Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratswahl

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1 Betriebsrat - Betriebsratswahl Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Wahl 3. Wahlberechtigung 3.1 Außendienstmitarbeiter 3.2 Praktikanten 3.3 Freie Mitarbeiter 3.4 Leiharbeitnehmer 3.5 Mitarbeiter in Freistellungsphase der Altersteilzeit 3.6 Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahme 3.7 ALG II-Empfänger in Arbeitsgelegenheit 3.8 Beamte 3.9 Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer 4. Wählbarkeit 5. Kosten 6. Zeit und Schutz der Wahl 7. Wahlverfahren 7.1 Das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben 7.2 Das normale Wahlverfahren Wahlvorstand Wahlvorstand bei bestehendem Betriebsrat Wahlvorstand bei nicht existierendem Betriebsrat Aufgaben des Wahlvorstandes vor der Wahl Wählerliste 8. Zusammensetzung des Betriebsrates 9. Wahlausschreiben 10. Auslegung von Wählerliste und Wahlordnung 11. Entgegennahme von Wahlvorschlägen 12. Zuordnungsverfahren 13. Durchführung der Wahl 14. Feststellen des Wahlergebnisses 15. Aufgaben des Wahlvorstandes nach der Wahl 16. Aushang des Ergebnisses 17. Einberufung der ersten Sitzung des Betriebsrates 18. Anfechtung der Wahl 18.1 Anfechtungsgründe 18.2 Anfechtungsberechtigte Personen 18.3 Anfechtungsfrist 18.4 Nichtigkeit der Wahl 19. Jugend und Auszubildendenvertretung aok-business.de - PRO Online,

2 Information 1. Allgemeines In den 7-20 BetrVG und in der ergänzenden Wahlordnung (WO) zum BetrVG ist festgelegt, wann und auf welche Weise Betriebsratswahlen stattzufinden haben. Die Vorschriften über die Wahl des Betriebsrats sind durch das "Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes " vom (BGBl. I S. 1852) in wesentlichen Bereichen geändert worden. Die Änderungen im Überblick: Das Gruppenprinzip, also die Trennung in Arbeiter und Angestellte ist aufgehoben worden. In Betrieben mit in der Regel weniger als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird die Betriebsratswahl in einem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, 14a Abs. 1 BetrVG. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren, 14a Abs. 5 BetrVG Neu eingeführt worden ist eine Geschlechterquotierung in 15 Abs. 2 BetrVG. Danach muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat können für Betriebe eines Unternehmens oder Konzerns, in denen kein Betriebsrat besteht, den Wahlvorstand bestellen und die Wahl einleiten, 17 Abs. 1 BetrVG. 2. Zeitpunkt der Wahl Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, 13 Abs. 1 BetrVG. Der Zeitraum, in dem die Wahlen durchgeführt werden müssen, ist immer die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai des entsprechenden Jahres. Nachdem zuletzt Betriebsratswahlen im Jahre 2010 stattgefunden haben, sind die nächsten bundesweiten regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom durchzuführen. Außerhalb dieses gesetzlich festgelegten Zeitraumes ist ein Betriebsrat gem. 13 Abs. 2 BetrVG zu wählen, wenn sich innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach dem letzten Wahltag die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig verändert hat, sich die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder selbst nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder derart verändert hat, dass sie nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern für den betreffenden Betrieb entspricht, der Betriebsrat während seiner Amtszeit mit Mehrheit selbst seinen Rücktritt beschließt, die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde, der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde oder im Betrieb noch kein Betriebsrat bestanden hat und erstmalig gewählt werden soll, was grundsätzlich jederzeit möglich ist. Hat eine Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes vom 1. März bis 31. Mai stattgefunden, so sind die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen innerhalb des nächst folgenden Wahlzeitraums durchzuführen, 13 Abs. 3 BetrVG. Nur wenn seit der letzten nicht regelmäßigen Wahl noch kein ganzes Jahr vergangen ist, wird innerhalb des übernächsten Wahlzeitraumes die erste regelmäßige Betriebsratswahl durchgeführt. In einem Betriebsteil kann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn der Betriebsteil selbstständig i.s.v. 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Teilbetrieb vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Eine organisatorische Eigenständigkeit scheidet aus, wenn für die überwiegende Mehrzahl der sozialen Angelegenheiten i.s.v. 87 BetrVG die Leitung des Hauptbetriebs zuständig ist ( BAG, ABR 26/03 ) aok-business.de - PRO Online,

3 3. Wahlberechtigung Aktiv wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrats sind alle Arbeitnehmer, die zum Betrieb gehören und die spätestens am Tag ihrer Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des 9 BetrVG sind alle Personen zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag (LAG Hamburg, ). Der Begriff des Arbeitnehmers ergibt sich aus 5 BetrVG : Wahlberechtigte Arbeitnehmer sind daher nicht nur die Arbeiter und Angestellten des Betriebes, sondern auch Auszubildende, Arbeitnehmer während der Probezeit, Teilnehmer an einer Umschulung oder anderen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis lediglich ruht, z.b. wegen Wehr- oder Zivildienstes oder wegen Elternzeit, sind wahlberechtigt. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des 5 BetrVG und sind gemäß 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Sie sind nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebes ( BAG, ABR 48/10 ). Dagegen sind vorübergehend von der Arbeit freigestellte Mitarbeiter (z.b. wegen eines gesetzlichen Arbeitsverbotes während des Mutterschutzes oder einer vorübergehenden Suspendierung) sind wahlberechtigt. Praxistipp: Auszubildende sind nicht wahlberechtigt für den Betriebsrat, wenn sie in dem Betrieb nur einen Teil ihrer Ausbildung absolvieren und die wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Ausbildungsverhältnisse von einem anderen Betrieb getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Auszubildenden im leitenden Stammbetrieb ebenfalls nicht wahlberechtigt sind ( LAG Köln, TaBV 79/09 ). Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten ebenfalls nicht als Arbeitnehmer im Sinne von 5 BetrVG und sind deshalb gemäß 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Dieser Grundsatz gilt in reinen Ausbildungsbetrieben auch für diejenigen Auszubildenden, die sich dort in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz befinden ( LAG Köln, TaBV 89/09 ). Als betriebszugehörig im Sinne des 7 BetrVG und aktiv wahlberechtigt zur Betriebsratswahl sind nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung nur solche Arbeitnehmer anzusehen, die Kündigungsschutzklage nach den 4 Satz 1 bzw. 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG oder ganz allgemeine Klage auf Feststellung gemäß 256 ZPO erhoben haben und während des Kündigungsrechtsstreites tatsächlich weiterbeschäftigt werden ( LAG Baden-Württemberg, TaBV 2/99 ). Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Wahlberechtigung: Demnach sind auch Teilzeitarbeitnehmer, Heimarbeiter und Telearbeitnehmer wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes. Auch die Nationalität des Arbeitnehmers ist unbeachtlich. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft langfristig gestellt werden, sind in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen wählbar, wenn sie dort eingegliedert sind. Eine arbeitsvertragliche Bindung zum Einsatzbetrieb ist für die Wählbarkeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht erforderlich ( LAG Schleswig-Holstein, TaBV 31/10 ; LAG Schleswig-Holstein, TaBV 35/10 ). Achtung! Nicht wahlberechtigt sind demgegenüber leitende Angestellte oder Handelsvertreter. Nach dem Einleitungsworten in 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter nur, wer die dort genannten Aufgaben und Befugnisse nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb wahrnimmt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Angestellte tätig wird, ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Status als leitenden Angestellten ( LAG Rheinland-Pfalz, TaBV 18/12 ). Für die Anerkennung als leitender Angestellter genügt nicht, dass ein Arbeitnehmer nur vertretungsweise im Falle der vorübergehenden Abwesenheit seines Vorgesetzten zur Durchführung personeller Maßnahmen berechtigt ist ( LAG Rheinland-Pfalz, aok-business.de - PRO Online,

4 3 TaBV 43/11 ). Schwierigkeiten kann im Einzelfall die Abgrenzung von Reisenden und Außendienstmitarbeitern, sowie Franchise-Nehmern bereiten. Diese sind zumindest dann wahlberechtigt, wenn sie überwiegend z.b. durch Vorgabe von Arbeitszeiten, Umsatz oder anderen Weisungen Arbeitnehmereigenschaften aufweisen und nicht als selbstständig arbeitend einzustufen sind. 3.1 Außendienstmitarbeiter Außendienstmitarbeiter sind nach 5, 7 und 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird ( LAG Hamm, TaBV 124/02 ). 3.2 Praktikanten Praktikanten sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrates zu berücksichtigen, wenn ihnen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Dies ist nicht der Fall, wenn nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben vermittelt werden soll ( LAG Schleswig-Holstein, TaBV 39/02 ). Praktikanten dürfen bei der Wahl des Betriebsrats im Praktikantenbetrieb mitwählen. Dies gilt selbst dann, wenn sie überbetrieblich ausgebildet werden und nur die Praktikumstätigkeit im Betrieb der Betriebsratswahl absolvieren ( LAG Schleswig-Holstein, TaBV 39/02 ). 3.3 Freie Mitarbeiter Freie Mitarbeiter sind keine wahlberechtigten Mitarbeiter des Betriebes. Allerdings ist zu beachten, dass ungeachtet der Formulierungen im Arbeitsvertrag oft kein freies Mitarbeiterverhältnis, sondern eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der sog. "freie Mitarbeiter" in den Betrieb fest integriert und ist er auch weisungsgebunden oder liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, so ist der Mitarbeiter auch wahlberechtigt. 3.4 Leiharbeitnehmer Ob Leiharbeitnehmer nach dem AÜG wahlberechtigte Arbeitnehmer des entleihenden Betriebs oder der Entleiherfirma sind, war umstritten und kann im Einzelfall durchaus Einfluss auf die Größe des zu wählenden Betriebsrats haben. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht im entleihenden Betrieb wahlberechtigt sind. Nach der neuesten Rechtsprechung sind Leiharbeitnehmer nicht im Rahmen des 9 BetrVG bei der zu bestimmenden Betriebsratsgröße zu berücksichtigen ( LAG Düsseldorf, TaBV 60/02 ). Dies gilt nicht nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung einschließlich der sog. Konzernleihe nach 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ( BAG, ABR 49/03 ). Leiharbeitnehmer wählen zwar nach Maßgaben des 7 Satz 2 BetrVG mit, sie zählen, aber nicht im Sinne des 9 BetrVG für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats ( LAG Köln, TaBV 79/02 ). Bei Ermittlung der in der Regel dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand zwar einen Beurteilungsspielraum. Die zukünftige Entwicklung kann er aber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete Veränderungsentscheidungen getroffen hat ( LAG München, TaBV 3/07 ). Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht mit, unabhängig davon, ob der Betrieb weniger oder mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist ( LAG Düsseldorf, TaBV 50/02 ). Arbeitnehmer im Sinne von 9 BetrVG sind betriebsangehörige Arbeitnehmer, das heißt Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Eine Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen erst noch abzuschließender, auf den jeweiligen Einsatz befristeter Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist aok-business.de - PRO Online,

5 kein Arbeitsvertrag ( BAG, ABR 17/07 ). Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung im Sinne von 9 BetrVG darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teil des Jahres in dem Betrieb tätig sind ( BAG, ABR 73/07 ). Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen des 38 Abs. 1 BetrVG nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt auch nicht durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch 7 Satz 2 BetrVG, weil der Arbeitnehmerbegriff des 5 Abs. 1 BetrVG nicht geändert worden ist ( LAG Hamm, TaBV 92/02 ). Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist ( LAG Düsseldorf TaBV 42/02 ). Dagegen sind nach Auffassung des ArbG Eberswalde Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer in einem Betrieb und somit bei der Staffel der Zahl der Betriebsratsmitglieder des 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl beschäftigt werden ( ArbG Eberswalde, (2) BV 8/02 ). Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht ( LAG Hamburg, TaBV 17/06 ). 3.5 Mitarbeiter in Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, sind keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des 7 BetrVG. Sie finden im Rahmen des 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung ( LAG Düsseldorf, TaBV 42/02 ). 3.6 Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sind Arbeitnehmer im Sinne von 5 Abs. 1 BetrVG und deshalb für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt. Sie sind auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgebenden Belegschaftsstärke mit zu berücksichtigen ( BAG, ABR 6/04 ). 3.7 ALG II-Empfänger in Arbeitsgelegenheit ALG II-Empfänger, die in nach 16d SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sind nicht nach 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen. Sie sind aber im Betrieb des Arbeitgebers nur dann wahlberechtigt, wenn sie nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dienen und nicht selbst Gegenstand des Betriebszwecks sind ( BAG, ABR 20/99 ). 3.8 Beamte Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle grundsätzlich keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von 7 BetrVG. Durch das Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom ist jedoch durch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen worden. Hierzu ist 5 BetrVG zum 4. August 2009 geändert worden. Nun heißt es in 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG, dass als Arbeitnehmer "ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, gelten. Durch diese Änderung werden zukünftig Beamte und Beamtinnen, Soldaten und Soldatinnen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes, die aufgrund entsprechender aok-business.de - PRO Online,

6 Personalmaßnahmen, etwa durch Zuweisung bzw. Gestellung oder Überlassung, in Betrieben der Privatwirtschaft tätig werden, generell vom Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst. Mit dieser Änderung sind die genannten Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aktiv und passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt und werden auch bei den Schwellenwerten zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats gemäß 9 BetrVG mitgezählt. 3.9 Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach 7 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigt. Ihnen fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation ( BAG, ABR 12/04 ). 4. Wählbarkeit Als Betriebsratsmitglied kann jeder Wahlberechtigte gewählt werden, der dem Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns mindestens sechs Monate angehört, 8 Abs. 1 BetrVG. Diese Einschränkung gilt nicht für neu gegründete Betriebe, die noch keine sechs Monate bestehen. In diesem Falle ist die Zugehörigkeit zum Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl ausreichend. Gewählt werden können sowohl einzelne Personen wie auch Listen von mehreren Vertretern einer Gruppe von Arbeitnehmern. Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die in 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet ( BAG, ABR 53/11 ). Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird ( BAG, ABR 12/04 ). Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar ( BAG, ABR 51/08 ). 5. Kosten Das zur Durchführung einer Betriebsratswahl erforderliche Material und die entsprechendem Räumlichkeiten hat der Arbeitgeber zu stellen und die anfallenden Kosten allein zu tragen, 20 Abs. 1, 3 BetrVG. Dazu gehören vor allem Kosten für Räumlichkeiten und Einrichtungen, Stimmzettel, Wahlurnen, Formulare, Portokosten bei Briefwahl, Wählerlisten, Vorschlagslisten, Fahrtkosten etc. Auch Gesetzestexte müssen gestellt und Kosten für eventuell erforderliche Rechtsberatungen übernommen werden. Auch die persönlichen Kosten eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Erfüllung seiner Aufgaben muss der Arbeitgeber übernehmen. Reines Werbematerial o.ä. kann dem Arbeitgeber hingegen nicht in Rechnung gestellt werden. Zu den nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber zu erstattenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören also nur die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Kosten, nicht jedoch die Kosten einer Wahlpropaganda einzelner Gruppen ( LAG Baden-Württemberg, TaBV 7/07 ). Wenn ein Arbeitgeber Räumlichkeiten oder Material nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Verfügung stellt, ist der Wahlvorstand ermächtigt, es zu beschaffen und dies dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen. Diese entstandenen Kosten sind unter Beachtung der zivilrechtlichen Vorschriften selbstständig gerichtlich durchsetzbar. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes entstanden sind ( BAG, ABR 8/99 ). 6. Zeit und Schutz der Wahl aok-business.de - PRO Online,

7 Betriebsratswahlen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Behinderung der Betriebsratswahlen sowie jede Art der Beeinflussung durch Versprechen oder Androhung von Nachteilen - vor allem die Androhung von Kündigungen - zu unterlassen. Insbesondere darf er Wählern, Mitgliedern des Wahlvorstandes oder Wahlhelfern wegen dieser Tätigkeiten kein Arbeitsentgelt abziehen, 20 BetrVG. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers ist keine Behinderung der Betriebsratswahl ( LAG Niedersachsen, TaBV 80/06 ). Die Wahlbewerber unterliegen darüber hinaus dem besonderen Kündigungsschutz des 15 Abs. 3 KSchG. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 3 KSchG entsteht dann, wenn ein Wahlvorschlag vorliegt, der von der erforderlichen Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer im Sinne von 14 Abs. 4 BetrVG gestützt wird. Die Aufstellung eines Wahlvorschlags, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes anknüpft setzt insofern nicht die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand voraus ( Sächsisches LAG, Sa 361/09 ). Ein Wahlbewerber besitzt besonderen Kündigungsschutz nach 15 Abs. 3 KSchG in jedem Fall dann, wenn ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens bereits eingeleitet worden war ( LAG Hamm, Sa 1566/10 ). 7. Wahlverfahren Zu unterscheiden ist zwischen zwei Wahlverfahren: Das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben mit in der Regel 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, 14a Abs. 1 BetrVG, bzw. in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, 14a Abs. 3 BetrVG Das normale Wahlverfahren in den anderen Betrieben 7.1 Das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben 14 BetrVG regelt das vereinfachte Wahlverfahren. Danach wird in Betrieben mit in der Regel bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. In betriebsratslosen Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist eine Vereinbarung des Wahlvorstands mit dem Arbeitgeber zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens nach 14a Abs. 5 BetrVG nur dann möglich, wenn der Wahlvorstand durch einen Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht bestellt wurde ( LAG Sachsen, TaBV 13/02 ). Besteht bereits ein Betriebsrat, so bestellt dieser spätestens vier Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand, 17a Nr. 1 BetrVG. Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrat kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Besteht kein Betriebsrat wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand nach 17a BetrVG gewählt. Auf einer zweiten Versammlung wird dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt. Wahlvorschläge können bis zum Ende der ersten Wahlversammlung nach 17a BetrVG gemacht werden. Für Wahlvorschläge, die erst auf dieser ersten Wahlversammlung gemacht werden, gilt das Schriftformerfordernis nicht, d.h. die Wahlvorschläge können auch mündlich gemacht werden. 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG regelt für das einstufige vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe, dass Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Betriebswahl geltend gemacht werden müssen. Hierbei muss für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine angemessene Frist zur Verfügung stehen. Allgemein wird hierbei eine Orientierung an der Wertung des 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG GDV1WO befürwortet und eine Frist von einer Woche für ausreichend angesehen, sodass der Wahlvorstand den Tag der Wahlversammlung zwei Wochen vorher bekannt machen muss ( LAG Hessen, TaBV aok-business.de - PRO Online,

8 104/02 ). Für Arbeitnehmer, die an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen können, ist eine Gelegenheit zur Briefwahl zu geben. Die Verpflichtung des Wahlvorstands zur unaufgeforderten Übermittlung von Briefwahlunterlagen zur Betriebsratswahl aus 24 WO ist aber auf Außenarbeiter beschränkt. Erfasst werden Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass ihr Arbeitsort regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte gelegen ist. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigten allein wegen der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen zuzusenden (ArbG Berlin, BV 6592/10). Die Wahl des Betriebsrats selbst erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die gesonderten Zustimmungserklärungen von 20 Wahlbewerbern ersetzen nicht die nach 14 Abs. 4 BetrVG notwendigen Stützunterschriften zur Vorschlagsliste ( LAG Hessen, TaBV Ga 7/02 ). Nach 14a Abs. 5 BetrVG kann das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit in der Regel mehr als 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber vereinbart werden. 7.2 Das normale Wahlverfahren Für Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das normale Wahlverfahren, das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen ist Wahlvorstand Vor der Wahl eines Betriebsrates muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats. Der von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder gewählte Wahlvorstand ist nichtig. Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt dazu, dass eine von diesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist ( LAG Düsseldorf, TaBV 57/10 ). Ein im Zeitpunkt der Bestellung eines Wahlvorstands versetzter Arbeitnehmer, der bereits vorläufig in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt ist, ist nicht nach 17 BetrVG wählbar in den Wahlvorstand für die Betriebswahl des abgebenden Betriebes ( LAG Köln, TaBV 65/09 ). Wichtig: Ein Verstoß gegen die Wählbarkeit im Wahlvorstand ist ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Zusammensetzung des Wahlvorstands. Die Betriebsratswahl ist hiernach auf eine Wahlanfechtung hin für unwirksam zu erklären ( LAG Köln, TaBV 65/09 ) Wahlvorstand bei bestehendem Betriebsrat In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, muss dieser bis spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen, 16 BetrVG. Praxistipp: Tritt der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, noch vor rechtskräftiger Entscheidung im Anfechtungsverfahren zurück, so ist er berechtigt und verpflichtet, einen Wahlvorstand für eine Neuwahl zu bestellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Neuwahl noch vor Rechtskraft der Entscheidung abgeschlossen werden kann ( LAG Schleswig-Holstein, TaBVGa 1/11 ). Ist acht Wochen vor der Wahl noch kein Wahlvorstand eingesetzt worden, so ist die Einstellung eines Vorstandes durch das Arbeitsgericht möglich. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag, den mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen können, 16 Abs. 2 BetrVG. Eine Gewerkschaft ist betriebsverfassungsrechtlich im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs bei ihr Mitglied ist und die Mitgliedschaft nach ihrer Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht aok-business.de - PRO Online,

9 besteht. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist unerheblich ( BAG, ABR 19/04 ). Die drei Arbeitnehmer, welche die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen, haben nach 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung ist von Zeitpunkt der Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Wird kein Betriebsrat gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Antragstellung an drei Monate. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann nach der Neuregelung auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen, 16 Abs. 3 BetrVG Wahlvorstand bei nicht existierendem Betriebsrat Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand, 17 Abs. 1 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat hat in betriebsratslosen Betrieben, in denen er einen Wahlvorstand zu bestellen beabsichtigt eine Annexkompetenz aus 17 Abs. 1 BetrVG und kann insofern zur Vorbereitung der Bestellung im fraglichen Betrieb eine Informationsveranstaltung mit den wahlberechtigten Arbeitnehmer durchführen ( Hessisches LAG, TaBV 199/09 ). Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so muss auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer des Betriebes gewählt werden oder vom Arbeitsgericht eingesetzt werden, 17 BetrVG. Der Wahlvorstand hat mindestens drei Mitglieder, von denen ein Mitglied als Vorsitzender bestimmt wird. Die Mitgliederzahl kann vom Betriebsrat erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, wobei die Mitgliederzahl in jedem Fall ungerade sein muss, 16 BetrVG. Vorteilhaft ist häufig auch die Wahl von Ersatzmitgliedern zum Wahlvorstand. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Bei der Bestellung des Vorstandes ist weiterhin zu beachten, dass Arbeiter und Angestellte dann im Wahlvorstand vertreten sein müssen, wenn es in einem Betrieb Angehörige beider Gruppen von Mitarbeitern gibt und sich auch jeweils ein entsprechender Gruppenangehöriger zur Wahrnehmung eines solchen Amtes bereit erklärt. Die Gleichberechtigung der Geschlechter soll nach Möglichkeit ebenfalls berücksichtigt werden, indem sowohl Frauen als auch Männer im Wahlvorstand vertreten sein sollen. Die Amtszeit des Wahlvorstandes beginnt mit seiner Einsetzung und endet mit der ersten Sitzung des neu gewählten Betriebsrates. Während seiner Amtszeit muss der Wahlvorstand immer beschlussfähig sein. Wird ein Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf der neue Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist ( LAG Niedersachsen, TaBV 91/03 ) Aufgaben des Wahlvorstandes vor der Wahl Die Hauptaufgaben des Wahlvorstandes vor der Betriebsratswahl sind im Wesentlichen: Erstellen der Wählerliste, Bestimmung der Größe des Betriebsrates, Wahlausschreiben erlassen, Wählerliste und Wahlordnung auslegen, Wahlvorschläge entgegennehmen und überprüfen sowie erforderlichenfalls ein Zuordnungsverfahren der leitenden Angestellten einleiten. Der Wahlvorstand hat gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt ( LAG Düsseldorf, TaBV 65/10 ) aok-business.de - PRO Online,

10 Dem Wahlvorstand kommt in Grenzfällen der Beurteilung von individualrechtlichen Statusfragen (z.b. "leitender Angestellter", "Arbeitnehmer", "Freier Mitarbeiter") ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszufüllender Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Frage, ob Personen, die als Aushilfe beschäftigt sind, aktiv und passiv wahlberechtigt sind ( LAG Hessen, TaBV 148/98 ) Wählerliste Zuerst hat der Wahlvorstand eine Wählerliste zu erstellen. Dort sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes aufgeführt. Sie enthält in alphabetischer Reihenfolge Familiennamen, Vornamen und das Alter der Wahlberechtigten sowie den Geschlechteranteil im Betrieb. Der Vorstand muss demnach feststellen, wer Arbeitnehmer des Betriebes ist, ob ein Arbeitnehmer noch vor der Wahl aus dem Betrieb ausscheidet, zu welcher Gruppe ein Arbeitnehmer gehört, ob eventuelle Ausschlussgründe gem. 5 BetrVG vorliegen. Der Wahlvorstand ist gegebenenfalls zur Ergänzung oder Korrektur der Wählerliste verpflichtet. Dies ist vor allem wegen der formalen Wirkung der Wählerliste von großer Bedeutung: Nur wer auch in der Wählerliste aufgeführt ist, darf auch an der Betriebsratswahl teilnehmen. Gegen den Inhalt der Wählerliste kann im Übrigen binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand Einspruch erhoben werden. 8. Zusammensetzung des Betriebsrates Zunächst hat der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Betriebsrates zu ermitteln. Diese bestimmt sich anhand der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Bei der Ermittlung der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist Folgendes zu beachten: Ausgegangen werden soll weniger von einer Durchschnittsmitarbeiterzahl, sondern von einer üblichen Mitarbeiterzahl unter Berücksichtigung von z.b. Betriebsentwicklung oder jahreszeitlichen Besonderheiten. Aushilfskräfte sind dann zur Belegschaft hinzuzurechnen, wenn eine bestimmte Anzahl von ihnen regelmäßig für mindestens sechs Monate im Jahr im Betrieb beschäftigt wird. Saisonarbeitnehmer werden bei Ermittlung der Betriebsgröße berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Saison regelmäßig im Betrieb eingesetzt werden. 15 BetrVG schreibt vor, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 15 Abs. 2 BetrVG verstößt weder gegen den aus Art. 3 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch verletzt er das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen ( BAG, ABR 40/04 ). 15 Abs. 2 BetrVG, wonach das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, lässt eine Anwendung des d`hondtschen Verfahrens bei der Ermittlung der Zahl der für das Minderheitengeschlecht reservierten Betriebsratssitze nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss stets zu Gunsten des Minderheitsgeschlechts aufgerundet werden. Die entgegenstehende Vorschrift des 5 WO ist insoweit nicht einschlägig ( ArbG Ludwigshafen, BV 820/02 ). Praxistipp: Führt der Schutz des Minderheitengeschlechts zu einem sog. Listensprung, dann muss dieser rückgängig gemacht werden, wenn sich durch die Nichtannahme der Wahl eines Kandidaten herausgestellt hätte, dass es eines Listensprungs nicht bedurft hätte ( LAG Niedersachsen, TaBV 96/10 ) aok-business.de - PRO Online,

11 Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Anzahl von Angehörigen des Geschlechts der Minderheit, tritt nach 15 Abs. 5 Nr. 1 WO anstelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, geht dieser Betriebsratssitz nach 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO auf die Vorschlagsliste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts der Minderheit über. Diese Regelungen bewirken keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ( BAG, ABR 40/04 ). 9. Wahlausschreiben Mit Auslegen des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Es ist vom Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor der Wahl zu veröffentlichen. Der Inhalt ergibt sich aus 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO). Im Wahlausschreiben muss mindestens enthalten sein: Tag, Ort und Zeit der Betriebsratswahl, wo das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, ein Hinweis auf die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis mit Adresse des Wahlvorstandes, die Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge, ein Hinweis auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Wahlvorschläge, der Einreichungsort, die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Verteilung der Sitze auf die Gruppen von Arbeitnehmern, ob eine gemeinsame oder nach Gruppen getrennte Wahl stattfindet und der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Dem Wahlausschreiben ist immer eine Wahlordnung und ein Wählerverzeichnis beizufügen. Bei einem Betrieb, der aus 84 Betriebsstätten an 24 Orten Deutschlands besteht, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, damit alle Wahlberechtigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen ( BAG, ABR 44/03 ). Ein im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden eingerichtetes Wahlvorstandbüro stellt keine geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle für den Aushang des Wahlausschreibens gem. 3 Abs. 4 WO dar. Auch die postalische Übersendung des Wahlausschreibens an die Mitarbeiter genügt nicht den Anforderungen des 3 Abs.4 WO. Ein Verstoß gegen 3 Abs. 4 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl ( LAG Köln, TABV 20/12 ). 10. Auslegung von Wählerliste und Wahlordnung Nach Einleitung der Betriebsratswahl sind sowohl die Wählerliste als auch die Wahlordnung zur allgemeinen Kenntnisnahme im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen. Nach Ablauf der erwähnten Frist hat der Wahlvorstand eine abschließende Überprüfung der Wählerliste auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorzunehmen. Danach ist eine Korrektur nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich, z.b. wenn aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers fälschlicherweise ein Arbeitnehmer für wahlberechtigt erklärt wird. 11. Entgegennahme von Wahlvorschlägen Innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens sind beim Wahlvorstand schriftlich Wahlvorschläge einzureichen. Sofern es mehrere Aushänge des Wahlausschreibens im Betrieb gibt, bestimmt sich die Frist anhand des Datums des letzten Aushanges. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingehende Vorschläge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden aok-business.de - PRO Online,

12 Wahlvorschläge können sowohl von einem Zwanzigstel, mindestens aber von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von den Gruppen des Betriebes oder von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss gleichzeitig die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers enthalten. Näheres bestimmen 6-8 WO. Nach 14 Abs. 5 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zur Betriebsratswahl von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Dies gilt auch dann, wenn sich zwei Gewerkschaften zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages zusammentun ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, TaBVGa 2/10 ). Nach Abgabe der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen zu überprüfen. Auf Mängel ist schriftlich hinzuweisen. Sofern diese noch heilbar sind, z.b. wegen fehlender Unterschrift des Bewerbers, ist dies herbei zu führen. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages gem. 7 Abs. 2 WO liegt nur dann vor, wenn es der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterlassen hat, eine sofortige Sitzung des Wahlvorstandes anzuberaumen, obwohl nach Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung des Wahlvorschlages, die Vorbereitung der Sitzung und die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung gestanden hätte. Ein Verstoß gegen 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung liegt vor, wenn der Wahlvorstand eine am letzten Tag der Einreichungsfrist eingereichte Vorschlagsliste nicht unmittelbar auf Fehler prüft, sondern die Fehlerprüfung auf den Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist ansetzt ( BAG, ABR 21/11 ). Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können ( BAG, ABR 21/11 ). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages führt dann nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl im Rahmen von 19 Abs. 1 BetrVG, wenn in einer sofort einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes keine Maßnahmen mehr möglich gewesen wären, die zu einer Behebung des festgestellten Mangels vor Ablauf der Einreichungsfrist geführt hätten ( LAG Nürnberg, TaBV 24/03 ). 12. Zuordnungsverfahren Werden zeitgleich mit den Betriebsratswahlen die Wahlen zum Sprecherausschuss der leitenden Angestellte nach dem SprAuG durchgeführt, so ist vor den Wahlen festzustellen, welcher dieser Arbeitnehmervertretungen ein Angestellter zuzuordnen ist, 18a BetrVG. Diese Zuordnungen nehmen die jeweiligen Wahlvorstände zunächst unabhängig voneinander vor. Spätestens zwei Wochen vor den Wahlen haben sich die jeweiligen Wahlvorstände sich zu verständigen, welcher Gruppe sie die einzelnen Angestellten zugeordnet haben. Im Streitfalle hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor der Wahl eine Einigung herbeizuführen, 18a Abs. 2 BetrVG. Die Teilnahme an beiden Wahlen ist ebenso wenig möglich wie eine aktive Mitgliedschaft in beiden Mitarbeitervertretungen. 13. Durchführung der Wahl Grundsätzlich gilt, dass die Betriebsratswahlen in geheimer und unmittelbarer Abstimmung durchgeführt werden. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Bildung von Wahlbezirken nicht unzulässig ( LAG Hamm, TaBV 22/03 ). Angestellte und Arbeiter wählen nicht mehr getrennt, sondern zusammen, da das Gruppenprinzip aufgehoben wurde. Während der Wahl müssen immer zwei Mitglieder des Wahlvorstandes (bzw. ein Mitglied mit einem Wahlhelfer) im Wahlraum anwesend sein. Diese müssen sich vor Beginn der Abstimmung davon überzeugt haben, dass Stimmzettel und Wahlurnen einen einwandfreien Zustand aufweisen. Nachdem der Wähler seinen Stimmzettel durch Ankreuzen des Kandidaten oder der Liste ausgefüllt hat, übergibt er diesen in einem dafür vorgesehen Umschlag an das zuständige Wahlvorstandsmitglied. Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich, WO. Diese ist vor allem zulässig, wenn der Wähler am Wahltag nicht im aok-business.de - PRO Online,

13 Betrieb anwesend sein kann (z.b. wegen Krankheit oder Urlaubs) oder er aus betrieblichen Gründen zurzeit der Wahl arbeiten muss. Möglich ist auch die Durchführung einer Briefwahl. Die im Rahmen der Briefwahl abgegebenen Stimmen können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden ( LAG Köln, (13) TaBV 63/02 ). Beispiele: Bereits das Einsammeln von Briefwahlunterlagen durch Arbeitgeber und Wahlbewerber bei einem Teil der Wahlberechtigten stellt eine unzulässige Beeinträchtigung der freien Wahl dar ( LAG München, TaBV 22/09 ). Erhält der Wahlvorstand am Tag der Betriebsratswahl unter nicht vertrauenswürdigen Umständen von arbeitgebernahen Wahlbewerbern eine Tüte mit eingesammelten Briefwahlstimmen, müssen auch diese bei der Stimmauszählung und der Feststellung des Ergebnisses zunächst berücksichtigt werden. Die Zurückweisung der Stimmen durch den Wahlvorstand stellt einen anfechtungsrelevanten Verfahrensfehler dar. Die Zurückweisung dieser Stimmen durch den Wahlvorstand macht die Betriebsratswahl nicht nichtig, wenn der Wahlvorstand eine umgehende Entscheidung treffen muss und es keine objektive nachvollziehbare Erklärung dafür gibt, weshalb die Wahlbewerber eine derartige Sammelaktion gestartet haben ( LAG München, TaBV 105/09 ). Wird eine Betriebsratswahl auf einem Parkplatz abgehalten, so führt das alleine noch nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Solange die Stimmabgabe geheim erfolgt und die Anwesenheit Betriebsfremder keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, ist der Ort, an dem die Wahl abgehalten wird, unerheblich für die Wirksamkeit der Wahl. Die Betriebsratswahl auf dem Parkplatz ist zulässig und das Ergebnis wirksam, wenn die Stimmabgabe trotz der ungewöhnlichen Lokalität geheim durchgeführt wurde ( ArbG Kiel, Bv 34 d/03 ). 14. Feststellen des Wahlergebnisses Unverzüglich, spätestens am auf den letzten Wahltag folgenden Arbeitstag erfolgt die öffentliche Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei muss insbesondere die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel sowie der rechtzeitige Eingang von Briefwahlstimmen überprüft werden. Bei entsprechenden Zweifeln entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit einer abgegebenen Stimme. Ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 15. Aufgaben des Wahlvorstandes nach der Wahl Nach Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, 17 WO. Die Wahlniederschrift muss vor allem enthalten: die jedem Kandidaten oder jeder Liste zugefallenen Stimmen, die Zahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen. Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und dem Arbeitgeber, sowie den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zuzustellen. Danach sind die gewählten Vertreter schriftlich zu benachrichtigen. Es muss festgestellt werden, ob sie die Wahl annehmen oder ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach der erfolgten Benachrichtigung die Wahl abzulehnen. In einem solchen Fall hat der Wahlvorstand festzustellen, welcher Kandidat stattdessen nachrückt und das gleiche Verfahren einzuleiten aok-business.de - PRO Online,

14 16. Aushang des Ergebnisses Nachdem der Wahlvorstand die endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder ermittelt hat, sind diese durch einen Aushang im Betrieb bekannt zu geben. Dieser Aushang muss mindestens zwei Wochen unverändert an derselben Stelle wie zuvor das Wahlausschreiben einzusehen sein. Der Aushang muss vom Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben sein und auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl innerhalb der dafür vorgesehenen Frist enthalten. 17. Einberufung der ersten Sitzung des Betriebsrates Während einer Woche nach dem letzten Wahltag hat der Wahlvorstand einen Termin zu bestimmen, wann der Betriebsrat zu seiner ersten konstituierenden Sitzung zusammenkommt. Diese soll spätestens zum Ende der Amtszeit des alten Betriebsrates stattfinden. Vor Ablauf einer Woche sollen die gewählten Betriebsratsmitglieder zu dieser Sitzung unter Angabe von Zeit und Ort eingeladen werden. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet diese erste Sitzung, bis der Betriebsrat aus seinen Mitgliedern einen eigenen Wahlleiter bestimmt hat, 29 BetrVG. Damit ist die Amtszeit des Wahlvorstandes beendet. 18. Anfechtung der Wahl Bei Mängeln der Durchführung der Betriebsratswahl kann diese angefochten werden. Sofern keine besonders gravierenden Anfechtungsgründe vorliegen, führt eine Anfechtung aber meist nicht zu einer vollständigen Nichtigkeit der Wahl. Vielmehr ist Folge einer erfolgreichen Anfechtung, dass der Betriebsrat erst vom Zeitpunkt der Feststellung an keine Befugnisse mehr hat. Bereits vor der Anfechtung getroffene Beschlüsse des Betriebsrats bleiben dagegen wirksam - die Anfechtung hat grundsätzlich nur zukünftige, keine rückwärtige Wirkung. Wichtig! Bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung bleibt der Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt ( Hessisches LAG, /3 Sa 323/09 ). Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt aber hierfür nicht ( BAG, ABR 61/10 ). Nach einer erfolgreichen Anfechtung ist die Wahl nach den obigen Bestimmungen erneut einzuleiten und anschließend zu wiederholen. Lediglich der Wahlvorstand darf in diesem Fall nicht vom Betriebsrat eingesetzt werden, sondern ist auf einer Betriebsversammlung zu wählen. Es muss die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden, wenn die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt wird, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffes mehrere Betriebsräte gewählt worden sind ( BAG, ABR 40/00 ). Der Abbruch der Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn bei Durchführung der Betriebsratswahl lediglich mögliche Anfechtungsgründe nicht ausgeschlossen werden können und bei Abbruch der Betriebsratswahl eine betriebsratslose Zeit entstehen könnte ( LAG Nürnberg, TaBV 13/02 ). Ein Arbeitgeber, der Dienstleistungen für einen anderen Arbeitgeber in dessen Betrieb erbringt (Verleiher), ist nicht zur Anfechtung einer Betriebsratswahl im Betrieb des anderen Arbeitgebers befugt, wenn seine Arbeitnehmer an dieser Wahl als gemäß 7 BetrVG zur Arbeitsleistung überlassen werden ( ArbG Frankfurt am Main, BV 148/02 ). Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann im Beschlussverfahren auch von einem einzelnen Arbeitnehmer geltend gemacht werden ( LAG Berlin, TaBV 1990/02 ) Anfechtungsgründe aok-business.de - PRO Online,

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