Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten

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1 Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der sogenannte "Streitwert" 3. Die Kostengrundsätze des Kündigungsschutzverfahrens 4. Die im Kündigungsschutzprozess anfallenden Anwaltskosten 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebsratstätigkeit 5.2 Hilfsantrag auf Wiedereinstellung 5.3 Mehrere Kündigungen 5.4 Sparsame Prozessführung 5.5 Unzuständiges Gericht 5.6 Weiterbeschäftigung Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber kann sich in einem Kündigungsrechtsstreit ebenso anwaltlich vertreten lassen wie der Arbeitnehmer. Die Dienstleistung des Rechtsanwalts ist allerdings nicht kostenlos. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht dafür detaillierte, nachvollziehbare Tatbestände vor. Ausgangspunkt ist in der Regel der so genannte Streitwert. Er liegt in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten in der Regel beim 3-fachen Monatsverdienst, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Es passiert zuweilen, dass Arbeitnehmervertreter bei ihrer Streitwertberechnung etwas zu großzügig sind und den Monatsverdienst ihres Klienten nach oben hin schönrechnen. Die Ausführungen in der Kündigungsschutzklage sollten daher auch in diesem Punkt sorgfältig überprüft und korrigiert werden. Die Kosten des eigenen Anwalts hängen nämlich ebenfalls von diesem Streitwert ab. Während im Regelfall der Unterlegene die Kosten des Verfahrens und damit auch die Anwaltskosten des Gegners trägt, sieht 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor: "In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten". Das heißt im Klartext: Der Arbeitgeber muss seinen Anwalt im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren auch dann selbst bezahlen, wenn er mit seiner Kündigung durchkommt und den Prozess gewinnt. 2. Der sogenannte "Streitwert" Anwaltsgebühren sind in der Regel Wertgebühren ( 13 Satz 1 RVG ). Sie richten sich nach dem Gegenstandswert der zu bearbeitenden Rechtssache. "Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften", 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. Und für arbeitsrechtliche Bestandsschutzstreitigkeiten sieht 42 Abs. 2 Satz 1 GKG vor: "Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet." aok-business.de - PRO Online,

2 Das bedeutet: Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage ist im Regelfall der 3-fache Monatsverdienst, eine Abfindung, und sei sie noch so hoch, spielt bei der Bemessung des Streitwerts keine Rolle. Arbeitnehmer M ist bei der KG P angestellt. Er bezieht ein monatliches Gehalt von EUR. M bekommt eine Kündigung, gegen die er klagt. Es gelingt seinem Anwalt Dr. P, für Herrn R eine großzügige Abfindung herauszuschlagen: EUR. Wenn Dr. P nun den Gegenstandswert für seine Kostennote ermittelt, geht er beim Streitwert von (3 x EUR =) EUR aus - nicht von (7.500 EUR EUR=) EUR. Die Abfindung bleibt komplett außen vor. Der Gegenstandswert nach 42 Abs. 2 Satz 1 GKG hat nicht nur für die Anwaltsvergütung Bedeutung. Er bestimmt auch die Gerichtskosten mit. Wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses für einen geringeren Zeitraum als drei Monate geltend gemacht, ist der Wert dieses kürzeren Zeitraums maßgeblich (BAG, AZN 194/10 (A)). 3. Die Kostengrundsätze des Kündigungsschutzverfahrens In zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt nach 91 Abs. 1 Satz ZPO : "Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren." Dieser Grundsatz ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eingeschränkt. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs - also im klassischen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht - hat die gewinnende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten ( 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ). Der Anwalt muss seinen Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über seine Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hinweisen. Egal, wer den erstinstanzlichen Kündigungsschutzprozess verliert: Jeder trägt die Kosten des eigenen Anwalts selbst und hat keinen Anspruch darauf, sich diese Kosten vom Prozessgegner erstatten zu lassen. 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG will verhindern, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Arbeitnehmer aus Angst davor, im Falle seines Prozessverlusts die Kosten des Arbeitgeberanwalts übernehmen zu müssen, auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Insoweit empfiehlt sich für beide Vertragspartner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. 12a ArbGG schließt es nicht aus, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Erstattung von Kosten treffen. So kann sich der Arbeitgeber - wenn eine gütliche gerichtliche oder außergerichtliche Einigung sonst zu scheitern droht - durchaus verpflichten, die Anwaltskosten des gekündigten Arbeitnehmers (oder einen Teil davon) zu übernehmen. Eine rechtliche Verpflichtung dazu hat er nicht. 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt die Erstattung der erstinstanzlichen Kosten ja gerade aus aok-business.de - PRO Online,

3 In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und der dritten vor dem Bundesarbeitsgericht gilt 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht. Hier trägt der Unterlegene dann auch die Kosten des Gegners. Es gelten die 91 ff. ZPO. Der Ausschluss nach 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfasst auch die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts. 4. Die im Kündigungsschutzprozess anfallenden Anwaltskosten Erhebt der Anwalt im Auftrag seines Mandanten eine Kündigungsschutzklage, entsteht dadurch die Verfahrensgebühr nach VV Nr RVG. Sie ist das 1,3-Fache der einfachen, gegenstandswertbezogenen Gebühr. Die gleiche Gebühr entsteht beim Arbeitgeberanwalt, der sich sich beim Arbeitsgericht mit dem Ziel bestellt, die Kündigungsschutzklage abzuwehren. Die arbeitsgerichtliche Verhandlung beginnt mit dem Gütetermin. Der Arbeitnehmeranwalt bekommt dafür eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV Nr. 3104, der Arbeitgeberanwalt ebenso. Können sich Parteien im Verlauf des Verfahrens nicht einigen, fällt das Arbeitsgericht nach oder im Kammertermin ein Urteil. Dadurch entstehen keine weiteren Terminsgebühren. Die Gebühr nach VV Nr RVG ist bereits mit der Teilnahme des Anwalts am Gütetermin verdient. Weitere Terminswahrnehmungen lösen keine weitere Gebühr nach VV Nr RVG aus. Die KG P hat Mitarbeiter R gekündigt. Herr R hat ein Monatsgehalt von EUR. Der Gegenstandswert für seine Kündigungsschutzklage beträgt (3 x EUR =) EUR. Die einfache RVG -Gebühr nach diesem Streitwert macht 507,00 EUR aus, die 1,2-fache 608,40 EUR, die 1,3-fache 659,10 EUR. Damit beträgt der Netto-Gebührenwert bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranwalt jeweils 1.267,50 EUR. Würde das Arbeitsgericht im Kammertermin eine Entscheidung treffen, bleibt es bei den hier angesprochenen Verhandlungs- und Terminsgebühren. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen gütlichen Einigung - einem Vergleich. Das bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt auch noch die 1,0- Einigungsgebühr nach VV Nr RVG ansetzen kann. Herr R und die KG P aus dem vorausgehenden Fall einigen sich darauf, das Arbeitverhältnis einvernehmlich zum vorgesehenen Kündigungstermin zu beenden. Ihre Anwälte können zusätzlich zu den bereits angefallenen 1.267,50 EUR noch mit 507,00 EUR die Einigungsgebühr ansetzen. Die Anwaltsgebühren liegen damit bei 1.774,50 EUR netto. Hinzu kommen Auslagen wie Postentgelte und Reisekosten etc., die in VV Nr ff. RVG geregelt sind, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (VV Nr RVG) von zurzeit 19 %. Das heißt für den Beispielfall oben bei einem Gegenstandswert von EUR: VV Nr. im RVG Bezeichnung einfache Gebühr Faktor anzusetzende Gebühr Zwischen-, Endsumme 3100 Verfahrensgebühr 507,00 EUR 1,3 659,10 EUR 3104 Terminsgebühr 507,00 EUR 1,2 608,40 EUR 1.267,50 EUR 1003 Einigungsgebühr 507,00 EUR 1,0 507,00 EUR 1.774,50 EUR 7002 Post/Telefon pauschal 20,00 EUR 1.794,50 EUR 7008 Umsatzsteuer 19 % 340,96 EUR 2.135,46 EUR Mehr zu den Anwaltskosten im Stichwort Rechtsanwalt - Kosten aok-business.de - PRO Online,

4 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz und Anwaltskosten in alphabetischer Reihenfolge nach Stichworten gegliedert hinterlegt: 5.1 Betriebsratstätigkeit Vereinbaren der Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist, in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, dann gehören dazu auch die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrat-Mitarbeiters. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Arbeitnehmer als Betriebsrat möglicherweise Erstattungsansprüche nach 40 Abs. 1 BetrVG oder nach 823 Abs. 2 BGB ivm. 78 Satz 2 BetrVG zustehen. Die vergleichsweise getroffene Regelung ist abschließend und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unzulässig in seinen Rechten ( BAG, ABR 68/08 ). 5.2 Hilfsantrag auf Wiedereinstellung Beantragt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren die Feststellung, dass seine außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam sind und stellt er zudem einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, ist dieser Weiterbeschäftigungsantrag in der Regel ein so genannter unechter Hilfsantrag. Ein hilfsweise geltend gemachter Antrag wird nach 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet - vorausgesetzt: das Gericht entscheidet darüber. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gilt auch für die Rechtsanwaltsgebühren ( 32 Abs. 1 RVG ), wenn die Gegenstände des gerichtlichen Verfahrens nicht von denen der anwaltlichen Tätigkeit verschieden sind. Hat das Gericht über den Hilfsantrag Weiterbeschäftigung nicht entschieden, erhöht das den Streitwert nicht ( BAG, AZR 871/12 ). 5.3 Mehrere Kündigungen Greift der Kläger in einer Klage mehrere Kündigungen des Arbeitgebers an, sind das unterschiedliche Streitgegenstände. Das hat nach 45 Abs. 1 GKG zur Folge, dass die Gegenstandswerte der unterschiedlichen Streitgegenstände zusammengerechnet werden müssen. "Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG." Aber: "Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte eine Rechtsgrundlage" ( BAG, AZN 194/10 (A ) - mit dem Ergebnis, dass die Gegenstandswerte dann nicht zusammenzurechnen sind). 5.4 Sparsame Prozessführung Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in Fällen, in denen eine Kostenerstattung nach 91 ZPO erfolgt, als "zweckentsprechende Kosten der Rechtsverteidigung" anzusehen. "Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit für die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt nur mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung in Betracht. Danach trifft die Partei aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses die Verpflichtung, die Kosten möglichst gering zu halten [es folgt ein Hinweis auf BGH, VIII ZB 19/03]. Demzufolge kann eine Erstattung der Anwaltsgebühren dann nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand" ( BAG, AZB 22/11 ). 5.5 Unzuständiges Gericht Der Ausschluss der Kostenerstattung in 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG greift nach 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht in Fällen, in denen der Kläger bei einem unzuständigen Gericht geklagt hat. Hier findet dann 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ivm. 495, 91, 103 ff. ZPO Anwendung. Gewinnt der Beklagte, kann er vom besiegten Kläger die vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten erstattet verlangen. Dabei sind die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten", sagt 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - zu denen dann auch die durch Anrufung des falschen Gerichts entstandenen gehören ( BAG, AZB 2/13 ) aok-business.de - PRO Online,

5 5.6 Weiterbeschäftigung Stellt der Kläger neben dem Kündigungsschutzantrag, der mit einem Vierteljahreseinkommen nach 42 Abs. 2 GKG zu bewerten ist, hilfsweise einen Antrag auf Weiterbeschäftigung, kommt es für Letzteren darauf an, ob über diesen Antrag entschieden wurde. Dazu sagt 45 Abs. 1 Satz 2 GKG : "Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht." Dieser Antrag ist als "uneigentlicher" Hilfsantrag zu verstehen, weil er nur Erfolg haben kann, wenn der Kündigungsschutzantrag durchgegangen ist ( BAG, AZR 668/10 (A)) aok-business.de - PRO Online,

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