Inhaltsübersicht. Betriebsversammlung. 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen
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- Götz Fleischer
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1 Betriebsversammlung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen 2. Zahl der Betriebsversammlungen 2.1 Ordentliche Betriebsversammlungen 2.2 Weitere Betriebsversammlung 2.3 Sonstige Betriebsversammlung 3. Zeitliche und örtliche Lage der Betriebsversammlungen 4. Einberufung, Leitung und Kosten der Betriebsversammlung 4.1 Einberufung der Betriebsversammlung 4.2 Leitung und Durchführung der Betriebsversammlung 4.3 Kosten der Betriebsversammlung 5. Teilnehmer der Betriebsversammlung 5.1 Arbeitnehmer 5.2 Leitende Angestellte 5.3 Arbeitgeber 5.4 Gewerkschaften 5.5 Sonstige Teilnehmer 6. Beschlüsse und Themen der Betriebsversammlung 6.1 Beschlüsse 6.2 Themen 7. Arbeitsentgelt bei Teilnahme an der Betriebsversammlung 7.1 Teilnahme an einer ordentlichen Betriebsversammlung 7.2 Teilnahme an sonstigen Betriebsversammlungen 8. Streitigkeiten Information 1. Allgemeines Die Betriebsversammlung dient als Forum, vor dem der Betriebsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt und in dem die zur Zuständigkeit des Betriebsrats gehörenden Angelegenheiten mit der Belegschaft beraten werden können. In den BetrVG sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Betriebsversammlungen niedergelegt. Betriebsversammlungen setzen das Bestehen eines Betriebsrats voraus. 1.1 Teilversammlungen Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen, 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Teilversammlungen sind auch dann möglich, wenn der technische Funktionsablauf die Anwesenheit eines Teils der Arbeitnehmer in aok-business.de - PRO Online,
2 bestimmten Bereichen erfordert. 1.2 Abteilungsversammlungen Möglich ist auch die Durchführung von Abteilungsversammlungen. Die Abteilungsversammlungen dienen dem Zweck, in den einzelnen Betriebsabteilungen die Erörterung spezieller gemeinsamer Belange zu ermöglichen. 2. Zahl der Betriebsversammlungen 2.1 Ordentliche Betriebsversammlungen Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwei dieser Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat als Abteilungsversammlungen durchführen. Dabei sollen die Abteilungsversammlungen möglichst gleichzeitig stattfinden. Nach 43 Abs. 4 BetrVG muss der Betriebsrat auf Antrag einer im Betrieb vertreten Gewerkschaft vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung durchgeführt worden ist. 2.2 Weitere Betriebsversammlung Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, dass ein sorgfältig amtierender Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Betriebes die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung für sinnvoll und angemessen halten darf. Ein besonderer Grund für eine zusätzliche Betriebsversammlung liegt vor, wenn über wichtige betriebliche Veränderung wie z.b. Kurzarbeit oder einen Betriebsinhaberwechsel berichtet werden soll. 2.3 Sonstige Betriebsversammlung 43 Abs. 3 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. 3. Zeitliche und örtliche Lage der Betriebsversammlungen Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einzuberufenden Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert. Die sonstigen Betriebsversammlungen oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt, 44 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden. 42 BetrVG enthält keine Regelung dazu, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festlegt. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, kann die Veranstaltung dort durchgeführt werden, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum besser geeignet sein sollte ( Hessisches LAG, TaBVGa 149/12 ). 4. Einberufung, Leitung und Kosten der Betriebsversammlung 4.1 Einberufung der Betriebsversammlung Nach 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beruft der Betriebsrat die Betriebsversammlung ein. Der Betriebsrat entscheidet auch darüber, ob eine Betriebsversammlung oder eine Abteilungsversammlung durchgeführt aok-business.de - PRO Online,
3 wird. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Darüber hinaus hat der Betriebsrat den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung mitzuteilen, 46 Abs. 2 BetrVG. Besondere Formerfordernisse sind nicht zu beachten. Die Einberufung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats durch Anschlag am schwarzen Brett oder durch Rundschreiben. 4.2 Leitung und Durchführung der Betriebsversammlung Die Leitung und Durchführung der Betriebsversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrats bzw. bei Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört, 42 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Der Betriebsratsvorsitzende übt während der Betriebsversammlung das Hausrecht aus. Dieses Hausrecht umfasst auch die Zugangswege zum Versammlungsraum. Eine Aufzeichnung der Betriebsversammlung auf Bild- oder Tonträger ist nur nach Zustimmung des Versammlungsleiters möglich, der auf diese Tatsache hinweisen muss. 4.3 Kosten der Betriebsversammlung Die wegen der Durchführung der Betriebsversammlung anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat auch die zur Durchführung der Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen erforderlichen Räume bereitzustellen. Stehen keine geeigneten Räumlichkeiten im Betrieb zur Verfügung, muss der Arbeitgeber außerhalb des Betriebes Räume anmieten. Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten in diesem Zusammenhang nicht überschritten, wenn er zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung Stehtische mietet und anliefern lässt, die nach seinem Gestaltungskonzept zur Durchführung einer Betriebsversammlung dienlich sind ( LAG Rheinland-Pfalz, TaBV 48/09 ). Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach 43 BetrVG zu tragen ( LAG Nürnberg, TaBV 58/11 ). 5. Teilnehmer der Betriebsversammlung 5.1 Arbeitnehmer Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Hierzu gehören: Arbeiter, Angestellte, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten sowie Leiharbeitnehmer nach 14 Abs. 2 AÜG : Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer bereits wahlberechtigt zur Betriebsratswahl ist. An der Betriebsversammlung können auch Arbeitnehmer, die sich in Erholungs- bzw. Erziehungsurlaub befinden, teilnehmen.. Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebes, die ihre praktische Ausbildung vollständig oder teilweise in dem Betrieb eines anderen Unternehmens des Konzern absolvieren, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen in diesem Einsatzbetrieb teilzunehmen ( BAG, ABR 8/10 ). 5.2 Leitende Angestellte Leitende Angestellte haben kein Recht auf Teilnahme an der Betriebsversammlung. Ein Teilnahmerecht für leitende Angestellte besteht lediglich als Vertreter des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des 43 BetrVG. 5.3 Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann an der Betriebsversammlung teilnehmen und ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen, 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat nach 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personalund Sozialwesen des Betriebs und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten, aok-business.de - PRO Online,
4 soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. 5.4 Gewerkschaften An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können nach 46 Abs. 1 BetrVG auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes Mitglied der Gewerkschaft ist. Die Beauftragten der Gewerkschaft haben das Recht, auf der Betriebsversammlung zu sprechen; stimmberechtigt sind sie aber nicht. 5.5 Sonstige Teilnehmer Soweit ein sachlicher Grund besteht, können auch Dritte an der Betriebsversammlung teilnehmen. So sind auch betriebsfremde Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zur Teilnahme an der Betriebsversammlung berechtigt. Möglich ist auch die Einladung an Personen, die über Themen referieren, die in die Zuständigkeit der Betriebsversammlung gehören. Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann der Betriebsrat auch für Tagesordnungspunkte der Betriebsversammlung nach 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen. 6. Beschlüsse und Themen der Betriebsversammlung 6.1 Beschlüsse Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und Beschlüsse fassen. Die auf der Betriebsversammlung gefassten Beschlüsse binden den Betriebsrat jedoch nicht. 6.2 Themen Gegenstand der Erörterung auf einer Betriebsversammlung können alle Angelegenheiten sein, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Die Betriebs- und Abteilungsversammlung können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Frauenförderung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf behandeln. Zu den tarifpolitischen Themen zählen sämtliche Informationen über Bestrebungen der Tarifvertragsparteien bezüglich Abschluss oder Änderung von einschlägigen Tarifverträgen sowie eine Information über den Stand der aktuellen Tarifverhandlungen. Der Begriff sozialpolitische Angelegenheit wird im Allgemeinen sehr weit ausgelegt und umfasst Informationen über z.b. Rentenversicherung, Krankenversicherung, betriebliche Altersversorgung oder mögliche Auswirkungen der anstehenden arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzesänderungen. Parteipolitische Themen dagegen sind unzulässig. Eine Betriebsversammlung zur Erörterung möglicher Arbeitskampfmaßnahmen verstößt gegen die Neutralitätspflicht des Betriebsrats. Wird auf einer Betriebsversammlung über ein unzulässiges Thema beraten, so führt dies zum Verlust der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, wenn es sich um eine wesentliche Überschreitung handelt und die Veranstaltung dadurch ihren Charakter als Betriebsversammlung verliert. 7. Arbeitsentgelt bei Teilnahme an der Betriebsversammlung Alle Arbeitnehmer des Betriebes können an der Betriebsversammlung teilnehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht aber nicht. Nehmen Arbeitnehmer nicht an der Betriebsversammlung teil, sind sie zur Arbeitsleistung verpflichtet, soweit die wegen der Durchführung der Betriebsversammlung noch möglich ist. Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinander liegen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer auf Grund der Reisezeiten sind durch aok-business.de - PRO Online,
5 Teilversammlungen gemäß 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auszugleichen ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, TaBV 2/08 ). Der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer besteht sowohl bei Betriebsversammlungen während Kurzarbeit, eines Streiks sowie während des Erholungsurlaubs und der Elternzeit. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht nicht. 7.1 Teilnahme an einer ordentlichen Betriebsversammlung Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen, die kraft Gesetzes während der Arbeitszeit stattfinden, ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch für evtl. anfallende zusätzliche Wegezeiten, 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung entstehen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu erstatten. 7.2 Teilnahme an sonstigen Betriebsversammlungen Die Zeit der Teilnahme an einer sonstigen Betriebsversammlung ist vom Arbeitgeber nur dann zu zahlen, wenn diese mit Einverständnis des Arbeitgebers während der Arbeitszeit stattgefunden hat. 8. Streitigkeiten Streitigkeiten über Durchführung, Einberufung, Kostentragungspflicht sind im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entgeltzahlung wegen der Teilnahme an der Betriebsversammlung sind im Urteilsverfahren geltend zu machen. Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet ( BAG, ABR 11/11 ) aok-business.de - PRO Online,
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