ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS

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1 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP 2017)

2 2 Gemäß 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom im Einvernehmen der Vorsitzenden und nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter wie folgt geregelt: A. Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der Kammerzuständigkeiten I. Aufteilung der einzelnen Kammern: Klagen, die vor dem anhängig wurden, bleiben in der Zuständigkeit der bisherigen Kammer. Ab dem eingegangene Klagen verteilen sich nach den in Ziffer I., 1. bis 3. vorgesehenen Zuordnungen der Endziffern. 1. Allgemeine Kammer (AZ.: 1 Ca) a) Vorsitzender Matthias Notzon, Richter am Arbeitsgericht b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 1, 3, 5, 7 2. Allgemeine Kammer (AZ.: 2 Ca) a) Vorsitzende Andrea Eberle, Richterin am Arbeitsgericht b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 2, 6 3. Allgemeine Kammer (AZ.: 3 Ca) a) Vorsitzende Kerstin Herrmann, Direktorin des Arbeitsgerichts b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 4, 8, 9, 0

3 3 - bezüglich der Endziffern 9 und 60, 70, 80, 90, 00 mit Ausnahme der Verfahren mit begonnener oder durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Parteien bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese verbleiben in der Zuständigkeit der bisherigen Kammer. - II. Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen Wie Klagen der Allgemeinen Kammer werden alle im BV-Register einzutragenden Verfahren behandelt. Wie Klagen der jeweiligen Kammer werden alle in den folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt: 1. Ga-Sachen 2. AR-Sachen 3. Ha-Sachen III. Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelung bereits mit einer Sache befasst war, behält die Zuständigkeit: 1. bei Klagen nach vorausgegangenen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren 2. bei Zurückverweisungen 3. bei Wiederaufnahme von nach 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Aktenordnung weggelegten Sachen 4. bei Rechtsfolgeprozessen gemäß den 34 ZPO (Streit wegen Gebühren und Auslagen), 584 ZPO (Nichtigkeits und Restitutionsklage), 717 Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage), 893 ZPO (Schadensersatz neben/ statt Zwangsvollstreckung), 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei Arrest), 945 ZPO (Schadensersatz nach Arrest) 5. bei einstweiligen Verfügungssachen, wenn in der Hauptsache mit gleichem Streitgegenstand bereits die Zuständigkeit begründet ist, sowie bei Anträgen

4 4 auf vorläufige Weiterbeschäftigung, denen eine Bestandsschutzklage vorausgegangen ist 6. bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand vorausgegangen ist sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist 7. bei Anfechtung prozessbeendender Vergleiche sowie bei Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit prozessbeendender Vergleiche erhoben werden 8. bei Kündigungsschutzprozessen sowie sonstigen Bestandsstreitigkeiten für nachfolgende Kündigungsklagen und Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang der Bestandsstreitigkeiten abhängen, solange die erste Sache in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist 9. bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch Eingang an verschiedenen Tagen (maßgeblich für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage) 10. bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage) IV. Parallelität Bei mehreren anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit derselben Partei auf der Kläger- oder Beklagtenseite und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage (Parallelität) ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst einzutragende Sache zuständig ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bestandsschutzklagen. V. Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge Die eingehenden Verfahren sind in den folgenden Tagen A. nach dem Datum des Eingangsstempels B. in alphabetischer Reihenfolge geordnet nach: 1. dem Namen 2. dem Vornamen der beklagten Partei;

5 5 bei mehreren Verfahren gegen dieselbe beklagte Partei oder eine beklagte Partei gleichen Namens nach: a. dem Namen b. dem Vornamen der klagenden Partei in die Register einzutragen; mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei denen sowohl Kläger als auch Beklagter identisch sind, gehören in die Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahme: Die im BVGa- und Ga-Register einzutragenden Sachen sind sofort an nächstbereiter Stelle im Register einzutragen. Bei Eingang mehrerer Sachen in demselben Zeitpunkt sind diese an nächstbereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung einzutragen. Die Zuständigkeit der Richter für die anhängigen Verfahren richtet sich nach A I. VI. Vertretungsregelung 1) Notzon vertritt Eberle - die Untervertretung übernimmt Herrmann, Herrmann vertritt Notzon - die Untervertretung übernimmt Eberle. Notzon vertritt Herrmann bezüglich der Endziffern 8 und 9, Eberle vertritt Herrmann bezüglich der Endziffern 4 und 0. - die Untervertretung von Notzon übernimmt Eberle, die Untervertretung von Eberle übernimmt Notzon.

6 6 2) Soweit in einem Einigungsstellenverfahren, das unmittelbare Auswirkungen auf ein eingehendes Beschlussverfahren/Urteilsverfahren hat, der/die Vorsitzende der an sich zuständigen Kammer mitgewirkt hat, ist für dieses Beschlussverfahren/Urteilsverfahren die Kammer des jeweiligen Vertreters des/ der Vorsitzenden zuständig. Zum Ausgleich für einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden Sache. VII. Die Entscheidung, ob ein Vorsitzender/eine Vorsitzende ausgeschlossen oder befangen ist, trifft die Kammer unter dem Vorsitz des jeweiligen Vertreters im Amt. Wenn der/die Vorsitzende für ausgeschlossen bzw. befangen erklärt worden ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer der Vertreterin. VIII. Güterichter Güterichterin für die Verfahren der 1. Kammer ist die Vorsitzende der 2. Kammer. Güterichter für die Verfahren der 2. und 3. Kammer ist der Vorsitzende der 1. Kammer. IX. Kammerübergreifende Prozessverbindung Für eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist.

7 7 B. Geschäftsverteilung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen I. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. II. Für die Allgemeinen Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Listen werden getrennt nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt. In diese Liste sind die berufenen ehrenamtlichen Richter in alphabetischer Reihenfolge mit Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für die Sitzungstage einzutragen. III. Die berufenen ehrenamtlichen Richter sind ab in der Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, d. h. sie sind nach der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu ihnen durchgelaufen ist. Dies gilt auch bei Nichtteilnahme an einer Sitzung infolge gesetzlichen Ausschlusses oder Verhinderung. Sollten an einem Tage mehrere Sitzungen gleichartiger Kammern stattfinden, für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter die Reihenfolge der Kammerziffern. IV. Bei kurzfristiger Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters kann, wenn die Heranziehung des in der Reihenfolge nächsten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein ehrenamtlicher Richter, der in Saarlouis zu erreichen ist, zur Sitzung geladen werden, und zwar der im Alphabet dem Geladenen nachfolgende. Erklärt sich auch dieser für verhindert, so tritt an seine Stelle der im Alphabet folgende und in Saarlouis zu erreichende ehrenamtliche Richter. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in der normalen Reihenfolge. V. Bei Vertagungen nach begonnener oder abgeschlossener Beweisaufnahme mit Zeugen oder Parteien sind dieselben ehrenamtlichen Richter wie im ersten

8 8 Termin heranzuziehen. Hiermit wird keine Zuständigkeit für andere am selben Tag zu verhandelnde Verfahren begründet. VI. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach Ziffern IV. und V. ändert sich nichts an ihrer Heranziehung in der normalen Reihenfolge. VIII. Ist ein ehrenamtlicher Richter in einer Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen, so gilt er für den gesamten Sitzungstag als verhindert. Dies gilt auch dann, wenn ein ehrenamtlicher Richter in einem Unternehmen angestellt ist, welches in einer Sache, die an dem Sitzungstag ansteht, selbst Partei ist oder zwar nicht selbst Partei ist, aber demselben Unternehmensverbund angehört wie die Partei einer Sache, die am Sitzungstag ansteht. Saarlouis, den (Herrmann) Direktorin des Arbeitsgerichts (Eberle) Richterin am Arbeitsgericht (Notzon) Richter am Arbeitsgericht

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