EAB ELEKTROANLAGENBAU BARTH LTD. Informiert über die BGV A2 (VBG4)
|
|
- Guido Biermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EAB ELEKTROANLAGENBAU BARTH LTD. Informiert über die BGV A2 (VBG4) BGV A2 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vom , Quelle BG Aktualisierte Fassung 1998) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 3 Grundsätze 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln 5 Prüfungen 6 Arbeiten an aktiven Teilen 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile 8 Zulässige Abweichungen 9 Ordnungswidrigkeiten 10 Inkrafttreten Anhang 1 Anhang 2 1 Geltungsbereich (1)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. 2 Begriffe (1)Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.b. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.b. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluß elektrischer Betriebsmittel gebildet. (2)Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, daß die Maßnahme ebenso wirksam ist. (3)Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 3 Grundsätze
2 (1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur vor einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. (2)Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, daß die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden. 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (1)Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden. (2)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. (3)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen. (4)Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein. (5)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, daß bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muß, der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können. (6)Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muß bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein. (7)Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muß ohne Gefährdung, z.b. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein. (8)Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so daß auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist. 5 Prüfungen -> zur Durchführungsanweisung (1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1.vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine
3 Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2.in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden. (2)Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3)Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4)Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. 6 Arbeiten an aktiven Teilen (1)An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in 8, nicht gearbeitet werden. (2)Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muß der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. (3)Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind. (4)Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind. 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in 8, nur gearbeitet werden, wenn deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden. 8 Zulässige Abweichungen Von den Forderungen der 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn 1.durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder 2.aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei
4 durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der 3 5 Abs. 1 bis 3 6, 7 zuwiderhandelt. 10 Inkrafttreten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) in der Fassung vom 1. Januar 1962 außer Kraft. *) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt. Anhang 1 Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln. 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG,
5 Luxemburger Straße 449, Köln. 3. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, Berlin. Anhang 2 Zu den Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996 zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979 Ausgabe 1998 Für das Inverkehrbringen und die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln ( Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden), sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage der Artikel 100 und 100a des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt). Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i. S. der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) anzusehen. Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) wird deshalb verzichtet. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik verweist in Ausfüllung von 2 Abs. 2 Satz 1 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt 2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: DIN VDE "Betrieb von elektrischen Anlagen", DIN VDE 0104 "Prüfanlagen; Errichten und Betreiben", DIN VDE "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfung für die Sicherheit der Anlagen". DA zu 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen
6 Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte und DIN VDE ). Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, daß sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlußleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte und DIN VDE ). Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Meß- und Prüfaufgaben geeignete Meß- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden. Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Anlage/Betriebsmittel Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter 1 Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand 1 Monat auf Wirksamkeit auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Elektrofachkraft Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Meß-und Prüfgeräte Benutzer
7 - in stationären Anlagen - in nichtstationären Anlagen 6 Monate arbeitstäglich Prüfeinrichtung Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich -von Elektrofachkräften instandgehalten und -durch meßtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden. Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Meß- und Prüfgeräte verwendet werden. Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximal-Werte Art der Prüfung Prüfer Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlußleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluß Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Meßund Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. *) Konkretisierung siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" Schutz- und Hilfsmittel
8 Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönliche Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben. Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer 12 Monate Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) 6 Monate für isolierende Handschuhe auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende vor jeder Benutzung Schutzvorrichtungen sowie Betätigungsund Erdungsstangen auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer vor jeder Benutzung auf einwandfreie Funktion Benutzer Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive 6 Jahre Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kv auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Spannungsprüfer, Phasenvergleicher Elektrofachkraft Was sagen die Versicherungen zum E-CHECK? Der E-CHECK wird von immer mehr Versicherungen als das offiziell geprüfte Dokument für Elektroinstallation anerkannt. Deshalb werden die E-CHECK Kunden großteils auch mit Prämienvorteilen bedacht, da das Risiko für Brandschäden, Blitzschlag und Überspannung auf ein Minimum reduziert wird. Der E-CHECK bietet Ihnen also einen Vorsprung an Sicherheit, der sich in Ihren Versicherungsprämien wiederfindet. Folgende Versicherungen unterstützen den E-CHECK: DBV-Winterthur - Beitragsvorteile für Privat- und Gewerbekunden mit E-CHECK-Siegel Die DBV-Winterthur bietet unter Berücksichtigung der Annahmerichtlinien Privat- und Gewerbekunden, die vom Elektromeister den E-CHECK durchführen ließen und dasprüfsiegel erhalten haben, vergünstigten Versicherungsschutz zu folgenden Bedingungen: Betriebliche Versicherungen: 10 % für Versicherungsverträge Betriebshaftpflicht, Gebündelte Sach- und Werkverkehr, wenn der entsprechende Vertrag seit mindestens 3 Jahren schadenfrei ist. Private Versicherungen: 10 % in Hausrat und Wohngebäude, wenn der entsprechende Vertrag seit mindestens 3 Jahren schadenfrei ist. Ausgenommen hiervon sind die Bündelprodukte der BOX-Linie. Münchner Verein Die Versicherungsgruppe Münchener Verein bietet unter Berücksichtigung der Annahmerichtlinien Privat- und Gewerbekunden, die vom Elektromeister den E-CHECK durchführen ließen und das Prüfsiegel erhalten haben, vergünstigten Versicherungsschutz zu folgenden Bedingungen: Gewerbeversicherung: 10 % für Versicherungsverträge, die im Rahmen der Gewerbepolice (Haftpflicht, Gewerbe- Sach, Glas, Elektronik) vereinbart werden. Gebäudeversicherung auf Anfrage. Privatversicherung: 10 % in Hausrat und Wohngebäude, wenn seit mindestens 5 Jahren Schadenfreiheit gegeben ist.
9 Die Versicherungsgruppe Münchener Verein akzeptiert vor Vertragsabschluss die Prüfung der elektrischen Leitungen und Anlagen nach den Regeln des E-CHECK in Gewerbebetrieben. Dies gilt auch nach Vertragsabschluss im Sinne von Revisionsberichten. Inter Versicherungen - Beitragsvorteile für Privat- und Gewerbekunden mit E-CHECK-Siegel INTER bietet unter Berücksichtigung der Annahmerichtlinien Privat- und Gewerbekunden, die vom Elektromeister den E-CHECK durchführen ließen und das Prüfsiegel erhalten haben, vergünstigten Versicherungsschutz zu folgenden Bedingungen: Betriebliche Versicherungen: 10 % für Versicherungsverträge Betriebshaftpflicht, Gebündelte Sach- und Werkverkehr, wenn der entsprechende Vertrag seit mindestens 3 Jahren schadenfrei ist. Private Versicherungen: 10 % in Hausrat und Wohngebäude, wenn der entsprechende Vertrag seit mindestens 3 Jahren schadenfrei ist
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Hinweis: Ab 1. Januar 2005 gilt die neue Bestellnummer BGV A3. 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrUnterweisungsfolien für die Elektrofachkraft
Unterweisungspflichten nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und VDE-Vorschriften kompetent erfüllen Bearbeitet von Hannes-Christian Blume 1. Auflage 2013. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 1061 8 Weitere Fachgebiete
MehrWiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Erstellt von Klaus Heinl 1
Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 1 Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Allgemeine Anforderungen 1. Dokumentation
Mehr2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige
52 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige Leuchten werden im Herstellungsprozess, während der Nutzung (Prüfung der Beleuchtungsanlage) sowie nach
MehrUnterweisungsmodul. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Unterweisungsmodul Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Gerätekennzeichen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
MehrRichtwerte für Prüffristen und Art der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nach der UVV BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Richtwerte für Prüffristen und Art der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nach der UVV BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 2010 2011 2012 2013 2014 in Zusammenarbeit mit ABB
MehrWas empfiehlt das staatlich untergesetzte Regelwerk beim Umgang mit elektrischem Strom? Haimo Huhle ZVEI
Was empfiehlt das staatlich untergesetzte Regelwerk beim Umgang mit elektrischem Strom? Haimo Huhle ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v. 1.600 Mitgliedsfirmen und 4 Korporativorganisationen
MehrHagels & Theußing GbR Blumenstraße Nordhorn internet:
Elektrische Sicherheit Hagels & Theußing GbR Blumenstraße 9 48527 Nordhorn 05921-723100 05921-723101 e-mail: info@calpro.de internet: www.calpro.de Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Produktnamen können
MehrPrüfung elektrischer Anlagen in Tettnang
Tettnang und Betriebsmittel Prüfung elektrischer Anlagen in Tettnang Die Berufsgenossenschaft (BG) stellt die Forderung, alle Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach der Instandsetzung sowie
MehrPrüfung ortsveränderlicher Geräte nach DIN VDE die neue Prüfnorm. BZE Euenheim
Seite 1 Einleitung Forderung der Prüfung von elektrischen Geräten: BGV A3 (Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ehemals VBG4) Seite 2 Einleitung
MehrBGV A2. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGFW. Seit 1. Januar 2005 BGV A3
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A2 (bisherige VBG 4) Seit 1. Januar 2005 BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden
MehrDienstvorschrift TD 01
Rotkreuzgemeinschaften und Fachdienste Dienstvorschrift TD 01 Stromversorgung im Einsatz Landesverband Baden-Württemberg e.v. Vorbemerkung Diese Dienstvorschrift wurde auf der Grundlage einer vom DRK-LV
MehrDGUV Vorschrift 3 allgemein:
Messtechnik DGUV Vorschrift 3 Prüfungen (Link zur Auflistung) DGUV Vorschrift 3 allgemein: (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Gewerbetriebe (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Privatleute
MehrBGI 758. BG-Information. Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv BGFE. (bisherige ZH1/122)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 758 (bisherige ZH1/122) BG-Information Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv
MehrArbeitsschutz Leben Mit Sicherheit
LE07+08 und Arbeitssicherheit Der rote Faden: Rückblick LE05 u. 06 Elektrische Gefährdungen Rückblick LE07 u. 08... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin B23 "" - LE07+08 Diese Präsentation finden
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung
MehrUnterweisungsmodul. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Unterweisungsmodul Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Gerätekennzeichen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
MehrBGV A3 Durchführungsanweisungen
BGV A3 Durchführungsanweisungen vom April 1997 Aktualisierte Fassung Januar 2005 zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher VBG 4) vom 1. April 1979, in der Fassung vom
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrStBG BGV A3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. BG-Vorschrift. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 (bisherige VBG 4) BG-Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unfallverhütungsvorschrift vom 1. April 1979
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
1 von 18 13.01.2010 13:23 > Zum Inhalt UnfallverhÄtungsvorschrift BGV A3 (bisherige BGV A2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997 mit DurchfÄhrungsanweisungen
MehrDGUV Information
DGUV Information 203-006 DGUV Information 203-006 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (bisher: BGI/GUV-I 608) N:\BGVR\start.bat Verknüpfung auf dem
MehrBetreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis
ATA Tagung 2016 Betreiberverantwortung im technischen Facility Management der Hochschulen Aachen, 13. Mai 2016 Agenda Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche
Mehrvom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997
Berufgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A 3 (bisherige VBG 4) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979
MehrPrüfungen nach VDE und BGV A2 (VBG 4)
Prüfungen nach VDE und BGV A2 (VBG 4) Warum Der Unternehmer hat die Verantwortung, dass die elektrischen muss geprüft werden? Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
MehrBGV A2. BG-Vorschrift. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Unfallverhütungsvorschrift BGFE. (bisherige VBG 4)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 (bisherige VBG 4) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979
MehrBGI 600. BG-Information. Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen BGFE. (bisherige ZH1/249)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 600 (bisherige ZH1/249) BG-Information Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen
MehrBGI 600. BG-Information. Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen BGFE. (bisherige ZH1/249)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 600 (bisherige ZH1/249) Mit freundlicher Genehmigung der BGFE BG-Information Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher
MehrBGV C26. BG-Vorschrift. Bild- und Filmwiedergabe. Unfallverhütungsvorschrift BGFE. (bisherige VBG 80)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV C26 (bisherige VBG 80) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Bild- und Filmwiedergabe vom 1. April 1990 in der Fassung
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrBGV A 3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Unfallverhütungsvorschrift. BG-Vorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A 3 (bisherige BGV A 2/VBG 4) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1.
MehrAuffanggurt BGR 198. Persönliche Schutzausrüstung. PSA gegen Absturz 7.8.7
Persönliche Schutzausrüstung PSA gegen Absturz Auffanggurt bestehend aus Gurtbändern, die den Körper umschließen fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die abstürzende Person auf, überträgt die auftretenden
MehrDurchführungsanweisungen vom 1. Januar 2008
Durchführungsanweisungen vom 1. Januar 2008 zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten vom 1. April 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997 v. BGV C 25 DA Januar 2008 Durchführungsanweisungen
MehrPrüfungen nach BetrSichV und BGV A3
Prüfungen nach BetrSichV und BGV A3 Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen Vorsicht ist besser als Nachsicht! So wie jedes Auto regelmäßig zur Inspektion und zum TÜV muß, müssen auch elektrische Betriebsmittel,
MehrAuswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden
Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung
MehrEinsatzbereiche ortsveränderlicher
Branche aktuell Einsatzbereiche ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Als Ersatz für die bisherige Richtlinie Auswahl und Betreiben von ortsveränderlichen Betriebsmitteln nach Einsatzbereichen
MehrArbeits-, Gesundheits- & Umweltschutz
Arbeits-, Gesundheits- & Umweltschutz Strom und die Verwendung von elektrischer Betriebsmittel Präsentation zur Herstellung von Fachkunde für AGU Führungskräfte AGU an der HSD Einführung Experimentelle
MehrDipl.-Ing. Detlef Steffenhagen 08.07.2015
Dipl.-Ing. Detlef Steffenhagen 08.07.205 Physiologische Wirkungen von Strom auf den Menschen Stromschlag ("Wischer") + Schreckreaktion Muskelverkrampfung Atemlähmung Herzkammerflimmern, bzw. Herzstillstand
MehrSpannung sicher durchführen. Arbeiten unter. Ausrüstung. Befähigung von AuS-Personal. Jörg Adamus PRAXISLÖSUNGEN
WEKR PRAXISLÖSUNGEN Jörg Adamus Mathias Diedrich Arbeiten unter Spannung sicher durchführen Ausrüstung und Arbeitsverfahren Wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen Befähigung von AuS-Personal
MehrNormenfolien für die Elektrotechnik Normengerechtes Wissen mit PowerPoint-Folien einfach und praxisnah vermitteln
Normenfolien für die Elektrotechnik Normengerechtes Wissen mit PowerPoint-Folien einfach und praxisnah vermitteln Multimediale Folienbibliothek zur Schulung und Unterweisung in den wichtigsten elektrotechnischen
Mehr1 Synopse UVV Kassen (GUV V C9)
1 Synopse UVV Kassen (GUV V C9) Version des Fachausschusses Version f. Rheinland-Pfalz Zu 6: Diese Forderungen sind erfüllt, wenn optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) den Installationshinweisen für
MehrDienstvorschrift TD 01 für Stromversorgung im Einsatz
Bereitschaften Dienstvorschrift TD 01 für Fassung März 2003 Diese Dienstvorschrift in der Erstfassung und Neufassung/Aktualisierung vom März 2003 wurde von der Gruppe Technik und Sicherheit des DRK Landesverbandes
Mehr1 Rechtsgrundlagen Verantwortung und Pflichten des Betreibers elektrischer Anlagen und Betriebsmittel... 1
Inhalt 1 Rechtsgrundlagen... 1 1.1 Verantwortung und Pflichten des Betreibers elektrischer Anlagen und Betriebsmittel... 1 2 Gefahren des elektrischen Stroms... 1 2.1 Wirkungen des Stroms auf den Menschen...
MehrDGUV V3 (ehem. BGV A3)
DGUV V3 (ehem. BGV A3) Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrVerteiler Sonderausführungen
Verteiler Sonderausführungen PRCD-S Sicherheitsverteiler Als Schnurzwischengerät ausgeführte, allpolig schaltende, ortsveränderliche Differenzstromschutzeinrichtung (PRCD = Portable Residual Current Protective
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten Erstellt: 02.05.2008 Medizinprodukte Information
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2)
K o m m e n t a r Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2) Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln Alle Rechte vorbehalten. 9.
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung
MehrArbeitsschutz. Unterweisung zum Betrieb von Amateurfunkanlagen. Experimentieren, kommunizieren, Technik
Experimentieren, kommunizieren, Technik Arbeitsschutz Unterweisung zum Betrieb von Amateurfunkanlagen Diese Schulungsunterlage Die Dokumentation dient der Erklärung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen
MehrNormgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur
Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur 02. Oktober 2013 Stuttgart B. Schulze Bundesbeauftragter für das Normenwesen im 26.09.2013-1 - Rechtliche Grundlagen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen 26.09.2013-2
MehrFür die wiederkehrende Prüfung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
Für die wiederkehrende Prüfung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln Inhalt Einleitung, Ziel............................................................................ 4 Geltungsbereich,
MehrBefähigte Personen. Technische Regeln. für Betriebssicherheit 1203. Februar 2012
Befähigte Personen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Februar 2012; Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 26. April 2012 Technische Regeln 1203 für Betriebssicherheit
MehrCheckliste. Erste Hilfe Brandschutz elektrische Anlagen elektrische Betriebsmittel TBBG TA Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft
TBBG Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft Checkliste Erste Hilfe Brandschutz elektrische Anlagen elektrische Betriebsmittel Ausgabe 03/00 TA 20107 Checkliste für Mindestanforderungen an die Erste
MehrSportplatzbau und -erhaltung Sicherheit von Sportanlagen
Sportplatzbau und -erhaltung Ist die Sportanlage fertiggestellt und übergeben worden, kommt der ständigen Überprüfung der Verkehrssicher- Ag 18. Sicherheitsaspekte Ob eine Sportanlage ausreichend sicher
MehrDGUV Information Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung
203-004 DGUV Information 203-004 Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung April 2018 Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
... Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Stand 30. März 2007 4 04/07
Mehrwww.dguv-vorschrift-3.info DGUV Vorschrift 3
www.dguv-vorschrift-3.info DGUV Vorschrift 3 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich............................................ 32 DGUV Vorschrift 3 Begriffe................................... DGUV Vorschrift
MehrSchulungsunterlagen für Feuerwehren
Schulungsunterlagen für Feuerwehren Stand: März 2017 Gesetze Geräte Zusammenfassung 2 Überblick BGI GUV-I 8651 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV C53 Feuerwehren
MehrSicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
Einsatz- und Übungsdienst Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln 10.98 Elektrische Betriebsmittel werden an Einsatzstellen besonders beansprucht. Nachteilig für den sicheren Umgang wirken sich
MehrAllgemeine Unterstützungspflicht
Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch
MehrVerfahrensordnung. Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz
Verfahrensordnung Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz Landes-Installateur-Ausschuss Hessen / Rheinland-Pfalz Stand: 22. Februar 2007 (LIA H/RP) Stand: 22.2.2007
MehrVDI Seminar 21. Windenergietage. Sicherheit, Gesetze, Richtlinien, worauf kommt es an?
21. Windenergietage Sicherheit, Gesetze, Richtlinien, worauf kommt es an? 15.11.2012 Schematischer Aufbau Regeln, Richtlinien etc. EU Grundgesetz Rechte und Richtlinien Staat Sozialpartner Unfallversicherungsträger
MehrPrüffristen sind keine Wunschtermine
Dipl.-Ing. Klaus Bödeker, Berlin Tel 030 3330 170 E-Mail: klaus.boedeker@t-online.de Prüffristen sind keine Wunschtermine Seitdem es die Pflicht zur Wiederholungsprüfung gibt, wird darüber nachgedacht
MehrA. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher
A. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher Diese Herstellererklärung ist ausschließlich für Komplettsysteme, d.h. Batteriespeichersysteme zur Nutzung in Verbindung
MehrAllgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA)
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Vom 01. Juli 2002 (BArbBl. 7-8/2002 S. 143) TRbF 01 Die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen (DA) vom August 1998 Aktualisierte
MehrBerufsgenossenschafts Vorschriften
Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschafts Vorschriften BGFE Berufsgenossenschaft
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrDKE. VDE-VERLAG GmbH. VDE-Schriftenreihe 13. Betrieb von Starkstromanlagen - Allgemeine Festlegungen - Erläuterungen zu DIN VDE 0105 Teil 1/07.
VDE-Schriftenreihe 13 DKE Betrieb von Starkstromanlagen - Allgemeine Festlegungen - Erläuterungen zu DIN VDE 0105 Teil 1/07.83 Verfasser: Komitee 224 der DKE Herausgeber: Deutsche Elektrotechnische Kommission
MehrFeuerwehr-Unfallkasse
Unfallverhütungsvorschrift 2.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV 0.1) vom Dezember 1978 in der Fassung vom Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997 I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich
MehrArbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen
BGV D32 Durchführungsanweisungen vom April 1990 zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (bisher VBG 89) vom 1. April 1990 Zu 1: Zu den elektrischen Betriebsmitteln
MehrEmpfehlung für Arbeiten an Hausanschlusskästen im Versorgungsgebiet der Bonn-Netz GmbH durch eine Elektrofachfirma
Empfehlung für Arbeiten an Hausanschlusskästen im Versorgungsgebiet der Bonn-Netz GmbH durch eine Elektrofachfirma Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 2 2 grundsätzliche Anmerkungen... 2 3 Arbeiten
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
A 3 BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unfallverhütungsvorschrift vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997 aktualisierte Fassung Januar
MehrDGUV V4 (ehem. GUV-V A3)
DGUV V4 (ehem. GUV-V A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Dezember 1978, in der Fassung vom Januar 1997 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 3 Grundsätze
MehrWARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber
WARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber HÄUFIGE FRAGEN Als Betreiber einer Trafostation kommen beim Thema Wartung der Trafostation häufig Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten
MehrBGV A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher VBG 4) vom 1. April 1979 *(1) 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift
MehrIsolationswiderstand
Der Isolationswiderstand hat für die Verhütung von Sach- und Personenschäden und die Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eine besondere Bedeutung. Zum einen ist er die Basis
Mehr8 Prüfung von Anlagen nach DIN VDE :
Mehr Informatioen zum Titel 8 Prüfung von Anlagen nach DIN VDE 0105-100:2009-10 Während die Bestimmung DIN VDE 0100 im Teil 600 [2.39] für die Erstellung der Anlagen die Erstprüfung beschreibt, gibt die
MehrWo steht die BetrSichV?
Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
A3 BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Gültig ab 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom April 1997 Januar 2012 Hinweis:
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
A3 BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Gültig ab 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom April 1997 Januar 2012 Hinweis:
MehrInhalt. Vorwort zur 3., überarbeiteten Auflage (2. Auflage als Band 117 der VDE-Schriftenreihe) Ein besonderer Dank Einleitung...
Inhalt Vorwort zur 3., überarbeiteten Auflage (2. Auflage als Band 117 der VDE-Schriftenreihe)....................... 5 Ein besonderer Dank............................................... 7 1 Einleitung..............................................
MehrUnterweisungsfolien für die Elektrofachkraft
Unterweisungsfolien für die Elektrofachkraft Unterweisungspflichten nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und VDE-Vorschriften kompetent erfüllen Bearbeitet von Hannes-Christian Blume 1. Auflage 2013. Onlineprodukt.
MehrMängel an Elektroanlagen: Beraten Sie Ihre Kunden!
Mängel an Elektroanlagen: Beraten Sie Ihre Kunden! 03.03.2016 j Gebäude & Inhalt Mängel an elektrischen Anlagen sind oft der Grund für verheerende Brandschäden in Unternehmen. Regelmäßige Wartungen und
MehrBetriebssicherheitsverordnung 2015 und Technische Regeln für Betriebssicherheit in der Elektrotechnik richtig umsetzen
Betriebssicherheitsverordnung 2015 und Technische Regeln für Betriebssicherheit in der Elektrotechnik richtig umsetzen Vorstellung der neuen Betriebssicherheitsverordnung und Gegenüberstellung mit der
MehrGV09 Gesetze und Verordnungen
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrBGR 140 Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen
BGR 140 Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen (bisher ZH 1/234) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Elektrotechnik" der BGZ Januar 2002 Berufsgenossenschaftliche
MehrBG Verkehr. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Unfallverhütungsvorschrift
3 DGUV Vorschrift 3 BG Verkehr Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit
MehrBGV A3 (vorherige VBG 4)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 (vorherige VBG 4) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979
MehrVerordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte
Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 Zusammenfassung der für die rettungsdienstliche Praxis relevanten Paragraphen Erster
Mehr