Berufungsentscheidung
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- Juliane Sauer
- vor 9 Jahren
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1 Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0136-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SL, vertreten durch Walter Lazelsberger, Steuerberater, 4040 Linz, Kleinstraße 18, vom 16. Jänner 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 9. Dezember 1996 betreffend Schenkungssteuer 1995 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im landwirtschaftlichen Übergabsvertrag vom 21. Dezember 1990 haben sich die damaligen Übergeber KuSL, die Eltern der Übernehmerin und nunmehrigen Bw, als Gegenleistung unter anderem eine Leibrente von 3.000,-- S auf Lebenszeit ausbedungen, wobei nach dem Ableben des von den beiden Übergebern zuerst Versterbenden, weiterhin an den überlebenden Übergeberteil auf dessen Lebensdauer eine Versorgungsrente von 4.000,-- S zu bezahlen sei. Für diesen Rechtsvorgang ist - mit einem vorläufigen Bescheid - Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.519,-- S vorgeschrieben worden, wobei die Renten mit dem gemäß 16 BewG kapitalisierten Wert der Gegenleistung zugerechnet worden sind. Am 30. Mai 1996 hat der steuerliche Vertreter der Familie für KL bei dessen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Streichung der Einkommensteuervorauszahlung 1996 eingebracht, weil ab dem Jahr 1995 keine Leibrente mehr ausbezahlt werde, sodass auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge. Dem Antrag sollte lt. handschriftlichem Vermerk des Finanzamtes nur dann stattgegeben werden, wenn in Zukunft sicher keine Vorauszahlung mehr anfalle. Diesbezüglich befindet
2 Seite 2 sich im Veranlagungsakt der folgende Aktenvermerk vom 5. Juni 1996: lt. telefonischer Auskunft Frau LS fällt in Zukunft keine Leibrente mehr an. Am 18. Juni 1996 ist KL verstorben. Bei einer im Oktober 1996 stattfindenden Prüfung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) hat die Prüferin bei Einsicht in den Veranlagungsakt des KL festgestellt, dass nach dem Wortlaut des obigen Antrages ein schenkungssteuerpflichtiger Verzicht auf die Rente gegeben sei. Anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerberater hat dieser einen Antrag gemäß 16 Abs. 3 BewG auf Berechnung nach der wirklichen Höhe der Rente gestellt. Die Prüferin hat jedoch die Rechtsansicht vertreten, dass ein dauernder Verzicht des Berechtigten einen eigenen Steuergegenstand darstelle, welcher (zusätzlich zur Steuerpflicht des seinerzeitigen Übergabsvertrages) ebenfalls der Schenkungssteuer unterliege und daher 16 Abs. 3 BewG nicht angewendet werden könne. Daraufhin hat der Vertreter ausgeführt, zwischen der Bw und ihrem Vater sei lediglich vereinbart gewesen, dass die Leibrentenzahlungen ausgesetzt und gestundet würden. Ein Verzicht auf die vereinbarte Leibrente sei nicht vereinbart gewesen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 hat das FAG dennoch die Schenkungssteuer vorgeschrieben, weil aus der Eingabe an das Wohnsitzfinanzamt und der telefonischen Auskunft von Frau LS die Absicht des dauernden Verzichtes deutlich zu entnehmen sei. Dagegen hat die Bw am 16. Jänner 1997 berufen, weil die telefonische Auskunft nicht von ihrer Mutter selbst, sondern von deren Schwester gemacht worden sei, welche über keinen genauen Informationsstand über die Vereinbarung zwischen der Bw und den Übergebern verfügt habe und auch nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Außerdem sei aus dem Antrag nicht zu ersehen, ob die Leibrente künftig wieder ausbezahlt werde. Die Leibrentenzahlung sei ausgesetzt worden, da die Bw durch den Beitritt Österreichs zur EU enorme Ertragseinbußen in ihrem Gewerbebetrieb zu verzeichnen gehabt habe. Der Vater der Bw sei unter diesem Aspekt bereit gewesen, seiner Tochter die vereinbarte Leibrente ab dem Jahr 1995 zu stunden. Dies habe selbstverständlich Auswirkungen auf das steuerpflichtige Einkommen des Vaters gehabt und seien deshalb die Einkommensteuervorauszahlungen anzupassen gewesen. Im Bemessungsakt findet sich daraufhin der folgende Aktenvermerk vom 17. April 1997: Telefonat mit Herrn Bebera, Referat 09 FA Urfahr: Er hat Frau LS angerufen, dann den AV verfaßt. Ob die angerufene Person nicht Frau L ist, kann er nicht sagen. Im V-Akt ist sonst kein weiterer AV bezüglich Leibrente enthalten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 1997 hat das FAG die Berufung der Bw dem Grunde nach abgewiesen, weil es nicht glaubwürdig sei, dass die telefonische Auskunft von
3 Seite 3 der Schwester der Bw gemacht worden sei und weil die Leibrentenzahlungen für den Fall der Stundung im Nachlass nach dem Vater unter den Aktiven hätten aufscheinen müssen. Außerdem sei in der Berufung vom 17. März 1997 gegen den endgültigen Schenkungssteuerbescheid betreffend den Übergabsvertrag ausgeführt, dass bei der Berechnung des Rentenverzichtes die Vorschenkung in Ansatz zu bringen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie nach dem Text der Eingabe vom 30. Mai 1996 ein dauernder Verzicht der Berechtigten auf die vereinbarte Leistung anzunehmen. Mit Antrag vom 20. Mai 1997 hat die Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt. In Ergänzung dieses Vorlageantrages hat die Bw am 2. August 2004 bekannt gegeben, dass die 1995 nicht, sowie 1996 und 1997 in verminderter Höhe ausbezahlte Leibrente aufgrund des Übergabsvertrages nachbezahlt worden sei und ab 1999 wieder planmäßig ausbezahlt werde. Wirtschaftliche Gründe seien für die vorübergehend reduzierte Auszahlung der Rente maßgebend gewesen Ein Leibrentenverzicht seitens der Übergeber sei niemals beabsichtigt gewesen sei. Es sei lediglich vereinbart gewesen, durch eine vorübergehende Aussetzung der Rentenzahlungen einem Liquiditätsengpass der Bw aufgrund der erforderlichen Marktanpassungen, hervorgerufen durch den EU-Beitritt ab 1995 entgegen zu wirken. Die Renten seien in der Folge nachbezahlt worden: Jahr Gewinne in ATS Rentenzahlungen in ATS , , , , , , , ,-- Ab 1999 würden wieder ,-- S jährlich ausbezahlt. Zum Beweise wurden die Einkommensteuerbescheide der Mutter und Übergeberin für 1996 bis 1999 beigelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 3 Abs. 1 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer vor allem Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen (Zif. 2). Die Steuerpflicht setzt eine Bereicherungsabsicht zumindest beim Zuwendenden und die
4 Seite 4 tatsächliche Bereicherung beim Bedachten voraus. Gegenstand einer Schenkung kann jede im rechtlichen Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Dem gemäß kann auch der Verzicht auf ein geldwertes Recht eine Schenkung sein. In diesem Sinn führt der Verzicht auf eine Rente zu einer objektiven, die Abgabenpflicht auslösenden, Bereicherung, wenn auch in subjektiver Hinsicht ein Bereicherungswille hinzukommt. Das Vorliegen des Schenkungswillens, wobei es auf die Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt, muss von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Spricht der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer Schenkung, so obliegt die Beweislast für einen anderen Geschehensablauf dem Abgabepflichtigen. Eine einmal entstandene Steuerschuld kann nachträglich durch anderslautende Vereinbarungen der Parteien nicht mehr in Wegfall gebracht werden. Strittig ist demnach im gegenständlichen Fall lediglich die Sachverhaltsfrage, ob nach dem Willen der Parteien ein endgültiger Verzicht auf die Rente beabsichtigt gewesen ist, oder ob die Rente immer nur gestundet werden sollte. Wenn auch nach dem Verfahrensablauf und dem Wortlaut des maßgeblichen Schriftstückes der Verdacht nahe liegt, dass ursprünglich ein endgültiger Verzicht auf die Rente ins Auge gefasst war, so hat jedoch auch die Darstellung der Bw einiges für sich. Die Gewinnzahlen der Bw zeigen deutlich einen tatsächlichen Einbruch im fraglichen Zeitraum und ist daher die Absicht einer Hilfestellung der Eltern für ihre Tochter nicht abwegig. Möglicherweise war zum Zeitpunkt der Aussetzung der Rentenzahlungen noch gar nicht absehbar, welches Ausmaß die benötigte familiäre Hilfe annehmen müsse. Daher gilt es auch zu bedenken, dass das Finanzamt seine Schlussfolgerungen lediglich aufgrund eines knappen Schreibens des Beraters gezogen hat und nicht aufgrund einer nachprüfbaren, rechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Bereicherungswille kann in diesem Fall nur aus dem Handeln der Zuwendenden erschlossen werden. Diesbezüglich steht fest, dass die geschuldeten Rentenzahlungen tatsächlich Ende des Jahres 1998 wieder vollständig beglichen waren. Der Bereicherungswille kann außerdem auch dadurch ausgeschlossen sein, dass eine Leistung auf eine moralische bzw. sittliche Pflicht oder eine Anstandspflicht zurückzuführen ist. Wieweit sich allerdings die Übergeber in diesem Sinn zum Verzicht auf die ausbedungene Rente verpflichtet gefühlt haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verifizierbar. Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes kann in Ermangelung einer schriftlichen Urkunde nicht zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Verzichts zwischen den Übergebern und der Bw tatsächlich die Schenkung aller in Zukunft anfallenden Rentenforderungen vereinbart wurde bzw. ein endgültiger
5 Seite 5 Schenkungswille gegeben war. Die Tatsache, dass es letztendlich zu keiner Bereicherung der Bw gekommen ist, ist für die entscheidende Behörde ausschlaggebend, dass zugunsten der Bw eine ursprünglich beabsichtigte Schenkung nicht angenommen wird. Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war daher stattzugeben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Linz, am 21. September 2004
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