Merkblatt. BGE Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel M 48. Ausgabe Tritte

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1 BGE Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Merkblatt M 48 Ausgabe Tritte

2 Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Seitenteile in Gebrauchsstellung zug- und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist. Von dieser Fläche aus lassen sich Arbeiten mit Arbeitshöhen bis etwa 2,5 m durchführen. Leitertritt Sie werden häufig nur zur Durchführung von Arbeiten geringen Umfangs verwendet. Typische Einsatzorte für Tritte sind z.b. Büros, Registraturen, Verkaufsbereiche. Beschaffenheit von Tritten Grundlegende Anforderungen an die Beschaffenheit von Tritten enthält die Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (BGV D 36, bisherige VBG 74). Weitergehende Anforderungen für die Trittbauarten Leitertritte (Bild 1), Treppentritte (Bild 2), Tritthocker (Bild 3) und Rolltritte (Bild 4) sind in der Norm DIN 4569 Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung festgelegt. Bei Tritten mit zusammenklappbaren Schenkeln oder einschwenkbarem Steigteil müssen diese in Gebrauchsstellung zug- und druckfest gegen ungewollte Bewegung gesichert sein. Um sicheres Aufsteigen und Stehen zu gewährleisten, sind Tritte ausschließlich mit Stufen ausgerüstet. Die obere Stufe (bei beidseitig besteigbaren Tritten beide oberen Stufen) bildet eine Stehfläche, die Platz für beide Füße bietet. Je breiter die Stufen eines Trittes sind, desto sicherer steht der Benutzer auf ihnen, da er bei freihändigen Arbeiten sein Gleichgewicht besser halten kann. Bild 1 Um ausreichende Standsicherheit des Aufstieges zu erreichen, verbreitern sich Tritte allseitig nach unten. Am unteren Ende sind Tritte mit rutschhemmenden Werkstoffen, z.b. Gummi, belegt, um das Wegrutschen beim Besteigen zu verhindern. Der Leitertritt (Bild 1) ist ein einseitig oder beidseitig besteigbarer leiterähnlicher Tritt. Hinsichtlich der Neigung der Holme und der Stufenabmessungen sind die beiden Schenkel des Leitertrittes mit Ausnahme der obersten Stufen wie bei Stehleitern ausgeführt. Leitertritte gibt es sowohl mit feststehenden als auch mit zusammenklappbaren Schenkeln. Bei der letztgenannten Ausführung wird durch selbsttätig einrastende druckfeste Verstrebungen zwischen den Schenkeln, sogenannte Drucksicherungen, erreicht, dass der Tritt beim Besteigen nicht zusammenklappt. Der zusammenklappbare Tritt eignet sich besonders für die Verwendung in Bereichen, wo es darauf ankommt, dass der Aufstieg vorhanden ist, aber für die Zeit der Nichtbenutzung wenig Platz in Anspruch nimmt, z.b. in Regalgängen. 2

3 Treppentritt Tritthocker Bild 2 Der Treppentritt ist ein einseitig besteigbarer Tritt. Die Stufen des Treppentrittes sind besonders breit und daher ergonomisch günstig zu besteigen. Der Treppentritt findet häufig Einsatz bei Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie bei der Bedienung von Maschinen. Bild 3 Der Tritthocker ist ein einseitig besteigbarer Tritt mit einer Höhe bis 0,72 m. Die im Bereich des Steigschenkels drehbar oder verschiebbar angebrachten Stufen können für die Benutzung aufgeklappt bzw. ausgezogen und zur Aufbewahrung des Trittes eingeklappt bzw. eingeschoben werden. Die oberste Stehfläche des Tritthockers dient gleichzeitig als Sitzfläche. Sie kann zusätzlich mit einem abklappbaren Polster belegt sein. Vor dem Betreten der obersten Stehfläche muss das Polster jedoch abgeklappt werden, weil dieses keinen sicheren Stand bietet. 3

4 Rolltritt Der Rolltritt ist je nach Ausführung von zwei, drei oder vier Seiten besteigbar. Seine Höhe beträgt bis zu 0,48 m. In seine Standfläche eingebaute Rollen ermöglichen z.b. durch Anstoßen mit dem Fuß ein leichtes Verfahren. Die Rollen werden durch das Körpergewicht des Benutzers beim Betreten in die Standfläche versenkt. Wegen seiner geringen Höhe und der großen Aufstellfläche ist der Rolltritt bequem zu benutzen. Er findet häufig Einsatz im Bürobereich. Bild 4 Benutzung von Tritten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ungeeignete Aufstiege wie z.b. Hocker, Stühle, Getränkeflaschenkästen anstelle von Tritten nicht verwendet werden. Diese Gegenstände verbreitern sich in der Regel nicht zur Standfläche hin und bieten somit keine ausreichende Standsicherheit, so dass beim Betreten der äußeren Kanten der Stehfläche solche Ersatzaufstiege kippen können. Außerdem ist gerade bei Getränkeflaschenkästen die Gefahr groß, dass die Flaschenhalter beim Betreten durchbrechen und äußerst schmerzhafte Schnittverletzungen an den Unterschenkeln hervorrufen können. Um der Benutzung von ungeeigneten Aufstiegen entgegenzuwirken, hat der Unternehmer geeignete Tritte, wie sie z.b. in diesem Merkblatt beschrieben sind, in ausreichender Zahl bereitzustellen. Er sollte auch dafür sorgen, dass die Tritte dort deponiert werden, wo sie tatsächlich zum Einsatz kommen. Oft haben die Beschäftigten zu wenig Zeit, einen Tritt zu suchen, und benutzen deshalb eine gerade vorhandene, aber meist ungeeignete Aufstiegsmöglichkeit wie z.b. einen Getränkekasten. 4

5 Prüfung Damit die Standsicherheit bei der Benutzung erhalten bleibt, dürfen Tritte auf ungeeignetem Untergrund nicht aufgestellt werden. Ungeeignet sind z.b. schräge, unebene, nachgiebige und rutschige Aufstellflächen. Auf ihnen besteht die Gefahr des Kippens, Einsinkens und Wegrutschens des Trittes. Schadhafte Tritte dürfen nicht benutzt werden. Der Unternehmer hat daher zu veranlassen, dass diese Tritte bis zur sachgerechten Instandsetzung, durch die ihre ursprüngliche Tragfähigkeit und Standsicherheit wieder erreicht wird, der Benutzung entzogen werden. Unterweisung Um eine sichere Benutzung von Tritten zu erreichen, hat der Unternehmer die Beschäftigten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung kann anhand dieses Merkblattes und einer Betriebsanweisung (siehe S. 8) erfolgen, die während der Unterweisung besprochen oder besser noch gemeinsam erstellt wird. Ein Hilfsmittel für die Organisation und Dokumentation von Unterweisungen ist der Nachweisblock Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (Bestell-Nr. A 238). Auf diesen Formblättern bestätigen die Mitarbeiter ihre Teilnahme an der Unterweisung und die Kenntnisnahme der Inhalte durch ihre Unterschrift. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Tritte regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Der Zeitraum zwischen diesen Überprüfungen hängt von der Benutzungshäufigkeit und Beanspruchung der Tritte ab und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten vom Unternehmer festzulegen. Eine Überprüfung sollte jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen. Um dabei die Erfassung aller Tritte sicherzustellen, empfiehlt sich beim Einsatz von mehreren Tritten in einem Betrieb diese sowie eventuell vorhandene Leitern zu nummerieren und in einem Leiternkontrollbuch zu erfassen. Das Leiternkontrollbuch ist eine Voraussetzung für die regelmäßige Überprüfung aller vorhandenen Aufstiege. Da das Leiternkontrollbuch auch den Standort der Aufstiege angibt, lässt sich bei der Überprüfung auch feststellen, ob noch alle Aufstiege an der vorgesehenen Stelle vorhanden sind. Der Prüfer ist zu beauftragen, insbesondere auf Verformungen und Zerstörungen von Trittbauteilen, auf die Verbindungen der Teile untereinander, sowie auf fehlende Stufenbeläge und Rutschsicherungen zu achten. Fehlende Bauteile wie z.b. Rutschsicherungen bei Tritthockern, Leiter und Treppentritten sowie Gummiprofile bei Rolltritten sollten unter Verwendung von Originalersatzteilen von einem Sachkundigen ersetzt werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Tritt wieder seine ursprüngliche Tragfähigkeit und Standsicherheit aufweist. Weitere Informationen zum Thema bietet die Broschüre Unterweisungen (Bestell-Nr. B 36). 5

6 Beschaffung von Tritten Bei der Beschaffung von Tritten sollte der Unternehmer dem Lieferanten vorschreiben, dass diese den einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (BGV D 36, bisherige VBG 74) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.b. DIN 4569 Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung entsprechen. Bei Tritten, die das DlN-Zeichen tragen, gewährleistet der Hersteller, dass diese den für Tritte geltenden DIN-Normen entsprechend ausgeführt sind. Um die Gewähr dafür zu erhalten, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, ist jeder Unternehmer gut beraten, Tritte mit dem GS-Zeichen ( Geprüfte Sicherheit ) zu beschaffen. Soll ein nicht mit dem GS-Zeichen versehener Tritt angeschafft werden, so empfiehlt es sich, den Bestellauftrag um folgenden Text zu ergänzen: Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungsund Arbeitsschutz-Vorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Bei Tritten, die vor der ersten Benutzung zusammengebaut werden müssen, ist die mitgelieferte Montageanleitung zu beachten. Neben den hier vorgestellten Trittbauarten finden in Arbeitshöhen bis zu 2,5 m auch dreistufige Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung Verwendung. Vorschriften Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (BGV D 26, bisherige VBG 74) DIN Tritte; Begriffe, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung Weitere Informations- und Arbeitsmittel Für die regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen bietet die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel zum Thema sicherer Umgang mit Leitern und Tritten kostenlos an: Das Medienpaket Der Weg nach oben Es umfasst eine 7 min. Videokassette V 4 ein Übungsheft A 35 Bestell-Nr. die hier abgebildeten Plakate P1-P5 die Merkblätter Stehleitern M 12 und Tritte M 48 sowie das Merkblatt Mehrzweckleitern M 31 Broschüre Unterweisungen (B 36) Nachweisblock Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (A 238) 6

7 Plakate aus dem Medienpaket Der Weg nach oben Best.-Nr. P 2 06/99 Projekt PR/Schöneweiß Niemals eine defekte Leiter besteigen! Gute Leiter,...schlechte Leiter. Bestell-Nr. P 1 Bestell-Nr. P 1 Aufstieg nur mit Leiter oder Tritt! Es gibt Leitern, damit Flaschen sich nicht den Hals brechen. Bestell-Nr. P 2 Bestell-Nr. P 2 Abstand überbrücken: Leiter verrücken! Schluß mit den ewigen Seitensprüngen! Bestell-Nr. P 3 Bestell-Nr. P 3 Feste Schuhe, sicherer Aufstieg. Schön auf dem Teppich bleiben! Bestell-Nr. P 4 Bestell-Nr. P 4 Hohes Ziel: lange Leiter!...wenn er fällt, dann schreit er. Bestell-Nr. P 5 Bestell-Nr. P 5 7

8 An die Mitarbeiter im Lebensmittelverkauf! Betriebsanweisung für die Verwendung von Aufstiegen beim Regalauffüllen In den letzten Monaten haben sich im Lebensmittelverkauf mehrere Unfälle beim Auffüllen der Regale ereignet, deren Ursache die Verwendung ungeeigneter Aufstiege war: - Eine Mitarbeiterin kippte mit einem Colakasten um und brach sich bei dem folgenden Sturz eine Hand. - Ein anderer Mitarbeiter stieg auf einen Bierkasten, der einbrach, und riss sich dabei die Wade auf. Damit solche Unfälle in Zukunft nicht mehr passieren, wurden zweistufige Tritte mit Rollen beschafft, die leicht auch mit einem Fuß verschoben werden können. Es wird folgende Arbeitsweise angeordnet: - Als Aufstieg beim Regalauffüllen dürfen nur noch diese Tritte verwendet werden; die Benutzung anderer Gegenstände, z.b. Getränkekästen, ist verboten! - Die Tritte werden unterhalb jedes Feuerlöschers im Verkauf bereitgestellt. - Nach Gebrauch ist der Tritt wieder dort abzustellen. - Beschädigungen an einem Tritt sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Wir hoffen, dass der Einsatz der Tritte sich bewährt. Bitte berichten Sie gelegentlich Ihrem Vorgesetzten über Ihre Erfahrungen; für Verbesserungsvorschläge sind wir dankbar. Mit den besten Wünschen für ein unfallfreies Arbeiten im Interesse Ihrer Gesundheit. Geschäftsleitung Ort, Datum Musterbetriebsanweisung Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Technischer Aufsichtsdienst, Postfach 12 08, Bonn, Telefon / (Bestellung), / (Beratung und Information), Telefax / Druck: Brandt GmbH, Bonn (04.03)

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