ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN
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- Friedrich Schmidt
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1 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 (GVP I 2018)
2 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2018 Gemäß 6a ArbGG i.v.m. 21 ff. GVG werden die richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2018 mit Wirkung vom 01. Januar 2018 gemäß 21e Abs. 1 S. 2 GVG wie folgt geregelt: A Geschäftsverteilung hinsichtlich der Kammerzuständigkeiten I Aufteilung der einzelnen Kammern 1.) 1. Kammer (Az.: 1 Ca) a) Vorsitzender Hans Georg Dutt, Direktor des Arbeitsgerichts b) Zuständigkeit für Verfahren mit den Endziffern 1 2 (jedoch nur für Verfahren, die in dem Zeitraum bis eingegangen sind) 3 4 (jedoch nur für Verfahren, die in dem Zeitraum bis eingegangen sind) 5 (jedoch nur für die Verfahren, die mit den Endziffern 45, 55, 65, 75, 85, 95 ab eingegangen sind; für Verfahren mit den Endziffern 45 nur für Eingänge vom bis )
3 3 7 (jedoch nur Verfahren mit der Endziffer 07, 17, 27, 37, soweit sie in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 8 (Verfahren mit den Endziffern 08, 18, 28, 38 jedoch nur, soweit sie in dem Zeitraum bis und in dem Zeitraum bis eingegangen sind) 9 (jedoch nur für Verfahren, die im Zeitraum bis eingegangen sind) 0 (jedoch nur für Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis sowie in dem Zeitraum bis eingegangen sind) 2.) 2. Kammer (Az.: 2 Ca) a) Vorsitzende Angela Schneider, Richterin b) Zuständigkeit für Verfahren mit den Endziffern 4 (für vor dem eingegangene Verfahren sowie für Verfahren, die ab neu eingehen) 6 (für vor dem eingegangene Verfahren sowie für Verfahren, die ab neu eingehen) 7 (mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 07, 17, 27, 37, die in dem
4 4 Zeitraum vom bis eingegangen sind.) 8 (jedoch nur Verfahren mit den Endziffern 38, die ab eingehen) 0 (mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 50, 60, 70, 80, 90, die in dem Zeitraum vom bis sowie in dem Zeitraum bis eingegangen sind. Verfahren mit den Endziffern 00, 10, 20, 30, 40 nur für Neueingänge ab ) 3.) 3. Kammer (Az.: 3 Ca) a) Vorsitzende/r (zur Zeit nicht besetzt) 4.) 4. Kammer (Az.: 4 Ca) a) Vorsitzende Karin Borth, Richterin b) Zuständigkeit für Verfahren mit den Endziffern 2 (mit Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind.) 5 (Verfahren mit den Endziffern 45, 55, 65, 75, 85, 95 jedoch nur, soweit sie vor dem eingegangen sind, sowie für Verfahren mit den Endziffern 45, die ab neu eingehen)
5 5 6 (jedoch nur für Verfahren, die ab dem bis eingegangen sind) 8 (jedoch nur Verfahren mit den Endziffern 08, 18, 28, 38, die vor dem sowie in dem Zeitraum bis eingegangen sind, sowie für Verfahren mit den Endziffern 08,18,28, die ab neu eingehen) 9 (jedoch mit Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum bis eingegangen sind. 0 (jedoch nur Verfahren mit den Endziffern 00, 10, 20, 30, 40, die vor dem sowie in dem Zeitraum bis eingegangen sind) II Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen Im BV-Register einzutragende Sachen werden in fortlaufendem Eingang den einzelnen Kammern zugewiesen, beginnend mit der 1. Kammer ab Wie im BV-Register einzutragende Sachen werden alle in den folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt: 1.) AR-Sachen 2.) Ha-Sachen
6 6 Im Ga-Register einzutragende Sachen werden den Kammern 1, 2 und 4 zugewiesen, beginnend ab mit der Kammer 1, und zwar in folgender Reihenfolge: 1, 2, 1, 4, 1, 2, 1, 4. III Verfahrensverbindung gemäß 147 ZPO Für eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist. IV Güterichter Güterichter im Sinne des 54 Abs. 6 ArbGG sind ab dem Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt und Richterin Angela Schneider (Stellvertreterin) für die Verfahren der 4. Kammer Richterin Angela Schneider und Richterin Karin Borth (Stellvertreterin) für die Verfahren der 1. Kammer Richterin Karin Borth und Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt (Stellvertreter) für die Verfahren der 2. Kammer. V Parallelität Bei mehreren anhängigen Verfahren mit derselben Partei / demselben bzw. derselben Beteiligten auf Aktiv- und/oder Passivseite und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst eingetragene Sache zuständig ist. In Zweifelsfragen entscheidet das Präsidium.
7 7 Kündigungsschutzklagen sind von der Parallelitätsregelung ausgenommen. VI Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits in einer Sache befasst war, behält die Zuständigkeit: 1.) bei Klagen nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren 2.) bei Zurückverweisungen 3.) bei nach der Aktenordnung weggelegten Sachen 4.) bei Nachfolgeprozessen gemäß 34 ZPO (Streit wegen Gebühren und Auslagen), 584 ZPO (Nichtigkeits- u. Restitutionsklage), 717 Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage), 893 ZPO (Schadensersatz neben/statt Zwangsvollstreckung), 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei Arrest), 945 ZPO (Schadensersatz nach Arrest) 5.) bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand vorausgegangen ist, sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist. Gleiches gilt für die auf dem Hauptsacheverfahren basierend eingereichten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestes
8 8 6.) bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren a) für nachfolgende Kündigungen b) für Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ganz oder teilweise abhängig sind. 7.) bei Lohnzahlungsklagen derselben Parteien für unmittelbar aufeinanderfolgende Monate. 8.) bei Streit über die Wirksamkeit prozessbeendender Vergleiche 9.) bei Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit Prozess beendender Vergleiche erhoben werden 10.) bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch Eingang an verschiedenen Tagen (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage) 11.) bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zu erst eingehende Klage) VII Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge Die eingehenden Verfahren sind in den folgenden Tagen 1.) nach dem Datum des Eingangsstempels 2.) in alphabetischer Reihenfolge geordnet a) dem Namen b) dem Vornamen der beklagten Partei (Passivpartei)
9 9 bei mehreren Verfahren gegen dieselbe Partei gleichen Namens nach: aa) dem Namen bb) dem Vornamen der klagenden Partei (Aktivpartei) in die Register einzutragen. Mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei denen sowohl Aktivpartei als auch Passivpartei identisch sind, gehören in die Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahmen: Die als BV- und Ga-Verfahren einzutragenden Sachen sind sofort an nächst bereiter Stelle im Register einzutragen. Bei Eingang mehrerer Sachen im selben Zeitpunkt sind diese an nächst bereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung einzutragen. VIII Ausschluss der Zuständigkeit durch Mitgliedschaft in einer Einigungsstelle In Sachen, in denen der / die Vorsitzende der zuständigen Kammer bereits als Mitglied einer Einigungsstelle befasst war oder befasst werden soll, ist die Kammer des Vertreters / der Vertreterin zuständig. Zum Ausgleich für einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden dieser Kammer nach dem Verteilungsschlüssel zufallenden Sache.
10 10 IX Vertretung 1.) Regelfall a) Der Vorsitzende der 1. Kammer vertritt die Vorsitzende der 4. Kammer. b) Die Vorsitzende der 2. Kammer vertritt den Vorsitzenden der 1. Kammer. c) Die Vorsitzende der 4. Kammer vertritt die Vorsitzende der 2. Kammer. d) Im Falle der Verhinderung des Vertreters/der Vertreterin gilt folgende Regelung: - Der Vorsitzende der 1. Kammer wird durch die Vorsitzende der 4. Kammer vertreten. - Die Vorsitzende der 2. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer vertreten. - Die Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die Vorsitzende der 2. Kammer vertreten. 2.) Sonderfall bei längerfristiger Erkrankung / Dienstunfähigkeit Im Falle einer über 6 Wochen andauernden Dienstunfähigkeit mit der Prognose, dass nicht innerhalb von weiteren 3 Wochen mit der Wiederaufnahme der Geschäfte durch die erkrankte Vorsitzende / den erkrankten Vorsitzenden zu rechnen ist, verteilt sich die Vertretung auf die verbleibenden
11 11 Vorsitzenden nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein Kopfteil als größer als die übrigen in der Folge einer ungeraden Anzahl von zu verteilenden Endziffern, so fällt der bei Aufteilung entstehende Überhang der Erst-Vertreterin bzw. dem Erst-Vertreter der / des erkrankten Vorsitzenden zu. Die notwendige Prognoseentscheidung bzgl. der Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Geschäfte durch die / den erkrankte(n) Vorsitzende(n) trifft das Präsidium anhand der vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. B Geschäftsverteilung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen Die ehrenamtlichen Richter / Richterinnen werden zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. I gemeinsame Liste Für die vier Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Liste wird getrennt nach Arbeitnehmern und Arbeitgebern geführt. In diese Liste sind die berufenen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen in alphabetischer Reihenfolge mit Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für die Sitzungstage einzutragen einschließlich der ehrenamtlichen Ersatzrichter / Ersatzrichterinnen. II Heranziehung zu den Sitzungen Die berufenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen sind in der Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, das heißt sie sind nach der Teilnahme an einer
12 12 Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu jenen durchgelaufen ist. Sollten an einem Tag Sitzungen verschiedener Kammern stattfinden, für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen die Reihenfolge der Kammerziffern. III Heranziehung derselben Richterbesetzung bezüglich der ehrenamtlichen Richter / ehrenamtlichen Richterinnen Im Fall der Vertagung bei noch nicht abgeschlossener Beweisaufnahme werden dieselben ehrenamtlichen Richter / Richterinnen herangezogen, die an der bisherigen Beweisaufnahme mitgewirkt haben. Sollte einer / eine dieser ehrenamtlichen Richter / Richterinnen oder sollten beide an dem Fortsetzungstermin verhindert sein, so kann ein anderer ehrenamtlicher Richter / eine andere ehrenamtliche Richterin aus der Liste gemäß der üblichen Reihenfolge herangezogen werden. Im Falle, dass ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich wird, ist wiederum auf diejenigen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen zurückzugreifen, welche bei der Beweisaufnahme mitgewirkt haben. Ist im Kammertermin lediglich ein Beweisbeschluss verkündet worden, ohne dass die Beweisaufnahme begonnen hat, erfolgt die Ladung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen nach der Reihenfolge der gemeinsamen Liste. Die für den Fortsetzungstermin geladenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen wirken auch an den übrigen am Terminstag anberaumten Kammerverhandlungen mit.
13 13 IV Verhinderung geladener ehrenamtlicher Richter / ehrenamtlicher Richterinnen Bei kurzfristiger Verhinderung nach der Ladung kann, wenn die Heranziehung des / der in der Reihenfolge Nächsten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein ehrenamtlicher Richter / eine ehrenamtliche Richterin aus Neunkirchen zur Sitzung geladen werden, und zwar in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste. Liegt auch hier eine Verhinderung vor, so tritt an seine / ihre Stelle der / die im Alphabet folgende und in Neunkirchen zu erreichende ehrenamtliche Richter / Richterin. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an der Heranziehung in der normalen Reihenfolge. Neunkirchen, 12. Dezember 2017 (Hans Georg Dutt) Direktor des Arbeitsgerichts (Vorsitzender des Präsidiums) (Angela Schneider) Richterin (beratendes Präsidiumsmitglied) (Karin Borth) Richterin (beratendes Präsidiumsmitglied)
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