Brandschutzreglement und Tarif
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- Irmgard Kramer
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1 Brandschutzreglement und Tarif A Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf das Brandschutzgesetz vom 2. Februar 989 erlässt die Einwohnergemeinde Suhr folgendes Reglement über den Brandschutz im Gemeindegebiet. B Ausführungsbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit Aufgaben Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, soweit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist. 2 Die kommunalen Brandschutzaufgaben sind: Ausfertigen von Brandschutzbewilligungen; Weiterleiten von Baugesuchen an die kantonalen Amtsstellen, welche in deren Zuständigkeitsbereichen liegen; Eröffnen von kantonalen Verfügungen; Baukontrolle bei Feuerungsanlagen; Prüfung von Brandschutzkonzepten; Durchführung von Zwischenkontrollen während der Bauphase; Durchführung von Abnahmekontrollen nach Bauvollendung; Beratungen; Baukontrollen bei Feuerungsanlagen; Periodische Feuerschauen alle 0 Jahre; Abnahme von neuen Feuerungsanlagen; Kontrolle bei Änderungen von Feuerungsanlagen.
2 2 Auslagerung von Leistungen Der Gemeinderat kann kommunale Brandschutzaufgaben aus Absatz 2 an externe Fachbüros delegieren. 2 Die periodischen Feuerschauen werden durch den durch die Gemeinde beauftragten Feuerschauer durchgeführt. 3 Tarifblätter Nach Massgabe der nachfolgend erstellten Grundsätze und Regeln legt der Gemeinderat die Höhe der Gebühren und Kosten in separaten Tarifblättern fest. 4 Schuldner Schuldner der brandschutztechnischen Gebühren ist der Bewilligungsnehmer der zu bewilligenden oder geprüften Baute oder Anlage. ll. Gebühren und andere Leistungen 5 Gebühren Die Gebühren werden je nach Art und Grösse der Bauten und Anlagen erhoben. 6 Umfang der Gebühren In den brandschutztechnischen Gebühren sind enthalten: a) alle für die Erteilung / Ablehnung einer Brandschutzbewilligung erforderlichen Massnahmen, wie Vor- und Detailprüfungen, Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung usw.; b) Eröffnung kantonaler Entscheide ohne Mitwirkung der Gemeinde; c) durchführen von Kontrollvorgängen, in der Regel einer Zwischenkontrolle und der Abnahmekontrolle, gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Baukontrolle). 2 In den brandschutztechnischen Gebühren nicht enthalten und separat in Rechnung gestellt werden: a) Gebühren kantonaler oder eidgenössischer Amtsstellen; b) externe Fachgutachten und deren Kontrollen; c) den Beizug von Rechtsvertretern; d) Nachkontrollen, welche sich aus mangelhafter Planung und/oder Ausführung ergeben; e) periodische Feuerschauen.
3 7 Mehraufwändungen In besonderen Fällen, welche einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann dieser zusätzlich in Rechnung gestellt werden, insbesondere bei: a) mangelhaften Baugesuchsunterlagen; b) der Erarbeitung von Brandschutzkonzepten; c) Projektänderungen d) Auskünften und Abklärungen, die bezüglich Umfang und Komplexität das übliche Mass überschreiten; e) Rechtsverfahren; f) Brandschutzkontrollen bei Änderungen von Feuerungsanlagen. Der ausserordentliche Aufwand ist zu begründen. 2 Kosten für Fachgutachten (Expertisen) werden nach Massgabe der öffentlichen und privaten Interessen auf Gemeinde und Gesuchsteller aufgeteilt werden. 3 Delegierte Leistungen (z.b. periodische Feuerschau) werden durch das beauftragte Fachbüro direkt in Rechnung gestellt. lll. Rechnungswesen 8 Fälligkeit, Verzug Die Gebühren werden in der Regel zusammen mit der Verfügung des Gemeinderates festgesetzt und eröffnet. 2 Für die Feuerschau werden die Gebühren im Zeitpunkt der Kontrollen durch den von der Gemeinde beauftragten Feuerschauer erhoben. 3 Wird die Rechnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so wird der Säumige gemahnt und ihm eine Nachfrist eingeräumt. 4 Läuft die Zahlungsfrist unbenutzt ab, wird ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen und allfällige Zusatzaufwendungen (Porto, Inkasso) in Rechnung gestellt. 9 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG (Verwaltungsrechtspflegegesetz). 2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres.
4 0 Indexierung Der Gemeinderat überprüft periodisch die Ansätze der Gebühren und die in Rechnung gestellten Leistungen und passt sie gegebenenfalls gemäss Vorgabe an (Alter Ansatz : Index 00.5 x neuer Index). Mehrwertsteuer Alle Beiträge und Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabenpflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Beitrags- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. lv. Rechtsschutz und Vollzug 2 Für den Rechtsschutz und das Verfahren gilt das kantonale Recht. 2 Gegen Gebühren- und andere Kostenverfügungen kann bei der nächsthöheren Rechtsmittelinstanz Beschwerde geführt werden. V. Schlussbestimmungen 3 Inkrafttreten Ausserkrafttreten Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Beitrags- und Gebührenordnung werden alle ihr widersprechende Erlasse und Bestimmungen aufgehoben. 4 Übergangsbestimmungen Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche und Anfragen werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt.
5 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 30. November 2006, rechtskräftig geworden am 8. Januar 2007, gültig ab. Januar Gebührensätze (Angaben ohne MwSt.) Fr. Fr. Baugesuche a.) Kleingesuche b.) Einfamilienhaus, bis Reihenhaus / Doppelhaus pro Hausteil c.) Mehrfamilienhäuser bis (bis 9 Wohnungen) d.) Mehrfamilienhäuser bis ' (ab 0 Wohnungen) e.) Gewerbebauten bis ' f.) Andere Anlagen welche in den bis ' Kompetenzbereich der Gemeinde fallen g.) Zusätzlicher Kontrollgang Feuerschau i.) Periodische und ausserordentliche Kontrollen (z.b. Änderungen bei Feuerungsanlagen) bis Dieses Tarifblatt tritt mit dem Gebührenreglement in Kraft, also am. Januar Landesindex der Konsumentenpreise 00.5 Punkte (Basisindex Dezember 2005 = 00 Punkte) NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeammann: Gemeindeschreiber: Beat Rüetschi Hans Huber Verteiler: - Feuerungskontrolleur - Bauverwaltung - Internet - Akten 9/
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