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1 ::::BGW/VKU-Leitfaden Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz und im zwischengelagerten Netz (mini-müt) Herausgegeben vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW), Berlin und Brüssel sowie vom Verband Kommunaler Unternehmen (VKU), Köln Berlin,

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3 1 Einführung 4 2 Ausgestaltung des mini-müt auf ANB/ZNB-Ebene Ausgangssituation Vereinbarung zur Nutzung der Austauschkapazitäten beim ANB/ZNB Bemessungsgrundlage von Austauschkapazitäten Bemessungsgrundlage von unterbrechbaren Austauschkapazitäten Bemessungsgrundlage von festen Austauschkapazitäten Bepreisung der Durchführung des mini-müt Abwicklung des mini-müt 12 3 Begriffsdefinitionen 14

4 1 Einführung Der vorliegende Leitfaden dient der Detaillierung und Ausgestaltung der Regelungen nach 20 und 29 Anlage 3 Kooperationsvereinbarung vom 25. April 2007 (KoV II) bezüglich des Gasaustauschs zwischen Bilanzkreisen (mini-müt) auf zwischengelagerten Netzebenen (ZNB) und Ausspeisenetzebenen (ANB) bei Marktgebietsüberlappung. Die zugehörigen Prozesse, d. h. technische Details, werden in einem separaten Dokument ergänzend beschrieben. Nach den Regelungen zum mini-müt bietet ein ANB, in dessen Netz Letztverbraucher über mehrere Marktgebiete versorgt werden können, dem jeweiligen Transportkunden im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Belieferung dieser Letztverbraucher die Übertragung von Gasmengen zwischen den in den Marktgebieten jeweils gebildeten Bilanzkreisen an. Die KoV II enthält ausdrückliche Regelungen zum mini-müt auf Ebene des ANB zur direkten Belieferung von Letztverbrauchern im Netz des ANB ( 20 Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz KoV II; 29 Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz Anlage 3 der KoV II). Im Sinne eines effektiven Netzzugangs muss die Übertragung von Gasmengen bei einer entsprechenden Marktgebietsüberlappung auch auf ZNB-Ebene möglich sein. Die Parteien haben einen mini-müt auf der ZNB-Ebene explizit nicht vertraglich geregelt. Um auch auf der zwischengelagerten Ebene bei Marktgebietsüberlappung sämtliche Kapazitäten auch zukünftig wie bisher vollumfänglich nutzbar zu machen, erfolgt eine entsprechende Anwendung der Regelungen aus der KoV II. Die konkrete Ausgestaltung des mini-müt mit erforderlichen Ergänzungen/Änderungen für die ZNB-Ebene ist in diesem Leitfaden dargestellt. Die Lösung im Leitfaden soll dabei so bemessen sein, dass eine Ergänzung zu den Regelungen der KoV II erfolgt, wobei die bereits vereinbarten Rechte in vollem Umfang bestehen bleiben.

5 2 Ausgestaltung des mini-müt auf ANB/ZNB-Ebene 2.1 Ausgangssituation Eine Marktgebietsüberlappung liegt vor, wenn ein Netz hydraulisch an mehrere marktgebietsaufspannende Netze angeschlossen oder über diese erreichbar ist. Die physische Überlappung kann sowohl in einem Ausspeisenetz (ANB) als auch in einem zwischengelagerten Netz (ZNB) vorliegen (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: mini-müt nach 20 KoV II auf ANB/ZNB-Ebene. Der mini-müt gem. 20 KoV II sieht eine Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen bei Marktgebietsüberlappung auf ANB-Ebene vor. Im Sinne eines effektiven Netzzugangs soll die Übertragung von Gasmengen bei einer entsprechenden Marktgebietsüberlappung auch auf ZNB-Ebene möglich sein (vgl. Abbildung 2). Im Sinne einer Erweiterung der Regelung der KoV II besteht die Möglichkeit der Durchführung eines mini-müt auch auf der ZNB-Ebene. Hierdurch wird die Übertragung von Gasmengen aus einem Bilanzkreis in einen anderen Bilanzkreis in einem anderen Marktgebiet für einen BKV auch dann ermöglicht, wenn das Netz des ZNB die notwendige hydraulische Verbindung der beteiligten

6 Marktgebiete darstellt und die beteiligten Bilanzkreise der BKV mittelbar oder unmittelbar Ausspeisekapazitäten/Vorhalteleistungen eines Transportkunden im Netz des ZNB bzw. in nachgelagerten Netzen enthalten. Bisherige Situation Marktgebiet 1 Marktgebiet 2 Situation ab Marktgebiet 1 Marktgebiet 2 VP1 VP2 BK1 VP1 VP2 BK2 ANB 2 ZNB ANB 1 ANB n ANB 1 ANB 2 ZNB ANB n Ausspeisestellen Bewirtschaftung der Bezugsverträge auf ZNB-Ebene MüT mini-müt auf ZNB-Ebene mini-müt auf ANB-Ebene Abbildung 2: Durchführung des mini-müt auf ZNB-Ebene. 2.2 Vereinbarung zur Nutzung der Austauschkapazitäten beim ANB/ZNB Austauschkapazitäten zur Durchführung des mini-müt auf ANB-Ebene können von Transportkunden bzw. auf ZNB-Ebene von BKV entweder entgeltpflichtig fest gebucht oder unentgeltlich unterbrechbar im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung geltend gemacht werden. Sowohl bei entgeltpflichtig fest gebucht als auch bei unentgeltlich unterbrechbar vereinbarten Austauschkapazitäten werden diese zur Abwicklung des mini-müt auf ANB/ZNB-Ebene in Bilanzkreise eingebracht, die unmittelbar oder mittelbar Ausspeisekapazitäten/Vorhalteleistungen im Netz des ANB/ZNB bzw. nachgelagerten Netzen enthalten. Grundvoraussetzung für die Einbringung von Austauschkapazitäten ist die Regelung nach 21 Anlage 3 KoV II. Im Übrigen bleiben 31 Absatz 3 sowie 32 Absatz 2 GasNZV davon unberührt. Der Austausch von Gasmengen zwischen unterschiedlichen Marktgebieten erfolgt über einen Transferpunkt in Form eines virtuellen Ein- und Ausspeisepunktes. Der Transferpunkt wird im jeweiligen mini-müt-durchführenden Netz als zwei virtuelle Messstellen/Zählpunkte jeweils pro

7 Transportkunde/BKV eingerichtet (Ein-/Ausspeisepunkt). Deren zugeordnete Austauschkapazitäten (Ein-/Ausspeisung) werden durch den ANB/ZNB jeweils flussrichtungsscharf mit weiteren Ein- /Ausspeisungen (sofern vorhanden) aggregiert und sowohl in den aufnehmenden als auch in den abgebenden Bilanzkreis ggü. den jeweiligen BKN gemeldet (vgl. Abbildung 3). Marktgebiet 1 Marktgebiet 2 Marktgebiet 1 Marktgebiet 2 BKN üfnb 1 VP BKN üfnb 2 VP BKN üfnb 1 VP BKN 2 VP ZNB1 ZNB2 ZNB ANB ANB Ausspeisestellen Marktgebietsüberlappung Transferpunkt für Mini-MüT als zwei virtuelle Messtellen/Zählpunkte Abbildung 3: Austausch von Gasmengen bei Marktgebietsüberlappung auf ANB bzw. ANB/ZNB-Ebene über virtuelle Transferpunkte. Anmerkung zu Abbildung 3, linkes Bild: o Bei Marktgebietsüberlappung auf ANB-Ebene (das Netz des ANB ist unmittelbar an Netze von verschiedenen ZNB und/oder unmittelbar an Netze von verschiedenen BKN hydraulisch angeschlossen) ist die Durchführung des mini-müt über einen Transferpunkt auf ANB-Ebene möglich. Anmerkung zu Abbildung 3, rechtes Bild: o Bei Marktgebietsüberlappung auf ZNB-Ebene ist die Durchführung des mini-müt sowohl über Transferpunkte auf ZNB-Ebene als auch über Transferpunkte auf ANB-Ebene möglich. o Die Höhe der Austauschkapazität auf ZNB-Ebene entspricht der summarischen Austauschkapazität auf ANB-Ebene (vgl. Kap. 2.3). Austauschkapazitäten zur Durchführung des mini-müt auf ANB/ZNB-Ebene können nicht zur Bemessung des Umfangs des Basisbilanzausgleiches herangezogen werden.

8 Der Umfang der internen Bestellung von Transportkapazitäten zwischen Netzbetreibern gem. 8 KoV II bleibt von unterbrechbaren Austauschkapazitäten grundsätzlich unbeeinflusst. Bietet ein ANB/ZNB mini-müt-austauschkapazität auf fester Basis an, so ist hierfür eine zusätzliche Kapazitätsbuchung im Rahmen der internen Bestellung erforderlich (vgl. Kap ). 2.3 Bemessungsgrundlage von Austauschkapazitäten Im Rahmen der Einbringung von unmittelbaren/mittelbaren Ausspeisekapazitäten/Vorhalteleistungen in BK erhält der Transportkunde auf ANB-Ebene bzw. der BKV auf ZNB-Ebene das Recht auf unterbrechbarer Basis, Austauschkapazitäten zwischen Marktgebieten zu nutzen. Darüber hinaus können Austauschkapazitäten auch auf fester Basis von dem Transportkunden bzw. BKV gebucht werden Bemessungsgrundlage von unterbrechbaren Austauschkapazitäten Grundsätzlich sind unterbrechbare Austauschkapazitäten nur in Abhängigkeit der aktuellen Lastsituation der beteiligten Netze, d. h. nach Können und Vermögen, nutzbar. Weiterhin berechtigen unterbrechbare Austauschkapazitäten nicht zur Nutzung von über die die interne Bestellkapazitäten hinausgehenden Kapazitäten. Die Übertragbarkeit von unterbrechbaren Austauschkapazitäten zwischen unterschiedlichen BKV besteht nicht Bemessung der Austauschkapazität bei Marktgebietsüberlappung im ZNB- Netz und Abwicklung durch den ZNB Sofern das Netz des ZNB die Marktgebietsüberlappung auslöst (vgl. Abbildung 3, rechtes Bild) und die Abwicklung des mini-müt auf ZNB-Ebene erfolgt, gelten die Regelungen zur Ermittlung der Austauschkapazität nach diesem Kapitel Die Bemessungsgrundlage unterbrechbarer Austauschkapazitäten am Ausspeisepunkt pro Marktgebiet für diesen Fall ermittelt sich wie folgt Gegeben seien o ein Marktgebiet I mit dem BKN I, o ein Marktgebiet II mit dem BKN II, o ein ZNB, o eine beliebige Anzahl (n) von ANB (der Vereinfachung halber werden hier ANB 1 und ANB 2 betrachtet), o die Werte der internen Bestellung von Transportkapazitäten an den Netzkopplungspunkten zwischen den Netzen (Bestellkapazität) ANB 1/ZNB, ANB 2/ZNB, ZNB/BKN I,

9 ZNB/BKN II, o die Werte der Ausspeisekapazität/Vorhalteleistung von Ausspeisepunkten. Zunächst ist getrennt für jedes Marktgebiet I und II durch den jeweiligen ANB jeweils eine Austauschkapazität rechnerisch wie folgt zu ermitteln: a) Ermittlung der Gesamtaustauschkapazität in Abhängigkeit von der internen Kapazitätsbestellung des ZNB bei dem BKN einerseits sowie der internen Kapazitätsbestellung der ANB ggü. dem ZNB andererseits: o Der Quotient aus marktgebietsscharfer Bestellkapazität ZNB/BKN und der summarischen Bestellkapazität/Vorhalteleistung aller ANB/ZNB zuzüglich aller Bestellkapazitäten/Vorhalteleistungen, die direkt an das Netz des ZNB angeschlossen sind, multipliziert mit der Bestellkapazität des jeweiligen ANB 1 oder ANB 2 ggü. dem ZNB (dieser Quotient wird einmal jährlich durch den ZNB an den ANB spätestens bis zum 01. August eines jeden Jahres übermittelt). Eine Detaillierung und Beispielrechnungen werden in der Prozessbeschreibung mini-müt ausgeführt 1. b) Bilanzkreisscharfe Aufteilung der nach a) ermittelten Gesamtaustauschkapazität auf die jeweiligen Transportkunden bzw. BKV o Multiplikation des soeben ermittelten Wertes mit dem Verhältnis i) aus der summarisch durch einen BKV innerhalb des Netzes eines ANB in seinen BK unmittelbar/mittelbar eingebrachten festen Ausspeisekapazität/Vorhalteleistung und ii) der summarischen festen Ausspeisekapazität/Vorhalteleistung aller Transportkunden bzw. BKV innerhalb des Netzes des ANB. Marktgebiet I Marktgebiet II BKN I BKN II Bestellkapazität ZNB ggü. BKN I Bestellkapazität ANB 1 ggü. ZNB Vorhalteleistungen im ANB 1-Netz ANB 1 ZNB ANB 2 Bestellkapazität ZNB ggü. BKN II Ausspeisekapazitäten im ZNB-Netz Bestellkapazität ANB 2 ggü. ZNB Vorhalteleistungen im ANB 2-Netz Summarische Vorhalteleistungen im ANB 1-Netz Summarische Vorhalteleistungen im ANB 2-Netz Summarische Bestellkapazität aller ANB ggü. ZNB 1 Eine Veröffentlichung ist für August 2007 geplant.

10 Abbildung 4: Systematik der Variablen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unterbrechbarer Austauschkapazitäten. Die soeben beschriebene rechnerische Ermittlung ist auf ANB-Ebene für jedes der vorgelagerten Marktgebiete I und II jeweils getrennt durchzuführen. Das Minimum aus den so erhaltenen marktgebietsscharfen Werten bildet die maximal für den BKV am Transferpunkt nutzbare Austauschkapazität zwischen diesen Marktgebieten. In keinem Fall aber darf die so am Transferpunkt maximal nutzbare Austauschkapazität die zwischen dem ZNB und dem vorgelagerten Netzbetreiber vorgenommene interne Bestellung überschreiten. Somit bildet diese interne Bestellung die maximale Grenze der maximal nutzbaren Austauschkapazität. Die Übertragbarkeit von unterbrechbaren Austauschkapazitäten zwischen unterschiedlichen BKV besteht nicht Bemessung der Austauschkapazität bei Marktgebietsüberlappung im ANB- Netz und Abwicklung durch den ANB Anschluss des Netzes des ANB an die Netze der ZNB Sofern das Netz des ANB die Marktgebietsüberlappung auslöst (vgl. Abbildung 3, linkes Bild) und unmittelbar an die Netze der ZNB angeschlossen ist, gelten die Regelungen zur Ermittlung der Austauschkapazität nach Kapitel sinngemäß entsprechend Anschluss des Netzes des ANB an die Netze der BKN Sofern das Netz des ANB die Marktgebietsüberlappung auslöst (vgl. Abbildung 3, linkes Bild) und unmittelbar an die Netze der BKN angeschlossen ist, gelten die Regelungen zur Ermittlung der Austauschkapazität nach Kapitel sinngemäß entsprechend Bemessung der Austauschkapazität bei Marktgebietsüberlappung im ZNB- Netz und Abwicklung durch den ANB Sofern das Netz des ZNB die Marktgebietsüberlappung auslöst (vgl. Abbildung 3, rechtes Bild) und die Abwicklung des mini-müt auf ANB-Ebene erfolgt, gelten die Regelungen zur Ermittlung der Austauschkapazität nach diesem Kapitel. Die Bemessungsgrundlage unterbrechbarer Austauschkapazitäten am Ausspeisepunkt pro Marktgebiet ermittelt für diesen Fall sich wie folgt: Gegeben seien (vgl. auch Abbildung 4) o ein Marktgebiet I mit dem BKN I, o ein Marktgebiet II mit dem BKN II, o ein ZNB,

11 o eine beliebige Anzahl (n) von ANB (der Vereinfachung halber werden hier ANB 1 und ANB 2 betrachtet), o die Werte der internen Bestellung von Transportkapazitäten an den Netzkopplungspunkten zwischen den Netzen (Bestellkapazität) ANB 1/ZNB, ANB 2/ZNB, ZNB/BKN I, ZNB/BKN II, o die Werte der Ausspeisekapazität/Vorhalteleistung von Ausspeisepunkten. Die Ermittlung der Gesamtaustauschkapazität sowie deren bilanzkreisscharfe Aufteilung auf die jeweiligen Transportkunden bzw. BKV erfolgt in vollkommener Analogie zu Kap a) und b). Die nach Kap a) und b) ermittelte Austauschkapazität kann gegebenenfalls durch die freie Zuordenbarkeit der Ausspeisestellen begrenzt sein. Die weitere Vorgehensweise entspricht der Darstellung in Kap Bemessungsgrundlage von festen Austauschkapazitäten Die Bemessungsgrundlage fester Austauschkapazitäten am Ausspeisepunkt pro Marktgebiet ermittelt sich wie folgt: Austauschkapazitäten auf fester Basis können von BKV bis maximal in Höhe der freien Kapazität an den Netzkopplungspunkten gebucht werden. Deren maximaler Umfang bemisst sich nach dem niedrigeren Wert der ein- und ausspeiseseitigen Kapazitäten des die Marktgebietsüberlappung auslösenden ANB/ZNB. Dieser Kapazitätswert ist dem ANB durch den ZNB zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass mehrere BKV konkurrierende Anfragen auf Erwerb von festen Austauschkapazitäten zur Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete beim ANB/ZNB stellen, erfolgt eine ratierliche Vergabe der freien Kapazität im Verhältnis der konkurrierend angefragten festen Austauschkapazitäten. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitgleich konkurrierende Anfragen auf Erwerb von festen Austauschkapazitäten zur Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete sowohl auf ANB- als auch auf ZNB-Ebene bei unzureichender fester Austauschkapazität in ANB-vorgelagerten Netzebenen vorliegen. 2.4 Bepreisung der Durchführung des mini-müt Im Falle einer Vereinbarung von unterbrechbaren Austauschkapazitäten fallen keine Transportentgelte an.

12 Bucht der BKV Austauschkapazitäten hingegen auf fester Basis, so entrichtet er hierfür die jeweiligen Transportentgelte die dem ANB/ZNB im Wege der internen Bestellung von Kapazitäten entstehen. Darüber hinaus fallen keine gesonderten Entgelte für die Durchführung des mini-müt an. 2.5 Abwicklung des mini-müt Die Abwicklung des mini-müt erfolgt über den virtuellen Transferpunkt in Form von Nominierungen des BKV ggü. dem Betreiber (ANB oder ZNB) des die Marktgebietsüberlappung auslösenden Netzes. Im Vorfeld ist hierfür erforderlich: o Die gemäß Kap den jeweiligen Transportkunden bzw. BKV zugeordnete Austauschkapazität in den jeweiligen Marktgebieten. Diese Aufteilung der Gesamtaustauschkapazität ist monatlich durch den ANB zu aktualisieren und ggü. dem Betreiber des die Marktgebietsüberlappung auslösenden Netzes zu melden. o Ggf. feste Austauschkapazitäten des Transportkunden bzw. BKV am Transferpunkt. Der BKV nominiert die stündlich genutzten Austauschkapazitäten für den Folgetag ggü. dem Betreiber (ANB oder ZNB) des die Marktgebietsüberlappung auslösenden Netzes, mit dem die Vereinbarung zur Nutzung der Austauschkapazitäten abgeschlossen wurde. Die Regeln zur Nominierung und zur Renominierung gemäß Operating Manual gelten entsprechend auch für die Austauschkapazitäten. Bezogen auf die Stunde ist ein Austausch von Gasmengen über den Transferpunkt immer nur in eine Richtung möglich. Sofern eine Kürzung von Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Austauschkapazitäten erfolgt, wird der den mini-müt abwickelnde Netzbetreiber den BKV informieren. Die täglichen Mengenanmeldungen zwischen Netzbetreibern gem. 19 KoV II sind um diese Nominierungen des auf die Stunde bezogenen Umfangs der genutzten Austauschkapazität anzupassen und an den bzw. die jeweils vorgelagerten Netzbetreiber zu kommunizieren. Im Falle von Kapazitätsengpässen haben Nominierungen auf Basis fester Austauschkapazitäten Vorrang vor auf unterbrechbarer Basis vereinbarten Austauschkapazitäten. Die Allokation der zwischen den Bilanzkreisen auf Ebene des ANB/ZNB am virtuellen Transferpunkt übertragenen Gasmengen erfolgt durch Deklaration auf der Basis der nominierten Werte. Dabei wird die Allokation vor der Meldung an den BKN durch den ANB/ZNB mit den übrigen stündlichen Allokationsdaten von Ein- bzw. Ausspeisepunkten dieses Netzes flussgerichtet konsolidiert und somit als aggregierte Ein- bzw. Ausspeiseallokation in den jeweiligen Bilanzkreis gemeldet. Dabei wird der mini-müt-lastgang im abgebenden Bilanzkreis wie ein RLM-Lastgang auf der

13 Ausspeiseseite behandelt. Hierdurch wird eine Verrechnung der Ein- bzw. Ausspeisung in den jeweiligen Bilanzkreisen des BKV auf einfache Weise ermöglicht. Der auf eine Stunde bezogene anteilige Allokationswert für den mini-müt kann nicht höher sein als die Ausspeiseallokation im nachgelagerten Netz, d. h. die Allokation der zwischen den Bilanzkreisen auf Ebene des ANB/ZNB am virtuellen Transferpunkt übertragenen Gasmengen erfolgt bis maximal in der Höhe, in der Gas an die von den Transportkunden in dem Marktgebiet, in dem Gas in den Bilanzkreis übertragen werden sollte, zu versorgenden Letztverbraucher mittelbar oder unmittelbar tatsächlich summarisch ausgespeist wurde. Zusätzlich kann zumindest der ANB anbieten, dass der BKV am Folgetag einen von der Nominierung abweichenden Wert übergibt, soweit der Netzbetreiberbilanzkreis hiervon nicht betroffen ist. Der BKN erhält auch weiterhin nur die D1 und die M29 Allokation (ein transparentes Verfahren wird in der Prozessbeschreibung mini-müt 2 ausgeführt). Dann erfolgt die Allokation durch Deklaration auf Basis dieses Wertes, jedoch maximal in der Höhe, in der Gas an die von dem Transportkunden in dem Marktgebiet, in dem Gas in den Bilanzkreis übertragen werden sollte, zu versorgenden Letztverbraucher mittelbar oder unmittelbar tatsächlich ausgespeist wurde. Diese Verbrauchswerte werden von dem jeweiligen diese Werte ermittelnden Netzbetreiber (ANB oder ZNB) ausgehend unmittelbar dem in Bezug auf die Austauschkapazitäten abgebenden und aufnehmenden Bilanzkreisnetzbetreiber (BKN) im Rahmen der üblichen Allokation mitgeteilt. Für den Fall der Durchführung des mini-müt auf ANB-Ebene (vgl. Kap und ) sind die in Bezug auf die Austauschkapazitäten allokierten Werte an den BKN durch den ANB mitzuteilen. Für den Fall der Durchführung des mini-müt auf ZNB-Ebene (vgl. Kap ) sind die in Bezug auf die Austauschkapazitäten allokierten Werte durch den ANB zusätzlich auch an den ZNB mitzuteilen. 2 Eine Veröffentlichung ist für August 2007 geplant.

14 3 Begriffsdefinitionen Allokation Zuordnung von Gasmengen auf einzelne Transporte, wenn das Gas mehrerer Parteien ungetrennt voneinander übernommen oder übergeben und entsprechend ungetrennt voneinander gemessen wird. Ausspeisenetzbetreiber (ANB) Netzbetreiber des Ausspeisepunktes, mit dem der Transportkunde einen Ausspeisevertrag abschließt Ausspeisepunkt (AP) Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letzt-verbrauchern, an Marktgebietsgrenzen oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann. Ist der Ausspeisenetzbetreiber ein örtlicher Verteilernetzbetreiber, entspricht der Ausspeisepunkt dem Zählpunkt. Bilanzkreisnetzbetreiber (BKN) Marktgebietsaufspannender Netzbetreiber oder ein Dritter, bei dem ein Bilanzkreis gebildet werden kann und mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen wird Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber den Netzbetreibern für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist. Dies kann ein Transportkunde oder ein Dritter sein, der die gleichen Qualifikationen erfüllen muss. Für Netzbetreiber-Bilanzkreise ist der jeweilige Ausspeisenetzbetreiber Bilanzkreisverantwortlicher. Kapazität Maximale stündliche Flussrate an einem Ein- oder Ausspeisepunkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers in m³/h (Vn) bzw. kwh/h ausgedrückt wird Letztverbraucher (LV) Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen Marktgebiet Ein Marktgebiet ist eine Zusammenfassung von (Teil)-Netzen. Marktgebietsaufspannender Netzbetreiber Der oder die Netzbetreiber eines Marktgebietes, der/die im Rahmen der Ausweisung des Marktgebietes als marktgebietsaufspannende(r) Netzbetreiber benannt ist/sind oder ein von ihm/ihnen benannter Dritter, auf den Rechte und Pflichten des/der marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber ganz oder teilweise übertragen wurden. Netze Unter Netze werden im Rahmen dieses Leitfadens auch Teilnetze verstanden. Nominierung Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierende Gasmenge in kwh/h gemäß 22 der Anlage 3 der KoV II Transportkunde (TK)

15 ein Großhändler, Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher Vorhalteleistung Die an einem Ein- oder Ausspeisepunkt eines örtlichen Verteilernetzes festgelegte, maximal mögliche Leistungsinanspruchnahme im Auslegungszustand des Netzes. Zwischengelagerter Netzbetreiber (ZNB) Unter dem zwischengelagerten Netzbetreiber werden alle die Netzbetreiber verstanden, deren Netze zwischen dem des marktgebietsaufspannenden Netzbetreibers einerseits und dem des Ausspeisenetzbetreibers andererseits gelegen sind. Ein ZNB kann gleichzeitig auch ein ANB sein.

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