Berufungsentscheidung
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- Marielies Weiß
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1 E Außenstelle Linz Senat 6 GZ. RV/2169-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 27. September 2002 betreffend Erbschaftssteuer für das Jahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei ( 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Aus der dem Finanzamt übermittelten Meldung nach 26 ErbStG geht hervor, dass die versicherte Person JV am 4. Juli 2002 verstorben ist und an die Lebensgefährten des Verstorbenen, JB, als bezugsberechtigte Person ein Betrag von 4.428,85 zur Auszahlung gelangt. Das Finanzamt Urfahr brachte von diesem Erwerb die von der Bw zu tragenden Begräbniskosten von sowie den Freibetrag gemäß 14 Abs.1 ErbStG in Höhe von 110
2 Seite 2 in Abzug und schrieb, ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.618,85, der Bw Erbschaftssteuer in Höhe von 226,52 vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass JV ihr den nach Abzug der von ihr zu tragenden Begräbniskosten verbleibenden Restbetrag als Rückzahlungsrate für ein Darlehen übertragen habe. Er habe ein Mopedauto um ,00 S erworben und habe den Betrag teilweise von ihr geborgt. Bei Übergabe eines Betrages von ,00 S habe er ihr den Versicherungserlös als Sicherheit und Ratenzahlung übergeben. Diesem Schriftsatz legte die Bw eine von ihr und JV unterfertigte Bestätigung in Kopie bei, wonach die Bw JV am 14. Jänner 2000 einen Betrag von ,00 S leihweise übergeben habe. Dieser Betrag sei mit 5 % Zinsen rückzahlbar. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass in der Verlassenschaftssache nach JV einem Beschluss des Bezirksgerichtes G zufolge eine Verlassenschaftsabhandlung nicht durchgeführt worden sei. Verbindlichkeiten des Verstorbenen seien daher wegen des Fehlens einer Erbserklärung nicht abzugsfähig. Mit Eingabe vom 20. November 2002 stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. JV habe ihr die Versicherungspolizze schon zu Lebzeiten übereignet, sodass diese bereits vor seinem Tod als Schuldentilgung in ihrem Eigentum gewesen sei. Hätte er bereits vor seinem Tod Zugriff auf den von ihm angesparten Betrag gehabt - was bei einer Sterbeversicherung nicht möglich sei -, hätte er ihr den geschuldeten Betrag zurückgeben können. So habe er in der Geschäftsstelle des Wiener Verein in der Bahnhofstraße in W mit ihr diese Vereinbarung getroffen. Dies sei vor Zeugen geschehen und daher ein anzuerkennendes mündliches Testament. Tatsächlich handle es sich um kein Erbe, sondern um eine Schuld. Mit Ergänzungsvorhalt vom 25. April 2003 wurde die Bw aufgefordert, nachstehende Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten: In wessen Eigentum wurde das im Jahr 2000 von JV angeschaffte "Mopedauto" nach seinem Tod übertragen? Sofern - worauf die beiden eigenhändig geschriebenen Testamente des JV schließen lassen - dieses KFZ Ihnen im Erbwege übertragen wurde, wäre bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen (z.b. Kaufvertrag) zu belegen, wem und um welchen Preis dieses KFZ veräußert wurde. In Ihrer Berufung vom 20. November 2002 brachten Sie vor, JV habe Ihnen bei Übergabe des Betrages von ,00 S die Versicherungspolizze der Wiener Städtischen Versicherungs GmbH als Schuldtilgung übereignet. Die von Ihnen in diesem Zusammenhang genannten Zeugen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Adresse genau zu bezeichnen.
3 Seite 3 Einer vorgelegten Bestätigung entsprechend haben Sie JV am 14. Jänner ,00 S leihweise übergeben und war dieser Betrag mit 5 % Zinsen rückzuerstatten. Hat JV zu Lebzeiten Rückzahlungen getätigt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe. Dieses Schreiben wurde der Post am 28. April 2003 zur Zustellung an die Bw mittels Rsb-Brief übergeben und, da die Bw am 29. April 2003 an der genannten Abgabestelle nicht angetroffen wurde, beim zuständigen Postamt in S hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefeinwurf eingelegt. Eine am 13. Juni 2003 beim Postamt S getätigte telefonische Anfrage ergab. dass die Bw die Briefsendung am 5. Mai 2003 persönlich übernommen hatte. Die Bw hat keine Stellungnahme abgegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Gesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die um 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Bei einer Zuwendung im Sinne des 2 Abs.1 Z.3 ErbStG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Von einem Bereicherungswillen des Erblassers ist dann nicht zu sprechen, wenn der Dritte den "Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten und dem Erblasser ein Leistungsaustausch anzunehmen ist (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG, 2, 6.10). Im gegenständlichen Berufungsfall ergibt sich aus der Mitteilung gemäß 26 ErbStG eindeutig, dass die versicherte Person JV am 4. Juli 2002 verstorben ist und der Bw als bezugsberechtigte Lebensgefährtin aus der Ablebensversicherung ein Betrag von 4.428,85 ausbezahlt wird. Der Umfang des steuerlichen Erwerbes ist für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in 20 ErbStG festgelegt; entscheidend ist demnach die tatsächliche Bereicherung.
4 Seite 4 Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob eine objektive Bereicherung eingetreten ist. Die Bw verneint eine solche, da sie dem JV leihweise ,00 S übergeben und dieser ihr im Gegenzug durch die Hingabe der Versicherungspolizze schon zu Lebzeiten den Erlös aus der Versicherung als Darlehensrückzahlung übertragen habe. Der Rechtsmittelbehörde liegt dazu lediglich eine von JV und der Bw unterfertigte Bestätigung in Kopie vor, der zufolge die Bw dem JV am 14. Jänner 2000 einen Betrag von ,00 S leihweise übergeben hat, welcher mit 5 % Zinsen rückzahlbar ist. Zahlungsmodalitäten bzw. eine Vereinbarung, dieses Darlehen durch Hingabe der Versicherungssumme abzustatten, sind dieser Bestätigung nicht zu entnehmen. Die Bw hat den ihr zur Verifizierung des Antrags- und Berufungsvorbringens übermittelten Ergänzungsvorhalt unbeantwortet gelassen und ihr Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert. Gemäß 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Beweislast die Behörde zu tragen hätte. Ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Abgabenverfahrens ist die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. VwGH , 97/14/0011). Schließlich würde die behauptete fehlende Bereicherung zu einer abgabenrechtlichen Begünstigung führen, weswegen es Aufgabe und im Interesse der Bw gewesen wäre, das Fehlen der Bereicherung unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bw. ist im vorliegenden Fall ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen und hat keine Nachweise bezüglich ihrer Behauptungen, JV habe ihr vor Zeugen die Versicherungspolizze bereits zu Lebzeiten als Rückzahlungsrate für das von ihr hingegebene Darlehen übermacht, erbracht. Ebenso wenig wurde dargelegt, ob und in welcher Höhe zwischen dem Zeitpunkt der Darlehenshingabe und dem Sterbetag des JV bereits Rückzahlungen geleistet worden sind.
5 Seite 5 Die Rechtsmittelbehörde geht daher auf Grund der Aktenlage davon aus, dass die Bw durch die Auszahlung der Versicherungssumme sehr wohl bereichert wurde und - entgegen ihren bloßen Behauptungen und mangels Nachvollziehbarkeit einer derartigen Vereinbarung - die Versicherungssumme nicht als Darlehensrückzahlung anzusehen ist. Aus den dargestellten Gründen war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Linz, 16. Juni 2003
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