Geschäftsverteilungsplan 2015
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- Hanna Feld
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1 Geschäftsverteilungsplan 2015 für die am Arbeitsgericht Kempten tätigen Richter Stand: 01. Januar 2015 Geschäftszeichen: C II 2c/1/14 Gemäß den 6a, 29 Abs. 2 ArbGG, 21e GVG wird folgender Geschäftsverteilungsplan festgesetzt: I. Besetzung der Spruchkörper mit Vorsitzenden Den berufsmäßigen Richtern wird der Vorsitz bzw. die Vertretung des Vorsitzenden folgender Kammern übertragen: Kammer I: Vorsitzender: Stellvertreter: Gerhard Dieter Direktor des Arbeitsgerichts Schweitzer Josef Richter am Arbeitsgericht Kammer II: Vorsitzende: Stellvertreter: Kösters Verena Richterin am Arbeitsgericht N.N. Dienstgebäude Königstraße 11, Kempten Telefon: 0831/ (Vermittlung) Telefax: 0831/ Verkehrsverbindung: Bushaltestelle: Königstraße/ Hirnbeinstraße gegenüber Allgäuer Brauhaus
2 Kammer III: Vorsitzender: Stellvertreter: Kammer IV: Vorsitzender Schauer Michael Richter am Arbeitsgericht Gerhard Dieter Direktor des Arbeitsgerichts N.N. Stellvertreter: Gerhard Dieter Direktor des Arbeitsgerichts v Schauer Michael Richter am Arbeitsgericht v Schweitzer Josef Richter am Arbeitsgericht v Kösters Verena Richterin am Arbeitsgericht ab Kammer V: Vorsitzender: Stellvertreter: Schweitzer Josef Richter am Arbeitsgericht Schauer Michael Richter am Arbeitsgericht Kammer VI: Vorsitzender: N.N. Stellvertreterin: Kösters Verena Richterin am Arbeitsgericht Die weitere Stellvertretung im Falle der Verhinderung des ersten Stellvertreters erfolgt durch den Vorsitzenden der in der Benennung folgenden Kammer
3 Nach Kammer V folgt Kammer I. Maßgebend ist die Benennung der zu vertretenden Kammer. II. Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern 1. Die ehrenamtlichen Richter werden entsprechend der Anlage 1 den einzelnen Kammern zugeteilt. 2. Die ehrenamtlichen Richter in Arbeitssachen werden getrennt nach Kempten, Kaufbeuren, Memmingen und Lindau, sowie getrennt nach arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig Benannten in einer alphabetischen Liste geführt und nach der Reihenfolge der jeweiligen Liste zu den Sitzungen geladen. Zu Gerichtstagen zugewiesene einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren, die am Hauptgericht verhandelt oder entschieden werden, werden die ehrenamtlichen Richter des Hauptgerichts herangezogen. Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder bei dessen Nichterscheinen ist derjenige ehrenamtliche Richter heranzuziehen, der in der Liste als nächster Richter folgt und nicht verhindert ist. Der verhinderte Richter wird erst wieder beim nächsten Listendurchlauf geladen. Die Verhinderung ist zu vermerken. Als Verhinderung gilt auch der Fall, dass am Sitzungstag in den Kammerterminen ein Unternehmen Partei ist, dem der ehrenamtliche Richter angehört. Ein in einem Fall verhinderter ehrenamtlicher Richter gilt für den gesamten Sitzungstag als verhindert. III. Verteilung der laufenden Rechtsstreitigkeiten und Mahnverfahren auf die Kammern a) Die für den Gerichtstag Memmingen eingehenden Rechtsstreitigkeiten werden den Kammern III und V, b) die für den Gerichtstag Kaufbeuren eingehenden Rechtsstreitigkeiten werden der Kammer I und II c) und die für den Gerichtstag Lindau eingehenden Rechtsstreitigkeiten werden der Kammer IV zugeteilt. d) Die für Kempten eingehenden Rechtsstreitigkeiten werden sodann den Kammern I bis V zugeteilt
4 e) Die Kammer VI ist von Neueingängen freigestellt. f) Zum Güterichter gem. 54 Abs. 6 ArbGG werden für Verfahren mit geraden Aktenzeichen der Vorsitzende der Kammer 5 und für Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen der Vorsitzende der Kammer 1 bestimmt. Bei der Zuweisung mehrerer Verfahren zwischen den gleichen Parteien richtet sich die Zuständigkeit des Güterichters nach dem niedrigsten Aktenzeichen. Die Abgabe gem. 54 Abs. 6 ArbGG durch einen Güterichter erfolgt immer an den jeweiligen anderen. Die Verhandlung vor dem Güterichter findet in Kempten statt. IV. Durchführung der Verteilung der Rechtsstreite 1. Den Kammern II, III, IV und V werden unter Berücksichtigung des Geschäftsanfalles bei den Gerichtstagen in der Reihenfolge des Einganges jeweils zehn aufeinanderfolgende Rechtsstreitigkeiten zugeteilt, der Kammer I jeweils acht Rechtsstreitigkeiten. 2. Die an einem Tage eingehenden Rechtsstreitigkeiten gelten als gleichzeitig eingegangen. Sie werden am nächsten Tag wie folgt verteilt: a) Bei gleichzeitigem Eingang wird die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners bestimmt, bei mehreren Beklagten bzw. Antragsgegnern durch den Anfangsbuchstaben des Erstbeklagten oder ersten Antragsgegners. b) Ist die beklagte Partei eine natürliche Person, so ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens maßgebend. c) Ist die beklagte Partei keine natürliche Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge deren Bezeichnung in der Klageschrift maßgebend, selbst wenn diese offenbar unrichtig ist. d) Ist die beklagte Partei bzw. der Antragsgegner in der Klageschrift mit einer Firma bezeichnet, so ist der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes des Namens, unter dem sie in der Klage bezeichnet ist, maßgeblich. e) Ist für eine Klage sowohl die Zuständigkeit des Hauptgerichtes als auch des Gerichtstages gegeben, wird sie der Kammer des Gerichtstages zugeteilt, es sei denn, dass bereits in der Klageschrift die Zuständigkeit des Hauptgerichtes geltend gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kempten nicht gegeben sind
5 f) Vornamen, Titel, Artikel sowie Adelsprädikate bleiben außer Betracht. g) Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Rechtsstreitigkeiten verschiedener Klageparteien gegen dieselbe beklagte Partei werden diese Verfahren stets derjenigen Kammer zugeteilt, der die nach der Reihenfolge des Einganges erste dieser Rechtsstreitigkeiten zuzuteilen ist. Dabei werden bis zu fünf Verfahren auf den Turnus angerechnet und dann jedes zehnte Verfahren. Bei Eingruppierungen wird ab dem sechsten Verfahren jedes zweite Verfahren auf den Turnus angerechnet. h) Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Rechtsstreitigkeiten einer Klagepartei gegen dieselbe beklagte Partei werden diese Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus stets derjenigen Kammer zugeteilt, der die nach der Reihenfolge des Einganges erste dieser Rechtsstreitigkeiten zuzuteilen ist. i) Als gleichzeitig eingegangen gelten alle zwischen Uhr und Uhr eines Tages eingehenden Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes. An Wochenenden oder Feiertagen gelten die nach Uhr des zuletzt vorangegangenen Arbeitstages bis Uhr des ersten Arbeitstages eingegangenen Rechtsstreitigkeiten als gleichzeitig eingegangen. V. Sonderfälle: 1. Leistungsklagen nach erfolgter Stufenklage, Klagen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, Hauptsacheklagen im Sinne des 926 ZPO, Wiederaufnahmeklagen, Vergleichsanfechtungen, Klagen gemäß 731 ZPO, Vollstreckungsabwehrklagen, Klagen gemäß 768 ZPO, Klagen gegen die materielle Rechtskraft des Urteils gemäß 826 BGB sowie zurückverwiesene Rechtsstreitigkeiten werden, unter Anrechnung auf den Turnus, der schon mit der Sache befassten Kammer zugeteilt, auch wenn die Kammer zum Zeitpunkt des Eingangs im Übrigen vom Klageeingang freigestellt ist. 2. Ist oder war eine einstweilige Verfügung, ein Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder eine sonstige Ha-Sache zuerst anhängig, so ist für die nachfolgende Hauptsacheklage derselbe Vorsitzende zuständig. Die Hauptsacheklage wird auf den Turnus angerechnet. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Hauptsache zuerst anhängig ist. Ebenso werden Klagen, die am gleichen Tag eingehen, an dem auch ein Gesuch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, der für das Gesuch zuständigen Kammer, unter Anrechnung auf den Turnus, zugeteilt
6 3. Fälle subjektiver oder objektiver Klagehäufung sowie Widerklagen werden, auch bei Prozesstrennung nach 145 ZPO, bei der Zuteilung hinsichtlich der Anrechnung auf den Turnus nur als ein Eingang bewertet und verbleiben in der Kammer. 4. Bei Fortgang des Verfahrens nach Weglegung der Akten tritt ein Wechsel der Kammerzuständigkeit nicht ein. Die Sache wird auf den Turnus nicht erneut angerechnet. 5. Bei Fortgang des Verfahrens nach verspätetem Einspruch, verspätetem Vergleichswiderruf, Zurückverweisung oder Rückgabe einer vom Arbeitsgericht Kempten verwiesenen oder abgegebenen Sache, Verweisung einer beim Arbeitsgericht Kempten zurückgenommenen und bei einem anderen Gericht anhängig gemachten Sache durch dieses Gericht an das Arbeitsgericht Kempten, Wiedereinreichung einer Klage mit gleichem Streitgegenstande nach Klagerücknahme tritt ein Wechsel der Kammerzuständigkeit nicht ein. Die Sache wird auf den Turnus nicht angerechnet. 6. Wird ein Befangenheitsantrag für begründet erklärt, so ist der Vorsitzende, der als Vertreter über den Befangenheitsantrag entschieden hat, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 7. Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Einigungsstelle stehen, werden der Kammer nicht zugeteilt, deren Vorsitzender Mitglied dieser Einigungsstelle ist oder war. In diesen Fällen werden diese Rechtsstreitigkeiten unter Anrechnung auf den Turnus der folgenden Kammer zugeteilt. VI. Sonstige Verfahren 1. Abweichend von der allgemeinen turnusmäßigen Zuteilung der Rechtsstreitigkeiten auf die Kammer werden Beschlussverfahren in einer besonderen Liste, Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und auf Anordnung von Arresten in einer besonderen Liste, Beweissicherungsverfahren und Rechtshilfeersuchen und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens in einer weiteren Liste einzeln in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Kammern verteilt. Dies gilt auch für Ba-Verfahren. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt bei einem Ba-Verfahren erst nach Widerspruch/Einspruch. Für die Verteilung gelten die Ziffern III.) und IV.) sinngemäß. Allerdings erfolgt die Verteilung im fortlaufenden Turnus 1 : 1 : 1: 1 : 1 auf die fünf Kammern. Dies gilt auch in den Fällen gleichzeitigen Eingangs mehrerer Beschlussverfahren derselben Beteiligten. 2. Wohnt ein zu vernehmender Zeuge im Bereich eines Gerichtstages, so ist die für den Gerichtstag zuständige Kammer für die Erledigung des AR-Verfahrens zuständig
7 3. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Beschlussverfahren, Beweissicherungsverfahren und für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung eines Arrestes oder für sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, wenn in der Hauptsache die Zuständigkeit des Gerichtstages begründet wäre. 4. Ist bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Anordnung von Arresten oder bei Beweissicherungsverfahren das Hauptsacheverfahren schon anhängig, ist der mit der Hauptsache befasste Vorsitzende unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. Das gilt auch, wenn von mehreren Antragstellern eines Verfahrens nur einer das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat. Als Hauptsacheverfahren gilt auch das Beschlussverfahren. Bei Wechsel der Verfahrensart (von Beschluss- und Urteilsverfahren) bleibt der bisherige Vorsitzende ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. Das gilt auch, wenn von mehreren Antragstellern eines Verfahrens nur einer das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat. Als Hauptsacheverfahren gilt auch das Beschlussverfahren. Bei Wechsel der Verfahrensart (von Beschluss- und Urteilsverfahren) bleibt der bisherige Vorsitzende ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. VI a. Anrechnung bei Tätigwerden des Güterichters Die Kammer, in der der nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmte Güterichter den Vorsitz führt, wird nach jeder Zuweisung eines Falles gem. 54 Abs. 6 ArbGG bei der nächsten turnusmäßigen Zuweisung von Ca-Verfahrens von zwei Ca-Verfahren freigestellt. Bei der Zuweisung der Fälle gilt bei mehreren Verfahren zwischen den gleichen Parteien die Regelung in Ziff. IV 2 g, h des Geschäftsverteilungsplans entsprechend, gleichgültig in welcher Kammer sie anhängig sind. VII. Übergangsregelung Der Ca-Turnus wird über den Jahreswechsel fortgeführt, desgleichen der BV- und der Ga-Turnus
8 VIII. Sitzungsorte Die Sitzungen finden statt 1. an den Gerichtstagen in: Memmingen, Zwinggasse 5 Tel.: 08331/ Lindau (Bodensee), Altes Rathaus Tel.: 08382/ Kaufbeuren, Johannes-Haag-Str. 26 Tel.:08341/ in Kempten: a) im Sitzungssaal 1: Montag DirArbG Gerhard Kammer I Dienstag vormittags RiArbG Kösters Kammer II nachmittags N.N. Kammer IV Mittwoch RiArbG Schauer Kammer III (nach Absprache mit Kammer V) RiArbG Schweitzer Kammer V (nach Absprache mit Kammer III) Donnerstag vormittags RiArbG Kösters Kammer II (nach Absprache mit Kammer I) nachmittags DirArbG Gerhard Kammer I (nach Absprache mit Kammer II) Der Sitzungssaal 1 steht am Freitag allen Kammern zur Verfügung. b) im Sitzungssaal 2: Der Sitzungssaal 2 steht montags, dienstags, donnerstags und freitags allen Kammern zur Verfügung, Am Mittwoch steht der Sitzungssaal 2 den Kammern III und V zur Verfügung. Die Belegung der Sitzungssäle ist im Kalender, der in der Bibliothek aushängt, einzutragen. Der Ersteintragende hat Priorität
9 Kempten, 4. Dezember 2015 Präsidium des Arbeitsgerichts Kempten:.. Gerhard, Direktor des Arbeitsgerichts. Schauer, Richter am Arbeitsgericht. Prof. Dr. Dill, Richter am Arbeitsgericht. Schweitzer, Richter am Arbeitsgericht - 9 -
10 Anlage 1 zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2015 Hauptgericht, Kammern I bis VI Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Bergmann Christoph Böck Bernd Feneberg Roswitha Gräf Christa Härle Ulrich Harscher Eckhard Holl Jürgen Hollweck Armin Huber David Huber Hermann Hübner Roland Kippes Clemens Kling Alois Dr. Knestel Bernd Litzka Peter Mükusch Rudolf Münzel Karl-Heinz Oberst Michael Paquet Stefanie Pickert Annette Rasch Franz Redmann Anneliese Scheibenzuber Robert Schleyer Mathias Topp Stefan Dr. Wegmann Claudia Appel Herbert Bachl Susanne Aumüller Jutta Baumann Elmar Bittner Thomas Detzel Peter Dorn Peter Ehrenfriedt Andreas Haberstock Matthias Höflinger Peter Ibáñez-Souto Andrea Kattner Peter Maurus Jürgen Poppel Kurt Pöppel Klaus Röll Werner Rösle Stefan Rombach Monika Schraut Manuela Schwarz Stefan Steinert Jasmin Ucak Ibrahim Wagner Doris Stand:
11 Gerichtstag Kaufbeuren, Kammern I und II Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Ambros Walter Baldus Dagmar Bernt Hans-Peter Faller Wolfgang Fichtl Robert Heinle Ludwig Hummel Gudrun Lademann Udo Lausser Wolfgang Leege Norbert Limmer Gerhard Moser Johannes Schnabel Wolfgang Vorbach Christian Zinss Barbara Zöllner Nikolaus Eroglu Murat Ferschl Susanne Krainhöfner Mario Mayer Elfriede Müller Andreas Neumann Armin Paulsteiner Florian Reich Johann Reimann Ferdinand Schindler Klaus Waldmann Josef Stand:
12 Gerichtstag Lindau, Kammer IV Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Barrenscheen Michaela Blank Rainer Buhmann Dorothee Hellstern Wolfgang Kern Hans Lanz Hermann Mezger Jochen Rath Ulrich Rechtsteiner Joachim Schlachter Thomas Stolze Robert Dr. Suppan Rainer Verweinen Marcel Witzigmann Hans-Jörg Zander Petra Dimke Dietmar Föger Walter Freihoff Andrea Geiselmann Claudia Grossmann Hans Hehl Anton Lohr Roland Wellenberger Herbert Stand:
13 Gerichtstag Memmingen, Kammern III und V Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Breckel Herbert Dedelmahr Markus Filippi Roland Götzeler Ulrich Goldschmid Walter Greiff Georg Kiefer Reiner Kutter Michael Miller Natasa Nützel Rainer Plach Wolfgang Schmidberger Paul Seitz Lothar Varschen Horst Voigt Gottfried Bauer Andreas Dannhart Rupert Debong Ludwin Dolp Helmut Gröner Walter Haggenmiller Alfred Hartmann Angelika Herold Hans-Jürgen Hille Paul Holzmann Wolfgang Jensch Werner John Andreas Kustermann Martin Leinich Johanna Liepert Karlheinz Senner Bernhard Stix Hans Stand:
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