Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 in der Fassung vom 11. Dezember 2013 Aufgrund der 27 Abs. 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW S. 1115) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde gemäß der Beschlüsse des Rates der Stadt Wesseling vom 10. November 1992, 29. August 2000, 22. Juli 2003 und 10. Dezember 2013 für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende Verordnung erlassen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzanlagen und ähnliches. (3) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Ruhebänke, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist 1 Abs. 2 StVO einschlägig. Es ist untersagt, 3 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu - 1 -

2 versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 5. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle unbefugt zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen. 4 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Tiere, insbesondere Hunde und Pferde, jederzeit so zu führen, dass durch sie niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, belästigt oder erschreckt wird. Hunde sind anzuleinen, soweit eine Gefährdung, Schädigung, Behinderung, Belästigung oder ein Erschrecken von Menschen, Tieren oder eine Gefährdung oder Schädigung von Sachen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde und Pferde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind die Straßenrinnen, besonders ausgewiesene Flächen und Reitwege. (3) Auf folgenden Flächen sind Hunde an der Leine zu führen: a) Freizeitanlage Entenfang (Gebiet zwischen Entenfangstraße, Kurfürstenstraße, Rodenkirchener Straße, Verlängerung Mühlenweg und Falkenweg einschließlich des Weges entlang des Entenfanges von der Verlängerung Mühlenweg bis Wiesenweg - Keldenicher Weg- und die Ersatzwegeflächen), b) Grünanlage Birkenwäldchen (Gebiet zwischen der Jahnstraße, Am Walde, Birkenstraße, Stadion Jahnstraße - Südseite-), c) Rheinpark (Gebiet zwischen Uferstraße, Rhein, Verlängerung Grenzgasse, Auf dem Sonnenberg, Bonner Straße), d) auf den öffentlichen Flächen zwischen Leinpfad und Rhein in den Teilstücken von der Grenze des Werkes der Evonik Degussa GmbH bis zum Rheinpark und vom Rheinpark bis zur Höhe der Verladebrücke des Werks Wesseling der Shell Deutschland Oil GmbH, e) Grünanlage Landschaftspark Eichholz. Das Reiten und das Mitführen von Pferden oder sonstigen Reittieren ist auf diesen Flächen nicht zulässig. (4) Auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen, Spiel- und Sportanlagen sowie Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. (5) Von den Regelungen in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen

3 5 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen, Papier, Aufklebern, Plakaten, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ablassen und die Einleitung von Schadstoffen, z.b. von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder schlammigen Stoffen; 3. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Fahrzeugen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m unverzüglich die Rückstände einzusammeln. 6 Papierkörbe/Sammelbehälter (1) Im Haushalt angefallener Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Neben den Sammelbehältern darf kein Abfall abgelagert werden, auch wenn die Sammelbehälter voll sind. 7 Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge dürfen, ausgenommen in Notfällen, auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht repariert, abgespritzt oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt werden. 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten. 9 Benutzung der Anlagen und Einrichtungen (1) Die Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. (2) Anlagen und Einrichtungen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (3) Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig

4 10 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dienen dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. (2) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. 11 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich sichtbar bleibt. 12 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. 2 der Verordnung, 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen gem. 3 der Verordnung, 3. die Bestimmung des Haltens und Führens von Tieren auf Verkehrsflächen und in Anlagen gem. 4 der Verordnung, 4. das Verunreinigungsverbot gem. 5 der Verordnung, 5. die Verhaltenspflichten betreffend die Papierkörbe und Sammelbehälter gem. 6 der Verordnung, 6. das Reparatur- und Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen gem. 7 der Verordnung, - 4 -

5 7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. 8 der Verordnung, 8. die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen gem. 9 der Verordnung, 9. das Verbot des Fußballspielens und das Aufenthaltsverbot gem. 10 der Verordnung, 10. die Hausnummerierungspflicht gem. 11 der Verordnung verletzt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können auf der Grundlage des 31 Abs. 2 und des 5 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz (O- WiG) von der Ordnungsbehörde verfolgt und geahndet werden: 1. Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten gilt grundsätzlich der anliegende Verwarnungs- und Bußgeldkatalog, der Bestandteil dieser Verordnung ist. 2. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Verwarnungs- oder Bußgeld auch über das im Katalog geschriebene Maß hinaus festgesetzt werden. 3. Ordnungswidrigkeiten, die im Katalog nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Ordnungsbehörde zu den im Katalog enthaltenen vergleichbaren Verstößen bewertet. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. 15 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (Redaktionelle Anmerkung: In dieser Fassung am 25. Dezember 2033.) - 5 -

6 Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Vorschrift in der Ordnungsbehördlichen Verordnung Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgeld (in Euro) (Bußgeld (in Euro) 2 Abs. 1 Verstoß gegen die allgemeine Verhaltenspflicht 5,- bis 35,- 5,- bis 1.000,- 3 Nr. 1 Unbefugtes Entfernen und Beschädigen von Sträuchern und Pflanzen 3 Nr. 2 Entfernen, Beschädigen, Beschmutzen von - Bänken - Tischen - Einfriedungen - Spielgeräten - Verkehrszeichen - Straßen- und Hinweisschildern - anderen Einrichtungen 3 Nr. 3 Übernachten in Anlagen 3 Nr. 4 Unbefugte Beseitigung, Beschädigung, Veränderung von Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen 3 Nr. 5 Unbefugtes Verdecken von Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanälen 4 Abs. 1 Verstoß gegen die allgemeine Verhaltenspflicht im Umgang mit Tieren 5,- bis 35,- 5,- bis 1.000,- 4 Abs. 2 Verunreinigen von Verkehrsflächen oder Anlagen durch Tiere und Nichtbeseitigung der Verunreinigung (ausgenommen Straßenrinnen, besonders ausgewiesene Flächen und Reitwege) 4 Abs. 3 Verstoß gegen Leinenzwang von Hunden sowie Reiten und Mitführen von Reittieren auf den bezeichneten öffentlichen Flächen 4 Abs. 4 Verstoß gegen Tier-Mitführverbot - 6 -

7 5 Abs. 1 Nr. 1 Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen, Papier, Aufklebern, Plakaten Wegwerfen und Zurücklassen von Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien Wegwerfen und Zurücklassen von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen 10,- 20,- 35,- 20,- 40,- 100,- 5 Abs. 1 Nr. 2 Ablassen und Einleitung von Schadstoffen, z.b. Säure, Öl, Benzin, Benzol oder schlammigen Stoffen 5 Abs. 1 Nr. 3 Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Fahrzeugen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind 5 Abs. 2 Verstoß gegen Verunreinigungsverbot und Beseitigungspflicht bei Verunreinigung von Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen sowie Abfallbehälterpflicht bei Warenangeboten zum sofortigen Verzehr 6 Abs. 1 Verstoß gegen Verbot, Hausmüll in öffentliche Papierkörbe zu füllen 6 Abs. 2 Zweckwidrige Nutzung der Sammelbehälter 7 Autowaschen oder Autoreparaturen, ausgenommen in Notfällen, auf Verkehrsflächen und in Anlagen 8 Verbotswidriges Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen 9 Abs. 1 Verstoß gegen schonende Behandlung von Anlagen und Einrichtungen 5,- bis 35,- 5,- bis 1.000,- 9 Abs. 2 Zweckwidrige Nutzung von Anlagen und Einrichtungen - 7 -

8 9 Abs. 3 Unzulässiges Abstellen von Gegenständen und Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen 10 Abs. 1 Verstoß gegen Altersregelung für Kinderspielplätze 10 Abs. 2 Verstoß gegen Fußballspielverbot auf nicht dafür ausgewiesenen Kinderspielplätzen 10 Abs. 3 Aufenthalt auf Kinderspielplätzen nach Einbruch der Dunkelheit 11 Verstoß gegen die Bestimmungen zur Hausnummernpflicht - 8 -

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