Umgang mit Leitern und Tritten

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1 Umgang mit Leitern und Tritten Begriffe Leitern sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern. Anlegeleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung angelegt werden. Stehleitern sind zweischenklige freistehende Leitern. Mehrzweckleitern sind Steh oder Anlegeleitern, die zur jeweils anderen Leiterbauart umgerüstet werden können. Podestleitern sind einseitig besteigbare Stehleitern mit einer umwehrten Plattform (Podest) von höchstens 0,5 m 2 Größe. Hängeleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung an oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu stehen. Mechanische Leitern sind fahrbare, freistehende Schiebeleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die handbetrieben, mittels Winden, aufgerichtet und ausgeschoben werden. Steigleitern sind ortsfeste oder in ortsfesten horizontalen Führungen bewegliche Leitern, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind. Mastleitern sind Leitern, die zur Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden. Bauleitern sind Anlegeleitern mit Holmen aus Fichtenstangen sowie eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus Holz. Glasreinigerleitern sind spitz zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern. Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Schenkel in Gebrauchsstellung zug und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist. Gefährdungen Die Verwendung von Leitern ist aufgrund der jeweiligen Standhöhe über dem Aufstellungsort immer mit besonderen Gefahren für den Benutzer verbunden.

2 Bei den Unfallursachen handelt es sich überwiegend um Verwenden einer ungeeigneten Leiter, Ab beziehungsweise Wegrutschen des Leiterfußes oder Leiterkopfes, Um und Wegkippen der Leiter, Verlust des Gleichgewichtes durch zum Beispiel seitliches Herauslehnen oder unsicheren Stand auf den Leitersprossen, Abrutschen von den Leitersprossen. Voraussetzungen Leitern und Tritte müssen sicher begehbar, ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein. Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben wie gleichlange Leitern mit durchgehenden Wangen oder Holmen. Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wangen oder Holmen verbunden sein und gleiche Abstände voneinander haben. Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein. Maßnahmen Anlegeleitern Anlegeleitern müssen im richtigen Winkel angelegt werden und die Austrittsstelle mindestens 1 m überragen. Andernfalls sind andere Haltevorrichtungen, zum Beispiel Griffe, vorzusehen.

3 Anlegeleitern sichern am Leiterfuß gegen Abgleiten, Einsinken, Abrutschen, Kippen Anlegeleitern sichern am Leiterkopf gegen Abrutschen, Wegrutschen, Kippen

4 Anlegeleitern als Arbeitsplatz und Verkehrsweg Anlegeleitern auch wenn sie richtig angelegt und befestigt sind sind sowohl als Arbeitsplätze als auch als Verkehrswege ungeeignet. Deshalb hat der Unternehmer beziehungsweise der jeweilige Vorgesetzte vor jedem Einsatz zu prüfen, ob nicht sicherere Verkehrswege oder Arbeitsplätze, wie zum Beispiel Podestleitern, Treppen, Treppentürme, Gerüste oder Hebebühnen, verwendet werden können. Lässt sich der Einsatz von Anlegeleitern nicht vermeiden, so dürfen sie als Arbeitsplatz nur für "Arbeiten geringen Umfanges" benutzt werden. Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als zum Beispiel bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf und Abbaues. Für Bauarbeiten dürfen Anlegeleitern grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz verwendet werden. Abweichungen von dem Verbot sind zulässig, wenn bei einem Standplatz von mehr als 2,0 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als 2 Stunden umfassen, der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,0 m über der Aufstellfläche liegt, das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet, keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m 2 mitgeführt werden, keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen, Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht und der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Sprosse steht. Bei der Beurteilung des Umfanges der von der Leiter auszuführenden Arbeiten ist in jedem Fall der Gesamtumfang der Arbeiten, und nicht der Umfang der von einer

5 Person auszuführenden Arbeiten, maßgebend. Das heißt zum Beispiel, bei der Montage einer Stahlbauhalle dürfen Verschraubungsarbeiten, bei denen die Arbeitshöhe über 4,0 m liegt, nicht von der Leiter ausgeführt werden, wenn der Gesamtumfang dieser Verschraubungsarbeiten mehr als 2 Stunden beträgt. In Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon zulässig, wenn durch Anseilsicherung ein Absturz verhindert wird. Auch bei kurzzeitigen Arbeiten von der Anlegeleiter sollte Anseilsicherung benutzt werden; insbesondere, wenn beide Hände für den Arbeitsvorgang benötigt werden. Anlegeleitern als Verkehrsweg (Aufstieg) zu höher gelegenen Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten dürfen nur dann benutzt werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,0 m beträgt oder der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird. Anlegeleiter als Arbeitsplatz mit Anseilsicherung Stehleitern Stehleitern müssen an den Schenkeln Spreizsicherungen haben (zum Beispiel Ketten, Gurte oder Gelenkbänder). Stehleitern müssen so ausgebildet sein, dass sich oberhalb der Gelenke keine Widerlager bilden können.

6 Stehleitern dürfen zusammengeklappt nicht als Anlegeleiter verwendet werden (Ausnahme: kombinierte Steh/Anlegeleiter mit SpezialLeiterfuß). Stehleitern müssen wenn verfahrbar gegen Verschieben zu sichern sein. Stehleitern müssen sicher aufgestellt werden.

7 Podestleitern Podestleitern müssen ausreichend standsicher und tragfähig sein, rutschhemmend ausgeführte Stufen, Flachsprossen und Podeste haben, bei mehr als 1 m Standhöhe mit 3teiligem Seitenschutz umwehrt sein (ausgenommen Podestzugang), Einrichtungen haben, die das unbeabsichtigte Verschieben der belasteten Podestleitern selbsttätig verhindern, an allen Schraubverbindungen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen besitzen. Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung aufgestellt und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Die Betriebsanleitung kann gedruckt oder in Form von Piktogrammen gestaltet sein. Die wichtigsten Punkte für eine sichere Benutzung von Leitern sind: geeignete Leitern nur bestimmungsgemäß verwenden, schadhafte Leitern nicht verwenden, Mängel melden, Aufstellen auf tragfähigem, ebenen Untergrund, Sicherung der Leiterfüße gegen Wegrutschen, Einsinken,... Einhaltung des vorschriftsmäßigen Anlegewinkels von Anlegeleitern, Sicherung des Leiterkopfes von Anlegeleitern gegen Abrutschen und Wegkippen. Beim Benutzen von Leitern ist geeignetes Schuhwerk zu tragen.

8 Betriebsanweisung als Piktogramm an einer Mehrzweckleiter Prüfung von Leitern Leitern müssen durch eine vom Vorstand beauftragte Person wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten. Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen zum Beispiel das Nummerieren der Leitern oder das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage. Bei der Beurteilung von Leitern kann sich die beauftragte Person an folgenden Prüfkriterien orientieren, die Leiterhersteller zu beachten haben: Sprossen und Stufen müssen tragfähig und an den Holmen sicher befestigt sein. Zur Prüfung wird in Gebrauchsstellung der Leiter eine senkrecht wirkende Prüflast von 2600 N, das entspricht einem Gewicht von ca. 260 kg, aufgebracht. Es darf nur eine geringfügige Verformung zurückbleiben. Die Befestigung von Sprosse oder Stufe am Holm wird weiter durch eine Verdrehprüfung kontrolliert. Dabei muss ein Drehmoment von 50 Nm jeweils zehnmal in beiden Drehrichtungen ertragen werden, ohne dass sich Sprosse oder Stufe am Holm lockern. Leiterholme werden auf Sicherheit gegen Verformung und Durchbiegung geprüft. Die Festigkeit der Leiterholme wird nicht in Gebrauchsstellung, sondern an der waagerecht liegenden Leiter geprüft. Mittig zwischen den Auflagepunkten wird eine Prüflast von 1000 N, entsprechend ca. 100 kg Gewicht, aufgebracht. Nach dem Entfernen der Last darf nur eine geringfügige Verformung zurückbleiben. Schiebe oder Steckleitern müssen die Belastung in der größten ausgeschobenen Länge ertragen. Leitern dürfen sich während der Benutzung nicht übermäßig durchbiegen oder verwinden. Die Sicherheit gegenüber übermäßiger Durchbiegung wird durch eine Prüflast von 750 N (ca. 75 kg Gewicht) in Gebrauchsrichtung und 250 N (ca. 25 kg Gewicht) in seitlicher Richtung ermittelt. Abhängig von der Länge der Leiter dürfen dann nur bestimmte Durchbiegungen auftreten.

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