Formblatt für die Übermittlung einer Stellungnahme zum Festlegungsverfahren BK (Anpassung GPKE)

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1 Formblatt für die Übermittlung einer Stellungnahme zum Festlegungsverfahren BK (Anpassung GPKE) Bitte senden Sie diese Datei per an Name Vorname Telefon vom Wege Jan-Hendrik Organisation Kürzel (das in jeder Zeile der vorletzten Spalte anzugeben ist) Straße Magazinstr Berlin Ort Lfd. Anlage 1: GPKE 1 Allgemein/Einführungszeitpunkt Umsetzung der Änderungen zum Die Anpassungen der Geschäftsprozessabläufe bedeuten einen hohen Aufwand sowohl für die verpflichteten EVU als auch für die IT- Unternehmen. Es ist trotz der gesetzlich vorgegebenen Umsetzungsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EnWG 2011 (vgl. 118 EnWG 2011) erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, dass eine sorgfältige Umsetzung in derart kurzer Zeit erfolgen kann. Um ein markteinheitliches Funktionieren der neu gestalteten Prozesse nicht zu gefährden, sollte den Verpflichteten für die Umsetzung wenigstens bis zum 1 in jeder Zeile ein Kürzel für Ihr Unternehmen eintragen

2 2 Allgemein/Begriff Entnahmestelle wird durch Zählpunkt ersetzt. 3 2 Ziff. 3: Bei allen Nachrichtentypen sind die jeweils aktuellen Versionen anzuwenden, soweit in den Versionsregelungen nichts Bei allen Nachrichtentypen sind die jeweils aktuellen Versionen anzuwenden, soweit in den Versionsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist. Aktualisierte Zeit gegeben werden. Daneben ziehen die Anpassungen an den Geschäftsprozessen der verschiedenen Festlegungen notwendig eine Änderung der Nachrichtentypen nach sich. Trotz der Bedenken gegen das sog. Änderungsmanagement (siehe lfd. Nr. 2) sollte an dem im Markt etablierten Rhythmus / festgehalten werden. Da zu erwarten ist, dass die entsprechend angepassten Nachrichtentypen nicht bereits zum vorliegen werden, kann von den Verpflichteten eine Umsetzung der Geschäftsprozessänderungen nicht zum , sondern erst zum verlangt werden. Bilanzierungsrelevant ist nicht zwingend eine Entnahmestelle, sondern anerkanntermaßen ein Zählpunkt. Beispiel Mehrfamilienhaus: Während das Mehrfamilienhaus über eine Entnahmestelle angeschlossen ist, existiert für jede Wohneinheit regelmäßig ein eigener Zählpunkt, der einem Bilanzkreis eines Lieferanten zugeordnet wird. Die der BNetzA bekannten Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Verbindlichmachung von Nachrichtentypen durch schlichte

3 Abweichendes bestimmt ist. Aktualisierte Nachrichtentypen, deren Neufassungen von den Netzbetreibern durch die projektführende Organisation nach Beteiligung der Lieferanten (Netznutzer) in geeigneter Form bis zum eines Jahres aber nach dem des Vorjahres verabschiedet worden sind, haben die Marktbeteiligten ab dem desselben Jahres für den Datenaustausch zu nutzen. Nach dem eines Jahres aber vor dem desselben Jahres verabschiedete, aktualisierte Nachrichtentypen sind ab dem des Folgejahres für den Datenaustausch anzuwenden. In den Versionsregeln können abweichende Umsetzungsfristen festgelegt werden. 4 2 Ziff. 4: Identifizierung einer Entnahmestelle (allgemein) 5 2 Ziff. 4: Sind die vorgenannten Datenkombinationen nicht Nachrichtentypen, deren Neufassungen von den Netzbetreibern durch die projektführende Organisation nach Beteiligung der Lieferanten (Netznutzer) in geeigneter Form bis zum eines Jahres aber nach dem des Vorjahres verabschiedet worden sind, haben die Marktbeteiligten ab dem desselben Jahres für den Datenaustausch zu nutzen. Nach dem eines Jahres aber vor dem desselben Jahres verabschiedete, aktualisierte Nachrichtentypen sind ab dem des Folgejahres für den Datenaustausch anzuwenden. In den Versionsregeln können längere Umsetzungsfristen festgelegt werden. Die Identifizierung sollte (wie bisher) anhand der in 14 Abs. 4 Satz 2 StromNZV aufgeführten Datenkombinationen erfolgen. Insbesondere sollte nicht auf die Angabe des Kundennamens bzw. -firma verzichtet werden, um eine eindeutige Identifizierung gerade auch in Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen. Streichung. Mitteilung der BNetzA ohne die Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Überprüfungsmöglichkeit durch die betroffenen (Eröffnung des Rechtswegs), werden aufrecht erhalten. Die hilfsweise vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. Für die Einführung neuer Nachrichtentypversionen bedarf es erfahrungsgemäß wenigstens sechs Monate. Andernfalls Verstoß gegen die Vorgaben des 14 Abs. 4 StromNZV. Die Vorgabe bedingt eine händische Bearbeitung des Vorgangs und steht

4 vollständig mitgeteilt worden, so darf der Angefragte die Identifizierung nur ablehnen, wenn ihm auch bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt dennoch keine eindeutige Identifizierung möglich war. 6 3 Ziff. 5: Der Abschnitt Vollmachten wird inhaltlich unverändert zum neuen Abschnitt II. 5. Vollständige Überarbeitung des Abschnitts. dem verfolgten Ziel einer größtmöglichen Automatisierung der Prozesse entgegen. Die vorgesehene vertragliche Zusicherung des Vorliegens von Vollmachten ist im Verhältnis zwischen Altlieferant und Neulieferant insbesondere beim Prozess Kündigung nicht gegeben, da Lieferanten untereinander keinen Vertrag abschließen. Die vertragliche Zusicherung dient aber dazu, etwaige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Erklärungsempfänger (im Falle der Kündigung der Altlieferant), die durch das zivilrechtlich bereits fragwürdige Quasiverbot der Ausübung der Rechte aus 174 BGB befürchtet werden müssen, durch die Möglichkeit zum Regress abzumildern. Soweit die BNetzA den zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließenden Lieferantenrahmenvertrag als ein die Zusicherung vermittelndes Vehikel ansehen will, wird der Netzbetreiber in für ihn unzumutbarer Weise in eine Garantenstellung gedrängt. Kommt der Lieferantenrahmenvertrag aus

5 7 4 Ziff. 6: Entstehende Zuordnungslücken sind zu schließen, indem die betreffende Entnahmestelle dem Ersatzversorger zugeordnet wird. 8 4 Ziff. 6: Beansprucht mehr als ein Lieferant die Belieferung einer Entnahmestelle zum identischen Anmeldedatum, so wird derjenige Lieferant zugeordnet, der die Zuordnung zuerst angemeldet hat. 9 6 Ziff. 8, 1.1., Kurzbeschreibung: Ungeachtet der derzeit bestehenden Möglichkeit des Endkunden, seinen Liefervertrag schriftlich zu kündigen, darf der Lieferant eine nach diesem Prozess gemeldete Kündigung nicht allein unter Berufung auf die fehlende Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Form zurückweisen. In diesem Fall hat er eine Kündigung auch in elektronischer Form unter Anwendung dieses Prozesses entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Entstehende Zuordnungslücken sind zu schließen, indem die betreffende Entnahmestelle dem Ersatzversorger zugeordnet wird, soweit dieses gesetzlich vorgesehen ist. Beansprucht mehr als ein Lieferant die Belieferung einer Entnahmestelle zum identischen Anmeldedatum, so wird diese demjenigen Lieferant zugeordnet, der die Zuordnung zuerst angemeldet hat und die betreffende Entnahmestelle vom Netzbetreiber eindeutig identifiziert werden konnte. Streichung. welchen Gründen auch immer nicht zustande, könnte dieses gar eine Haftung des Netzbetreibers auslösen. Klarstellung. Besteht kein Ersatzversorgungsverhältnis, kann der Netzbetreiber dem Ersatzversorger keine Entnahmestellen zuordnen. Klarstellung. Die Vorgabe verstößt gegen höherrangiges Recht, konkret gegen 125 ff. BGB. Für eine entsprechende Vorgabe fehlt es auch an einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit die Vorgabe auf 22 StromNZV gestützt werden sollte, wird zum einen verkannt, dass sich dieser ausdrücklich nur auf den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Netznutzern bezieht; der Prozess Kündigung beschreibt aber ausschließlich die Abwicklung zwischen den beteiligten Lieferanten. Zum anderen wäre 22 StromNZV jedenfalls mit Blick auf die 125 ff. BGB gesetzeskonform auszulegen, die einen Ausdruck des

6 10 8 Ziff. 8, 1.4., Nr. 1: Stornierung möglich Nein 11 Allgemein zu den Prozessen Lieferende und Lieferbeginn Stornierung möglich Ja Fristen müssen sich rückwärts vom gewünschten Annmeldedatum berechnen grundgesetzlich geschützten Grundrechts auf Vertragsfreiheit darstellen. Auch wenn im Massenkundengeschäft für die Kündigungserklärung regelmäßig Textform vereinbart wird (so auch in der StromGVV) und diese durch eine Kündigung mit EDIFACT-Nachricht erfüllt ist, dient eine Vereinbarung der Schriftform oder noch strengerer Formerfordernisse gerade bei Verträgen mit größeren Kunden wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssicherheit. Wie bisher sollte auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, eine Kündigungsmitteilung stornieren zu können, jedenfalls solange dieses vom Empfänger noch nicht beantwortet ist. Auf diesem Wege lassen sich nicht gewollte Kündigungen vermeiden. Bleibt es dabei, dass sich die Antwortfristen weiterhin ab dem Zeitpunkt des Eingangs z.b. der Anmeldung des LFN beim VNB bemessen, kann es zur Situation sich überholender Prozesse kommen. Dieses kann nicht im Interesse irgendeines Prozessbeteiligten liegen. Bsp.: LFN 1 meldet die Entnahmestelle des Kunden frühzeitig im Februar zur Belieferung ab des Folgejahres an. Nach der derzeitigen Fassung des

7 12 11 Ziff. 9, 2.3., Prozessschritt 1, Frist: Unverzüglich nach Vorliegen des Abmeldegrundes, jedoch mindestens 5 WT vor dem gewünschten Abmeldedatum Unverzüglich nach Vorliegen des Abmeldegrundes, mit Ausnahme des Falles einer außerordentlichen Kündigung jedoch mindestens 5 WT vor dem gewünschten Abmeldedatum. Prozesses würden die weiteren Prozessschritte bereits im Februar ablaufen; mit Bestätigung Zuordnungsbeginn zum Meldet zwischen Zeitpunkt der Bestätigung des Zuordnungsbeginn (im Beispiel: Februar) ein weiterer Lieferant die selbe Entnahmestelle beim VNB an, weiß LFN 2 nicht, wem gegenüber er den Kündigungsprozess durchzuführen hat (im Zweifel wohl gegenüber allen LF: LFA und LFN 1), zudem wird nicht notwendiger Aufwand beim VNB ausgelöst. Besonders anschaulich wird die Problematik, wenn LFN 2 den weiteren Prozess Lieferbeginn anstößt und der durch LFN 1 zu erst initiierte Prozess Lieferbeginn ist noch nicht abgeschlossen. Durch den parallelen Ablauf der Prozesse erhöht sich jedenfalls das Fehlerrisiko. Beendet der Lieferant das Vertragsverhältnis außerordentlich (z. B. fristlos aus wichtigem Grund), beschneidet ihn im Übrigen die 5 WT- Frist in seinen vertraglichen Rechten. Durch die Anwendung der Mindestfrist von 5 Werktagen, bis die Abmeldung des Kunden greift und damit das Eintreten des Lieferanten für die netztechnische und bilanzielle Zuordnung des Kunden endet (bei

8 13 12 Ziff. 9, 2.3., Prozessschritt 4, Anmerkungen: Ist eine Entnahmestelle in Folge der Abmeldung künftig weder dem Ersatz-/Grundversorger noch einem sonstigen Lieferanten zugeordnet, kann eine Unterbrechung des Netzanschlusses nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften in Betracht kommen Ziff. 9, 2.3., Prozessschritt 5, Anmerkungen: [ ] Liegt beim Netzbetreiber keine Information über die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Nachfolgelieferanten für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum vor, so ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle ab diesem Zeitpunkt dem Ersatzversorger zu Ziff. 10, 3.3.3, Frist: Mindestens 10 WT vor dem gewünschten Anmeldedatum Ist eine Entnahmestelle in Folge der Abmeldung künftig weder dem Ersatz- /Grundversorger noch einem sonstigen Lieferanten zugeordnet, ist der Netzbetreiber berechtigt, die weitere Anschlussnutzung zu unterbrechen. Liegt beim Netzbetreiber keine Information über die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Nachfolgelieferanten für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum vor, so ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle ab diesem Zeitpunkt dem Ersatzversorger zu, soweit dieses gesetzlich vorgesehen ist. Mindestens 15 WT vor dem gewünschten Anmeldedatum (löst Folgeänderungen aus, die hier nicht weiter detailliert sind) Anwendung des synchronen Bilanzierungsmodells), läuft die zivilrechtliche außerordentliche Kündigung faktisch leer. Klarstellung. Siehe oben lfd. Nr. 8. Die Rahmenbedingungen des Lieferantenwechsels sind Gegenstand von 20a EnWG geworden. Infolge dessen unterliegen sie nicht mehr ausschließlich der Festlegungskompetenz der BNetzA gem. 27 Abs. 1 Nr. 17, 14 Abs. 1 StromNZV bzw. 50 Abs. 1 Nr. 14, 41 Abs. 1 GasNZV. In 20a Abs. 2 EnWG

9 heißt es wörtlich: Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in konformer Umsetzung der Strombinnenmarkt-Richtlinie bzw. der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie dazu entschieden, den Beginn des Fristenlaufs an die Anmeldung zur Netznutzung und nicht an eine vorausgehende Kündigung des Neulieferanten gegenüber dem Altlieferanten zu knüpfen. Gleichwohl den vorgesehenen Kündigungsprozess zwischen den Lieferanten als verbindlichen Prozess zur GPKE / GeLi Gas begrüßt, darf hierdurch der Fristenlauf nach 20a EnWG nicht mit dem optionalen Prozess Kündigung in Gang gesetzt werden, da dieses unbillig den Handlungsspielraum der beteiligten Marktrollen verkürzt und dadurch erheblichen Umstellungsaufwand bei

10 16 13 Ziff. 10, 3.1., Kurzbeschreibung: Zum Prozess Lieferbeginn gehört ferner auch die Wiederaufnahme der Belieferung an einer Entnahmestelle, bei der zuvor der Netzbetreiber den Netzanschluss oder die Anschlussnutzung unterbrochen hatte Ziff. 10, 3.3., Prozessschritt 1, Anmerkung: Der Neulieferant teilt in der Anmeldung u. a. mit, ob der Letztverbraucher ein Haushaltskunde ist und welchem Marktgebiet die Entnahmestelle künftig zugeordnet werden soll Ziff. 10, 3.3., Prozessschritt 4d, Anmerkungen: b) Der Altlieferant bestätigt die Anmeldung zu einem Abmeldedatum, das mehr als einen Tag vor dem gewünschten Anmeldedatum liegt. Streichung. Der Neulieferant teilt in der Anmeldung u. a. mit, ob der Letztverbraucher ein Haushaltskunde ist und welchem Marktgebiet die Entnahmestelle künftig zugeordnet werden soll. Streichung und entsprechende Folgeänderungen in Prozessschritten 4f ff. den Unternehmen verursacht. Die derzeitige Formulierung ist missverständlich. Gemeint ist wohl der Fall, in dem die Entnahmestelle durch einen neuen Lieferanten angemeldet wird. Der derzeitige Wortlaut fordert die Durchführung des Prozesses jedoch auch dann, wenn die Unterbrechung aufgehoben werden soll, auch wenn die Entnahmestelle dem selben Lieferanten zugeordnet bleibt. Im Strom nicht relevant. Dieses Szenario sollte nicht gestattet werden, um Zuordnungslücken zu vermeiden, während derer die Entnahmestelle ggf. dem Ersatzversorger zuzuordnen ist. Eine übergangsweise Ersatzversorgung ist einerseits mit erheblichem (Abrechnungs-) Aufwand für den Ersatzversorger verbunden. Andererseits liegt sie nicht im Interesse des Kunden, der einem weiteren Lieferanten zugeordnet wird, obwohl er sich gerade entschieden hatte, seinen Lieferanten zu wechseln. Gegebenfalls wird hierdurch die Wechselbereitschaft

11 19 17/18 Ziff. 10., 3.3., Prozessschritt 4e, Anmerkungen: [ ] Etwa entstehende Zuordnungslücken zwischen diesem Zuordnungsende und dem vom Neulieferanten gewünschten Anmeldedatum werden vom Netzbetreiber durch Zuordnung der Entnahmestelle zum Ersatzversorger in Anwendung des Prozesses Beginn der Ersatz- /Grundversorgung, (III. 4.1.) geschlossen Ziff. 11, Einleitende Erläuterungen: Für die Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses gilt der Prozess Lieferende. Sie ist daher nicht Gegenstand des Teilprozesses Ende der Ersatzversorgung. Streichung. Für die Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses gilt der Prozess Lieferende. Sie ist daher nicht Gegenstand des Teilprozesses Ende der Ersatzversorgung. Für die Beendigung der Ersatzversorgung ist danach zu unterscheiden, ob eine Folgebelieferung erfolgt: Ohne Folgebelieferung gilt für die Beendigung der Ersatzversorgung der Prozess Lieferende ; mit Folgebelieferung der Prozess Lieferbeginn. negativ beeinflusst. Sollte es zu der beschriebenen Situation kommen, dass eine Zuordnungslücke zu befürchten ist, sollte die Entnahmestelle des Kunden weiterhin dem Altlieferanten zugeordnet bleiben. Folgeänderung zu vorstehender Anmerkung. Da der Teilprozess Ende der Ersatzversorgung entfallen ist, ist Satz 2 des angemerkten Absatzes gegenstandslos geworden. Zur Klarstellung sollten daneben diejenigen Prozesse ergänzt werden, über die die Ersatzversorgung beendet wird Ziff. 11: Der folgende Prozess gilt Streichung. Folgeänderung in Ersatzfolgeversorgung: Eine

12 auch für eine vereinbarte Fortsetzung der Ersatzversorgung (Ersatzfolgeversorgung). Er gilt zudem für den Fall einer vertraglich vereinbarten Ersatzbelieferung entsprechend, sofern der Letztverbraucher den Netzbetreiber vorab einen Ersatzbelieferer benannt hat. Eine solche Ersatzbelieferung kommt in der Regel für Letztverbraucher in Betracht, für die keine gesetzliche Ersatzversorgung vorgesehen ist. Prozessschritt 1, Anmerkungen (S. 23): Streichung Bei Entnahmestellen in höheren Spannungsebenen kommten eine Meldung an den Ersatzbelieferer (soweit vertraglich vereinbart) oder die Unterbrechung des Netzanschlusses in Betracht. vereinbarte Fortsetzung der Ersatzversorgung ist als Sonderliefervertrag zu qualifizieren; nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Ersatzversorgung ändert sich die Qualität des Lieferverhältnisses von einem gesetzlichen Schuldverhältnis in einen gegenseitigen Vertrag. Allerdings ist dieses ohne Auswirkungen auf die bilanzielle Zuordnung oder die Zuständigkeit des Lieferanten Ersatzversorger für diese Entnahmestelle. Vielmehr ist und bleibt diese dem Ersatzversorger zugeordnet; ein Wechsel des Lieferanten findet nicht statt. Die Ersatzfolgeversorgung ist daher ohne Relevanz für die GPKE- Prozesse. Ersatzbelieferung: Die vorgesehene Formulierung lässt es zu, dass ein Kunde beim Netzbetreiber (irgend-) einen Lieferanten als seinen Ersatzbelieferer benennen kann. Zum einen ist fraglich, wie dieses Institut der Ersatzbelieferung einem Kunden zu vermitteln ist, der sich gerade für einen Lieferanten entschieden hat und nun weitere Angebote über Lieferversicherungen prüfen muss. Zum anderen ist es dem Netzbetreiber nicht zumutbar, neben dem

13 Anlage 2: WiM 22 Allgemein Streichung der Prozesse und Prozessschritte, in denen die Marktrolle Messdienstleister (MDL) involviert ist. gesetzlichen Ersatzversorger im Zweifel für jeden Kunden außerhalb der Niederspannung einen Schattenlieferanten zu verwalten, dem die Entnahmestelle bei Ausfall des ursprünglich gewählten Lieferanten zuzuordnen ist. Vor allem sind die Folgeprozesse nicht klar: Wie kann beispielsweise der Ersatzbelieferer seine Auffangstellung beim Netzbetreiber abmelden, wenn der Vertrag mit dem Kunden beendet ist? Selbst wenn der Kunde sich liefervertraglich an einen Ersatzbelieferer gebunden hat, kann dieser bei Ausfall des ersten Lieferanten die Belieferung an der Entnahmestelle über den Prozess Lieferbeginn übernehmen. Soweit an der Einführung der Ersatzbelieferung festgehalten werden sollte, wäre jedenfalls sicherzustellen, dass der Kunde nicht (irgend-) einen Ersatzbelieferer benennen kann, sondern allenfalls den gesetzlichen Ersatzversorger, sofern dieser solche Lieferverträge anbietet. Nach der neuen Systematik des EnWG 2011 ist einheitlich der Messstellenbetreiber für Messstellenbetrieb und Messung zuständig, vgl. 21b Abs. 2 Satz 1

14 23 1 Ziff. 1: Sind die vorgenannten Datenkombinationen nicht vollständig mitgeteilt worden, so darf der Angefragte die Identifizierung nur ablehnen, wenn ihm auch bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt dennoch keine eindeutige Identifizierung möglich EnWG; die Marktrolle Messdienstleister wurde vom Gesetzgeber (zunächst) eliminiert. Erst wenn in einer (noch zu erlassenden) Rechtsverordnung nach 21i Absatz 1 Nr. 13 vorgesehen wird, dass solange und soweit [ ], auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1 auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten übertragen werden kann; [ ] (vgl. 21b Abs. 3 EnWG 2011), wird die Marktrolle Messdienstleister wieder geschaffen werden. Soweit davon ausgegangen werden sollte, die heute geltende Messzugangsverordnung stelle bereits die Rechtsverordnung i.s.v. 21b Abs. 3 EnWG 2011 dar, geht dieser Schluss fehl, da diese nicht auf 21i Abs. 1 Nr. 13 EnWG 2011 beruht; diese ist vielmehr auf Grund von 21b Abs. 4 i.v.m. 29 Abs. 3 und 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.v.m. Satz 2 Nr. 1 und 2 EnWG 2005 erlassen worden. Streichung. Vgl. oben, lfd. Nr. 5.

15 war. Die BNetzA hatte den Wunsch geäußert, dass die beteiligten Verbände ihre Stellungnahmen untereinander abstimmen. schließt sich vor diesem Hintergrund folgenden Änderungsvorschlägen des Formulars zu den Prozessschritten des BDEW (Entwurfsstand: ) an: GPKE/GeLi Gas: Lfd. Nr. 1, 2, 5, 7, 8, 22, 23, 26, 27 WiM: 1, 7.

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