FINANZRICHTLINIE. Des Thüringer Schwimmverband e. V.
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- Johann Vogt
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1 FINANZRICHTLINIE Des Thüringer Schwimmverband e. V. Beschlossen am Gültig ab
2 1. Geltungsbereich Die Finanzrichtlinie des TSV ist bei Abrechnungen von Reisekosten, Wettkämpfen/Veranstaltungen, Honorarvereinbarungen, sowie Aus- und Fortbildungen und sonstige des TSV betreffenden Finanzangelegenheiten zu berücksichtigen. Eine Abrechnung kann nur auf dem dafür vorgesehenen Formular des TSV erfolgen. 2. Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag des TSV beträgt 6,00 pro Person. Der Beitrag ist ein Pro-Kopf-Beitrag und ist jährlich nach Rechnungsstellung an den TSV in einer Summe bis zum des laufenden Jahres zu zahlen oder in zwei gleichen Raten zum und des laufenden Jahres. Grundlage ist die jährliche Bestandsdatenerhebung des LSB. 3. Reisekosten Grundsätzlich gilt das Thüringer Reisekostengesetz. Reisekosten bestehen aus Übernachtungskosten und Fahrtkosten. Reisekosten sind nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel abzurechnen. Es dürfen nur tatsächlich entstandene Auslagen geltend gemacht werden. 3.1 Übernachtungskosten Übernachtungskosten werden gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag von 100,00 pro Nacht und Person zurückerstattet, bei Buchung der Übernachtung ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Höhere Übernachtungskosten bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Übernachtungskosten werden genehmigt, wenn die Reise mehr als 14 Std. dauert und eine Übernachtung unvermeidbar ist. Eine Abrechnung der Übernachtungskosten muss bis spätestens 4 Wochen nach der Reise bei der Geschäftsstelle erfolgen. 3.2 Fahrtkosten Die Zahlung kann an hauptamtlich Tätige im TSV, für Mitglieder in Wahlfunktionen bzw. in beauftragter Wahrnehmung erforderlicher Vertretung sowie an Personen bei Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit für den TSV: - als Kampfrichter - bei Lehrtätigkeit - als Trainer/ÜL - als Betreuer bei Wettkämpfen und Trainingslagern erfolgen. Für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG sowie Infrastruktur Unternehmen werden vergütet: Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 2. Klasse Bei der Benutzung des eigenen PKW werden pro gefahrenem Kilometer 0,25 erstattet. Fahrtkosten für Fahrten, die unter 15 km einfache Entfernung liegen, werden nicht ersetzt. In der Regel kann nur die kürzeste Strecke abgerechnet werden. Flugkosten werden erstattet, wenn diese niedriger sind als die Kosten für die Benutzung des eigenen PKW bzw. die Benutzung der Deutschen Bahn.
3 Allen Fahrtkostenrechnungen müssen die Fahrausweise und Belege für Nebenkosten beigefügt werden. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, eingereichte Abrechnungen nach den Finanzrichtlinien zu ändern. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem zuständigen Fachwart zu begründen. Online-Abrechnungen sind durch den zuständigen Fachwart im Nachhinein abzuzeichnen. Fahrtkostenrechnungen müssen spätestens 3 Wochen nach Beendigung der Reise der Geschäftsstelle vorliegen. Taxikosten werden in Ausnahmefällen bei Vorlage einer schriftlichen Begründung erstattet. Fahrtkosten des laufenden Jahres sind bis spätestens 10. Januar des Folgejahres bei der Geschäftsstelle abzurechnen, bei einem späteren Eingang wird die Abrechnung nicht mehr anerkannt. 4. Verwaltungskosten / Bürobedarf Kosten für Verwaltung und Bürobedarf können grundsätzlich nur Funktionsträger des TSV geltend machen. Erstattet werden pro Jahr: Papierkosten: 10,00 Druckerpatronen/Toner: 40,00 Portokosten: nach Beleg Für alle Kosten die geltend gemacht werden, sind die Entsprechenden Nachweise und Rechnungen zu erbringen. Abrechnungen für Verwaltung und Bürobedarf des laufenden Jahres müssen bis zum 10. Januar des Folgejahres beim TSV abgerechnet werden. Später eingehende Abrechnung werden nicht mehr anerkannt. 5. Abrechnung von Aus- und Fortbildungen, Wettkämpfen und Veranstaltungen 5.1 Ausgaben Ausgaben können nur im Rahmen der genehmigten Jahresplanung und der bewilligten Ansätze getätigt werden. 5.2 Vorschüsse Vorschüsse müssen 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der Bezeichnung bei der TSV-Geschäftsstelle angefordert werden. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSV. 5.3 Abrechnungen Abrechnungen sind 2 Wochen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Sind Klärungen notwendig, können ausnahmsweise einzelne Belege nachgereicht werden. Gegenseitiges Verrechnen von Maßnahmen ist verboten! Maßnahmen, die im Dezember durchgeführt werden, sind innerhalb 10 Tagen abzurechnen. Restforderungen werden postwendend erledigt! Die Schiedsrichtervergütung im Wasserball umfasst alle Aufwendungen für Fahrtkosten, Spielvergütung bzw. Aufwandsentschädigung. Abrechnungen im Lehrwesen (Trainer- und Kampfrichterausbildung) sind vom Lehrwart abzuzeichnen. 5.4 Teilnehmerverzeichnis Jeder Abrechnung ist ein Teilnehmerverzeichnis voranzustellen, in dem alle Teilnehmer einzutragen sind.
4 Ort des Reiseantritts und Reiseendes ist grundsätzlich der Vereinsort der Aktiven, für Funktionsträger gilt der Wohnort. Abweichungen von diesem Grundsatz sind schriftlich zu begründen. Die Teilnehmerzahl ist mit Datum und Uhrzeit einzusetzen. 5.5 Rechnungen Unterkunft und Verpflegung Aus den Rechnungen für Unterkunft und Verpflegung müssen: - die Personenzahl; - die Anzahl der Mahlzeiten bzw. Übernachtungen und; - der Einzelpreis hervorgehen. Die Anzahl der berechneten Mahlzeiten und Übernachtungen muss mit der Teilnehmerzahl übereinstimmen; es sind nur Unterschreitungen möglich. 5.6 Kostenaufstellung Für die Auflistung der Kosten ist das Abrechnungsformular des TSV zu nutzen. Auflistungen für den gleichen Zweck (z. B. Verpflegung) können dabei zusammengefasst werden. Verwaltungskosten sind nur dann abrechnungsfähig, sofern sie direkt während und vor Ort bei Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die entsprechenden Belege für die aufgelisteten Kosten sind beizufügen. 6. Honorare für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Sie werden je nach Einsatztag gezahlt, soweit in der Jahresplanung nicht anders bewilligt, für: - Lehrgangsleiter pro Tag 20,00 - Lehrkräfte pro 45 Minuten 15,00 7. Gebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen 7.1 Teilnehmergebühren Tagesveranstaltungen: 50,00 Mehrtagesveranstaltungen: mit Übernachtung (inkl. Verpflegung) pro Tag: 60,00 ohne Übernachtung (inkl. Verpflegung) pro Tag: 50, Lizenzgebühren Lizenz-Verlängerung 25,00 Lizenz-Neuausstellung 25,00 Bei Veranstaltungen, die nicht vom TSV durchgeführt werden, ist die Teilnehmergebühr jeweils dem Finanzaufwand anzupassen und neu festzulegen. Von Teilnehmern aus Vereinen, die nicht Mitglied im TSV sind, wird grundsätzlich die doppelte Lizenz- und Teilnehmergebühr erhoben, Ausnahmen bilden Vereine die den Verbänden des Sächsischen Schwimm-Verband e.v. sowie dem Landesschwimmverband Sachsen-Anhalt e. V. angehören.
5 8. Kampf- und Schiedsrichterentschädigung 8.1 Schwimmen 8.2 Wasserball - Schiedsrichter pro Abschnitt 15,00 - Kampfrichter pro Abschnitt 10,00 - Schiedsrichter 1 Einzelspiel 10,00 2 Einzelspiele 20,00 3 Einzelspiele oder Turnier je Tag mit mind. 3 Spielen 30, Wasserspringen - Schiedsrichter pro Wettkampf 15,00 - Punktrichter pro Wettkampf 10,00 9. Kosten für Anmeldung eines Wettkampfes über das DSV-System Wettkampf mit regionalem Teilnehmerfeld 5,00 Wettkampf mit nationalem Teilnehmerfeld 10,00 Wettkampf mit internationalem Teilnehmerfeld 15, Meldegebühren Wasserball Die Meldegebühren und erforderlichen Zahlungen zur Erstattung der Schiedsrichterkosten werden vor Rundenbeginn in den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Altersklassen festgelegt. Diese Kosten richten sich nach Anzahl der teilnehmenden Vereine und dem Modus der Runde. Folgende Durchführungsbestimmungen werden pro Saison per Ausschreibung veröffentlicht: 1. DB-PK-JG Thüringer Landespokal 20xx im Jugendwasserball der Altersklassen U17, U15, U13 und U11 2. DB-LM-JG Thüringer Landesmeisterschaft 20xx im Jugendwasserball der Altersklassen U17, U15, U13 und U11 3. DB-PK-OK Thüringer Landespokal 20xx im Wasserball der Offene Klasse (Herren) 4. DB-LM-OK Thüringer Landesmeisterschaft 20xx im Wasserball der Offene Klasse (Herren) 11. Bußgelder 11.1 Schwimmen Verstoß gegen Kampfrichterschlüssel bei einem Wettkampf 50,00 je Wettkampfabschnitt Erhöhtes nachträgliches Meldegeld je nach Ausschreibung 100 % des Meldegeldes
6 Weitere Buß- und Ordnungsgelder sind den aktuell geltenden Wettkampfbestimmungen des DSV zu entnehmen Wasserball Der Bußgeldkatalog für ausgeschriebene Wasserball Wettbewerbe des Thüringer Schwimmverbandes e.v. ist der DB-AT in ihrer aktuell gültigen Fassung zu entnehmen. 12. Verwaltungsgebühren / Mahnungen Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands erhebt der TSV folgenden Gebühren: 1. Mahnung 2,50 2. Mahnung 5,00 Bezahlung mit einem Verrechnungsscheck 5,00 Kommt ein Mitglied trotz der 2. Mahnung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erfolgt eine Wettkampfsperre bis der offene Betrag beglichen wurde. 13. Gastgeschenke und Ehrengeschenke Ein Gast- oder Ehrengeschenk darf den Wert von 40,00 nicht übersteigen und ist vor seinem Kauf mit der Geschäftsstelle abzusprechen. 14. Belegführung Jeder Beleg ist mit dem Vermerk sachlich richtig, rechnerisch richtig und zur Zahlung angewiesen sowie der Unterschrift des Präsidenten oder des Vorstand Finanzen bzw. des Geschäftsführers zu versehen. Ausnahme: - Abrechnung des Präsidenten muss durch den Vorstand Finanzen oder Geschäftsführer; - Abrechnung des Vorstands Finanzen muss durch den Präsidenten oder Geschäftsführer; - Abrechnung des Geschäftsführers muss durch den Präsidenten oder Vorstand Finanzen abgezeichnet werden. 15. Schadenersatz Verursacht ein Sportler, Trainer oder Funktionär, welcher im Auftrag des Verbandes handelt, einen Schaden, greift die bestehende Sportversicherung. Für Schadenersatzforderungen wie Selbstbehalte bei Fahrzeugschäden welche durch die Sportversicherung nicht gedeckt sind, kann der Verursacher an der Schadensbegleichung beteiligt werden. Die Finanzrichtlinie tritt mit Beschluss des Präsidiums vom ab dem in Kraft!
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