Betriebsratswahlen 2010

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1 Betriebsratswahlen 2010

2 Agenda Vorüberlegungen - zur Betriebsratsfähigkeit - zum Termin - zu den Kosten Vorbereitung durch den Wahlvorstand - Bestellung - Stellung und Aufgaben - Wählerliste (wer kann wählen (gewählt werden)) - Vorgehen bei Fehlern - Wahlausschreiben

3 Agenda Das Wahlverfahren - Normales Verfahren - Vereinfachtes Verfahren Anfechtung Nichtigkeit Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung

4 Vorüberlegungen Wann ist ein Betrieb betriebsratsfähig? In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt ( 1 Abs.1 S.1 BetrVG).

5 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Die Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben - alle vier Jahre, - in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt ( 13 Abs. 1 S.1. BetrVG).

6 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Wenn außerhalb des vierjährigen Turnus eine Betriebsratswahl stattgefunden hat, sind die Betriebsratsmitglieder lediglich für die Restlaufzeit gewählt.

7 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Ausnahme: Wenn die Amtszeit des Betriebsrats zum turnusmäßigen Wahltermin kein Jahr beträgt ( 13 Abs. 3 S.2). Maßgeblich ist der Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums, d. h. der

8 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Das heißt: Betriebsräte, deren Wahlergebnis am 1. März 2009 oder später bekannt gemacht worden ist, werden (erst) bei den Betriebsratswahlen 2014 neu gewählt. Der Tag der Bekanntmachung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt ( 187 Abs. 1 BGB).

9 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Außerhalb des Zeitraums vom ist der Betriebsrat zu wählen, wenn im Betrieb ein Betriebsrat bisher nicht bestanden hat, der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt erklärt hat, der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

10 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Außerhalb des Zeitraums vom ist der Betriebsrat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, zumindest aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.

11 Vorüberlegungen Wann finden Betriebsratswahlen statt? Außerhalb des Zeitraums vom ist der Betriebsrat zu wählen, wenn die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist.

12 Vorüberlegungen Wer trägt die entstehenden Kosten? Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber ( 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

13 Vorüberlegungen Wer trägt die entstehenden Kosten? Das sind z. B. die Kosten für die Teilnahme des Wahlvorstands an einem erforderlichem Seminar zur Betriebsratswahl, für einschlägige Gesetzestexte und Kommentarliteratur, für evtl. notwendige Übersetzungen, für Büromaterial, für Stimmzettel, für Wahlurnen, für Wahlkabinen oder Abtrennungen.

14 Vorüberlegungen Wer trägt die entstehenden Kosten? Außerdem: Die Versäumung von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts ( 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

15 Vorüberlegungen Wahlschutz 20 Abs. 1 BetrVG: Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

16 Vorüberlegungen Wahlschutz 20 Abs. 2 BetrVG: Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

17 Vorüberlegungen Wahlschutz 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats ( ) behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.

18 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand Die Einleitung und Durchführung der Wahl erfolgt durch den Wahlvorstand.

19 Die Vorbereitung Die Bestellung des Wahlvorstands ist Aufgabe des bestehenden Betriebsrats, erfolgt durch Betriebsratsbeschluss ( 33 BetrVG), erfolgt spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des (bisherigen) Betriebsrats durch diesen ( 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

20 Die Vorbereitung Die Bestellung des Wahlvorstands Wie berechnet sich die 10-Wochenfrist? Die Amtszeit des BR beträgt vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit ( 21 S. 1 BetrVG).

21 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten ( 16 Abs.1 S.1 BetrVG), muss immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern haben ( 16 Abs.1 S.3 BetrVG), soll aus Männern und Frauen bestehen, wenn der Betrieb männliche und weibliche ArbeitnehmerInnen hat. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann erhöht werden, falls es zur Durchführung der Wahl erforderlich ist.

22 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand und der Betriebsrat Der Betriebsrat entscheidet aus wie vielen Personen der Wahlvorstand besteht, welche Personen dem Wahlvorstand angehören, wer Vorsitzender des Wahlvorstands wird, ob Ersatzmitglieder bestellt werden.

23 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand und die Gewerkschaften Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

24 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand und Gesamtbetriebsrat Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so hat der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen ( 16 Abs. 3 BetrVG). Ohne Gesamtbetriebsrat ist der Konzernbetriebsrat zuständig.

25 Die Vorbereitung Der Wahlvorstand und das Arbeitsgericht Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ( 16 Abs. 2 BetrVG). Für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten AN kann das ArbG auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestellen, die nicht AN des Betriebs sind.

26 Die Vorbereitung Wahlvorstand und Betriebsversammlung Zur Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen ( 17 Abs. 3 BetrVG).

27 Die Vorbereitung Wahlvorstand und Betriebsversammlung Aus der Einladung zur Betriebsversammlung muss neben Zeit und Ort auch der Zweck der Versammlung (Wahl des Wahlvorstands) deutlich hervorgehen. Ohne ordnungsgemäße Einladung und ausreichende Bekanntmachung gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs ist die Wahl des Wahlvorstands nichtig.

28 Die Vorbereitung Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb Besteht in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand.

29 Die Vorbereitung Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb Ohne Gesamt-/oder Konzernbetriebsrat wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt ( 17 Abs. 2 BetrVG). Zur Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen ( 17 Abs. 3 BetrVG).

30 Die Vorbereitung Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Voraussetzung ist ein Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ( 17 Abs. 4 BetrVG).

31 Die Vorbereitung Wahlvorstand im Kleinbetrieb Im Kleinbetrieb (5 50 wahlberechtigte AN) ist der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR zu bestellen. Die Acht-Wochenfrist für den GBR/KBR und das ArbG verkürzt sich auf drei Wochen.

32 Der Wahlvorstand Stellung Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten keine besondere (zusätzliche) Vergütung, sie sind ehrenamtlich tätig. Vom Zeitpunkt der Bestellung bis zu Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben die Mitglieder des Wahlvorstands Sonderkündigungsschutz ( 15 Abs. 3 KSchG). Wahlvorstandsmitglieder, die nicht in den BR gewählt werden, haben für die Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Sonderkündigungsschutz.

33 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Zur Erstellung der Wählerliste sind die wahlberechtigten Belegschaftsmitglieder zu ermitteln. Findet gleichzeitig die Wahl eines Sprecherausschusses statt, ist die Wählerliste so rechtzeitig zu erstellen, dass dem Wahlvorstand für die Wahl des Sprecherausschusses spätestens zwei Wochen vor Auslegung der Wählerliste diejenigen Angestellten mitgeteilt werden können, die auf der Wählerliste nicht erscheinen sollen, weil es sich um leitende Angestellte handelt.

34 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wer ist nicht wahlberechtigt? Nicht wahlberechtigt sind AN in der Freistellungsphase der ATZ, außerordentlich gekündigte AN ab Zugang der Kündigungserklärung (es sei denn der AN wird weiter beschäftigt), ordentlich gekündigte AN nach Ablauf der Kündigungsfrist (es sei denn der AN wird weiter beschäftigt), freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer die nach der Prognose des Wahlvorstands nicht länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, leitende Angestellte.

35 Vorüberlegungen Wer ist wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind insbesondere Auszubildende (wenn sie volljährig sind), Elternzeiter, geringfügig Beschäftigte ( 400-EUR-Job ), befristet Beschäftigte während des Laufs der Befristung, AN im Sabbatjahr.

36 Vorüberlegungen Wer ist wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind insbesondere neu eingestellte AN, wenn sie am Wahltag bereits eingegliedert sind (Vertragsabschluss reicht nicht aus), AN mit Telearbeitsplatz, Wehr-/Zivildienstleistende, Beamte, und AN des öffentlichen Diensts, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind (str.!; seit in Kraft getretene Neufassung von 5 Abs. 1 BetrVG).

37 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Anforderungen ( 2 WO): getrennt nach Geschlechtern Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

38 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste - Arbeitgeberpflichten Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der leitenden Angestellten ( 5 Abs. 3 BetrVG) zu unterstützen. (Vgl. 2 Abs. 2 WO)

39 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Wer ist wählbar? Alle wahlberechtigten AN, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Zeiten der unmittelbar vorhergehenden Tätigkeit in anderem Konzernunternehmen werden angerechnet. AN muss in Wählerliste eingetragen sein.

40 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Wer ist wählbar? Elternzeiter Mitglieder des Wahlvorstands Wehr-/Zivildienstleistende (sie sind für die Zeit des Diensts allerdings an der Ausübung des BR-Amts verhindert) Altersteilzeiter in der Arbeitsphase

41 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Wer ist wählbar? AN, die ordentlich oder fristlos gekündigt sind und die Kündigungsschutzklage erhoben haben ausländische AN Beamte, und AN des öffentlichen Diensts, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind (str.!; seit in Kraft getretene Neufassung von 5 Abs. 1 BetrVG)

42 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste Wer ist nicht wählbar? Leiharbeitnehmer minderjährige Arbeitnehmer wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung bei öffentlichen Wahlen nicht gewählt werden kann ( 45 StGB)

43 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste und selbstständige Betriebsteile Betriebteile sind selbstständige Betriebe, wenn in ihnen in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden und sie entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

44 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wählerliste und selbstständige Betriebsteile Die Arbeitnehmer eines selbstständigen Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können (formlos) beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen ( 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss daher rechtzeitig feststellen, in welchen Betriebsteilen entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind und welche Arbeitnehmer dadurch zusätzlich in die Wählerliste aufzunehmen sind.

45 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Größe e des zu wählenden Betriebsrats Der BR besteht in Betrieben mit in der Regel 5-20 wahlberechtigten AN aus einer Person, wahlberechtigten AN aus 3 Mitgliedern, 51 - wahlberechtigten bis 100 AN aus 5 Mitgliedern, AN aus 7 Mitgliedern, AN aus 9 Mitgliedern, AN aus 11 Mitgliedern, AN aus 13 Mitgliedern, AN aus 15 Mitgliedern, AN aus 17 Mitgliedern.

46 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Einstweilige Verfügung Eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, das Wahlausschreiben hinsichtlich der Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder zu korrigieren oder den Wahlvorstand zu verpflichten, ein neues Wahlausschreiben zu erlassen, soll nicht zulässig sein.

47 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Ausländische Wahlberechtigte sollen vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

48 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Fehler in der Wählerliste W Die Wählerliste ist unrichtig, wenn nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste aufgenommen worden sind, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste fehlen, Arbeitnehmer dem falschen Geschlecht zugeordnet worden sind, Schreibfehler bei (Vor-)Namen vorliegen.

49 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Fehler in der Wählerliste W - Einspruch Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Einspruch einlegen kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Arbeitgeber oder die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind nicht einspruchsberechtigt. Um eine spätere Anfechtung der Wahl zu verhindern, sollte der Wahlvorstand entsprechenden Rügen aber nachgehen und etwaige Fehler korrigieren.

50 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Fehler in der Wählerliste W - Einspruch Über Einsprüche gegen die Wählerliste hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden ( 4 Abs. 2 WO). Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

51 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Fehler in der Wählerliste W - Einspruchsfrist Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

52 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Fehler in der Wählerliste W - Einspruchsfrist Einspruchsfrist: vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Das Wahlausschreiben ist spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ( 3 Abs. 1 WO). Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.

53 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wahlausschreiben - Checkliste Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: das Datum seines Erlasses, die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und die WO ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form ( 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO) wo und wie von der Wählerliste und der WO Kenntnis genommen werden kann.

54 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wahlausschreiben - Checkliste Zwingender Inhalt: dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste ( 4 WO) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht ( 15 Abs. 2 BetrVG);

55 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wahlausschreiben - Checkliste die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( 9 BetrVG) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat; die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss ( 14 Abs. 4 BetrVG); dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss ( 14 Abs. 5 BetrVG);

56 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wahlausschreiben - Checkliste dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;

57 Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand Wahlausschreiben - Checkliste die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe ( 24 Abs. 3 BetrVG) beschlossen ist; den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

58 Das Wahlverfahren Die Möglichkeiten M Es gibt zwei unterschiedliche Wahlverfahren, nämlich das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren.

59 Das Wahlverfahren Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden in Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn der Wahlvorstand und der Arbeitgeber dies vereinbaren ( 14a Abs. 5 BetrVG).

60 Das Wahlverfahren Das normale Wahlverfahren ist anzuwenden in Betrieben mit in der Regel 101 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern. in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn der Wahlvorstand und der Arbeitgeber nicht die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vereinbaren ( 14a Abs. 5 BetrVG).

61 Das normale Wahlverfahren Die Einreichung der Vorschlagslisten Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten ( 6 Abs. 1 WO). Berechtigt zur Einreichung der Wahlvorschläge sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 14 Abs.3 BetrVG )

62 Das normale Wahlverfahren Mängel der Vorschlagslisten Unheilbare Mängel ( 8 Abs. 1 WO): Liste ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Auf der Liste sind die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt. Die Liste weist bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ( 14 Abs. 4 des Gesetzes) auf. (Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht.)

63 Das normale Wahlverfahren Mängel der Vorschlagslisten Heilbare Mängel ( 8 Abs. 2 WO): Bewerberinnen oder Bewerber sind nicht in der in 6 Abs. 3 WO bestimmten Weise bezeichnet. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste liegt nicht vor. Die Vorschlagsliste weist infolge von Streichung gemäß 6 Abs. 5 WO nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf. Diese Mängel müssen nach Beanstandung binnen drei Arbeitstagen beseitigt werden

64 Das normale Wahlverfahren Vorschlagslisten Benennung der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. Weitere persönliche Angaben wie etwa Familienstand, Kinderzahl, Gewerkschafts-, Partei - oder Religionszugehörigkeit sind unzulässig.

65 Das normale Wahlverfahren Verhältnis- oder Mehrheitswahl Werden für die Wahl mehrere als gültig anerkannte Vorschlagslisten eingereicht, dann erfolgt eine Listenwahl nach den Grundätzen der Verhältniswahl ( WO). Wird nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, dann erfolgt eine Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ( WO).

66 Das normale Wahlverfahren Die Wahlniederschrift bei der Listenwahl Inhalt: Die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, die berechneten Höchstzahlen, die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber, gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

67 Das normale Wahlverfahren Die Wahlniederschrift bei der Personenwahl Inhalt: die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber, gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse, die jedem Bewerber zufallenden Stimmenzahlen.

68 Das normale Wahlverfahren Die Briefwahl - Voraussetzungen Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

69 Das normale Wahlverfahren Die Briefwahl - Voraussetzungen eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.

70 Das normale Wahlverfahren Die Briefwahl - Voraussetzungen Der Wahlvorstand muss auch ohne Antrag die Briefwahl ermöglichen, wenn er weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden (z. B. im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte) und er für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat.

71 Das vereinfachte Wahlverfahren findet zwingend in Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten AN statt, kann in Betrieben mit bis zu 100 AN zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.

72 Das vereinfachte Wahlverfahren Die zwei Modelle kann als einstufiges (Bestellung des Wahlvorstands durch den schon bestehenden Betriebsrat, GBR oder KBR oder durch das ArbG) oder als zweistufiges Verfahren (Bestellung des Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung auf Einladung von mind. drei wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft) durchgeführt werden. Das zweistufige Verfahren ist also nur für die erstmalige Wahl von Betriebsräten in Kleinbetrieben bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern von Bedeutung, für die kein GBR oder KBR zuständig ist.

73 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorstand besteht (immer) aus drei Mitgliedern, Bestellung von Ersatzmitgliedern ist möglich, im Betrieb vertretene Gewerkschaften können einen dem Betrieb angehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden.

74 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorstand Aufgaben: Aufstellung der Wählerliste, die alle aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge mit Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum getrennt nach den Geschlechtern enthält ( 36 Abs.1 S.3 i. V. m. 2 WO) Abklärung der Frage der Größe des Betriebs, also Zuordnung von Nebenbetrieben und Teilbetrieben nach 4 BetrVG Sind Kleinstbetriebe oder Betriebsteile vorhanden, sollte der Wahlvorstand frühzeitig entscheiden, ob dort die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll ( 36 Abs. 4 WO, 35 Abs. 1 Satz 3 WO, 24 Abs. 3 WO).

75 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorstand Aufgaben: Ermittlung des Minderheitengeschlechts und Festlegung der Anzahl der garantierten Sitze des Minderheitengeschlechts im Betriebsrat ( 36 Abs. 4 WO, 32 Abs. 5 WO) Aufstellung der Wählerliste, die alle aktiv wahlberechtigten AN enthält und Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsräte Bestimmung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe (auf der Wahlversammlung) und der öffentlichen Stimmauszählung

76 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorstand Aufgaben: Erstellung und Aushang des Wahlausschreibens ( 36 Abs.2 und 3, 31 Abs.1 S.3 WO) Aushang eines Abdrucks der Wählerliste mit Nachname und Vorname, aber ohne Geburtsdatum (der Aushang muss stets auf dem neuesten Stand gehalten werden); Aushang der Wahlordnung

77 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wählerliste Einsprüche können nur innerhalb von drei Tagen ab Erlass der Wählerliste beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

78 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorschläge Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt immer als Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlvorschläge können von allen wahlberechtigten AN und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgestellt werden und sind bis eine Woche vor der Wahlversammlung schriftlich einzureichen. Geht innerhalb der Frist kein Wahlvorschlag ein, findet die Betriebsratswahl nicht statt.

79 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1/20 der wahlberechtigten AN, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. D.h.: 5 bis 40 Wahlberechtigte zwei Unterschriften, 41 bis 60 Wahlberechtigte drei Unterschriften, 61 bis 100 Wahlberechtigte fünf Unterschriften. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (27 Abs. 2 WO).

80 Das vereinfachte Wahlverfahren Einstufiges Verfahren - Wahlversammlung Die Wahlversammlung findet im Regelfall während der Arbeitszeit im Betrieb statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert ( 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG ). Die Wahl findet geheim und schriftlich statt, offene Abstimmung ist unzulässig. Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist zu vergüten ( 44 Abs. 1 S. 2 und 3 BetrVG). Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe kann unter Angabe des Abwesenheitsgrunds beantragt werden, wenn AN an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können.

81 Anfechtung der Wahl Anfechtungsbefugnis und Frist Die Anfechtungsbefugnis steht mindestens drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, dem Arbeitgeber zu. Sie ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

82 Anfechtung der Wahl Anfechtungswirkung Die erfolgreiche Wahlanfechtung führt zur Unwirksamkeit der Wahl, allerdings nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft.

83 Anfechtung der Wahl Anfechtungsgründe Eine Anfechtung kommt in Betracht bei wesentlichen Verstößen gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren.

84 Anfechtung der Wahl Anfechtungsgründe z. B. Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens, Nichtzulassung von Wahlberechtigten, unberechtigte Streichung eines Wahlberechtigten von der Vorschlagsliste, fehlende ordnungsgemäße Unterrichtung ausländischer AN, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben angegebenen Zeit zur Stimmabgabe,

85 Anfechtung der Wahl Anfechtungsgründe z. B. fehlende Angabe des Orts der Wahllokale im Wahlausschreiben bzw. keine rechtzeitige Ergänzung, Nichtbekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung, Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung, unterschiedliche Gestaltung der Stimmzettel,

86 Anfechtung der Wahl Anfechtungsgründe z. B. Abweichen der Anzahl der BR-Mitglieder von der gesetzlich vorgeschriebenen Größe D. h.: Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender BR-Mitglieder aus, kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die BR-Wahl im ganzen angefochten und wiederholt werden. Wird die Wahl nicht angefochten, bleibt es für die Dauer der Amtszeit bei der unzutreffenden Mitgliederzahl!

87 Anfechtung der Wahl Anfechtungsgründe - Ergebnisrelevanz Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Wahl ist, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, als es ohne den Verstoß gewesen wäre.

88 Nichtigkeit der Wahl Voraussetzungen Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur bei so schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts gegeben, dass keine Wahl im Sinn des BetrVG mehr vorliegt. Die Nichtigkeit führt zur Unwirksamkeit. Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen.

89 Nichtigkeit der Wahl Folgen und Beispiele Die Nichtigkeit führt zur Unwirksamkeit der Wahl von Anfang an, sodass die Handlungen des Betriebsrats nach der Wahl nicht wirksam bleiben. Es gilt keine (Anfechtungs-)Frist. Die Nichtigkeit kann jedermann gelten machen. Beispiele: Bildung eines BR durch Zuruf Wahl in nicht betriebsratsfähigen Betrieb vorzeitige Öffnung der Wahlurne und Auszählung vor Abschluss des Wahlgangs unter Ausschluss der Öffentlichkeit

90 BR-Wahl und vorläufiger Rechtsschutz Einstweilige Verfügung möglich? Bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anlässlich von Betriebsratswahlen ist grundsätzlich zwischen berichtigenden Eingriffen in das Wahlverfahren und dem Abbruch des Wahlverfahrens zu unterscheiden. Im Einzelnen sind die Anforderungen sehr umstritten. Maßgeblich ist die Rechtsprechung der i. d. R. letztinstanzlich entscheidenden LAGs. Zu beachten ist, dass der Wahlabbruch weiter geht als eine erfolgreiche Wahlanfechtung, bei der der Betriebsrat jedenfalls vorübergehend im Amt ist.

91 BR-Wahl und vorläufiger Rechtsschutz Einstweilige Verfügung möglich? Bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anlässlich von Betriebsratswahlen ist grundsätzlich zwischen berichtigenden Eingriffen in das Wahlverfahren und dem Abbruch des Wahlverfahrens zu unterscheiden. Im Einzelnen sind die Anforderungen sehr umstritten. Maßgeblich ist die Rechtsprechung der i. d. R. letztinstanzlich entscheidenden LAGs.

92 BR-Wahl und vorläufiger Rechtsschutz Einstweilige Verfügung möglich? LAG Hessen, Urteil v , 9 TaBVGa 188/08: Bei der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gebotenen Interessenabwägung ist abzuwägen, ob der Wahlabbruch, der keine Regelung eines einstweiligen Zustandes darstellt, sondern endgültig ist und weiter geht als eine erfolgreiche Wahlanfechtung, bei der der Betriebsrat jedenfalls vorübergehend im Amt ist, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

93 BR-Wahl und vorläufiger Rechtsschutz Einstweilige Verfügung möglich? LAG Hessen, Urteil v , 9 TaBVGa 188/08: Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht sind und Zurückhaltung geboten ist, auf ungeklärter Rechtsgrundlage im Eilverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen.

94 Vielen Dank!

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese

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