Abbruch der Betriebsratswahl

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1 Abbruch der Betriebsratswahl Die Planung einer Betriebsratswahl ist auf ein zentrales Ziel ausgerichtet: Die Errichtung einer funktionsfähigen kollektivrechtlichen Vertretung für die Beschäftigten des Betriebs. Das Erreichen dieses Ziels setzt allerdings das Eine voraus - die erfolgreiche Durchführung des Wahlverfahrens, wie es im Betriebsverfassungsgesetz und der hierzu erlassenen Wahlordnung (WO) beschrieben ist. Dass die Wahl zum Betriebsrat reibungslos und erfolgreich durchgeführt wird, ist nicht nur im Interesse von Beschäftigten, Wahlvorständen und bereits bestehenden Betriebsräten. Mit Blick auf den hiermit verbundenen Aufwand und die anfallenden Kosten haben auch Arbeitgeber in aller Regel ein großes Interesse daran, dass das Wahlverfahren erfolgreich zum Abschluss kommt. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird dieses Ziel ohne nennenswerte Probleme erreicht. Der erfolgreiche Abschluss einer Betriebsratswahl ist aber nicht zwingend. Auf dem Weg von der Einsetzung des Wahlvorstandes bis hin zur Konstituierung des neuen Betriebsrats kann es durchaus passieren, dass das Wahlverfahren durch einen Abbruch vorzeitig beendet wird. Diese Situation kann beispielsweise eintreten, wenn der Wahlvorstand Formvorschriften verletzt (etwa unrichtige oder fehlende Angaben im Wahlausschreiben), wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht werden oder wenn es bei der Durchführung der Wahl selbst zu Versehen oder Unregelmäßigkeiten kommt (etwa Vernichtung der Briefwahlunterlagen oder Bruch des Wahlgeheimnisses). Ist der Abbruch einer Wahl nicht zu vermeiden, sind die Folgen in Abhängigkeit von der konkreten betrieblichen Situation vielfältig: Endet die Amtszeit des Vorgängergremiums vor dem nächsten möglichen Wahltermin, kommt es zu betriebsratslosen Zeiten, in denen die Beschäftigten ohne kollektivrechtliche Vertretung sind. Entsprechendes gilt, wenn noch gar kein Betriebsrat existiert. Gelingt es nach dem Abbruch einer erstmaligen Wahl hier nicht, schnell einen neuen Wahlvorstand einzusetzen, kann dies zum vollständigen Scheitern einer geplanten Betriebsratsgründung führen. Der Abbruch eines laufenden Wahlverfahrens birgt auch Risiken für die beteiligten Arbeitnehmer: Scheitert die erstmalige Wahl eines Betriebsrats etwa bereits daran, dass es auf einer Betriebsversammlung nicht zur Gründung eines Wahlvorstands kommt, wird beispielsweise für die Einladenden der minimale Sonderkündigungsschutz des 15 Abs. 3 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gar nicht erst ausgelöst. Auch für Wahlbewerber, die bei betriebsratsfeindlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, birgt der Abbruch einer erstmaligen Wahl das Risiko in sich, dass sie nach dem Auslaufen des nachwirkenden Kündigungsschutzes gemäß 15 Abs. 3 KSchG ihren Arbeitsplatz auf Grund der Beteiligung an der Wahl verlieren können.

2 Und schließlich gibt es auch ein allgemeines Risiko für alle Beschäftigten im Betrieb: Kommt die Wahl eines Betriebsrats nach einem Wahlabbruch nicht wie geplant zustande, kann in der dann drohenden betriebsratslosen Zeit beispielsweise kein kollektiv-rechtlicher Widerspruch gegen personelle Einzelmaßnahmen nach 99 BetrVG oder keine Durchsetzung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach 112 BetrVG erfol-gen. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse groß, dass eine einmal begonnene Wahl auch erfolgreich verläuft. Der Abbruch eines Wahlverfahrens muss unter allen Umständen vermieden werden. Es fragt sich aber, wie dieses Ziel sicher erreicht werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Blick auf die Gründe hilfreich, die zu einem Wahlabbruch führen können. Denn wenn diese bekannt sind, lässt sich eine ausreichende Vorsorge treffen. 1. Gründe für den Wahlabbruch Alle für die Durchführung einer Betriebsratswahl Verantwortlichen sollten danach trachten, den Abbruch einer Wahl zu vermeiden. Fragt sich nur, wie dieses Ziel sicher erreicht werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist es sinnvoll, einen ausführlichen Blick auf die Gründe zu werfen, die zu einem Wahlabbruch führen können. Sind diese bekannt, fällt es leichter, ihren Eintritt zu vermeiden. Der folgende erste Abschnitt befasst sich deshalb zunächst mit den Abbruchsgründen, die es im Vorfeld der Wahl geben kann. Hieran schließen sich in einem weiteren Kapitel Ausführungen zu Risiken an, die während des Wahlverlaufs eintreten können. Im abschließenden dritten Teil finden sich Hinweise zu Problemen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Stimmabgabe und -auszählung auftauchen können. In allen drei Abschnitten wird (soweit notwendig) auf die spezifischen Besonderheiten abgestellt, die das Wahlverfahren für Kleinbetriebe vorsieht. Darüber hinaus ist danach zu differenzieren, ob es im Betrieb schon einen Betriebsrat gibt oder ob dieser erstmals gewählt werden soll. 2. Das Aus schon vor Beginn der Wahl? Vor der formalen Einleitung einer Betriebsratswahl kann das Aus einer geplanten Betriebsratswahl sich insbesondere aus Problemen bei der Einsetzung eines Wahlvorstands ableiten. Diese Feststellung gilt besonders für die Fälle, in denen die Wahl ei-nes Betriebsrats auf Initiative von Beschäftigten des Betriebs erstmals erfolgen soll. 2.1 Erstmalige Wahl Die gesetzlichen Vorgaben zur erstmaligen Einsetzung eines Wahlvorstands finden sich in 17 BetrVG: Besteht in einem Einzelbetrieb noch kein Betriebsrat und gibt es auch keinen zuständigen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der nach 17 Abs. 1 dieser Vorschrift einen Wahlvorstand bestellen könnte, können nach 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der dann ein Wahlvorstand zu wählen ist. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder kommt eine Wahl des Wahlvorstandes nicht zustande, kann dieser nach 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag bestellt werden. Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgaben kann die Wahl eines Wahlvorstandes beispielsweise daran scheitern, dass die vorgeschlagenen Beschäftigten nicht die notwendige Mehrheit der in der Wahlversammlung anwesenden Beschäftigten finden oder dass gar keine Wahlvorschläge gemacht

3 werden. Zwar ist dann grundsätzlich eine Einsetzung durch das Arbeitsgericht möglich. Diese setzt aber wiederum einen entspre-chenden Antrag voraus - und bis zum entsprechenden Beschluss vergeht wiederum Zeit. In der Praxis wird diese von einzelnen Arbeitgebern immer wieder dazu genutzt, die Erkenntnis zu verbreiten, dass ein Betriebsrat vielleicht doch gar nicht notwendig ist. Reduzieren lässt sich dieses Risiko in der Praxis nur durch eine optimale Vorbereitung, in deren Rahmen versucht wird, die Einsetzung des Wahlvorstands während der Betriebsversammlung zu garantieren. Eine Voraussetzung hierfür kann neben entspre-chender Aufklärung der Kolleginnen und Kollegen im Vorfeld der Betriebsversammlung die Durchführung entsprechender Abstimmungen in geheimer Wahl sein. Ein solches Verfahren kann die Angst vor persönlichen Sanktionen reduzieren. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass Wahlvorschläge für den Wahlvorstand vorliegen, die nach Möglichkeit auch die einladenden Personen berücksichtigen. Schließlich sollte für den Fall des Scheiterns der Wahl ein entsprechender Antrag für das Arbeitsgericht vorbereitet werden. 2.2 Wiederholte Wahl Besteht bereits ein Betriebsrat, obliegt diesem nach 16 Abs. 1 BetrVG die Einsetzung eines Wahlvorstands. Diese muss nach Satz 1 dieser Vorschrift spätestens zehn Wochen vor Ablauf der eigenen Amtszeit erfolgen. In Kleinbetrieben nach 14 a BetrVG wird diese Frist durch 17 a Nr. 1 BetrVG auf vier Wochen verkürzt. Obwohl das Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes damit gegenüber der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats vereinfacht ist, kann es auch hier zu Problemen bei der Wahldurchführung bis hin zum Abbruch oder Scheitern geben. Schwierigkeiten können beispielsweise eintreten, wenn ein amtsmüder Betriebsrat die Regelung seiner Nachfolge nicht angehen will und deshalb auf die Einsetzung eines Wahlvorstands verzichtet. Zwar sieht 17 Abs. 2 BetrVG für diese Fälle die ersatzweise Einsetzung durch das Arbeitsgericht vor. Auch diese bedarf allerdings wiederum eines Antrags von mindestens drei Wahlberechtigten bzw. einer Gewerkschaft. Wird dieser Antrag aus Unkenntnis oder mangels Interesses nicht gestellt, findet die Neuwahl im konkreten Fall nicht statt. Dem betroffenen Betrieb drohen dann betriebsratslose Zeiten. Zu Problemen kann es auch dann kommen, wenn ein Wahlvorstand mit falschen Personen besetzt ist. Finden sich hier beispielsweise Beschäftigte wieder, die zum Kreis der leitenden Angestellten gemäss 5 Abs. 3 BetrVG gehören, kann der Wahlvorstand in dieser Besetzung seine Arbeit nicht rechtswirksam aufnehmen. Tut er dies doch, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl mit der Feststellung ihrer Nichtigkeit möglich. 3. Abbruch einer Wahl auf Grund von Fehlern bei der Wahleinleitung Der Blick auf die Ausführungen im vorherigen Abschnitt macht das Eine deutlich: Mit der zutreffenden Einsetzung eines Wahlvorstands ist die erste Hürde bereits genommen, die einer erfolgreichen Durchführung einer Betriebsratswahl entgegenstehen könnte. Damit kann das Wahlverfahren eingeleitet werden. Mit Blick auf das hier zu behandelnde Thema Abbruch der Betriebsratswahl fangen damit die Probleme aber erst richtig an. Mögliche Fehler Am Anfang des Wahlverfahrens steht für jeden Wahlvorstand die Aufstellung der

4 Wählerliste sowie der Erlass eines Wahlausschreibens. Beide Schritte sind durch die Wahlordnung verbindlich vorgegeben. Kommt es hier zu grundlegenden Fehlern, die im Ver-lauf des Wahlverfahrens nicht heilbar sind, kann dies zur Notwendigkeit eines Wahlabbruchs führen. Diese Feststellung gilt insbesondere für das Wahlausschreiben. Dieses muss bei Erlass bestimmte Mindestangaben beinhalten, die für größere Betriebe in 3 WO und für Kleinbetriebe durch die 31 und 36 Abs. 3 WO verbindlich festgelegt sind. Erfüllt ein Wahlausschreiben im Moment seines Erlasses die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, rechtfertigt dies eine Wahlanfechtung mit der Folge des Wahlabbruchs bzw. der erneuten Durchführung des laufenden Verfahrens von Anfang an. Ist ein Wahlausschreiben erlassen, sind nämlich allenfalls Korrekturen offensichtlicher Fehler (etwa widersprüchliche Datumsangaben wie Wahltag ist Dienstag, der , obwohl der 5. Mai in diesem Jahr ein Montag ist, oder ein Zahlendreher - 91 statt 19 - bei der Angabe der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ). Unzulässig sind hingegen Korrekturen grundlegender Fehler (etwa die versehentliche Durchführung nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens nach 14 a BetrVG in einem Großbetrieb). Stellt ein Wahlvorstand fest, dass entsprechende unheilbare Fehler vorliegen, muss er das laufende Wahlverfahren abbrechen und durch erneuten Aushang eines Wahlaus-schreibens erneut beginnen. Dies führt dazu, dass alle Verfahrensschritte zu wiederholen sind - und dass ggf. eine betriebsratslose Zeit eintritt, wenn die Amtszeit eines schon gewählten Betriebsrats vor dem Termin der erneuten Wahl endet. Unkritischer als Fehler beim Erlass des Wahlausschreibens sind solche, die bei der Aufstellung der Wählerlisten gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtzeitig bemerkt werden: Wird etwa vom Wahlvorstand in der Wählerliste die notwendige Aufteilung nach Geschlechtern vergessen, kann diese nach einem fristgerechten Einspruch durch eine Berichtigung auf Beschluss des Wahlvorstands nachgeholt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn im vorstehenden Beispiel die notwendige Korrektur nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt ist. Da die Wählerliste in größeren Betrieben nach 4 Abs. 3 WO nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist nur noch in festgelegten Ausnahmefällen korrigiert bzw. ergänzt werden darf, wäre dann ebenfalls eine erneute Durchführung des gesamten Wahlverfahrens auf der Basis der neuen Wählerliste unumgänglich. Fehler in der Phase der Einleitung der Wahl können damit in Fällen wie den vorstehenden sehr schnell zum vorzeitigen Aus bzw. zur Notwendigkeit der Wiederholung des gesamten Verfahrens führen. Vor diesem Hintergrund liegt im konkreten Fall der Gedanke nah, dass ein Wahlvorstand, der entdeckt, dass er einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat, nach dem Motto Augen zu und durch vorgeht und das Problem ignoriert. Werden relevante Verfahrensfehler allerdings dann doch von Beschäftigten oder vom Arbeitgeber entdeckt und als Begründung einer Wahlanfechtung angeführt, kann dies auch im Nachhinein zur Aufhebung des Wahlergebnisses führen. Die Folgen des Ignorierens (im Extremfall der Nichtigkeit die sofortige rückwirkende Beendigung der Amtszeit eines bereits gewählten Betriebsrats) können damit u.u. größer und schwerwiegender sein als die einer sofortigen Korrektur. Deshalb muss ein Wahlvorstand im konkreten Einzelfall verantwortungsbewusst abwägen, ob eine Berichtigung von Fehlern möglich ist oder ob statt einer Korrektur ein neuer Anlauf für die Durchführung der Wahl erfolgen muss.

5 Besondere Probleme bei der erstmaligen Wahl in Kleinbetrieben Erfolgt die erstmalige Einleitung einer Betriebsratswahl in Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, zeichnen sich spezifische Fehlermöglichkeiten ab, die im Ergebnis ebenfalls zu einem Abbruch der Wahl führen können. Für die erstmalige Wahl in Kleinbetrieben legt 14 a BetrVG die Durchführung eines vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens zwingend fest. Dieses Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass in einer ersten Wahlversammlung sowohl ein Wahlvorstand zu wählen als auch die Wählerliste zu erstellen und das Wahlausschreiben zu erlassen ist. Diese normative Vorgabe führt für die Praxis dazu, dass Beschäftigte, die gerade erst überraschend in einen Wahlvorstand gewählt worden sind, die vielfältigen formalen Anforderungen beachten müssen, die die Wahlordnung hier vorsieht. Diese Situation beinhaltet eine hohe Fehlerwahrscheinlichkeit. So kann es etwa vorkommen, dass bei der Terminierung der zweiten Wahlversammlung die zwingende gesetzliche Vorgabe des 14 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG übersehen wird, nach der die zweite Wahlversammlung eine Woche nach der ersten stattfindet und dass stattdessen eine kürzere oder längere Frist bis zum Wahltag festgelegt wird. Denkbar ist auch, dass die auch für das vereinfachte Wahlverfahren gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ( 35 WO) übersehen wird und dass sich deshalb der im Wahlausschreiben angekündigte Termin der öffentlichen Stimmauszählung unmittelbar nach Ende der Wahl nicht halten lässt. Kommt es zu derartigen Fehlern, kann eine Wahl nicht wirksam erfolgen. Für ihre Durchführung ist die Anberaumung einer erneuten ersten Wahlversammlung erforderlich, auf der alle gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte wiederholt werden. 4. Keine Wahl ohne Kandidaten - Abbruch auf Grund fehlender Wahlvorschläge Um einen Betriebsrat zu wählen, ist mindestens ein Wahlvorschlag erforderlich. Liegt ein solcher nicht vor, kann eine Wahl zum Betriebsrat nicht stattfinden. Unabhängig von der Art des durchzuführenden Wahlverfahrens muss der Wahlvorstand dann nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben in den 9 Abs. 2, 33 Abs. 5 oder 36 Abs. 6 WO den Abbruch der Wahl mitteilen. Die geplante Wahl ist nach dieser Mitteilung gescheitert. Ein Betriebsrat kann dann nur gewählt werden, wenn das gesamte Verfahren einschließlich der Wahl des Wahlvorstands neu begonnen wird. Eine solche Situation stellt aus kollektivrechtlicher Sicht die größte anzunehmende Katastrophe dar, weil auch die Vertretung durch einen noch existierenden Betriebsrat nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr gegeben wäre. Wie kann es zu einer solchen Katastrophe kommen? Das ist gar nicht so schwer, wie immer gedacht wird. Hierfür ein Beispiel: In einem Betrieb stellt der Wahlvorstand fest, dass nach Ende der zweiwöchigen Frist zwar drei Vorschlagslisten vorliegen, dass diese aber aus formalen Gründen ungültig sind. Die Gründe hierfür: Zwei Listen sind nach Ende der Einreichungsfrist verspätet

6 eingegangen. Die dritte Liste weist nach der Streichung von Doppelunterschriften nicht mehr die ausreichende Zahl von Unterstützern auf. Der Wahlvorstand beschließt daraufhin nach 9 WO eine Nachfrist. Unmittelbar vor deren Ablauf werden ihm zwei Vorschlagslisten vorgelegt. Bei einer finden sich auf Grund eines Versehens nicht von allen Bewerberinnen und Bewerbern die erforderlichen schriftlichen Zustimmungen zur Aufnahme in diese Liste. Die zweite Liste verfügt nicht über die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl von Stützunterschriften. Der Wahlvorstand verkündet den Abbruch der Wahl. Mit Sicherheit auszuschließen ist eine solche Konstellation nicht. Die Möglichkeiten eines Wahlvorstandes zu ihrer Vermeidung sind begrenzt. Er kann allenfalls im Rahmen seiner allgemeinen Informationsmöglichkeiten darauf hinweisen, dass er im Rahmen seiner Prüfungspflichten nur dann die Möglichkeit hat, auf heilbare Mängel hinzuweisen, wenn ihm Vorschlagslisten rechtzeitig vor Ende der Einreichungsfrist zugehen. Erfolgt die Einreichung hingegen so knapp vor Ende der Frist, dass entsprechende Hin-weise bzw. Handlungen der Listenvertreter zeitlich nicht mehr möglich sind, gibt es keinen Handlungsspielraum des Wahlvorstandes. Insbesondere kann er mit Blick auf die klare Vorgabe des Gesetzes nicht eigenmächtig eine weitere Nachfrist setzen. 5. Wahlabbruch am Wahltag Mit Beginn der schriftlichen Stimmabgabe am Wahltag ist der größte Teil der Aufgaben des Wahlvorstands erledigt. Ihm bleibt dann nur noch die Durchführung der Stimmabgabe, die anschließende Auszählung der Stimmen, die Bekanntgabe des Ergebnisses sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats. Auch in dieser letzten Phase des Wahlvorgangs kann es jedoch zu Konstellationen kommen, die einen Abbruch der Wahl unmittelbar vor der Zielgeraden nach sich ziehen können. Auch hierfür zwei Beispiele: 1. In einem Kleinbetrieb wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren erstmals gewählt. Da einige Beschäftigte die nachträgliche Stimmabgabe beantragt haben, wird die Wahlurne mit den auf der zweiten Wahlversammlung abgegebe-nen Stimmen versiegelt und im Büro des Vorsitzenden des Wahlvorstandes verwahrt. Dieses Büro wird in der Nacht aufgebrochen. Am nächsten Tag liegen die abgegebenen Stimmzettel offen im Eingangsbereich herum. Findige Mitarbeiter zählen schnell das Zwischenergebnis aus. Der Wahlvorstand beschließt daraufhin den Abbruch der Wahl, da eine unbeeinflusste nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ebenso wenig möglich ist wie die Wahrung des Wahlgeheimnisses. 2. Der Wahlvorstand stellt bei der schriftlichen Stimmabgabe fest, dass die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel auf Grund eines Versehens in der Druckerei unterschiedliche Reihenfolgen der Vorschlagslisten aufweisen. Auf der Hälfte der Stimmzettel findet sich die auf Platz 2 geloste Liste A auf Platz 1 wieder, die auf Platz 4 stehende Liste C fehlt hier ganz. Von einer Bekanntmachung des Wahlergebnisses sieht der Wahlvorstand daraufhin ab und beschließt eine erneute Durchführung des Verfahrens. Werden derart offenkundige Mängel der Wahl festgestellt, die eine erfolgreiche Wahlanfechtung rechtfertigen, bleibt dem Wahlvorstand keine andere Möglichkeit als eine erneute Durchführung des gesamten Verfahrens. Da die Wahlordnung keine Möglichkeit sieht, allein den Wahltag zu wiederholen, muss hierfür das gesamte

7 Verfahren erneut durchgeführt werden. Die Alternative, allein die Stimmabgabe zu wiederholen, beinhaltet das Risiko einer Wahlanfechtung und sollte deshalb nicht gewählt werden. 6. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen Ist es während des Wahlverfahrens zu Fehlern gekommen und diskutiert ein Wahlvorstand über die Notwendigkeit des Abbruchs einer Betriebsratswahl, leitet sich ein wichtiger Entscheidungsmaßstab aus der Tatsache ab, wie wahrscheinlich eine hieraus resultierende erfolgreiche Wahlanfechtung bzw. die mögliche Feststellung der Nichtigkeit der Wahl ist. Deshalb ist ein kurzer Blick auf den Bereich der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe sinnvoll. Wahlanfechtung Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nach 19 BetrVG möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden ist. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Eine Wahlanfechtung nach 19 BetrVG ist möglich, wenn es Wahlmängel gegeben hat, die das Wahlergebnis verändern oder beeinflussen. Im Mittelpunkt der Regelung steht damit das Wahlergebnis. Wird etwa geltend gemacht, dass dieses durch Zulassung einer ungültigen Vorschlagsliste oder nicht wählbarer Kandidaten verfälscht worden ist, kann ein Arbeitsgericht die Wahl wiederholen lassen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung können darüber hinaus aber auch Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstandes sein. An das Vorliegen der in 19 BetrVG genannten Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die tragenden Prinzipien einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl. Arbeitsgerichte müssen bei der juristischen Bewertung konkreter Sachverhalte beachten, dass die Bildung von Betriebsräten nicht durch eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Wahlvorschriften unnötig erschwert werden darf. Deshalb wird eine Wahlanfechtung nicht erfolgreich sein, wenn durch den festgestellten Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn der wesentliche Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder wenn die Möglichkeit besteht, dass er hierzu hätte führen können. Die Schwelle für erfolgreiche Wahlanfechtungen ist damit hoch. Ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, entzieht die entsprechende Feststellung des Arbeitsgerichts dem betroffenen Gremium (oder auch einzelnen Mitgliedern) in der Regel ab dem Moment der Rechtskraft der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts das Mandat. Alle bis dahin getroffenen Beschlüsse bleiben aber wirksam. Der Betriebsrat hat damit insbesondere noch die Möglichkeit, vor einer sich abzeichnenden Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückzutreten und einen neuen Wahlvorstand einzusetzen. Nichtigkeit Die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl durch die Arbeitsgerichte stellt in der Praxis einen Ausnahmefall dar. Sie ist nur dann möglich, wenn es offensichtliche und grobe Verstöße gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln gab und wenn selbst der Anschein einer gesetzeskonformen Wahl nicht mehr besteht. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Wahl der Betriebsratsmitglieder durch offene Abstimmung erfolgt oder wenn an der Wahl auch leitende Angestellte oder andere nicht wahlberechtigte Beschäftigte (freie Mitarbeiter usw.) teilgenommen

8 haben. Wird vom Arbeitsgericht die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl festgestellt, hebt die Entscheidung auch bereits getroffene Beschlüsse des gewählten Betriebsrats im Nachhinein auf. Die Möglichkeit der Einsetzung eines Wahlvorstandes nach einem Rücktritt hat ein solches Gremium nicht. Der Wahlvorstand muss wie bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrats neu eingesetzt werden. 7. Fazit Kommt es zum Abbruch einer Betriebsratswahl, bleibt der betroffene Betrieb möglicherweise für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer ohne kollektivrechtliche Vertretung. Dies sollten sich alle aktiv an der Durchführung des Wahlverfahrens beteiligten Personen immer vor Augen halten. Bewerbern für Mandate kann deshalb nur ans Herz gelegt werden, ihre Vorschlagslisten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auszugestalten. Wahlvorstände sollten ihre Abläufe so anlegen, dass formale Fehler der Vorschlagslis-ten so rechtzeitig erkannt werden, dass eine Heilung noch möglich ist. Darüber hinaus sollten sie für den gesamten Wahlablauf eine Planung vornehmen, die sicherstellt, dass zumindest keine Fehler vorkommen können, die einen Wahlabbruch nach sich ziehen. Tritt dennoch der Fall ein, dass eine Wiederholung unumgänglich scheint, sollte diese schnell und beherzt erfolgen. Nur so lässt sich vermeiden, dass neben der Wahl selbst auch die Einsetzung des Wahlvorstands in einem zeitaufwendigen Verfahren erneut erfolgen muss. Prof. Dr. Peter Wedde, Eppstein/Ts.*

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