1. Rechtsgrundlagen der Baulärmbekämpfung
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- Hedwig Junge
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1 1. Rechtsgrundlagen der Baulärmbekämpfung 1.1 Bundesrechtliche Regelungen Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung vom 06. Januar 2004 ( BGBl.I S.2) (Anlage 1) Als Grundlage zur Bekämpfung des Baulärms dient das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Baustellen, Baulagerplätze und Baumaschinen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 BImSchG. Beim Betrieb derartiger Anlagen muss der Anlagenbetreiber gemäß 22 Abs. 1 Nummer 1 und 2 BImSchG darauf achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen - AVV Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) (Anlage 2) Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. (Hinweis: Baustellen sind vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommen.) Die AVV Baulärm Geräuschimmissionen- enthält insbesondere - die zulässigen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Anwohnerbereich, - das Verfahren für die Ermittlung des Beurteilungspegels, - Rahmenbedingungen für behördliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms und - Beispiele für technische Schallschutzmaßnahmen.
2 1.1.3 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV) vom 29. August 2002 BGBl.I S (Anlage 3) Die 32. BImSchV setzt die Europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) (Anlage 4) in deutsches Recht um. Die 32. BImSchV gilt nur für bestimmte Geräte und Maschinen, die in Anlage 8 des Artikels 2 dieser Richtlinie erfasst sind und die in einem Anhang zur Verordnung abschließend aufgeführt werden.. Sie enthält in Verbindung mit der Richtlinie 2000/14/EG zulässige Schallleistungspegel von 57 Maschinen und Gerätearten und kann damit bei der Auslegung des Begriffs Stand der Technik ( 22 Abs. 1 BImSchG) herangezogen werden. Als wesentliche Erweiterung gegenüber der Richtlinie werden in der 32. BImSchV Betriebszeitenregelungen für Gerätearten und Maschinen festgelegt, die jedoch nur in bestimmten Siedlungsgebieten der Baunutzungsverordnung gelten. (siehe auch Baunutzungsverordnung). Die Festlegung der zulässigen Schallleisungspegel dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger. Mit Inkrafttreten der 32.BImSchV sind folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten: - die 8.BImSchV (Rasenmäherlärm-Verordnung), - die 15.BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung)., - die AVV Baulärm-Emissionsmeßverfahren und - die Emissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer, Radlader, Kompressoren, Betonpumpen, Planierraupen, Kettenlader, Bagger, Krane und Drucklufthämmer,.
3 1.1.4 Baunutzungsverordnung BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) (Anlage 5) In der Baunutzungsverordnung wird bestimmt, wie die Klassifizierung einzelner Siedlungsgebiete in Städten und Gemeinden vorzusehen ist. Die 32. BImSchV nimmt Bezug auf diese Klassifizierung und unterwirft den Einsatz von Maschinen und Geräten bestimmten Beschränkungen in folgenden Gebieten: - 2 BauNVO Kleinsiedlungsgebiete - 3 BauNVO Reine Wohngebiete - 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete - 4 a BauNVO Gebiete zur Erholung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) - 10 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen - 11 BauNVO Sonstige Sondergebiete.
4 1.2 Landesrechtliche Regelungen Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) vom 23. März 2004 (GVBI S. 148) (Anlage 6) Nach den 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms besteht in Berlin für folgende Zeiten ein besonderer abgestufter Ruheschutz: An allen Tagen: von Uhr (Nachtzeit) An Werktagen: von Uhr (Morgenruhezeit) von Uhr (Abendruhezeit) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: von Uhr (Ruhezeit) Für diese Zeiten gelten in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms gebietsabhängige Immissionswerte. Die Behörde kann nach dem 8 LärmVO Ausnahmen von diesen Regelungenen zulassen Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) vom 22.Juli 1996 (ABl. S. 2792), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 17.August 1999 (ABl. S. 3344) (Anlage 7) In den Ausführungsvorschriften zur Lärmvo sind Regelungen für das behördliche Handeln enthalten. Regelungen zu Ausnahmen für Arbeiten in den Verbotszeiten: Für ruhestörende Bauarbeiten, die auf Grund zwingender Erfordernisse während der geschützten Zeiten der 1 und 2 LärmVO durchgeführt werden müssen, kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahmezulassung nach 8 LärmVO erteilt werden. Zuständig hierfür ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das gesamte Stadtgebiet Berlins. Die Behörde wägt in jedem Einzelfall die schutzwürdigen Belange der Anwohner mit den Interessen und Notwendigkeiten für den Betrieb der Baustelle während der Ruhezeiten oder der Nacht ab. Dabei macht sie die Erteilung einer Ausnahmezulassung davon abhängig, dass die Bauverfahren und die Baumaschinen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Sofern besonders schutzwürdige Einrichtungen, z.b. Krankenhäuser, betroffen sind oder die Bauarbeiten über längere Dauer während der geschützten Zeiten durchgeführt werden sollen, müssen die eingesetzten Maschinen erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, z.b. mit dem Umweltzeichen Blauer Engel als lärmarm gekennzeichnet sein (s. Abschnitt Lärmarme Baumaschinen, geräuscharme Kraftfahrzeuge ). Eine Ausnahmezulassung wird nur erteilt, wenn die Bauarbeiten aus zwingenden Gründen während der geschützten Zeiten erforderlich sind. So müssen grundsätzlich zunächst die werktäglichen Arbeitszeiten (montags bis samstags von 7.00 bis Uhr) ausgeschöpft werden. Besteht die unabweisbare Notwendigkeit, darüber hinaus zu arbeiten, so kann vorrangig eine Ausnahmezulassung für die Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr, bis Uhr an Werktagen; 6.00 bis Uhr an Sonn- und Feiertagen) erteilt werden.
5 Sollte während der durch die Lärmverordnung besonders geschützten Nachtzeit gearbeitet werden müssen, kann unter bestimmten Bedingungen auch dafür eine Ausnahmezulassung erteilt werden. Wegen der auch aus Sicht des Gesundheitsschutzes hohen Bedeutung der Nachtruhe ist das aber im allgemeinen nur im engen zeitlichen Rahmen möglich, z.b. indem nur ein Teil der Nachtzeit in Anspruch genommen werden darf (bis Uhr) oder indem ein Arbeitsrhythmus vorgeschrieben wird, der jeweils nach einer Nacht mit Arbeitslärm eine Ruhenacht vorsieht. Sofern aus technischen Gründen mehrere Nächte nacheinander gearbeitet werden muss, ist dies freitags und sonnabends eher möglich als in den Nächten vor Werktagen. In jedem Fall muss eine Lösung gefunden werden, die der Nachbarschaft das unabdingbare Maß an Ruheschutz garantiert. Allein wirtschaftliche Interessen der Bauherren oder der beteiligten Baufirmen sind kein ausreichender Grund für ruhestörende Arbeiten während der geschützten Zeiten. Ausnahmezulassungen werden deshalb in der Regel nur erteilt, wenn technische Notwendigkeiten im Baugeschehen bzw. im Umfeld der Baustelle diese erfordern. Zum Schutz der Nachbarschaft werden in den Ausnahmezulassungen Standardanforderungen und für die besonderen Umstände des Einzelfalls erarbeitete Auflagen vorgegeben, z.b. : Die umfassende Informationen der Anwohner durch Briefkasten-Wurfsendungen über Zweck, Art und Dauer der Arbeiten in den geschützten Zeiten. In der Nachtzeit werden nur solche lärmintensiven Arbeiten zugelassen, die zur Erreichung des jeweiligen Arbeitszieles unabdingbar notwendig sind. Vorgaben für die Auswahl der Bauverfahrenstechniken (z.b. Erhöhung der Maschinenkapazität), um die lärmintensiven Arbeiten insgesamt zu verkürzen und auf bestimmte Zeitabschnitte zu konzentrieren. Die Standorte der Baumaschinen werden unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes für die Anwohner festgelegt. Es werden Abschirmmaßnahmen (z.b. Schallschutzwände um die Baustelle oder an lärmintensiven Maschinen und Arbeitsbereichen, Schallschutzkabinen für Säge-, Schneideoder Schleifarbeiten, Abhängen der Baugerüste mit Schallschutzplanen) gefordert. Schweiß-, Trenn- oder Schleifarbeiten bei der Verlegung von Rohren dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Grabenverbau schallhemmend abgeschirmt wird. Es ist sicherzustellen, dass die gesamte Baustellenkommunikation über optische Signalanlagen oder Sprechfunk erfolgt. Akustische Signalanlagen und Lautsprecherdurchsagen sind untersagt. Der Betrieb von Stromerzeugern wird nur in besonderen Fällen zugelassen, grundsätzlich muss die Baustelle aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden. Besonders störende Arbeiten (z.b. Stemm-, Ramm-, Vibrations- und Bodenverdichtungsarbeiten) werden nur in besonderen Fällen zugelassen. Wer störende Bauarbeiten während der geschützten Zeiten ohne Ausnahmezulassung durchführt oder Auflagen zum Lärmschutz missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen ( 9 LärmVO). Werden Auflagen der erteilten Ausnahmezulassung nicht beachtet, kann zudem die Ausnahmezulassung jederzeit widerrufen werden.
6 Sonderregelungen für den Verkehrswegebau Die Lärmverordnung enthält für bestimmte Baumaßnahmen an Verkehrswegen Sonderregelungen ( 7 LärmVO). Für Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaus gelten die Verbotsvorschriften zum Schutz der Nachtruhe sowie der Ruhezeiten am Tage nicht, wenn die Bauarbeiten nach Feststellung der auch hierfür zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während dieser Zeiten ausführbar sind ( 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO). Diese Sonderregelung berücksichtigt, dass Brücken- und Schienenwege während der Hauptverkehrszeiten am Tage meist nicht gesperrt werden können, ohne dass erhebliche Beeinträchtigungen des Verkehrs entstehen. Die schutzwürdigen Belange der Anwohner müssen deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verkehrsinfrastruktur zurücktreten. Sollten die Bahn- oder Brückenbauarbeiten am Tage und in der Nacht durchgeführt werden, greift die Sonderregelung des 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO nicht. Vielmehr ist dann eine Ausnahmezulassung nach 8 LärmVO zu beantragen. Eine weitere Sonderregelung für Maßnahmen des Verkehrswegebaues enthält 7 Abs. 2 LärmVO: Sie können werktags im 2-Schichtbetrieb von 6.00 bis Uhr also auch während der Ruhezeiten durchgeführt werden, wenn dadurch nach Feststellung der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird. Auch diese Sonderregelung hat das Ziel, baubedingte Verkehrsbeeinträchtigungen und damit oftmals erhöhte Umweltbelastungen soweit wie möglich zu verkürzen. In beiden Fällen ist eine förmliche Feststellung der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erforderlich. In vorausgehenden Gesprächen mit den bauausführenden Firmen ist wird darauf hingewirkt, dass Belästigungen der Anwohner auf das unvermeidbare Maß reduziert werden, z.b. durch den Einsatz lärmarmer Baumaschinen und verfahren und durch geeignete Baustellen- und Bauablaufplanungen. Auch Bauvorhaben, für die diese Sonderregelungen in Anspruch genommen werden, unterliegen der Überwachung, sodass gegebenenfalls unzulässiger Lärm mit den Instrumenten des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( 24 BImSchG Anordnungen-; 25 BImSchG Untersagungen-) unterbunden werden kann. Um Lösungen zu finden, die sowohl die Belange eines beschleunigten Verkehrswegebaues, als auch die Rechte der Anwohner auf Begrenzung der Lärmbelastung angemessen berücksichtigen, sind frühzeitige Abstimmungsgespräche zwischen allen Beteiligten erforderlich. Diese finden im Rahmen von Ämterkonferenzen statt.
7 1.3 Europarechtliche Regelungen Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vom 3.Juli 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 162 S.1; Nr. L 311, S. 50) (Anlage 4) Da die technische Entwicklung auch im Bereich der Massnahmen zur Lärmreduzierung an Maschinen nicht stehen geblieben ist und die einzelnen EG-Mitgliedsländer unterschiedliche Regelwerke zur Minderung des Maschinenlärms erlassen haben, hat die Europäische Union zur Wahrung des fairen Wettbewerbs und Harmonisierung der Rechtsvorschriften die Richtlinie 2000/14/EG vom 3.Juli 2000 verkündet. Diese Richtlinie musste in allen Staaten der Union in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies mit der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe 1.1.3) vollzogen. Die Richtlinie gliedert sich in folgende Teile: Artikel 1 bis 3: Artikel 4 bis 6 : Ziele, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen, Marktüberwachung, Freier Warenverkehr Artikel 7 bis 10 : Konformitätsvermutung, EG-Konformitätserklärung, Mangel an Übereinstimmung, Rechtsbehelf Artikel 11: Kennzeichnung Artikel 12: Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten (Auflistung von 22 Geräten- und Maschinengruppen, zulässiger Schallleistungspegel ) Artikel 13: Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen (Auflistung von 41 Geräten- und Maschinengruppen ) Artikel 14: Konformitätsbewertung (interne Fertigungskontrolle oder Einzelfallprüfung der umfassenden Qualitätssicherung ) Artikel 15 bis 17: Benannte Stellen, Sammlung lärmbezogener Daten, Verwendungsvorschriften Artikel 18 bis 20: Ausschuss, Befugnisse des Ausschusses, Berichte Artikel 21 bis 24: Aufhebung von Richtlinien, Umsetzung und Beginn der Anwendung, Inkrafttreten, Adressaten Anhang I: Anhang II: Anhang II: Anhang IV: Anhang V : Anhang VI: Anhang VII: Anhang VIII: Definition von Geräten und Maschinen EG-Konformitätserklärung Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen erzeugt wird Kennzeichnung Interne Fertigungskontrolle Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der Technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung Einzelprüfungen Umfassende Qualitätssicherung
8 2 Lärmarme Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge In den letzten Jahren sind Baumaschinen entwickelt worden, die deutlich leiser sind als durch die Anforderungen der europäischen Richtlinien vorgegeben. So werden jetzt serienmäßig Baumaschinen angeboten, deren Geräuschemissionen um 10 db(a) und mehr unter diesen Mindeststandards liegen. Das heißt: Zehn dieser lärmarmen Baumaschinen sind zusammen so laut, wie eine Maschine des gleichen Typs, die lediglich den Mindestanforderungen entspricht. Solchen lärmarmen Baumaschinen wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt das Umweltzeichen Blauer Engel (Anlage 8) verliehen. Sie dürfen entsprechend gekennzeichnet werden. Bei Baumaßnahmen in der Nähe schutzwürdiger Objekte (z.b. Alten- und Kinderheime, Krankenhäuser) oder in dicht besiedelten Gegenden können meist nur Baumaschinen mit der Kennzeichnung eines Umweltengels oder gleichwertige lärmarme Maschinen eingesetzt werden, damit die vorgegebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Auch bei Kraftfahrzeugen vor allem bei LKW sind in den letzten Jahren die Geräuschemissionen erheblich gemindert worden: Ein moderner lärmarmer LKW ist um ca. 8 db(a) leiser als es nach dem Standard der europäischen Richtlinien noch bis Ende der 80er Jahre zulässig war. LKW, die den Kriterien des 49 Abs. 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung entsprechen, dürfen als Geräuscharme Kraftfahrzeuge mit einem G gekennzeichnet werden. Bei Ausnahmezulassungen für Bauarbeiten zur Nachtzeit werden grundsätzlich lärmarme Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge gefordert. Bauunternehmer sollten deshalb nur noch solche lärmarmen Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge beschaffen, Sie gewinnen damit eine wesentliche Voraussetzung für die gewünschte Flexibilität des Baustellenbetriebes. Die meist geringen Mehrkosten amortisieren sich dann bald.
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