Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde

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1 Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde In der Fassung: a) Die am in Kraft getretene Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde vom (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 5 Jahrgang, vom , Nr. 7, Seite 7). b) Die am in Kraft getretene 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde vom 23. September 2009 (Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde, 7 Jahrgang, vom , Nr. 10, Seite 2). Mittenwalde, 21. Oktober 2009 Uwe Pfeiffer Bürgermeister Inhaltsverzeichnis: 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz der Verkehrsflächen 4 Hundehaltung 5 Papierkörbe / Sammelbehälter 6 Tierhaltung 7 Kinderspielplätze 8 Schutzvorkehrungen 9 Hecken, Äste und Zweige 10 Instandhaltung von privaten Grundstücken und Schutzmaßnahmen 11 Hausnummern 12 Erlaubnisse, Ausnahmen 13 Ordnungswidrigkeiten 14 In-Kraft-Treten Anlage 1 Spielplätze der Stadt Mittenwalde Anlage 2 Verwarn- und Bußgeldkatalog zu 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung

2 1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Diese sind geregelt im 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes. (2) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Allgemeinheit zur Nutzung und zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Hierzu gehören insbesondere: 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen und Friedhöfe sowie 2. Toiletten-, Kinderspiel-, Fernsprech-, Wetterschutz-, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie ähnliche Errichtungen. (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit dienenden Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Ruhebänke, Verkehrs- und Hinweiszeichen sowie Lichtzeichenanlagen. 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf den Verkehrsflächen, in den Einrichtungen und gegenüber den Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf für andere Teilnehmer nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in den Einrichtungen dienen. Insoweit ist 1 Abs. 2 StVO einschlägig. 3 Schutz der Verkehrsflächen (1) Es ist insbesondere auf den Verkehrsflächen, in den Einrichtungen und bzgl. der Anlagen jeweils nicht gestattet: 1. unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern, 2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Anlagen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen, 3. darin zu übernachten, 4. zu ihrer Sicherung angebrachte Sperrvorrichtungen oder Beleuchtungen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden, 5. Straßenrinnen, Einflussöffnungen und Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.

3 6. Hydranten und sonstige Wasserentnahmestellen sowie deren Kennzeichnung und Hinweisschilder zu verdecken, den ungehinderten Zugang zu vereiteln, einzuschränken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen. (2) Es ist ebenfalls nicht gestattet: 1. die Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu beschriften, zu behängen oder sonst zu verunreinigen, 2. Unrat, Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährliche Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen, 3. Schmutz und Abwasser auszuschütten, Abfallstoffe und Unkraut abzulagern, 4. Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstige flüssige oder schlammige umweltschädliche Stoffe abzulassen oder in Gewässer einzuleiten, 5. Flugasche, Flugsand oder ähnliche Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind, zu transportieren. (3) Sind Verkehrsflächen, Einrichtungen oder Anlagen - auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis - verunreinigt worden, so hat der Verursacher oder derjenige, in dessen Auftrag der Verursacher handelte, unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes zu sorgen. Insbesondere Anbieter von Waren zum sofortigen Verzehr haben Abfallbehälter aufzustellen. (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 erfolgt unabhängig davon, ob durch die Verunreinigung der öffentliche Verkehr erschwert wird oder nicht. 32 StVO bleibt unberührt. (5) Die Bereitstellung von Materialien, Schrott, Sperrmüll, Laubsäcken, Astgebinden und gelben Säcken zur Abholung durch einen Entsorger hat frühestens einen Tag vor Abholung zu erfolgen. Bei Nichtabholung sind diese Materialien innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen, soweit nichts anderes entsprechend öffentlich bekannt gegeben worden ist. (6) Das Halten, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art in öffentlichen Einrichtungen im Sinne des 1 Absatz 2 Nr. 1 ist untersagt. 4 Hundehaltung (1) Das Ausführen von Hunden auf Verkehrsflächen und in Einrichtungen ist nur unter Mitnahme von entsprechenden Utensilien gestattet, die zur Beseitigung des vom Hund hinterlassenen Hundekotes geeignet sind. (2) Hinterlassener Kot des ausgeführten Hundes ist sofort aufzunehmen und in der eigenen Mülltonne zu beseitigen. 5 Papierkörbe / Sammelbehälter Im Haushalt angefallener Abfall darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Einrichtungen oder an Anlagen aufgestellt sind. 6 Tierhaltung

4 (1) Tierhalter bzw. die mit der Beaufsichtigung von Tieren betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass durch das Verhalten des Tieres Personen nicht gefährdet oder verletzt, Sachen nicht beschädigt und Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen nicht beschmutzt werden. Verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich von den Tierhaltern bzw. Aufsichtspersonen zu beseitigen. (2) Von öffentlichen Badestränden und Kinderspielplätzen sind Tiere fernzuhalten. 7 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. (2) Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist von 09:00 Uhr, bis Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20:00 Uhr, erlaubt. (4) Das Rauchen sowie der Genuss und die Mitnahme von Alkohol und Drogen aller Art ist auf Kinderspielplätzen verboten. (5) Die Benutzung der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Stadt Mittenwalde ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. (6) Die Verordnung gilt für die Spielplätze der Stadt Mittenwalde gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung. 8 Schutzvorkehrungen (1) An Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen dürfen Gegenstände in Verkehrsflächen oder Einrichtungen nicht hinein ragen, wenn durch sie a) Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden können, b) eine Berührung mit Leitungsdrähten oder Beleuchtungskörpern möglich ist. (2) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. 9 Hecken, Äste und Zweige (1) Hecken und sonstige Einfriedungen dürfen in die Verkehrsflächen oder Einrichtungen nicht hinein ragen. Bäume dürfen bei Fußgängerbereichen, Bürgersteigen und Geh- und Radwegen erst in einer Höhe von 2,50 m, bei Fahrbahnen und Parkplätzen erst in einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden hinein ragen. (2) Einfriedungen jeder Art sowie Bäume und Sträucher an Straßenkreuzungen und in Straßenkurven sind entweder durchlässig oder so niedrig zu halten, dass die Übersicht über den Verkehr nicht behindert wird. 10 Instandhaltung von privaten Grundstücken und Schutzmaßnahmen

5 (1) Die Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, diese ordnungsgemäß instand zu halten. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Bekämpfung von Ungeziefer sowie die Abwendung von allgemeinen Gefahren. (2) Unterliegt das Grundstück nicht der Nutzung durch den Eigentümer, so trifft die Pflicht den Erbbau- oder Nutzungsberechtigten. 11 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der, der Straße zugewandten Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder eine Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie in jeden Fall an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. 12 Erlaubnisse, Ausnahmen Die Stadt Mittenwalde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß 2 dieser Verordnung, 2. hinsichtlich der Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen die Schutzpflichten gemäß 3 Absatz 1, die Nutzungsbeschränkungen gemäß 3 Absatz 2 oder das Verunreinigungsverbot gemäß 3 Absatz 3 dieser Verordnung, 3. das Gebot, entsprechende Utensilien mitzuführen und den Hundekot bei Anfallen zu beseitigen gemäß 4 dieser Verordnung, 4. das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Papierkörben mit Hausmüll gemäß 5 dieser Verordnung, 5. das Gefährdungs-, Verunreinigungs- oder Mitführverbot durch Tiere gemäß 6 dieser Verordnung, 6. das Verbot, sich entgegen den Vorschriften des 7 auf Kinderspielplätzen zu verhalten oder aufzuhalten, 7. die Schutzvorkehrungspflicht gemäß 8 dieser Verordnung, 8. die Bestimmungen über Hecken, Äste und Zweige gemäß 9 dieser Verordnung, 9. die Bestimmungen über die Instandhaltung von privaten Grundstücken und Schutzmaßnahmen gemäß 10 dieser Verordnung,

6 10. die Hausnummerierungspflicht gemäß 11 dieser Verordnung, 11. die Bestimmungen über Erlaubnisse und Ausnahmen gemäß 12 dieser Verordnung, verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügte Bußgeldkatalog gilt als Bestandteil dieser Verordnung. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG, 4 Absatz 1, 5 Absatz 1, 11 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) i.v.m. 46 Absatz 2 Buchstabe c) Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) bzw. 126 Absatz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), 5 Absatz 1 Satz 2, 61 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) der Bürgermeister. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. 14 In-Kraft-Treten

7 Anlage 1 Spielplätze der Stadt Mittenwalde Mittenwalde: Gallun: Motzen: Ragow: Schenkendorf: Telz: Töpchin: Am Stadttor St.Moritz-Kirchstraße Ruppinstraße Ringallee Am Strand Ahornring / Lindenring Dorfstraße Kastanienhof Neue Kastanienallee Lindenhof Waldring Krummenseer Straße Krummenseer Dorfstraße Bergweg Waldecker Straße.

8 Anlage 2 Verwarn- und Bußgeldkatalog zu 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung 1. Verstoß gegen 2 Verletzung der allgemeinen Verhaltenspflicht Verstoß gegen 3 nicht bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsfläche, Einrichtung oder Anlagen Nichteinhaltung der Nutzungsbeschränkungen Verunreinigung der Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen Bereitstellung von Materialien über 24 Stunden hinaus Halten, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art auf öffentlichen Anlagen 3. Verstoß gegen 4 Nichtmitführen entsprechender Utensilien zum Entfernen von Hundekot Nichtbeseitigen von Hundekot Verstoß gegen 5 Füllen von Haushaltsmüll in Abfallbehälter auf Verkehrsflächen, Einrichtungen oder in öffentliche Anlagen Gefährdende Aufstellung von Abfallbehältern Verstoß gegen 6 Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Tiere Mitführen von Tieren an Badestränden oder Kinderspielplätzen Verstoß gegen 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verhaltenspflichten Verstoß gegen 8

9 Zuwiderhandlungen gegen die aufgeführten Schutzvorkehrungspflichten von - bis von bis Verstoß gegen 9 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über Einfriedungen und Anpflanzungen 9. Verstoß gegen 10 Zuwiderhandlungen gegen die Instandhaltungspflicht und Schutzmaßnahmen bei privaten Grundstücken Verstoß gegen 11 Verstoß gegen Hausnummerierungspflicht Verstoß gegen 12 Verstoß gegen die Bestimmungen über Erlaubnisse und Ausnahmen

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