelung nunmehr alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Nach dem mit Datum vom erschienenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen: Speisen und Getränke, Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Geschenke, Zuwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers, Barzuwendungen, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager. Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, z. B. Abschreibung auf die Veranstaltungsräumlichkeiten, sowie steuerfreie Reisekosten bleiben unberücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann sich bezüglich der einzubeziehenden Kosten nicht mehr auf das BFH-Urteil vom berufen. Ab dem ist gesetzlich geregelt, dass dem Arbeitnehmer auch der Anteil an den Gesamtaufwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen ist, der auf seine Begleitperson (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) entfällt. Den Begleitpersonen steht steuerlich kein eigener Freibetrag von 110,00 zu. Letztlich wurde diesbezüglich die Rechtslage vor dem BFH-Urteil vom wieder hergestellt. Beispiel zur Berechnung des Freibetrags gem. BMF-Schreiben vom : Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen ,00. Der 2

19 Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100,00 entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100,00, der den Freibetrag von 110,00 nicht übersteigt und somit nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200,00; nach Abzug des Freibetrages von 110,00 ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90,00. Die 44- Freigrenze des 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar. Der Freibetrag von 110,00 pro Arbeitnehmer ist grundsätzlich wie bisher für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen je Kalenderjahr anwendbar. Jede weitere Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat weiterhin ein Wahlrecht, welche der Betriebsveranstaltungen er steuerpflichtig behandelt. einer Betriebsprüfung aufgegriffen werden, haben Sie die Möglichkeit, sich auf die günstigere BFH-Rechtsprechung zu berufen. Ab gelten die dargestellten gesetzlichen Regelungen, die bezüglich der einzubeziehenden Kosten restriktiver sind, aber statt der bisher geltenden Freigrenze nunmehr einen Freibetrag von 110,00 vorsehen, der unabhängig von der Höhe des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt werden kann. Falls Sie Fragen zu den Regelungen hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen haben, beantworten wir diese gerne. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. III. Unser Tipp Für alle Fälle bis zum , insbesondere auch solche, die im Rahmen 3

20 Special Dezember 2015 Steueränderungsgesetz 2015 I. Einleitung Die Bundesregierung hatte bereits im Dezember 2014 im Rahmen der Verabschiedung des Zollkodexanpassungsgesetzes (kurz ZollkodexAnpG) angekündigt, noch nicht berücksichtigte Ländervorschläge Anfang 2015 zu prüfen und ggf. in einem neuen Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun im Oktober 2015 verabschiedeten und am 05. November 2015 im Bundesgesetzblatt I bereits veröffentlichten Steueränderungsgesetz 2015 ist dies geschehen. Die Änderungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Soweit das Einkommensteueroder das Körperschaftsteuergesetz betroffen sind, gelten die Änderungen erst ab dem Veranlagungszeitraum Auf hiervon abweichende Anwendungsregelungen wird nachfolgend gesondert hingewiesen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen. II. Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1. Erweiterter Inlandsbegriff Der ertragsteuerliche Inlandbegriff wurde ausgedehnt. Künftig sollen alle aus dem UN-Seerechtsabkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Dies betrifft vornehmlich Unternehmen, die mit sog. Offshore-Anlagen Windenergie erzeugen, aber auch z.b. Fischzuchtbetriebe. Diese Unternehmen sollen gegenüber ausländischen Betrieben keine Nachteile mehr erleiden; umgekehrt können nunmehr auch Steuerausländer, die in diesem Gebiet tätig sind, der Besteuerung in Deutschland unterworfen werden. Zu 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG-E erfolgte eine Klarstellung, dass bei Ermittlung des Entnahmewertes nach der 2. Privatanteil PKW bei Elektro-/ Hybridfahrzeugen Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten um die Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern sind. Dabei ist die den Abschreibungen zugrunde zu legende Bemes- 1

21 sungsgrundlage, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, um diejenigen Beträge zu kürzen, um die bei Anwendung der 1%-Methode eine Minderung des Listenpreises erfolgen würde. 3. 6b Rücklage 6b EStG ermöglicht es den Steuerpflichtigen beim Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. Reinvestitionsrücklage in ihrer Steuerbilanz zu bilden. Hierdurch besteht die Möglichkeit, einen ggf. beim Verkauf entstehenden Gewinn zunächst ergebnisneutral in die Reinvestitionsrücklage einzustellen und später innerhalb von 4 Jahren auf ein anderes neu erworbenes Ersatzwirtschaftsgut des Anlagevermögens zu übertragen. Diese Regelung hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil aus April 2015 als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet, da durch diese Regelung Reinvestitionen im EU-Ausland benachteiligt werden. Gemäß der neuen Regelung in 6b Abs. 2a EStG-E können Unternehmen nunmehr im Veräußerungsjahr beantragen, bei einer geplanten Reinvestition im EU-/EWR-Ausland, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer auf einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Die Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten. 4. Investitionsabzugsbetrag Bisher musste der Steuerpflichtige für die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages zwingend die Funktion des neuen Wirtschaftsgutes benennen. Nach der Neuregelung in 7g Abs. 1-4 EStG-E kann der Steuerpflichtige künftig ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für künftige Investitionen im Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von unverändert gewinnmindernd abziehen. Die Summen der Abzugsbeträge müssen jedoch künftig nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Darüber hinaus wurde auch der ausdrücklich geforderte Nachweis für die Investitionsabsicht gestrichen, da der Gewinn ohnehin nachversteuert werden muss, wenn die geplante Investition nicht verwirklicht wird. Die Regelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. 5. Sonstige Änderungen Die Änderung des 43b Abs.2 Satz 1 EStG und der Anlage 2 zu 43b EStG erfolgt zur Anpassung an die Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die den Katalog 2

22 begünstigter Gesellschaftsformen in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Polen und Rumänien ergänzt. Derzeit fingiert 44 Abs. 2 EStG den für die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Zufluss der Ausschüttung beim Gesellschafter an dem die Beschlussfassung folgenden Tag, wenn der Beschluss keine explizite Bestimmung über den Auszahlungstag enthält. Die Vorschrift wurde nunmehr dahingehend geändert, dass diese Fiktion nicht greift, wenn andere Gesetze eine abweichende Fälligkeit bestimmen oder eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch eine Regelung in der Satzung zugelassen ist. Die Änderung der Regelung erfolgt im Hinblick auf geplante Neuregelungen im AktG, die eine Fälligkeit der Dividendenzahlung grundsätzlich am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag vorsehen bzw. die Bestimmung eines danach liegenden Fälligkeitszeitpunkts im Satzungswege zulassen. III. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1. Erweiterung der Konzernklausel Die Konzernklausel soll schädliche Finanzierungsgestaltungen innerhalb eine Konzerns zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Danach liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Mit der Neufassung des 8c Abs. 1 Satz 5 KStG-E umfasst die Konzernklausel nun auch solche Fallkonstellationen, in denen die Person an der Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist. Zudem kommt als Konzernspitze neben natürlichen und juristischen Personen künftig auch eine Personenhandelsgesellschaft in Betracht. Allerdings müssen die maßgebenden Anteile zu 100% dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein. Die begünstigte Änderung soll rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem gelten. 2. Schwankungsrückstellungen Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen i.s. d. 341h HGB sollen künftig nicht mehr abgezinst werden. Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ( 20 Abs. 1 Satz 2 KStG- E) und bereits für Veranlagungszeiträume vor IV. Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes Einschränkungen bei Einbringungstatbeständen Die Änderungen im Umwandlungssteuerrecht sollen Steuerlücken schließen, die in der Vergangenheit für ungewollte Steuer- 3

23 gestaltungen genutzt wurden. Künftig soll bei Einbringungstatbeständen eine steuerneutrale Buchwertfortführung nur noch dann möglich sein, wenn der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht die Grenze von 25 % des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens oder , höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Vermögens, übersteigt. Durch die Änderung bleiben somit Ausgleichzahlungen bis zu ohne steuerliche Folgen. Die Änderungen gelten rückwirkend und werden erstmals auf Einbringungen mit einem erfolgten Umwandlungsbeschluss bzw. einem Einbringungsvertrag nach dem angewendet. V. Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1. Änderung der Regelungen zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes von Personengesellschaften Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Der Gesetzgeber hat nunmehr die gesetzliche Regelung an die bisherige Verwaltungsauffassung angepasst. Danach ist die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften zu ermitteln. Bei mittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften ist somit zukünftig auf die jeweilige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen durchzurechnen. 2. Neuregelung der Ersatzbemessungsgrundlage Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Für bestimmte Fälle, wie z.b. bei fehlender Gegenleistung, kommt gem. 8 Abs. 2 GrEStG die sog. Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung. In zwei Beschlüssen in 2015 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. 8 Abs. 2 GrEStG wurde daher dahingehend geändert, dass für die Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage nunmehr die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln für den Grundbesitz gem. 151 i.v.m 157 ff. BewG heranzuziehen sind. Die Änderung ist auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden. Jedoch scheidet eine Änderung bereits bestehender Steuer- und Feststellungsbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gem. 176 Abs. 1 Nr. 1 AO aus, soweit vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes Steuer- und Feststellungsbescheide ergangen sind. 4

24 VI. Änderungen des Bewertungsgesetzes 1. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bislang richtete sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach seinem Verhältnis am Nennkapital in Bezug auf den gemeinen Wert des Betriebsvermögens. Diese strikte Bindung wurde an das Verhältnis zum Nennkapital wurde in 97 Abs. 1b Satz 2 BewG-E aufgegeben. Die Regelung ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. 2. Klarstellungen im Feststellungsverfahren Das Feststellungsverfahren in 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde vereinfacht. Künftig soll es für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren geben und nicht mehr für jeden einzelnen Beteiligten. Hierdurch sollen unterschiedliche steuerliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten verhindert werden. Die Regelung ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. 3. Anpassungen im Sachwertverfahren Das Sachwertverfahren wurde an die Sachwertrichtlinie vom angepasst ( 190 BewG-E). Hierdurch verspricht sich der Gesetzgeber eine wesentliche Vereinfachung des Bewertungsverfahrens, da die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen angewendet werden und hierdurch eine Reduktion auf wenige Kostenkennwerte erreicht wird. Die Regelung ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. VII. Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 1. Anzeigepflichten des Erwerbs Die Anzeigepflicht des Erwerbs gem. 30 ErbStG wurde nunmehr um die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsnummer der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen ergänzt. Die Angabe der Identifikationsnummer soll bei den Finanzämtern eine erhebliche Arbeitserleichterung bewirken, weil sich hierdurch die eingehenden Anzeigen leichter und schneller den an dem Erwerb beteiligten Personen zuordnen lassen. 2. Steuerbefreiung bei Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Körperschaften Aufgrund eines durch die EU-Kommission initiierten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wurde im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG geändert. Zuwendungen an ausländische Religionsgemeinschaften oder an Zuwendungsempfänger, die steuerbe- 5

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