Baulärm. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

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1 Baulärm Rechts- und Verwaltungsvorschriften Stand: 2003

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Rechtsgrundlagen der Baulärmbekämpfung 1.1 Bundesrechtliche Regelungen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.2 Landesrechtliche Regelungen Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) 1.3 Europarechtliche Regelungen Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen 2 Lärmarme Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge 3 Anlagen Anlage 1: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) -Auszug- Anlage 2: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) Berechnung des Schallpegels am Immissionsort aus dem Schallpegel am Messort Verfahren zur Bestimmung des mittleren Pegels aus dem Messverfahren Anlage 3: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung BImSchV- Anlage 4: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Anlage 5: Baunutzungsverordnung (BauNVO) Auszug - Anlage 6: Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) Anlage 7: Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) Anlage 8: Baumaschinen mit Umweltzeichen UZ 53 und geräuscharme Kraftfahrzeuge

3 - 3 - Vorwort Durch zahlreiche Baumaßnahmen im Zuge der Gestaltung Berlins werden die Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten Jahren weiterhin mit Lärmbelästigungen leben müssen. Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft zu Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, wenn auch in der Regel zeitlich begrenzt, zu erheblichen Belästigungen führen. Bisherige Untersuchungen an ausgewählten Großbaustellen ergaben vor benachbarten Wohnhäusern Mittelungspegel von bis zu 85 db(a). Zur Minderung des Lärms durch Baustellen sind zahlreiche Vorschriften erlassen worden. So sind sowohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch die landesrechtliche Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (Lärmverordnung) grundsätzlich beim Betrieb von Baustellen zu beachten. Speziellere auf den Baulärm bezogene Regelungen enthält die Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvor-schrift zum Schutz gegen Baulärm. Die vorliegende Information enthält die wesentlichen Vorschriften. Sie richtet sich vor allem an Bauherren und ausführende Firmen, um ihnen Pflichten und Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms zu verdeutlichen, aber auch um aufzuzeigen, welche Spielräume für beschleunigte Bauabläufe gegeben sind. Sie richtet sich auch an die vom Baulärm betroffenen Anwohner, um sie darüber zu informieren, zu welchen Zeiten unvermeidbare Belästigungen durch Baulärm hingenommen werden müssen und unter welchen Bedingungen ihnen gegebenenfalls Störungen während ausgewiesener Schutzzeiten zugemutet werden können. Auch wenn eine Baustelle ohne Lärm durch Maschinen, Geräte und handwerkliche Verrichtungen kaum vorstellbar ist, gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bereits bei der Planung des Bauvorhabens sollten daher eine Reihe von Fragen in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3765: Kennzeichnende Geräuschemission typischer Arbeitsabläufe auf Baustellen (zum Zeitpunkt der Textabfassung lag die Richtlinie als Gründruck vor) geklärt werden. In dieser Richtlinie sind Bauabläufe und die dazu notwendigen Maschinen mit ihren technischen Daten und (soweit allgemein zugänglich) auch ihren Emissionen erfasst. Folgende Überlegungen sollten angestellt werden: Lässt die Umgebung der Baustelle (z.b. die Entfernung zu benachbarten Wohnungen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Einrichtungen) erwarten, dass es zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft durch Baulärm kommen kann? Welche Möglichkeiten bestehen, diese Belästigungen zu begrenzen, z.b. durch sinnvolle Anordnung von lärmintensiven Maschinen, durch Nutzung der schallabschirmenden Wirkung von Containern, gelagertem Bodenaushub oder Baumaterial und gegebenenfalls durch zusätzliche Schallschutzwände oder Umhausungen besonders lauter Baumaschinen? Entsprechen die eingesetzten Baumaschinen dem Stand der Technik? Hierzu gehört die Einhaltung vorgegebener Richt- bzw. Grenzwerte für die Geräuschemissionen und eine sorgfältige Wartung der Maschinen. Können die vorgegebenen Arbeitsziele mit lärmarmen Baumaschinen oder mit anderen, weniger geräuschintensiven Baumethoden erreicht werden?

4 - 4 - Müssen auf Grund der zu erwartenden hohen Lärmimmissionen zeitliche Einschränkungen für den Einsatz lärmintensiver Maschinen eingeplant werden? Ist beabsichtigt, während der durch die Lärmverordnung besonders geschützten Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten durchzuführen? Sollte dies zutreffen, ist eine Entscheidung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erforderlich. Um Verzögerungen beim Bauablauf zu vermeiden, sollte frühzeitig mit dieser Kontakt aufgenommen werden. Wie kann bei den Anwohnern Verständnis für die trotz aller Bemühungen zur Lärmminderung verbleibenden Belästigungen geweckt werden? Wenn Bauherren, Architekten, Planer und Ingenieure sich diese Frage rechtzeitig vor Baubeginn stellen und nach Lösungen suchen, ist nicht nur den vom Lärm betroffenen Anwohnern geholfen. Vielmehr können damit auch behördliche Anordnungen bis hin zu Betriebsbeschränkungen und Verzögerungen beim Bauablauf sowie höhere Kosten vermieden werden.

5 Rechtsgrundlagen der Baulärmbekämpfung 1.1 Bundesrechtliche Regelungen Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 ( BGBl.I S.3830) (Anlage 1) Als Grundlage zur Bekämpfung des Baulärms dient das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Baustellen, Baulagerplätze und Baumaschinen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 BImSchG. Beim Betrieb derartiger Anlagen muss der Anlagenbetreiber gemäß 22 Abs. 1 Nummer 1 und 2 BImSchG darauf achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen - AVV Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) (Anlage 2) Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. (Hinweis: Baustellen sind vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommen.) Die AVV Baulärm Geräuschimmissionen- enthält insbesondere - die zulässigen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Anwohnerbereich, - das Verfahren für die Ermittlung des Beurteilungspegels, - Rahmenbedingungen für behördliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms und - Beispiele für technische Schallschutzmaßnahmen.

6 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV) vom 29. August 2002 BGBl.I S (Anlage 3) Die 32. BImSchV setzt die Europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) (Anlage 4) in deutsches Recht um. Die 32. BImSchV gilt nur für bestimmte Geräte und Maschinen, die in Anlage 8 des Artikels 2 dieser Richtlinie erfasst sind und die in einem Anhang zur Verordnung abschließend aufgeführt werden.. Sie enthält in Verbindung mit der Richtlinie 2000/14/EG zulässige Schallleistungspegel von 57 Maschinen und Gerätearten und kann damit bei der Auslegung des Begriffs Stand der Technik ( 22 Abs. 1 BImSchG) herangezogen werden. Als wesentliche Erweiterung gegenüber der Richtlinie werden in der 32. BImSchV Betriebszeitenregelungen für Gerätearten und Maschinen festgelegt, die jedoch nur in bestimmten Siedlungsgebieten der Baunutzungsverordnung gelten. (siehe auch Baunutzungsverordnung). Die Festlegung der zulässigen Schallleisungspegel dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger. Mit Inkrafttreten der 32.BImSchV sind folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten: - die 8.BImSchV (Rasenmäherlärm-Verordnung), - die 15.BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung)., - die AVV Baulärm-Emissionsmeßverfahren und - die Emissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer, Radlader, Kompressoren, Betonpumpen, Planierraupen, Kettenlader, Bagger, Krane und Drucklufthämmer,.

7 Baunutzungsverordnung BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) (Anlage 5) In der Baunutzungsverordnung wird bestimmt, wie die Klassifizierung einzelner Siedlungsgebiete in Städten und Gemeinden vorzusehen ist. Die 32. BImSchV nimmt Bezug auf diese Klassifizierung und unterwirft den Einsatz von Maschinen und Geräten bestimmten Beschränkungen in folgenden Gebieten: - 2 BauNVO Kleinsiedlungsgebiete - 3 BauNVO Reine Wohngebiete - 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete - 4 a BauNVO Gebiete zur Erholung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) - 10 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen - 11 BauNVO Sonstige Sondergebiete.

8 Landesrechtliche Regelungen Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Juli1994 (GVBl S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBI S. 165) (Anlage 6) Nach den 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms besteht in Berlin für folgende Zeiten ein besonderer abgestufter Ruheschutz: An allen Tagen: von Uhr (Nachtzeit) An Werktagen: von Uhr (Morgenruhezeit) von Uhr (Abendruhezeit) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: von Uhr (Ruhezeit) Für diese Zeiten gelten in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms gebietsabhängige Immissionswerte. Die Behörde kann nach dem 8 LärmVO Ausnahmen von diesen Regelungenen zulassen Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) vom 22.Juli 1996 (ABl. S. 2792), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 17.August 1999 (ABl. S. 3344) (Anlage 7) In den Ausführungsvorschriften zur Lärmvo sind Regelungen für das behördliche Handeln enthalten. Regelungen zu Ausnahmen für Arbeiten in den Verbotszeiten: Für ruhestörende Bauarbeiten, die auf Grund zwingender Erfordernisse während der geschützten Zeiten der 1 und 2 LärmVO durchgeführt werden müssen, kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahmezulassung nach 8 LärmVO erteilt werden. Zuständig hierfür ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das gesamte Stadtgebiet Berlins. Die Behörde wägt in jedem Einzelfall die schutzwürdigen Belange der Anwohner mit den Interessen und Notwendigkeiten für den Betrieb der Baustelle während der Ruhezeiten oder der Nacht ab. Dabei macht sie die Erteilung einer Ausnahmezulassung davon abhängig, dass die Bauverfahren und die Baumaschinen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Sofern besonders schutzwürdige Einrichtungen, z.b. Krankenhäuser, betroffen sind oder die Bauarbeiten über längere Dauer während der geschützten Zeiten durchgeführt werden sollen, müssen die eingesetzten Maschinen erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, z.b. mit dem Umweltzeichen Blauer Engel als lärmarm gekennzeichnet sein (s. Abschnitt Lärmarme Baumaschinen, geräuscharme Kraftfahrzeuge ). Eine Ausnahmezulassung wird nur erteilt, wenn die Bauarbeiten aus zwingenden Gründen während der geschützten Zeiten erforderlich sind. So müssen grundsätzlich zunächst die werktäglichen Arbeitszeiten (montags bis samstags von 7.00 bis Uhr) ausgeschöpft werden. Besteht die unabweisbare Notwendigkeit, darüber hinaus zu arbeiten, so kann vorrangig eine Ausnahmezulassung für die Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr, bis Uhr an Werktagen; 6.00 bis Uhr an Sonn- und Feiertagen) erteilt werden.

9 - 9 - Sollte während der durch die Lärmverordnung besonders geschützten Nachtzeit gearbeitet werden müssen, kann unter bestimmten Bedingungen auch dafür eine Ausnahmezulassung erteilt werden. Wegen der auch aus Sicht des Gesundheitsschutzes hohen Bedeutung der Nachtruhe ist das aber im allgemeinen nur im engen zeitlichen Rahmen möglich, z.b. indem nur ein Teil der Nachtzeit in Anspruch genommen werden darf (bis Uhr) oder indem ein Arbeitsrhythmus vorgeschrieben wird, der jeweils nach einer Nacht mit Arbeitslärm eine Ruhenacht vorsieht. Sofern aus technischen Gründen mehrere Nächte nacheinander gearbeitet werden muss, ist dies freitags und sonnabends eher möglich als in den Nächten vor Werktagen. In jedem Fall muss eine Lösung gefunden werden, die der Nachbarschaft das unabdingbare Maß an Ruheschutz garantiert. Allein wirtschaftliche Interessen der Bauherren oder der beteiligten Baufirmen sind kein ausreichender Grund für ruhestörende Arbeiten während der geschützten Zeiten. Ausnahmezulassungen werden deshalb in der Regel nur erteilt, wenn technische Notwendigkeiten im Baugeschehen bzw. im Umfeld der Baustelle diese erfordern. Zum Schutz der Nachbarschaft werden in den Ausnahmezulassungen Standardanforderungen und für die besonderen Umstände des Einzelfalls erarbeitete Auflagen vorgegeben, z.b. : Die umfassende Informationen der Anwohner durch Briefkasten-Wurfsendungen über Zweck, Art und Dauer der Arbeiten in den geschützten Zeiten. In der Nachtzeit werden nur solche lärmintensiven Arbeiten zugelassen, die zur Erreichung des jeweiligen Arbeitszieles unabdingbar notwendig sind. Vorgaben für die Auswahl der Bauverfahrenstechniken (z.b. Erhöhung der Maschinenkapazität), um die lärmintensiven Arbeiten insgesamt zu verkürzen und auf bestimmte Zeitabschnitte zu konzentrieren. Die Standorte der Baumaschinen werden unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes für die Anwohner festgelegt. Es werden Abschirmmaßnahmen (z.b. Schallschutzwände um die Baustelle oder an lärmintensiven Maschinen und Arbeitsbereichen, Schallschutzkabinen für Säge-, Schneideoder Schleifarbeiten, Abhängen der Baugerüste mit Schallschutzplanen) gefordert. Schweiß-, Trenn- oder Schleifarbeiten bei der Verlegung von Rohren dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Grabenverbau schallhemmend abgeschirmt wird. Es ist sicherzustellen, dass die gesamte Baustellenkommunikation über optische Signalanlagen oder Sprechfunk erfolgt. Akustische Signalanlagen und Lautsprecherdurchsagen sind untersagt. Der Betrieb von Stromerzeugern wird nur in besonderen Fällen zugelassen, grundsätzlich muss die Baustelle aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden. Besonders störende Arbeiten (z.b. Stemm-, Ramm-, Vibrations- und Bodenverdichtungsarbeiten) werden nur in besonderen Fällen zugelassen. Wer störende Bauarbeiten während der geschützten Zeiten ohne Ausnahmezulassung durchführt oder Auflagen zum Lärmschutz missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen ( 9 LärmVO). Werden Auflagen der erteilten Ausnahmezulassung nicht beachtet, kann zudem die Ausnahmezulassung jederzeit widerrufen werden.

10 Sonderregelungen für den Verkehrswegebau Die Lärmverordnung enthält für bestimmte Baumaßnahmen an Verkehrswegen Sonderregelungen ( 7 LärmVO). Für Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaus gelten die Verbotsvorschriften zum Schutz der Nachtruhe sowie der Ruhezeiten am Tage nicht, wenn die Bauarbeiten nach Feststellung der auch hierfür zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während dieser Zeiten ausführbar sind ( 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO). Diese Sonderregelung berücksichtigt, dass Brücken- und Schienenwege während der Hauptverkehrszeiten am Tage meist nicht gesperrt werden können, ohne dass erhebliche Beeinträchtigungen des Verkehrs entstehen. Die schutzwürdigen Belange der Anwohner müssen deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verkehrsinfrastruktur zurücktreten. Sollten die Bahn- oder Brückenbauarbeiten am Tage und in der Nacht durchgeführt werden, greift die Sonderregelung des 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO nicht. Vielmehr ist dann eine Ausnahmezulassung nach 8 LärmVO zu beantragen. Eine weitere Sonderregelung für Maßnahmen des Verkehrswegebaues enthält 7 Abs. 2 LärmVO: Sie können werktags im 2-Schichtbetrieb von 6.00 bis Uhr also auch während der Ruhezeiten durchgeführt werden, wenn dadurch nach Feststellung der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird. Auch diese Sonderregelung hat das Ziel, baubedingte Verkehrsbeeinträchtigungen und damit oftmals erhöhte Umweltbelastungen soweit wie möglich zu verkürzen. In beiden Fällen ist eine förmliche Feststellung der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erforderlich. In vorausgehenden Gesprächen mit den bauausführenden Firmen ist wird darauf hingewirkt, dass Belästigungen der Anwohner auf das unvermeidbare Maß reduziert werden, z.b. durch den Einsatz lärmarmer Baumaschinen und verfahren und durch geeignete Baustellen- und Bauablaufplanungen. Auch Bauvorhaben, für die diese Sonderregelungen in Anspruch genommen werden, unterliegen der Überwachung, sodass gegebenenfalls unzulässiger Lärm mit den Instrumenten des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( 24 BImSchG Anordnungen-; 25 BImSchG Untersagungen-) unterbunden werden kann. Um Lösungen zu finden, die sowohl die Belange eines beschleunigten Verkehrswegebaues, als auch die Rechte der Anwohner auf Begrenzung der Lärmbelastung angemessen berücksichtigen, sind frühzeitige Abstimmungsgespräche zwischen allen Beteiligten erforderlich. Diese finden im Rahmen von Ämterkonferenzen statt.

11 Europarechtliche Regelungen Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vom 3.Juli 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 162 S.1; Nr. L 311, S. 50) (Anlage 4) Da die technische Entwicklung auch im Bereich der Massnahmen zur Lärmreduzierung an Maschinen nicht stehen geblieben ist und die einzelnen EG-Mitgliedsländer unterschiedliche Regelwerke zur Minderung des Maschinenlärms erlassen haben, hat die Europäische Union zur Wahrung des fairen Wettbewerbs und Harmonisierung der Rechtsvorschriften die Richtlinie 2000/14/EG vom 3.Juli 2000 verkündet. Diese Richtlinie musste in allen Staaten der Union in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies mit der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe 1.1.3) vollzogen. Die Richtlinie gliedert sich in folgende Teile: Artikel 1 bis 3: Artikel 4 bis 6 : Ziele, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen, Marktüberwachung, Freier Warenverkehr Artikel 7 bis 10 : Konformitätsvermutung, EG-Konformitätserklärung, Mangel an Übereinstimmung, Rechtsbehelf Artikel 11: Kennzeichnung Artikel 12: Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten (Auflistung von 22 Geräten- und Maschinengruppen, zulässiger Schallleistungspegel ) Artikel 13: Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen (Auflistung von 41 Geräten- und Maschinengruppen ) Artikel 14: Konformitätsbewertung (interne Fertigungskontrolle oder Einzelfallprüfung der umfassenden Qualitätssicherung ) Artikel 15 bis 17: Benannte Stellen, Sammlung lärmbezogener Daten, Verwendungsvorschriften Artikel 18 bis 20: Ausschuss, Befugnisse des Ausschusses, Berichte Artikel 21 bis 24: Aufhebung von Richtlinien, Umsetzung und Beginn der Anwendung, Inkrafttreten, Adressaten Anhang I: Anhang II: Anhang II: Anhang IV: Anhang V : Anhang VI: Anhang VII: Anhang VIII: Definition von Geräten und Maschinen EG-Konformitätserklärung Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen erzeugt wird Kennzeichnung Interne Fertigungskontrolle Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der Technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung Einzelprüfungen Umfassende Qualitätssicherung

12 Lärmarme Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge In den letzten Jahren sind Baumaschinen entwickelt worden, die deutlich leiser sind als durch die Anforderungen der europäischen Richtlinien vorgegeben. So werden jetzt serienmäßig Baumaschinen angeboten, deren Geräuschemissionen um 10 db(a) und mehr unter diesen Mindeststandards liegen. Das heißt: Zehn dieser lärmarmen Baumaschinen sind zusammen so laut, wie eine Maschine des gleichen Typs, die lediglich den Mindestanforderungen entspricht. Solchen lärmarmen Baumaschinen wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt das Umweltzeichen Blauer Engel (Anlage 8) verliehen. Sie dürfen entsprechend gekennzeichnet werden. Bei Baumaßnahmen in der Nähe schutzwürdiger Objekte (z.b. Alten- und Kinderheime, Krankenhäuser) oder in dicht besiedelten Gegenden können meist nur Baumaschinen mit der Kennzeichnung eines Umweltengels oder gleichwertige lärmarme Maschinen eingesetzt werden, damit die vorgegebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Auch bei Kraftfahrzeugen vor allem bei LKW sind in den letzten Jahren die Geräuschemissionen erheblich gemindert worden: Ein moderner lärmarmer LKW ist um ca. 8 db(a) leiser als es nach dem Standard der europäischen Richtlinien noch bis Ende der 80er Jahre zulässig war. LKW, die den Kriterien des 49 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, dürfen als Geräuscharme Kraftfahrzeuge mit einem G gekennzeichnet werden. Bei Ausnahmezulassungen für Bauarbeiten zur Nachtzeit werden grundsätzlich lärmarme Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge gefordert. Bauunternehmer sollten deshalb nur noch solche lärmarmen Baumaschinen und geräuscharme Kraftfahrzeuge beschaffen, Sie gewinnen damit eine wesentliche Voraussetzung für die gewünschte Flexibilität des Baustellenbetriebes. Die meist geringen Mehrkosten amortisieren sich dann bald.

13 Anlage 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) ( In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830). 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, 2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen- Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der 38 bis 40 und 4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der 41 bis 43. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt. 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des 38 unterliegen, und 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

14 (5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABI. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. (7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln,dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist. (2) weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheitund der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen, 4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,

15 - 15-4a. die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und 5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach 33 entspricht.in der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt 19 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen. 24 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden. 25 Untersagung (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwekken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt. (2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. 52 Überwachung (1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen,wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

16 eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder 4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern. (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind. (5) Der zur Auskunft verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten. (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit 105 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach 4 Abs. 1 errichtet, 2. einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. eine vollziehbare Auflage nach 8 a Abs. 2 Satz 2 oder 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach 16 Abs. 1 wesentlich ändert, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, 24 Satz 1, 26 Abs. 1, 28 Satz 1 oder 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach 25 Abs. 1 betreibt, 7. einer auf Grund der 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 34, 35, 37, 38 Abs. 2, 39 oder 48 a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7a. entgegen 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder 8. entgegen einer Rechtsverordnung nach 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1a. entgegen 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, 2. entgegen 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 3. entgegen 31 Satz 1 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt, 4. entgegen 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 5. entgegen 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet, 6. eine Anzeige nach 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünzigtausend, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 66 Fortgeltung von Vorschriften (1) (weggefallen) (2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970), - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsmessverfahren - vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970), maßgebend.

18 Anlage 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August Sachlicher Geltungsbereich 2. Begriffe 2.1 Baustelle 2.2 Baumaschinen 2.3 Bauarbeiten 2.4 Immission 3. Immissionsrichtwerte 3.1 Festsetzung der Immissionsrichtwerte 3.2 Anordnung der Gebiete 4. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms 4.1 Grundsatz 4.2 Einzelne Maßnahmen 4.3 Nach dem Stand der Technik vermeidbare Geräusche 5. Stillegung von Baumaschinen 5.1 Grundsatz 5.2 Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr Ermittlung des Beurteilungspegels 6.1 Grundsatz 6.2 Schallpegelmesser 6.3 Ort der Messung 6.4 Zeit und Dauer der Messung 6.5 Meßwerte 6.6 Wirkpegel 6.7 Beurteilungspegel 6.8 Meßprotokoll Anlage 3.1: Berechnung des Schallpegels am Immissionsort aus dem Schallpegel am Meßort Anlage 3.2: Verfahren zur Bestimmung des mittleren Pegels aus den Meßwerten Anlage 3.3: Zusammenfassung einzelner Beurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel Anlage 3.4: Maßnahmen zur Minderung des Baulärms Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und 3 Abs. 2 des Gesetzes zu Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1241), geändert durch das Einführungsgesetz zu Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 503), erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift: 1. Sachlicher Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschemissionen, das Meßverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen. 2. Begriffe 2.1 Baustelle Baustelle im Sinne des Gesetzes ist der Bereich, in dem Baumaschinen zur Durchführung von Bauarbeiten Verwendung finden, einschließlich der Plätze, auf denen Baumaschinen zur Herstellung von Bauteilen und zur Aufbereitung von Baumaterial für bestimmte Bauvorhaben betrieben werden.

19 Baumaschinen Zu den Baumaschinen im Sinne des 1 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch die auf der Baustelle betriebenen Kraftfahrzeuge. 2.3 Bauarbeiten Bauarbeiten im Sinne des Gesetzes sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen sowie Abbrucharbeiten. Bauarbeiten sind nicht Arbeiten im Rahmen der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, auch solcher Bodenschätze, die als Baustoffe bei der Herstellung baulicher Anlagen Verwendung finden (Steine, Sand, Kies usw.). 2.4 Immission Immission im Sinne dieser Vorschrift ist das auf Menschen einwirkende Geräusch, das durch Baumaschinen auf einer Baustelle hervorgerufen wird. 3. Immissionsrichtwerte 3.1 Festsetzung der Immissionsrichtwerte Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 db (A) b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 db (A) nachts 50 db (A) c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 db (A) nachts 45 db (A) d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber nachts 55 db (A) 40 db (A) e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber 50 db (A) nachts 35 db (A) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 db (A) nachts 35 db (A) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Meßwert oder mehrere Meßwerte (Nummer 6.5) den Immissionsrichtwert um mehr als 20 db (A) überschreiten. Für die Zuordnung zu den in Nr genannten Gebieten gelten die folgenden Grundsätze:

20 Sind im Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt, die den in Nummer aufgeführten Gebieten entsprechen (auf die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni Bundesgesetzbl. 1. S in der Fassung der Verordnung vom 26. November Bundesgesetzbl. 1 S wird hingewiesen), so ist vom Bebauungsplan auszugehen Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebietes auszugehen, Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen. 4. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms 4.1 Grundsatz Überschreitet der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 db (A), sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden. Es kommen insbesondere in Betracht: a) Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle, b) Maßnahmen an den Baumaschinen, c) die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen, d) die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren e) die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen. Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann abgesehen werden, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten. 4.2 Einzelne Maßnahmen Für Anordnungen nach Nummer 4.1 gibt die Anlage 5 fachtechnische Hinweise 4.3 Nach dem Stand der Technik vermeidbare Geräusche Zur Beurteilung, ob Geräusche von Baumaschinen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind im Hinblick auf die Geräuschminderung fortschrittliche Maschinen derselben Bauart und vergleichbarer Leistung, die sich im Betrieb bewährt haben, heranzuziehen Sofern für Baumaschinen Emissionsrichtwerte nach 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes festgesetzt sind, ist der Stand der Technik eingehalten, wenn die Emissionsrichtwerte nicht überschritten werden. 5. Stillegung von Baumaschinen 5.1 Grundsatz Die Stillegung von Baumaschinen nach 5 Satz 2 des Gesetzes kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Baulärm zu schützen. 5.2 Überschreitung der Immissionsricht-werte nach Nummer Die Stillegung von Baumaschinen soll angeordnet werden, wenn 1. weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Überschreitung der Immissionsricht 2. werte zu verhindern und 3. die Stillegung im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit, jedoch unter Berücksichtigung des Bauvor 4. habens, dringend erforderlich ist. 6. Ermittlung des Geräuschpegels 6.1 Grundsatz Der Beurteilungspegel ist für das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufen wird, zu ermitteln.

21 Schallpegelmesser Es dürfen verwendet werden a) Präzisionsschallpegelmesser nach DIN oder b) DIN-Lautstärkemesser nach DIN 5045, soweit die Frequenzbewertung"A" eingestellt werden kann, oder c) andere Meßgeräte, die den von der Physi- kalisch-technischen Bundesanstalt festgelegten Anforderungen entsprechen Die Meßgeräte sind auf die Frequenzbewertung A und schnelle Anzeige einzustellen; sie sind vor und nach den Messung gemäß Bedienungsanleitung zu kalibrieren. In Abständen von etwa zwei Jahren sollen die Meßgeräte durch eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Prüfstelle auf die Zuverlässigkeit ihrer Anzeige geprüft werden, soweit nicht eine Eichpflicht nach eichrechtlichen Vorschriften besteht. 6.3 Ort der Messung Wirkt das von der Baustelle ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen. In den anderen Fällen ist der Schallpegel in mindestens 1,20 m Höhe über dem Erdboden und in mindestens 3 m Abstand von reflektierenden Wänden zu messen Kann das Geräusch einer Baumaschine am Immissionsort nicht gemessen werden, so ist die Messung, sofern es die Schallausbreitungsverhältnisse zulassen, an einem anderen Ort in gleichem oder kleinerem Abstand durchzuführen, wobei jedoch ein Abstand von 7 m vom Umriß der Baumaschine nicht unterschritten werden darf. Aus dem Schallpegel am Meßort ist der Schallpegel am Immissionsort nach Anlage 1 zu berechnen Sind der Schallpegel der Geräuschemission einer Baumaschine und der Abstand des Immissionsortes bekannt, so kann der Schallpegel am Immissionsort, sofern es die Schallausbreitungsverhältnisse zulassen, nach Anlage 1 berechnet werden. 6.4 Zeit und Dauer der Messung Für die Messung sind Zeitabschnitte zu wählen, in denen die Baumaschinen unter normalen Arbeitsbedingungen betrieben werden Die Dauer einer Messung richtet sich nach der Regelmäßigkeit eines Geräusches; sie wird im allgemeinen kurz sein gegenüber der Betriebsdauer der Baumaschinen. 6.5 Meßwerte Als Meßwert gilt jeweils der aus der höchsten Anzeige des Schallpegelmessers während einer Beobachtungsdauer von 5 Sekunden (Meßtakt) ermittelte Wert. Meßwerte sind in db (A) anzugeben. Die Zahlenwerte sind auf ganze Zahlen zu runden 6.6 Wirkpegel 6.7 Aus den Meßwerten ist der mittlere Pegel nach Anlage 2 zu bestimmen Ist der Unterschied zwischen dem größten und kleinsten Meßwert kleiner als 10 db (A), kann der mittlere Pegel abweichend von Nummer vereinfachend als arithmetischer Mittelwert aus den Meßwerten bestimmt werden Wenn in dem Geräusch deutlich hörbare Töne hervortreten (z. B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen), ist dem mittleren Pegel nach Nummer oder Nummer zur Ermittlung des Wirkpegels ein Lästigkeitszuschlag bis zu 5 db (A) hinzuzufügen; andernfalls gilt der nach Nummer oder Nummer bestimmte mittlere Pegel als Wirkpegel. 6.8 Beurteilungspegel Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen Durchschnittliche tägliche Betriebsdauer in der Zeit von Zeitkorrektur 7 Uhr bis 20 Uhr 20 Uhr bis 7 Uhr bis 2 ½ h bis 2 h 10 db (A) über 2 ½ h bis 8 h über 2 h bis 6 h 5 db (A) über 8 h über 6 h 0 db (A)

22 Soweit nicht das Gesamtgeräusch der Baumaschinen sondern das Geräusch einzelner Baumaschinen gemessen wird, sind die einzelnen Beurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel nach Anlage 3 zusammenzufassen. Der Beurteilungspegel bzw. der Gesamtbeurteilungspegel ist mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer zu vergleichen. 6.8 Meßprotokoll Das Meßprotokoll muß alle Meßwerte, Angaben über Art und Zahl der Baumaschinen und ihre durchschnittliche Betriebsdauer, über den Ort der Messung (möglichst Lageplan), die Zeit der Messung und die benutzten Meßgeräte enthalten. Besondere Merkmale des Geräusches sind anzugeben, z. B. gleichbleibender und pulsierender Verlauf, hervortretende Töne Fremdgeräusche, Wind- und Witterungsverhältnisse. Anlage 2.1: Berechnung des Schallpegels am Immissionsort aus dem Schallpegel am Meßort

23 Anlage 2.2: Verfahren zur Bestimmung des mittleren Pegels aus den Messwerten

24 Anlage 2.3 Zusammenfassung einzelner Beurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel

25 Maßnahmen zur Minderung des Baulärms Fachtechnische Hinweise für Anordnungen nach Nummer 4.1 Inhaltsverzeichnis I. Einrichtung der Baustelle II. III. IV. Standort der Baumaschinen Einsatz der Baumaschinen Schallausbreitung V. Schallabschirmung VI. VII. 1. Schallschirme 2. Schallschürzen Schalldämmung 1. Schallschutzzelte 2. Kapselungen Maßnahmen an Baumaschinen 1. Allgemeines a) Verbrennungsmotoren in Baumaschinen b) Entdröhnung von Blechen 2. Maßnahmen an einzelnen Baumaschinen a) Erdbewegungsmaschinen, Flachbagger, Planierraupen, Scraper (Motorschürfwagen) und Grader (Motorstraßenhobel) b) Bagger c) Rammen d) Bodenbefestiger, Rüttler, Walzen e) Verdichter (Kompressoren) f) Drucklufhämmer, Abbruchhämmer g) Aufzugsanlagen, Baukräne h) Kreissägen i) Betonmischer j) Putzmaschinen k) Schlagbohrmaschinen Bild 1 Ermittlung des Pegels mehrerer Schallquellen Bild 2: Schallpegeländerung in Abhängigkeit von der Entfernung, bezogen auf den Schallpegel in 10 m Entfernung Bilder 3-7: Prinzipskizzen - Schallschirme Bild 8: Wirkung von Abschirmwänden, Zusammenhang zwischen Schirmwert Z und wirksamer Schirmhöhe H; Parameter Abstand R Bild 9: Schalldämmung durch Schallschutzzelte und durch Kapseln Bild 10: Prinzipskizze - Luftführung bei einem gekapselten luftgekühlten Kompressor Bild 11: Prinzipskizze - Luftführung bei einem gekapselten Kompressor Bild 12: Oktavpegelspektrum Planierraupe Bild 13: Oktavpegelspektrum Bagger Bild 14: Oktavpegelspektrum Schlagramme Bild 15: Oktavpegelspektrum Kompressor mit Dieselmotor Bild 16: Oktavpegelspektrum Drucklufthammer Bild 17: Oktavpegelspektrum Kreissägen Bild 18: Oktavpegelspektrum Betonmischer Tabelle 1: Tabelle 2: Schallschluckgrade verschiedener Materialien Schirmwerte I. Einrichten einer Baustelle

26 Zur Beurteilung der voraussichtlichen Lärmimmissionen soll vor Einrichtung der Baustelle festgestellt werden, welche Baumaschinen für die Durchführung der Bauarbeiten benötigt werden, weiche Geräuschemissionen diese Maschinen verursachen, wo sich Objekte in der Umgebung der Baustelle befinden, die vor Lärmeinwirkungen zu schützen sind, und in welchem der in Nummer der Verwaltungsvorschrift angeführten Baugebiete die Baustelle liegt. Bei dem Fehlen genauer Unterlagen über die Geräuschemissionen der Baumaschinen ist eine Lärmprognose nur überschlägig möglich. II. Standort der Baumaschinen Geräuschvolle Baumaschinen sind, so weit wie möglich von dem Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Bei der Wahl des Standortes ist die schallabschirmende Wirkung natürlicher und künstlicher Hindernisse auszunutzen (Bodenerhebungen, Baumgruppen, Hecken, Gebäude, Mauern usw.). Dabei ist zu beachten, daß durch Schallrückwürfe von Gebäuden oder Mauern unter ungünstigen Bedingungen eine Verstärkung des Geräusches eintreten kann. Soweit es der Arbeitsablauf zuläßt, sollen lärmstarke Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen (Holzbaracken) betrieben werden. Auch bestimmte manuelle Arbeiten, wie Arbeiten an Schalungen und Brettern, lassen sich oft in Räumen durchführen. Wird Erdreich ausgehoben und abgebaut, so sollte zwischen der Baumaschine und dem Immissionsort ein Schutzwall verbleiben, der erst im letzten Arbeitsgang abzutragen ist. Eine ähnliche Wirkung wird erzielt, wenn Aushubarbeiten auf der Sohle der Baugrube vorgenommen werden. Die Ausbreitung des Geräusches der Arbeitsmaschine wird auf diese Weise vermindert. III. Einsatz der Baumschinen Bei Bauarbeiten in Wohngebieten oder anderen besonders schutzbedürftigten Bereichen sollten möglichst lärmarme Baumaschinen eingesetzt werden. Durch eine auf Lärmschutz bedachte Planung des Arbeitsablaufs lassen sich Störungen der Nachbarschaft vermeiden. Insbesondere sollte auf den Einsatz lautstarker Baumaschinen in besonders schutzbedürftigen Gebieten verzichtet werden. Zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen sind Baumaschinen stillzulegen, sofern dies den Arbeitsablauf nicht unvertretbar erschwert. Beim Einsatz von Baumaschinen sind lärmfreie Zeiten anzustreben. Dies kann durch gleich zeitigem Einsatz mehrerer Baumaschinen erreicht werden. Beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Baumaschinen nimmt der Geräuschpegel nur geringfügig zu (siehe Bild 1). Überwiegt der Schallpegel einer Baumaschine, so bestimmt er nahezu ausschließlich den Gesamtschallpegel, wenn die Maschinen gleichzeitig betrieben werden (siehe Bild 1). Da die Baumaschinen mit geringerem Schallpegel auch einzeln betrieben werden, sind Lärmminderungsmaßnahmen auch bei diesen Maschinen erforderlich. Bild 1:Ermittlung des Pegels mehrerer Schallquellen Mehrere Schallquellen gleichen Pegels: Um den Gesamtschallpegel zu erhalten, ist die Pegelzunahme zum Pegel der einzelnen Schallquelle zu addieren. Mehrere Schallquellen unterschiedlichen Pegels: Um den Gesamtschallpegel zu erhalten, ist die Pegelzunahme zum Pegel der stärkeren Schallquelle zu addieren. IV. Schallausbreitung

27 Durch die Ausbreitung der Schallenergie auf immer größere Flächen nimmt der Schallpegel mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle ab. Bei ungehinderter Schallausbreitung vermindert sich der Schallpegel unabhängig von der Frequenz des Schalles um 6 db je Verdoppelung der Entfernung. In einem Gelände mit reflektierendem Boden oder in einem bebauten Gebiet ist nur mit einer Schallpegelabnahme von etwa 5 db je Verdoppelung der Entfernung zu rechnen. Noch geringer ist die Pegelabnahme mit zunehmender Entfernung, wenn sich der Schall in einer schmalen Straße, in einem eng bebauten Gebiet, ausbreitet. Aus Bild 2 kann die Abnahme des Schallpegels in Abhängigkeit von der Entfernung entnommen werden. Das Diagramm nimmt auf den in 10 m Entfernung von der Schallquelle ermittelten A-bewerteten Schallpegel Bezug. Der A-bewertete Schallpegel in 10 m Entfernung vom akustischen Zentrum dient zur Kennzeichnung der Emission der jeweils betrachteten Baumaschinen (Emissionspegel). Der A-bewertete Schallpegel in größerer Entfernung wird daraus ermittelt, indem man von dem 10 m-schallpegel die in Bild 2 für die betreffende Entfernung angegebene Pegelabnahme abzieht. In dem Diagramm ist auch die Pegelzunahme für ideale Freifeldausbreitung für Entfernungen unter 10 m gestrichelt eingezeichnet, Sie dient zur Ermittlung des A-bewerteten 10 m-schallpegels kleiner Baumaschinen, wenn deren A-bewerteter Schallpegel in kleinerem Abstand als 10 m gemessen wurde. Befinden sich in der Nähe der Schallquelle oder in der Nähe des Empfängers Bauwerke, die den Schall zum Empfänger hin reflektieren (die Richtung der Reflexion wird in erster Näherung nach den Gesetzen der optischen Spiegelung bestimmt, wobei das reflektierende Gebäude als Spiegel anzusehen ist), so kann sich der Schallpegel am Empfangsort um ca. 3 db (A) erhöhen. Werden die Reflexionen von mehreren Gebäuden verursacht, so ist mit Schallpegelerhöhungen bis etwa 5 db (A) zu rechnen. Die Erhöhung des Schallpegels durch Reflexionen läßt sich vermeiden, wenn die reflektierenden Flächen mit schallabsorbierendem Material bekleidet werden. (Beispiele für Materialien mit gutem Schallschluckgrad siehe Tabelle 1). Bei der Schallausbreitung über Entfernungen von mehr als etwa 200 m muss beachtet werden, dass die Schallpegelabnahme durch atmosphärische Einflüsse verändert werden kann. Bei der Ausbreitung des Schalles über größere Waldstücke tritt durch den Baumbestand eine zusätzliche Schalldämpfung ein. Die Dämpfungskonstante für Geräusche beträgt ca. 0, 1 db (A) je Meter Wald. Breitet sich der Schall über ein 100 m langes Waldstück aus, so vermindert sich der A-bewertete Schallpegel um etwa 10 db (A). Beispiel Der A-bewertete 10 m-schallpegel (Emissionspegel) eines Presslufthammers beträgt 71 db (A). Gesucht wird der A-bewertete Schallpegel in der Entfernung von 50 m bei idealer Freifeldausbreitung sowie bei Schallausbreitung in einer schmalen Straße. Nach Bild 2 tritt bei idealer Freifeldausbreitung (Kurve a) in 50 m Entfernung eine Abnahme um 14 db von 71 db (A) auf 57 db (A), ein. Bei Ausbreitung in einer schmalen Straße (Kurve c) ist nur mit einer Abnahme um 8 db, von 71 db (A) auf 63 db (A), zu rechnen. Der Presslufthammer hat in 50 m Abstand einen A-bewerteten Schallpegel von 57 db (A) bzw. 63 db (A). Tabelle 1: Schallschluckgrade verschiedener Materialien Material Masse der Flächeneinheit Schallschluckgrade für die Oktavmittenfrequenz in Hz des Materials Holzfaserakustikplatte, 12 mm dick, Wandabstand 50 mm 0,3 0,3 0,3 0,4 0,5 0,6 Polyurethanschaum (Moltopren), 15 mm dick auf starrer Wand 0,4 kg/³ 0,08 0,22 0,55 0,7 0,85 0,75 15 mm Filz aus organischen Fasern auf starrer Wand 0,08 0,18 0,38 0,72 0,75 0,78 Mineralwollfilz, 50 mm dick; ohne Wandabstand, auch mit 1 mm dickem Lochblech abgedeckt, Lochanteil 40 % 3,0 kg/³ 0,2 0,6 0,9 1,0 0,98 1,0 Mineralwolleplatten, 20 mm dick, ohne Wandabstand 1,5 kg/³ 0,05 0,15 0,65 0,95 1,0 1,0 Holzwolleleichtbauplatte, 25 mm dick 11,0 kg/³ 0,04 0,13 0,5 0,75 0,6 0,7 Sperrholzlochplatte, 5 mm dick, Lochflächenanteil 15 %, mit 20 mm dicken Steinwolleplatten hinterlegt 0,1 0,18 0,4 0,8 0,75 0,6

28 Bild 2: Schallpegeländerung in Abhängigkeit von der Entfernung, bezogen auf den Schallpegel in 10 m

29 V. Schallabschirmung 1. Schallschirme Schallschirme sind zur Verminderung von Lärmimmissionen ein wirksames Mittel, wenn die Schallausbreitung nur in einer bestimmten Richtung zu unzumutbaren Immissionen führt. Schallschirme können aus Brettern, Holz- und Metalltafeln, Blechen sowie aus Mauerwerk errichtet werden. Auch bestehende Gebäude, Erdwälle, Materialstapel o. ä. können als Schallschirme dienen. Es ist darauf zu achten, daß der Schirm keine Undichtigkeiten oder offenen Fugen aufweist. Außerdem ist der Schirm auf der Seite, die der Schallquelle zugewendet ist, mit Schallabsorptionsmaterial zu verkleiden (siehe Tabelle 1). Fehlt das Schallabsorptionsmaterial, so können Reflexionen und sogenannte stehende Wellen zwischen Schallschirm und Maschine die Wirkung des Schirmes bis zu 5 db verringern. Außerdem entsteht ohne Absorptionsmaterial eine verstärkte Schallabstrahlung in die dem Schallschirm gegenüberliegende Richtung. Die Pegelerhöhung für diese gegenüberliegende Richtung ist abhängig von der Richtcharakteristik der Schallquelle und kann 3 db bis 10 db betragen. Die Wirksamkeit eines Schallschirmes richtet sich nach der wirksamen Schirmhöhe H und nach dem Abstand R von der abzuschirmenden Schallquelle (siehe Bild 3, Horizontalansicht) sowie nach der Frequenz bzw. der Frequenzzusammensetzung des Geräusches. Höhere Frequenzen werden stärker abgeschirmt als tiefe. Grundsätzlich soll der Schallschirm so nahe wie möglich an der Schallquelle errichtet werden. Die wirksame Schirmhöhe H ist die Höhe, um die die obere Kante des Schirmes die optische Verbindungslinie von Schallquelle und Immissionsort überragt. Die Bilder 3, 4 und 5 zeigen, was unter der wirksamen Schirmhöhe H und dem Abstand R im Einzelfall zu verstehen ist. Der Schallschirm soll so breit wie möglich sein und seitlich mindestens um die Strecke 2 H über die optische Verbindungslinie von der äußeren Begrenzung der Schallquelle zum Immissionsort hinausragen (siehe Bild 3, Draufsicht). Ragt der Schirm seitlich nur um die Strecke H über die Verbindungslinie hinaus, ist die Abschirmung bis ca. 5 db geringer. Die Wirksamkeit von Schallschirmen kann empfindlich verringert werden, wenn ungünstig stehende Gebäude, Maschinen oder andere Gegenstände Reflexionen zum Immissionsort verursachen (siehe Bild 7). Schallreflexionen verlaufen nach den Gesetzen der optischen Spiegelung. Die Reflexionen können verringert oder ganz vermieden werden. wenn der Schallschirm so geändert wird, daß die reflektierenden Anteile mit abgeschirmt werden, oder wenn die reflektierenden Flächen mit Schallabsorptionsmaterial bekleidet werden (siehe Bild 7). Als Maß für die Wirksamkeit eines Schallschirmes wird die Verminderung A L des Schallpegels am Immissionsort angegeben. A L ist gleich der Differenz der Schallpegel am Immissionsort bei ungehinderter Schallausbreitung und in der Anordnung mit dem Schirm. Wegen der Frequenzabhängigkeit der Abschirmung wird A L in db für eine Oktave des Geräusches angegeben, und zwar jeweils für die Oktavmittenfrequenz. Für ein bestimmtes Geräusch kann die Verminderung des Schallpegels durch Abschirmen auch als Differenz A LA der A-bewerteten Schallpegel des Geräusches am Immissionsort bei ungehinderter Schallausbreitung in der Anordnung mit dem Schirm dargestellt und in db (A) angegeben werden. Dicht hinter dem Schirm ist die Geräuschminderung stets etwas größer als weit hinter dem Schirm. In der folgenden angegebenen Dimensionierungsvorschrift für den Schirm wird der ungünstigere Fall, ein großer Abstand des Immissionsortes, angenommen. Die tatsächlich erreichte Geräuschminderung ist daher gleich oder größer als diejenige, nach der der Schirm bemessen wurde. In Entfernungen, die größer als 200 m sind, muß berücksichtigt werden, daß die Ausbreitung des Schalles in der Atmosphäre und über dem Erdboden die durch den Schirm bewirkte Geräuschminderung verändern kann. Die Abschirmung ist in großen Entfernungen nicht mit ausreichender Sicherheit zu berechnen Dimensionierung eines Schallschirms Durch Schallschirme lassen sich insbesondere bei hohen Frequenzen erhebliche Geräuschminderungen a) erreichen. Zu beachten ist jedoch, daß in der Praxis unvermeidbare Nebenwege (Undichtigkeiten, Reflexionen) die theoretisch möglichen Werte begrenzen. Es sollten daher im allgemeinen Schallschirme nur für Geräuschminderungen bis maximal etwa 15 db bemessen werden. Bei tiefen Frequenzen sind dazu schon sehr große Schirmabmessungen erforderlich, die - abgesehen von Gebäuden, Häuserzeilen oder von natürlichen Hindernissen - nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren sein dürften. Die Dimensionierungsvorschrift für den Schirm ist für eine Verminderung des Schallpegels von 5 db, 10 db oder 15 db ausgelegt. In der Tabelle 2 ist der für die gewünschte Verminderung des Schallpegels erforderlich Schirmwert Z angegeben. Der Schirmwert Z ist eine Rechengröße, aus der sich mit Hilfe der Kurven in Bild 8, bei gegebenen Abstand R, die erforderliche wirksame Schirmhöhe H hergibt. In den oberen Teil der Tabelle 2 sind die erforderlichen Schirmwerte Z für sieben typische Baumaschinengeräusche angeben. Den Berechnungen liegen die Oktavpegelspektren der Baumaschinen nach den Bildern 12 bis 18 zugrunde. Mit den angebebenen Schirmwerten wird der A-bewertete Schallpegel desbaumaschinengeräusches am Immissionsort um mindestens 5 db (A), 10 db (A) oder 15 db (A) gesenkt. Der untere Teil der Tabelle 2 enthält die Schirmwerte Z, die erforderlich sind, um eine Veränderung des Schallpegels im Oktavbereich um jeweils mindestens 5 db, 10 db oder 15 db zu erreichen. Als Faustregel wird empfohlen, eine wirksame Schirmhöhe von H = 1 m grundsätzlich nicht zu unterschreiten. Ein 1 m-schirm gibt 7 m im Hörbereich eine Pegelminderung von mindestens 5 db.

30 Bild 3: Prinzipskizze Schallschirm für Baumschine Bild 4: Prinzipskizze Schallschirm FFußpunkt des Lotes auf die optische Verbindunglinie von Schallquelle und Immissionsort RAbstand des Fußpunktes F von der Schallquelle

31 Beispiele: a) Das Geräusch einer Kreissäge, die auf Grund der besonderen Verhältnisse der Baustelle nicht in einem geschlossenen Raum aufgestellt werden kann, soll um 15 db (A) vermindert werden. Nach der Tabelle 2 (oberer Teil) wird dafür ein Schirmwert Z = 0,3 m benötigt. Der Abstand zwischen Kreissäge und dem Schirm sei R = 3 m. Nach Bild 8 ist hiernach eine wirksame Schirmhöhe H = 1,4 m erforderlich. b) Im Oktavbereich mit der Mittenfrequenz 125 Hz soll durch Abschirmung eine Pegelminderung um 10 db erreicht werden. Nach der Tabelle 2 (unterer Teil) wird dafür ein Schirmwert von Z = 1,25 m benötigt.' Der Abstand zwischen Schallquelle und Schirm R = 5 m. Nach Bild 7 ist hiernach eine wirksame Schirmhöhe H = 3,6 m erforderlich. 2. Schallschürzen Schallschürzen sind eine Art von Schallschirmen. Sie bestehen in der Regel aus Matten, die vorhangartig an der abzuschirmenden Maschine oder an einem besonderen Rahmen angebracht werden. Nach Möglichkeit soll eine Schallschürze bis auf den Erdboden reichen. Die Verwendung von Schallschürzen empfiehlt sich, wenn a) die Schallabschirmungen häufig kurzfristig entfernt werden müssen, b) Teile der Baumaschine vorwiegend hochfrequenten Schall abstrahlen, c) nur eine Teilverkleidung der Baumaschine möglich ist. Die Schürzen sollen in ihrer Beschaffenheit den Wandungen von Schallzeiten entsprechen, z. B. aus einer Gummioder PVC-Schicht mit schallabsorbierender Verkleidung auf der der Maschine zugewandten Seite bestehen. Bei der Verwendung von Schallschürzen ist in günstigen Fällen bei hochfrequenten Geräuschen eine Schallpegelminderung bis zu 10 db(a) möglich. Die Prinzipskizze einer Schallschürze für Preßlufthämmer ist in Bild 6 angegeben. Die Wirkung von Schallschürzen bei tieffrequentem Lärm ist nur gering. Tabelle 2: Schirmwerte Baumaschine Schirmwert Z für eine Verminderung des Schallpegels um L A = 5 db (A) m L A = 10 db (A) m L A = 15 db (A) m Kreissäge 0,01 0,06 0,3 Schlagramme 0,01 0,8 0,4 Drucklufthammer Betonmischer 0,01 0,1 0,5 Kompressor Bagger 0,01 0,2 1,0 Planierraupe 0,01 0,3 1,8 Oktavmittenfrequenz Hz L A = 5 db (A) m Schirmwert Z für eine Verminderung des Oktavpegels um L A = 10 db (A) m L A = 10 db (A) m 31,5 0, ,05 2, ,025 1,25 4, ,0125 0,63 2, ,01 0,32 1, ,01 0,16 0, ,01 0,08 0, ,01 0,04 0, ,01 0,02 0,06

32 VI. Schalldämmung 1. Schallschutzzelte Die Verwendung von Schallschutzzelten empfiehlt sich, wenn Baumaschinen häufig ihren Standort wechseln und eine ausreichende Schallpegelminderung durch eine schalldämmende Verkleidung der Maschine selbst nicht erreichbar ist. Schallschutzzelte haben eine geringere Wirkung auf die Schallausbreitung als Kapselungen. Schalldämmende Zelte sollen aus einer luftundurchlässigen, mindestens 3 mm dicken Deckschicht(Gummi, PVC oder ähnlichem Material) bestehen. Sie müssem auf der Innenseite schallabsorbierend ausgekleidet sein. In erster Linie kommen gesteppte Mineralfaserbahnen oder offenporige Schaumstoffschichten in Betracht. Die Zelte sollen an allen Stellen möglichst dicht schließend sein. Zum Kühlluftdurchtritt erforderliche Öffnungen müssen mit Schalldämpfern oder abgewinkelten, absorbierend ausgekleideten Luftführungen versehen werden. Durch Schallschutzzelte läßt sich im mittleren Frequenzbereich eine Schallpegelminderung von etwa 10 db erreichen. Bei hohen Frequenzen ist eine Pegelminderung bis zu 20 db möglich. Zur Abschirmung tieffrequenter Geräusche sind Schallschutzzelte kein geeignetes Mittel. Die Abnahme des Schallpegels in Oktavbereichen, die durch Anwendung von Schallschutzzelten erreicht werden kann, ist in Bild 9 oben, für einige Ausführungsbeispiele angegeben. Bei Verwendung von Schallschutzzelten besteht die Gefahr einer Überhitzung der Maschine. Diese Frage erfordert besondere Beachtung. Vorzugsweise sind vom Hersteller der Maschine geprüfte Schallschutzzelte geeignet. 2. Kapselungen Durch Kapselung einer Baumaschine läßt sich die Schallabstrahlung erheblich vermindern. Je nach Art der einzelnen Baumaschine kann eine unmittelbar mit der Maschine fest verbundene Ummantelung in Betracht kommen oder ein Gehäuse, in das die Baumaschine hineingestellt wird. Eine nachträgliche Ummantelung der Baumaschine kann im allgemeinen vom Betreiber der Baumaschine nicht verlangt werden, weil hiermit in die Funktionsfähigkeit der Maschine eingegriffen wird. Bei Aufstellung der Baumaschine in einem Gehäuse ist darauf zu achten, daß die Bedienung der Maschine nicht behindert wird und die ausreichende Be- und Entlüftung gesichert ist. Bild 5: Prinzipskizze Schallschirm

33 Bild 6: Prinzipskizze Schallschutzschürze für Presslufthammer a) eine ausreichende Verminderung des Maschinengeräusches zu erzielen, sollte die Masse je Flächeneinheit der Wandlung der Kapsel oder des Gehäuses mindestens etwa 15 kg/m2 betragen. Enthält das Maschinengeräusch nur hohe Frequenzen über Hz, so ist eine Masse je Flächeneinheit von 8 kg/m2, beispielsweise 1 mm dickes Stahlblech, ausreichend. Mit einer Verdoppelung der Wandmasse je Flächeneinheit nimmt die Schalldämmung um ca. 6 db zu. b) Die Innenwände einer Kapsel müssen mit hochgradig schallschluckendem Material verkleidet werden, damit nicht durch Reflexionen an den Innenwänden der Kapsel eine Erhöhung des Schallpegels in der Kapsel eintritt. Durch ungenügende Absorption der Innenverkleidung kann sich ein um 10 db (A) bis 15 db (A) höherer, Schallpegel im Innern einstellen und zu einer entsprechenden Verschlechterung der Schalldämmung beitragen. Eine gute absorbierende Wirkung wird mit Mineralwolleplatten oder offenporigen Kunststoffschäumen erzielt. Durch gelochte Abdeckungen (Lochbleche oder gelochte bzw. geschlitzte Sperrholzplatten mit Lochflächenanteilen von 15% bis 20%) kann das Absorptionsmaterial vor Beschädigungen geschützt werden (siehe Tab. 1). Die mit Maschinenkapselungen erreichbare Schallpegelminderung ist in Bild 9, unten, durch einige Beispiele erläutert. Dargestellt ist die Abnahme des Schallpegels in den Oktavbereichen eines Geräusches infolge der Schalldämmung durch die Kapselung. Die Verminderung des Geräusches der Baumaschine, ausgedrückt durch die Abnahme des Abewerteten Schallpegels, hängt vom Frequenzspektrum des Baumaschinengeräusches ab. c) Die Kapselwände müssen fugenlos sein. Schlecht abgedichtete Türschlitze, Fensteröffnungen und Leitungsdurchführungen beeinträchtigen die Schalldämmung wesentlich. Bei Kapselungen, die mit der Maschine verbunden sind, empfiehlt es sich, die Ritzen mit dauerplastischem oder nachhärtendem Kitt abzudichten. Klappen, die von Zeit zu Zeit geöffnet werden müssen, sollen ringsumlaufende Dichtungen aus Moosgummistreifen, Gummi- oder PVC-Profilen erhalten. Nicht fest miteinander verbundene Teile der Kapselung sollen durch Spannverschlüsse so gehalten werden, daß sie nicht klappern können. Lüftungsöffnungen müssen mit Schalldämpfern versehen werden. Besonders geeignet sind Absorptionsschalldämpfer. d) Zwischen den Baumaschinen und der Kapselung darf keine starre Verbindung bestehen, da dies die Schalldämmung beeinträchtigt. Auspuffleitungen von Verbrennungsmotoren sollen z. B. nicht starr an der Kapselwand befestigt, sondern durch Federschellen oder ähnliche elastische Materialien weich aufgehängt werden. Auspufftöpfe sind möglichst in der Kapsel anzubringen. Nur die Auspuffstutzen sollen ins Freie ragen. Bei Kapseln, die mit der Maschine fest verbunden werden, sollen möglichst alle Kapselteile vom Maschinenrahmen und von der Maschine selbst körperschallisoliert befestigt werden. Dazu eignen sich Gummimetallelemente und verschiedene Gummiprofilstreifen. e) Werden Kapseln aus dünnen Blechwänden hergestellt, so ist es notwendig, die Bleche durch Antidröhnbeläge oder Antidröhnpappen zu entdröhnen. Große Wirkung wird mit zweischichtigen Dämpfungsblechen in Sandwichstruktur erzielt.

34 f) Die Kapselwände müssen genügend Abstand von der Maschine haben. Andernfalls wird die Schalldämmung, besonders bei tiefen Frequenzen, vermindert. Bei Kapseln, die nicht mit der Maschine fest verbunden werden, ist ein Abstand zwischen der Kapselwand und der Maschine von mindestens 10 cm vorzusehen. Besonders hohe Schalldämmung ist durch Gehäuse aus Mauerwerk und Kapseln aus Stahlblechen erreichbar. Zur Minderung des von Baumaschinen ausgehenden Lärms genügen in der Regel Gehäuse aus Holz. Sie sind an Ort und Stelle leicht herstellbar und können nach Gebrauch leicht beseitigt werden. Werden Holzkapseln aus Bretter oder Spanplatten hergestellt, so müssen die Fugen abgedichtet sein. Eine Wandflächenmasse von mindestens 10 kg/m² ist anzustreben (Beispiele vergleiche Bild 9). Durch die Kapselung von Baumaschinen steigen die von der Maschine erzeugten Temperaturen. Dies gilt insbesondere für Kapselungen, die unmittelbar mit der Maschine verbunden sind. Eine ausreichende Kühlluftzuführung muß deshalb sichergestellt werden. Bild 11 zeigt eine Prinzipskizze für die Kapselung eines Kompressors, Bild 10, als Ausführungsbeispiel die Kapselung eines Elektromotors. Das mittlere Schalldämm-Maß der ausgeführten Kapselung sowie die Verminderung des A-bewerteten Schallpegels des Motorgeräusches sind angegeben. Die Kapselung durch ein Gehäuse, in dem die Baumaschine aufgestellt wird (abgedichtete Holzbaracke), ist ohne Heranziehung von Fachleuten möglich. Die Kapselung durch eine mit der Maschine fest verbundene Ummantelung läßt sich hingegen meist nur in Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Baumaschine verwirklichen, da hierdurch in den konstruktiven Bereich der Maschine eingegriffen werden kann. Bild 8: Wirkung von Abschirmwänden, Zusammenhang zwischen Schirmwert Z und wirksamer Schirmhöhe H, Parameter Abstand R

35 Bild 7: Prinzipskizze Schallschirm

36 VII Maßnahmen an Baumaschinen 1. Allgemeines Wirkungsvolle Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschemissionen bei Baumaschinen sind meist nur bei der Herstellung der Baumaschinen möglich. Folgende Hinweise geben in einigen Fällen den gegenwärtigen Stand der Lärmbekämpfungstechnik wieder. a) Verbrennungsmotoren in Baumaschinen Bei Verbrennungsmotoren ist zu unterscheiden zwischen den Ansaug- und Auspuffgeräuschen einerseits und dem vom Motorgehäuse abgestrahlten Geräusch andererseits. Das Ansaug und Auspuffgeräusch läßt sich durch Schalldämpfern erheblich vermindern. Die an vielen älteren Baumaschinen fehlenden Schalldämpfer können nachträglich nach Abstimmung mit dem Hersteller eingebaut werden. Das vom Motorgehäuse abgestrahlte Geräusch läßt sich nur durch Maßnahmen des Herstellers vermindern. Die Änderung der Motorlagerung (elastische Lagerung auf Gummimetallelementen) ist dem Betreiber in den meisten Fällen ebensowenig möglich, wie der Einbau einer elastischen Kupplung zwischen Motor und Getriebe. Der Motorenlärm läßt sich deshalbauf der Baustelle in der Regel nur durch Abschirmungen und Kapselungen sowie schallschluckende Auskleidungen des Maschinengehäuses und Entdröhnen der Blechverkleidungen vermindern. Besonders hohe Schallpegel gehen häufig auf mangelhafte Wartung zurück. Beschädigte Schalldämpfer und lockere Maschinenteile, wie klirrende Bleche, lockere Verschraubungen oder nicht angezogene Spannverschlüsse, können den Schallpegel erhöhen. Allgemein sollte angestrebt werden, Baumaschinen, die in bebauten Gebieten eingesetzt werden, mit dem in der Regel lärmärmeren Elektromotor auszustatten. b) Entdröhnung von Blechen Die Entdröhnung von Blechflächen an Baumaschinen ist dann sinnvoll, wenn großflächige Bleche beim Betrieb der Maschine zum Schwingen angeregt werden. Geeignete aufspritzbare Antidröhnmassen und aufklebbare Antidröhnmatten und -filze sind im Handel erhältlich. In günstigsten Fällen sind durch Antidröhnmaterial Schallpegelminderungen bis zu 5 db (A) erreichbar. Der Einsatz von Antidröhnmaterial ist unzweckmäßig, wenn die Flächen, auf denen die Mittel aufgetragen werden, steif und klein sind oder wenn der Lärm der Maschine überwiegend von anderen Teilen als von diesen Flächen abgestrahlt wird. Die Antidröhnbeläge sollen etwa doppelt so dick wie die behandelten Bleche sein. 2. Maßnahmen an einzelnen Baumaschinen a) Erdbewegungsmaschinen, Flachbagger, Planierraupen, Scraper (Motorschürfwagen) und Grader (Motorstraßenhobel) Die verschiedenen Maschinen zur Erdbewegung und Erdplanierung werden durchweg von Dieselmotoren angetrieben. Je nach Ausführung, Bauart und Motorleistung erzeugen sie unterschiedlich hohe Schallpegel. Das Gesamtgeräusch entsteht aus dem Motorgeräusch, den Arbeitsgeräuschen, wie Schürf- und Schlaggeräuschen, und Geräuschen der Gleisketten. Das Motorgeräusch ist vorwiegend niederfrequent (s. Bild 12) Klirr-, Schürf- und Kettengeräusche enthalten vor aliem mittlere und hohe Frequenzen. Die schweren Erdabbaugeräte sind oft mit unzureichenden Ansaug- und Abgasschalldämpfern ausgestattet. Inwieweit die Schallpegel der einzelnen Maschinen gesenkt werden können, muß von Fall zu Fall untersucht werden. Durch Abschirmung des Motors und Verbesserung von Auspuff- und Ansaugschalldämpfern können in manchen Fällen Pegelminderungen bis ca. 15 db (A) erreicht werden. Die Arbeitsgeräusche können im allgemeinen nicht vermindert werden. b) Bagger Das Geräusch der Bagger ist meist tieffrequent. Hauptschallquelle ist der Dieselmotor (siehe Bild 13). Das Geräusch besteht vorwiegend aus dem Ansaug- und Auspuffgeräusch, dem Geräusch von schwingenden Blechverkleidungen und dem Geräusch, das durch Abstrahlung aus verschiedenen Öffnungen der Maschine entsteht. Neben diesen Dauergeräuschen entstehen Arbeitsgeräusche, die der Baggerlöffel verursacht. Zur Geräuschminderung ergeben sich im einzelnen folgende Möglichkeiten:Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Die Wirkung vorhandener Schalldämpfer läßt sich vielfach erhöhen. Durch ausreichend dimensionierte Schalldämpfer kann erreicht werden, daß die Ansaug- und Auspuffgeräusche zum Gesamtschallpegel des Baggers in der Regel nicht mehr beitragen. Durch optimale Ansaug- und Auspuffschalldämpfer lassen sich je nach der Ausgangslage Schallpegelminderungen bis 10 db (A), maximal bis zu 20 db (A) erzielen. Durch nachträgliches Entdröhnen der Bleche durch Auftragung von Antidröhnmaterial läßt sich eine weitere Schallpegelminderung von ca. 3 db (A) erreichen. Kühlluftöffnungen sind abzuschirmen oder mit Schalldämpfern zu versehen. Hierdurch sind Pegelminderungen bis zu 10dB (A) möglich. Solche Maßnahmen erfordern die Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Baumaschine, da neben schalltechnischen auch strömungs- und wärmetechnische Fragen zu klären sind. Einzelne Unternehmen liefern Umbausätze, durch die eine gewisse Lärmminderung auch bei alten Baggern möglich ist.

37 c) Rammen Rammkörper aus Stahl oder Beton werden in der Regel durch Schlagrammen in die Erde getrieben. Es finden Dampf-, Druckluft-, Dieselrammen und hydraulisch angetriebene Rammen Verwendung. Die Geräusche beim Rammen entstehen durch den Auspuff des Rammbären, durch den direkten oder indirekten Schlag des Hammers auf das Rammgut, durch das Dröhnen des Rammkörpers, insbesondere bei Stahlbohlen, und durch das Klappern der Bohlen in den Schlössern. Das Schallspektrum weist annähernd konstante Pegelanteile über den gesamten Frequenzbereich auf, häufig mit einem Maximum im Frequenzbereich um 1 bis 2 khz (siehe Bild 14). Lärmminderungsmaßnahmen kommen am Rammbären und am Rammgut in Betracht. Das vom Rammbären unmittelbar abgegebene Geräusch kann durch Auspuffschalldämpfer und - allein oder zusätzlich - durch Ummantelung vermindert werden. Verschiedentlich sind Rammbären mit Blechhauben versehen worden, die auf der Innenseite mit Mineralwolle und Lochblechabdeckungen verkleidet werden. Wirkungsvoller als die Blechhaube ist eine schalldämmende Ummantelung aus etwa 5 mm dickem Gummi. Die Gummihaube muß auf der Innenseite eine mindestens 15 mm dicke Auskleidung mit Filz oder offenporigen Schaumstoffen erhalten. Durch Schutzhauben kann der Schallpegel beim Rammen von Betonpfählen um etwa 7 db (A) bis 10 db (A) vermindert werden, jedoch sind diese Maßnahmen in den meisten Fällen, wie beim Rammen von Stahlbohlen, nicht von großer Wirkung, weil durch die Rammschläge die Bohle zu starken Schwingungen angeregt wird. Im Allgemeinen ist eine wesentliche Lärmminderung nur erreichbar, wenn das Rammgut in die Ummantelung einbezogen wird. Man kann dafür im Bereich der Bohle eine etwa 5 mm dicke Gummischürze verwenden, die innen schallabsorbierend ausgekleidet ist (15 mm bis 30 mm Filz oder Schaumstoff). Die Gummischürze ist um die Bohle zu knüpfen oder zu binden. Beim Eindringen der Bohle in die Erde muß die Gummischürze nach und nach aufgebunden und von der Bohle entfernt werden. Von guter Wirkung sind ausgekleidete Teleskoprohre, die Ramme und Bohle umschließen, auf dem Boden aufstehen und sich mit dem Rammfortschritt ineinanderschieben. Durch schalldämpfende Ummantelung der Ramme und der Bohle kann der Schallpegel um ca. 12 db (A) bis 15 db (A) vermindert werden. Kapselungen zur Verminderung von Rammgeräuschen können den Arbeitsablauf erheblich erschweren und sind nur beim Rammen von freistehenden Pfählen eine wirkungsvolle Maßnahme und in der Regel nur in diesen Fällen anwendbar. In manchen Fällen führen auch Schallschirme zur Lärmminderung, Vibrationsrammen verursachen weniger Geräusche als Schlagrammen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vibrationsramme nicht allgemein verwendbar ist (z. B. Einsatz nur bei bestimmten Bodenarten) und daß durch Bodenerschütterungen nachteilige Einwirkungen in bebauter Umgebung entstehen können. Das englische Pile-Driver-Verfahren Nach diesem Verfahren werden Stahlbohlen hydraulisch in das Erdreich gedrückt. Nur die Pumpenanlagen für die hydraulische Flüssigkeit sowie die Elektro- und Dieselmotoren erzeugen dabei Geräusche. Das Ortbetonverfahren Spezialbagger heben tiefe und schmale Gräben aus, die anschließend ausbetoniert werden. Das durch den Bagger entstehende Geräusch ist wesentlich geringer als das Rammgeräusch. Das Schlitzwand-Verfahren Ein tiefer Erdschlitz wird zunächst mit einer thixotropen Flüssigkeit (Bentonit) ausgegossen, um den Schlitz vor einstürzendem Erdreich zu sichern. Der Erdschlitz wird sodann mit Beton ausgegossen. Das Benotoverfahren Es werden hydraulisch Spundrohre durch Drehbewegung in den Boden eingelassen. Hierbei entstehen Geräusche lediglich durch das Hydraulikaggregat. Das Tunnelvortriebsverfahren Es ist anwendbar, wenn bei Tunnelbauten auf das Ausheben von Gräben verzichtet werden kann. Auch unterirdische Rohrleitungen können ohne vorherige Gräben nach dem Rohrpreßverfahren verlegt werden. Es ist zu beachten, daß diese Verfahren nicht in jedem Fall technisch anwendbar sind, oft den Arbeitsfortschritt verlangsamen und je nach den Gegebenheiten für den gleichen Arbeitserfolg höhere Kosten verursachen. Um bei diesen Verfahren eine im Verhältnis zu den Rammgeräuschen wesentliche Geräuschminderung zu erzielen, ist es notwendig, lärmgedämpfte Hilfsgeräte und Antriebe zu verwenden. d) Bodenbefestiger, Rüttler, Walzen Rüttelplatten besitzen meist einen Antrieb durch Verbrennungsmotor. Die Höhe der Schallpegel ist nicht nur von der Maschine selbst abhängig, sondern auch vom Untergrund, auf dem die Maschine arbeitet. Durch Kapselung der Motoren und durch Verbesserung der Ansaug- und Auspuffschalldämpfer kann nur der Schallpegel des Leerlaufgeräusches um 5 db (A) bis 9 db (A) vermindert werden. Das beim Arbeitsgang entstehende Geräusch läßt sich nach den derzeitigen Erkenntnissen nur ausnahmsweise vermindern. Frösche, die den Boden feststampfen, besitzen Dieselantrieb. Nur durch Verbesserung der Ansaug- und Auspuffschalldämpfer ist eine Geräuschminderung möglich. Auch Walzen werden meist von Dieselmotoren angetrieben. Nur noch vereinzelt sind Dampfwalzen in Betrieb.

38 Das Schallspektrum wird durch das Geräusch des Dieselmotors bestimmt und ist daher vorwiegend tieffrequent. Kapselungen sind wegen der kompakten und starren Bauweise der Walzen kaum erfolgsversprechend. Dagegen können durch Verbesserung der Ansaug- und Auspuffschalldämpfer Schallpegelminderungen erreicht werden. Bei Vibrationswalzen entstehen durch den Vibratorantrieb und durch die Arbeitsvorgänge zusätzliche Geräusche, die den Schallpegel erhöhen. Bei der Arbeit der Walze ist nachträglich eine Pegelminderung kaum. e) Verdichter (Kompressor) Schallquellen bei Verdichtern sind der Antriebsmotor sowie der eigentliche Verdichter. Verdichter werden im allgemeinen von Dieselmotoren angetrieben. Das Schallspektrum fällt von tiefen Frequenzen zu hohen Frequenzen hin ab (siehe Bild 15). Wird der Verdichter durch einen Elektromotor angetrieben, so ergibt sich bei gleichem Aufbau des Verdichters ein um 8 db (A) bis 10 db (A) niedrigerer Schallpegel. Als Maßnahmen zur Lärmminderung kommen in Betracht: Durch Aufstellen des Verdichters in einem speziellen Schallschutzzelt läßt sich der Schallpegel um 5 db (A) bis 9 db (A) vermindern. Spezielle Schallschutzzelte werden von einzelnen Unternehmen, die Verdichter herstellen, auf den Markt gebracht. Die Schallschutzzelte müssen insbesondere schallgedämpfte Zu- und Abluftöffnungen für die Kühlung des Aggregats haben. Bei Aufstellung des Verdichters in einem Holzschuppen kann mit Schallpegelminderungen von etwa 10 db (A) gerechnet werden, sofern Zu- und Abluftöffnungen mit einfachen Schalldämpfern ausgestattet werden. Sie können aus geknickten Kanälen bestehen, deren Innenwände mit absorbierendem Material ausgekleidet sein müssen. Werden Zu- und Abluftöffnungen mit hochwertigen Kulissenschalldämpfern versehen, sind Pegelminderungen um 20 db (A) erreichbar. In vielen Fällen bedürfen vorhandene Auspuffschalldämpfer der konstruktiven Verbesserung. Welche Maßnahmen am Verdichter selbst durchführbar sind, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Im Wesentlichen hängt dies von der Bauart der Fabrikate ab. Durch Entdröhnen großer Verkleidungsblechflächen sind Pegelminderungen von 2 db (A) bis 4 db (A) möglich. Werden Zu- und Abluft des Kompressors über gekrümmte und schallabsorbierende Kanäle geleitet (siehe Bild 11) sind Pegelminderungen bis zu 10 db (A) unter der Voraussetzung erreichbar, dass der Auspuffschalldämpfer ausreichend dimensioniert ist. Gegebenenfalls muss der Auspuffschalldämpfer, der bei vielen Verdichtertypen nur unzureichend bemessen ist, durch eine verbesserte Ausführung ersetzt werden. Die neben den Dauergeräuschen beim Abblasen der Druckluft entstehenden Geräusche können durch kleine, im Handel erhältliche Spezialschalldämpfer gemindert werden, deren Arbeitsprinzip auf einer stufenweise Entspannung der Druckluft beruht. Die Schallabstrahlung von älteren Verdichtern läßt sich durch Verwendung neuer Umbausätze vermindern, die von einzelnen Unternehmen geliefert werden. f) Drucklufthämmer, Abbruchhämmer Das Schallspektrum von Drucklufthämmern weist stärkere Pegelanteile im Frequenzbereich um 250 Hz und um Hz auf (siehe Bild 16). Schallquellen sind die Auspufföffnungen sowie der gesamte Hammerkörper und das Pickeisen. Erheblicher Schall wird aber auch vom bearbeiteten Werkstück abgestrahlt, das vom Hammer angeregt wird. Bei den meisten Drucklufthämmern sind nachträgliche Maßnahmen zur Schalldämpfung nur schwer durchführbar. Auf dem Markt sind Druckluftgeräte erhältlich, die bis zu 10 db (A) niedrigere Schallpegel als vergleichbare ältere Geräte erzeugen. Geräuschminderung wird durch folgende Maßnahmen erreicht: Die ausströmende Druckluft wird über Schalldämpferkammern geleitet. Die Ausströmgeschwindigkeit der Druckluft wird herabgesetzt. Der Drucklufthammer wird mit einer schalldämmenden und auf der Innenseite mit schallschluckendem Material ausgekleideten Schürze umhüllt. Damit sind Pegelminderungen bis 5 db (A) erreicht worden (siehe Bild 6). In besonders schutzbedürftigen Gebieten sollten Schallschirme verwendet werden. Werden Drucklufthämmer in engen Straßen eingesetzt, so sollen die Schallschirme zusätzlich eine Uberdachung erhalten, damit auch die Schallabstrahlung zu den höher gelegenen Stockwerken der Wohngebäude vermindert wird (siehe Bild 5). Durch Verwendung eines Umbausatzes, der aus geänderten Einsteckenden und Schalldämpferkappen besteht, lassen sich je nach Bauweise die Schallpegel um etwa 3 db (A) bis 10 db (A) vermindern. g) Aufzugsanlagen, Baukräne Kleine, von Verbrennungsmotoren betriebene Aufzugsanlagen werden nur noch vereinzelt verwendet. Das Geräusch dieser unverhältnismäßig hohe Schallpegel erzeugenden Kleinanlagen läßt sich vermindern durch Verbesserung der meist unvollkommenen Ansaug- und Auspuffschalldämpfer und durch Kapselung des Motors einschließlich der Winde. Seildurchführungen müssen mit kurzen Schalldämpferstücken versehen sein. Die überwiegend auf Baustellen eingesetzten Turmdrehkräne besitzen Elektroantrieb und verursachen kein erhebliches Gerä-usch. Im Frequenzspektrum dieser Anlagen überwiegen mittlere Frequenzen. Eine Geräuschverminderung ist durch elastische Lagerung der Antriebsaggregate möglich, weil vorwiegend Körperschall auf das Krangestell übertragen und von dort als Luftschatl abgestrahlt wird. Maßnahmen an Seilbremsen sind nur in Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Baumaschine zu empfehlen.

39 h) Kreissägen Beim Betrieb von Kreissägen werden hochfrequente Geräusche erzeugt (siehe Bild 17). Je nach den verwendeten Sägeblättern entstehen im Leerlauf rauschende Geräusche oder Geräusche mit Pfeiftönen. Da Kreissägen auf Baustellen sehr oft unbelastet laufen, sollten Sägeblätter Verwendung finden, die das weniger lästige rauschende Geräusch hervorrufen. Im Arbeitsgang erhöht sich der Geräuschpegel etwa um 5 db (A). Soweit es die Arbeiten zulassen, sollten Kreissägen in geschlossenen Räumen betrieben werden. Eine einfache hölzerne Baubude vermindert den Schallpegel bereits um mehr als 10 db (A). Auf die Verwendung ausreichend geschärfter Sägeblätter sollte geachtet werden. Untersuchungen haben ergeben, daß bei zunehmender Abstumpfung des Sägeblattes der Schallpegel bis zu 5 db (A) ansteigt. Es sind eine Reihe von Maßnahmen an Kreissägen bekannt geworden, wie Dämpfungsscheiben, Stützscheiben, Dämpfungspolster oder die Verwendung zweischichtiger verleimter Sägeblätter. Diese Maßnahmen haben für Lärmstudien und spezielle Anwendungen ihre Bedeutung. Ihrer Durchführung stehen auf Baustellen vielfach arbeitstechnische Gründe und erhöhte Unfallgefahren entgegen. i) Betonmischer Beim Mischvorgang weist das Frequenzspektrum stärkere Pegelanteile im Bereich um Hz auf (siehe Bild 18). Neben dem eigentlichen Mischvorgang verursachen auch Nebenaggregate Geräusche. Zusätzliche manuell verursachte Geräusche, wie etwa beim Abklopfen des Aufzugsbügels mit dem Hammer, sollen vermieden werden. Zur Geräuschminderung bei Mischmaschinen kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Antrieb durch Elektromotor statt Verbrennungsmotor; Reibrad- und Keilriemenantrieb statt Zahnradantrieb; Auftragung von Entdröhnungsbelägen auf die Mischtrommel und auf die Motorabdeckung; schalldämmende Kapselung eines Verbrennungsmotors und des Getriebes; schalldämpfende Anschläge für den Beschickerkübel durch Belegung mit Gummi. Auf Wartung und Pflege der Maschine ist besonders zu achten. Durch gute Schmierung älterer Zahnradgetriebe kann der Schallpegel bis zu 5dB(A) vermindert werden. Der Betonmischer läßt sich in der Regel ohne große Schwierigkeiten hinter Abschirmwänden oder Schutzhütten aufstellen. Durch die Aufstellung in einem einfachen Holzschuppen sind Schallpegelminderungen bis zu 15 db (A) möglich. j) Putzmaschinen Geräusche entstehen durch den Antriebsmotor und durch den Kompressor. Wird die Maschine gekapselt, so ist die Kapselung mit Ansaug- und Abblasschalldämpfern für die Kühlluft auszustatten. Die Auspuffschalldämpfer der Antriebsmaschine müssen ausreichend dimensioniert sein. Durch Verbesserung der Schalldämpfer läßt sich in vielen Fällen der Schallpegel vermindern. Schallschürzen sind bei Putzmaschinen besonders wirksam. k) Schlagbohrmaschinen Beim Betrieb der Schlagbohrmaschine wird in hohem Maße Körperschall angeregt, der im ganzen Baukörper fortgeleitet und als Luftschall abgestrahlt wird. Es sollte daher immer geprüft werden, ob der Einsatz von Schlagbohrmaschinen unumgänglich notwendig ist, und ob Blindbuchsen für Leitungsund Rohrdurchführungen nicht schon beim Betoniervorgang eingesetzt werden können. Das Geräusch der Schlagbohrmaschine kann nicht verringert werden. Erläuterungen zu den Bildern Jedes Bild enthält 2 Oktavpegelspektren, die mit L und L A bezeichnet und durch gestrichelte und ausgezogene Linienzüge dargestellt sind. Das unbewertete Oktavpegelspektrum L ist relativ zum unbewerteten Gesamtschallpegel L das A-bewertete Oktavpegelspektrum L A relativ zum A-bewerteten Gesamtschallpegel L A der Baumaschine angegeben. Für das unbewertete Oktavspektrum L ist das gestrichelte Koordinatennetz mit dem Maßstab am rechten Rand gültig, für das A- bewertete Oktavpegespektrum L A das ausgezogene gezeichnete Koordinatennetz mit dem Maßstab am linken Rand. Die Ordinate 0 db des rechten Maßstabes entspricht dem unbewerteten Schallpegel L der betroffenen Baumaschine. Die Ordinaten 10dB, -20dB usw. bedeuten, dass der unbewertete Oktavschallpegel, um 10 db, 20dB usw. unter dem unbewerteten Gesamtschallpegel L der Baumaschine liegt. Die Ordinate 0 db(a) des linken Maßstabes entspricht dem A- bewerteten Schallpegel L A der betreffenden Baumaschine, sie liegt um einen für die betreffenden Baumaschine charakteristischen Betrag unter der Ordinate 0 db für den unbewerteten Schallpegel. Die Ordinate 10 db(a), -20 db(a) usw. bedeuten, dass der A-bewertete Oktavschallpegel der betreffenden Baumaschine um 10 db(a), 20 db(a) usw. unter dem A- bewerteten Gesamtschallpegel L A der baumaschine liegt.

40 Beispiel: Der unbewertete Schallpegel des Baggers Bild 13 betrage 95 db, der A- bewertete Schallpegel 90 db(a). dann sind aus den Oktavpegelspektren folgende Oktavpegel bei den Oktavmittelfrequenzen zu entnehmen. Unbewertes Oktavpegelspektrum Oktavmittelfrequenz in Hz Unbewerteter Oktavschallpegel in db A- bewertes Oktavpegelspektrum Oktavmittelfrequenz in Hz Bild 9: Schalldämmung durch Schallschutzzelte und durch Kapseln

41 Bild 10: Prinzipskizze Luftführung bei einem gekapselten, luftgekühlten Kompressor Bild 11: Prinzipskizze Luftführung bei einem gekapselten Kompressor

42 Bild 12: Oktavpegelspektrum Planierraupe Bild 13: Oktavpegelspektrum Bagger Bild14:Oktavpegelspektrum Schlagramme

43 Bild 15: Oktavpegelspektrum Kompressor mit Dieselmotor Bild 16: Oktavpegelspektrum Drucklufthammer Bild 17: Oktavpegelspektrum Kreissäge

44 Bild 18: Oktavpegelspektrum Betonmischer

45 Anlage 3 Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Vom 29. August 2002 Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in deutsches Recht. Es verordnet 1. auf Grund der 23 Abs. 1, 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen 23 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S.3178) und 37 durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) zuletzt geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, 2. auf Grund des 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S.866) die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel: Artikel Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in den Anwendungsbereich der Richlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. (2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. in Verkehr bringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; 2. in Betrieb nehmen: die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; 3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräteund Maschinen: Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG; 4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG; 5. Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG; 6. garantierter Schallleistungspegel: Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG; 7. lärmarme Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des Gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe einesumweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/-2000/EG gekennzeichnet sind. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.

46 Abschnitt 2: Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen 3 Inverkehrbringen (1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass 1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CEKennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist, 2. jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist, 3. für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG der Europäischen Kommission übermittelt worden ist, 4. der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach a) Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/-EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt, b) Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/- EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und 5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt. Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein. Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein können, dürfen nicht angebracht werden. Ist die beigefügte EGKonformitätserklärung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Übersetzung beigefügt sein. (2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. 4 Übermittlung der Konformitätserklärung Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren. Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen. 6 Mitteilungspflichten (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den 5 und 6 des Gerätesicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. (2) Die zuständige Landesbehörde nach 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.

47 Abschnitt 3: Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr.02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von Uhr bis Uhr, von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist. (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten Die Länder können 1. unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weiter gehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen, 2. unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit

48 a) lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder b) der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Abschnitt 4: Schlussvorschriften 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt, 3. entgegen 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. entgegen 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder 2. entgegen 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. 10 Übergangsvorschrift (1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur 7 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 2. (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] der Hersteller oder sein in der EuropäischenGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/- 14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem... [einsetzen: Datum dieser Verordnung] die Vorschriften dieser Verordnung. (3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden. 11 Anpassungsvorschrift Wird Anhang III der in 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.

49 Anhang Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Legende: Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG Gerät /Maschine = Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten Sp. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG Sp. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG X in der Spalte 1 bzw. 2 = Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2 Nr. Gerät / Maschine lt. Anhang 1 entsprechend dem entsprechend dem Anwendungsbereich von Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG /14/EG - Grenzwerte Kennzeichnungspflicht 1 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor X 2 Freischneider X 3 Bauaufzug für Materialtransport mit 3.1 Verbrennnungsmotor X 3.2 Elektromotor X 4 Baustellenbandsägemaschinen X 5 Baustellenkreissägemaschinen X 6 Tragbare Motorkettensägen X 7 Kombinierte Hochdruckspül- u. Saugfahrzeuge X 8 Verdichtungsmaschine in der Bauart von 8.1 Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfern 8.2 Explosionsstampfern X 9 Kompressor ( < 350 kw) X 10 Handgeführte Betonbrecher und Abbauu.Aufbruch- Spatenhammer 11 Beton- u. Mörtelmischer X 12 Bauwinde mit 12.1 Verbrennungsmotor X 12.2 Elektromotor X 13 Förder- u. Spritzmaschine für Beton und Mörtel X 14 Förderband X 15 Fahrzeugkühlaggregate X 16 Planiermaschnine (<500 kw) X 17 Bohrgeräte X 18 Muldenfahrzeuge X 19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen X 20 Hydraulik- und Seilbagger (<500 kw) X 21 Baggerlader (<500 kw) X 22 Altglassammelbehälter X 23 Grader (<500 kw) X 24 Grastrimmer / Graskantenschneider X X X

50 Nr. Gerät / Maschine lt. Anhang 1 entsprechend dem entsprechend dem Anwendungsbereich von Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG /14/EG - Grenzwerte Kennzeichnungspflicht 25 Heckenschere X 26 Hochdruckspülfahrzeuge X 27 Hochdruckwasserstrahlmaschine X 28 Hydraulikhammer X 29 Hydraulikaggregat X 30 Fugenschneider X Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<500 kw) Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- u. forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgaräten, deren Hauptantrieb eine X installierte Leistung von mehr als 20 kw aufweist) 33 Rasentrimmer / Rasenkantenschneider X 34 Laubbläser X 35 Laubsammeler X 36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor X 36.1 geländegänginger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linien für naturbelassenes X gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z.b. auf Baustellen, bestimmt ist) 36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen X Gegengewichtsstapler, die Speziell für die Containerbeförderung gebaut sind 37 Lader (<500 kw) X 38 Mobilkran X 39 Rollbarer Müllbehälter X 40 Motorhacke (< 3 kw) X 41 Straßenfertiger mit install. Nutzleistung (P) bzw. Normalnenndurchsatz (q in Tonnen/Stunde) 41.1 Ohne Hochverdichtungsbohle X 41.2 mit Hochverdichtungsbohle X 42 Rammausrüstung X 43 Rohrleger X 44 Pistenraupe X 45 Krafstromerzeuger 45.1 < 400 kw X 45.2 > 400 kw X 46 Kehrmaschnine X

51 Nr. Gerät / Maschine lt. Anhang 1 entsprechend dem entsprechend dem Anwendungsbereich von Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG /14/EG - Grenzwerte Kennzeichnungspflicht 47 Müllsammelfahrzeuge X 48 Straßenfräse X 49 Vertikutierer X 50 Schredder / Zerkleinerer X 51 Schneefräse ( selbstfahrend ausgenommen Anbaugeräte) X 52 Saugfahrzeug X 53 Turmdrehkran X 54 Grabenfräse X 55 Transportbetonmischer X 56 Wasserpumpe (nicht für die Unterwasserbetriebe) X 57 Schweißstromerzeuger X Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben: Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsmessverfahren - vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242), 4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer- vom 6. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 231, 235), 5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Radlader (RadladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156), 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kompressoren (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz. Nr. 205), 7. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonpumpen (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64), 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Planierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87), 9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kettenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94), 10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239), 11. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für Krane - 2. BImSchVwV) vom 19. Juli 1974 (BAnz. Nr. 135), 12. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für Drucklufthämmer - 3. BImSchVwV) vom 10. Juni 1976 (BAnz. Nr. 112). Artikel 3 Inkrafttreten

52 Anlage 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 162/1 RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen AS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen des Binnenmarktes müssen die Lärmschutzvorschriften für zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen harmonisiert werden, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr Maschinen entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schallleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öeffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden. (2) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen umfassen derzeit neun Richtlinien, die einige Typen von Baumaschinen und Rasenmähern abdecken. Dabei handelt es sich um die Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (4), die Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen(5); die Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (6), die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen(7), die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern(1), die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern (2), die Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer(3), die Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern(4) und die Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1984 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (5), im folgenden bestehenden Richtlinien genannt. Darin werden für jeden einzelnen Maschinentyp zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmessnormen, Kennzeichnungsvorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Diese Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden und es sollte ein Rahmen zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geschaffen werden. (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und Ansätze der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(6). Diese Grundprinzipien wurden im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung(7) weiterentwickelt.

53 (4) Im Fünften Umweltaktionsprogramm im Anhang zu der Entschließung vom 1. Februar 1993(8) wird Lärm als eines der gravierendsten Umweltprobleme in städtischen Gebieten bezeichnet und die Notwendigkeit unterstrichen, Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen der verschiedenen Lärmquellen zu ergreifen. (5) In ihrem Grünbuch Künftige Lärmschutzpolitik bezeichnete die Kommission Umweltlärm als eines der größten lokalen Umweltprobleme in Europa und kündigte die Vorlage einer Rahmenrichtlinie zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen an. (6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von dieser Richtlinie erfassten Geräte und Maschinen bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in den Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Arbeitnehmerschutzvorschriften, in denen die Verwendung dieser Geräte und Maschinen geregelt wird, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. (7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG- Konformitätserklärung beigefügt ist, weder untersagen noch einschränken oder behindern. (8) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte sicherstellen, dass die Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie und aller anderen für diese geltenden Richtlinien entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen und eine EG-Konformitätserklärung beifügen, mit der bescheinigt wird, dass die Geräte und Maschinen dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Richtlinien entsprechen. (9) Die Mitgliedstaaten sollten - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten - alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nicht vorschriftsgemäße Geräte und Maschinen mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht oder aus dem Verkehr gezogen werden. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, ist eine korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie unerlässlich. Es bedarf einer engeren Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung durch einen ständigen Informationsaustausch. Daher sollte ein Ausschuss eingesetzt werden. (10) Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels auf zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist insofern von grundlegender Bedeutung, als sie Verbraucher und Benutzer in die Lage versetzt, eine bewusste Entscheidung zu treffen, und ferner die Grundlage für künftige Verwendungsvorschriften oder wirtschaftliche Instrumente auf lokaler oder nationaler Ebene bildet. Diese Angabe muss deutlich sichtbar und unmissverständlich sein. Die angegebenen Werte sollten vom Hersteller garantiert werden. Die Angabe der Geräuschemission sollte in Form des garantierten Schallleistungspegels erfolgen und in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Grundvoraussetzung für eine zuverlässige Kennzeichnung ist ein einheitliches verbindliches Geräuschmessverfahren. (6) (11) Aufgrund der bestehenden Richtlinien über Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweiß- und Kraftstromerzeuger sowie Betonbrecher und Abbau-, Auf- bruch- und Spatenhämmer ist die Kommission verpflichtet, Vorschläge zur Senkung der zulässigen Schallleistungspegel vorzulegen. Für einige andere zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (z. B. Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Muldenfahrzeuge, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Bauaufzüge, Bauwinden, Verdichtungsmaschinen, Straßenfertiger und Hydraulikaggregate) existieren zwar schallmindernde Techniken, doch werden diese nicht systematisch genutzt. Studien zufolge können die Schalleistungspegel der derzeit auf dem Markt befindlichen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen bei gleicher Leistung um mehr als 10 db voneinander abweichen. Die Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen, für die bereits Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sollten in zwei Stufen auf den Pegel der bereits auf dem Markt erhältlichen geräuschärmeren Geräte und Maschinen gesenkt werden, um den Herstellern, die die Richtlinie noch nicht erfüllen, genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die strengeren Grenzwerte einzuräumen.

54 (1) ABl. C 124 vom , S. 1. (2) ABl. C 407 vom , S. 18. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom , S. 84). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. C 83 von , S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15.März 2000 (4) ABl. L 33 vom , S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/405/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom , S. 9). (5) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. L 382 vom , S. 42). (6) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/406/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom , S. 11). (7) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 87/405/EWG (ABl. L 220 vom , S. 60). (8) ABL. C 138 vom , S1. (12) Für unterschiedliche Kategorien von Geräten und Maschinen können unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren als zweckmäßig erachtet werden. Im Beschluss 93/465/EWG sind verschiedene Module vorgesehen, die bei den Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden sollen. Bei Geräten und Maschinen, für die ein zulässiger Schalleistungspegel festgelegt ist, wird ein Verfahren als zweckmäßig erachtet, bei dem zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in der Entwurfs- und der Produktionsphase eine benannte Stelle hinzugezogen wird. Bei Geräten und Maschinen, die nur der Geräuschkennzeichnung unterliegen, wird das Verfahren der Eigenbescheinigung als angemessen erachtet. Eine Überwachung ist unerlässlich. (13) Der technische und administrative Standard der benannten Stellen sollte in der gesamten Gemeinschaft gleich sein. Dies lässt sich nur durch die Festlegung von Mindestkriterien erzielen, denen diese Stellen genügen müssen. (14) Die Sammlung lärmbezogener Daten wird als wesentliche Voraussetzung für eine bewusste Kaufentscheidung des Verbrauchers sowie als Grundlage für die weitere Beurteilung neuer technischer Entwicklungen und des Bedarfs an weiteren Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die Kommission angesehen. Diese lärmbezogenen Daten können in der Weise gesammelt werden, dass dem betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission einfach eine Kopie der EG-Konformitätserklärung übermittelt wird. (15) Um die Bürger vor unverhältnismäßig hohen Lärmbelastungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Verwendung von Geräten und Maschinen im Freien in Übereinstimmung mit dem Vertrag einzuschränken. (16) Die technischen Bestimmungen für die Messverfahren müssen ergänzt und bei Bedarf an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung des europäischen Normenwerks angepasst werden. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. (1) ABl. L 184 vom , S. 23. (17) Für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkanten-schneider sind die Grenzwerte für die Geräuschemissionen herabzusetzen, da diese Werte seit dem Erlass der Richtlinie 84/538/EWG nicht mehr geändert worden sind. Um der Industrie Anhaltspunkte zu liefern, sollten Eckdaten für niedrigere Grenzwerte in Stufe II vorgegeben werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage vorlegen, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider ermöglicht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie unterbreiten. (18) Diese Richtlinie ersetzt die bestehenden Richtlinien. Die bestehenden Richtlinien sind bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufzuheben. Um einen reibungslosen Übergang zwischen den bestehenden Richtlinien und dieser Richtlinie zu ermöglichen, müssen Übergangsfristen festgelegt werden

55 HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: (9) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/407/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom , S. 16). (10) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/408/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom , S. 18). (11) ABl. L 300 vom , S Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/409/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom , S. 20). (12) ABl. L 300 vom , S Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG (ABl. L 81 vom , S. 71). (13) ABl. L 384 vom , S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom , S. 14). (14) ABl. C 136 vom , S. 1. (15) ABl. L 220 vom , S. 23. (16) ABl. C 138 vom , S. 1. Artikel 1 Ziele Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. (2) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind: - alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind; - Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung (1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen(1) entsprechen, über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z. B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten), wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend Geräte und Maschinen genannt: b) Konformitätsbewertungsverfahren die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Verfahren, die auf dem Beschluss 93/465/EWG beruhen; c) Kennzeichnung die sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung der im Beschluss 93/465/EWG festgelegten CE-Kennzeichnung auf den Geräten und Maschinen in Verbindung mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels; d) Schalleistungspegel LWA den A-bewerteten Schallleistungspegel in db bezogen auf 1 pw entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995;

56 e) gemessener Schalleistungspegel einen anhand der Messungen gemäß Anhang III ermittelten f) Schalleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden; g) garantierter Schalleistungspegel einen Schalleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs III bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird. Artikel 4 Inverkehrbringen (1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass - diese die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen; - die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 durchgeführt wurden; - die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist. (2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Artikel 5 Marktüberwachung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in bezug auf die Marktüberwachung. Artikel 6 Freier Warenverkehr Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG- Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet weder untersagen noch einschränken oder behindern. (1) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Geräte und Maschinen der Richtlinie nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen.

57 Artikel 7 Konformitätsvermutung Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die mit der CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (1) Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in Anhang II festgelegt. (2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Konformitätserklärung in der oder den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät oder die Maschine in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. (3) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine zehn Jahre lang ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, An- hang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 auf. Artikel 8 EG-Konformitätserklärung (1) Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beviollmächtigter für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in Anhang II festgelegt. (2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Konformitätserklärung in der oder den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät oder die Maschine in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. (3) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine zehn Jahre lang ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummer 3.1 und 3.3 auf. Artikel 9 Mangel an Übereinstimmung (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie herstellt.

58 (2) Wenn a) die Grenzwerte des Artikels 12 überschritten werden oder b) trotz Maßnahmen gemäß Absatz 1 weiterhin Nichtübereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, trifft der fragliche Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der betreffenden Geräte und Maschinen einzuschränken oder zu verbieten oder um sicherzustellen, dass diese Geräte und Maschinen aus dem Verkehr gezogen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Maßnahmen. (3) Die Kommission beginnt so bald wie möglich Konsultationen mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass - die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; - die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnah- men getroffen hat, die anderen Mitgliedstaaten sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. (4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden. Artikel 10 Rechtsbehelf Jede in Anwendung dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen so bald wie möglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen. Artikel 11 Kennzeichnung (1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE. In Anhang IV ist das zu verwendende Muster dargestellt. (2) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegel zu ergänzen. Anhang IV enthält ein Muster dieser Angabe. (3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen. (4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels nicht beeinträchtigt. (5) Fallen die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 auch unter andere Richtlinien, die andere Aspekte betreffen und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung angegeben, dass diese Geräte und Maschinen auch den Bestimmungen jener anderen Richtlinien entsprechen. Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, dass die Geräte und Maschinen nur den vom Hersteller angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern, unter denen diese Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen

59 Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von diesen Richtlinien vorgeschriebenen und den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden. Artikel 12 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten: - Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; - Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; - Kompressoren (< 350 kw) Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9; - handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10; - Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; - Planiermaschinen (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16; - Muldenfahrzeuge (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18; - Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 20; - Baggerlader (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21; - Grader (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23; - Hydraulikaggregate Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29; - Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31; - Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- und forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kw aufweist) Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32;? Rasentrimmer/Rasenkantenschneider Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33;? Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von sonstigen Gegengewichtsstaplern gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;? Lader (< 500 kw) Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37;? Mobilkräne Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38;? Motorhacken (< 3 kw) Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40;? Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41? Kraftstromerzeuger (< 400 kw) Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;? Turmdrehkräne Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53;? Schweißstromerzeuger Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57.

60 Geräte-/Maschinentyp Installierte Nutzleistung P in kw Elektrische Leistung Pel in kw(1) Masse m in kg Schnittbreite L in cm Zulässiger Schalleistungspegel in db/1 pw Stufe I ab 3. Januar 2002 Stufe II ab 3. Januar 2006 P = Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten 8 < P = und Vibrationsstampfer) P > lg P lg P P = 55 Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader P > lg P lg P P = Planiermaschinen auf Rädern, Lader auf Rädern, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer Turmdrehkräne Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger P> lg P lg P P = P > lg P lg P m = < m < lg m lg m m > lg m lg m 98 + lg P 96 + lg P Pel = lg Pel 95 + lg Pel 2 < Pel = lg Pel 96 + lg Pel Pel > lg Pel 95 + lg Pel Kompressoren Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider P = P > lg P lg P L = (2) 50 < L = < L = (2) L > (2) (1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO :1993 Abschnitt (2) Nur Richtwerte. Die endgültigen Werte hängen von einer etwaigen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 3 verlangten Berichts ab. Erfolgt keine Änderung, so gelten die Werte für Stufe I auch in Stufe II.Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).

61 Artikel 13 Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht: - Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor Definition: Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1; - Freischneider Definition: Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2; - Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; - Baustellenbandsägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4; - Baustellenkreissägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5; - tragbare Motorkettensägen Definition: Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6; - kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7; - Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; - Beton- und Mörtelmischer Definition: Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III Abschnitt 11; - Bauwinden (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Abschnitt 12; - Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel Definition: Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III Abschnitt 13; - Förderbänder Definition: Anhang I Nummer 14; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14; - Fahrzeugkühlaggregate Definition: Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15; - Bohrgeräte Definition: Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17; - Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen Definition: Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19; - Altglassammelbehälter Definition: Anhang I Nummer 22; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22; - Grastrimmer/Graskantenschneider Definition: Anhang I Nummer 24; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24; - Heckenscheren Definition: Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25; - Hochdruckspülfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 26; - Hochdruckwasserstrahlmaschinen Definition: Anhang I Nummer 27; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 27; - Hydraulikhämmer Definition: Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28; - Fugenschneider Definition: Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30; - Laubbläser Definition: Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34; - Laubsammler Definition: Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35; - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur sonstige Gegengewichtsstapler gemäß Anhang I Nummer Teil B 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Abschnitt 36; Teil B - rollbare Müllbehälter Definition: Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III Abschnitt 39; Teil B - Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Abschnitt 41; Teil B 62

62 Rammausrüstungen Definition: Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III Abschnitt 42; Teil B - Rohrleger Definition: Anhang I Nummer 43; Messung: Anhang III Abschnitt 43; Teil B - Pistenraupen Definition: Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III Abschnitt 44; Teil B - Kraftstromerzeuger (= 400 kw) Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; - Kehrmaschinen Definition: Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46; - Müllsammelfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47; - Straßenfräsen Definition: Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48; - Vertikutierer Definition: Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49; - Schredder/Zerkleinerer Definition: Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50; - Schneefräsen Definition: Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51; - Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52; - Grabenfräsen Definition: Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54; - Transportbetonmischer Definition: Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55; - Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb) Definition: Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56. Artikel 14 Konformitätsbewertung (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren: entweder der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang VI, oder der Einzelprüfung gemäß Anhang VII, oder der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang VIII. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang V. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI, Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3. Artikel 15 Benannte Stellen (1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Stellen zur Durchführung oder Überwachung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) Absatz 1. 63

63 (2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die Kriterien des Anhangs IX erfüllen. Die Tatsache, dass eine Stelle die Kriterien des Anhangs IX erfüllt, bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat zur Benennung dieser Stelle verpflichtet ist. (3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen über- tragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. (4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge. (5) Ein Mitgliedstaat muss seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Anhang IX genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 16 Sammlung lärmbezogener Daten (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Sinne des Artikels 2 Absatz 1 übermittelt. (2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten. (3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten. (4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen: - installierte Nutzleistung oder jeder andere geräuschrelevante Wert; - gemessener Schallleistungspegel; - garantierter Schallleistungspegel; - Beschreibung der Geräte und Maschinen; - Firmenname des Herstellers und/oder Fabrikmarke; - Modellnummer/Modellbezeichnung. Artikel 17 Verwendungsvorschriften Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, unter Einhaltung des Vertrags - Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in den von ihnen als sensibel eingestuften Bereichen zu regeln, wobei dies die Möglichkeit einschließt, die Betriebsstunden für Geräte und Maschinen zu beschränken; - die ihres Erachtens erforderlichen Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass Personen bei der Verwendung der betreffenden Geräte und Maschinen geschützt sind, sofern dies nicht dazu führt, dass die Geräte und Maschinen auf eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Weise verändert werden. 64

64 Artikel 18 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im folgenden Ausschuss genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: Artikel 19 Befugnisse des Ausschusses a) Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Umsetzung und praktische Anwendung dieser Richtlinie und Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse in diesen Bereichen; b) Unterstützung der Kommission bei der Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2, und zwar durch erforderliche Änderungen, insbesondere durch Einbeziehung von Fundstellen einschlägiger europäischer Normen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus; c) Beratung der Kommission in bezug auf die Schlussfolgerungen und Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2. Artikel 20 Berichte (1) Spätestens am 3. Januar 2005 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muss insbesondere folgendes enthalten a) eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 gesammelten lärmbezogenen Daten und andere zweckmäßige Angaben; b) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verzeichnisse der Artikel 12 und 13, insbesondere zu der Frage, ob zusätzliche Geräte und Maschinen in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgenommen werden sollten oder ob bestimmte Geräte und Maschinen von Artikel 13 in Artikel 12 übernommen werden sollten; c) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu den Möglichkeiten einer Überarbeitung der in Artikel 12 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung; d) eine Stellungnahme zur Entwicklung eines integrierten Maßnahmenpakets zur weiteren Senkung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen. (2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlussfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor. (3) Spätestens am 3. Juli 2002 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine dem Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/- Rasenkantenschneider ermöglicht, und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor. Artikel 21 65

65 Aufhebung von Richtlinien (1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. (2) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden. Artikel 22 Umsetzung und Beginn der Anwendung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab 3. Juli 2001* Gebrauch zu machen.*) (3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt. (4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. *) Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 311/50 v ist folgende Berichtigung veröffentlicht worden. Berichtigungen Berichtigung der Richtlinie 2000/14 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende geräuschemmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 162 vom 3. Juli 2000 ) Seite 12, Artikel 22 Absatz 2 fünfte Zeile: anstatt...ab dem 3. Januar 2006 Gebrauch zu machen. muss es heißen...ab dem 3. Juli 2001 Gebrauch zu machen. Artikel 23 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 24 Adressaten Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai Im Namen des Im Namen des Rates Europäischen Parlaments Der Präsident Der Präsident N. FONTAINE E. FERRO RODRIGUES 66

66 ANHANG I DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN 1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor Gerät, das mindestens folgende Teile umfaßt: Arbeitsbühne, Ausleger und Unterbau. Die Arbeitsbühne besteht aus einer Plattform mit Geländer oder einem Korb, die bzw. der unter Last in die gewünschte Arbeitsposition bewegt werden kann. Der mit dem Unterbau verbundene Ausleger trägt die Arbeitsbühne; er ermöglicht es, die Arbeitsbühne in die gewünschte Position zu bewegen. 2. Freischneider Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene. 3. Bauaufzug für den Materialtransport Aufzug mit Kraftantrieb, der vorübergehend errichtet werden kann und für die Benutzung durch Personen bestimmt ist, denen das Betreten von Baustellen und technischen Anlagen erlaubt ist. Er bedient I) bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform, die nur zum Materialtransport bestimmt ist, auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben, auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen, die geführt ist, die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die Senkrechte höchstens 15 beträgt, die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder durch ein Hubgelenksystem, deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, oder II) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (z. B. Dach) mit einem Lastenträger, der nur zum Materialtransport bestimmt ist, der so konstruiert ist, daß es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be- oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten, zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben, der geführt ist, der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30 betragen kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann, der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb, der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist, der keine Gegengewichte hat, dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt, dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt, bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden müssen. 4. Baustellenbandsägemaschine Motorgetriebene Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem einzigen Endlossägeband das über zwei oder mehr Scheiben läuft. 67

67 Baustellenkreissägemaschine Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem Kreissägeblatt (kein Ritzsägeblatt) mit einem Durchmesser von 350 mm -500 mm. Das Sägeblatt ist während des Sägens nicht verstellbar. Der waagrechte Tisch ist während des Sägens ganz oder teilweise feststehend. Das Sägeblatt ist auf einer waagrechten, nicht kippbaren Spindel angebracht, die während des Betriebs feststehend ist. Die Maschine kann folgende Merkmale haben: Das Sägeblatt kann an dem Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein, der Maschinenständer unterhalb des Tisches kann offen oder geschlossen sein, die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch ausgestattet sein (nicht direkt neben dem (Sägeblatt). 6. Tragbare Motorkettensäge Motorgetriebenes Werkzeug mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Sie besteht aus einer integrierten kompakten Einheit mit Griffen, Motor und Schneidevorrichtung. Sie wird mit beiden Händen gehalten. 7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug Fahrzeug, das entweder als Hochdruckspül- oder als Saugfahrzeug dient. Siehe Hochdruckspülfahrzeug, Saugfahrzeug. 8. Verdichtungsmaschine Maschine, mit der Stoffe, wie Schotter, Erde oder Asphalt, durch Walzen, Stampfen und Vibrationen verdichtet werden. Es kann sich um eine selbstfahrende, gezogene, geführte Maschine oder eine Anbaumaschine für eine Trägermaschine handeln. Verdichtungsmaschinen werden wie folgt untergliedert: fahrergesteuerte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen: der Bedienungsstand ist integraler Bestandteil der Maschine; geführte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen, deren Fahrbetrieb, Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer begleitenden Person oder über Fernbedienung bedient wird; gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das Bedienungspersonal befindet sich auf der Zugmaschine; Rüttelplatten oder Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im wesentlichen planen vibrierenden Platte als Verdichtungsaggregat; sie werden von einer begleitenden Person gesteuert oder sind Anbaugeräte mit Trägermaschine; Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im wesentlichen planen Platte als Verdichtungsaggregat, die durch Explosionsdruck hauptsächlich in senkrechte Richtung bewegt wird; die Maschine wird durch eine begleitende Person gesteuert. 9. Kompressor Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zum Komprimieren und damit zur Erhöhung des Drucks von Luft, Gasen und Dämpfen dient. Ein Kompressor setzt sich aus dem Verdichter selbst, dem Hauptantrieb und sonstigen Bauteilen oder Vorrichtungen zusammen, die zumsicheren Betrieb des Kompressors notwendig sind. Ausgenommen sind folgende Gerätetypen: Gebläse, d. h. Geräte, bei denen die Luftzirkulation bei einem Überdruck von höchstens Pa erfolgt; Vakuumpumpen, d. h. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen Behältern/Räumen mit atmosphärischemdruck oder darunter; Gasturbinen. 68

68 Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-und Spatenhämmer Kraftgetriebene Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (beliebiger Antriebsart) für Baustellen. 11. Beton- und Mörtelmischer Maschinen zur Herstellung von Beton bzw. Mörtel durch einen beliebigen Belade-, Misch- und Entleervorgang. Sie können im Intervallbetrieb oder kontinuierlich betrieben werden. Betonmischer auf Lastwagen werden als Transportbetonmischer bezeichnet (siehe Definition 55). 12. Bauwinde Vorübergehend aufgestelltes Hubgerät mit Motorantrieb, das mit Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten ausgestattet ist. 13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel Maschine zum Fördern und Spritzen von Beton und Mörtel mit oder ohne Rührwerk, wodurch das Fördergut durch Rohre, Verteilermaste und sonstige Vorrichtungen zu den Auftrageorten befördert wird. Die Förderarbeit erfolgt: bei Beton mechanisch durch Kolben- oder Rotorpumpen, bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- oder Rotorpumpen bzw. pneumatisch durch Kompressoren mit oder ohne Windkessel. Diese Maschinen können auf Lastkraftwagen, Anhänger oder Spezialfahrzeuge montiert werden. 14. Förderband Vorübergehend aufgestellte Maschine für die Beförderung von Material durch ein Fließband mit Motorantrieb. 15. Fahrzeugkühlaggregat Laderaum-Kühlaggregate auf Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3, und O4 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG. Die Energieversorgung des Kühlaggregats kann integraler Bestandteil des Aggregats, ein separates Teil, das an der Fahrzeugkarosserie angebracht wird, der Antriebsmotor des Fahrzeugs oder eine unabhängige Energiequelle oder eine Hilfsenergiequelle sein. 16. Planiermaschine Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, die über Anbaugeräte eine Schub- bzw. Zugkraft ausübt. 17. Bohrgerät Maschine zum Bohren von Löchern auf Baustellen durch Schlagbohren, Drehbohren, Drehschlagbohren. Bohrgeräte sind während des Bohrvorgangs ortsfest. Sie fahren mit eigenem Antrieb von einem Bohrort zum anderen. Zu den selbstfahrenden Bohrgeräten gehören auch solche, die auf Lastwagen, Fahrgestellen mit Rädern, Zugmaschinen, Ketten oder Gleitschienen (mit Winde gezogen) montiert sind. Sind Bohrgeräte auf Lastwagen, Zugmaschinen, Anhängern oder einem Fahrgestell mit Rädern angebracht, können sie mit höherer Geschwindigkeit und auf öffentlichen Straßen befördert werden. 18. Muldenfahrzeug Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und offenem Aufbau zur Beförderung oder Deponierung bzw. Verteilung von Material. Muldenfahrzeuge können mit einem eigenen integrierten Beladungsgerät ausgestattet sein. 19. Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen Motorgetriebenes Gerät, das an Silo- oder Tankfahrzeugen angebracht ist und zum Be- oder Entladen von Flüssigkeiten oder Schüttgut (durch Pumpen oder ähnliche Geräte) dient. 69

69 Hydraulikbagger und Seilbagger Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und einem um mindestens 360 drehbaren Aufbau, die Material mit Hilfe einer Schaufel ausgräbt, in einer Drehbewegung befördert und ablädt, ohne daß das Fahrgestell oder der Unterwagen während des Arbeitsvorgangs der Maschine bewegt wird. Die Schaufel ist an einem Ausleger und Schwenkarm bzw. an einem Teleskopausleger angebracht. 21. Baggerlader Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, an deren Tragkonstruktion sowohl eine Frontladeschaufel als auch ein Heck-Baggerlöffel angebracht werden können. Im Baggerlöffelbetrieb gräbt die Maschine in der Regel unter Bodenniveau mit Bewegung der Schaufel in Richtung der Maschine. Der Baggerlöffel gräbt Material aus, befördert es in einer Drehbewegung und lädt es ab, ohne daß die Maschine selbst bewegt wird. Im Frontladebetrieb lädt bzw. gräbt der Baggerlader durch die Vorwärtsbewegung der gesamten Maschine und hebt, befördert und entlädt das Material. 22. Altglassammelbehälter Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Er verfügt über mindestens eine Öffnung zum Einwerfen der Flaschen und eine weitere zum Leeren des Behälters. 23. Grader Selbstfahrende Maschine mit Radantrieb mit einem verstellbaren Planierschild, das zwischen der Vorder- und Hinterachse angebracht ist und Material in der Regel je nach Planierbedarf abträgt, bewegt und verteilt. 24. Grastrimmer/Graskantenschneider Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene. 25. Heckenschere Handgeführtes Gerät mit integriertem Antrieb, das von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet wird und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeitet. 26. Hochdruckspülfahrzeug Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Reinigung von Kanälen oder ähnlichem durch einen Hochdruckwasserstrahl. Die Vorrichtung kann entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen. 27. Hochdruckwasserstrahlmaschine Maschine mit Düsen oder anderen Beschleunigungsöffnungen, aus denen Wasser eventuell mit Zusätzen als freier Strahl austritt. Im allgemeinen bestehen Hochdruckwasserstrahlmaschinen aus einem Antrieb, einem Druckgenerator, Schläuchen, Sprühvorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen, Bedienungs- und Meßgeräten. Hochdruckwasserstrahlmaschinen können beweglich oder ortsfest sein: Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den Betrieb an verschiedenen Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Fahrgestell oder sind auf ein Fahrzeug montiert. Sämtliche Versorgungsleitungen sind biegsam und können leicht abgetrennt werden. Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den Betrieb an einem Ort bestimmt können aber mit geeignetem Gerät an einen anderen Ort gebracht werden. Sie sind im allgemeinen auf Gleitschienen oder auf einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt werden. 70

70 Hydraulikhammer Gerät, bei dem die Hydraulik-Energiequelle der Trägermaschine dazu benutzt wird, einen Kolben (bisweilen gasunterstützt) zu beschleunigen, der dann auf ein Werkzeug auftrifft. Die kinetisch erzeugte Druckwelle wird über das Werkzeug auf das zu bearbeitende Material übertragen, das durch die Druckeinwirkung aufbricht. Für den Betrieb eines Hydraulikhammers ist die Versorgung mit Drucköl erforderlich. Das gesamte Aggregat aus Trägermaschine und Hammer wird von einer Person in der Regel vom Sitz in der Kabine der Trägermaschine aus gesteuert. 29. Hydraulikaggregat Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zur Erhöhung des Drucks von Flüssigkeiten dient. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenbau aus einem Hauptantrieb und einer Pumpe sowie gegebenenfalls einem Vorratsbehälter und Ausrüstungsteilen (z. B. Steuereinrichtungen, Überdruckventil). 30. Fugenschneider Bewegliche Maschine zum Schneiden von Fugen in Beton, Asphalt und ähnlichen Straßenbelägen. Das Schneideaggregat ist eine mit Hochgeschwindigkeit rotierende Scheibe. Der Fugenschneider kann wie folgt vorwärts bewegt werden: manuell, manuell mit maschineller Unterstützung, maschinell. 31. Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel Selbstfahrende Verdichtungsmaschine auf Rädern mit einer frontseitigen Laderkupplung, an der eine Schaufel angebracht ist, mit Stahlrädern (Walzen); die Maschine dient in erster Linie zum Verdichten, Schieben, Ebnen und Laden von Erde, Ablagerungsmaterial oder Müll. 32. Rasenmäher Geführtes oder fahrergesteuertes Grasschneidegerät bzw. eine Maschine mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden. Die Maschine orientiert sich zur Bestimmung der Schneidehöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen, Gleitschienen u. a. am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors. Schneideelemente sind entweder feste Schneideelemente oder nicht metallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierende, nicht metallische Schneiden; die kinetische Ernergie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt. Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte oder fahrergesteuerte Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden, bei denen die Scheideelemente um eine horizontale Achse rotieren. Sie verfügen über eine unbewegliche Schneide oder ein Messer (Spindelmäher). Bei der Bewegung der Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt. 33. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt. 34. Laubbläser Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein. 71

71 Laubsammler Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein. 36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor Gabelstapler mit Radantrieb, Verbrennungsmotor, Gegengewicht und Hubvorrichtungen (Mast, Teleskoparm oder Gelenkarm). Hierbei handelt es sich um geländegängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, die in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Bau stellen, bestimmt sind); sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind. 37. Lader Selbstfahrende rad- oder kettengetriebene Maschine mit einer integrierten frontseitigen Schaufelhalterung und einem Schaufelgelenk, die durch Vorwärtsbewegung Material lädt oder ausgräbt, hebt, befördert und ablädt. 38. Mobilkran Auslegerkran mit eigenem Antrieb, der mit oder ohne Traglast verfahren werden kann, ohne daß hierzu eine ortsfeste Fahrbahn benötigt wird, und dessen Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird. Er kann auf Reifen, Ketten oder anderen Verfahrvorrichtungen betrieben werden. In festen Arbeitspositionen kann er durch ausfahrbare Stützen oder andere Vorrichtungen gestützt werden, die die Standsicherheit erhöhen. Der Oberwagen eines Mobilkrans kann frei drehbar, begrenzt drehbar oder auch nicht drehbar sein. Er ist in der Regel mit einem oder mehreren Hubwerken und/oder mit Hydraulikzylindern zum Heben oder Senken des Auslegers und der Last ausgestattet. Mobilkräne können mit einem Teleskopausleger, einem Knickausleger, einem Gittermastausleger oder mit einer Kombination dieser Auslegerarten ausgerüstet sein. Der Ausleger kann leicht abgesenkt werden. Die am Auslegerkopf hängenden Lasten können mit einer Unterflasche oder mit anderen speziellen Lastaufnahmemitteln befördert werden. 39. Rollbarer Müllbehälter Entsprechend ausgelegter, mit einem Deckel versehener Behälter auf Rädern zur vorübergehenden Lagerung von Müll. 40. Motorhacke Selbstfahrendes, geführtes Gerät ohne/mit Räder/n, dessen rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig das Gerät vorwärts bewegen (Motorhacke); das sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegt, die direkt vom Motor angetrieben werden, und mit Hackwerkzeugen ausgestattet ist (Motorhacke mit Treibrad). 41. Straßenfertiger Bewegliche Straßenbaumaschine zum Auftragen einer Baumaterialschicht, wie bituminöses Mischgut, Beton oder Schotter, auf Fahrbahnen. Straßenfertiger können mit einer Hochverdichtungsbohle ausgestattet sein. 42. Rammausrüstung Eine Einrichtung zum Einrammen oder zum Herausziehen der Rammelemente wie beispielsweise Schlaghammer, Ausziehvorrichtungen, Rüttler oder statische Vorrichtungen zum Stoßen bzw. Ziehen der Rammelemente, bestehend aus einer Baugruppe aus Maschinen und Maschinenteilen für das Einrammen oder das Herausziehen von Rammelementen, die auch folgendes umfaßt: das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rädern, Schienen oder Schwimmkörpern), Steuerungsaufsatz, Steuerungs- oder Führungssystem; Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Ramm elemente, Rammaufsätze, Bleche, Nachführer, Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung der Elemente, Lärmschutz- Ummantelungen, Stoß- und Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw. Generatoren sowie Hubbühnen oder Plattformen für das Bedienungspersonal. 72

72 Rohrleger Selbstfahrende Maschine mit Ketten- oder Radantrieb speziell zum Heben und zum Verlegen von Rohren und zum Befördern von Rohrausrüstung. Die Maschine, die nach dem Vorbild einer Zugmaschine konstruiert ist, hat speziell konzipierte Bauteile wie Unterwagen, Rahmen, Gegengewicht, Ausleger und Hubgerät sowie einen in einer senkrechten Ebene schwenkbaren seitlichen Ausleger. 44. Pistenraupe Selbstfahrende Maschine mit Kettenantrieb, die Schnee und Eis mit Anbaugeräten schieben oder schleppen kann. 45. Kraftstromerzeuger Gerät, bei dem ein Verbrennungsmotor einen Rotationsgenerator antreibt, der eine kontinuierliche elektrische Leistung abgibt. 46. Kehrmaschine Einsammelmaschine mit einer Vorrichtung zum Kehren von Haufwerk in die Bahn eines Saugeinlasses. Das Kehrgut wird dann pneumatisch durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom oder durch ein mechanisches Sammelsystem in einen Sammeltrichter befördert. Die Kehr- und Sammelaggregate können entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen. 47. Müllsammelfahrzeug Für die Sammlung und den Transport von Haus- und Sperrmüll entwickeltes Fahrzeug, wobei die Beladung über Behälter oder von Hand erfolgt. Das Fahrzeug kann mit einem Verdichtungsmechanismus ausgestattet sein. Ein Müllsammelfahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus und Aufbau. Das Fahrzeug kann mit einer Behälter-Schütteinrichtung ausgestattet sein. 48. Straßenfräse Bewegliche Maschine zum Abtragen von Material von Straßenoberflächen mit Hilfe einer kraftgetriebenen Walze, auf der Fräsen angebracht sind; die Fräswalzen drehen sich während des Vorgangs. 49. Vertikutierer Geführte oder fahrergesteuerte motorgetriebene Maschine mit Aggregaten zum Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen oder ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung der Schnittiefe orientiert sie sich an der Bodenbeschaffenheit. 50. Schredder/Zerkleinerer Eine im Stand betriebene motorgetriebene Maschine mit einem oder mehreren Schneidaggregaten zur Zerkleinerung von organischem Material. In der Regel besitzt die Maschine eine Ladeöffnung, durch die das Material (eventuell mit einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern des Materials (durch Schneiden, Hacken, Zermahlen oder andere Verfahren) und einen Auswurfschacht, durch den das zerkleinerte Material ausgeworfen wird. Daran kann ein Sammelbehälter befestigt sein. 51. Schneefräse Maschine zum Räumen von Schnee von Verkehrsflächen durch rotierende Aggregate, wobei der Schnee beschleunigt und durch ein Gebläse ausgeworfen wird. 52. Saugfahrzeug Fahrzeug mit Vorrichtung zur Aufnahme von Wasser, Schlamm, Schlick, Abfall oder ähnlichem Material aus Kanälen und Abflüssen oder ähnlichen Anlagen mit Hilfe von Unterdruck. Das Gerät kann entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen. 73

73 Turmdrehkran Turmauslegerkran, dessen Ausleger an der Spitze eines in etwa senkrechten Turms angebracht ist und in dieser Position bedient wird. Diese kraftgetriebene Maschine besitzt Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten und für die Beförderung der Lasten durch A nderung der Ausladung, durch Drehen oder Verfahren des gesamten Krans. Manche Kräne können verschiedene dieser Bewegungen, nicht aber unbedingt alle ausführen. Bestimmte Kräne können fest aufgestellt sein, andere verfügen über Vorrichtungen zum Verfahren oder Klettern. 54. Grabenfräse Selbstfahrendes, geführtes oder fahrergesteuertes Gerät mit Ketten- oder Radantrieb und einer front- oder heckseitigen Baggerkupplung und einem Baggerteil. Es dient in erster Linie zum Ausheben von Gräben durch die gleichmäßige Fortbewegung der Maschine. 55. Transportbetonmischer Fahrzeug mit einer Trommel zum Transport von gebrauchsfertigem Beton aus Betonmischanlagen zur Baustelle. Die Trommel kann sich beim Fahren des Fahrzeugs drehen oder stillstehen. Die Trommel wird an der Baustelle durch Drehen der Trommel geleert. Die Trommel wird entweder durch den Motor des Fahrzeugs oder durch einen Zusatzmotor angetrieben. 56. Wasserpumpe Maschine, die aus der eigentlichen Wasserpumpe und einem Antriebssystem besteht. Sie dient zum Pumpen von Wasser auf eine höhere Energieebene. 57. Schweißstromerzeuger Rotierendes Gerät zur Erzeugung von Schweißstrom. Anhang II EG-KONFORMITÄETSERKLÄERUNG Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; - Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt; - Beschreibung der Geräte und Maschinen; - angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Anschrift der beteiligten benannten Stelle; - an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten und Maschinen gemessener Schallleistungspegel; - für diese Geräte und Maschinen garantierter Schallleistungspegel; - Verweis auf die vorliegende Richtlinie; - Erklärung, daß die Geräte und Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen; - gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu den anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien; - Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung; - Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. 74

74 ANHANG III VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM FREIEN VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD Anwendungsbereich Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schalleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Richtlinie anzuwenden sind. In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Meßfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels folgendes festgelegt: - Geräuschemissionsgrundnormen, - allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen. In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp folgendes angegeben: - eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich - eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm, - der Meßumgebung, - des Werts der Konstante K2A, - der Form der Meßfläche, - der Zahl und der Standorte der Mikrophone, - die Betriebsbedingungen einschließlich - eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und - der Anforderungen für das Aufstellen der Geräte und Maschinen, - eines Verfahrens zur Berechnung der Schallleistungspegel für den Fall, daß verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind, - weitere Informationen. Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden. TEIL A GERÄEUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN Zur Ermittlung des Schallleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen EN ISO 3744: 1995 EN ISO 3746: 1995 angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden: 1 Meßunsicherheiten Bei den Konformitätsbewertungsverfahren in der Entwurfsphase werden Meßunsicherheiten nicht berücksichtigt. 2 Betrieb der Schallquelle während der Prüfung 2.1 Drehzahl des Gebläses Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist - gemäß einer der nachstehenden Bedingungen - vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muß im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt. 75

75 a) D i r e k t a n d e n Mo t o r a n g e s c h l o s s e n e s Ge b l ä s e Wenn das Gebläse direkt vom Motor angetrieben wird und/oder direkt an die Hydraulik angeschlossen ist (z. B. durch Riemenantrieb), muß es während der Prüfung in Betrieb sein. b) S t u f e n w e i s e r e g e l b a r e s Ge b l ä s e Wenn das Gebläse mit verschiedenen Drehzahlen betrieben werden kann, ist die Prüfung wahlweise nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen: bei maximaler Arbeitsdrehzahl, eine erste Prüfung bei Stillstand des Gebläses, eine zweite Prüfung bei maximaler Drehzahl. Der ermittelte Schalldruckpegel LpA ist dann aus beiden Meßergebnissen nach folgender Formel zu errechnen: LpA = 10 lg {0,3 100,1 LpA,0 % + 0,7 100,1 LpA,100 %} dabei ist: LpA,0 % = der Schalldruckpegel bei Stillstand des Gebläses, LpA,100 % = der Schalldruckpegel bei maximaler Drehzahl. c) S t u f e n l o s r e g e l b a r e s Ge b l ä s e Bei stufenlos regelbarem Gebläse ist die Prüfung entweder nach Buchstabe b) oder mit einer vom Hersteller bestimmten Drehzahl durchzuführen, die mindestens 70 % der maximalen Drehzahl betragen muß. 2.2 Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) (*) entspricht, betrieben. Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz betrieben, muß die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf ± 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muß die zugeführte Spannung ± 1 % der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am Einlaß der Maschinen bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann. DieWellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muß ähnlich der des Netzstroms sein. Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muß die Batterie ganz aufgeladen sein. Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen. Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche Kombination der Motoren zu prüfen. 2.3 Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden. Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muß im Prüfprotokoll angegeben werden. Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate, müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu prüfen. Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb. 2.4 Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb. 3 Berechnung des Meßflächen-Schalldruckpegels Der Meßflächen-Schalldruckpegel ist mindestens dreimal zu messen. Wenn mindestens zwei der ermittelten Werte um nicht mehr als 1 db voneinander abweichen, sind keine weiteren Messungen nötig. Andernfalls sind die Messungen fortzusetzen, bis zwei Werte ermittelt werden, die um nicht mehr als 1 db voneinander abweichen. Der bei der Berechnung des Schallleistungspegels zu verwendende A-bewertete Meßflächen-Schalldruckpegel ist der arithmetische Mittelwert der beiden höchsten Werte, die um nicht mehr als 1 db voneinander abweichen. 76

76 Angaben im Prüfprotokoll Der A-bewertete Schalleistungspegel einer geprüften Schallquelle ist als gerundete volle Zahl anzugeben (bei weniger als 0,5 wird abgerundet; ab 0,5 wird aufgerundet). (*) Nutzleistung : die Leistung in EWG-Kilowatt (kw), abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird. Der Bericht muß die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen technischen Daten sowie die Geräuschmeßnorm und die akustischen Werte enthalten. 5 Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugel förmigen Meßfläche (EN ISO 3744:1995) Zusätzlich zu den in den Abschnitten und der Norm EN ISO 3744:1995 beschriebenen Messflächen kann eine halbkugelförmige Meßfläche mit 12 Mikrophonen verwendet werden. Die kartesischen Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Fläche mit dem Radius r sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Der Radius r der Halbkugel muß größer/gleich dem Doppelten der größten Abmessung des Bezugsquaders sein. Der Bezugsquader ist definiert als der kleinstmögliche Quader, der die Geräte und Maschinen (ohne Anbauteile) gerade einschließt und an der schallreflektierenden Fläche endet. Der Radius der Halbkugel ist auf den nächsthöheren der folgenden Werte zu runden: 4, 10, 16 m. Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des Abschnitts von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden. In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Meßfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmeßnormen dieser Richtlinie für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen. 77

77 Tabelle Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen Mikrophon Nummer x/r y/r z ,5 m 2 0,7 0,7 1,5 m ,5 m 4-0,7 0,7 1,5 m ,5 m 6-0,7-0,7 1,5 m ,5 m 8 0,7-0,7 1,5 m 9 0,65 0,27 0,71 r 10-0,27 0,65 0,71 r 11-0,65-0,27 0,71 r 12 0,27-0,65 0,71 r 6 Umgebungskorrektur K2A Die Geräte und Maschinen sind auf einer schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt zu prüfen; in diesem Fall gilt für die Umgebungskorrektur K2A = 0. Sind in den Geräuschmeßnormen dieser Richtlinie für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen. Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf der halbkugelförmigen Meßfläche (12 Mikrophonpositionen) 78

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79 TEIL B GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN 0 GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßumgebung Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt Umgebungskorrektur K2A K2A = 0 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand i) Wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders höchstens 8 m ist: Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Numer5/ gemäß Teil A Nummer 5; ii) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders größer als 8 m ist: Quader gemäß ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m. Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung ohne Last Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 1 HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR Siehe Abschnitt 0 2 FREISCHNEIDER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 10884:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 10884:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter LastISO 10884:1995, Abschnitt 5.3 Beobachtungszeitraum ISO 10884: BAUAUFZÜEGE FÜER DEN MATERIALTRANSPORT Siehe Abschnitt 0 Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muß die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen. 4 BAUSTELLENBANDSÄEGEMASCHINEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 7960:1995, Anhang J mit d = 1 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter LastGemäß ISO 7960:1995, Anhang J (nur Abschnitt J2b). Beobachtungszeitraum Gemäß ISO 7960:1995, Anhang J. 5 BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 7960:1995, Anhang A, Meßabstand d = 1 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last ISO 7960:1995, Anhang A (nur Abschnitt A2b). Beobachtungszeitraum ISO 7960:1995, Anhang A. 80

80 TRAGBARE MOTORKETTENSÄEGEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 9207:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 9207:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last:/Prüfung ohne Last Sägen von Holz unter Vollast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last a) mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4; b) mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3 und eine Prüfung bei Höchstdrehzahl des Motors ohne Last. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4 Der Schalleistungspegel LWA wird wie folgt berechnet: LWA = 10 lg 1 [100,1LW ,1LW2] 2 dabei sind LW1 und LW2 die jeweiligen Mittelwerte der Schalleistungspegel bei den zwei obengenannten verschiedenen Betriebsarten. 7 KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben. 8 VERDICHTUNGSMASCHINEN i) NICHTVIBRIERENDE WALZEN Siehe Abschnitt 0 ii) FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, z. B. Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht. Prüfung unter Last Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitude entspricht. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. iii) RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND GEFÜHRTE VIBRATIONSWALZEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung EN Rev. 1: 1998 Anhang C Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last EN Rev. 1: 1998 Anhang C Beobachtungszeitraum EN Rev. 1: 1998 Anhang C 81

81 KOMPRESSOREN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand Halbkuge l/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5 oder Quader/gemäß ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Kompressor ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Kompressoren auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last Der zu prüfende Kompressor ist auf Betriebstemperatur zu bringen und wie für Dauerbetrieb gleichmäßig zu betreiben und entsprechend den Angaben des Herstellers ordnungsgemäß zu warten und zu schmieren. Die Ermittlung des Schalleistungspegels erfolgt unter Vollast oder in einem reproduzierbaren Betriebszustand, der für den lautesten Betrieb bei typischer Verwendung der zu prüfenden Maschine repräsentativ ist, je nachdem, welche Bedingung die größte Geräuschemission ergibt. Wenn die Maschine als ganzes so ausgelegt ist, daß bestimmte Bauteile, z. B. Zwischenkühler, vom Kompressor entfernt angebracht sind, sollte versucht werden, die Geräuschemissionen dieser Teile während der Durchführung der Geräuschprüfung zu isolieren. Für die Isolierung der verschiedenen Geräuschquellen kann eine Spezialausrüstung erforderlich sein, um die Geräuschemissionen dieser Quellen während der Messung zu dämpfen. Im Prüfbericht sind die Geräuschkennwerte und die Betriebsbedingungen dieser Teile gesondert anzugeben. Während der Prüfung sind die Abgase des Kompressors mittels Rohrleitung aus dem Prüfbereich abzuleiten. Es ist darauf zu achten, daß die durch die Abgasableitung verursachten Geräuschemissionen um mindestens 10 db niedriger ausfallen als die zu messenden Geräuschemissionen an allen Meßstellen (z. B. durch Anbringen eines Schalldämpfers). Es ist dafür zu sorgen, daß bei einem Ablassen der Luft durch die Turbulenz am Ablaßventil des Kompressors keine zusätzlichen Geräuschemissionen entstehen. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 10 HANDGEFÜEHRTE BETONBRECHER UND ABBAU-, AUFBRUCH- UND SPATENHÄEMMER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand Halbkuge l/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5 und der folgenden Tabelle/entsprechend der Masse des Geräts gemäß der folgenden Tabelle: z für die Mikrophonpositionen 2, 4, 6) und 8 Masse des Geräts (m in kg m < 10 Radius der Halbkugel 2 m z für die Mikrophonposition 2,4,6 und 8 0,75 m Masse des Geräts (m in kg m größer 10 Radius der Halbkugel 4 m z für die Mikrophonposition 2,4,6 und 8 1,50 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Sämtliche Prüfgeräte sind in senkrechter Position zu prüfen. Hat das Prüfgerät eine Abluftleitung, so ist deren Achse in gleichem Abstand zwischen zwei Mikrophonpositionen zu positionieren. Das Geräusch der Stromaggregats darf die Messung der Schallemissionen der geprüften Geräte nicht beeinflussen. B e f e s t i g u n g d e s Ge r ä t s Das Gerät ist bei der Prüfung an einer Halterung zu befestigen, die in einem Betonwürfel verankert ist. Dieser ist in einer Betongrube versenkt. Bei der Prüfung kann zwischen dem Gerät und der Halterung ein Zwischenstück aus Stahl angebracht werden. Dieses Zwischenstück muß eine feste Verbindung zwischen dem Gerät und der Halterung herstellen (siehe dazu Abbildung 10.1). 82

82 S p e z i f i k a t i o n e n d e s B e t o n b l o c k s Der Block muß würfelförmig sein und eine Seitenlänge vom 0,60 m ± 2 mm haben. Er muß möglichst regelmäßig sein. Der Würfel ist aus bis zu 0,20 m dicken Schichten aus Stahlbeton herzustellen; beim schichtweisen Betonieren sind die Schichten jeweils sorgfältig zu rütteln, um eine zu starke Sedimentation zu vermeiden. B e t o n q u a l i t ä t Die Qualität des Betons muß C 50/60 von ENV 206 entsprechen. Der Würfel ist mit Stahlstangen von 8 mm Durchmesser ohne Bindematerial zu verstärken, wobei die Stangen nicht miteinander verbunden sein dürfen. Die Auslegung ist Abbildung 10.2 zu entnehmen. E i n s p a n n w e r k z e u g Das Einspannwerkzeug ist im Block fest zu verankern; es besteht aus einem Druckluftstampfer mit einem Durchmesser von mindestens 178 mm und höchstens 220 mm und einem Einspannschaft. Dieser Einspannschaft entspricht demjenigen, der in der Regel für die zu prüfenden Geräte verwendet wird, wobei ISO 1180:1983 einzuhalten ist. Die Länge muß ausreichend sein, damit die Messung durchgeführt werden kann. Die beiden Teile sind in geeigneter Weise miteinander zu verbinden. Dieses Werkzeug ist so im Block zu befestigen, daß das untere Ende des Druckluftstampfers 0,30 m in den Block versenkt ist (siehe Abbildung 10.2). Der Block muß mechanisch fehlerfrei bleiben, besonders an der Stelle, an der das Einspannwerkzeug mit dem Beton verbunden ist. Vor und nach jedem Prüfgang ist zu prüfen, ob das Einspannwerkzeug noch fest im Betonblock verankert ist. P o s i t i o n i e r u n g d e s Wü r f e l s Der Würfel ist in einer vollständig zementierten Grube zu versenken, die mit einer Abschirmplatte von mindestens 100 kg/m2 abgedeckt ist (siehe Abbildung 10.3), so daß sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet. Um Störgeräusche zu vermeiden, ist der Block an der Unterseite und den Seiten durch elastische Abstützungen zu isolieren, deren Grenzfrequenz höchstens der halben Schlagfrequenz des geprüften Geräts, ausgedrückt in Schlägen pro Sekunde, entspricht. Die Öffnung der Abschirmplatte für das Einspannwerkzeug muß so klein wie möglich und mit einer elastischen schallabsorbierenden Dichtung versiegelt sein. Prüfung unter Last Das geprüfte Gerät ist mit dem Einspannwerkzeug zu verbinden. Das Prüfgerät ist im stabilen Zustand zu betreiben und muß die gleiche Stabilität der Geräuschemission erreichen wie im Normalbetrieb. Das Prüfgerät ist mit der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 83

83 Abbildung 10.1 Schematische Darstellung des Zwischenstücks 84

84 Abbildung 10.2 Betonblock 85

85 Abbildung 10.3 Prüfeinrichtung Prüfeinrichtung Abbildung 10.3 fehlt s L162 /36 Prüfeinrichtung Der Wert A ist so zu bestimmen, daß sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet. Der Wert A ist so zu bestimmen, dass sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet 11 BETON- UND MÖERTELMISCHER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Das Mischaggregat (Trommel) ist bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Sand einer Körnung von 0 3 mm zu füllen, die Feuchtigkeit muß 4 10 % betragen. Das Mischaggregat ist mindestens mit der Nenndrehzahl zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 12 BAUWINDEN Siehe Abschnitt 0 Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Die Winde ist ohne Last zu betreiben. 13 FÖERDER- UND SPRITZMASCHINEN FÜER BETON UND MÖERTEL Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Besitzt die Maschine einen Zuteilarm, so ist dieser senkrecht zu stellen und die Zuleitung an den Fülltrichter anzuschließen. Ist dies nicht der Fall, ist die Maschine mit einer horizontalen Leitung von mindestens 30 m auszustatten, die in den Fülltrichter zurückführt. 86

86 Prüfung unter Last I) Förder- und Spritzmaschinen für Beton Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem betonähnlichem Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise feine Asche zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem Beton Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen). II) Förder- und Spritzmaschinen für Mörtel Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem fertigmörtelähnlichem Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise Methylzellulose zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem Mörtel Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen). Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 14 FÖRDERBÄNDER Siehe Abschnitt 0 Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Das Förderband ist ohne Last zu betreiben und muß die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen. 15 FAHRZEUGKÜEHLAGGREGATE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Das Kühlaggregat wird an einem echten oder simulierten Laderaum angebracht und bei Stillstand des Fahrzeugs geprüft. Die Einbauhöhe des Kühlaggregats muß den in der Betriebsanleitung vorgegebenen Einbauanforderungen entsprechen. Die Energiequelle des Kühlaggregats ist so zu betreiben, daß der Kühlkompressor und das Gebläse mit der in der Betriebsanleitung genannten Höchstdrehzahl laufen. Wenn das Kühlaggregat so ausgelegt ist, daß die Energieversorgung durch den Antriebsmotor des Fahrzeugs sichergestellt wird, gilt folgendes: Der Fahrzeugmotor darf während der Prüfung nicht laufen, das Kühlaggregat wird an eine geeignete elektrische Energiequelle angeschlossen. Abkuppelbare Zugmaschinen sind für die Dauer der Prüfung abzukuppeln. Kühlaggregate von Laderaum-Kühlaufbauten, die für unterschiedliche Energiequellen ausgelegt sind, sind für jede Energiequelle getrennt zu prüfen. Im Prüfprotokoll ist mindestens die Betriebsart mit der höchsten Geräuschemission zu vermerken. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 16 PLANIERMASCHINEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Planierraupen sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das der ISO-Norm 6395:1988 Abschnitt entspricht. Prüfung unter Last ISO 6395:1988 Anhang B Beobachtungszeitraum und gegebenenfalls unterschiedliche Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang B 17 BOHRGERÄETE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last EN 791:1995 Anhang A Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 87

87 MULDENFAHRZEUGE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang C mit folgender Abänderung: Abschnitt C.4.3 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Der Motor ist mitmaximaler Abregeldrehzahl (hohe Leerlaufdrehzahl) zu betreiben. Der Getriebebedienungshebel ist auf neutral zu stellen. Der Kipperaufbau ist dreimal in Kippstellung (Leeren) zu bringen bis etwa 75 % der Höchstkippstellung und dann in die normale Fahrtposition zurückzufahren. Dies wird als ein Zyklus für den Hydraulikbetrieb im Stand betrachtet. Ist der Kippvorgang nicht motorgetrieben, ist der Motor mit Leerlaufdrehzahl zu betreiben, der Getriebebedienungshebel bleibt ebenfalls auf neutral. Die Messung erfolgt ohne Kippen des Aufbaus. Der Beobachtungszeitraum muß 15 s betragen. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang C 19 BE- UND ENTLADEAGGREGATE VON TANK-ODER SILOFAHRZEUGEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Die Aggregate werden bei Stillstand des Lastkraftwagens geprüft. Der Antriebsmotor des Aggregats ist mit der Drehzahl zu betreiben, die der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung des Aggregats entspricht. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 20 BAGGER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last ISO 6395:1988 Anhang A Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang A 21 BAGGERLADER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last ISO 6395:1988 Anhang D Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang D 22 ALTGLASSAMMELBEHÄELTER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Im Rahmen dieser Geräuschmeßnorm wird der Einzelereignis-Schalldruckpegel Lpls gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt für die Messung des Schalldruckpegels an den Mikrophonpositionen verwendet. Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g i n g e s c h l o s s e n e n R ä umen Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 0,2 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. 88

88 Betriebsbedingungen während der Prüfung Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei dem 120 Flaschen in einen zunächst leeren Behälter geworfen werden. Es werden folgende Glasflaschen verwendet: Fassungsvermögen: 75 cl Masse: 370 ± 30 g. Der Prüfer hält jede Flasche am Flaschenhals, wobei der Flaschenboden in Richtung der Einwurföffnung zeigt. Anschließend wird die Flasche vorsichtig durch die Einwurföffnung in Richtung der Behältermitte eingeworfen, wobei ein Anschlagen der Flasche an den Wänden nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Für das Einwerfen der Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt; hierbei handelt es sich um die der Mikrophonposition 12 am nächsten gelegene Einwurföffnung. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Die Messung des A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für jede in den Behälter eingeworfene Flasche wird vorzugsweise gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen. Der über die Meßfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 8.1 berechnet. Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schallleistungspegel errechnet sich aus dem logarithmischen Mittelwert der über die Meßfläche gemittelten A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegel. 23 GRADER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang B 24 GRASTRIMMER/GRASKANTENSCHNEIDER Siehe Abschnitt 2 Der Trimmer/Kantenschneider ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu positionieren, daß sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Grastrimmern ist der Mittelpunkt des Schneidaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über der Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Graskantenschneider so nah wie möglich an der Meßfläche positioniert werden. 25 HECKENSCHEREN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 11094:1991 Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2). Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n DerWert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:1991 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Die Heckenschere ist entweder wie beim normalen Gebrauch von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, daß das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Prüfung unter Last Die Heckenschere ist mit der Nenndrehzahl mit laufenden Schneideaggregaten zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 89

89 HOCHDRUCKSPÜLFAHRZEUGE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor und die Hilfsmotoren sind mit der vom Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die Hochdruckpumpe(n) ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck zu betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird der Druck knapp unterhalb der Reaktionsschwelle des Druckminderungsventils gehalten. Die Strömungsgeräusche der Düse dürfen keinen Einfluß auf die Ergebnisse der Messungen haben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 30 s betragen. 27 HOCHDRUCKWASSERSTRAHLMASCHINE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hoben Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Während der Messung wird diejenige Düse an die Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer Benutzung entsprechend der Bedienungsanleitung den höchsten Druck erzeugt. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 28 HYDRAULIKHÄMMER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl dermikr ophonpositionen/meßabstand Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein Spezialprüfblock zu verwenden. Abbildung 28.1 verdeutlicht die Merkmale dieses Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage der Halterung ersichtlich ist. H a l t e r u n g Die Halterung für den zu prüfenden Hammer muß den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers, insbesondere hinsichtlich Gewichtsklasse, Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck der Rückleitung,entsprechen. B e f e s t i g u n g Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers entsprechen. Alle Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die verschiedenen mechanischen Bauteile, die für die Installation benötigt werden, sollten ausgeschaltet werden. Es ist für einen festen Anschluß aller Bauteile zu sorgen. S t a b i l i t ä t d e s Hamme r s u n d s t a t i s c h e Ha l t e k r a f t Der Hammer muß von der Halterung so nach unten gedrückt werden, daß eine vergleichbare Stabilität erzielt wird wie unter normalen Betriebsbedingungen. Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben. Wer k z e u g Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwenden. Die Länge des Werkzeugs muß den Anforderungen der Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen. 90

90 Prüfung unter Last Hy d r a u l i k - E i n g a n g s l e i s t u n g u n d Ö l d u r c h f l u ß Die Betriebsbedingungen des Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise einzustellen, zu messen und zusammen mit den entsprechenden vorgeschriebenen Werten zu protokollieren. Die zu prüfenden Geräte sind so zu betreiben, daß in bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluß des Hammers mindestens 90 % des Höchstwerts erreicht werden können. Es ist besonders darauf zu achten, daß die Gesamtunsicherheit der Meßketten ps und Q nicht mehr als ± 5 % beträgt. Dadurch wird sichergestellt, daß die Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von ± 10 % ermittelt wird. Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen der Hydraulik- Eingangsleistung und der emittierten Schallleistung würde dies eine Abweichung von weniger als ± 0,4 db bei der Ermittlung des Schalleistungspegels bedeuten. Einstellbare Bauteile, die sich auf die Geräteleistung auswi rken Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und anderen einstellbaren Bauteilen müssen den im Datenblatt angegebenen Werten entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt werden kann, müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt werden. Mindestund Höchstwerte sind anzugeben. Meßgrößen ps Mittelwert des Hydraulik-Versorgungsdrucks während des Hammerbetriebs über mindestens 10 Schlagvorgänge. Q Mittelwert des zeitgleich mit ps gemessenen O ldurchflusses am Hammereinlaß. T Die Öltemperatur muß während der Messungen zwischen + 40 und + 60 C liegen. Die Temperatur des Gehäuses des Hydraulikhammers muß sich vor Beginn der Messungen auf normaler Betriebstemperatur stabilisiert haben. Pa Der Druck der Vorfüll-Gasladung in allen Druckspeichern muß bei einer stabilen Umgebungstemperatur zwischen + 15 und + 25 C unter statischen Bedingungen (Hammer nicht in Betrieb) gemessen werden. Die gemessene Umgebungstemperatur wird ebenso protokolliert wie der gemessene Druck der Vorfüll-Gasladung im Druckspeicher. Anhand der gemessenen Betriebsparameter zu bestimmender Parameter: Hydraulik-Eingangsleistung des Hammers PIN = ps. Q M e s s u n g d e s Dr u c k s i n d e r Hy d r a u l i k v e r s o r g u n g s l e i t u n g p s ps muß so nahe wie möglich am Einlaß des Hammers gemessen werden, ist mit einem Manometer zu messen (Mindestdurchmesser: 100 mm; Genauigkeitsklasse: ± 1,0 % FSO). Öldurchfluß am Hammereinlaß Q Q muß in der Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlaß des Hammers gemessen werden, Q ist mit einem elektrischen Durchflußmesser zu messen (Genauigkeitsklasse: ± 2,5 % des Durchflußablesewerts). Meßpunkt für die Öltemperatur T T muß im Ölspeicher der Halterung oder in der mit dem Hammer verbundenen Hydraulikleitung gemessen werden. Der Meßpunkt ist im Prüfbericht anzugeben. Die Genauigkeit des Temperaturablesewerts muß dem tatsächlichen Wert auf ± 2 C entsprechen. Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. Die Messungen werden dreimal bei Bedarf häufiger durchgeführt. Das Endergebnis wird als das arithmetische Mittel der zwei höchsten Werte errechnet, die um nicht mehr als 1 db voneinander abweichen. 91

91 Abbildung 28.1 Abbildung

92 D e f i n i t i o n e n d Durchmesser des Werkzeugs (mm) d1 Durchmesser der Amboßplatte ± 100 mm d2 Innendurchmesser der Amboßhalterung Ü mm d3 Durchmesser der Prüfblock-Abdeckplatte Ü mm d4 Durchmesser der Werkzeugöffnung in der Platte Ü 350 mm d5 Durchmesser des Werkzeugdichtung Ü mm h1 Sichtbare Werkzeuglänge zwischen dem untersten Punkt des Gehäuses und der Oberfläche der Werkzeugdichtung (mm) h1 = d ± d/2 h2 Dicke der Werkzeugdichtung über der Abdeckplatte Ü 20 mm (wenn sich die Werkzeugdichtung unterhalb der Abdeckplatte befindet, ist die Dicke der Dichtung nicht beschränkt; sie kann aus Schaumgummi bestehen) h3 Abstand zwischen dem oberen Abschluß der Abdeckplatte und dem oberen Abschluß der Ambossplatte 250 ± 50 mm h4 Dicke der Plattendichtung aus absorbierendem Schaumstoff Ü 30 mm h5 Dicke der Amboßplatte 350 ± 50 mm h6 Eintauchtiefe des Werkzeugs Ü 50 mm Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem 0,89fachen des entsprechenden Durchmessers. Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Amboßplatte kann mit elastischem Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte < 220 kg/m3 gefüllt werden. 29 HYDRAULIKAGGREGATE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Das Hydraulikaggregat ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Aggregate auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last Während der Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat angeschlossen sein. Das Hydraulikaggregat ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Es muß auf Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen. Nenndrehzahl und Herstellers zu entnehmen. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. D e f i n i t i o n e n d Durchmesser des Werkzeugs (mm) d1 Durchmesser der Amboßplatte ± 100 mm d2 Innendurchmesser der Amboßhalterung Ü mm d3 Durchmesser der Prüfblock-Abdeckplatte Ü mm d4 Durchmesser der Werkzeugöffnung in der Platte Ü 350 mm d5 Durchmesser des Werkzeugdichtung Ü mm h1 Sichtbare Werkzeuglänge zwischen dem untersten Punkt des Gehäuses und der Oberfläche der Werkzeugdichtung (mm) h1 = d ± d/2 h2 Dicke der Werkzeugdichtung über der Abdeckplatte Ü 20 mm (wenn sich die Werkzeugdichtung unterhalb der Abdeckplatte befindet, ist die Dicke der Dichtung nicht beschränkt; sie kann aus Schaumgummi bestehen) h3 Abstand zwischen dem oberen Abschluß der Abdeckplatte und dem oberen Abschluß der Ambossplatte 250 ± 50 mm h4 Dicke der Plattendichtung aus absorbierendem Schaumstoff Ü 30 mm h5 Dicke der Amboßplatte 350 ± 50 mm h6 Eintauchtiefe des Werkzeugs Ü 50 mm Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem 0,89fachen des entsprechenden Durchmessers. Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Amboßplatte kann mit elastischem Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte < 220 kg/m3 gefüllt werden. 93

93 FUGENSCHNEIDER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Auf den Fugenschneider ist das größte vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgesehene Sägeblatt zu montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 31 MÜLLVERDICHTER Siehe Abschnitt RASENMÄEHER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 11094:1991 Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2). Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g e n im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche /Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:1991 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Wenn die Räder des Rasenmähers den künstlichen Boden um mehr als 1 cm zusammendrücken würden, sind die Räder so auf Träger zu stellen, daß sich die Aufstandspunkte der Räder auf der Höhe des nicht zusammengedrückten künstlichen Bodens befinden. Kann das Schneideaggregat nicht getrennt von den Treibrädern des Rasenmähers in Betrieb genommen werden, so muß der Rasenmäher auf Trägern geprüft werden, wobei die Schneideaggregate mit der vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die Träger sind so zu konstruieren, daß sie keinen Einfluß auf die Meßergebnisse haben. Prüfung ohne Last ISO 11094:1991 Beobachtungszeitraum ISO 11094: RASENTRIMMER / RASENKANTENSCHNEIDER Siehe Abschnitt 32 Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, daß sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Rasentrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über der Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Rasenkantenschneider so nah wie möglich an der Meßfläche positioniert werden. 34 LAUBBLÄSER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 11094:1991 Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2). Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:

94 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß der Auslaß des Blasaggregats (50 ± 25) mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entweder von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen. Prüfung unter Last Der Laubbläser wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. Anmerkung: Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert. 35 LAUBSAMMLER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 11094:1991 Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2). Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n DerWert Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:1991 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß der Einlaß des Laubsammlers (50 ± 25) mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so ist er entweder von einer Person zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen. Prüfung unter Last Der Laubsammler wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. Anmerkung: Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert. 36 STAPLER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben des Herstellers sind zu beachten. B e t r i e b s a r t H e b e n Bei stehendem Stapler wird die Last (aus nicht schallabsorbierendem Werkstoff, z. B. Stahl oder Beton; mindestens 70 % der in der Betriebsanleitung angegebenen effektiven Tragfähigkeit) aus der abgesenkten Stellung mit Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach der einschlägigen europäischen Norm der Reihe Sicherheit von Flurförderzeugen für den betreffenden Flurförderzeug-Typ gilt. Falls die tatsächliche maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese Hubhöhe verwendet werden. Die Hubhöhe ist im Prüfbericht anzugeben. B e t r i e b s a r t F a h r e n Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden. Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, daß über die Meßstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird. 95

95 Beobachtungszeitraum /Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Beobachtungszeitraum: Betriebsart Heben : der gesamte Hubzyklus; Betriebsart Fahren : die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und endet, wenn es mit seiner Mitte die Linie B-B erreicht. Der resultierende Schalleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt berechnet: LWA = 10 log (0,7 100,1 LWAc + 0,3 100,1LWAa) Dabei bezeichnet der Index a den Hubbetrieb und der Index c den Fahrbetrieb. 37 LADER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstan d ISO 6395:1998 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Raupenlader sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das Abschnitt der Norm ISO 6395:1988 entspricht. Prüfung unter Last ISO 6395:1998 Anhang C Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen ISO 6395:1988 Anhang C 38 MOBILKRÄENE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Wenn der Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig auszufahren, und der Mobilkran ist in mittlerer Stützhöhe horizontal auszurichten. Prüfung unter Last Der zu prüfende Mobilkran ist in der Standardversion entsprechend den Angaben des Herstellers vorzuführen. Zur Ermittlung der Geräuschemissionen wird die Nennleistung des für den Kranbetrieb verwendeten Motors berücksichtigt. Auf den drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt. Vor den Messungen werden Motor und Hydrauliksystem des Mobilkrans entsprechend den Anweisungen des Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner sind alle in der Betriebsanleitung angegebenen relevanten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn der Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist der Motor für den Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen, während der Motor des Trägerfahrzeugs stillzusetzen ist. Wenn der Motor des Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das Gebläse während der Prüfung betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich sind, ist das Gebläse während der Prüfung mit Höchstdrehzahl zu betreiben. Die Messungen erfolgen für die folgenden 3(a) c)) bzw. 4 (a) d)) Betriebsarten: Für alle Betriebsarten gelten folgende Bedingungen: Motordrehzahl bei 3/4 der für Kranbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 %. Beschleunigung und Verzögerung mit Höchstwert ohne gefährliche Bewegungen der Last oder der Unterflasche. Bewegungen mit größtmöglicher Geschwindigkeit unter den gegebenen Bedingungen entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung. a) He b e n u n d S e n k e n e i n e r L a s t Der Mobilkran hebt eine Last, die 50 % der Höchstbelastung des Seils ausmacht. Die Prüfung umfaßt das Anheben der Last und das unmittelbar anschließende Herabsenken auf die Ausgangsposition. Die Auslegerlänge ist so zu wählen, daß die gesamte Prüfung s dauert. b) S c h w e n k e n Der Oberwagen wird um 90 nach links geschwenkt und unmittelbar anschließend wieder in die Ausgangsposition gebracht, wobei sich der Ausleger in einem Winkel von zur Waagrechten befindet und keine Last trägt. Der Teleskopausleger ist soweit wie möglich eingezogen. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich über die erforderliche Dauer zur Ausführung des Betriebszyklus. 96

96 c) He b e n u n d S e n k e n d e s Au s l e g e r s Zu Beginn der Prüfung wird der Ausleger aus der niedrigsten Betriebsstellung angehoben und unmittelbar anschließend wieder in die Ausgangsposition gebracht. Die Bewegung erfolgt ohne Last. Die Dauer der Prüfung beträgt 20 s. d) T e l e s k o p i e r e n ( f a l l s a n w e n d b a r ) Der vollständig eingezogene Ausleger steht in einem Winkel von zur Waagrechten und trägt keine Last; der Teleskopzylinder des ersten Teleskopteils wird zusammen mit dem ersten Teleskopteil auf volle Länge ausgefahren und unmittelbar anschließend zusammen mit dem ersten Teleskopteil wieder eingezogen. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Der Schalleistungspegel wird wie folgt berechnet: i) mit Teleskopieren (falls anwendbar) LWA = 10 log (0,4 100,1LWAa + 0,25 100,1LWAb + 0,25 100,1LWAc + 0,1 100,1LWAd) ii) ohne Teleskopieren LWA = 10 log (0,4 100,1LWAa + 0,3 100,1LWAb + 0,3 100,1LWAc) Dabei ist LWAa der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus Heben und Senken einer Last LWAb der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus Schwenken LWAc der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus Heben und Senken des Auslegers LWAd der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus Teleskopieren (falls anwendbar) 39 ROLLBARE MÜLLBEHÄLTER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßumgebung Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt Laborraum mit einem Freifeld über einer schallreflektierenden Fläche Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand Halbkugel /6 Mikrophonposition gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen. Prüfung 1: Zufallen des Deckels Um den Einfluß der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muß diese hinter dem Behälter (Scharnierseite) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte, um Verwindungsbewegungen des Deckels beim Zufallen zu verhindern. Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus, der 20mal durchgeführt wird: Zunächst wird der Deckel senkrecht angehoben. Der Deckel wird ohne Stoß nach vorn freigegeben, wobei die Bedienungsperson an ihrer Position hinter dem Behälter verbleibt, bis der Deckel geschlossen ist. Wenn der Deckel vollständig geschlossen ist, wird er in seine Ausgangslage angehoben. Anmerkung: Die Bedienungsperson kann ihre Position erforderlichenfalls vorübergehend verlassen, um den Deckel anzuheben. Prüfung 2: Vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten Um den Einfluß der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muß diese bei Behältern mit vier Rädern auf Messungen hinter dem Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei Rädern rechts neben dem Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte oder so nahe wie möglich an dessen Mitte. Um jegliche Bewegung des Behälters auszuschließen, werden die Räder für die Dauer der Prüfung arretiert. Um ein Rückprallen von Behältern mit zwei Rädern zu verhindern, kann die Bedienungsperson den Behälter an der Oberkante mit der Hand festhalten. Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus: Zunächst wird der Deckel horizontal (nach hinten) geöffnet. Der Deckel wird ohne Stoß freigegeben. Wenn der Deckel vollständig geöffnet ist, wird er noch bevor er an der Behälterwand anschlägt in seine Ausgangslage angehoben. 97

97 Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke Es wird eine Prüfstrecke verwendet, die eine unregelmäßige Oberfläche nachbildet. Die Prüfstrecke umfaßt zwei parallele Streifen, die mit Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils 20 cm auf der schallreflektierenden Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen den beiden Streifen wird entsprechend dem Behältertyp eingestellt, damit die Räder über die gesamte Länge der Prüfstrecke auf den Streifen laufen. Die Anordnung ist so zu wählen, daß eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird die Prüfbahn mit elastischem Material am Boden befestigt, um die Entstehung von Störgeräuschen zu verhindern. Anmerkung: Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschiedenen, 400 mm breiten Elementen zusammenzusetzen. Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke. Die Bedienungsperson befindet sich auf der Scharnierseite. Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson den Behälter mit einer konstanten Geschwindigkeit von ca. 1 m/s zwischen den Punkten A und B (Abstand 4,24 m siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem bei Behältern mit zwei Rädern die Radachse bei Behältern mit vier Rädern die erste Radachse den Punkt A erreicht, bis zum Erreichen des Punkts B mit derselben Achse. Diese Prüfung wird in jede Richtung dreimal durchgeführt.bei Behältern mit zwei Rädern beträgt der Winkel zwischen dem Behälter und der Laufbahn während der Prüfung 45. Bei Behältern mit vier Rädern muß die Bedienungsperson dafür sorgen, daß alle Räder angemessenen Kontakt mit der Laufbahn haben. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Prüfung 1 und 2: Zufallen des Deckels und vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten Die Messungen werden nach Möglichkeit gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen. Ansonsten werden die an jeder Mikrophonposition gemessenen Schalleistungspegel in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert und die Schallleistungspegel durch Zuordnung der Werte jeder Mikrophonposition der einzelnen Reihen ermittelt. Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für jeden der 20 Schließvorgänge und der 20 Öffnungsvorgänge an jedem einzelnen Meßpunkt gemessen. Die Schallleistungspegel LWAschließen und LWAöffnen werden aus dem quadratischen Mittelwert der fünf höchsten erzielten Werte berechnet. Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke Der Beobachtungszeitraum T entspricht der Zeit, die für das Zurücklegen des Abstands zwischen den Punkten A und B auf der Prüfstrecke erforderlich ist. Der Schallleistungspegel LWArollen entspricht dem Mittelwert von sechs Werten, die um weniger als 2 db voneinander abweichen. Kann dieses Kriterium mit 6 Messungen nicht erfüllt werden, wird der Prüfzyklus soweit erforderlich wiederholt. Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet: LWA = 10 log 1 (100,1 LWAschließen + 100,1 LWAöffnen + 100,1 LWArollen) Abbildung 39.1 Schema der Prüfstrecke 98

98 Abbildung 39.2 Ausführungsdetail und Montage der Laufbahn Abbildung 39.1 Messabstand 99

99 MOTORHACKEN Siehe Abschnitt 32 Das Aggregat ist während der Messung abzukoppeln. 41 STRASSENFERTIGER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Der Motor der Maschine ist mit der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl zu betreiben. Sämtliche Geräteteile sind in Betrieb zu nehmen und wie folgt zu betreiben: Fördersystem mindestens 10 % des Höchstwerts Verteilungssystem mindestens 40 % des Höchstwerts Stampfer (Drehzahl, Schläge) mindestens 50 % des Höchstwerts Vibrationseinrichtung (Drehzahl, mindestens 50 % des Höchstwerts Rüttlerunwucht) Druckbalken (Frequenz, Druck) mindestens 50 % des Höchstwerts Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 42 RAMMAUSRÜSTUNGEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 6395:1988 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein ausreichender Bodenwiderstand für den Betrieb der Einrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muß. Im Fall von Schlaghämmern muß die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz bestehenden Füllung versehen sein. Das obere Ende des Rammelements befindet sich 0,50 m über der Meßumgebung. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 43 ROHRLEGER Siehe Abschnitt 0 44 PISTENRAUPEN Siehe Abschnitt 0 45 KRAFTSTROMERZEUGER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g i n g e s c h l o s s e n e n R ä umen Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5. Wenn 1 > 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Meßabstand von d=1 m verwendet werden. Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Die Kraftstromerzeuger sind auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last ISO :1998 Abschnitt 9 Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 100

100 KEHRMASCHINEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit dem Boden nicht in Berührung kommt. Das Ansaugsystem ist mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei der Abstand zwischen Boden und Einlaß des Saugsystems nicht mehr als 25 mm betragen darf. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 47 MÜLLSAMMELFAHRZEUGE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Das Müllfahrzeug wird im Stand in den folgenden Betriebsarten geprüft: 1. Der Motor ist mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl zu betreiben. Die Arbeitsaggregate sind nicht in Betrieb. Diese Prüfung entfällt bei Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb. 2. Das Verdichtungssystem ist in Betrieb. Das Müllsammelfahrzeug und der Müllaufnahmebehälter sind leer. Wird die Motordrehzahl bei Betrieb des Verdichtungssystems automatisch angehoben, so ist diese Drehzahl zu messen. Liegt der gemessene Wert um mehr als 5 % unter der vom Hersteller angegebenen Drehzahl, wird während der Prüfung die Motordrehzahl über das Gaspedal im Führerhaus angehoben, damit die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl eingehalten wird. Wenn der Hersteller keine Motordrehzahl für den Betrieb des Verdichtungssystems angegeben hat oder wenn das Fahrzeug über keine automatische Drehzahlanhebung verfügt, wird die Motordrehzahl mit Hilfe des Gaspedals im Führerhaus auf min-1 eingestellt. 3. Die Behälter-Schütteinrichtung wird ohne Last und ohne Behälter angehoben und abgesenkt. Die Motordrehzahl wird gemessen und wie bei Betrieb des Verdichtungssystems eingestellt (siehe Nummer 2). 4. Ladegut wird in das Müllsammelfahrzeug entleert. Loses Ladegut wird über die Schütteinrichtung in den (anfangs leeren) Müllaufnahmebehälter entleert. Es wird ein Müllbehälter auf zwei Rollen mit einem Fassungsvermögen von 240 l nach EN 840-1:1997 verwendet. Wenn die Schütteinrichtung dafür nicht ausgelegt ist, ist ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von annähernd 240 l zu verwenden. Das Ladegut besteht aus 30 PVC-Röhren mit einer Masse von ca. 0,4 kg und folgenden Abmessungen: Länge: 150 mm ± 0,5 mm Nenn-Außendurchmesser: 90 mm + 0,3/- 0 mm Nenndicke: 6,7 mm + 0,9/- 0 mm Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Beobachtungszeitraum: 1. mindestens 15 s. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel ist LWA1; 2. mindestens drei vollständige Zyklen, wenn das Verdichtungssystem automatisch arbeitet. Wenn das Verdichtungssystem nicht automatisch, sondern zyklusabhängig arbeitet, werden die Messungen während mindestens drei Zyklen durchgeführt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (LWA2) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen; 3. mindestens drei kontinuierliche vollständige Betriebszyklen einschließlich des vollständigen Anhebens und Absenkens der Schüttvorrichtung. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (LWA3) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen; 4. mindestens drei vollständige Betriebszyklen, wobei jeweils 30 Rohre in den Aufnahmebehälter entleert werden. Jeder Zyklus darf höchstens 5 s betragen. Bei diesen Messungen wird LpAeq,T durch LpA,1s ersetzt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (LWA4) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen. Der resultierende Schallleistungspegel wird nach folgender Formel berechnet: LWA = 10 log (0,06 100,1LWA1 + 0,53 100,1LWA2 + 0,4 100,1LWA3 + 0,01 100,1LWA4) Hinweis: Bei Müllsammelfahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb wird der LWA1 zugeordnete Koeffizient mit 0 angenommen. 101

101 STRASSENFRÄESEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Maschinen Die Längsachse der Straßenfräse muß parallel zur y-achse sein. Prüfung unter Last Die Straßenfräse ist in dem in der Betriebsanleitung angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Der Motor und sämtliche Aggregate sind mit den jeweiligen Drehzahlen für den Leerlaufbetrieb zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 49 VERTIKUTIERER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Messumgebung ISO 11094:1991 Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2). Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n DerWert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:1991 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind im Leerlauf (eingeschaltet, aber nicht im Aufreißbetrieb). Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 50 SCHREDDER / ZERKLEINERER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 MeßumgebungISO 11094:1991 Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g e n i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n DerWert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß Ü 2,0 db sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand ISO 11094:1991 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Der Schredder/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem oder mehreren Holzstücken zu prüfen. Der Arbeitsgang besteht aus dem Zerkleinern eines runden Holzstabes (trockene Kiefer oder Sperrholz) von mindestens 1,5 m Länge, der an einem Ende angespitzt ist. Der Durchmesser des Stabes entspricht annähernd dem in der Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für den das Gerät ausgelegt ist. Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schalleistungspegels Der Beobachtungszeitraum endet, wenn sich kein Material mehr in den Zerkleinerungsvorrichtungen befindet, spätestens aber nach 20 s. Sind beide Betriebsbedingungen möglich, ist der höhere Schalleistungspegel zu berücksichtigen. 102

102 SCHNEEFRÄESEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach den Empfehlungen des Herstellers bei Höchstdrehzahl der Arbeitsaggregate und mit entsprechender Motordrehzahl zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 52 SAUGFAHRZEUGE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist (sind) mit Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, daß der Innendruck gleich dem atmosphärischen Druck ist ( 0 % Vakuum ). Die Strömungsgeräusche der Saugdüse dürfen die Ergebnisse der Messungen nicht beeinflussen. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 53 TURMDREHKRÄNE Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonposition/Meßabstand Me s s u n g e n am B o d e n Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5 Me s s u n g e n a u f Hö h e d e s Au s l e g e r s Befindet sich das Hubwerk auf der Höhe des Auslegers, so ist die Meßfläche eine Kugel mit einem Radius von 4 m, deren Mittelpunkt mit dem geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks zusammenfällt. Werden die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet, dann ist die Meßfläche eine Kugel; S ist 200 m2. Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1): Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf der der geometrische Mittelpunkt des Hubwerks liegt (H = h/2). Hierbei gilt: L = 2,80 m d = 2,80 - l/2 L = halber Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mikrophonpositionen l = Länge des Hubwerks (entlang der Achse des Auslegers) b = Breite des Hubwerks h = Höhe des Hubwerks d = Abstand zwischen Mikrophonträger und dem Hubwerk in Richtung Ausleger Die beiden anderen Mikrophonpositionen befinden sich an den Schnittpunkten der Kugel mit der Vertikalen durch den geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks. Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Me s s u n g d e r Ge r ä u s ch e m i s s i o n d e s Hu b w e r k s Das Hubwerk ist bei der Messung in eine der folgenden Positionen zu bringen. Die Position ist im Prüfprotokoll zu beschreiben. a) Hubwerk am Boden Der montierte Kran ist auf einer ebenen schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nicht-porösem Asphalt aufzustellen. b) Hubwerk auf Gegenausleger Das Hubwerk befindet sich mindestens 12 m über dem Boden. c) Hubwerk am Boden befestigt Das Hubwerk ist auf einer ebenen schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nicht-porösem Asphalt zu befestigen. 103

103 Me s s u n g d e r Ge r ä u s ch e m i s s i o n d e s K r a f t s t r ome r z e u g e r s Ist der Kraftstromerzeuger gleichgültig, ob mit dem Hubwerk verbunden oder nicht am Kran befestigt, so ist der Kran auf einer schallreflektierenden, ebenen Fläche aus Beton oder nicht-porösem Asphalt aufzustellen. Befindet sich das Hubwerk auf dem Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung vorgenommen werden, wenn das Hubwerk auf dem Gegenausleger montiert oder am Boden befestigt ist. Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik, Kompressor), so wird nur die Schallemission des Hubwerks gemessen. Ist die Kraftmaschine auf dem Kran montiert, so werden diese und das Hubwerk getrennt gemessen, wenn sie keine Einheit bilden. Bilden sie eine Einheit, so wird die gesamte Einheit gemessen. Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller angegeben zu montieren und zu betreiben. Prüfung ohne Last Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl betrieben. Das Hubwerk ist ohne Last mit der Drehzahl der Trommel, die der maximalen Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens entspricht, zu betreiben. Diese Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere der beiden Schallleistungspegel (Hub- oder Senkbewegung) wird für die Darstellung der Ergebnisse verwendet. Prüfung unter Last Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen höchsten Drehzahl betrieben. Das Hubwerk ist mit der Kabelspannung an der Trommel, die der maximalen Last (bei geringster Auslegung) entspricht, bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens zu betreiben. Die Last- und Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der Geschwindigkeitswert ist während der Prüfung zu kontrollieren. Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen Für die Messung der Schalldruckpegel des Hubwerks beträgt die Meßdauer (tr + tf ) Sekunden. Dabei ist tr die Zeit in Sekunden vor dem Bremsimpuls, wobei das Hubwerk wie vorstehend beschrieben betrieben wird; für die Messungen beträgt tr = 3 Sekunden; tf die Zeit in Sekunden zwischen dem Bremsimpuls und dem Stillstand des Hakens. Bei Verwendung eines Integrators muß die Integrationszeit gleich (tr + tf) Sekunden sein. Der quadratische Mittelwert an der Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt: Lpi = 10 lg [(tr 100,1Lri + tf 100,1Lfi)/(tr + tf)] Dabei ist Lri der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition i während der Zeit tr; Lfi der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition während der Bremszeit tf. 104

104 Abbildung 53. Anordnung der Mikrophone, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet 105

105 GRABENFRÄESEN Siehe Abschnitt 0 55 TRANSPORTBETONMISCHER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Betriebsbedingungen während der Prüfung Prüfung unter Last Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Beton von mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß 42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb der Trommel läuft mit der Drehzahl, bei der die Trommel die höchste in der Bedienungsanleitung angegebene Drehgeschwindigkeit erreicht. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 56 WASSERPUMPEN Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744:1995 Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand d = 1 m Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Die Wasserpumpe wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last Der Motor ist mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu betreiben. Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 57 SCHWEISSSTROMERZEUGER Geräuschemissionsgrundnorm EN ISO 3744/1995 Umgebungskorrektur K2A Me s s u n g im F r e i e n K2A = 0 Me s s u n g i n g e s c h l o s s e n e n R ä umen Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß zwischen 0,5 und 2,0 db liegen. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt. Meßfläche/Anzahl dermikr ophonpositionen/meßabstand Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5 Wenn 1 > 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand von d = 1 m verwendet werden. Betriebsbedingungen während der Prüfung Aufstellen der Geräte und Maschinen Der Schweißstromerzeuger wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind auf einem 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben. Prüfung unter Last ISO :1998 Abschnitt 9 Beobachtungszeitraum Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen. 106

106 ANHANG IV MUSTER DER CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN SCHALLEISTUNGSPEGELS Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muß aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in db, dem Zeichen LWA und dem folgenden Piktogramm bestehen. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen. 107

107 ANHANG V INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG-Konformitätserklärung anzugeben. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; Fabrikmarke; Handelsbezeichung; Typ, Serie und Nummern; die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlichschemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; einen Verweis auf diese Richtlinie; den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden; verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel. 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. 108

108 ANHANG VI INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennnzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EGKonformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG-Konformitätserklärung anzugeben. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung derübereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; Fabrikmarke; Handelsbezeichnung; Typ, Serie und Nummern; die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; einen Verweis auf diese Richtlinie; den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden; verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel. 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. 5. Begutachtung durch die benannte Stelle vor dem Inverkehrbringen Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter legt einer benannten Stelle seiner Wahline Kopie seiner technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen bestehen, unterrichtet die benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen. Nachdem die benannte Stelle in einem Bericht bestätigt hat, daß die technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die CEKennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 11 und 8 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt. 6. Begutachtung durch die benannte Stelle während der Produktion Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter schalten darüber hinaus die benannte Stelle in der Produktionsphase ein. Dabei hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtiger die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren: - Die benannte Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Richtlinie nach wie vor entsprechen. Die benannte Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte: ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß Artikel 11, 109

109 Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8, verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grundproduktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährt der benannten Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffen Abhilfemaßnahmen. Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die benannte Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Benannten Stelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden können. - Die benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang III oder gleichwertige Prüfungendurchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen: ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß Artikel 11, Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8. Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der benannten Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre. Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, unterrichtet die benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend. In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, muß die benannte Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat. 110

110 ANHANG VII EINZELPRÜFUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE- Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die EG- Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muß folgendes enthalten: Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von dem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen: eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; Fabrikmarke; Handelsbezeichnung; Typ, Serie und Nummern; die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; einen Verweis auf diese Richtlinie. 3. Die benannte Stelle prüft, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden; vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen; führt entsprechend dieser Richtlinie die erforderlichen Geräuschmessungen durch oder läßt diese durchführen. 4. Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang X aus.lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 5. Der Antragsteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf. 111

111 ANHANG VIII UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche EG- Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschließlich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen: Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; Fabrikmarke; Handelsbezeichnung; Typ, Serie und Nummern; die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; einen Verweis auf diese Richtlinie; den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie durch geführt wurden; verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel; eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmn, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwurf und Produktqualität; für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Nummer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen; Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungs ergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen; 112

112 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die Norm EN ISO 9001 anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4.Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungsystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2.Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-,Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazugehören insbesondere Unterlagen über das Quatitätssicherungssystem: die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit: die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. 113

113 ANHANG IX VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜECKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN 1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanziellerart auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind. 3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben. 4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen: eine gute technische und berufliche Ausbildung; ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen; ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet; die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen. 5. Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. 6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt. 7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieserrichtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält. 114

114 ANHANG X EINZELPRÜFUNG MUSTER DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG EG-KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG 1. HERSTELLER 2. NUMMER DER EG-KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG 3. INHABER DER BESCHEINIGUNG 4. AUSSTELLENDE PRÜFSTELLE 5. PRÜFBERICHT 6. ANWENDBARE EG-RICHTLINIE Nr.: Datum:.../.../EG Gemessener Schalleistungspegel:... db 7. BESCHREIBUNG DES GERÄTS BZW. DER MASCHINE Typ: Kategorie: Handelsbezeichnung: Typnummer: Kennummer: Motorentyp: Hersteller: Antriebsart: Leistung/Drehzahl: Sonstige erforderliche technische Merkmale usw.: 8. DIE FOLGENDEN UNTERLAGEN (MIT DER GLEICHEN NUMMER WIE IN FELD 2) SIND DIESER BESCHEINIGUNG BEIGEFÜGT: 9. GÜLTIGKEIT DER BESCHEINIGUNG (Stempel) Ort (Unterschrift) Datum: 115

115 ANHANG X EINZELPRÜFUNG MUSTER DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG EG-KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG 1 HERSTELLER 2 NUMMER DER EG - KONFORMITÄETSBESCHEINIGUNG 3 INHABER DER BESCHEINIGUNG 4 AUSSTELLENDE PRÜFSTELLE Nr.: Datum:.../.../EG Gemessener Schallleistungspegel:... db 7 BESCHREIBUNG DES GERÄTS BZW. DER MASCHINE Typ: Kategorie: Handelsbezeichnung: Typnummer: Motorentyp: Antriebsart: Kennummer: Hersteller: Leistung/Drehzahl: Sonstige erforderliche technische Merkmale usw.: 8 DIE FOLGENDEN UNTERLAGEN (MIT EINER GLEICHEN NUMMER WIE IN FELD 2) SIND DIESER BESCHEINIGUNG BEIGEFÜEGT: 9 GÜLTIGKEIT DER BESCHEINIGUNG (Stempel) Ort (Unterschrift) Datum : / / 116

116 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1. Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (17) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1. Wohnbauflächen (W) 2. gemischte Bauflächen (M) 3. gewerbliche Bauflächen (G) 4. Sonderbauflächen (S). (18) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. reine Wohngebiete (WR) 3. allgemeine Wohngebiete (WA) 4. besondere Wohngebiete (WB) 5. Dorfgebiete (MD) 6. Mischgebiete (MI) 7. Kerngebiete (MK) 8. Gewerbegebiete (GE) 9. Industriegebiete (GI) 10. Sondergebiete (SO) (19) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den 10 und 11 getroffen werden. (20) Für die in den 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet 1.nach der Art der zulässigen Nutzung, 2.nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. 117

117 (21) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. (22) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach 2 bis 9 vorgesehen sind, 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder 2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. (23) in Bebauungsplänen für Baugebiete nach den 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen ( 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen teilen baulicher Anlagen 1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind, 2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder 3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind. (24) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 könne sich auf die Teile des Baugebiets beschränken. (25) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. (26) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. 2. Kleinsiedlungsgebiete. (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Garten Baubetriebe, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. 118

118 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke, 3. Tankstellen, 4. nicht störende Gewerbebetriebe. 3. Reine Wohngebiete. (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) zulässig sind Wohngebäude. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche oder sportliche Zwecke. (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. 4. Allgemeine Wohngebiete. (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetrieb, 5. Tankstellen. 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete). (1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die auf Grund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbe betrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, 3. sonstige Gewerbebetriebe, 4. Geschäfts- und Bürogebäude, 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke. 119

119 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltungen, 2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 3. Tankstellen. (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen ( 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), fest gesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zu lässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. 5. Dorfgebiete. (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt schaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangige Rücksicht zu nehmen. (2) Zulässig sind 1. Wirtschafsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zu Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe, 9. Tankstellen. (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden. 6. Mischgebiete. (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke, 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 120

120 Vergnügungsstätten im Sinne des 4 Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. 7. Kerngebiete. (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, 2. Wohnungen die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. (4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen ( 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. 8. Gewerbegebiete. (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten. 121

121 Industriegebiete. (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Tankstellen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 10. Sondergebiete, die der Erholung dienen. (1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmungen und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. (3) In Wochenendgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden. (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig. 11. Sonstige Sondergebiete. (1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmungen und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen. 122

122 (3) 1. Einkaufszentren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1200 m² überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. 123

123 Anlage 6 Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 165) Auf Grund der 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) und des 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880/GVBl. S. 1118), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22 April 1993 (BGBl. I S. 466) wird verordnet: 1 Schutz der Nachtruhe Von bis Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. 2 Schutz während der Ruhezeiten An Werktagen von bis Uhr und von bis Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können. 3 Lärmquellen Lärm im Sinne der 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden. 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente (1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den 1 und 2 gehen vor. (2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist 3. auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichengewässsern, in öffentlichen Badenanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen. (3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen. 5 Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen (1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. 124

124 (2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind. 6 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, daß Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den 1 und 2 gehen vor. 7 Sonderregelungen (1) Die Verbote der 1 bis 3 gelten nicht für 1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, 2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen, 3. Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen, 4. Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der 1 und 2 ausführbar sind. (2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird. 8 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der 1 bis 3, des 4 Abs. 1 Satz 1, des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden. (3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden. (4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. (5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung, Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Großveranstaltungen soll der Antrag auf Ausnahmezulassung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden. 125

125 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 und 3 zur Nachtzeit, 2. entgegen 2 und 3 während der Ruhezeiten, 3. entgegen 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikin trumenten, 4. entgegen 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen, 5. entgegen 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen, 6. entgegen 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen, 7. entgegen 6 durch die Haltung von Tieren ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Euro, im übrigen nach 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 10 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach 9 bezieht, können eingezogen werden. 11 Schlußvorschriften (1) Die Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. 126

126 Anlage 7 Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) vom 22. Juli 1996 (ABl. S. 2792), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 17. August 1999 (ABl. S. 3344) Auf Grund des 9 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177) werden zur Ausführung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231) die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 1. Allgemeines 1.1 Regelungs- und Anwendungsbereich der Lärmverordnung (1) Die Lärmverordnung gewährleistet den Bürgern einen ausreichenden Ruheschutz während der Nachtzeit ( 1 LärmVO) sowie während bestimmter Ruhezeiten am Tage ( 2 LärmVO). Dies gilt sowohl für Geräusche durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen als auch für Geräusche durch menschliches Verhalten ( 3 LärmVO). Die Lärmverordnung trifft darüber hinaus auch Regelungen für den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ( 4 LärmVO), die Durchführung von öffentlichen Vergnügungs- und Motorsportveranstaltungen ( 5 LärmVO) bzw. die Haltung von Tieren ( 6 LärmVO) während der Tageszeit. Für bestimmte Geräuschquellen gelten Sonderregelungen ( 7 LärmVO). (2) Von den Verbotsvorschriften der Lärmverordnung können in begründeten Fällen auf Antrag jederzeit widerrufliche Ausnahmen ( 8 LärmVO) zugelassen werden. Bei vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen können Geldbußen ( 9 LärmVO) festgesetzt und Tatgegenstände ( 10 LärmVO) eingezogen werden. (3) Bei Geräuschen durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen kommen neben bußgeldrechtlichen Maßnahmen nach der Lärmverordnung auch ordnungsrechtliche Maßnahmen nach den 24 und 25 BImSchG in Betracht. Im übrigen ist ordnungsbehördliches Handeln auch bei verhaltensbedingten Geräuschen nach der Lärmverordnung in Verbindung mit dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) möglich. (4) Soweit durch eine Ruhestörung auch der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt ist, kommen anstelle der bußgeldrechtlichen Maßnahmen nach der Lärmverordnung bzw. nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz die strafrechtlichen Vorschriften der 223 ff, 240, 325 bzw. 330 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung. 1.2 Nichtanwendbarkeit der Lärmverordnung (1) Die Lärmverordnung findet keine Anwendung auf: a) Geräusche, die durch den öffentlichen Straßen-, Schifffahrts- und Schienenverkehr sowie durch den Luftverkehr verursacht werden (verkehrsrechtliche Vorschriften); b) Lärm am Arbeitsplatz (arbeitschutzrechtliche Vorschriften); c) Lärm im häuslichen Bereich, der vorrangig auf Grund mangelhaften Schallschutzes an oder in baulichen Anlagen zu Störungen führt (baurechtliche Vorschriften, zum Beispiel DIN 4109 Schallschutz im Hochbau ). 127

127 (2) Die Verbotsvorschriften der Lärmverordnung finden ebenfalls keine Anwendung, soweit für einzelne Sachbereiche in speziellen Bundes- oder Landesvorschriften bereits abschließende Lärmschutzregelungen enthalten sind oder keine Ermächtigung für landesrechtliche Regelungen geschaffen wurde. Als solche kommen insbesondere in Betracht: a) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Geräuschen durch den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV); b) die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) bei Geräuschen durch den Betrieb von Motor-Rasenmähern; c) die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) bei Geräuschen durch den Betrieb von Sportanlagen. (Soweit die Lärmverordnung weitergehende Regelungen getroffen hat, wie zum Beispiel für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf Sportanlagen oder für Motorsportveranstaltungen auf nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, gehen diese Bestimmungen der 18. BImSchV vor); d) der 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bei unzulässigem verhaltensbedingten Lärm außerhalb der Verbotszeiten der Lärmverordnung, das heißt an Werktagen während der Tageszeit von 7 bis 20 Uhr; e) das Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) bei Verstößen gegen Lärmschutzauflagen bzw. gegen Sperrzeitregelungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften einschließlich Vorgärten und Diskotheken; f) das Waffengesetz (WaffG) bzw. die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bei Geräuschen durch die Verwendung von Waffen und Munition bzw. von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk); g) das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünAnlG) bei Geräuschen innerhalb öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen; h) das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verordnungen bei Geräuschen innerhalb von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten; i) das Landeswaldgesetz (LWaldG) bei Geräuschen innerhalb von Waldflächen; j) die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei Geräuschen durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland; k) das Versammlungsgesetz bei Geräuschen (insbesondere durch den Betrieb von Lautsprechern) im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen; l) der 14 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bei Geräuschen durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten in Taxen und Kraftomnibussen. 2. Zuständigkeiten Soweit Ordnungsbehörden des Landes Berlin zuständig sind, gilt: 2.1 Zuständigkeiten der Bezirksämter (1) Die Umweltämter der Bezirke sind nach 2 Abs. 4 ASOG Bln in Verbindung mit 19 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG) zuständig für Ordungsaufgaben (z. B. die Bearbeitung von Lärmbeschwerden), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 9 LärmVO bzw. nach 117 OWiG einschließlich der Einziehung von Tatgegenständen nach 10 LärmVO und für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmezulassungen nach 8 LärmVO im Zusammenhang mit: 128

128 a) dem Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und dort eingesetzten Baumaschinen); b) verhaltensbedingten Betätigungen; c) öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen von bezirklicher Bedeutung (zum Beispiel Straßenfeste; Konzerte im Freien; Weihnachtsmärkte); d) Motorsportveranstaltungen von bezirklicher Bedeutung (zum Beispiel Geschicklichkeitsund Slalomturniere; Geländefahrten); e) sonstigen Veranstaltungen und Betätigungen von bezirklicher Bedeutung, bei denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente eingesetzt werden (zum Beispiel Gedenkveranstaltungen; Umweltmärkte; Sportfeste; Veranstaltungen der politischen Parteien, soweit diese nicht unter das Versammlungsgesetz fallen); f) Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen (zum Beispiel Darbietungen durch Straßenmusikanten) oder in öffentlichen Badeanstalten, auf öffentlichen Spielplätzen sowie auf Sportanlagen; g) der Haltung von Tieren. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirke richtet sich nach 37 ff. OWiG bzw. nach 3 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). (3) Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit entscheidet im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. (4) Das örtliche Bezirksamt ist auch zuständig für die ersten Ermittlungen zur Feststellung von Verursachern bei zunächst unbekannten Lärmquellen. 2.2 Zuständigkeiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie (1) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ist nach 2 Abs. 4 ASOG Bln in Verbindung mit 11 OrdZG zuständig für Ordnungsaufgaben (zum Beispiel die Bearbeitung von Lärmbeschwerden), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 9 LärmVO bzw. nach 117 OWiG einschließlich der Einziehung von Tatgegenständen nach 10 LärmVO sowie für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmezulassungen nach 8 LärmVO im Zusammenhang mit: a) Baustellen, Baulagerplätzen und dort eingesetzten Baumaschinen; b) öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung: - Großveranstaltungen, zum Beispiel an folgenden Veranstaltungsorten: Waldbühne; Maifeld; Olympiastadion; Gelände vor dem Reichstagsgebäude; Pariser Platz; Straße Unter den Linden; Alexanderplatz; Kurfürstendamm; Breitscheidplatz; große Freilichtbühne Wuhlheide; zentrales Festplatzgelände; - Große Volksfeste, zum Beispiel Luna Park (Frühlingsfest) und Oktoberfest; Herbstfest; Neuköllner Maientage im Volkspark Hasenheide; Kreuzberger Festtage im Kreuzberger Viktoriapark; Steglitzer Wochen in der Parkanlage am Teltowkanal; c) Motorsportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung (zum Beispiel nationale oder internationale Meisterschaften bzw. sonstige bedeutende Veranstaltungen: Automobil- und Motorradrennen auf der Avus; Motorbootrennen auf der Regattastrecke in Grünau); d) sonstigen Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, bei denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente eingesetzt werden (zum Beispiel zentrale Gedenkveranstaltungen; zentrale Umwelt- und Weihnachtsmärkte; zentrale Veranstaltungen politischer Parteien). 2) Von überbezirklicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b bis d sind vornehmlich solche Veranstaltungen, die auf Grund ihrer Größenordnung, des herausragenden Charakters bzw. des zu erwartenden großen Publikumsinteresses Bedeutung für Gesamt-Berlin haben. 129

129 Zuständigkeiten der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für: a) Feststellungen nach 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO bei Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues; b) Feststellungen nach 7 Abs. 2 LärmVO bei Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen. 2.4 Befugnisse des Polizeipräsidenten Neben den in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten primär zuständigen Ordnungsbehörden ist der Polizeipräsident im Rahmen des Vollzugs der Lärmverordnung und des 117 OWiG befugt zur: a) Ermittlung von Lärm-Tatbeständen auf Grund von Beschwerden, eigenen Beobachtungen oder eines Ermittlungsersuchens der zuständigen Verfolgungsbehörden; b) Fertigung von Lärm-Ordnungswidrigkeitsanzeigen; c) Erteilung von mündlichen Verwarnungen und Erhebung von Verwarnungsgeldern bei geringfügigen Lärmzuwiderhandlungen gemäß 56 bis 58 OWiG. 3. Schutz der Nachtruhe ( 1 LärmVO) 3.1 Nachtruhezeit Der Schutz der Nachtruhe nach 1 LärmVO erstreckt sich auf die Zeit von 22 bis 6 Uhr. 3.2 Ruhestörung (1) Nach 1 LärmVO ist es während der besonders schutzwürdigen Nachtzeit verboten, ruhestörenden Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (siehe Ausführungen in Nummer 5.1) bzw. durch menschliches Verhalten (siehe Ausführungen in Nummer 5.2) zu verursachen. Eine Ruhestörung während der Nachtzeit kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach dem ASOG darstellen. (2) Von einer Ruhestörung kann allgemein grundsätzlich bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Störung der Nachtruhe Dritter hinreichend wahrscheinlich ist (abstrakte Gefahr). Der Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Ruhestörung braucht im Einzelfall nicht erbracht zu werden. Die Feststellung, ob eine Ruhestörung vorliegt, kann - bei Geräuschen durch menschliches Verhalten - von jedem verständigen, nicht besonders geräuschempfindlichen Bürger getroffen werden. Das Ausmaß der Ruhestörung kann durch glaubhafte Bekundungen des Gestörten und durch Zeugen hinreichend beweiskräftig festgestellt werden. (3) Bei Geräuschen durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist in der Regel eine Schallpegelmessung durchzuführen. Für die Messung und die Beurteilung sind folgende technische Regelwerke anzuwenden: a) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV-Baulärm) bei Geräuschen durch den Einsatz von Baumaschinen und andere Tätigkeiten auf Baustellen einschließlich zugehöriger Baulagerplätze. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: 130

130 Abweichend von Nummer der AVV-Baulärm ist als Nachtzeit entsprechend 1 LärmVO die Zeit von 22 bis 6 Uhr zugrundezulegen. - Bei der Bildung des Beurteilungspegels für die Nachtzeit ist in Anlehnung an das vereinfachte Verfahren von Nummer der AVV-Baulärm bei einer durchschnittlichen Betriebsdauer der Baustelle von bis zu 4 Stunden während der Zeit von 22 bis 6 Uhr eine Zeitkorrektur von 5 db(a) abzuziehen. Beträgt die durchschnittliche Betriebszeit zwischen 22 und 6 Uhr mehr als 4 Stunden, entfällt eine Zeitkorrektur. Bei komplexen Geräuschsituationen kann es erforderlich sein, den Beurteilungspegel für die Beurteilungszeit (22 bis 6 Uhr) entsprechend der DIN 45645, Teil 1 (Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen) zu ermitteln. - Eine Ruhestörung im Sinne des 1 LärmVO ist in der Regel anzunehmen, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht nach Nummer der AVV-Baulärm überschreitet oder wenn einzelne Geräuschspitzen den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mehr als 20 db(a) überschreiten. b) Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) bei Geräuschen durch den Betrieb sonstiger nicht genehmgungsbedürftiger Anlagen, soweit sie nicht nach Nummer 1 Abs. 2 TA Lärm vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind. Eine Ruhestörung im Sinne des 1 LärmVO ist in der Regel anzunehmen, wenn der nach der TA Lärm für die lauteste volle Nachtstunde ermittelte Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht nach Nummer 6.1 bzw. Nummer 6.2 TA Lärm überschreitet oder wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die in den Nummern 6.1 bzw. 6.2 TA Lärm gesetzten Grenzen nicht einhalten. c) Die 18. BImSchV für Sportanlagen sowie die Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) für Freizeitanlagen. Eine Ruhestörung im Sinne von 1 LärmVO ist in der Regel anzunehmen, wenn der nach diesen Vorschriften für die lauteste volle Nachtstunde ermittelte Beurteilungspegel den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht überschreitet oder wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die in den Vorschriften gesetzten Grenzen nicht einhalten. d) Für Freiluftgaststätten (Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe b TA Lärm) - dazu gehören auch Schankvorgärten - und die nach Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe c und h TA Lärm ausgenommenen Anlagen ist das Mess- und Bewertungsverfahren der TA Lärm, insbesondere die Nummern 6 und 7.4 sowie A 1 und A 3, hilfsweise heranzuziehen. Ob eine Störung im Sinne von 1 LärmVO vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei die unter Buchstabe b genannten Kriterien herangezogen werden können. (4) Bei Geräuschen durch menschliches Verhalten kann das jeweilige Ausmaß der Störung von unbeteiligten Dritten nicht ohne weiteres von der Überschreitung bestimmter Immissionsrichtwerte abgeleitet werden. Vielmehr sind die Eigenschaften des Geräusches (wie Laut-stärke, Dauer, Informationshaltigkeit oder Lästigkeit) unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse qualitativ zu werten. Aus diesem Grunde kann bei verhaltensbedingten Geräuschen grundsätzlich auf eine Schallpegelmessung verzichtet werden; dies insbesondere dann, wenn im Regelfall die besonderen Umstände des Einzelfalles zur Tatzeit zum Zwecke der Messung nicht wiederholt bzw. nachgestellt werden können. Sofern in besonderen Fällen eine Messung für die Beurteilung herangezogen werden soll, kann nach Absatz 3 Buchstabe b verfahren werden. 131

131 Schutz während der Ruhezeiten ( 2 LärmVO) 4.1 Ruhezeiten am Tage Die schutzwürdigen Ruhezeiten nach 2 LärmVO sind an Werktagen die Morgenzeit von 6 bis 7 Uhr und die Abendzeit von 20 bis 22 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeit von 6 bis 22 Uhr. 4.2 Objektiv unzumutbare Ruhestörung (1) Nach 2 LärmVO ist es während der schutzwürdigen Ruhezeiten verboten, objektiv unzumutbar ruhestörenden Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bzw. durch menschliches Verhalten zu verursachen. Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung während der Ruhezeiten übersteigt das nach allgemeiner Anschauung noch zumutbare Maß. Der Schutz während der Ruhezeiten ist aber geringer als der Schutz der Nachtruhe entsprechend 1 LärmVO, so dass hier (zum Beispiel bei der Beurteilung von verhaltensbedingtem Lärm) ein milderer Maßstab anzuwenden ist. (2) Hinsichtlich des Nachweises einer objektiv unzumutbaren Ruhestörung gelten die Ausführungen in Nummer 3.2 Abs. 2 entsprechend. (3) Bei Geräuschen durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist in der Regel eine Schallpegelmessung durchzuführen. Für die Messung und die Beurteilung sind folgende technische Regelwerke anzuwenden: a) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV-Baulärm) bei Geräuschen durch den Einsatz von Baumaschinen und anderetätigkeiten auf Baustellen einschließlich zugehöriger Baulagerplätze. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: - Für die Ruhezeiten an Werktagen ist abweichend von den Nummern und der AVV-Baulärm der Beurteilungspegel jeweils für die Zeit von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr getrennt zu ermitteln. - Für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von den Nummern und der AVV-Baulärm der Beurteilungspegel jeweils für die Zeit von 6 bis 7 Uhr, von 7 bis 20 Uhr und von 20 bis 22 Uhr getrennt zu bilden. Dabei kann für die Zeit von 7 bis 20 Uhr das vereinfachte Verfahren von Nummer der AVV-Baulärm angewandt werden. - Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung im Sinne des 2 LärmVO ist in der Regel anzunehmen, wenn einer der für diese Teilzeiten ermittelten Beurteilungspegel einen Wert überschreitet, der um 5 db (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach Nummer Buchstabe b bis f der AVV-Baulärm liegt. Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung ist auch anzunehmen, wenn einzelne Geräuschspitzen den um 5 db(a) geminderten Immissionsrichtwert um mehr als 30 db(a) überschreiten. b) Die TA Lärm bei Geräuschen durch den Betrieb sonstiger nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, soweit sie nicht nach Nummer 1 Abs. 2 TA Lärm vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind. Hierbei ist zu beachten: - Für Geräusche, die im wesentlichen während der gesamten Tageszeit auftreten, ist eine objektiv unzumutbare Ruhestörung im Sinne von 2 LärmVO in der Regel anzunehmen, wenn der nach der TA Lärm für die Zeit von 6 bis 22 Uhr ermittelte Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach den Nummern 6.1 bzw. 6.2 TA Lärm überschreitet oder wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die in den Nummern 6.1 bzw. 6.2 TA Lärm gesetzten Grenzen nicht einhalten. 132

132 Treten Anlagengeräusche hauptsächlich während der Ruhezeiten morgens von 6 bis 7 Uhr oder abends von 20 bis 22 Uhr auf (zum Beispiel bei Betriebsbeginn einer Spedition um 6 Uhr), wird der gemäß TA Lärm für die gesamte Tageszeit gebildete Beurteilungspegel dem Ruhezeitenschutz nach 2 LärmVO nicht gerecht. In diesen Fällen ist der Beurteilungspegel jeweils für die Zeit von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr getrennt zu ermitteln. Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung im Sinne von 2 LärmVO ist in solchen Fällen in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn einer der für diese Teilzeiten ermittelten Beurteilungspegel einen Wert überschreitet, der um 5 db(a) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach den Nummern 6.1 bzw. 6.2 TA Lärm liegt. c) Die 18. BImSchV für Sportanlagen sowie die Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) für Freizeitanlagen. Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung im Sinne von 2 LärmVO ist in der Regel anzunehmen, wenn der nach diesen Vorschriften ermittelte Beurteilungspegel für die Ruhezeiten an Werktagen bzw. an Sonn- und Feiertagen die entsprechenden Immissionsrichtwerte überschreitet oder wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die in diesen Vorschriften gesetzten Grenzen nicht einhalten. d) Für Freiluftgaststätten (Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe b TA Lärm) - dazu gehören auch Schankvorgärten - und die nach Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe c und h TA Lärm ausgenommenen Anlagen ist das Mess- und Bewertungsverfahren der TA Lärm, insbesondere die Nummern 6 und 7.4 sowie A 1 und A 3, hilfsweise heranzuziehen. Ob eine objektiv unzumutbare Ruhestörung im Sinne von 2 LärmVO vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei die unter Buchstabe b genannten Kriterien herangezogen werden können. (4) Bei Geräuschen durch menschliches Verhalten gelten hinsichtlich der Messung und Beurteilung die Ausführungen in Nummer 3.2 Abs. 4 sinngemäß. (5) Die von Kindern beim Spielen während der Tageszeit verursachten Geräusche sind grundsätzlich nicht als objektiv unzumutbare Ruhestörung anzusehen. 5. Lärmquellen ( 3 LärmVO) 5.1 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Hierunter fallen alle Anlagen nach 3 Abs. 5 Nummern 1 bis 3 BImSchG, die hinsichtlich ihrer Errichtung und ihres Betriebes keiner Genehmigungspflicht nach 4 ff. BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV unterliegen, insbesondere: a) Betriebsstätten (zum Beispiel Druckereien; Bäckereien; Fleischereien; Kraftfahrzeug- Reparaturwerkstätten; Schankwirtschaften einschließlich ihrer Vorgärten; Diskotheken) und sonstige ortsfeste Einrichtungen (z. B. Feste Veranstaltungsplätze; Sportanlagen) mit ihren Nebeneinrichtungen (z. B. Werkssirenen; Lautsprecheranlagen; Abfüll-, Verpackungs-, Verlade-, Transport-, Reparatur-, Versorgungs- und Lagereinrichtungen; Kirchturmglocken; Turmuhren); b) Maschinen und Geräte (zum Beispiel Baumaschinen; Arbeitsgeräte; Be- und Entlüftungsanlagen; Wärmepumpen; Stromerzeuger; Arbeitsmaschinen auf Fahrzeugen) und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen (z. B. technische Werkzeuge; Hebe- und Fördereinrichtungen) sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des 38 BImSchG unterliegen; c) Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden (zum Beispiel Baustellen; Lagerplätze; Verkehrswege auf einem Werkgelände; Werkparkplätze), ausgenommen öffentliche Verkehrswege. 133

133 (2) Einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 zurechenbar sind auch solche Geräusche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Als solche kommen insbesondere in Betracht: a) Verhaltensbedingte Geräusche, zum Beispiel von Zuschauern bei Veranstaltungen oder von Gästen bei Schankwirtschaften und Diskotheken; b) Verkehrsgeräusche, die auf dem Betriebsgrundstück oder durch Zu- und Abfahrten in dessen unmittelbaren Umgebung verursacht werden; c) verhaltensbedingte Geräusche auf Baustellen. 5.2 Menschliches Verhalten (1) Dem menschlichen Verhalten sind alle Geräusche zuzurechnen, die von Menschen entweder durch aktives Tun (zum Beispiel durch lautstarke Feierlichkeiten; durch lautes Singen und Grölen; durch lautes Poltern und Trampeln; durch lautstarke Betätigungen ohne Verwendung von Maschinen und Geräten) erzeugt werden oder durch Unterlassung (zum Beispiel durch ungenügende Aufsicht des verantwortlichen Firmeninhabers, des Gastwirts, des Wohnungsinhabers, des Tierhalters, der Eltern oder anderer aufsichtpflichtiger Personen) entstehen. (2) Als verhaltensbedingt sind in der Regel auch Geräusche durch die lautstarke Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie durch den Gebrauch von Geräten im Haushalt anzusehen. 6. Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ( 4 Abs. 1 LärmVO) 6.1 Zeitlicher Geltungsbereich Die allgemeine Benutzungsregelung in 4 Abs. 1 Satz 1 LärmVO gilt für die Tageszeit von 7 bis 20 Uhr an Werktagen. Für die Nachtzeit und die Ruhezeiten sind vorrangig die weitergehenden Regelungen der 1 und 2 LärmVO anzuwenden ( 4 Abs. 1 Satz 2 LärmVO). 6.2 Tonwiedergabegeräte (1) Tonwiedergabegeräte im Sinne des 4 Abs. 1 LärmVO sind technische Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen (z. B. Radios; Fernsehgeräte; CD-Player; Plattenspieler; Videorecorder; Verstärker; Megaphone; Lautsprecher). (2) Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten sind grundsätzlich als verhaltensbedingt anzusehen, da die jeweilige "Lautstärke" im wesentlichen davon abhängig ist, wie laut das Gerät eingestellt wird. (3) Geräusche von Tonwiedergabegeräten, die Teil einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sind (wie zum Beispiel stationär betriebene Lautsprecher- und Verstärkeranlagen auf speziellen Musikveranstaltungsorten), sind hingegen als anlagenbezogen zu betrachten. 6.3 Musikinstrumente (1) Der Geräuschpegel von Musikinstrumenten ist zwar in erster Linie gerätebedingt vorgegeben und meist nur wenig beeinflussbar, jedoch hängen mögliche Störungen vorrangig von Zeit und Ort des Musizierens ab. Es handelt sich somit in der Regel um verhaltensbedingte Geräusche (siehe auch die Ausführungen in Nummer 5.2 Abs. 2). (2) Werden Musikinstrumente im Zusammenhang mit dem Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt, sind die Geräusche als anlagenbezogen zu betrachten. Das gilt auch bei der Nutzung von Musikinstrumenten zu Berufs- und Unterrichtszwecken. 134

134 Objektiv unzumutbare Störung (1) Wenn die Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten als verhaltensbedingt anzusehen sind, sind für den Nachweis einer objektiv unzumutbaren Störung die Ausführungen in Nummer 3.2 Absätze 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten weniger schutzbedürftig ist und für diese Zeit deshalb bei der Feststellung der objektiven Unzumutbarkeit ein nicht so strenger Maßstab anzuwenden ist. (2) Werden Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente im Zusammenhang mit dem Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt, ist zum Nachweis einer objektiv unzumutbaren Störung in der Regel eine Schallpegelmessung durchzuführen. Dabei ist der Beurteilungspegel nach der TA Lärm zu ermitteln und mit dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Tageszeit zu vergleichen. (3) Werden Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in Freizeitanlagen eingesetzt, ist nach der Freizeitlärm-Richtlinie, bei ihrem Einsatz für Sportveranstaltungen auf Sportanlagen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen. 7. Benutzungsverbote für Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente ( 4 Abs. 2 LärmVO) 7.1 Zeitlicher Geltungsbereich Die Verbotsvorschrift des 4 Abs. 2 LärmVO gilt sowohl für die Tageszeit von 7 bis 20 Uhr an Werktagen als für die durch die 1 und 2 LärmVO besonders geschützten Zeiten. 7.2 Benutzungsverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen ( 4 Abs. 2 Nr. 1 LärmVO) (1) Öffentliche Verkehrsflächen sind alle gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. (2) Keine öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des 4 Abs. 2 Nr. 1 LärmVO sind: a) Verkehrswege innerhalb eines Werkgeländes; b) private Verkehrsflächen (zum Beispiel private Stellflächen für Kraftfahrzeuge zum Abstellen oder Beladen). 7.3 Benutzungsverbot auf öffentlichen Gewässern ( 4 Abs. 2 Nr. 1 LärmVO) Öffentliche Gewässer im Sinne des 4 Abs. 2 Nr. 1 LärmVO sind: a) alle im Anhang zum Berliner Wassergesetz (BWG) aufgeführten Gewässer der 1. Ordnung (zum Beispiel Spree, Havel, Teltowkanal, Dahme, Großer Müggelsee, Seddinsee); b) alle übrigen Gewässer der 2. Ordnung (zum Beispiel Weißer See, Krumme Lanke, Schlachtensee, Grunewaldsee, Flughafensee sowie sonstige Tümpel und Teiche). 7.4 Benutzungsverbot in öffentlichen Badeanstalten, auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen ( 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LärmVO) (1) Für Sportanlagen (einschließlich zur Sportausübung bestimmte Bäder) gelten 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LärmVO als weitergehende Vorschriften entsprechend 4 der 18. BImSchV. Die Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten werden zwar der gesamten Lärmimmission der Sportanlage zugerechnet, können aber auch gezielt nach 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LärmVO unterbunden werden, wenn sie für unbeteiligte Personen störend sind. (2) Die Verbotsvorschrift des 4 Abs. 2 Nr. 3 LärmVO gilt für öffentliche Spielplätze, die nicht als Teil öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen durch das Grünanlagengesetz besonders geschützt sind. 135

135 (3) Hinsichtlich des Nachweises einer Störung durch Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sind die Ausführungen in Nummer 3.2 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. (4) Weitergehende Benutzungsbeschränkungen für Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente auf Grund von Sportplatz-, Bäder- oder Spielplatzordnungen bleiben unberührt. 7.5 Störende Geräusche Für die Bewertung, ob die Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten für unbeteiligte Personen störend sind, sind die Ausführungen in Nummer 6 heranzuziehen. 8. Sonderregelungen ( 4 Abs. 3 LärmVO) (1) Die Verbote des 4 Abs. 2 LärmVO gelten nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten (insbesondere Sirenen und Lautsprecher) durch: a) Polizei und Feuerwehr (Eingriffsverwaltungen im Sinne des ASOG) bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben; b) Hilfsorganisationen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz, Malteser-Hilfsdienst und andere Organisationen) im Rahmen von Noteinsätzen. (2) Die Benutzung der Tonwiedergabegeräte durch die berechtigten Behörden und Hilfsorganisationen darf sich jedoch nur auf das zwingend notwendige Maß erstrecken. 9. Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen ( 5 Abs. 1 LärmVO) 9.1 Zeitlicher Geltungsbereich Die Verbotsvorschrift des 5 Abs. 1 LärmVO gilt sowohl für die Tageszeit von 7 bis 20 Uhr an Werktagen als auch für die durch die 1 und 2 LärmVO besonders geschützten Zeiten. 9.2 Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des 5 Abs. 1 LärmVO sind alle auf öffentlichen und privaten Straßen, Plätzen und Flächen sowie in sonstigen Einrichtungen stattfindende Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Personenkreises möglich ist. 9.3 Störende Geräusche Störende Geräusche von öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen sind in der Regel zu erwarten, wenn die nach der Freizeitlärm-Richtlinie ermittelten Beurteilungspegel die maßgeblichen Immissionsrichtwerte oder einzelne Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte tags um mehr als 30 db(a) bzw. nachts um mehr als 20 db(a) überschreiten. 10. Motorsportveranstaltungen ( 5 Abs. 2 LärmVO) 10.1 Zeitlicher Geltungsbereich Die Verbotsvorschrift des 5 Abs. 2 LärmVO gilt sowohl für die Tageszeit von 7 bis 20 Uhr an Werktagen als auch für die durch die 1 und 2 LärmVO besonders geschützten Zeiten. 136

136 Motorsportveranstaltungen (1) Motorsportveranstaltungen im Sinne des 5 Abs. 2 LärmVO sind Veranstaltungen mit verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen (Automobile, Motorräder, Motorboote, Modellfahrzeuge) auf öffentlichen und privaten Straßen und Flächen sowie Gewässern, bei denen eine sportliche Betätigung (gekennzeichnet durch körperlichen und geistigen Einsatz, Anstrengung und dergleichen) eine wesentliche Rolle spielt. Wesentliches Merkmal ist die wettkampf-mäßige Sportausübung, d. h. der sportliche Leistungsvergleich der Teilnehmer. (2) Der Ausnahmezulassungsvorbehalt des 5 Abs. 2 LärmVO gilt nicht für: a) Motorsportveranstaltungen auf genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nummer der Anlage zur 4. BImSchV (Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen; ausgenommen Modellsportanlagen); b) Motorsportveranstaltungen (wie z. B. Orientierungsfahrten), die ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die ohnehin den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften (auch hinsichtlich der Geräuschentwicklung) entsprechen. Einer Ausnahmezulassung bedürfen jedoch zum Beispiel Sonderprüfungen im Rahmen von solchen motorsportlichen Veranstaltungen, wenn sie auf für den öffentlichen Verkehr gesperrten Flächen stattfinden; c) Motorsportveranstaltungen, von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind (zum Beispiel weil der Veranstaltungsort fernab von Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen liegt oder besonders abgeschirmt ist); d) Veranstaltungen mit Fahrzeugen, bei denen kein sportlicher Leistungsvergleich stattfindet (wie zum Beispiel Motorshow- und Crashveranstaltungen). Diese Veranstaltungen sind als öffentliche Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des 5 Abs. 1 LärmVO anzusehen und bedürfen einer Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 LärmVO; e) motorsportliche Veranstaltungen mit Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren. Diese unterliegen der luftfahrtrechtlichen Genehmigung durch die für den Luftverkehr zuständigen Senatsverwaltung Störende Geräusche Keine störenden Geräusche von Motorsportveranstaltungen sind in der Regel zu erwarten, wenn die Immissionsrichtwerte des 2 der 18. BImSchV eingehalten werden. 11. Tierhaltung ( 6 LärmVO) 11.1 Zeitlicher Geltungsbereich Die Gebotsvorschrift des 6 LärmVO gilt für die Tageszeit von 7 bis 20 Uhr an Werktagen. Für die Nachtzeit und die Ruhezeiten sind vorrangig die weitergehenden Regelungen der 1 und 2 LärmVO anzuwenden ( 6 Satz 2 LärmVO) Haltung von Tieren Von der Gebotsvorschrift des 6 LärmVO wird die Haltung von Tieren aller Art sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich erfasst Objektiv unzumutbare Störung (1) Wann eine objektiv unzumutbare Störung im Sinne des 6 LärmVO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch von Zeit, Dauer und Häufigkeit der Geräusche und dem Gebietscharakter. Ferner ist bedeutsam, ob das jeweilige Tiergeräusch am Störort ortsüblich ist (ländliche Gegend). 137

137 (2) Insbesondere bei Hundelärm ist nach aktueller Rechtsprechung zu beachten, dass eine Ahndung gegen den Hundehalter nur dann möglich ist, wenn der Hund nicht nur gelegentlich für kurze Zeit (entsprechend den typischen und unvermeidbaren tierischen Äußerungen), sondern für längere Zeit, zum Beispiel infolge mangelnder Aufsicht, ruhestörend und belästigend bellt oder jault. 12. Sonderregelungen ( 7 Abs. 1 LärmVO) 12.1 Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 LärmVO gelten die Verbote nach den 1 bis 3 LärmVO nicht für das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken (Bestandteil der Religionsausübung nach Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes). Durch Glockenläuten ohne kirchliche Zwecke sowie durch das Zeitschlagwerk von Kirchturmuhren hervorgerufene Ruhestörungen sind nach den 1 bis 3 LärmVO zu beurteilen Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen (1) Nach 7 Abs. 1 Nr. 2 LärmVO gelten die Verbote nach den 1 bis 3 LärmVO nicht für Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen. (2) Es kommen jedoch nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus zwingenden unabweisbaren Gründen im öffentlichen Interesse während der Verbotszeiten erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohenden Gefahrenzustandes oder zur Beseitigung der Folgewirkungen bei einer bereits eingetretenen Gefahr. (3) Sofern bei diesen Maßnahmen Maschinen und Geräte eingesetzt werden, ist darauf zu achten, dass diese dem neuesten Stand der Technik nach 3 Abs. 6 BImSchG entsprechen Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen (1) Die Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung nach dem Straßenreinigungsgesetz und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gemäß 823 BGB geht den zeitlichen Verboten nach den 1 bis 3 LärmVO vor. (2) Beim Einsatz von Maschinen und Geräten zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung ist darauf zu achten, dass diese Anlagen dem neuesten Stand der Technik nach 3 Abs. 6 BImSchG entsprechen Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues (1) Unter die Sonderregelung des 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO fallen solche Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach vorheriger Feststellung durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder technischen Gründen nur (das heißt ausschließlich) während der schutzwürdigen Zeiten nach den 1 bis 3 LärmVO ausführbar sind. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Teil-Maßnahmen eines Vorhabens des Brücken- und Bahnbaues. (2) Kann die Baumaßnahme auch während der durch die Lärmverordnung nicht geschützten Tageszeit vorgenommen werden, bedarf es für lärmintensive Arbeiten während der durch die 1 bis 3 LärmVO besonders geschützten Zeiten - anstelle einer Feststellung durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung - einer vorherigen Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 LärmVO durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. 138

138 (3) Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung bei allen Baumaßnahmen beteiligt, die länger als drei Nächte dauern bzw. an Sonn- und Feiertagen in Verbindung mit zwei Nächten durchgeführt werden oder wenn aufgrund der zu erwartenden hohen Lärmimmissionen Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der Anwohner geboten sind. (4) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung unterrichtet die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung, das örtliche Umweltamt und den zuständigen Polizeiabschnitt durch Übersendung einer Ausfertigung des Feststellungsbescheides. (5) Die Sonderregelung des 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO entbindet den Betreiber der Baustelle nicht von den Pflichten des 22 BImSchG, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß zu beschränken. Deshalb können Anordnungen nach 24 BImSchG oder Untersagungen nach 25 BImSchG durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung auch dann in Frage kommen, wenn auf Grund der Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung die 1 bis 3 LärmVO nicht gelten. 13. Sonderregelung für den Verkehrswegebau einschließlich des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ( 7 Abs. 2 LärmVO) (1) Unter die Sonderregelung in 7 Abs. 2 LärmVO fallen nur solche Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen, die nach vorheriger Feststellung durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in einer wesentlich kürzeren Bauzeit durchgeführt werden können, wenn für sie die Verbotsvorschrift des 2 LärmVO nicht gilt. (2) Ziel dieser Sonderregelung ist es, den Zweischichtbetrieb bei Verkehrswegebauten zu erleichtern und dadurch die baubedingten Verkehrsbeeinträchtigungen sowie mittelbar zusätzliche Belastungen durch Lärm und Abgase für die Anwohner zu verringern. (3) Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung beteiligt, wenn aufgrund der zu erwartenden hohen Lärmimmissionen Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der Anwohner geboten sind. (4) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung unterrichtet die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung, das örtliche Umweltamt und den zuständigen Polizeiabschnitt durch Übersendung einer Kopie des Feststellungsbescheides. (5) Bezüglich der Beachtung der Pflichten nach 22 BImSchG gelten die Ausführungen in Nummer 12.4 Abs. 5 entsprechend. 14. Abwägungsrahmen für Ausnahmezulassungen ( 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO) 14.1 Ausnahmen nach 8 Abs. 1 LärmVO (1) Eine Störung durch Geräusche eines ausnahmezulassungspflichtigen Vorhabens ist in der Regel dann unbedeutend, wenn die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nur geringfügig [um weniger als 3 db(a)] überschritten werden und diese Überschreitungen nur von kurzer Dauer sind. Höhere Richtwertüberschreitungen können unbedeutend sein, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Fremdgeräusche, Billigung des Vorhabens durch die betroffenen Anwohner) eine erhebliche Störung durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. (2) Schutzwürdige Belange Dritter, die bei der Abwägung nach 8 Abs. 1 LärmVO berücksichtigt werden müssen, können insbesondere sein: 139

139 a) Das allgemeine Ruhebedürfnis während der durch 1 und 2 LärmVO besonders geschützten Zeiten; b) das besondere Ruhebedürfnis von kranken und älteren Personen sowie von Kindern in schutzwürdigen Einrichtungen (wie zum Beispiel Krankenanstalten; Senioren- und Pflegeheimen; Kindertagesstätten; Horten; Schulen); c) das Ruhebedürfnis von Gläubigen während des Gottesdienstes oder sonstiger kirchlicher Handlungen; d) Einrichtungen und Tätigkeiten, die von ihrer Art her einen erhöhten Anspruch auf Lärmschutz geltend machen können (zum Beispiel Arztpraxen; Lehranstalten; Musik- und Sprechtheater). (3) Vorhaben, die im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben, können insbesondere sein: a) Gewerbliche Arbeiten, die aus zwingenden Gründen (zum Beispiel zur Vermeidung von Versorgungsengpässen; bei unumgänglich mehrschichtiger Arbeitsweise von Betrieben) vorgenommen werden müssen; b) Bauarbeiten, die entweder aufgrund zwingender technischer Erfordernisse nicht unterbrochen werden können (zum Beispiel Großbetonagearbeiten oder Grundwasserabsenkungen) oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung von Verkehrswegen rund um die Uhr zwingend notwendig sind; c) Benutzung von Tonwiedergabegeräten (insbesondere Lautsprecher- und Verstärkeranlagen) für notwendige Durchsagen im Rahmen von Veranstaltungen; d) öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, die aus besonderen politischen, traditionellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Gründen oder aus Gründen der Jugendförderung durchgeführt werden. (4) Bei der Prüfung, ob das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat, müssen die Interessen der Anwohner auf Lärmschutz und die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers für die Durchführung der beabsichtigten Betätigung oder Veranstaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle sachgerecht abgewogen werden. Insbesondere wenn das Vorhaben zu erheblichen Störungen der Nachtruhe führen kann, ist ein strenger Maßstab anzuwenden und darauf hinzuwirken, dass lautstarke Betätigungen durch organisatorische Maßnahmen auf die weniger schutzbedürftigen Zeiten verlegt werden. (5) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen im Freien (Rockkonzerte; Volksfeste; Jahrmärkte; Kinoveranstaltungen) führen allgemein zu erheblichen Lärmbelastungen der Anwohner, insbesondere während der Ruhezeiten und ggf. auch nachts. Diese hohen Belastungen können den Anwohnern nur während einer begrenzten Zahl von Tagen pro Jahr zugemutet werden. Dabei sind mehrere Veranstaltungsorte, die zusammen ein zu schützendes Gebiet belasten, gemeinsam zu betrachten. Bei der Erteilung einer Ausnahmezulassung ist darauf zu achten, dass ein zu schützendes Gebiet grundsätzlich an nicht mehr als 18 Tagen eines Jahres von besonders lautstarken Veranstaltungen (zum Beispiel Rockkonzerten) belastet wird. Es ist darauf hinzuwirken, dass diese 18 Veranstaltungstage auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und dadurch angemessene Ruhepausen entstehen. Weniger lautstarke Veranstaltungen (zum Beispiel Märkte; Zirkusveranstaltungen; Kinoaufführungen) können darüber hinaus an bis zu 60 Tagen zugelassen werden. Bei Veranstaltungen von außergewöhnlicher Bedeutung oder mit international herausragenden Interpreten kann im Einzelfall von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Die Belastung für die betroffenen Anwohner ist durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmezulassung (zum Beispiel durch zeitliche Regelungen und Vorgaben für die Geräuschemissionen), zu begrenzen (siehe Ausführungen in Nummer 15.2). 140

140 (6) Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die gemäß Nummer 7.2 TA Lärm nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 TA Lärm verursachen, können in der Regel Ausnahmen nach 8 Abs. 1 LärmVO zugelassen werden, wenn die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nummer 6.3 TA Lärm eingehalten sind. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden ist wegen der besonderen Lästigkeit ein strenger Maßstab anzuwenden; Immissionsrichtwerte von tags 45 db(a) und nachts 35 db(a) sollen nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen diese Werte um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten Ausnahmezulassungen nach 8 Abs. 2 LärmVO (1) Ausnahmezulassungen für auf Motorsportanlagen stattfindenden motorsportlichen Veranstaltungen haben sich an den Anforderungen der 18. BImSchV zu orientieren. Eine Ausnahmezulassung kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine Motorsportanlage an bis zu 4 Tagen im Jahr zur Übung oder Ausübung des Motorsports genutzt wird (siehe Ausführungen in Nummer 10.2 Abs. 2). Die Anforderungen der 18. BImSchV werden sinngemäß auch für Motorsportveranstaltungen außerhalb von Motorsportanlagen angewandt. (2) Ergibt die Prüfung eines Antrages auf Ausnahmezulassung für eine Motorsportveranstaltung, dass die Immissionsrichtwerte des 2 der 18. BImSchV voraussichtlich eingehalten werden, soll die Ausnahmezulassung erteilt werden. (3) Ist die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten, kann eine Ausnahmezulassung erteilt werden, wobei der Abwägungsrahmen des 5 Abs. 2 und 5 der 18. BImSchV zu beachten ist. (4) Eine Überschreitung der in 5 Abs. 5 der 18. BImSchV genannten Höchstwerte kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn es sich um eine aus sportlichen oder traditionellen Gründen herausragende Motorsportveranstaltung handelt, alle technischen Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden und noch weitergehende zeitliche Beschränkungen eine sinnvolle Gestaltung der Motorsportveranstaltung unmöglich machen würden Ausnahmezulassungen nach 8 Abs. 3 LärmVO (1) Der 8 Abs. 3 LärmVO erweitert gegenüber 8 Abs. 1 LärmVO den Ermessensrahmen, der bei Ausnahmezulassungen für den Betrieb von Schankvorgärten zu beachten ist. (2) Eine Ausnahme von den Verboten der 1 und 2 LärmVO ist nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Lage des Schankvorgartens oder wegen Besonderheiten seines Betriebes Störungen entsprechend 1 und 2 LärmVO auftreten können (siehe Nummern 3.2 und 4.2). Anzeichen dafür sind Beschwerden aus der Nachbarschaft. (3) Eine Ausnahmezulassung kann in der Regel bis 23 Uhr sowie an Freitagen und Sonnabenden bis 24 Uhr erteilt werden, wenn nicht besondere Umstände des Gaststättenbetriebes bekannt sind, die für die Anwohner Beeinträchtigungen in unvertretbarem Umfang oder besondere Belastungen für schutzbedürftige Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) erwarten lassen. Maßgeblich hierfür sind die Kriterien der Absätze 4 und 5. (4) Ausnahmen für den Betrieb von Schankvorgärten nach 22 Uhr sind im Regelfall zu erteilen, wenn der Beurteilungspegel (bezogen auf die ungünstigste Stunde nach 22 Uhr) den maßgeblichen Tages-Immissionsrichtwert "außerhalb von Gebäuden" nach Nummer 6.1 TA Lärm nicht überschreitet und kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Richtwert um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Wirken zusätzlich andere Schankvorgärten auf einen Immissionsort ein, sind deren Geräuschanteile bei der Bildung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen. Bei der Einstufung der Gebietsart im Hinblick auf den Immissionsrichtwert ist grundsätzlich von dem ausgewiesenen Baugebiet auszugehen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von der Gebietsausweisung ab, ist von der tatsächlichen Nutzung im Einwirkungsbereich auszugehen. 141

141 (5) Darüber hinaus kann eine Ausnahmezulassung auch dann erteilt werden, wenn im Einwirkungungsbereich des Schankvorgartens die Geräuschbelastung von anderen Lärmquellen (Fremdgeräusche) durch den Schankgartenbetrieb nur unwesentlich erhöht wird. Das ist der Fall, wenn der vom Schankvorgarten verursachte Beurteilungspegel den von Fremdgeräuschen verursachten Grundpegel [ L AF95 ] nicht übersteigt. Für kurzzeitige Geräuschspitzen bleibt das Kriterium des Absatzes 4 maßgeblich. Den Nachweis hat der Betreiber durch ein schalltechnisches Gutachten zu erbringen. (6) Ergibt eine Prüfung im Einzelfall, dass die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, kann von einer Versagung des Antrages auf Ausnahmezulassung abgesehen werden, wenn der Betreiber der Gaststätte das Einverständnis der betroffenen Anwohner einholt und gegebenenfalls zivilrechtliche Vereinbarungen über besondere Schallschutzmaßnahmen oder spezielle Entschädigungsregelungen trifft. (7) Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Ausnahmezulassungsantrag Konflikte zu erwarten oder liegen bereits Beschwerden über die Gaststätte vor, führt das zuständige Bezirksamt ein Clearingverfahren durch. In dieses Verfahren sind die betroffenen Anwohner und der Gaststättenbetreiber einzubeziehen. Sind im Umfeld mehrere Gaststätten betroffen, sollen alle Gaststättenbetreiber in den Clearingprozeß einbezogen werden. Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie die Hotel- und Gaststätten-Innung Berlin können ebenfalls einbezogen werden. 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt unberührt. (8) Eine Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 3 LärmVO ist nicht erforderlich, wenn eine inhaltlich gleichartige gaststättenrechtliche Regelung zum Lärmschutz bereits getroffen worden ist. Im Falle der Erteilung einer Ausnahmezulassung hat das Umweltamt das für das Gaststättenrecht zuständige Wirtschaftsamt zu unterrichten, damit von dieser Stelle gegebenenfalls eine Anpassung der gaststättenrechtlichen Regelungen zum Lärmschutz veranlaßt werden kann. 15. Nebenbestimmungen bei Ausnahmezulassungen ( 8 Abs. 4 LärmVO) 15.1 Allgemeines (1) Zum Schutze der Anwohner vor Lärm ist im Rahmen des Ausnahmezulassungsverfahrens zu prüfen, ob und ggf. durch welche Nebenbestimmungen (Lärmschutzauflagen und -bedingungen) im Falle der Erteilung einer Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen auf ein Mindestmaß begrenzt werden kann. (2) Welche Nebenbestimmungen im Einzelfalle in Betracht kommen, ist insbesondere von der Zeit, den örtlichen Gegebenheiten, der Häufigkeit, der Dauer sowie von Stärke und Auffälligkeit des Geräusches der jeweiligen Betätigung oder Veranstaltung abhängig. Grundsätzlich sollen alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Begrenzung von Geräuschen ausgeschöpft werden. (3) Als mögliche Nebenbestimmungen kommen insbesondere in Betracht: a) Zeitliche Regelungen (zum Beispiel Festsetzung des Beginns und des Endes einer Betätigung oder Veranstaltung; Einhaltung von Pausen; Verlegung besonders lärmintensiver Betätigungen in weniger schutzwürdige Zeiten); b) örtliche Regelungen (zum Beispiel Vorgabe, bestimmte lautstarke Maschinen, Geräte bzw. Betätigungen nur an bestimmten Orten einzusetzen bzw. vorzunehmen, um die Belastung von Anwohnern zu minimieren; Vorgabe einer bestimmten Abstrahlrichtung von Lautsprechern); 142

142 c) technische Regelungen (zum Beispiel Begrenzung des Geräuschpegels durch die Festsetzung bestimmter Lärmimmissions- bzw. -emissionswerte oder die Begrenzung der Leistung von Anlagen; Verbot des Einsatzes lärmintensiver Maschinen und Geräte; Verpflichtung zum Einsatz lärmarmer Baumaschinen und -verfahren; Einbau von Schallpegelbegrenzern bei Tonwiedergabegeräten); d) betriebsorganisatorische Regelungen (zum Beispiel Vorkehrungen zur Verhinderung vermeidbarer Geräusche; Benachrichtigung der nächstgelegenen Anwohner über die zugelassene Betätigung oder Veranstaltung; Einteilung des Arbeitsablaufs im Hinblick auf schutzwürdige Zeiten; Verpflichtung, einen Beauftragten zu benennen, der für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich ist und auftretende vermeidbare Ruhestörungen sofort an Ort und Stelle abzustellen hat) Nebenbestimmungen für öffentliche Vergnügungsveranstaltungen (1) Bei lautstarken Veranstaltungen im Freien ist es im allgemeinen erforderlich, die Lärmbelästigung für die Anwohner zu begrenzen. Sofern es sich um seltene Veranstaltungen handelt (bis zu 18 Tage eines Jahres) sollten die Immissionen (Beurteilungspegel) entsprechend der Freizeitlärm-Richtlinie wie folgt begrenzt werden: - tags außerhalb der Ruhezeiten: 70 db(a) - tags innerhalb der Ruhezeiten: 65 db(a) - nachts: 55 db(a). Geräuschspitzen sollten die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (3) Für lautstarke Veranstaltungen mit großem Einwirkungsbereich (zum Beispiel Rockkonzerte im Freien) ist es im allgemeinen zweckmäßiger, nicht Immissionsrichtwerte für die betroffenen schutzwürdigen Gebiete als Nebenbestimmungen vorzugeben, sondern für einen definierten Punkt im Nahbereich des Veranstaltungsortes Emissionsrichtwerte festzulegen. Die Emissionsrichtwerte (Mittelungspegel, Geräuschspitzen) sollen unter Berücksichtigung von Zeit und Dauer der Veranstaltung sowie eines von der Entfernung zum Immissionsort abhängigen Dämpfungsmaßes so festgelegt werden, dass die in Absatz 1 genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. (3) Sofern für Veranstaltungen von außergewöhnlicher Bedeutung von den Grundsätzen der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen wird (siehe Nummer 14.1 Abs. 5), soll bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte für seltene Veranstaltungen das Ende der Veranstaltungen in den Nächten vor Werktagen bis 23 Uhr sowie in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen bis 24 Uhr festgelegt werden. (4) Werden die Geräusche einer öffentlichen Vergnügungsveranstaltung innerhalb eines Gebäudes oder durch Körperschall übertragen, sollten die Immissionen (Beurteilungspegel entsprechend der Freizeitlärm-Richtlinie) auf 45 db(a) tags und 35 db(a) nachts begrenzt werden. Geräuschspitzen sollten diese Werte um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten Befristung und Nebenbestimmungen bei Ausnahmezulassungen für Schankvorgärten (1) Ausnahmezulassungen für den Betrieb von Schankvorgärten sind in der Regel für eine Dauer von drei Jahren zu erteilen, sofern auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht eine kürzere zeitliche Geltungsdauer geboten erscheint. Die Ausnahmezulassungen sind mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. (2) Dem Betreiber ist durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmezulassung vorzugeben, dass er a) seine Gäste durch deutlich erkennbare schriftliche Hinweise auffordert, lautes Sprechen, Singen, Musizieren und sonstigen verhaltensbedingten Lärm zu unterlassen, b) einen Verantwortlichen zu benennen hat, der gegebenenfalls Beschwerden aus der Nachbarschaft entgegennimmt, ihnen nachgeht und die Gäste persönlich zur Einhaltung der Verbotsvorschriften ermahnt, 143

143 c) lärmintensive Aufräumungsarbeiten im Schankvorgarten (z. B. Zusammenstellen und Sichern der Stühle und Tische) nach den genehmigten Öffnungszeiten nicht mehr durchführen darf Verstoß gegen Nebenbestimmungen (1) Bei einem Verstoß gegen eine Auflage kann die Ausnahmezulassung nach 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) jederzeit widerrufen werden. Gleichzeitig kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach 9 Abs. 1 LärmVO eingeleitet werden. (2) Das Nichteintreten einer Bedingung hat zur Folge, dass die Ausnahmezulassung nicht wirksam wird, der Antragsteller somit ohne Zulassung nach 8 Abs. 1 LärmVO handelt und gegen die Verbotsvorschriften der Lärmverordnung verstößt. Es kann in diesem Falle ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach 9 Abs. 1 LärmVO eingeleitet werden. 16. Verfahrensregelungen für Ausnahmezulassungen 16.1 Antragstellung (1) Ausnahmen nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO können nur dann ordnungsgemäß bearbeitet werden, wenn der erforderliche Antrag rechtzeitig vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens bei der zuständigen Behörde eingeht. (2) Sofern nicht besondere Gründe für eine verspätete Antragstellung vorliegen, sollen nach 8 Abs. 5 LärmVO Ausnahmezulassungsanträge mindestens drei Wochen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Ausnahmen für Großveranstaltungen sollen wegen des größeren Ermittlungs- und Arbeitsaufwandes bereits sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragt werden. (3) Der Antrag auf Ausnahmezulassung ist formlos zu stellen. Er soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Beschreibung des beabsichtigten ruhestörenden Vorhabens einschließlich Ort, Zeit und Dauer; b) Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere wenn während der durch 1 und 2 LärmVO geschützten Zeiten Störungen verursacht werden; c) Aussagen zum Ausmaß des zu erwartenden Lärms am Störort und bei den nächstgelegenen Anwohnern (zum Beispiel bei größeren Veranstaltungen: erwartete Teilnehmerzahl; Modalitäten des Auf- und Abbaus des Bühnen- und Zuschauerbereichs einschließlich des An- und Ablieferverkehrs; Zeit, Dauer und Lautstärke evtl. Soundchecks bei Musikveranstaltungen im Freien; Anordnung und Leistung von Lautsprechern); d) Auflistung der möglichen technischen Lärmquellen und deren Anordnung sowie Angaben hinsichtlich Art, Hersteller, Gerätenummer und Baujahr der jeweiligen Maschinen und Geräte (bei Bau- und Gewerbelärm: Angaben zur Geräuschemission der Maschinen und Erläuterungen zum Stand der Technik); e) Beschreibung der beabsichtigten Lärmschutzmaßnahmen; f) Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nummer des während des beabsichtigten Vorhabens jederzeit erreichbaren Verantwortlichen. 144

144 Prüfung des Antrages (1) Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob unter Beachtung des Abwägungsrahmens (siehe Ausführungen in Nummer 14) dem Antrag auf Ausnahmezulassung entsprochen werden kann und welche Nebenbestimmungen gegebenenfalls erforderlich sind. (2) Hierzu müssen in der Regel die örtlichen Gegebenheiten durch Besichtigung des Emissionsortes und seiner Umgebung ermittelt werden. Zur Abklärung des Sachverhaltes sowie notwendiger Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft kann es zweckmäßig sein, den Antragsteller und ggf. Vertreter der zu beteiligenden Behörden zur Ortsbesichtigung hinzuzuziehen. (3) Die zu erwartenden Geräuschimmissionen können aus Erfahrungswerten oder im Einzelfall durch Schallpegelmessungen an vergleichbaren Anlagen abgeschätzt werden Beteiligung anderer Behörden (1) Die für die Ausnahmezulassung zuständigen Senats- oder Bezirksverwaltungen haben bei allen Ausnahmezulassungen, bei denen Gesundheitsgefahren befürchtet werden müssen (zum Beispiel bei erheblicher Richtwertüberschreitung über einen längeren Zeitraum, insbesondere während der Abend-, Morgen- und Nachtzeit), die für die Gesundheit zuständige Senatsverwaltung bzw. das örtliche Gesundheitsamt zu beteiligen. (2) Die zuständigen Senats- oder Bezirksverwaltungen beteiligen andere Dienststellen des Landes Berlin, die von dem zulassungsbedürftigen Vorhaben betroffen sind, sofern der Antrag auf Ausnahmezulassung abgelehnt oder nur unter einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden soll, über die mit dem Antragsteller kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Insbesondere kommt eine Beteiligung folgender Behörden in Betracht: a) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung: bei aus kulturellen Gründen besonders bedeutenden öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen; b) die für den Sport zuständige Senatsverwaltung: bei besonders bedeutenden Motorsportveranstaltungen; c) das Landespolizeiverwaltungsamt (Straßenverkehrsbehörde): bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf öffentlichem Straßenland im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen; d) die für das Bauwesen zuständige Abteilung des Bezirks: bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf öffentlichen Flächen; e) die für die Tourismuswirtschaft zuständige Senatsverwaltung: in tourismusbedeutenden Einzelfällen. (3) Bei Ausnahmezulassungsanträgen für Betätigungen oder Veranstaltungen von bezirklicher Bedeutung, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, hat das jeweils zuständige Umweltamt die betroffenen Umweltämter der anderen Bezirke zu beteiligen. Bei Ausnahmezulassungsanträgen von Straßenmusikanten und Drehorgelspielern ist eine vorherige Beteiligung der anderen betroffenen Bezirke entbehrlich. Es genügt in diesen Fällen die Übersendung einer Kopie der erteilten Ausnahmezulassung nach Abschluss des Verfahrens. 145

145 Bescheiderteilung Zulassung (1) Vor der Erteilung einer Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungspflichten nach 28 VwVfG zu beachten. Die Antragsteller sind bei fernmündlichen oder schriftlichen Anhörungen darüber zu informieren, dass die Ausnahmezulassung an den Polizeipräsidenten übersandt wird, sofern hiergegen nicht widersprochen wird. (2) Sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Ausmaß der möglichen Ruhestörung durch wirksame Nebenbestimmungen auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann, ist dem Antragsteller ein rechtsbehelfsfähiger schriftlicher Ausnahmezulassungsbescheid zu erteilen. (3) Sofern aus Zeitgründen eine schriftliche Bescheiderteilung nicht mehr rechtzeitig möglich ist, kann die Zulassung auch vorab mündlich erteilt werden. Die schriftliche Bestätigung ist unverzüglich nachzureichen. (4) Bei der Bescheiderteilung ist grundsätzlich zu beachten: a) Die Ausnahmezulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen; b) die festzusetzenden Nebenbestimmungen (siehe Ausführungen in Nummer 15) sind zu begründen; c) für die Zulassung einer Ausnahme nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO ist eine Verwaltungsgebühr nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) zu erheben, sofern nicht Gebührenfreiheit nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge besteht oder persönliche Gebührenfreiheit nach der UGebO gegeben ist; d) der Ausnahmezulassungsbescheid ist nach 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit einer Rechsbehelfsbelehrung zu versehen; e) dem Bescheid sollte eine Kopie des Zulassungsantrages beigefügt werden; f) Durchschriften des Zulassungsbescheides erhalten die beteiligten Verwaltungen, etwaige Verfahrensbeteiligte sowie generell der zuständige Abschnitt/ Kontaktbereichsdienst des Polizeipräsidenten zur Kenntnisnahme. Im Ausnahmezulassungsbescheid ist darauf hinzuweisen Versagungsbescheid (1) Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erteilung einer Ausnahmezulassung nach 8 Abs. 1 bis 3 LärmVO nicht möglich, sind die Verfahrensbeteiligten im Sinne des 13 VwVfG, soweit in ihre Rechte eingegriffen wird, vor Erlaß des notwendigen Versagungsbescheides anzuhören ( 28 VwVfG). Hiervon kann nur in den in 28 Abs. 2 VwVfG aufgeführten Fällen abgesehen werden. In diesen Fällen sind die Gründe aktenkundig zu machen. (2) Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ist, sofern bei einem rechtzeitig gestellten Antrag die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind, dem Antragsteller ein schriftlicher Versagungsbescheid mit Begründung zu erteilen. (3) Die Ausführungen in Nummer Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. 146

146 Ordnungswidrigkeiten ( 9 LärmVO) 17.1 Ermittlungsverfahren (1) Liegen aufgrund eigener Feststellungen der jeweils zuständigen Behörde oder aufgrund bei dieser Behörde eingehenden Beschwerden oder Anzeigen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein in 9 Abs. 1 LärmVO bzw. in 117 OWiG genannter Lärm- Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt ist, hat die zuständige Behörde gemäß 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Lärmverursacher (Betroffenen) einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die jeweils zuständige Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Sicherung von Beweisen insbesondere folgende Handlungen vornehmen: a) Anhörung des Betroffenen bzw. Vernehmung eventueller Zeugen zum Tatvorwurf bzw. zum Tathergang; b) Ortsbesichtigungen zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse am Stör- bzw. Einwirkungsort; c) Schallpegelmessungen bzw. technischen Begutachtungen bei anlagenbezogenem Lärm; d) Einholung von Auskünften anderer Behörden und von Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts; e) Sicherstellung von Tatgegenständen bzw. Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Einziehung nach 10 LärmVO; f) Prüfung, ob durch die ruhestörende Handlung straftrechtliche Vorschriften oder andere speziellere Lärmschutzvorschriften verletzt wurden und eine eventuelle Vorrang- Zuständigkeit einer anderen Verwaltung gegeben ist. (2) Die Polizei führt im ersten Zugriff nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Ermittlungen durch (zum Beispiel mündliche Anhörung der Betroffenen, Befragung von Zeugen, Sicherstellung von Tatgegenständen bzw. Beschlagnahme). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach Absatz 1 kann die jeweils zuständige Behörde im Grundsatz bestimmte Handlungen aufgrund eines Ermittlungsersuchens durch den Polizeipräsidenten vornehmen lassen. Eine protokollarische Anhörung von Betroffenen und Vernehmung von Zeugen auf der Dienststelle sowie die Anhörung durch Versendung von Anhörungsbögen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht jedoch, wenn umfangreiche oder schwierige technische Fragen (insbesondere in Gewerbe-, Bau- und Sportlärmangelegenheiten) zu klären sind. Nach Abschluss der ersuchten polizeilichen Ermittlungen sendet der Polizeipräsident den Vorgang mit den eventuell sichergestellten Tatgegenständen an die jeweils zuständige Behörde zur weiteren Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zurück. (3) Wird ein gegenwärtiger Lärmverstoß vom einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar an Ort und Stelle festgestellt, hat dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Verwarnung - ohne bzw. mit Verwarnungsgeld - ausgesprochen werden soll oder ob eine Lärm- Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen ist. Die Ordnungswidrigkeitsanzeige wird - zusammen mit dem gegebenenfalls vorliegenden Ermittlungsbericht und den eventuell sichergestellten bzw. beschlagnahmten Tatgegenständen - der jeweils zuständigen Behörde zur weiteren Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit übersandt. (4) Wird ein Lärmverstoß von einem Bürger mündlich oder schriftlich direkt beim Polizeipräsidenten angezeigt, sind vom Polizeipräsidenten im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Ermittlungen zur Erforschung der Ordnungswidrigkeit vorzunehmen. Nach Abschluss ist die zu fertigende Lärm-Ordnungswidrigkeitsanzeige - zusammen mit dem gegebenenfalls vorliegenden Ermittlungsbericht und eventuell sichergestellten bzw. beschlagnahmten Tatgegenständen - an die jeweils zuständige Behörde zu senden. 147

147 (5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die ruhestörende Handlung sowohl eine Ordnungswidrigkeit nach 9 Abs. 1 LärmVO bzw. nach 117 OWiG als auch eine strafbare Handlung nach den 223 ff, 240, 325 bzw. 330 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen wurde, hat das zuständige Bezirksamt bzw. die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung oder der Polizeipräsident den Ermittlungsvorgang nach 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin zur vorrangigen Verfolgung der Lärm-Straftat abzugeben. Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten oder stellt sie das Strafverfahren ein, so gibt sie den Ordnungswidrigkeitsvorgang - ggf. über den Polizeipräsidenten - an die zuständige Behörde zur weiteren Ahndung der Lärm- Ordnungswidrigkeit wieder zurück. (6) Wird durch die ruhestörende Handlung eine spezielle Lärmschutzvorschrift (siehe Ausführungen in Nummer 1.2 Abs. 2) verletzt, so ist der Vorgang zur weiteren Verfolgung und Ahndung an die jeweils zuständige Behörde abzugeben. (7) Bei tateinheitlichen Verstößen gegen die Lärmverordnung bzw. 117 OWiG und die Feiertagsschutz-Vorschriften ist diejenige Behörde für die Verfolgung und Ahndung aller Ordnungswidrigkeiten vorrangig zuständig, die den Betroffenen zuerst vernommen hat oder durch die Polizei hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung zuerst übersandt worden sind ( 39 Abs. 1 OWiG), sofern nicht 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG Anwendung findet. Sofern die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, wird von dieser Behörde nur eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße wird nach der Vorschrift bestimmt, die die höchste Geldbuße androht ( 19 OWiG). 39 Abs. 2 Satz 2 OWiG ist zu beachten Einstellung des Verfahrens Die jeweils zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob das eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit 46 Abs. 1 OWiG (mangels hinreichenden Tatverdachts oder bei Vorliegen von Verfolgungshindernissen) oder gemäß 47 Abs. 1 OWiG (z. B. wegen Geringfügigkeit der begangenen Ordnungswidrigkeit nach 9 Abs. 1 LärmVO, insbesondere bei unbedeutenden verhaltensbedingten Zuwiderhandlungen im Haus- und Nachbarschaftsbereich) eingestellt werden kann. Sofern nicht eine formlose Einstellung angezeigt ist, ist dem Betroffenen ein schriftlicher Einstellungsbescheid zu erteilen und der Anzeigende grundsätzlich entsprechend zu unterrichten. Eine Mitteilung an den Betroffenen ist erforderlich, wenn er zur Sache angehört worden ist. Wurde er nur informatorisch befragt, oder hat er die Gelegenheit zur Äußerung nicht genutzt, ist die Mitteilung entbehrlich, es sei denn, es ist ersichtlich, dass er an der Bekanntgabe ein besonderes Interesse hat Verwarnung des Betroffenen (1) Die jeweils zuständige Behörde kann bei geringfügigen Verstößen nach 9 Abs. 1 LärmVO bzw. nach 117 OWiG den Betroffenen gemäß 56 OWiG mündlich oder schriftlich - ggf. mit Verwarnungsgeld - verwarnen oder ein Verwarnungsgeld erheben. Die Höhe des Verwarnungsgeldes für die einzelnen Verbotstatbestände der Lärmverordnung ergibt sich aus der zur Tatzeit maßgeblichen Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. (2) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen nach 9 Abs. 1 LärmVO bzw. nach 117 OWiG (soweit es sich nicht um Bau-, Gewerbe- und Gaststättenlärm handelt) sollen - anstelle der jeweils zuständigen Behörde - die aufgrund eines besonderen Erlasses der Senatsverwaltung für Inneres hierzu ausdrücklich ermächtigten Polizeibeamten den Betroffenen mündlich verwarnen und gegebenenfalls ein Verwarnungsgeld gemäß 56 bis 58 OWiG erheben. 148

148 Bußgeldbescheid Allgemeines (1) Die zuständige Behörde kann bei nachgewiesenen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen nach 9 Abs. 1 LärmVO bzw. nach 117 OWiG, für deren Ahndung eine Verwarnung nicht ausreichend ist, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Betroffenen eine Geldbuße nach 65 OWiG festsetzen Höhe des Bußgeldes (1) Der Höchst-Bußgeldrahmen bei verhaltensbedingtem Lärm beträgt nach 9 Abs. 2 LärmVO in Verbindung mit 17 Abs. 1 und 2 OWiG: a) Bis Deutsche Mark bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen;( seit dem Euro 5000) b) bis Deutsche Mark bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. ;( seit dem Euro 2.500) (2) Der Höchst-Bußgeldrahmen bei Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen beträgt nach 9 Abs. 2 LärmVO in Verbindung mit 62 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 BImSchG bzw. 17 Abs. 1 und 2 OWiG: a) Bis Deutsche Mark bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen; b) bis Deutsche Mark bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. (3) Für die Berechnung der Höhe der Geldbuße nach 9 Abs. 2 LärmVO bzw. nach 117 OWiG ist die zur Tatzeit maßgebliche Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung heranzuziehen. Die Berechnung der Geldbuße ist aktenkundig zu machen Mitteilung an andere Behörden Bei rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen von mehr als 200 Deutsche Mark-( seit dem Euro 200)- ergeht bei Lärmangelegenheiten im gewerblichen Bereich (Bau-, Gewerbe- und Schanklärm) nach 149 Abs. 2 Nr. 3, 153 a der Gewerbeordnung eine Mitteilung an das Bundeszentralregister - Gewerbezentralregister - gemäß den Bestimmungen der 2. GZRVwV mittels Vordruck "GZR 1". 18 Einziehung von Tatgegenständen ( 10 LärmVO) 18.1 Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für die Einziehung (1) Zur Verhinderung der Fortsetzung bzw. zur Vermeidung künftiger Lärmstörungen können Gegenstände, mit denen eine Ordnungswidrigkeit nach 9 Abs. 1 LärmVO begangen worden ist (Tatgegenstände), von der zuständigen Behörde eingezogen werden ( 10 LärmVO in Verbindung mit den 22 bis 29 und 87 Abs. 1 OWiG). (2) Die Einziehung von Tatgegenständen nach 10 LärmVO kann als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. Sie erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit und zum Grad des Vorwurfs stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). In Einzelfällen kann auch eine selbständige Einziehung nach 27 OWiG in Betracht kommen. (3) Als einzugsfähige Gegenstände kommen nach 10 in Verbindung mit 9 LärmVO nur Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und Tiere in Betracht, da nach 22 Abs. 1 OwiG nur Gegenstände eingezogen werden können, deren Einziehung in Gesetzen ausdrücklich zugelassen ist. Die Einziehung anderer Gegenstände (wie z. B. Schreckschußpistolen und Luftdruckgewehre) ist nicht zulässig. 149

149 (4) Sollen Tatgegenstände jedoch nicht eingezogen, sondern lediglich zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr vorübergehend aufbewahrt und dem Lärmverursacher später wieder herausgegeben werden, kommt hingegen die Sicherstellung nach 38 Nr. 1 ASOG Bln durch den Polizeipräsidenten in Betracht Beschlagnahmeverfahren (1) Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren nach der Lärmverordnung werden Tatgegenstände in der Regel nicht zum Zwecke der Erlangung von Beweismitteln gemäß 94 ff. StPO, sondern zur Sicherstellung der Einziehung gemäß 111 b ff. StPO beschlagnahmt. (2) Bei der Anordnung der Beschlagnahme von beweglichen Sachen zur Sicherstellung der Einziehung ist nach 111 e Abs. 2 Satz 2 StPO keine richterliche Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung erforderlich. (3) Als bewegliche Sachen gelten nach 90 BGB alle Sachen, die nicht als Grundstück oder damit im Zusammenhang stehend anzusehen sind. Bei Tieren sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden ( 90 a BGB). (4) Die Beschlagnahme sichergestellter Einziehungsgegenstände wird in der Regel dadurch bewirkt, dass der Polizeipräsident die Gegenstände - nach vorheriger fernmündlicher Rücksprache - der jeweils zuständigen Behörde zusammen mit einer Ausfertigung der Lärm- Ordnungswidrigkeitenanzeige, der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokolle und gegebenenfalls eines polizeilichen Tätigkeitsberichts unverzüglich zur Gewahrsamnahme übergibt. Die beschlagnahmten Gegenstände sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Die zuständige Behörde ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Gegenstände verpflichtet. (5) Die Beschlagnahme eines Einziehungsgegenstandes hat für den Betroffenen die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des 136 BGB. (6) Beschlagnahmte Gegenstände können von der Einziehungsbehörde bereits vor der Rechtskraft des Bußgeldbescheides veräußert werden, wenn Aufbewahrung und Pflege mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sind ( 111 l StPO). (7) Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen auf das Land Berlin über. 19. Schlußbestimmung (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) vom 8. Juli 1987 (DBl. VI S. 24), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 5. Juli 1991 (DBl. VI S. 65) aufgehoben. (2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. 150

150 Anlage 8 Zeichen Blauer Engel Einführung Durch die Vergabe des Umweltzeichens für lärmarme Baumaschinen soll eine Reduzierung der Lärmemissionen hier speziell der vom Baustellenbetrieb ausgehenden Emissionen erreicht werden. Insbesondere Baumaschinen werden von vielen Bürgern als sehr laut empfunden. Zeichen Kraftfahrzeug Geräuscharmes Ergänzungsbestimmungen zur StVZO: Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht werden.

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