Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden

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1 Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden

2 Übersicht 1. Bestellung und Geschäftsführung von Wahlvorständen 2. Vorprüfungen 3. Wählerliste und Wahlausschreiben 4. Einreichung der Wahlvorschläge 5. Briefwahl 6. Wahltag

3 1. Bestellung und Geschäftsführung von Wahlvorständen

4 Bestellung des Wahlvorstandes bei Wahl des WV in einer Betriebsversammlung ( 17 Abs. 2 BetrVG) muss jeder Kandidat für den Wahlvorstand dort die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhalten (vgl. LAG München v TaBV 50/08) die Kandidaten für den Wahlvorstand genießen keinen Sonderkündigungsschutz (vgl. BAG v AZR 505/13)

5 Beschlussfassung im Wahlvorstand Ergänzung der TO: einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder jetzt ausreichend (BAG v ABR 2/13 (B)) Abstimmung: beim Wahlvorstand ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich, 1 Abs. 3 Satz 1 WO!

6 2. Vorprüfungen

7 Vorprüfungen Feststellung der Anzahl der Arbeitnehmer Feststellung der Größe des BR, 9 BetrVG Feststellung der Wahlberechtigung der Arbeitnehmer Feststellung des Minderheitengeschlechts und der Minderheitensitze Berechnung der Fristen

8 Größe des BR richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten AN: bis 20 wahlberechtigte AN = 1 Mitglied bis 50 wahlberechtigte AN = 3 Mitglieder 51 wahlberechtigte bis 100 AN = 5 Mitglieder bis 200 AN = 7 Mitglieder etc.

9 Anzahl der Arbeitnehmer Aushilfskräfte: zählen mit, wenn sie min. 6 Monate im Jahr eingesetzt werden (BAG v ABR 17/07) Leiharbeitnehmer zählen grds. mit, wenn sie in der Regel eingesetzt werden (BAG v AZR 140/12) in den Grenzfällen des 9 BetrVG hat der WV einen Beurteilungsspielraum (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v TaBV 218/15)

10 Aktives Wahlrecht Leih-AN nur, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden, 7 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Beachte: das Wahlrecht besteht dann schon am 1. Tag des Einsatzes (vgl. LAG Hamm v TaBV 20/15)

11 Berechnung der Fristen (Beispiel) Aushang Wahlausschreiben Mittwoch, , 12:00 Uhr Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (2 Wochen)?

12 Fristbeginn an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattgefunden hat, welches die Frist auslöst (hier Aushang des Wahlausschreibens), 187 Abs. 1 BGB also am , 00:00 Uhr

13 Fristende 2 Wochen später an dem Tag, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis stattgefunden hat (hier also der Mittwoch ), 188 Abs. 2 BGB also Mittwoch, , 24:00 Uhr bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Verschiebung auf den nächstzulässigen Tag (Mo Fr)

14 Verkürzung des Fristendes die Frist endet gesetzlich am letzten Tag um 24:00 Uhr, d.h. nicht um 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr o.ä. Verkürzung grds. unzulässig; würde bedeuten, dass der Wahlvorstand bis 24:00 Uhr Wahlvorschläge entgegennehmen muss ausnahmsweise Verkürzung (im Wahlausschreiben!) auf das durchschnittliche Dienstende zulässig (vgl. u.a. LAG Nürnberg v TaBV 5/15) in Schichtbetrieben dagegen nicht, d.h. 24 Uhr (LAG Köln v TaBV 18/15)

15 3. Wählerliste und Wahlausschreiben

16 Wählerliste Änderungen der Wählerliste dürfen nur noch bis zum Tag vor der Stimmabgabe vorgenommen werden (BAG v ABR 19/15)

17 Wahlausschreiben bei den offiziellen Wahlunterlagen ist darauf zu achten, dass alle AN ausreichend Kenntnis nehmen können besondere Vorkehrungen für sehbehinderte oder blinde AN sind erforderlich (vgl. Hess. LAG TaBV 12/15) allg. Verständigungsmöglichkeiten im Betriebsalltag reichen bei ausländischen AN ggf. nicht aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v TaBV 7/15)

18 4. Einreichung der Wahlvorschläge

19 Einreichung der Wahlvorschläge nicht durch Aushang des Wahlvorstandes, auf dem dann die Kandidaten gesammelt werden eine Belegschaftsliste darf als Kennwort nicht den Namen einer Gewerkschaft führen (vgl. BAG v ABR 40/11)

20 Fristablauf normales Wahlverfahren: 2 Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens vereinfachtes Wahlverfahren: gesetzliches Fristende am letzten Tag um 24:00 Uhr ausnahmsweise Verkürzung auf das durchschnittliche Dienstende der Belegschaft zulässig

21 Fehler des Wahlvorstandes Wahlvorschlag wurde nicht unverzüglich geprüft (vgl. BAG v ABR 65/07) Kandidatenliste und Unterschriftenliste müssen nicht zwingend fest miteinander verbunden sein (vgl. LAG S.-H. v TaBVGa 3/16) aber: eine wiederholte Heftung der Listen kann eine Nachfragepflicht des WV auslösen (vgl. LAG Hamburg vom TaBV 4/15)

22 Fall zur Prüfungspflicht des WV Wahlbewerber A kandidiert alleine, sammelt Stütz-US an Stelle 20 fragt Wahlberechtigte B, ob sie mitkandidieren darf wird aufgenommen; Einreichung WV 2 Tage vor Ablauf der Frist Wahlvorstand prüft und erfährt angeblich erst nach Ablauf der Einreichungsfrist von der Ergänzung; lässt Kandidatur nicht zu A ficht die Wahl an Ergebnis?

23 Lösung Wahl ist unwirksam (vgl. LAG Düsseldorf v TaBV 74/15): Wahlvorstand hat nicht ausreichend geprüft deshalb wurde A zu spät informiert und hatte keine Gelegenheit zur Korrektur innerhalb der Frist mehr zwei wesentliche Auffälligkeiten: B hat Stützunterschrift erst an Stelle 21 geleistet; ihre Kandidatur wurde handschriftlich ergänzt

24 5. Briefwahl

25 Vorbereitung der Briefwahl der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen, ein Grund für die Verhinderung soll angegeben werden wird der Antrag nicht schriftlich gestellt, muss der Wahlvorstand einen Vermerk darüber anfertigen ob tatsächlich ein Grund zur Verhinderung vorliegt, wird vom Wahlvorstand nicht geprüft Wahlberechtigten, von deren voraussichtlicher Abwesenheit der Wahlvorstand eigene Kenntnis hat (z.b. bei Elternzeit etc.), sind die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zuzuleiten

26 6. Wahltag

27 Stimmauszählung unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe bei Unterbrechungen immer Versiegelung der Urne Ausschluss fehlerhafter Stimmzettel ggf. Anwendung des d Hondtschen Höchstzahlverfahrens

28 Zum Schluss LAG Niedersachsen v TaBV 27/15: Ein Mitglied des Wahlvorstandes, das zugleich Wahlbewerber ist, verletzt wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es sich während der laufenden Betriebsratswahl von Wahlhelfern aus der mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerliste die Namen von noch nicht zur Wahl erschienenen Wahlberechtigten geben lässt, diese in der auf seinem Dienst-Laptop hinterlegten Liste der Wahlberechtigten kennzeichnet und anschließend nur solche Personen auf die (Nicht-)Ausübung ihres Wahlrechts anspricht.

29 Und noch eins Hess. LAG v TaBV 44/15: Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht. Dagegen verstößt er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen.

30 The end

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