Arbeitsgerichtliches Verfahren
|
|
|
- Sylvia Messner
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsgerichtliches Verfahren Allgemeines Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus 2, 2 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Der häufigste Fall der Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht ist der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung (Kündigungsschutzklage). Weitere Streitfälle gibt es zum Beispiel bezüglich der Änderungskündigung, der Abmahnung, der Zeugniserteilung oder der Gehaltsforderung. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist unterteilt in Gütetermin und Kammertermin. Es beginnt in der Regel mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Diese Klage wird dann der anderen Partei, dem Beklagtem, durch das Gericht zugestellt. Das Verfahren selbst ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so u. a. an spezielle Klagefristen, so z. B. für die Kündigungsschutzklage: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung oder bei einer Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung gegenüber dem Benachteiligenden. II. Zustellung einer Klage was nun? Nach Erhalt der Klage ist zu überlegen, wie darauf reagiert werden soll, welche Möglichkeiten bestehen und wie hoch das Risiko auch in Bezug auf die Kosten ist, die ein solches Verfahren mit sich bringt. Auch wenn die Klage nun vorliegt, sollte versucht werden, in einem direkten Gespräch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung zu erzielen. Scheitert dieser Versuch, so nimmt das nun rechthängige Verfahren seinen weiteren Gang. 1. Prozesskostenhilfe Jede Partei kann beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsver- teidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und der Antragssteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Braucht man einen Rechtsanwalt? Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) keine Pflicht. Die Parteien können hier den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zudem ist eine Vertretung von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern zulässig. Die IHK ist hier nicht vertretungsberechtigt. Vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und vor dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) müssen die Parteien sich dagegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. An seine Stelle kann vor dem Landesarbeitsgericht ein Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen der Arbeitgeber treten. Vor dem Bundesarbeitsgericht muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. 3. Beiordnung eines Rechtsanwalts Im Arbeitsgerichtsverfahren hat eine mittellose Partei bereits dann ein Anspruch auf Beiordnung (und Bezahlung) eines Rechtsanwalts, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht offensichtlich mutwillig ist. Damit soll eine gewisse Waffengleichheit sichergestellt werden. 4. Schriftliche Stellungnahme Die Terminladung, welche in der Regel mit der Klage zugestellt wird, enthält meist die Aufforderung, sich schriftlich zur Klage zu äußern. Sofern diese Aufforderung mit einer Fristsetzung erfolgt, sollte eine schriftliche Stellungnahme innerhalb dieser Frist abgegeben werden. Erfolgt dies nicht, könnte das Fristversäumnis zur Folge haben, dass der verspätete Vortrag zurückgewiesen werden kann, d. h., dass das Gericht bei der Beurteilung des Falls den Inhalt der Stellungnahme nicht beachten muss. Wenn die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ohne eine Fristsetzung erfolgt, bleibt es grundsätzlich folgenlos, wenn eine schriftliche Äußerung zur Klage nicht erfolgt. Es ist aber durchaus empfehlenswert, dem Gericht vor dem Termin seine Sicht der Dinge zu schildern sowie entsprechende Beweise vorzulegen, um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen. Seite 1
2 5. Vorbereitung des Termins Das Arbeitsgerichtsverfahren ist darauf ausgelegt, dass es möglichst schon im ersten Termin, dem Gütetermin, durch Vergleich erledigt werden soll. Es ist daher wichtig, sich sorgfältig auf diesen Termin vorzubereiten. Insbesondere sollten sämtliche Unterlagen, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, zusammengestellt werden. Sollten andere Mitarbeiter oder Dritte etwas zur Sache aussagen können, könnten sie zu Beweiszwecken zum Termin mitgebracht werden. Denn der Vorsitzende kann an der Gerichtsstelle anwesende Personen schon im Gütetermin zumindest informatorisch befragen. Darüber hinaus sollte vorab schon geklärt werden, zu welchen Bedingungen ein Vergleich abgeschlossen werden könnte. Checkliste: Eine Klage und die gerichtliche Ladung zur Güteverhandlung sollte niemals ignoriert werden. Denn der Vorsitzende kann, wenn eine Partei säumig ist, d. h. nicht zum Termin erscheint oder unzureichend vertreten ist, in die eigentliche Verhandlung übergehen und ein Versäumnisurteil erlassen. Die besondere Gefährlichkeit eines solchen Versäumnisurteils liegt in dem Umstand, dass dieses schon von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar ist. Gegen die Vollstreckung kann zwar die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Diese darf jedoch nur angeordnet werden, wenn die Vollstreckung dem Arbeitgeber einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, was der Arbeitgeber glaubhaft machen muss; z. B. müssen Tatsachen dargelegt werden, die belegen, dass ein zu zahlender Betrag möglicherweise nicht zurückerstattet werden kann. Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang ist, dass die Einspruchsfrist gegen eine solches Versäumnisurteil nur eine Woche beträgt, gerechnet ab der Zustellung des Versäumnisurteils. III. Güteverhandlung 1. wichtige Unterlagen : Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Betriebsratsanhörung und Stellungnahmen, Verdienstabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Urlaubspläne (Urlaub genommen/resturlaub), Abmahnungen, behördliche Stellungnahmen (Hauptfürsorgestelle, oberste Behörden beim Mutterschutz), Personalakte, usw. 2. Mitarbeiter oder Dritte informieren und zum Gütetermin mitbringen 3. Umfassend abklären, zu welchen Bedingungen ein Vergleich abgeschlossen werden könnte. 6. Persönliches Erscheinen: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es üblich, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien anordnet und diese auch zur Verhandlung lädt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, sofern er eine natürliche Person ist, selbst vor Gericht erscheinen muss. Wenn er eine juristische Person ist (z. B. eine GmbH), muss sich der gesetzliche Vertreter (z. B. der Geschäftsführer) einfinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich durch Entsendung eines anderen Vertreters von der Pflicht des persönlichen Erscheinens zu entbinden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Prozessvertreter die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Kenntnisse besitzt und zum Abschluss eines unbedingten Prozessvergleichs bevollmächtigt ist. Eine solche Vollmacht kann dem Rechtsanwalt, der mit der Prozessführung betraut wurde, oder aber auch einer anderen Person erteilt werden. Wichtig ist nur, dass der bevollmächtigte Vertreter tatsächlich voll informiert und zur Abgabe aller notwendigen Erklärungen ermächtigt ist. 7. Ignorieren der Klageschrift und der Ladung (Versäumnisurteil) Die Güteverhandlung bezweckt in erster Line eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits. Es können daher Anträge noch nicht wirksam gestellt werden. 1. Ablauf Sie beginnt mit der namentlichen Feststellung der für die Parteien erschienenen Personen. Dann wird der Vorsitzende insbesondere prozessunerfahrenen Parteien oder solchen, die anwaltlich nicht vertreten sind, die Sach- und Rechtslage mehr oder weniger umfassend erläutern, um so die Beweggründe für einen möglichen Vergleichsvorschlag transparent zu machen. Im Anschluss an die Erörterung des Streitverhältnisses wird meist durch den Vorsitzenden ein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden. Die Verhandlung kann für einige Zeit unterbrochen werden, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich jeweils über den Vergleichsvorschlag beratschlagen zu können. 2. Mögliche Ergebnisse im Gütetermin a) Vergleich Güteverhandlungen enden zum größten Teil mit dem einem Vergleich, der direkt in der Verhandlung protokolliert wird. Der Vergleich muss verlesen und durch die Parteien genehmigt werden, was ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen ist, da er sonst nicht wirksam ist. Kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Gütetermin noch nicht mit Sicherheit abgesehen werden, ob der Vergleich auch von den zuständigen Entscheidungsträgern innerhalb des Betriebes mit getragen wird, sollte um Einräumung eines so genannten Widerrufsrechtes nachgesucht werden. Dies wird in der Größenordnung von zwei bis vier Wochen in den meisten Fällen problemlos durch den Vorsitzenden gewährt. Damit kann der Vergleich dann innerhalb der gesetzten Frist widerrufen werden, sollte dies aufgrund betriebsinterner Entscheidungsgründe für sinnvoll erachtet werden. Wird das Verfahren durch den Vergleich beendet, so entfallen die Gerichtsgebühren, d.h. es müssen ggf. von den Gerichtskosten nur die gerichtlichen Auslagen Seite 2
3 (Zustellungskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten usw.) gezahlt werden. Darüber hinaus trägt jede Partei grundsätzlich die Kosten für ihren Rechtsanwalt selbst. b) Weitere Beendigungsmöglichkeiten Das Arbeitsgerichtsverfahren kann auch durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Erledigungserklärung beendigt werden. Wenn dies ohne streitige Verhandlung erfolgt, also vor Stellung der Anträge, entfällt die Gerichtsgebühr (Ausnahme: ggf. bei Erledigungserklärung). c) Anberaumung eines Kammertermins (ggf. unter Auflagen an die Parteien) In der Praxis wird, wenn die Güteverhandlung gescheitert ist, also kein Vergleich geschlossen wurde, oder keine andere Verfahrenbeendigung vorliegt, ein neuer Termin zur Verhandlung vor der Kammer bestimmt. Den Parteien werden in den meisten Fällen dann Auflagen erteilt, um ihren Sachvortrag zu ergänzen. Die Auflagen dienen zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung im Kammertermin, damit diese möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Das Arbeitsgericht wird die klärungsbedürftigen Punkte genau bezeichnen und Fristen zur Stellungnahme setzen. Beachte: 1. Die gesetzten Fristen sind sorgfältig einzuhalten, da bei Verletzung ein entsprechender Vortrag als verspätet zurückgewiesen werden kann. 2. Sämtliche Beweismittel müssen im Schriftsatz genau bezeichnet und im Termin vorgelegt werden; hier ist noch zu beachten: - Vorlegen von Urkunden in Kopie zum Schriftsatz, das Original zum Kammertermin mitbringen, - Vorlegen von Akten, wozu sowohl Personalakten wie auch Strafakten gehören (hier reicht die Bezeichnung des Gerichtes und Angabe der Geschäftsnummer), - Vorlegen von Gegenständen, - Benennen von Zeugen mit Vor- und Zuname und ladungsfähiger Anschrift, - Sachverständigenbeweis für den Fall, dass Erfahrungssätze und Spezialkenntnisse von Wissenschaft, Technik oder Berufen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind. IV. Kammertermin Der Kammertermin dient in erster Linie der Entscheidung des Rechtsstreits, wobei auch hier immer noch eine gütliche Einigung angestrebt werden kann. Im Gegensatz zur Güteverhandlung, die nur von dem Vorsitzenden geführt wird, ist nur die gesamte Kammer zuständig. Die Kammer setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt. Er beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit. Nachfolgend werden die schriftsätzlich bereits eingereichten Anträge durch die Parteien selbst bzw. ihre Anwälte gestellt. Anschließend wird der Vorsitzende nochmals den Sachund Streitstand erörtern und ggf. versuchen, noch einmal eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht wird im Rahmen der Erörterung darlegen, ob es eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, weil entscheidungserhebliche Teile des Sachverhaltes umstritten sind, oder ob der Rechtsstreit nach seiner Ansicht entscheidungsreif ist. Wird keine gütliche Einigung erzieht und hält das Gericht die Sache für entscheidungsreif, so wird sich die Kammer zur Beratung zurückziehen und dann direkt im Anschluss ein Urteil verkünden. Üblich ist auch, dass das Urteil erst am Ende des Sitzungstages verkündet wird; in diesem Fall können es die Parteien, falls sie so lange nicht warten wollen, am nächsten Tag bei Gericht telefonisch erfragen. Sind entscheidungserhebliche Teile des Sachverhaltes umstritten, d. h. die von den Parteien behaupteten Tatsachen weichen voneinander ab, so ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Das Gericht wird in diesem Fall in die Beweisaufnahme eintreten, z. B. vorsorglich anwesende Zeugen vernehmen oder durch Beweisbeschluss das Beweismittel (Zeugen, Sachverständigengutachten, Vorlage von Urkunden usw.), das Beweisthema (umstrittene Tatsachenbehauptung) sowie einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme verkünden. Das Gericht wird nach der Beweisaufnahme dessen Ergebnis mit den Parteien erörtern und evtl. nochmals einen Vergleichsvorschlag machen. Wird auch jetzt keine gütliche Einigung erzielt, so wird das Gericht nach geheimer Beratung, bei der die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht haben wie der Vorsitzende, ein Urteil fällen. Die Verkündung des Urteils kann direkt im Termin oder am Ende des Sitzungstages erfolgen. Nur wenn die Sache von besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit ist, wird das Gericht einen besonderen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen. Beendigungsmöglichkeiten Das Arbeitsgerichtsverfahren kann auch in diesem Stadium durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Erledigungserklärung beendigt werden. Da dies nun in der streitigen Verhandlung erfolgt, also nach Stellung der Anträge, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr (Ausnahme: ggf. bei Erledigungserklärung). V. Kosten a) Begriff Kosten Jedes gerichtliche Verfahren bringt Kosten mit sich, die sehr erheblich sein können (Kostenrisiko). Man unterscheidet hier zwischen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Berechnung beider richtet sich nach dem Gegen- Seite 3
4 standswert bzw. Streitwert des Rechtsstreits, wobei sich die jeweiligen Maßstäbe aus dem Gesetz ergeben. b) Kostenvorschuss Es ist eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens, dass bei Klageerhebung kein Kostenvorschuss für die Gerichtskosten fällig wird. Dadurch soll auch einem mittellosen Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, z. B. eine fristgebundene Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird. Beispiel: Ausgehend von einem Streitwert von 9.000,00 EUR ergibt sich aus Anlage 2 zum RVG, der Gebührentabelle, eine Gebühr in Höhe von 449,00 EUR. Im erstinstanzlichen Verfahren können folgende Gebührentatbestände anfallen: - für das Betreiben des Geschäfts als solches: 1,3 Gebühren (Verfahrensgebühr) - für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung: 1,2 Gebühren (Terminsgebühr) - für den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht: 1,0 Gebühren (Einigungsgebühr) c) Gerichtskosten Die Gerichtskosten unterteilen sich in Gebühren und Auslagen (Zustellungskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten usw.). Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und seinen Anlagen Gerichtskostenverzeichnis und Gebührentabelle. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000,00 EUR führt ein Kündigungsschutzverfahren. Nach 42 Abs. 4 GKG beträgt der Gegenstandswert max. ein Vierteljahresgehalt, also 9.000,00 EUR. Aus Anlage 2 zum GKG, der Gebührentabelle ergibt sich bei einem Streitwert von 9.000,00 EUR eine Gebühr in Höhe von 181,00 EUR. Endet das Verfahren mit einem Urteil, fallen nach Anlage 1, dem Kostenverzeichnis, zwei Gebühren an. Im Ergebnis fallen also 362,00 EUR an Gerichtsgebühren an. Wie bereits erwähnt, können sich diese Gerichtsgebühren ermäßigen, wenn das Verfahren durch z. B. Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung beendet wird, oder sogar komplett entfallen, wenn das Verfahren z. B. durch einen Vergleich beendet wird. Im Urteilsverfahren trägt in allen Instanzen die unterliegende Partei die Gerichtskosten. Das Beschlussverfahren (betrifft betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten mit dem Betriebsrat) ist hingegen grundsätzlich gerichtkostenfrei. Im Berufungsverfahren (2. Instanz) entstehen erneut Gerichtskosten, die allerdings um ca. 60 % erhöht sind. d) Rechtsanwaltkosten Die Rechtanwaltskosten unterteilen sich ebenfalls in Gebühren und Auslagen (Porto, Telefon etc.; meist pauschal 20 EUR). Allerdings wird auf den Rechungsbetrag noch 19 % Mehrwertsteuer erhoben. Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und seinen Anlagen Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle. Die Gebühren sind abhängig von dem Streit- oder Gegenstandswert und errechnen sich nach bestimmten Gebührensätzen, die sich wiederum nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit richten. Wird das Verfahren daher nach im Gütetermin durch Vergleich beendet, fällt eine Rechtsanwaltsgebühr von 1.571,50 EUR netto (= 449,00 EUR * 3,5 [= 1,3+1,2+1,0 Gebühren]) an. Der Rechnungsbetrag würde daher 1.893,89 EUR (= 1.571,50 EUR+ 20,00 EUR + 19 %) betragen. Neben dem Streitwert für die Kündigungsschutzklage in Höhe des dreifachen Bruttoeinkommens, bestehen für die unterschiedlichen Streitgegenstände zum Beispiel folgende Streitwerte: - Gehaltsanspruch: Wert der Bruttoforderung - Zeugnisklage: 1faches Bruttoeinkommen - Abmahnungsstreitigkeiten: 1faches Bruttoeinkommen - Änderungsstreitigkeiten: 3faches Bruttoeinkommen - Urlaubsanspruch: Wert der Urlaubsabgeltung Beachte: Eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahren ist, dass im Urteilsverfahren der 1. Instanz die Parteien grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst tragen, unabhängig vom Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien. Für die 2. Instanz, also im Berufungsverfahren, gelten wieder die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, wonach die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Auch entstehen im Berufungsverfahren weitere Gebühren des Rechtsanwalts, die um ca. 11,5 % - im Fall eines Vergleichs um ca. 15 % - höher sind als in der 1. Instanz. e) Kalkulation des Prozessrisikos Wichtig: Insbesondere bei Kündigungsschutzklagen, muss das Prozessrisiko sehr genau kalkuliert werden. Denn es kann sein, dass die ausgesprochene Kündigung entgegen der Ansicht des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt war. Dies hätte zur Folge, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung nicht wirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit als nicht aufgelöst gilt. Weitere Folge wäre, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesamten Prozesses den Lohn nachzahlen müsste, obwohl dieser nicht gearbeitet hat, und ihn außerdem noch weiterbeschäftigen müsste. Ein Vergleich mit Abfindung könnte daher wesentlich kostengünstiger sein. Seite 4
5 Ausgehend von dem oben genannten Beispiel, dass ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von ein Kündigungsschutzverfahren führt, könnte das für den Arbeitgeber folgende Kosten nach sich ziehen, wenn er den Prozess nach 3 Monaten verliert. Gerichtsgebühren 362,00 EUR Auslagen je nach Umfang des Verfahrens XXX,00 EUR Rechtsanwaltskosten 1.359,58 EUR Verfahrenskosten mind ,58 EUR Nachzahlung Lohn für 3 Monate 9.000,00 EUR zu kalkulierendes Risiko mind ,58 EUR VI. Externe Links - Arbeitsgericht Leipzig ( - GKG Gerichtskostengesetz ( - RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( Die Veröffentlichung dieses Merkblattes erfolgt mit freundlicher Genehmigung der IHK Darmstadt. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Unternehmensförderung Uwe Bock Telefon Telefax [email protected] Seite 5
Der Arbeitsgerichtsprozess
RPSArbeitsrechtliche Informationsblätter Der Arbeitsgerichtsprozess Jeder, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht, muss heutzutage damit rechnen, dass er Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses werden
Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. wissen sollten
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit wissen sollten www.justiz.nrw.de Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
Inhaltsverzeichnis. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis... Kommentar. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis... XIII Gesetzestext... 1 Kommentar Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Gerichte für Arbeitssachen... 51 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren... 55 2 a Zuständigkeit
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin
Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten
Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der sogenannte "Streitwert" 3. Die Kostengrundsätze des Kündigungsschutzverfahrens 4. Die im Kündigungsschutzprozess anfallenden
Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2016/2017
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2016/2017 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 19 Ca 5391/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss In dem Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigt.: Beschwerdeführer und Kläger Geschäftszeichen
Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht C/III - Zuständig ist das Landesarbeitsgericht ( 64 I ArbGG) - Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils ( 66 I ArbGG),
Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Gerichtskosten
Kündigungsschutzprozess - Gerichtskosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entscheidend: der Wert des Streitgegenstands 3. Grundsätze des Kostenrechts 4. Die GKG-Kosten 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Hilfsantrag
Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 09.06.2009 5 Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
Franz Josef Düwell Gert-Albert Lipke (Hrsg.) ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar für die Praxis 2. überarbeitete und aktualisierte Auflage Autoren: Bepler/Breinlinger/Düwell/Kloppenburg/Koch/Krasshöfer/
Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
Arbeitsgericht Nürnberg
Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2010/2011
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2010/2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G
Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 27.03.2017 Rechtsvorschriften: RVG VV Nr. 1000, 1003 Orientierungshilfe: Beantragt die Partei PKH auch
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Arbeitsgerichtsgesetz...
Vorwort Vorwort Ein wesentliches Problem des Arbeitsrechts ist dessen Durchsetzungsschwäche. Viele Rechte stehen»auf dem Papier«, harren aber der tatsächlichen Durchsetzung in der betrieblichen Praxis.
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
Eine Erledigung der Hauptsache wird in Kündigungsschutzverfahren angenommen,
Kündigungsschutzprozess - Erledigung der Hauptsache Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Anforderungen 3. Praktische Auswirkungen 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Einseitige Erledigungserklärung 4.2
Das Recht wird deutlich teurer......der Rechtsschutz bei der NRV nicht!
Das Recht wird deutlich teurer......der Rechtsschutz bei der NRV nicht! Beispiele zur Veranschaulichung 1. Arbeitsrechtsfall 1. Instanz 2. Schadenersatzfall 1. Instanz 3. Ordnungswidrigkeit 4. Vertrags-
Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin
Informationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
AG1. Davon (insgesamt) in: Zeilen- Nr. Anhängige Verfahren JA = Jahresanfang JE = Jahresende. 1 Urteilsverfahren. davon durch: darunter:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tätigkeit der Arbeitsgerichte (Deutschland) AG1 Baden- Württemberg Zeilen- Nr. JA = Jahresanfang JE = Jahresende Verfahren insgesamt Veränderung gegenüber Vorjahr
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 19.11.2014 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Gebührenrecht 90 Minuten -Gesetzessammlung
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
5 Sa 273/14 2 Ca 1883/13 Arbeitsgericht Krefeld LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn B. S., An der S. 13, L., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Dr.
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 9. Vorlesungstag Montag, den 07.12.2009 Wiederholung: Verfahrensablauf II. Das Erkenntnisverfahren Einleitung des
60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen
60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen Folie # 1 In Hessensindheute12 Arbeitsgerichte und ein Landesarbeitsgericht mit Sitz in Frankfurt am Main tätig. Diese Gerichte mit ihren derzeit insgesamt 92,5
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
Mein Recht vor Gericht
Hans-Joachim Musielak Mein Recht vor Gericht Rechte und Pflichten im Zivilprozeß Springer nhaltsverzeichnis i i Verwendete Abkürzungen X r 1 Was will dieses Buch? 1 Wie läuft ein Zivilprozeß ab? 2 Die
Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition 10.4.1 teilweise Klagerücknahme
RA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9
RA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9 Erläutern Sie anhand des unten abgebildeten Forderungskontos die bisherige Entwicklung und den derzeitigen Stand des Rechtsstreits. RA Dr. Recht hat von der
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
Lernakte Kostenrecht. Gerichtliches Mahnverfahren. Zivilrechtliches Verfahren I. Instanz
Gerichtliches Mahnverfahren Lernakte Kostenrecht 1. Gerichtlicher Auftrag 2. Außergerichtlicher Auftrag gerichtlicher Auftrag 3. Außergerichtlich Teilzahlung gerichtlich 4. Gerichtlicher Auftrag Teilzahlung
Inhaltsübersicht. Auszubildende - Schlichtungsverfahren
Auszubildende - Schlichtungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schlichtungsausschüsse 3. Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis 4. Schlichtungsverfahren 5. Arbeitsgerichtsverfahren 6. Rechtsprechungs-ABC
Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2016/2017
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2016/2017 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
B. Schlüsselzahl des Gerichts u. 2. Stelle ja u. 4. Stelle ja
Anlage Verfahrenserhebung Merkmale für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz A. Satzart 8 09-0 ja 2 8 C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
Schiedsgerichtsordnung
Schiedsgerichtsordnung 1 Anwendungsbereich Die Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten aus dem Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts, die gemäß Vereinbarung der Parteien unter Ausschluss
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013
Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA
Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden
Kostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 04/06 In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen das - Vergabestelle - zur Vergabe des
Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Versäumnis
Kündigungsschutzprozess - Versäumnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Praktische Bedeutung 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Antragstellung 4.2 Einspruch 4.3 Grundsatz der Meistbegünstigung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin
Ausbildung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 96704 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin Neufassung der Verfahrensordnung
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -
15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Die Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw LSG NRW, Essen SG Aachen SG Düsseldorf SG Köln SG Gelsenkirchen SG Detmold SG Dortmund SG Münster SG Duisburg Die nordrhein-westfälische
Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen
Das neue ostenrecht in Arbeitssachen von Rolf Schaefer, Dagmar Göbel Rolf Schaefer ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht ein Fachmann insbesondere im Bereich ündigungsschutz 1 Auflage Das
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren
Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren Ratgeber für Steuerberater und Rechtsanwälte Von Dipl.-Finanzwirt Walter Jost Kostenbeamter und Geschäftsstellenleiter des Finanzgerichts des Saarlandes
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung
