Arbeitsgericht Gelsenkirchen
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- Valentin Schubert
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1 1 Arbeitsgericht Gelsenkirchen Geschäfts-Nr.: 3204 Gelsenkirchen, Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst ab dem 1. Januar 2015 Vorbemerkung: Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen sind 5 Kammern eingerichtet. A. Besetzung der Kammern mit vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern I. Besetzung der Kammern mit Vorsitzenden 1. Kammervorsitz Den Vorsitz führen: 1.Kammer: 2.Kammer: 3.Kammer: 4.Kammer: 5.Kammer: Direktorin des Arbeitsgerichts Koch Richterin am Arbeitsgericht Kensy Richterin am Arbeitsgericht Groeger Richter am Arbeitsgericht Greb Richterin am Arbeitsgericht Schreckling-Kreuz 2. Vertretung im Kammervorsitz Bei Verhinderung einer / eines Kammervorsitzenden gilt folgendes: Die Vorsitzende der 1. Kammer wird durch die Vorsitzende der 2. Kammer vertreten. Die weitere Vertretung erfolgt durch den Vorsitz der 4., 5. und 3. Kammer in dieser Reihenfolge. Die Vorsitzende der 2. Kammer wird durch die Vorsitzende der 1. Kammer vertreten. Die weitere Vertretung erfolgt durch den Vorsitz der 5., 4. und 3. Kammer in dieser Reihenfolge.
2 2 Die Vorsitzende der 3. Kammer wird durch die Vorsitzende der 1. Kammer vertreten. Die weitere Vertretung erfolgt durch den Vorsitz der 2., 5. und 4. Kammer in dieser Reihenfolge. Der Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die Vorsitzende der 5. Kammer vertreten. Die weitere Vertretung erfolgt durch den Vorsitz der 3, 1. und 2. Kammer in dieser Reihenfolge. Die Vorsitzende der 5. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 4. Kammer vertreten. Die weitere Vertretung erfolgt durch den Vorsitz der 2., 3. und 1. Kammer in dieser Reihenfolge. Fällt während einer Erstvertretung zugleich eine weitere Vertretung an, fällt diese dem nach der Vertretungskette nächsten weiteren Vertreter zu, der zeitgleich keine Vertretungsaufgaben wahrzunehmen hat. II. Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 1. Planmäßige Hinzuziehung Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind für alle Kammern zuständig. Ihre Hinzuziehung zu den Sitzungen geschieht in der Reihenfolge der am 1. Arbeitstag des Jahres aufzustellenden Liste, die bezogen auf die Nachnamen alphabetisch geführt wird. Wenn mehrere Kammern für den gleichen Kalendertag Sitzungen anberaumt haben, werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach der Reihenfolge der zahlenmäßigen Bezeichnung der Kammern hinzugezogen. 2. Vertretung Wenn bereits geladene ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dringenden persönlichen oder sonstigen Gründen verhindert sind, erfolgt die Hinzuziehung der Ersatzkräfte entsprechend der Reihenfolge zu Ziffer 1, soweit sie für diesen Sitzungstag nicht bereits für eine andere Kammer geladen sind. 3. Kurzfristige Verhinderung und sonstige Eilfälle / Hilfsliste Wird der Verhinderungsfall am Tag der Heranziehung bekannt oder muss die Erstladung aus besonderen Gründen innerhalb eines entsprechenden Zeitraums vorgenommen werden, erfolgt die Ladung aus einer gesondert aufzustellenden, in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge geordneten Hilfsliste.
3 3 Die dort Genannten sind fort- und umlaufend in der Reihenfolge zu laden, in der sie in der Hilfsliste aufgeführt sind und zwar in der Reihenfolge der Absagen. Gehen für einen Sitzungstag mehrere Absagen ein, so ist zunächst für die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl zu laden. Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter für den betreffenden Sitzungstag bereits geladen, gilt sie/er für eine Ladung nach der Hilfsliste als verhindert. In die Hilfsliste werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgenommen, die innerhalb eines Umkreises von 20 km vom Gerichtssitz ihre Arbeitsstätte haben. Werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Regel nicht in der Arbeitsstätte sondern am Wohnort erreicht, werden diese in die Hilfsliste aufgenommen, wenn sich ihr Wohnort innerhalb eines Umkreises von 20 km vom Gerichtssitz befindet. 4. Neuberufung und Ausscheiden Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die im Laufe eines Kalenderjahres neu berufen werden, sind in der Reihenfolge ihrer Berufung am Schluss der Liste nachgetragen. Bei mehreren Nachträgen an einem Tag erfolgt die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen. Erneut berufene ehrenamtliche Richterinnen und Richter behalten ihren Platz auf der Liste, soweit die Wiederbestellung unmittelbar zum oder mit dem Ende der Amtszeit erfolgt. Bei einer Unterbrechung der Amtstätigkeit werden sie wie neu berufene Personen zunächst gestrichen und mit der Wiederbestellung gemäß Satz 1 am Schluss der Liste nachgetragen. 5. Fortsetzungstermine In Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme mittels Zeugenvernehmung (mit Ausnahme schriftlicher Zeugenvernehmungen gem. 377 Abs. 3 ZPO) und / oder einer Parteivernehmung und / oder einer Augenscheinsnahme vor der erkennenden Kammer begonnen hat oder abgeschlossen ist, sind für alle weiteren Verhandlungstermine in derselben Rechtssache dieselben ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen, die bei Eintritt in die Beweisaufnahme zugegen waren. Bei der Erläuterung eines Sachverständigengutachtens in mündlicher Verhandlung und in den Fällen des 78a Abs. 4 bis 6 ArbGG gilt diese Regelung entsprechend. Im Falle einer mehrwöchigen Verhinderung (ab 3 Wochen) einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters oder bei Ende der Amtszeit ist für die nachfolgende Verhandlung im Sinne dieser Ziffer eine Hinzuziehung nach Maßgabe der Ziffer 2
4 4 vorzunehmen. Hinsichtlich der Hinzuziehung zu weiteren Verhandlungstagen ist stets die diesen unmittelbar vorausgehende Besetzung maßgebend. Die bloße Verkündung eines Beweisbeschlusses ist nicht als Beginn einer Beweisaufnahme in diesem Sinne zu betrachten. 6. Kammerentscheidungen ohne mündliche Verhandlung Soweit eine Entscheidung der Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ohne mündliche Verhandlung ergeht, sind primär die für den nächsten bereits terminierten Sitzungstag der jeweiligen Kammer geladenen Richterinnen und Richter hinzuzuziehen. Ziffern 2 und 3 gelten entsprechend. B. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern I. Allgemeine Zuständigkeit 1. Ca-Sachen Ca-Sachen werden gemäß den Endzahlen im Prozessregister wie folgt zugeteilt: 1.Kammer: 1 9 und Kammer: und Kammer: und Kammer: und Kammer: und Ga-, BV-, BVGa-, AR- und Ha-Sachen Ga-, BV-, BVGa-, AR- und Ha-Sachen werden im Wechsel und in dieser Reihenfolge von den Kammern 1 bis 5 bearbeitet. Die 3. Kammer wird bei jedem 2. Durchgang ausgelassen. Die Durchgänge werden über den Jahreswechsel fortgeschrieben. Er startet mit der Kammer, die im Vorjahr das nächste Verfahren des jeweiligen Registerzeichens erhalten hätte. Rechtssachen, die wegen besonderer Zuständigkeit für eine bestimmte Kammer einzutragen sind, werden im Rahmen der Durchgänge nicht berücksichtigt, d. h. die Durchgangsfolge wird so fortgesetzt, als sei
5 5 das Verfahren besonderer Zuständigkeit nicht eingetragen worden. Aus Gründen besonderer Zuständigkeit abzugebende und umzutragende Rechtssachen führen ebenfalls zu keiner Durchbrechung der Durchgangsfolge. 3. Abgetrennte Rechtssachen Abgetrennte Rechtssachen fallen stets in die Zuständigkeit der abtrennenden Kammer. Sie werden im Rahmen der Durchgänge nach Ziffer 2 nicht berücksichtigt. II. Besondere Zuständigkeit in Ca-, Ga- und AR-Sachen 1. Zeitlich beschränkte besondere Zuständigkeit a. Rechtsstreitigkeiten bzw. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen denselben Parteien werden auch bei umgekehrtem Rubrum von derjenigen Kammer bearbeitet, die als erste mit einem solchen Verfahren zwischen den Parteien befasst war, wenn dieser Rechtsstreit im Moment des tatsächlichen Eingangs der weiteren Sache noch in dieser Kammer anhängig, nicht wegzulegen oder noch nicht erledigt ist. Bei datumsgleichen Eingängen gilt die Kammer als erstbefasst, die bei Verteilung nach alphabetischer Reihenfolge zuerst zu berücksichtigen wäre. Bei gleichzeitigem Eingang von Ca- und Ga-Sachen richtet sich die Zuständigkeit insgesamt nach der für die Ga-Sache begründeten Zuständigkeit. b. Die Regelung zu Ziffer 1 a. gilt entsprechend, aa) bei einer Mehrheit von Verfahren, die unter dem Gesichtspunkt des 613a BGB von derselben Partei auf der Aktivseite gegen den Betriebsveräußerer und den Betriebserwerber anhängig gemacht werden, bb) bei anhängigen Bestandsschutzverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin und Nachkündigung durch den Insolvenzverwalter oder den vorläufig starken Insolvenzverwalter, cc) in Fällen gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme, dd) bei Gesamtgläubigerschaft, ee) bei Rechtsstreitigkeiten von oder gegen Kolonnen aus gemeinsamer Arbeit, auch wenn einzelne Parteien weitere Ansprüche erheben oder solchen ausgesetzt sind,
6 6 ff) bei Klagen aus übergegangenem Recht, gg) bei Verfahren, die unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung gegen ein Organ geführt werden. c. Rechtsstreitigkeiten, die auch vom oder gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen werden, nachdem sie nach Aktenordnung oder aus sonstigen Gründen (z. B. Klagerücknahme und Vergleichsschluss) weggelegt worden sind, werden von der zuerst damit befassten Kammer weiterbearbeitet. d. Bei Vollstreckungsgegenklagen sowie Nichtigkeits- und Restitutionsklagen ist stets die Kammer zuständig, die mit der Sache in dem vorher anhängigen Verfahren befasst war. e. Klagen über Lohn- und Gehaltsansprüche, insbesondere aus Annahmeverzug und Mehrarbeit, sowie Ansprüche auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung, Aus- und Fortbildungskosten oder deren Rückzahlung, Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung, Arbeitspapiere, Zeugnisse (Erteilung und Inhalt), Gratifikationen sowie Aufwendungs- und Schadensersatz, die nach Erledigung einer vorausgehenden Bestandsstreitigkeit anhängig gemacht werden, fallen stets in die Zuständigkeit der Kammer, die mit der Bestandsstreitigkeit befasst war. Dies gilt auch dann, wenn derartige Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. f. Rechtstreitigkeiten zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, die im Anschluss an ein durch Prozessvergleich beendetes Verfahren anhängig werden, fallen in die Zuständigkeit der erstbefassten Kammer, wenn der neue Streitgegenstand nach Grund, Höhe oder Durchsetzbarkeit von dem Vergleich berührt wird. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Ausgleichsklauseln in dem Vergleich, jedoch nicht für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, soweit diese bei Vergleichsabschluss unstreitig waren und der Vergleich Ansprüche dieser Art nicht ausdrücklich berührt. g. Die besondere Zuständigkeit nach 1e. und 1f. greift nicht, wenn zwischen der Erledigung des vorausgehenden Verfahrens und dem Eingang der neuen Rechtssache mehr als 3 Monate vergangen sind. h. Ein Rechtsstreit gilt dann als im Sinne dieser Ziffer erledigt, wenn das Verfahren 1. Instanz rechtskräftig oder bestandskräftig abgeschlossen ist oder der Termin, in welchem eine instanzbeendende Entscheidung verkündet worden ist bei Eingang der neuen Sache länger als 6 Monate zurückliegt. Die Wirkung der Erledigung beginnt mit dem Tag, der auf das erledigende Ereignis folgt.
7 7 i. Nach streitiger Verhandlung ist die Abgabe der Sache an eine andere Kammer ausgeschlossen. 2. Ausschließung und Ablehnung Über Ablehnungsgesuche gegen die oder den Vorsitzenden entscheidet die Kammer unter dem Vorsitz der Vertretung nach A I 2. Ist eine Kammervorsitzende / ein Kammervorsitzender nach 41, 42, 46, 48 ZPO an der Ausübung des Richteramtes gehindert, wird sie / er jeweils durch die Zweitvertretung ersetzt. Ist diese ausnahmsweise an einer Entscheidung nach 45, 46 ZPO beteiligt, tritt an ihre Stelle die Drittvertretung. III. Besondere Zuständigkeiten in BV- und BVGa-Sachen 1. BV- und BVGa-Sachen a. Bei gleichzeitigem oder zeitversetztem Eingang von BV- und BVGa-Sachen, die einen identischen Streitgegenstand betreffen, gilt die unter II 1 a getroffene Regelung entsprechend. b. Darüber hinaus gelten die Regelungen unter II 1 c und d, f bis i stets entsprechend. 2. Verfahren nach 103 BetrVG Hat ein Verfahren nach 103 BetrVG stattgefunden, ist die mit diesem Verfahren befasste Kammer auch für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess (Ca-Sache) zuständig. Ergänzend gilt II 1 e entsprechend. 3. Anwaltskosten Verfahren über Anwaltskosten im Zusammenhang mit Beschlussverfahren (BV- und BVGa-Sachen) fallen ohne zeitliche Begrenzung in die Zuständigkeit der Kammer, die mit der Beschlusssache befasst war. C. Güterichter nach 54 Abs. 6 ArbGG Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen führt Güterichterverfahren im Verbund mit den Arbeitsgerichten Bochum, Dortmund und Herne durch. Eigene Rechtssachen können zur Durchführung des Güterichterverfahrens an eines dieser Arbeitsgerichte abgegeben werden. Für die von diesen Gerichten zugewiesenen Güterichterverfahren sind die Richterin am Arbeitsgericht Kensy und die Richterin am Arbeitsgericht Schreckling- Kreuz abwechselnd
8 8 zuständig. Der erste Durchgang eines Jahres startet mit der Güterichterin, die im vorangegangenen Geschäftsjahr das nächste Güterichterverfahren erhalten hätte. Werden in einem Geschäftsjahr Güterichterverfahren zugewiesen, soll im folgenden Geschäftsjahr eine angemessene Entlastung erfolgen. D. Verfahren bei der Verteilung I. Verfahren bei der Erst-Erfassung und Verteilung 1. Allgemeine Zuständigkeit a. Die im Laufe eines Tages und während der ggf. folgenden dienstfreien Tage eingehenden Rechtssachen werden mit Ausnahme der Ga- und BVGa-Sachen zu Dienstbeginn des folgenden Verteilungstages auf die Kammern verteilt. b. Die für die Geschäftsverteilung maßgebliche Registerfolge wird zunächst durch chronologische Reihung der Eingangstage und innerhalb dieser durch Herstellung einer alphabetischen Reihenfolge bestimmt. Ausschlaggebend sind insoweit die Anfangsbuchstaben des Nach- oder Firmennamens der beklagten Partei oder des Antragsgegners. Sind in einer Firmenbezeichnung Vor- und Nachnamen enthalten, so ist auf den ersten Nachnamen abzustellen (z. B. Hans Müller & Friedrich Schulz GmbH). Gleiches gilt für einzelkaufmännisch geführte Unternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist insoweit auf die Bezeichnung der zuerst aufgeführten Partei bzw. des zuerst aufgeführten Beteiligten abzustellen. c. Arreste und einstweilige Verfügungen sind nach Eingangszeit und ggf. Reihung in entsprechender Anwendung der Ziffer 1b unverzüglich einzutragen und sofort vorzulegen. d. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Parteibezeichnung zu berichtigen ist, lässt dies die nach dieser Ziffer herzustellende Reihung unberührt. 2. Besondere Zuständigkeiten a. Erkennbare besondere Zuständigkeit Ist eine besondere Zuständigkeit aus der Klage- oder Antragsschrift erkennbar oder in sonstiger Weise sofort feststellbar, so wird die Rechtssache unmittelbar für die danach zuständige Kammer eingetragen. Die Gründe für die Annahme
9 9 einer besonderen Zuständigkeit werden vermerkt, soweit sie nicht offensichtlich sind. b. Vorlageverfahren Hält die Geschäftsstelle oder die / der Kammervorsitzende die Zuständigkeit einer anderen Kammer für gegeben, werden die Akten dem Vorsitz dieser Kammer unter Angabe der Gründe im Rahmen eines Aktenvermerks zur Prüfung der Zuständigkeit vorgelegt. Wird die Zuständigkeit daraufhin bejaht, wird dies im Rahmen eines weiteren Vermerks festgehalten. Die Akten sind sodann unverzüglich zwecks Austragung für die abgebende und Neueintragung für die aufnehmende Kammer vorzulegen. Die so vorgelegten Sachen werden am nächsten Verteilungstag vor den neu eingegangenen Rechtssachen eingetragen. c. Präsidiumsentscheidung Verneint die / der zur Übernahme angerufene Vorsitzende die eigene Kammerzuständigkeit, legt er / sie die Sache dem Präsidium unter Angabe der Gründe (Aktenvermerk) zur Entscheidung vor, soweit die Zuständigkeit der abgebenden Kammer von dieser in Ansehung der Gründe nicht akzeptiert wird. II. Zweifelsfälle In allen sonstigen Zweifelsfragen der Erfassung und Verteilung entscheidet auf Antrag der Geschäftsstelle oder einer / eines Vorsitzenden das Präsidium. Gelsenkirchen, den 17. Dezember 2014 Das Präsidium. Koch Dir in ArbG Groeger Ri`in ArbG.. Kensy Ri`in ArbG.. Schreckling-Kreuz Ri`in ArbG Am verhindert und einverstanden.. Greb
10 RiArbG 10
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
1 Arbeitsgericht Gelsenkirchen Geschäfts-Nr.: 3204 Gelsenkirchen, 07.12.2017 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst ab dem 1. Januar 2018 Vorbemerkung: Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:
Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird
Arbeitsgericht Hameln. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. für das Jahr 2015
Arbeitsgericht Hameln Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 A. Zuordnung der Vorsitzenden I. Vorsitzender der 1. Kammer: Direktor des Arbeitsgerichts Rohowski Vertreter: 1. Richter am
Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab
Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 12.02.2017 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird
Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:
Herne, den 12.12.2017 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr
Das Präsidium Bochum, des Arbeitsgerichts B o c h u m Das Präsidium beschließt folgenden
Das Präsidium Bochum, 22.12.2017 des Arbeitsgerichts B o c h u m - 3204 - Das Präsidium beschließt folgenden G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht
Das Präsidium Bochum, des Arbeitsgerichts B o c h u m Das Präsidium beschließt folgenden
Das Präsidium Bochum, 27.12.2016 des Arbeitsgerichts B o c h u m - 3204 - Das Präsidium beschließt folgenden G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Detmold ab dem
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Detmold ab dem 01.01.2017 Präambel Für das Kalenderjahr 2017 wird der nachfolgende Geschäftsverteilungsplan
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr 2019
Herne, den 11.12.2018 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr
Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:
Herne, den 13.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden Richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr
Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018
3204 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018 1) Beim Arbeitsgericht Paderborn sind vier Kammern eingerichtet ( 17 Abs. 1 ArbGG). Die
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2017
Arbeitsgericht Rheine Stand: 20.12.2016-3204- Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2017 A. Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern I. Die Verteilung der richterlichen
A r b e i t s g e r i c h t H a g e n. Geschäfts-Nr.: 3204 Hagen, den 15. Dezember 2016
A r b e i t s g e r i c h t H a g e n Geschäfts-Nr.: 3204 Hagen, den 15. Dezember 2016 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst ab dem 01.01.2017 A. Besetzung der Kammern mit Vorsitzenden
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung A. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus
Richterliche Geschäftsverteilung
Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Siegburg für das Jahr 2017 1. Anzahl und Besetzung der Kammern a) Beim Arbeitsgericht Siegburg sind 5 Kammern eingerichtet.
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
Arbeitsgericht Rosenheim
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 A V 5b/1/13 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting
Eberswalde, den beschließt folgenden richterlichen. Geschäftsverteilungsplan. ab dem
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde -1021.4- Eberswalde, den 06.12.2018 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan ab dem 07.12.2018
Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Oberhausen hat für das Jahr 2019 folgenden
Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Oberhausen hat für das Jahr 2019 folgenden G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beschlossen: A. Geschäftsverteilung
Eberswalde, den beschließt folgenden richterlichen. Geschäftsverteilungsplan. ab dem
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde -1021.4- Eberswalde, den 08.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan ab dem 01.01.2017
Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss
Arbeitsgericht Duisburg Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Duisburg hat ab dem 01.01.2017 den folgenden G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beschlossen:
Arbeitsgericht Rosenheim
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 A V 5b/1/15 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting
Arbeitsgericht Rosenheim. Richterlicher
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting - Laufen -
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2019 Am 15. April 2019 wurde Dr. Dörr zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland ernannt. Zugleich endete
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund Geschäfts-Nr. 3204 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Dortmund für das Geschäftsjahr 2017 A.
ARBEITSGERICHT ZWICKAU. Geschäftsverteilungsplan. - Richterliche Geschäfte. Geschäftsjahr 2016
ARBEITSGERICHT ZWICKAU Geschäftsverteilungsplan - Richterliche Geschäfte Geschäftsjahr 2016 In der Fassung vom 03. Mai 2016 - 2 - A Organisation I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zwickau
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
Geschäftsverteilungsplan 2015
Arbeitsgericht Neumünster - Gen. 320 Eb - Geschäftsverteilungsplan 2015 Beim Arbeitsgericht Neumünster sind vier Kammern eingerichtet: 1. Vorsitz in den Kammern 1.1 Zur Vorsitzenden der 1. Kammer wird
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund Geschäfts-Nr. 3204 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Dortmund für das Geschäftsjahr 2015 A.
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-1/2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau)
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Das Präsidium des Arbeitsgerichts Wuppertal 320-7 Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Wuppertal hat für das Jahr 2018 folgenden Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst des
B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom
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B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Bayreuth für das Kalenderjahr 2017 Im Einvernehmen der Vorsitzenden und des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ( 29 Abs. 2 ArbGG) werden die
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Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 A V 5b/1/16 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting
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Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Stade ab dem 02.10.2017 I. Kammereinteilung 1. Kammer: Richter am Arbeitsgericht Dr. Hochtritt Vertreterin: Die Vorsitzende der
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Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend
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ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-3/1/4 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2018 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.03.2018 geltenden Fassung I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht
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richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2018 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend aus
Geschäftsverteilungsplan
1 Geschäftsverteilungsplan Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Die Richterin am Arbeitsgericht Szagun hat ihren Dienst weiterhin auf zwei Drittel
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GA 3204 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven 2018 Stand: 01.01.2018 A. Vorsitz, Vertretung und Zuständigkeit der Kammern I. Vorsitz 1. 1. Kammer Richterin am Arbeitsgericht
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund. Präsidialbeschluss über die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr 2018
3204 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund Präsidialbeschluss über die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2018 - 1 - Inhalt Seite A. Verteilung der Geschäfte 2 I. Kammern
Beschluss des Präsidiums. vom
Beschluss des Präsidiums vom 14.11.2017 Das Präsidium hat den in der Anlage befindlichen Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2018 beschlossen. Münster Freudenberg Dr. Homann Aderhold M. A. Stolze
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Herford für das Jahr 2017
Ab dem 11.02.2017 gilt für das Arbeitsgericht Herford nach Abstimmung mit den Vorsitzenden und nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ( 29 ArbGG) folgender G e s c h ä f t s v e r t e
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund. Präsidialbeschluss über die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr 2019
3204 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Dortmund Präsidialbeschluss über die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2019 - 1 - Inhalt Seite A. Verteilung der Geschäfte 2 I. Kammern
ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016 (GVP IV 2016) 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Bielefeld
1 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Bielefeld Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Der Vorsitzende der ersten Kammer übernimmt
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Bielefeld
1 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Bielefeld Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Die Richterin am Arbeitsgericht Szagun
Arbeitgericht Augsburg
Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst
Arbeitgericht Augsburg
Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2011 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst
Geschäftsverteilungsplan. des. Arbeitsgerichts Aachen. -richterlicher Dienst-
GZ: 320.-3.4 Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Aachen 2019 -richterlicher Dienst- Stand 01.01.2019 1 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 wird die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst
ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP II 2017) 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr
ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 (GVP I 2018) 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr
Das Präsidium Siegen, den des Arbeitsgerichts Siegen
Das Präsidium Siegen, den 17.10.2016 des Arbeitsgerichts Siegen - 3204 - Das Präsidium beschließt für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Siegen für das Geschäftsjahr 2016 folgenden neuen G
Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell
- 1 - Arbeitsgericht Lörrach 3204 Waldshut, 17.12.2015 Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2019 für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2019 für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Mönchengladbach I. a) Bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach bestehen 6 Kammern (drei davon werden
Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab
Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab 01.01.2017 Die Richter des Arbeitsgerichts Elmshorn haben nach Anhörung des Beisitzerausschusses die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte
Geschäftsverteilungsplan. des. Arbeitsgerichts Aachen. -richterlicher Dienst-
GZ: 320.-3.4 Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Aachen 2018 -richterlicher Dienst- Stand 01.01.2018 1 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 wird die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst
Arbeitsgericht Augsburg
Arbeitsgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 Richterliche Geschäfte 2 I. Allgemeines Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst die
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Arbeitsgerichts Oldenburg ab dem 1. Februar 2017
GA 320 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Oldenburg ab dem 1. Februar 2017 INHALTSÜBERSICHT I. Vorsitz und Zuständigkeit 1. Vorsitz 1.1 1. Kammer 1.2 2. Kammer 1.3 3. Kammer 1.4
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Arbeitsgerichts Oldenburg ab dem 24. November 2017
GA 320 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Oldenburg ab dem 24. November 2017 INHALTSÜBERSICHT I. Vorsitz und Zuständigkeit 1. Vorsitz 1.1 1. Kammer 1.2 2. Kammer 1.3 3. Kammer 1.4
Arbeitgericht Augsburg
Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2017 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
ArbG Rostock - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2018 - Seite 1 von 7 Arbeitsgericht Rostock - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 Beschluss des Präsidiums vom 20.
Arbeitsgericht Rosenheim
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2018 gültig ab 1. Januar 2018 ARBG-RO-100-2/1/1 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die
Arbeitsgericht Bocholt Bocholt, den
Arbeitsgericht Bocholt Bocholt, den 20.12.2018 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Bocholt, gültig ab 01. Januar 2019 I. Verteilung der Geschäfte
Geschäftsverteilungsplan. des. Arbeitsgerichts Aachen. -richterlicher Dienst-
GZ: 320.-3.4 Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Aachen 2017 -richterlicher Dienst- Stand 01.01.2017 1 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 wird die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
ArbG Rostock - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 - Seite 1 von 7 Arbeitsgericht Rostock - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 Beschluss des Präsidiums vom 1.
Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel
Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Magdeburger Straße 51 14770 Brandenburg a. d. H. Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel Das Präsidium des Arbeitsgerichtes Brandenburg
B e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012
B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel
Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Magdeburger Straße 51 14770 Brandenburg a. d. H. Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel Das Präsidium des Arbeitsgerichtes Brandenburg
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan Arbeitsgericht Lüneburg für das Jahr 2016
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan Arbeitsgericht Lüneburg für das Jahr 2016 I. Geschäftsverteilungsplan Örtliche Zuständigkeit 1. Die 1. Kammer ist örtlich zuständig für den westlichen Landkreis Harburg,
Geschäftsverteilungsplan
1 Geschäftsverteilungsplan Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Die Richterin am Arbeitsgericht Szagun hat ihren Dienst weiterhin auf zwei Drittel
