Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen Hinweise für den Arbeitgeber

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2008. Hinweise für den Arbeitgeber"

Transkript

1 Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2008 Hinweise für den Arbeitgeber

2 - I - Gliederung I. Zeitpunkt der Wahl...2 II. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung...2 III. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung...2 IV. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung...3 V. Aktives und passives Wahlrecht...3 VI. VII. Gemeinsame Wahl...6 Verhältnis- oder Mehrheitswahl...6 VIII. Durchführung der Wahl Wahlvorstand Wählerliste Wahlausschreiben Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Bekanntmachung der Gewählten...20 IX. Anfechtung der Wahl...21 X. Schutz der Wahl...21 XI. Besonderer Kündigungsschutz...21 XII. Kosten der Wahl, Freistellung...22 Übersicht über den Ablauf der Wahl der Jugendund Auszubildendenvertretung Normales Wahlverfahren...23 Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren...26

3 - 1 - Vorbemerkung Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung zur Durchführung des BetrVG geregelt. Das Wahlverfahren ist je nach Betriebsgröße als vereinfachtes oder normales Wahlverfahren durchzuführen. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 Wahlberechtigten schreibt 63 Abs. 4 i. V. m. 14 a Abs. 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren zwingend vor. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können gemäß 14a Abs. 5 BetrVG Wahlvorstand und Arbeitgeber freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. In Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten gilt das normale Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren kennzeichnet sich dadurch, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung nunmehr auf einer Wahlversammlung zu wählen ist. Außerdem erfolgt die Wahl immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ( 14 Abs. 2 BetrVG). Weitere Unterschiede werden im Laufe des folgenden Textes behandelt.

4 - 2 - I. Zeitpunkt der Wahl Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2008 statt ( 64 Abs. 1 S. 1 BetrVG), dann wieder nach Ablauf von zwei Jahren im selben Zeitraum. Eine vorzeitige Wahl wird nur erforderlich, wenn ein Fall eintritt, der den in 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG geregelten entspricht. Beträgt die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 1. Oktober 2008 noch nicht ein Jahr, ist sie erst im Wahlzeitraum Oktober / November 2010 neu zu wählen ( 13 Abs. 3 BetrVG). II. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern zu wählen, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 60 Abs. 1 BetrVG, zum Begriff "Berufsausbildung" vgl. Abschnitt V.). Die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt in jedem Fall voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Dies ergibt sich daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Aufgaben lediglich in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wahrzunehmen hat, der allein die Interessen der Arbeitnehmer, auch der Jugendlichen und der Auszubildenden, gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. III. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in 62 Abs. 1 BetrVG geregelt. Maßgebend ist die regelmäßige Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (vgl. Abschnitt V.) bei Erlass des Wahlausschreibens. Die nach Erlass des Wahlausschreibens neu in den Betrieb eingetretenen Wahlberechtigten können jedoch aktiv an der Wahl teilnehmen. Maßgebend ist, wie viele Wahlberechtigte unter normalen Umständen im Betrieb beschäftigt sind. Weder der Jahresdurchschnitt noch eine besondere vorübergehende Ausweitung oder Einschränkung sind zu berücksichtigen.

5 - 3 - Stellen sich weniger Kandidaten zur Wahl, als die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 62 Abs. 1 BetrVG Mitglieder haben soll, so ist die gemäß dieser Bestimmung nächstniedrigere Stufe für die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebend. IV. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Sie soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen wahlberechtigten Arbeitnehmer zusammensetzen ( 62 Abs. 2 BetrVG). Zwingend ist jetzt gemäß 62 Abs. 3 BetrVG die sog. Geschlechterquote. Danach muss in Betrieben ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein. Die Einhaltung der Geschlechterquote wird durch spezielle Regelungen in der WahlO abgesichert, vgl. dazu noch die Ausführungen im Punkt Aufstellung der Wählerliste. 63 Abs. 3 BetrVG setzt nur voraus, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten ist; unschädlich ist es also, wenn das Minderheitengeschlecht mehr Sitze hat, als ihm nach 63 Abs. 3 BetrVG zustehen. Die Ersatzmitglieder, die bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrücken oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, werden dem Kreis der nichtgewählten Bewerber ebenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquote entnommen (vgl. im einzelnen 25 Abs. 2 BetrVG). V. Aktives und passives Wahlrecht Wahlberechtigt sind die jugendlichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 1 BetrVG; vgl. auch oben unter II.). Maßgebend ist, dass diese Voraussetzungen am Wahltage gegeben sind. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind nicht nur Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern auch Teilnehmer an anderen betrieblichen Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, also z. B. auch Anlernlinge und Umschüler (vgl. BAG vom 10. Februar 1981, DB 1981, 1935) sowie im Rahmen einer dualen Ausbildung Studenten der in einem Teil der Bundesländer bestehenden Berufsakademien.

6 - 4 - Voraussetzung ist aber, dass die berufliche Unterweisung aufgrund eines Vertrages mit dem ausbildenden Arbeitgeber erfolgt (vgl. BAG vom 25. Oktober 1989, DB 1990, 1192 m. w. N.). Das BAG hat jedoch ein solches Vertragsverhältnis selbst in dem Fall angenommen, dass ein Umschüler oder Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose dem Betrieb von der Arbeitsverwaltung zugewiesen ist und die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird (vgl. BAG vom 10. Februar 1981, DB 1981, 1935). Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsteilnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, er also eine betrieblich-praktische Unterweisung erhält, in der er beruflich aktiv tätig ist (BAG vom 25. Oktober 1989, aao.). Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind daher auch Teilnehmer einer Ausbildung in einer als private Berufsfach- und Ersatzschule landesrechtlich genehmigten Einrichtung eines Unternehmens, sofern die Ausbildung eine praktische Unterweisung im Betrieb einschließt (vgl. BAG vom 24. September 1981, DB 1982, 606). Keine Berufsausbildung sind andererseits die informatorische Besichtigung des Betriebes, das bloße Zuschauen bei der betrieblichen Arbeitsleistung anderer sowie sonstige Maßnahmen, bei denen es dem Teilnehmer freisteht, ob er sich überhaupt betätigen will (vgl. BAG vom 25. Oktober 1989, aao.). Nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind daher z. B. Personen, die lediglich im Betrieb Gelegenheit erhalten, ihre Diplom-, Doktor- oder Prüfungsarbeit anzufertigen. Um eine Berufsausbildung handelt es sich schließlich grundsätzlich auch dann nicht, wenn Schüler ein mehrwöchiges sog. Betriebspraktikum ableisten, um einen Einblick in die Arbeitswelt und Anregungen für die spätere Berufswahl zu gewinnen (vgl. BAG vom 8. Mai 1990, DB 1990, 2124). Soweit Volontäre und Praktikanten zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, werden auch sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Als Bestandteil einer Hochschuloder Fachhochschulausbildung vorgeschriebene Praktika (z. B. im Rahmen eines sog. praktischen Studiensemesters) sind hingegen keine Berufsausbildung, sofern es sich ausschließlich um Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahmen handelt (BAG vom 30. Oktober 1991, DB 1992, 1635 = NZA 1992, 808; ähnlich auch Brill, ArbuR 1988, 334 ff., Engels/Natter, BB 1988, 1453, 1455, jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des BAG (aao.) soll dies jedoch schon dann nicht der Fall sein und es sich um Berufsausbildung handeln, wenn die Studienordnung der jeweiligen Hochschule vorsieht, dass die Studenten während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber stehen, und deshalb der betriebliche Teil der Ausbil

7 - 5 - dung den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Arbeitgeber erfordert, der Arbeitgeber die Ausbildung auf betrieblicher Ebene eigenverantwortlich durchführt und der Student während des Praktikums in den Betrieb eingegliedert wird. Wird die Ausbildung abschnittsweise jeweils in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, besteht das aktive und passive Wahlrecht nur in dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb, wenn dort zentral mit bindender Wirkung für die anderen Betriebe die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, die das Ausbildungsverhältnis berühren und den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit dem "Ausbildungszentrum" des Stammbetriebes die Ausbildungsverträge abgeschlossen werden und dort ü- ber den betrieblichen generellen Ausbildungsplan, über Lage, Dauer, Folge und Inhalt der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie über die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit und über den Urlaub entschieden wird. In den anderen Betrieben besteht selbst in dem Zeitabschnitt, in dem dort ausgebildet wird, kein Wahlrecht (vgl. BAG vom 13. März 1991, DB 1992, 99 = BB 1992, = NZA 92, 223). Gleiches gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Ausbildungsverbundes zwischen mehreren Unternehmen während einzelner Ausbildungsabschnitte Auszubildende anderer Firmen ausbildet und ein Ausbildungsvertrag mit dem Inhaber dieses Betriebes nicht abgeschlossen worden ist (vgl. LAG Hamm vom 11. Oktober 1989, DB 1990, 383; vgl. aber auch ArbG Bielefeld vom 1. Februar 1989, DB 1989, 1580; ausdrücklich offengelassen von BAG vom 4. April 1990, DB 1991, 281 f, das aber ein Wahlrecht der fremden Auszubildenden jedenfalls verneint, wenn betriebliche Einrichtungen, z. B. ein Teil einer Lehrwerkstatt, einem Dritten überlassen werden, damit er dort mit eigenen Lehrkräften die Berufsausbildung seiner Auszubildenden durchführen kann, und die Auszubildenden keinem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen). Findet die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtungen i. S. v. 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, z. B. ü- berbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Ausbildungszentren, Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk, Rehabilitationszentren), gehören die Auszubildenden nicht zu dessen Belegschaft und sind nicht wahlberechtigt (BAG vom 20. März 1996, NZA 1997, 107; vom 20. März 1996, NZA 1997, 326; vom 21. Juli 1993, DB 1994, 842 = NZA 1994, 713; vom 20. März 1996, DB 1996, 688). Sie sind nicht in ver

8 - 6 - gleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten in den Betrieb eingegliedert. Das gilt auch dann, wenn sie gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten verrichten (BAG vom 12. September 1996, BB 1997, 318 = NZA 1997, 273). Zu ihrer Ausbildung Beschäftigte, die zwar das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, sowohl an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung als auch an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Maßgebend ist das Lebensalter am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für die Wählbarkeit in die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit nicht vorgeschrieben. Mitglieder des Betriebsrates können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden ( 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie können daher für diese Wahl nur kandidieren, wenn sie die Mitgliedschaft im Betriebsrat vorher niederlegen. Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind wählbar, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Mitglied des Betriebsrates nachgerückt sind. VI. Gemeinsame Wahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird von allen wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam gewählt. VII. Verhältnis- oder Mehrheitswahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, wenn mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden ( 63 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 14 Abs. 2 BetrVG). Geht nur eine Vorschlagsliste ein oder ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl; 63 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 14 Abs. 2). VIII. Durchführung der Wahl

9 Wahlvorstand Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch ( 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender müssen spätestens 8 Wochen vor dem Ende der laufenden Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Betriebsrat bestellt werden ( 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Frist auf 4 Wochen verkürzt ( 63 Abs. 4). Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern; ihm muss mindestens ein Mitglied angehören, das zum Betriebsrat wählbar ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 6 Monate angehört ( 38 S. 2 WO i. V. m. 8 BetrVG). Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört ( 63 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn sie wenigstens ein Mitglied unter den Betriebsangehörigen hat. Den Beweis hierfür kann die Gewerkschaft auch mittelbar, z. B. durch notarielle Erklärungen, führen, ohne den Namen ihres im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitgliedes zu nennen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dem geringeren Beweiswert durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung der Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG vom 25. März 1992, NZA 1993, 134). Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens 6 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren: 3 Wochen) vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung, die Wahl rechtzeitig durchzuführen, nicht ordnungsgemäß nach, wird der Wahlvorstand auf Antrag durch das Arbeitsgericht bestellt. Antragsberechtigt sind eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei zum Betriebsrat wahlberechtigte oder jugendliche Arbeitnehmer ( 63 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 2). Das Arbeitsgericht kann nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellen. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren setzt voraus, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht.

10 - 8 - Der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat, können den Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen Wahlvorstand bestellt hat ( 63 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 3 BetrVG). 2. Wählerliste Der Wahlvorstand hat für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 1 WO). Sie sollen dort in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 2 WO). Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 2 WO). Die Richtigkeit der Wählerliste ist deshalb von Bedeutung, weil nur der darin eingetragene Arbeitnehmer wählen und gewählt werden kann ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 3 WO). Dies gilt allerdings nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die zwar wählbar sind, nicht aber die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen. Sie sind nicht in die Wählerliste einzutragen. Da Einsprüche gegen eine nicht ordnungsgemäße Wählerliste erhoben werden können, muss ein Abdruck wie auch ein Abdruck der Wahlordnung vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt werden ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 4 WO). Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten; ihre Aufnahme in die Wählerliste kann aber bei Namensidentität zur Unterscheidung erforderlich werden. Der Abdruck der Wählerliste und der Verordnung können mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ergänzend bekannt gemacht werden ( 38 i. V. m. 2 Abs. 4 S. d WO). Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nach Satz 4 nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand getroffen werden können; wegen des ersten Erfordernisses wird eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung nur dann in Betracht kommen, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebes über einen eigenen PC verfügen, der an das betriebs- oder unternehmensinterne Kommunikationsnetz angeschlossen ist.

11 - 9 - Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden ( 38 S. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 WO). Nach Ablauf der zweiwöchigen (im vereinfachten Wahlverfahren: dreitägigen) Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen; im Übrigen kann sie dann nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer erst nach ihrer Ausstellung in den Betrieb eingetreten oder danach ausgeschieden ist, berichtigt oder ergänzt werden, jedoch nur bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe ( 38 S. 1 i. V. m. 4 Abs. 3 WO). Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl zur Jugendund Auszubildendenvertretung über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden ( 38 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 5 WO). 3. Wahlausschreiben Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist ( 38 S. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 S. 1 WO). Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet ( 38 S. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 S. 2 WO). Für das vereinfachte Wahlverfahren legt die Wahlordnung keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens fest, jedoch enthält 36 Abs. 2 Satz 3 WO die Bestimmung, dass der letzte Tag der Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten ( 38 S. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 WO): - das Datum seines Erlasses, - die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, sowie,im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo

12 und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, - den Hinweis, dass nur die Arbeitnehmer wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind, - den Hinweis, dass auch solche Arbeitnehmer wählbar sind, die nicht wahlberechtigt sind, aber zur Zeit des Beginns der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren: von 3 Tagen) seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist, - den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht, - die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze, - die Mindestzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, - den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, - den Hinweis, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 2 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren: eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist,

13 den Vermerk, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist, und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind, - die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen, - Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (im vereinfachten Wahlverfahren: Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung), - beim vereinfachten Wahlverfahren den Hinweis, dass Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen Stimmabgabe gegeben wird und das Verlangen auf nachträgliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung dem Wahlvorstand mitgeteilt werden muss, - Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (beides nur beim vereinfachten Wahlverfahren), - den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes), - Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. Besteht die Jugend und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, hat der Wahlvorstand nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln, wie viele Sitze mindestens dem unter den wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Minderheit vertretenen Geschlecht zustehen. ( 38 i. V. m. 5 WO) Hierfür muss der Wahlvorstand zunächst feststellen, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Minderheit ist. Er muss daher zuerst ermitteln, wie viele Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens wahlberechtigt sind ( 5 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese beiden Zahlen müssen dann jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt und die so ermittelten Zahlen in eine Reihe gestellt werden. Auf jede Höchstzahl in

14 den beiden Reihen entfällt einer der insgesamt zu besetzenden Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los ( 5 Abs. 2 WahlO). Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 45 Männer und 15 Frauen. Nach 62 BetrVG besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung daher aus 5 Mitgliedern. Die Ermittlung der Mindestsitze für die Frauen (Minderheitsgeschlecht) geschieht folgendermaßen (Zahlen in Klammern bedeuten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): Männer Frauen 45:1 = 45 (1) 15:1 = 15 (4) 45:2 = 22,5 (2) 15:2 = 7,5 (7) 45:3 = 15 (3) 45:4 = 11,25 (5) 45:5 = 9 (6) 45:5 = 7,5 (7) Folgende Höchstzahlen entfallen auf die 5 zu besetzenden Sitze: (1) Mann; (2) Mann; (3) Mann; (4) Frau; (5) Mann. Den Frauen steht also mindestens ein Sitz zu. Falls die niedrigste, in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter entfällt, entscheidet das Los. Es gibt nicht in jedem Fall eine Mindestbeteiligung des Minderheitengeschlechts; denn, wenn diesem nach dem d Hondtschen Verfahren kein Sitz zusteht, entfällt die Verpflichtung aus 15 Abs. 2 BetrVG ersatzlos. Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt 30 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 28 Frauen und 2 Männer. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht aus 3 Mitgliedern. Die Verteilung der Sitze errechnet sich wie folgt:

15 Frauen Männer 28:1 = 28 2:1 = 2 28:2 = 14 28:3 = 9,3 Alle drei Höchstzahlen entfallen auf die Frauen. Für die Männer besteht kein Minderheitenschutz. Die Minderheit kann aber auch mehr Sitze erlangen, als ihr mindestens zusteht, da 63 Abs. 3 BetrVG nur eine Mindestquote vorschreibt. 4. Wahlvorschläge Die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 63 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 3 BetrVG) können vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen ( 39 Abs. 1 S. 2. i. V. m. 6 Abs. 1 S. 2 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden ( 14a Abs. 3 BetrVG, 36 Abs. 5 WO). Da es aber anders als beim normalen Wahlverfahren keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens gibt, fehlt auch eine gesetzliche Mindestfrist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können. Es liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlausschusses, die Wahlversammlung so zu terminieren, dass nach Erlass des Wahlausschreibens noch ausreichende Zeit für die Aufstellung von Wahlvorschlägen bleibt. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 6 Abs. 2). Auf den Vorschlagslisten sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen ( 39 Abs. 1 S. 3 i. V. m. 6 Abs. 3 WO). Wahlvorschläge von wahlberechtigten Arbeitnehmern sind nur dann gültig, wenn sie von 1 / 20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes unter

16 zeichnet sind, jedoch mindestens von 3 Wahlberechtigten ( 63 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 4 BetrVG); in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei Wahlberechtigten. In jedem Fall genügt jedoch die Unterschrift von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein ( 63 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 5 BetrVG). Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, muss er innerhalb einer ihm vom Wahlvorstand zu setzenden Frist erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält; anderenfalls entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Vorschlagslisten, hilfsweise das Los (vgl. im einzelnen 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 5 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren darf die Frist nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge überschreiten. Korrekturen sind also nur vor Ablauf der gesetzlichen Einwochenfrist des 14a Abs. 3 BetrVG zulässig. Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, darf ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden; anderenfalls ist das Verfahren nach 6 Abs. 7 der WO anzuwenden ( 39 Abs. 1 WO). Auch ist eine Listenverbindung unzulässig ( 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 6 WO). Der Wahlvorstand hat dem Überbringer des Wahlvorschlages oder, wenn die Vorschlagsliste auf andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter (siehe auch 39 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 6 Abs. 4 WO) den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen ( 39 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 7 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand hat die Vorschlagslisten sofern nicht mit einem Kennwort versehen zu bezeichnen und unverzüglich, möglichst mit einer Frist von 2 Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit ( 8 WO) oder bei Beanstandung die Listenvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten ( 39 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 7 Abs. 2 WO). Die als gültig anerkannten Wahlvorschläge sind vom Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ( 39 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 10 Abs. 2 WO). Ist nach Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der

17 Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist wenigstens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Verstreicht die Nachfrist ergebnislos, hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet ( 39 i. V. m. 9 Abs. 1 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren gilt 9 WO nicht, so dass der Wahlvorstand bei fehlenden Wahlvorschlägen keine Nachfrist setzen kann; vielmehr muss er dann nach Ablauf der Einwochenfrist des 14a Abs. 3 bekannt geben, dass die Wahl nicht stattfindet. 5. Stimmabgabe Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt ( 63 Abs. 1 BetrVG). Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers (zum Wahlvorgang siehe im Einzelnen 39 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 12 bis 14 WO). a) Verhältniswahl Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern (siehe hierzu 39 Abs. 2 S. 3 i. V. m. 11 Abs. 2 WO) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Der Wähler darf nur eine Vorschlagsliste ankreuzen (zur Stimmabgabe siehe im Einzelnen 31 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 WO). b) Mehrheitswahl Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, sind auf dem Stimmzettel die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind ( 39 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 WO). Der Wähler darf nicht mehr Bewerber ankreu

18 zen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 3 WO). c) Schriftliche Stimmabgabe Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl aus persönlichen Gründen oder wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind, haben die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Die Voraussetzungen hierzu sind den 24 bis 26 Wahlordnung zu entnehmen ( 39 Abs. 4 WO). d) Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren Im vereinfachten Wahlverfahren geben die Wähler auf der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Stimme für solche Bewerber ab, die in einem Wahlvorschlag benannt sind; sie dürfen nicht mehr Bewerber ankreuzen als Mitglieder zu wählen sind. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen ( 34 Abs. 1 Satz 2 WO). Auch im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe, nämlich eine sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Der Begriff ist jedoch missverständlich, da die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Briefwahlunterlagen sofern sie diese rechtzeitig erhalten haben auch vor der Wahlversammlung abgeben können; ebenso ist es möglich, die Briefwahlunterlagen nach der Wahlversammlung abzugeben. Allerdings enthalten weder das BetrVG noch die WO eine Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe; für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren gilt nur, dass der letzte Tag der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft ( 36 Abs. 2 Satz 2 WO). Ansonsten liegt die Fristbestimmung im Ermessen des Wahlvorstands; er wird dabei zum einen auf die üblichen Postlaufzeiten und zum anderen darauf achten müssen, dass sich keine unnötigen Verzögerungen der Wahl ergeben. Jedenfalls dürfen die in der Wahlversammlung abgegebenen Stimmen erst nach Abschluss der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ausgezählt werden ( 34 Abs. 2 WO; siehe noch Seite 27). Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe setzt voraus, dass die Wahlberechtigten diese beim Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag

19 der Wahlversammlung beantragen ( 14a Abs. 4 BetrVG, 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO). Wird wegen eines solchen Antrags die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich, muss der Wahlvorstand dies in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben ( 35 Abs. 2 WO). 24, 25 WO gelten entsprechend, so dass der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahlversammlung aus betrieblichen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen zusenden muss. Außerdem kann für räumlich weit entfernte Betriebe und Betriebsteile, die an der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung des Hauptbetriebsrates teilnehmen, die schriftliche Stimmabgabe vom Wahlvorstand beschlossen werden. 6. Feststellung des Wahlergebnisses Nach Abschluss der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen (siehe 39 Abs. 2 i. V. m. 13, 14 WO) und den Arbeitnehmern des Betriebes bekannt zu geben; das Ergebnis der Auszählung ist in einer Niederschrift festzustellen ( 63 Abs. 2 i. V. m. 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG; zur Niederschrift vgl. 39 Abs. 2 i. V. m. 39 WO). Abschriften sind dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden ( 63 Abs. 2 i. V. m. 18 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dann, wenn keine nachträgliche Stimmabgabe erfolgt, ebenfalls unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vornehmen und das Wahlergebnis bekannt geben ( 34 Abs. 3 unter Bezug auf 21, 23 Abs. 1 WO). Andernfalls hat er die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln ( 12 Abs. 5 WO). Sollten Stimmen nachträglich schriftlich abgegeben worden sein, öffnet der Wahlvorstand unmittelbar nach Fristablauf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und legt die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Erst danach wird die öffentliche Auszählung der Stimmen vorgenommen. Siehe zum Verfahren 35 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2 WO.

20 a) Verhältniswahl Die Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden nach dem d'hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die einzelnen Vorschlagslisten verteilt ( 39 Abs. 2 i. V. m. 15 WO). Damit ist die endgültige Besetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch noch nicht festgestellt. Nach Ermittlung, wie viele Sitze je auf die Vorschlagslisten entfallen, ist zu prüfen, ob die nach 5 WO ermittelte Geschlechterquote erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, gilt 15 Abs. 5 WO: Danach wird zunächst das nicht dem Minderheitengeschlecht angehörende Mitglied mit der niedrigsten Höchstzahl herausgenommen; an seine Stelle tritt die auf derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge hinter ihm stehende, dem Minderheitengeschlecht angehörende Person. Enthält diese Liste keine dem Minderheitengeschlecht angehörende Person (mehr), geht der Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Minderheitengeschlechts über ( Listensprung ). Bei Zahlengleichheit entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird bei Bedarf so lange wiederholt, bis die Geschlechterquote erfüllt ist oder keine (gewählten) Bewerber des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind. Verfügt keine andere Vorschlagsliste (mehr) über eine Person des Minderheitengeschlechts, bleibt der Sitz bei der (ursprünglichen) Vorschlagsliste; gewählt ist dann also doch der Bewerber des Mehrheitsgeschlechts. Beispiel: Insgesamt 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 45 Männer und 15 Frauen. Es sind daher insgesamt fünf Mitglieder, davon nach dem Höchstzahlverfahren mindestens eine Frau, zu wählen. Wahl nach Vorschlagslisten: Liste 1 enthält 2 Männer

21 Liste 2 Liste 3 enthält 2 Frauen (Platz 1 und Platz 4) und 2 Männer enthält 1 Frau (Platz 2) und 3 Männer Liste 1 Liste 2 Liste 3 erhält 30 Stimmen erhält 10 Stimmen erhält 20 Stimmen Ergibt nach d Hondt (Zahlen in Klammer bedeutet Reihenfolge der Höchstzahlen; Buchstabe F = Frau): Liste 1 Liste 2 Liste 3 30:1 = 30 (1) 10:1 =10 (4)F 20:1 = 20 (2) 30:2 = 15 (3) 10:2 = 5 (6) 20:2 = 10 (4) F Die Geschlechterquote ist erfüllt. Es sind gewählt: 3 Männer und 2 Frauen. Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung ( 39 Abs. 2 i. V. m. 15 Abs. 4 WO). b) Mehrheitswahl Bei der Mehrheitswahl, die im normalen Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste und im vereinfachten Wahlverfahren immer durchgeführt wird, wird die Besetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich nach der jeweils abgegebenen Stimmenzahl für die einzelnen Wahlbewerber ermittelt. Anders als bei der Verhältniswahl wird jedoch die Geschlechterquote hier vorab berücksichtigt ( 22 WO); der Wahlvorstand verteilt also zuerst die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze. Die Betriebsratssitze werden dann von den dem Minderheitengeschlecht zugehörigen Wahlbewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Danach erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze je nach der Höhe der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmenzahlen, unabhängig von ihrem Geschlecht. Wenn die Geschlechterquote nicht erfüllt werden kann, weil nicht genügend Angehörige des Minderheitengeschlechts kandidiert haben oder weil

22 sie keine Stimme bei der Wahl erhalten haben, gehen die Sitze auf das Mehrheitsgeschlecht über; sie werden dann wieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt ( 22 Abs. 4 WO). Beispiel: Ausgangsposition wie oben, also 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 45 Männer und 15 Frauen; den Frauen steht von den insgesamt fünf Sitzen mindestens ein Sitz zu (siehe Beispiel auf Seite 12). Es besteht eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag mit 5 Männern auf Plätzen 1-5 und mit 4 Frauen auf Plätzen 6-9. Wahlergebnisse: Mann 1: Mann 2: Mann 3: Mann 4: Mann 5: Frau 6: Frau 7: Frau 8: Frau 9: 15 Stimmen 10 Stimmen 5 Stimmen 4 Stimmen 6 Stimmen 7 Stimmen 2 Stimmen 3 Stimmen 4 Stimmen Gewählt: Frau 6 über Vorabermittlung ( 22 Abs. 1). Männer 1, 2, 5, 3. Damit: Insgesamt 1 Frau und 4 Männer in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 7. Bekanntmachung der Gewählten Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen und, wenn sie nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen die Wahl abgelehnt haben, die Namen der neuen Jugend- und Auszubildendenvertreter durch zweiwöchigen Aushang (ggf. auch durch elektronische Kommunikationsmittel) bekannt zu machen ( 39 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 18 WO). Wird die Wahl abgelehnt, so tritt an die Stelle der gewählten Person bei der Listenwahl die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr ge

23 nannte, nicht gewählte Person ( 17 Abs. 2 WO). Bei der Persönlichkeitswahl tritt an die Stelle der gewählten Person die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ( 23 Abs. 1 WO). Aber: Wenn durch die Ablehnung durch die gewählte Person die Geschlechterquote nicht mehr erfüllt ist, dann gilt für den Nachrücker, dass dieser ebenfalls dem Minderheitengeschlecht angehören muss. Es gilt dann letztlich das gleiche Verfahren wie oben dargestellt ( 17 Abs. 2 (unter Verweis auf 15 Abs. 5 Nr. 2-5) und 23 Abs. 2 WO, der gemäß 34 Abs. 5, 36 Abs. 4 WO auch für das vereinfachte Wahlverfahren gilt). IX. Anfechtung der Wahl Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und hierdurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte ( 63 Abs. 2 i. V. m. 19 Abs. 1 BetrVG). Die Anfechtung einer Wahl ist jedoch nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig ( 63 Abs. 2 i. V. m. 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber ( 63 Abs. 2 i. V. m. 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). X. Schutz der Wahl Für den Schutz der Wahl ist 20 BetrVG entsprechend anwendbar ( 63 Abs. 2 BetrVG). XI. Besonderer Kündigungsschutz Mitgliedern des Wahlvorstandes kann vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden ( 15 Abs. 3 KSchG; 103 BetrVG). Auch Wahlbewerber genießen diesen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt, sobald ein Wahlvorstand bestellt und für den Wahlbewerber ein gültiger Vorschlag vorliegt, der die nach 14 Abs. 6 und 7 BetrVG erforderlichen Unterschriften aufweist. Ob hierzu auch die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand gehört, hat das BAG in einer neueren Entscheidung offen gelassen (BAG vom 17. März 2005, NZA 2005, 1064).

24 Der besondere Kündigungsschutz umfasst nicht den Anspruch, bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übernommen zu werden. Die Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gem. 78a BetrVG kann nur der gewählte Jugend- und Auszubildendenvertreter verlangen. Unzulässig ist auch die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern, die beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Einladung bzw. der Antragstellung (siehe 15 Abs. 3 a KSchG). Eine fristlose Kündigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. XII. Kosten der Wahl, Freistellung Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes ( 63 Abs. 2 i. V. m. 20 Abs. 3 BetrVG). Dagegen besteht kein Freistellungsanspruch für die Wahlwerbung, z. B. in Form einer persönlichen Vorstellung des Kandidaten bei Belegschaftsmitgliedern oder bei der Bekanntmachung der Liste und der vertretenen Ziele (ArbG Düsseldorf vom 21. Juli 1981, BB 1981, 1579). Wahlwerbung darf nur vor und nach der Arbeitszeit sowie in den Pausen betrieben werden.

25 Zeittabellen über den Ablauf der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Normales Wahlverfahren Maßnahme Frist/Termin Bestellung des Wahlvorstandes ( 63 f. BetrVG) durch Betriebsrat Ggf. gerichtliche Bestellung auf Antrag Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugendund Auszubildendenvertretung Frühestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit oder Bestellung durch Gesamt-/ Konzernbetriebsrat Aufstellung der Wählerliste Vor Erlass des Wahl- ( 2 WO) ausschreibens Erlass des Wahlausschreibens Spätestens 6 Wochen vor dem (= Einleitung der Wahl; ersten Tag der Stimmabgabe 3 Abs. 1 WO) Aushang des Wahlausschreibens Vom Tag des Erlasses des Wahl- ( 3 Abs. 4 WO) ausschreibens an bis zum Abschluss der Stimmabgabe und der Wahlordnung im Betrieb ( 2 Abs. 4 WO). kumulativ / ggf. auch alternativ: elektronische Bekanntgabe

26 Maßnahme Frist/Termin Ggf. Einspruch gegen die Wählerliste Entscheidung des Wahlvorstandes Mitteilung an Einspruchführer Nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Unverzüglich Unverzüglich, spätestens bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe Einreichung der Wahlvorschläge Innerhalb von 2 Wochen seit ( 6 Abs. 1 WO) Erlass des Wahlausschreibens Prüfung der Vorschlagslisten Ggf. Beseitigung von Mängeln einer Vorschlagsliste ( 8 WO) Ggf. Bekanntmachung einer Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen wegen Ausbleibens gültiger Wahlvorschläge ( 9 WO) Ggf. Bekanntmachung, dass der Wahlgang wegen Fehlens gültiger Wahlvorschläge nicht stattfindet ( 9 Abs. 2 WO) Ermittlung der Reihenfolge der Ordnungsnummern der Vorschlagslisten ( 10 Abs. 1 WO) Unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von 2 Arbeitstagen nach Eingang Binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Beanstandung durch den Wahlvorstand Sofort nach Ablauf der Einreichungsfristen nach 6 Abs. 1 und 2 WO Sofort nach Ablauf der Nachfrist Nach Ablauf der Einreichungsfrist (einschließlich Nachfrist) Bekanntmachung der Vorschlagslisten Spätestens eine Woche ( 10 Abs. 2 WO) vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe Ggf. Aushändigung oder Versendung der So rechtzeitig, dass Rücklauf vor Unterlagen für die schriftliche Wahl Abschluss der Stimmabgabe ( 24 WO) möglich

27 Maßnahme Frist/Termin Stimmabgabe Der 1. Tag der Stimmabgabe soll ( 11 f. 20 WO) spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates liegen ( 3 Abs. 1) Ggf. Öffnung der Briefumschläge für Briefwahl ( 26 Abs. 1 WO) Ermittlung des Wahlergebnisses Stimmauszählung, Bekanntgabe, Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift ( 13ff., 21ff. WO) Benachrichtigung der Gewählten ( 17 WO) Ggf. Ablehnung der Wahl Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe Unverzüglich nach Abschluss der Wahl Unverzüglich Binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung Bekanntmachung der Gewählten Sobald die Namen endgültig fest- ( 18 WO) stehen für die Dauer von 2 Wochen Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift an Arbeitgeber und Gewerkschaften ( 18 WO) Unverzüglich Ggf. Wahlanfechtung Nur binnen einer Frist von ( 63 Abs. 2 i. V. m. 19 BetrVG) 2 Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet Vor Ablauf von einer Woche nach dem letzten Tag der Stimmabga- Einberufung der konstituierenden Sitzung der neugewählten Jugendbe und Auszubildendenvertretung ( 65, i. V. m. 29 Abs. 1 BetrVG) Ggf. Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlumschläge ( 26 Abs. 2 WO) nicht Aufbewahrung der Wahlakten ( 19 WO) Einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sofern Wahlanfechtung Mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit der neugewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung

28 Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Maßnahme Frist/Termin Bestellung des Wahlvorstandes, BetrVG) durch amtierenden Betriebsrat Ggf. gerichtliche Bestellung auf Antrag oder Bestellung durch Gesamt- /Konzernbetriebsrat Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit Frühestens 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit Aufstellung der Wählerliste ( 2 WO) Erlass des Wahlausschreibens (= Einleitung der Wahl; 3 Abs. 1 WO) Festlegung des Termins für öffentliche Stimmauszählung Bekanntmachung des Wahlausschreibens ( 31 Abs. 2, 36 Abs. 3 WO) Ggf. Einspruch gegen Wählerliste ( 4 WO) Entscheidung des Wahlvorstandes Mitteilung an Einspruchsführer Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands ( 36 Abs. 1 WO) Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands und nach Aufstellung der Wählerliste ( 36 Abs. 1, 2 WO) Letzter Tag der (nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe soll eine Woche vor dem Tag liegen, an dem Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft ( 36 Abs. 2 WO) Vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum letzten Tag der (ggf. nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe Nur vor Ablauf von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens ( 36 Abs. 1, 30 Abs. 2 WO) Unverzüglich Unverzüglich, spätestens am Tag vor der Wahlversammlung

29 Maßnahme Frist/Termin Einreichung der Wahlvorschläge Prüfung der Wahlvorschläge Ggf. Beseitigung von Mängeln eines Wahlvorschlags ( 8 WO) Ggf. Bekanntmachung, dass der Wahlgang wegen Fehlens gültiger Wahlvorschläge nicht stattfindet ( 36 Abs. 2 WO) Bekanntmachung der Wahlvorschläge ( 36 Abs. 5, 30 Abs. 2 WO) Spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung ( 36 Abs. 5 WO) Unverzüglich, möglichst binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang; aber vor Ablauf der Wochenfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge ( 36 Abs. 5 WO) Binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Beanstandung durch den Wahlvorstand; aber vor Ablauf der Wochenfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge ( 36 Abs. 5 WO) Sofort nach Ablauf der Einreichungsfrist Spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung ( 36 Abs. 5 WO) Mitteilung des Verlangens auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ( 35 WO) Spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung ( 35 Abs. 1 WO) Ggf. Bekanntmachung des neuen Termins und Orts der öffentlichen Stimmauszählung wegen nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe Neuer Termin Ggf. Versendung der Unterlagen für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe Unverzüglich nach Fristablauf für Geltendmachung des Rechts auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ( 35 Abs. 2 WO) Letzter Tag der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eine Woche vor Ablauf der Amtszeit unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten bei der Rücksendung So rechtzeitig, dass die Rücksendung noch vor Abschluss der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe möglich ist

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit einem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WahlO).

3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WahlO). Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 220b). 3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag

Mehr

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Für die JAV-Wahl relevante Vorschriften

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Für die JAV-Wahl relevante Vorschriften Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Für die JAV-Wahl relevante Vorschriften 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post) Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post) WahlO Post Ausfertigungsdatum: 22.02.2002 Vollzitat: "Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den

Mehr

Hinweise für den Arbeitgeber

Hinweise für den Arbeitgeber Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2012 Hinweise für den Arbeitgeber Berlin, im Juni 2012 Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 I. Zeitpunkt der Wahl 1 II. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend-

Mehr

Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren

Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren Terminplan für die Betriebsratswahl normales Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahIO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBI. I S. 946)

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahIO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBI. I S. 946) Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahIO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBI. I S. 946) Auf Grund des 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI.

Mehr

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2014 Hinweise für den Arbeitgeber Juli 2014 Impressum Juli 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Terminplan für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren

Terminplan für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren Terminplan für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. In die Spalte muss der für die konkrete Wahldurchführung maßgebliche Kalendertag eingetragen werden.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13

Inhaltsverzeichnis. Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13 Vorwort 10 Das bietet Ihnen dieses Buch 11 Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 15 1.1 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen 15 1.1.1 Die zu

Mehr

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2016 Hinweise für den Arbeitgeber Juli 2016 Impressum Juli 2016 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Wahlordnung für die btü-delegiertenwahl

Wahlordnung für die btü-delegiertenwahl Wahlordnung für die btü-delegiertenwahl Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Wahlvorstand (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, der für jeden Bezirk bzw. für den Pensionistenverband gebildet

Mehr

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2018 Hinweise für den Arbeitgeber Juli 2018 Impressum Juli 2018 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit einem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

Terminplan, für die JAV-Wahl. im vereinfachten Wahlverfahren

Terminplan, für die JAV-Wahl. im vereinfachten Wahlverfahren Terminplan, für die JAV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Terminplan für die JAV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2

Mehr

Teil 1 Wahl Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs. WODrittelbG. Ausfertigungsdatum: 23.06.2004. Vollzitat:

Teil 1 Wahl Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs. WODrittelbG. Ausfertigungsdatum: 23.06.2004. Vollzitat: Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG) WODrittelbG Ausfertigungsdatum: 23.06.2004

Mehr

Erlass Wahlordnung des Wahlausschreibens

Erlass Wahlordnung des Wahlausschreibens Inhaltsverzeichnis Wahlordnung 35 Erlass Wahlordnung des Wahlausschreibens 1 Wahlvorstand > 36 2 Wählerliste > 36 3 Wahlausschreiben > 37 4 Einspruch gegen die Wählerliste > 38 5 Bestimmung der Mindestsitze

Mehr

Terminplan für die Mitarbeitervertretungswahl

Terminplan für die Mitarbeitervertretungswahl Terminplan für die Mitarbeitervertretungswahl Nr Aufgaben Hinweise Termine. Spätestens drei Monate vor Ablauf Ablauf der Amtszeit 1 Bestellung des der Amtszeit der MAV durch MAV am... Wahlvorstandes Mitarbeiterversammlung

Mehr

WAHLKALENDER FÜR DAS FÖRMLICHE WAHLVERFAHREN

WAHLKALENDER FÜR DAS FÖRMLICHE WAHLVERFAHREN 41 FÜR DAS FÖRMLICHE 1. 1 Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung feststellen: Die Amtszeit endet (spätestens) am 94 Absätze 5 und 7 SGB IX 2. 2 Bestellung des Wahlvorstandes 1 Spätestens

Mehr

Die Durchführung der Betriebsratswahl

Die Durchführung der Betriebsratswahl Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Die Durchführung der Betriebsratswahl 3. aktualisierte und erweiterte Auflage Normales Wahlverfahren Vereinfachtes, einstufiges Wahlverfahren Vereinfachtes,

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes* (Wahlordnung WO) Inhaltsübersicht

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes* (Wahlordnung WO) Inhaltsübersicht Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes* (Wahlordnung WO) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Wahl des Betriebsrats ( 14 des Gesetzes)... 1 bis 27 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften...

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I 3494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I 1393) 104 Erster

Mehr

Die Erstellung und Einreichung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl

Die Erstellung und Einreichung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl Die Erstellung und Einreichung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl 1. Einleitung Die Wahl der Mitglieder des Betriebsrates erfolgt auf der Basis von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind schriftliche,

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) BetrVGDV1WO Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Vollzitat: "Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) BetrVGDV1WO Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Vollzitat: "Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Mehr

Personalratswahlen im Land Brandenburg

Personalratswahlen im Land Brandenburg Personalratswahlen im Land Brandenburg Hinweise auf Aufgaben vorstände und zu beachtende Fristen Die Einleitung und Durchführung en unterliegt der Zuständigkeit vorstände. Auf folgende Aufgaben, Fristen

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) BetrVGDV1WO Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Vollzitat: "Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Mehr

Vorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb

Vorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb Vorschlagliste evtl. Kennwort der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb (Firma/Betrieb) Vorschlagsberechtigt sind alle zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

Die Durchführung der Betriebsratswahl

Die Durchführung der Betriebsratswahl Karl Michael Scheriau Die Durchführung der Betriebsratswahl Normales Wahlverfahren nach 16 und 17 BetrVG in Betrieben mit mindestens 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern Mit einer Checkliste für das vereinfachte

Mehr

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) in der Fassung vom 8. Juli 1998 (Nds. GVBl. S. 538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 341) Aufgrund

Mehr

- beschlossen vom Wissenschaftlichen Rat der Max-Planck-Gesellschaft am 15. Februar 2001, geändert am 16. Februar 2006 -

- beschlossen vom Wissenschaftlichen Rat der Max-Planck-Gesellschaft am 15. Februar 2001, geändert am 16. Februar 2006 - Richtlinien des Wissenschaftlichen Rates für die Einsetzung von Ombudspersonen in den Max-Planck-Instituten und in den Sektionen der Max-Planck-Gesellschaft - beschlossen vom Wissenschaftlichen Rat der

Mehr

Betriebsratswahl Übersichten

Betriebsratswahl Übersichten Betriebsratswahl Übersichten Einleitung und Durchführung Betriebsratswahl Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben mit in Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern Die Wahlverfahren Hier klicken um

Mehr

Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) (WOPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 (GVBl. S.

Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) (WOPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 (GVBl. S. Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz

Mehr

Muster und Vordrucke für die Personalratswahlen

Muster und Vordrucke für die Personalratswahlen Muster und Vordrucke für die Personalratswahlen 1. Bestellung des Wahlvorstandes 2. Einladung zur konstituierenden Sitzung des Wahlvorstandes 3. Bekanntgabe über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes

Mehr

Wahlordnung zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein

Wahlordnung zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein Wahlordnung zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein Kommentar der Wahlvorschriften des MBG und der Wahlordnung Bearbeitet von Peter Neumann 1. Auflage 2011. Taschenbuch.

Mehr

ibbs Die Wahlordnung für die BR-Wahlen 2006 Institut für Bildung, Beratung und Sozialmanagement Aktuelle Informationsbroschüre "Wahlvorstandsschulung"

ibbs Die Wahlordnung für die BR-Wahlen 2006 Institut für Bildung, Beratung und Sozialmanagement Aktuelle Informationsbroschüre Wahlvorstandsschulung Institut für Kommunikation und Arbeit Die Wahlordnung für die BR-Wahlen 2006 Mit uns immer aktuell informiert. Aktuelle Informationsbroschüre Tages- Kompakt- Seminar "Wahlvorstandsschulung" Seminargebühr

Mehr

Bekanntmachung. über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes ( 1 Abs. 4 WO-SPersVG) Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates bei...

Bekanntmachung. über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes ( 1 Abs. 4 WO-SPersVG) Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates bei... Der Wahlvorstand bei.. Vordruck 1.. (Ort, Datum) (Anschrift) (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse) Ausgehängt am... bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Abgenommen am... Bekanntmachung über die Zusammensetzung

Mehr

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG) Muster 1 D e r W a h l v o r s t a n d d e s, den (Name der Schule/des Seminars) (Ort) (Datum) Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Anlage 2 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Hauptwahlvorstand für die Wahl 2014 der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung München, 5. Mai 2014 Salvatorstraße

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der/dem Dienststelle Ort, TU Kaiserslautern Kaiserslautern, 26.04.16 Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Gemäß 58

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 01.10.2009 Laufende Nummer: 08/2009 Wahlordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin

Mehr

Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes

Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) Auf Grund des 126 des Betriebsverfassungsgesetzes

Mehr

Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl

Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl Nr. Anzahl Blätter 1 Mitteilung an die Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Bestellung.. 1 2 Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG) Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG) WOSprAuG Ausfertigungsdatum: 28.09.1989 Vollzitat: "Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

Mehr

Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Schulung der Wahlvorstände Personalratswahlen 2012

Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Schulung der Wahlvorstände Personalratswahlen 2012 Schulung der Wahlvorstände 2012 23. Februar 2012 BHZ Ffm (Süd) 28. Februar 2012 SZ ROF (Nord) 1 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Aufgaben des Wahlvorstandes 3. Wahlausschreiben und Wahlvorschläge 4. Wahlverfahren

Mehr

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

KAPITEL 9 WAHLEN ZUR MITARBEITERVERTRETUNG MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN

KAPITEL 9 WAHLEN ZUR MITARBEITERVERTRETUNG MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN Der WAHLVORSTAND......, den... WAHLAUSSCHREIBEN 1 Für die MitarbeiterInnen des/ der... ist gemäß 1 MAVG eine Mitarbeitervertretung zu bilden. Diese Mitarbeitervertretung besteht

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der Dienststelle Fachhochschule Trier Standorte Trier u. Idar-Oberstein Ort, 10.03.2009 Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG) Gemäß 12 LPersVG

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 7 2. Jahrgang Gelsenkirchen, 29.04.2016 Inhalt: Wahlausschreiben für die Wahl zur Besetzung des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

Ü 32: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge)

Ü 32: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) : Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) Die Betriebsratswahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten (Wahlvorschlägen) Wie entstehen Vorschlagslisten? Zuständigkeit Zunächst ist anzumerken, dass der Wahlvorstand

Mehr

Wahlordnung zur. Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV)

Wahlordnung zur. Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV) Wahlordnung zur Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV) Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Inhalt EINLEITUNG... 3 Durchführung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung Allgemeine Grundlagen... 5

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung Allgemeine Grundlagen... 5 1 Einleitung... 1 2 Allgemeine Grundlagen... 5 I. Der Betrieb... 5 1. Betriebsbegriff des BetrVG... 5 a) Definition des Betriebsbegriffs... 5 b) Folge von Fehlern... 5 2. Betriebsteile... 7 a) Gesetzliche

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese WV bestellen (nur betriebsangehörige AN in WV)

Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese WV bestellen (nur betriebsangehörige AN in WV) Folie 36: Das Das zweistufige zweistufige Wahlverfahren Wahlverfahren im im betriebsratslosen betriebsratslosen Betrieb Betrieb 1 (Überblick) (Überblick) Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese

Mehr

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) BPersVWO Ausfertigungsdatum: 23.09.1974 Vollzitat: "Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember

Mehr

Informationen und Wissen tanken

Informationen und Wissen tanken Informationen und Wissen tanken ARBEITSHILFEN ZUR BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES Nach der Wahl Musterschreiben Bekanntmachung des Wahlergebnisses Muster-Schreiben Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Mehr

Wahlordnung Beschlossen an der Vertreterversammlung am 18. Juni 2007

Wahlordnung Beschlossen an der Vertreterversammlung am 18. Juni 2007 Wahlordnung Beschlossen an der Vertreterversammlung am 18. Juni 2007 U:\Vertreterwahl 2016\2016 Wahlordnung VV Listenwahl 2016.doc Seite 1 von 5 Wahlordnung zur Vertreterversammlung Volksbank Bad Saulgau

Mehr

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS) Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS) WOS Ausfertigungsdatum: 07.02.2002 Vollzitat: "Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl.

Mehr

Formulare für das vereinfachte Wahlverfahren

Formulare für das vereinfachte Wahlverfahren Formulare für das vereinfachte Wahlverfahren Die Texte der Formulare gehen von dem Normalfall aus, dass Vertrauensperson und stellvertretende/s Mitglied/er am gleichen Tage gewählt werden. Für die Nachwahl

Mehr

Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden

Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden Übersicht 1. Bestellung und Geschäftsführung von Wahlvorständen 2. Vorprüfungen 3. Wählerliste und Wahlausschreiben 4. Einreichung der Wahlvorschläge

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Stand: 18.12.2001 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier

Mehr

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Allgemeine Verfahrensvorschriften 1 Personalratswahlen in Rheinland-Pfalz Allgemeine Verfahrensvorschriften Die folgende Zusammenstellung der allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Wahl der Personalräte nach dem rheinland-pfälzischen

Mehr

Seite. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 6. Formularverzeichnis 14. Einleitung 18

Seite. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 6. Formularverzeichnis 14. Einleitung 18 Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Formularverzeichnis 14 Einleitung 18 A. Betriebsrat und Betriebsverfassung 19 I. Betriebsräte gibt es nur in Betrieben 19 II. Mehrere Betriebsräte bei einem Arbeitgeber

Mehr

Amtliche Abkürzung: WO-EwZ Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Nds. GVBl. 1999,

Amtliche Abkürzung: WO-EwZ Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Nds. GVBl. 1999, Amtliche Abkürzung: WO-EwZ Ausfertigungsdatum: 26.02.1999 Gültig ab: 16.03.1999 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Gliederungs- Nr: Nds. GVBl. 1999, 54 204700210 Wahlordnung für die Vertretung

Mehr

2 Aufgaben des Wahlvorstandes

2 Aufgaben des Wahlvorstandes WAHLORDNUNG 1 Wahlvorstand 1. Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

Mehr

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Gliederung Hilfen und Material von ver.di Gesetzliche Grundlage Wozu Schwerbehindertenvertretungen? Wahltermine und Voraussetzungen Wahlverfahren Wahlberechtigte

Mehr

Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren

Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten.

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Dr. Kluge Seminare e.k. Inhaber: Dr. jur. Henning Kluge Schiffgraben 17 30159 Hannover Tel.: 0511 / 54 39 21 66 Fax: 0511 / 54 39 21 67 E-Mail: info@kluge-seminare.de Web: www.kluge-seminare.de 2017 -

Mehr

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) 3. WOMitbestG Ausfertigungsdatum: 27.05.2002 Vollzitat: "Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl) Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank Westfalen-Lippe eg (Listenwahl) 1 Wahturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle

Mehr

RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN. Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln (geändert und genehmigt durch die Kammerversammlung am 12.11.

RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN. Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln (geändert und genehmigt durch die Kammerversammlung am 12.11. RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln (geändert und genehmigt durch die Kammerversammlung am 12.11.2014) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1 2 Ordentliche Kammerversammlung

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) Fassung Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet gemäß

Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) Fassung Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet gemäß Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) Fassung 06.2016 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet gemäß 26 c Abs. 1 der Satzung nach Maßgabe der entsprechend

Mehr

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 1 Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 2 Inhalte 1. Rechtliche Grundlagen 2.Der Wahlvorstand 3.Das Wahlausschreiben 4.Das Wählerverzeichnis 5.Wahlvorschläge 6.Durchführung der Wahl

Mehr

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Wahlordnung zum MVG.EKD WahlO-MVG.EKD 7.600-101 Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405, 1995 S. 488) in

Mehr

Wahlordnung. Volksbank eg

Wahlordnung. Volksbank eg Die Wahlordnung Wahlordnung d e r V o l k s b a n k e G Volksbank eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung Volksbank eg, Villingen (Listenwahl) Fassung nach Beschluss der Vertreterversammlung vom 23. Mai

Mehr

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 Inhaltsübersicht

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 Inhaltsübersicht Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 i.d.f.d. Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD 2004 S. 347) zuletzt geändert

Mehr

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz MVWO 621 Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 9. Dezember 1993 (KABl. S. 18) geändert durch Beschluss der

Mehr

Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln.

Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln. Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln. 1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

Mehr

Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft für die Wahl zum Studierendenparlament der Bergischen Universität Wuppertal. vom 04.11.

Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft für die Wahl zum Studierendenparlament der Bergischen Universität Wuppertal. vom 04.11. AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor NR_118 JAHRGANG 44 4. November 2015 Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft für die Wahl zum

Mehr

Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln.

Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln. Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln. 1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

Mehr

Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit

Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit In der Fassung vom 8. November 2005 (GBl. S. 685) 1 Verfahrensgrundsatz Der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit

Mehr

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wahlordnung des Deutschen Hausärzteverbandes Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stand

Mehr

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Weiterbildung und Kultur. Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Der Hauptwahlvorstand

Weiterbildung und Kultur. Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Der Hauptwahlvorstand Der Hauptwahlvorstand M1,1ster 13 a bei der/dem Dienststelle Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ort, Datum Mainz, 20.03.201 7 Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats in

Mehr

Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1

Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1 Bitte unbedingt ausfüllen Formular Nr. 1 Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1 (Schule/Studienseminar mit Adresse oder Schulstempel). (ggf.

Mehr

Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl

Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl Arbeitsrecht am Abend, 10.03.2010 Sebastian Stoffregen Rechtsanwalt Rechtsgrundlage Zentrale Norm 20 BetrVG (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats

Mehr

Ordnung der Wahlen zum Hochschulsenat der HafenCity Universität Hamburg (HCU)

Ordnung der Wahlen zum Hochschulsenat der HafenCity Universität Hamburg (HCU) Ordnung der Wahlen zum Hochschulsenat der HafenCity Universität Hamburg (HCU) Der Hochschulsenat der HafenCity Universität Hamburg hat am 22.07.2014 auf Grund von 99 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Mehr

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Wahlordnung zum KG über Mitarbeitervertretungen WahlO-MVG 4.12.1 Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 i.d.f.d. Neubekanntmachung

Mehr

Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung -

Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung - Wahlvorstand Betriebsratswahl Betrieb...... (Ort, Datum) Im oben genannten Betrieb ist ein Betriebsrat zu wählen. Dazu hat der Wahlvorstand am..201 folgende Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung

Mehr

* jetzt 5 Abs. 4 MVG. (3) Die Dienststellen unterstützen den Wahlausschuss bei der Aufstellung der Listen.

* jetzt 5 Abs. 4 MVG. (3) Die Dienststellen unterstützen den Wahlausschuss bei der Aufstellung der Listen. Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (WahlOMVG) vom 25. Januar 1994 (KABl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2004 (KABl.

Mehr