Urheberrecht Rechte des Urhebers. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 4. Vorlesung 08./

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1 Urheberrecht Rechte des Urhebers Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 4. Vorlesung 08./

2 Rechte des Urhebers Grundsatz in 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Urheberpersönlichkeitsrechte, 12 ff. UrhG Verwertungsrechte, 15 ff. UrhG

3 Rechte des Urhebers Verhältnis von Persönlichkeits- und Verwertungsrechten Urheberrecht: untrennbare Einheit vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Bestandteile, monistische Theorie

4 Persönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht, 12 UrhG Recht des Urhebers zur Veröffentlichung oder Geheimhaltung, Zeitpunkt, Ort und Form der Publikation seines Werkes Mitteilungsvorbehalt, 12 Abs. 2 UrhG, schützt den Urheber vor verfrühten Veröffentlichungen seines Werkes durch Mitteilungen oder Beschreibungen

5 Persönlichkeitsrechte Anerkennung der Urheberschaft, 13 UrhG Urheber hat das Recht, gegen Anmaßung oder Bestreitung seiner Urheberschaft durch Dritte vorzugehen, 13 S. 1 UrhG Schützt nicht vor Zuordnungen fremder Werke; dann aber Schutz aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht

6 Persönlichkeitsrechte Bestimmung der Urheberbezeichnung, 13 S. 2 UrhG; allgemeines Urhebernennungsrecht bei jeder Nutzung (h.m.) Ghostwriter: vertragliche Abrede kann Recht ausschließen; nur in engen zeitlichen Grenzen möglich, 41 Abs. 4 S. 2 UrhG analog Bei Architekten auch auf Bauwerken sowie bei deren Abbildungen Recht auf nachträgliche Widerrufung der gewählten Urheberbezeichnung, wenn sich der Urheber mit seinem Werk nicht mehr identifizieren kann

7 Persönlichkeitsrechte Integritätsschutz, 14 UrhG a) Beeinträchtigungen des Werkes jede objektiv nachweisbare Änderung des Gesamteindrucks Entstellung Verzerrung oder Veränderung der Wesenszüge eines Werkes (Bsp. Klingeltöne) Änderung Eingreifen in die Substanz, so dass Werk in einen anderen Sachzusammenhang gebracht wird

8 Persönlichkeitsrechte Klassische Fälle einer Entstellung: Übermalungen Problem: Graffitis; Eigentümer des als Werkträger erkorenen Gegenstands wurde Kunstwerk aufgedrängt, übermalen erlaubt Nicht maßstabsgerechte Vervielfältigungen Kürzung von Filmen/Sprachwerken Tendenzveränderungen

9 Persönlichkeitsrechte b) Eignung zur Interessengefährdung Beeinträchtigung geeignet, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers zu beeinträchtigen Wird durch Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung indiziert

10 Persönlichkeitsrechte c) Interessenabwägung Ausnahme: Parodie; Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten Sonderfall: Vernichtung LG München: völlige Vernichtung eines Kunstwerks zulässig, mit diesem möglichen Schicksal muss der das Werk zu Eigentum veräußernde Künstler rechnen

11 Persönlichkeitsrechte Zugangsrecht, 25 UrhG Übertragung von Nutzungsrechten, 34 UrhG Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, 42 UrhG Quellenangabe, 63 UrhG

12 schützen Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung Regelung der materiellen Befugnisse Ausschließlichkeitsrechte: Urheber hat das alleinige Recht, das Werk zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und Dritte von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht)

13 Generalklausel: 15 UrhG Exemplarische Aufzählung der einzelnen Verwertungsrechte, Begriffsbestimmungen in den 16 ff. UrhG Nicht abschließend, auch für neue Verwertungsformen Schranken: 44a 63 UrhG Rechtsfolgen: 97 Abs. 1 UrhG, Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung und auf Schadensersatz gegen Dritte, die Werk widerrechtlich verwerten

14 Verwertung in körperlicher Form, 15 Abs. 1 UrhG a) Vervielfältigungsrecht, 16 UrhG Selbständiges Verwertungsrecht für sämtliche Werkarten Vervielfältigung: jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen Auch jede körperliche Festlegung, die erst über weitere Zwischenschritte das Werk wahrnehmbar macht (Tonträger, digitale Vervielfältigungsstücke)

15 Keine unkörperliche Wiedergabe Unerheblich: Anzahl der gefertigten Stücke, Art und Weise, Dauerhaftigkeit 96 UrhG: absolutes Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke (Abs. 1) und rechtswidrig veranstaltete Funksendungen (Abs. 2)

16 b) Verbreitungsrecht, 17 UrhG Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob und wie sein Werk an die Öffentlichkeit gelangt Ermöglicht dem Urheber, für die Verbreitung ein Nutzungsentgelt zu verlangen Alle körperlichen Gegenstände unterfallen Verbreitungsrecht

17 Verbreitungshandlungen: Inverkehrbringen der Werkstücke und deren Verbreiten in der Öffentlichkeit Schranke: Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Veräußerung der Werkstücke mit Zustimmung des Urhebers, 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG Beschränkt sich auf das Gebiet der EU/EWR; Schutz des freien Warenverkehrs gem. Art. 28 EGV Veräußerung nicht nur Verkauf

18 Vermietrecht, 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG: Teil des Verbreitungsrechts Von der Erschöpfung ausgenommen Legaldefinition: 17 Abs. 3 S. 1 UrhG; gilt nicht für Bauwerke und Werke der angewandten Kunst sowie für im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnis überlassene Werke

19 c) Ausstellungsrecht, 18 UrhG Recht zu entscheiden, ob und in welcher Form die Erstveröffentlichung eines bis dahin unveröffentlichten Werkes vorzunehmen ist Besondere Form des Veröffentlichungsrecht nach 12 UrhG Wortlaut: Beschränkung auf Werke der bildenden Künste, h.m. lehnt eine sinngemäße Anwendung auf andere Werkarten ab

20 3. Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG Öffentlichkeit: Legaldefinition in 15 Abs. 3 UrhG Mehrzahl von Personen: zwei Personen reichen aus keine Verbundenheit durch persönliche Beziehungen Verneint bei Tanzkursen, Hochschulvorlesungen Bejaht bei Zweibettzimmer im Krankenhaus (BGH GRUR 1996, 875, 876 Zweibettzimmer im Krankenhaus)

21 a) Vortrags- und Aufführungsrecht, 19 Abs. 1, 2 UrhG Recht, ein Sprach- bzw. Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen 19 Abs. 3 UrhG: Darbietungen dürfen außerhalb des Veranstaltungsraumes durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden

22 b) Vorführungsrecht, 19 Abs. 4 UrhG Recht, Werke der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen Technische Einrichtungen: unbegrenzt; Bildschirme, Lautsprecher, PCs, etc

23 c) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19a UrhG Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 eingeführt Ausschließliches Recht, das geschützte Werk in Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

24 d) Senderecht, 20 UrhG Regelt die Zugänglichmachung eines Werkes durch Funk Sendende bestimmt einseitig Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang der Sendung (anders: 19a UrhG) Sonderregelungen für grenzüberschreitende Sendungen: 20a, 20b UrhG

25 e) Zweitverwertungsrechte Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, 21 UrhG, Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, 22 UrhG setzen eine zulässige Erstverwertung voraus Ziel: Gewährleistung, dass Urheber an Anschlussverwertung finanziell partizipiert, nicht disponibel Durchsetzung der entstehenden Forderungen durch Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, etc.)

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