Die Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV Schriftliche Ausarbeitung für das Fach Immobilientechnik und -wirtschaft

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1 Die Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV Schriftliche Ausarbeitung für das Fach Immobilientechnik und -wirtschaft

2 Inhaltsverzeichnis 1. Entstehung des Energieeinsparungsgesetzes (ENEG) Seite 1 2. Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV von 2002 bis 2009 Seite Verordnungsänderung: EnEV 2002 EnEV 2004 Seite Höchstwerte für den Transmissionswärmeverlust Seite Änderung der technischen Normen Seite Verordnungsänderung EnEV 2004 EnEV 2007 Seite Energieausweis Seite Einführung der Energieausweis-Pflicht von EnEV 2007 Seite Klimaanlagen Seite Zusammenfassung der Änderungen der EnEV Seite 5 3. Die Energieeinsparverordnung heute Seite Wichtige Begriffe Seite Änderung der EnEV 2009 Seite 8 4. Anhang Seite Auszug aus dem Energieeinsparungsgesetz von 1976 Seite Energieausweis Seite Quellen Seite 11

3 1. Entstehung des Energieeinsparungsgesetzes (ENEG) Das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden trat bereits am in Kraft. Aufgeteilt in eine Wärmeschutzverordnung und eine Heizungsanlagenverordnung wurde die Bundesregierung 1976 erstmals dazu ermächtigt bestimmte Maßnamen bei der Errichtung von Neubauten vorzuschreiben. Wie noch in der heutigen ENEV unverändert, hieß der erste Satz des Gesetzes: Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben." Auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes trat 1977 die Wärmeschutzverordnung in Kraft, was Bauherren und Architekten dazu verpflichtete, bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. Dies hatte zur Folge, dass Neubauten, vor allem deren Außenhüllen, genau auf Energieabgabe zu untersuchen waren, so dass der vorgegebene Wärmedurchgangskoeffizient nicht überschritten wurde. (siehe 4.1.) 1982 und 1984 wurden die Anforderungen zur Energieeinsparung weiter erhöht und forderten nun nicht nur eine Berücksichtigung der Gebäudehülle, sondern die Berücksichtigung der gesamten Energiebilanz eines Hauses. Durch diese allumfassende Betrachtung, wurde ein insgesamt geringerer Wärmeverlust erreicht und man begann, zumindest technisch, sich intensiver mit alternativen Heiz- und Stromversorgungsalternativen (zum Beispiel Solarstrom) zu befassen Zusätzlich zur Wärmeschutzverordnung gab es noch zwei weitere wichtige Verordnungen, mit deren Hilfe der Energieverbrauch in Gebäuden gesenkt werden sollte. Eine Heizungsanlagen-Verordnung regelte die Anforderungen an Heizung und Warmwasserversorgung, eine Heizkostenverordnung sorgte für eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Das ENEG wurde nicht, wie man annehmen könnte, Umweltschutzaspekten zufolge eingeführt, sondern auf Grund stark ansteigender Ölpreise in den 70er-Jahren. Zu Zeiten billigen Öls schenkte man den Standorten von Heizungen in Gebäuden keinerlei Beachtung, so dass es keine Seltenheit war, dass sich diese in Nischen mit sehr dünnen Außenwänden befanden, was einen sehr hohen Wärmeverlust durch die Außenwand zur Folge hatte. Anders als vor über 30 Jahren spielt, je näher wir an die Gegenwart rücken, der Umweltschutzgedanke eine große Rolle. Angst vor einer baldigen Ölknappheit gibt es kaum, dafür ist es akut notwenig, den Kohlendioxidausstoß zu reduzieren, um den Treibhauseffekt und damit die globale Erwärmung und alles was diese mit sich zieht zu minimieren. 1

4 Kurze Zusammenfassung der Verordnungen mit Erläuterungen der Änderungen: Zeitraum Regelung/Verordnung Erläuterungen bis 1977 DIN 4108 Regelungen zum Mindestwärmeschutz Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) Mindestanforderungen an einzelne Bauteile und Höchstwerte für mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) Mindestanforderungen an einzelne Bauteile und Höchstwerte für mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten, erhöhte Anforderungen gegenüber 1. WärmeschutzV Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) Bilanzierung des Jahresheizwärmebedarfs nach einem Heizperiodenbilanzverfahren, vereinfachtes Verfahren (Bauteilnachweis) für kleine Wohngebäude 2

5 2. Entwicklung der Gesetzgebung der EnEV von 2002 bis 2009 Durch die Zusammenfassung der Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung, werden die beiden Bereiche nun nicht mehr separat betrachtet, sondern zusammengenommen und somit auch eine gemeinsame Bilanz betrachtet. Das heißt, dass die Energiebilanz nun auch Verluste der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme mit einberechnet. Es zählt also letztlich nur noch die Energie die im Gebäude zum direkten Verbrauch ankommt. So wird dieser Verlust mit dem Primärenergiefaktor in die Gebäudeenergiebilanz einberechnet. Hierfür wäre ein Beispiel, dass eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage eine ausgeglichene Bilanz hat. Um immer effizienter Energie einsparen zu können wurden 2002 bis 2009 mehrere Änderungen in der EnEV vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Änderungen dargestellt Verordnungsänderung: EnEV 2002 EnEV 2004 Am 26. Mai wurde die Änderungsverordnung der EnEV 2002 beschlossen, woraufhin am die EnEV 2004 in Kraft trat. Ziel der Änderungsverordnung der EnEV 2002 war es, Rechtsunklarheiten und Rechtsunsicherheiten in der EnEV zu beseitigen und die Verordnung dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Dabei blieb das Gesamtanforderungsniveau erhalten, es wurden keine Verschärfungen vorgenommen. Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen: Höchstwerte für den Transmissionswärmeverlust Die bisherige Fassung hatte Höchstwerte für den Transmissionswärmeverlust von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit einem Fensterflächenanteilen bis zu 30 % festgelegt. Durch die Änderung wurden Nichtwohngebäude mit einem größeren Fensterflächenanteil auch mit einbezogen. Die Regelung betrifft Gebäude, für die ein Nachweis des Jahresprimärenergiebedarfs nicht möglich bzw. nicht zwingend ist, da erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz kommendiese Änderung war eine von mehreren redaktionellen Berichtigungen des Verordnungstextes Änderung der technischen Normen Die technischen Normen der EnEV wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Folgende Neuausgaben sind zu beachten: o DIN EN 832: (Ersatz für DIN EN 832: ) Behebung von Fehlern in Berechnungsregeln o DIN : (Ersatz für DIN : ) Einfügung bzw. Überarbeitung in den Regelungsbereichen Rollladenkästen und sommerlicher Wärmeschutz o DIN V : (Ersatz für DIN V : ) o DIN V : (Ersatz für DIN V : ) Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Jahres- Primärenergiebedarfs kann nun auch auf Anbauten und gemischt beheizte Gebäude angewendet werden Der Primärenergiefaktor von Holz wurde auf 0,2 festgelegt 3

6 o DIN 4108 Beiblatt 2: (Ersatz für DIN 4108 Beiblatt 2: Planungsbeispiele zur Vermeidung von Wärmebrücken wurden erweitert 2.2. Verordnungsänderung EnEV 2004 EnEV 2007 Mit der EnEV 2007 wurde grundlegend der Energieausweise für Neubauten und Bestandsgebäude eingeführt und festgelegt, dass Klimaanlagen alle zehn Jahre inspiziert werden müssen Energieausweis Der Energieausweis ist aus dem Energiepass entstanden, der von der Deutschen Energie- Agentur GmbH (dena) entwickelt wurde. Er dient als Nachweis für die Einhaltung der energetischen Anforderungen und Grenzwerte an Gebäude laut EnEV. Der Energieausweis stellt somit den Energiestandard von Gebäuden fest. Mit dem ausgewiesenen Endenergiebedarf bzw. -verbrauch können die Energiekosten errechnet werden, über den Primärenergiebedarf und die CO2-Emissionen kann eine ökologische Bewertung des Gebäudes erstellt werden. Die Berechnung erstellt sich aus dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebauter Beleuchtung, wobei bei Wohngebäuden die eingebaute Beleuchtung wegfällt. Ein Energieausweis enthält allgemeine Angaben zum Gebäude und in Bezug zu dem berechneten Energiebedarf Angaben zu energetischen Qualität über die Energiekennzahl, den Brennstoffbedarf, den Einsatz regenerativer Energien und dem Lüftungskonzept ( bedarfsorientierter Ausweis). Die energetische Qualität wird auch im Bezug auf den erfassten Energieverbrauch angegeben ( verbrauchsorientierter Ausweis). Der bedarfsorientierte Energieausweis wird vor allem für Neubauten oder erneuerten Gebäuden genutzt. Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird hingegen primär für (ältere) bestehende Gebäude genutzt Einführung der Energieausweis-Pflicht von EnEV 2007 Oktober 2007 Die bedarfsorientierte Bilanzierung für neue Wohngebäude erfolgt auf Grundlage der Normen DIN 4108 und DIN Neu zu errichtende Nichtwohngebäude sind jedoch nach DIN V zu bilanzieren. Sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude wird die Ausweispflicht eingeführt. Bei kleinen und privaten Gebäuden kann bei Vermietung oder Verkauf verlangt werden, dass der Energieausweis vorzulegen ist. Bei größeren öffentlichen Gebäuden müssen die Ausweise ausgehängt werden. Juli 2008 Der Energieausweis ist Pflicht für alle Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden. Der Besitzer des Wohngebäudes hat hier die Auswahl zwischen einem verbrauchs- und einem bedarfsorientierten Ausweis. 4

7 Oktober 2008 Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind und bis zu vier Wohnungen enthalten, wird der bedarfsorientierte Ausweis vorgeschrieben, wenn das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreicht wurde. Ist das Anforderungsniveau von 1977 erreicht besteht auch hier die Möglichkeit zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Ausweis zu entscheiden. Januar 2009 Juli 2009 Der Energieausweis ist Pflicht für alle Wohngebäude, die ab 1965 fertig gestellt wurden. Auch hier gilt: Wenn ein Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreicht, sind bedarfsorientierte Ausweise vorgeschrieben. Ansonsten bleibt die Wahlfreiheit zwischen den zwei Ausweistypen bestehen. Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist ab 1. Juli 2009 Pflicht. Es kann auch hier zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Ausweisen gewählt werden. Die bedarfsorientierte Bilanzierung wird nach DIN durchgeführt Klimaanlagen Klimaanlagen, die fest installiert sind und eine Nennleistung von über 12 kw haben, müssen alle zehn Jahre geprüft werden. Anlagen, die älter als 20 Jahre sind, müssen innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der ENeV inspiziert werden. Für neuere Anlagen beträgt diese Frist vier bis sechs Jahre. Bei der Inspektion ist zu beachten wodurch der energetische Wirkungsgrad der Anlage bestimmt wird: - Raumnutzung, Raumbelegung und zeitliche Nutzung - innere Wärmequellen - relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes - geforderte Luftmengen-/Temperatur-/Feuchte-/Betriebszeit-/Toleranzensollwerte Zusammenfassung der Änderungen der EnEV Tabelle : Gegenüberstellung der Anforderungen und Nachweismethodik nach EnEV 2002/2004 und neuer EnEV für Nichtwohngebäude Inhalte EnEV 2002/2004 EnEV 2007 Anforderungen Neubau maximal zulässiger Jahres- Primärenergiebedarf in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V e für Heizung maximal zulässiger Jahres- Primärenergiebedarf entsprechend einer Referenzausführung mit Referenzbau- und - anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und 5

8 Nachweisverfahren Neubau Dokumentation Neubau Anforderungen Bestand Dokumentation Bestand Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs nach DIN V und DIN V Energiebedarfsausweis mit Berechnungsergebnisse Einhaltung zulässiger Wärmedurchgangskoeffizienten bei baulichen Maßnahmen und Einzelanforderungen an die Anlagentechnik (Heizung und Warmwasserbereitung) Energiebedarfsausweis mit Berechnungsergebnisse im Rahmen größerer Modernisierungsmaßnahmen Kühlung/Klimatisierung) Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs nach DIN V Energieausweis mit Berechnungsergebnisse und Zertifikat (Label) Einhaltung zulässiger Wärmedurchgangskoeffizienten bei baulichen Maßnahmen und Einzelanforderungen an die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung/Klimatisierung) Energieausweis mit Berechnungsergebnisse und Zertifikat (Label) erforderlich bei Verkauf und Vermietung Tabelle : Gegenüberstellung der Anforderungen und Nachweismethodik nach EnEV 2002/2004 und neuer EnEV für Wohngebäude Inhalte EnEV 2002/2004 EnEV 2007 Anforderungen Neubau Nachweisverfahren Neubau Dokumentation Neubau Anforderungen Bestand Dokumentation Bestand maximal zulässiger Jahres-Primärenergiebedarf in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V e Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V und DIN V Energiebedarfsausweis mit Berechnungsergebnisse Energieausweis mit Berechnungsergebnisse und Zertifikat (Label) Einhaltung zulässiger Wärmedurchgangskoeffizienten bei baulichen Maßnahmen und Einzelanforderungen an die Anlagentechnik für Heizung und Warmwasserbereitung (keine Änderungen) Energiebedarfsausweis mit Berechnungsergebnisse im Rahmen größerer Modernisierungsmaßnahmen Energieausweis mit Berechnungsergebnisse und Zertifikat (Label) erforderlich bei Verkauf und Vermietung 6

9 3. Die Energieeinsparverordnung heute Die EnEV findet sich heute im deutschen Baurecht, sie dient vor allem den Bauherren und Architekten als Grund- und Vorlage ein Gebäude energetisch effizient zu bauen. Die aktuell gültige Fassung trat am in Kraft und ist noch bis zum gültig. Für die neue EnEV ist eine Verschärfung der Energienutzungsanforderung im Gebäudebereich um bis zu 30% vorgesehen. Bis zum Jahr 2012 sollen es sogar noch einmal 30% sein. Titel: Kurztitel: Abkürzung: Art: Basisdaten Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden Energieeinsparverordnung EnEV Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: FNA: Ursprüngliche Fassung vom: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) Inkrafttreten am: 1. Februar 2002 Letzte Neufassung vom: Inkrafttreten der Neufassung am: Letzte Änderung durch: 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) 1. Oktober 2007 ( 31 EnEV) Art. 1 ÄndVO vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) 1. Oktober 2009 Inkrafttreten der (Art. 3 ÄndVO vom 29. April letzten Änderung: 2009). 7

10 3.1. Wichtige Begriffe Der Primärenergiebedarf: Hierbei handelt es sich um den Energiebedarf, des Gebäudes, der aber auch die Verluste bei der Aufbereitung, dem Transport, der Speicherung beinhaltet. Endenergiebedarf: Ist der Bedarf an Energie, der für den Heizwärmebedarf, Trinkwasserwärmebedarf benötigt wird, der alle Verluste beinhaltet die anfallen, einschließlich des Endverbrauchs. Es wird von einem deutschlandweiten gemittelten Klimaverhältnissen ausgegangen. Weitere ausschlaggebende Begriffe in der EnEv sind der Heizwärmebedarf und der Trinkwasserwärmebedarf. Der Heizwärmebedarf ist die Energiemenge, die beim Heizen verbraucht werden. Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energie, die verbraucht wird, um Trinkwasser zu erhitzen. Speicherung und Transportverlust sind nicht beinhaltet. Die EnEV stellt energetische Mindestansprüche für Neubauten, sowie für umgebaute, ausgebaute und erweitere Gebäude. Auch muss Heizungs-, Kühl-, Raumlufttechnik und Warmwasserversorgung Mindestansprüchen entsprechen. Auch Klimaanlagen werden energetisch untersucht. Außerdem beinhaltet sie die Energieausweise für Gebäude. Dies gilt für Bestand wie für Neubau. Die EnEV gilt für alle Gebäude, die externe Energie verbrauchen, also beheizt oder gekühlt Gebäude. Ausnahmeregelungen gibt es bei Gebäuden, die einer Speziellen Nutzung vorbehalten sind oder nur kurze Zeit in Gebrauch sind Änderung der EnEV trat die Gesetzesänderung in Kraft. Diese Veränderung betraf hauptsächlich die Regelung der Energieausweise für Bestandsgebäude. Die Gesetzesänderung 2009 betrifft hauptsächlich die Verschärfung des Anforderungsniveaus in den Bereichen Neubau und Bestand. Weitere Verschärfungen sollen 2012 folgen. Die Hauptpunkte bei der Änderung im Gesetz von 2007 zu 2009 sind: - Verschärfung der primärenergetischen Anforderung (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um ca. 30%. - Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderungen im Gebäudebestand um ca. 15%. - Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermitteln. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt. - Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN 18599) für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden Verfahren (nach DIN V und DIN V ) für die Bilanzierung herangezogen werden kann. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nach dem gleichen Verfahren berechnet werden. 8

11 - Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H t wird bei Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/Ve- Verhältnisses ermittelt, sondern bezieht sich auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. Kleine freistehende Einfamilienhäuser haben demnach einen niedrigeren H t einzuhalten als andere Wohngebäude. - Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV von 2,7 auf den Faktor 2,6 verringert. - Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen. - Überprüfen der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen der EnEV durch Bezirksschornsteinfegermeister. - Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen. - Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen) und die Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten. 4. Anhang 4.1. Auszug aus dem Energieeinsparungsgesetz von 1976 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungseinrichtungen ist der gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen. 9

12 4.2. Energieausweis 10

13 5. Quellen Deutsches Baugesetztbuch (BauGB)

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