Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen
|
|
- Käthe Margarete Lichtenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen 07. Oktober 2010 Seite: 1
2 Inhaltsverzeichnis Grundlagen Seite 03 Wärmeschutzverordnung Seite Wärmeschutzverordnung Seite Wärmeschutzverordnung Seite Energieeinsparverodnung Seite Energieeinsparverordnung Seite 14 Energieeinsparverordnung v Seite Mindestwärmeschutz Seite Fragen Seite Links Seite 32 Seite: 2 07.Oktober 2010
3 Grundlagen Übersicht über die Verordnungen Seit 1978 gibt es zusätzlich zu den in der DIN 4108 beschriebenen Forderungen an den Mindestwärmeschutz eine sogenannte Wärmeschutzverordnung. Der Mindestwärmeschutz dient im Wesentlichen der Aufrechterhaltung hygienischer Raumzustände er soll eine Mindestoberflächentemperatur der Wandoberflächen innen garantieren, um so die Bildung von Schimmel zu verhindern. Der Mindestwärmeschutz gilt an jeder Stelle eines Hauses also auch an den Wärmebrücken. Ergänzend dazu soll nun die Wärmeschutzverordnung den Energieverbrauch eines Hauses reduzieren. Diese Absicht resultiert aus den Erfahrungen der 1.Energiekrise in den siebziger Jahren. Die Wärmeschutzverordnungen wurden im Laufe der Zeit immer weiter entwickelt, komplexer gestaltet und hinsichtlich der Reduktionsziele verschärft. Abb. Übersicht: Entwicklung der Verordnungen Quelle: Richarz/Schulz/Zeitler, Energetische Sanierung, Detai Praxis / Edition Detail 07. Oktober 2010 Seite: 3
4 Wärmeschutzverordnung vom Grundsatz Die Wärmeschutzverordnung datiert vom 11. August Die Verordnung trat am 17.August1977 in Kraft. Begrenzt wird ausschließlich der Transmissionswärmeverlust von Gebäuden. Die Wärmeschutzverordnung begrenzt den Wärmedurchgang durch Bauteile in Form von bauteilbezogenen Grenzwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Alternativ dazu kann der Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass ein mittlerer K-Wert, orientiert am A/V-Verhältnis (hier F/V) nicht überschritten wird. Zusätzlich zu dem A/V-Nachweis mußte nachgewiesen werden, dass der mittlere k-wert für Außenwände (Wand und Fenster) geschoßweise den Wert von 1,85 W/m²K nicht überschritten wird. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. Vorschriften bei der Sanierung von Gebäuden werden nicht gemacht Grenzwert Neubau / Mittlerer k-wert Der K-Wert wird in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Bei einem Einfamilienhaus (A/V =0,8) beträgt der zulässige mittlere K-Wert 0,85 W/m² K, bei einem kompakten Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) dagegen 1,09 W/m²K Seite: 4 07.Oktober 2010
5 Grenzwert Neubau / Bauteilverfahren Alternativ kann der Nachweis auch durch Einhaltung von bauteilbezogenen Grenzwerten erbracht werden. Hier beträgt der Grenzwert 1,45 W/m² K für die Außenwand allerdings unter Einbeziehung der Fenster. 07. Oktober 2010 Seite: 5
6 Grenzwert Wärmedurchgang Fenster In einer eigenen Tabelle werden die Werte für Fenster begrenzt. Seite: 6 07.Oktober 2010
7 Wärmeschutzverordnung Grundsatz Die Wärmeschutzverordnung datiert vom 27.Februar Die Verordnung trat am in Kraft. Begrenzt wird ausschließlich der Transmissionswärmeverlust von Gebäuden. Die Wärmeschutzverordnung begrenzt den Wärmedurchgang durch Bauteile in Form von bauteilbezogenen Grenzwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Alternativ dazu kann der Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass ein mittlerer K-Wert, orientiert am A/V-Verhältnis nicht überschritten wird. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 10 wurden erstmals auch Grenzwerte festgesetzt, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz wurden nicht formuliert. Grenzwerte Neubau / Mittlerer k-wert Der K-Wert wird in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Bei einem Einfamilienhaus (A/V =0,8) beträgt der zulässige mittlere K-Wert nun 0,66 W/m², bei einem kompakten Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) dagegen 0,86 W/m²K. Damit wurde eine Verschärfung der Anforderungen bezogen auf die Wärmeschutzverordnung von 1977 um etwa 20 % erreicht. 07. Oktober 2010 Seite: 7
8 Grenzwerte Neubau / Bauteilverfahren Alternativ kann der Nachweis auch durch Einhaltung von bauteilbezogenen Grenzwerten erbracht werden. Hier beträgt der Grenzwert 1,20 W/m² K für die Außenwand allerdings unter Einbeziehung der Fenster. Auch hier wird eine deutliche Erhöhung der Anforderungen umgesetzt. Spezielle Anforderungen an Fenster werden nicht gestellt, erlaubt ist nur noch die Verwendung von Isolier- oder Doppelverglasungen. Grenzwerte Sanierung Erstmalig werden Anforderungen gestellt, die bei der Sanierung von bestehenden Gebäuden eingehalten werden müssen. Seite: 8 07.Oktober 2010
9 Wärmeschutzverordnung Grundsatz Die 3. Wärmeschutzverordnung datiert vom 27.Februar Die Verordnung trat am in Kraft. Mit der 3. Wärmeschutzverordnung wurde die Bilanzierung des Wärmebedarfs umfassender und komplexer geregelt. Begrenzt wird jetzt nicht mehr der Transmissionswärmeverlust sondern der Heizwärmebedarf. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 8 wurden erstmals auch Grenzwerte festgesetzt, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Erstmals werden auch unabhängig von der DIN 4108 eigene Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz formuliert. Es konnte durch die grundsätzliche Änderung der Bilanzierung nun nicht mehr direkt festgestellt werden ob und inwieweit mit der Novellierung der Anforderung auch eine Verschärfung der Werte umgesetzt wurde. Wollte man das überbrüfen, so müßten die bisher geltende mittlere U-Wert verwendet werden, um die Transmissionswärmeverluste zu berechnen. Reicht der Wert aus, um zusammen mit den anderen Werten also Lüftungswärmeverlust, solare Gewinne und innere Wärmegewinne den Grenzwert für den Heizwärmebedarf einzuhalten, dann trittt keine Verschärfung der Werte auf. Grenzwerte Neubau Der K-Wert wird nicht mehr in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Nun wird der gesamte Heizwärmebedarf also das Ergebnis aus: Transmissionswärmeverlusten: Lüftungswärmeverlusten Solaren Gewinnen Inneren Wärmegewinnen bilanziert. 07. Oktober 2010 Seite: 9
10 Heizwärmebedarf: Grenzwerte Sanierung Die Anforderungen,die bei der Sanierung von bestehendengebäuden eingehalten werden müssen, wurden im Wesentlichen beibehalten. Die Anforderungen können nach wie vor über einen bauteilbezogenen Wert nachgewiesen werden. Seite: Oktober 2010
11 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Die 3. Wärmeschutzverordnung wurde von der Energieeinsparverordnung (16. November 2001) abgelöst. Die Verordnung trat am in Kraft. Mit Energieeinsparverordnung wurde die Bilanzierung nochmals umfassender gestaltet. Zusätzlich zum Heizwärmebedarf werden nun auch die Anlagenverluste bilanziert, die bei der Bereitstellung der Wärme entstehen sowie die vorgelagerten Aufwendungen bei der Rohstofferzeugung.Diese Zahl wird im Primärenergiebedarf erfasst und begrenzt. Um den Wert, den die bauliche Hülle hat in der ihr angemessenen Form berücksichtigen zu können wurde nicht nur der Primärenergiebedarf sondern auch der mittlere U-Wert in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis begrenzt. Neu zur Bilanzierung kommt der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 8 (zusammen mit Anlage 3) wurden die bauteilbezogenen Grenzwerte verschärft, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, auch bestehende Gebäude wie Neubauten zu bilanzieren. Es müssen dann jedoch nur die um 40 % erhöhten Grenzwerte für den Primärenergiebedarf und den mittleren U-Wert (Ht ) eingehalten werden. Unabhängig von der DIN 4108 werden eigene Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz formuliert (in 3 / 4 und Anlage 1, Ziffer 2.9) Grenzwerte Neubau Erstmals muß in der EnEV die Einhaltung von zwei Werten nachgewiesen werden. Der Primärenergiebedarf beschreibt die Energieaufwendungen unter Einbeziehung der Anlagenverluste und der Aufwendungen, die bei der Energiegewinnung und dem Energietransport entstehen. Der Ht - Wert ist die Wiederbelebung des bekannten mittleren k-wertes aus den Wärmeschutzverordnungen 77 und 84. Hier beträgt nun der Wert für ein Einfamilienhaus (A/V = 0,8) 0,49 W/m²K und für ein kompaktes Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) 0,68 W/m²K. 07. Oktober 2010 Seite: 11
12 Grenzwerte Sanierung Weiterhin reicht bei Sanierungen der Nachweis, dass die bauteilbezogenen Grenzwerte eingehalten werden. Seite: Oktober 2010
13 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Die 1. Energieeinsparverordnung wurde von der 2. Energieeinsparverordnung (24. Juli 2008) abgelöst. Die Verordnung trat am in Kraft. Mit Energieeinsparverordnung wurde die Bilanzierung wiederum umfassender gestaltet. Es gibt nun getrennte Bilanzierungsverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude. Während sich bei der Bilanzierung von Wohngebäuden nichts ändert, mit der Ausnahme, dass nun auch hier die Kühlung mitbilanziert wird, werden Nichtwohngebäude auf Grundlage der neu geschaffenen Norm DIN V bilanziert. Neu ist auch die Bestimmung, dass für bestehende Gebäude bei Vermietung und Verkauf so genannte Bestandsenergieausweise erstellt werden müssen. Eigene Bestimmungen zum sommerlichen Wärmeschutz gibt es nun nicht mehr. Es wird hier auf die Einhaltung der DIN verwiesen. Grenzwerte Neubau Mit der Einführung der EnEV 2007 war keine Verschärfung der Anforderung verbunden, lediglich das Verfahren wurde für Nichtwohngebäude deutlich komplexer. 07. Oktober 2010 Seite: 13
14 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Am trat die dritte Energieeinsparverordnung in Kraft. Folgende wesentliche Neuerungen sind damit verbunden: - Bilanzierung des Wohngebäudes nach dem Referenzgebäudemodell - Ablösung des auf das A/V-Verhältnis bezogenen Grenzwertbildung für Ht Grenzwertbildung durch Gebäudetypen - Bei Nichtwohngebäuden vollständige Ablösung des H t (mittlerer U-Wert) durch bauteilbezogene Grenzwerte. Es gibt nun mittlere U-Werte für opake und transparente Flächen, die nicht über- - Schritten werden dürfen. - Verschärfung derr Grenzwerte um ca. 30 % (Primärenergie) und der baulichen Grenzwerte um ca. 15 %. - Öffnung des Verfahrens nach DIN auch für den Nachweis bei Wohngebäuden, das bekannte Verfahren für Wohngebäude bleibt aber erhalten - Nachweis bei Altbauten wie bisher (Neubau + 40 % oder Bauteilnachweis bei Einzelmaßnahmen) - Wegfall der 76 % Regel bei unklarer Anlagensituation (Erweiterung, Anschluß an Bestandsheizung) - Generell Einführung des Primärenergiefaktors von 2,6 für Strom - Keine Gutschrift mehr für Verglasungsanteil über 30 % Grenzwerte H t für Wohngebäude nach Anlage 1 EnEV Seite: Oktober 2010
15 Grenzwerte H t für Nichtwohngebäude nach Anlage 1 EnEV 07. Oktober 2010 Seite: 15
16 Grenzwerte Sanierung Am Beispiel der bauteilbezogenen Grenzwerte, die bei Sanierungen eingehalten werden müssen, wird die geplante Verschärfung der Anforderungen deutlich. Seite: Oktober 2010
17 Mindestwärmeschutz Grundsatz Häufig wird die Meinung vertreten, dass nach Einführung der Wärmeschutzverordnungen eine Berücksichtigung der Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht mehr nötig sei. Die ist falsch, da der Mindestwärmeschutz sich in zwei Bereiche gliedert, die beide in der DIN beschrieben sind und Regelungen enthalten, die in dieser Form in den Verordnungen zum Wärmeschutz nicht enthalten sind Sowohl die Vorgaben des Mindestwärmeschutzes als auch die Vorgaben der Energieeinsparverordnung müssen eingehalten werden. Bezüglich Mindestwärmeschutz gelten Anforderungen für: - den Mindestwärmeschutz im Winter - den Mindestwärmeschutz im Sommer Beide Forderungen beschreiben bauliche Mindeststandards, die erforderlich sind um behaglich Raumzustände durch zunächst bauliche Mittel zu erreichen. Bei der Berechnung des Mindestwärmeschutzes ist darauf zu achten, dass hier nicht der Wärmeurchgangskoeffizient begrenzt wird sondern der Wärmedurchlasswiderstand R in m²k/w. Will man nun den daraus resultierenden U-Wert ermitteln, so müssen zum Wärmedurchlasswiderstand die Wärmeübergangswiderstände innen und außen dazugerechnet werden. Es entsteht dann der Wärmedurchgangswiderstand, dessen Kehrwert den U-Wert ergibt. Die Kenntnis der Werte erleichtert die Einschätzung der Konstruktion alter Gebäude, da davon ausgegangen werden darf, dass die Werte bei der Realisierung des Baues eingehalten wurden. 07. Oktober 2010 Seite: 17
18 Mindestwärmeschutz von Werte Die ersten Bestimmungen zum Mindestwärmeschutz waren relativ differenziert Es wurden die Anforderungen in Abhängigkeit von Klimazonen und von der Masse der Bauteile formuliert. Beispiel für die Anforderung an Außenwände. In gleicher Form werden auch die Anforderungen an die anderen Bauteile formuliert. Seite: Oktober 2010
19 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden insofern vereinfacht, weil auf die Abhängigkeit zur Klimazone nun verzichtet wurde. 07. Oktober 2010 Seite: 19
20 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm verschärft. Seite: Oktober 2010
21 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm nicht verschärft. Die Relativierung der Werte hinsichtlich Klimazone wird nun nicht mehr verlangt. 07. Oktober 2010 Seite: 21
22 Mindestwärmeschutz 7-03 Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm verschärft. Seite: Oktober 2010
23 Fragen 2.1.7/-01 Ziehen Sie aufgrund der damals geltenden Normen Rückschlüsse auf die energetische Qualität der Hüllfläche bei Gebäuden die in den Jahren 1928, 1953, 1968, 1979, 1985, 1995 und 2004 errichtet wurden. Vergleichen Sie anhand des Übungsbeispieles die Standards mit den ab 2009 geltenden Standards Gehen Sie dabei davon aus, dass das Gebäude 1968 bzw. im Jahr des Inkrafttretens der jeweiligen Wärmeschutzverordnung errichtet wurde. 07. Oktober 2010 Seite: 23
24 Bauliche Anforderungen 1968 Seite: Oktober 2010
25 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 25
26 Bauliche Anforderungen 1984 Seite: Oktober 2010
27 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 27
28 Bauliche Anforderungen 2002 Seite: Oktober 2010
29 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 29
30 Bauliche Anforderungen 2010 Seite: Oktober 2010
31 2.1.7 / 02 Welche Anforderungen mussten Gebäude einhalten, die in den o.g. Jahren saniert wurden? /03 Vergleichen Sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz indem Sie die jeweils geltenden Werte in U-Werte umrechnen /04 Analysieren Sie die Anforderungen, die bei der Sanierung an das Bauteil Fenster gestellt wurden. 07. Oktober 2010 Seite: 31
32 Links Seite: Oktober 2010
5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
18 Energieeinsparverordnung 27 5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude 5.1 Allgemeines Die im nachfolgenden Kapitel beschriebenen Anforderungen gelten für zu errichtende Wohngebäude (Neubauten).
MehrEnergetische Anforderungen an die Gebäudehülle
Energetische Anforderungen an die Technische Universität Kaiserslautern Fachgebiet Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung, Baulicher Brandschutz Prof. Dr. rer. nat. H. Heinrich Aktuelle Anlässe Inkrafttreten
MehrEnergiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016
Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in
MehrEnEV - Neue Regeln ab
EnEV - Neue Regeln ab 01.01.2016 Jetzt ist es soweit!! www.thermo-line.de thermo-line@gmx.de BH Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung
MehrEnergiebedarfsausweis nach 16 der Energieeinsparverordnung 2007
- 1 von 7 - - 2 von 7 - - 3 von 7 - Datum der Aufstellung: 16. Mai 2008 Energiebedarfsausweis nach 16 der Energieeinsparverordnung 2007 für den Neubau eines Wohngebäudes Nachweis nach Anlage 1 Ziffer 2
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gültig bis: 09 / 2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche A N Erneuerbare
MehrAuswirkungen der EnEV 2009 / 2012 auf die Bauausführung und Energieeffizienz von Gebäuden. Andreas Behne Stand April 2010
Auswirkungen der EnEV 2009 / 2012 auf die Bauausführung und Energieeffizienz von Gebäuden Andreas Behne Stand April 2010 Grundsätzliches zur EnEV 2009 Engergieeffizienz und Energieeinsparung sind unsere
MehrEnEV-Praxis 2009 Wohnbau
Prof. Dr.-Ing. Klaus W. Liersch Dr.-Ing. Normen Langner EnEV-Praxis 2009 Wohnbau leicht und verständlich 3., aktualisierte Auflage ~auwerk Inhaltsverzeichnis EnEV-Praxis EnEV 2009 für Wohngebäude -.leicht
MehrENERGIE BAUPHYSIK TGA
ENERGIE BAUPHYSIK TGA Prof. Dipl.-Ing. Architektin Susanne Runkel ENERGIE, BAUPHYSIK UND TGA PROGRAMM WS 2016/17 1. 05.10.2016 Einführung, Entwicklung und Hintergrund Bauphysik 2. 12.10.2016 Wärmetransport
MehrEnergiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung
Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung I. Objektbeschreibung Bezeichnung Reihenendhaus Nutzungsart Wohngebäude PLZ, Ort 21614 Buxtehude Straße, Haus-Nr. Beispielstraße 3a Baujahr 2003 Jahr
MehrDOPPELHAUS JETZENDORF
Andreas Mayr DIPL. ING. UNIV. Architekt I ORT ORT ORT LAGE II ENTWURFSKONZEPT 2 x 2 Wohneinheiten umgebungsmodell 1:500 SCHNITT HANGGESCHOSS ERDGESCHOSS OBERGESCHOSS RAUMMODELL 1:50 III ENERGIEKONZEPT
MehrEnEV-Praxis EnEV-Novelle leicht und verständlich dargestellt
Prof. Dr.-Ing. Klaus W. Liersch Dipl.-Ing. Normen Langner EnEV-Praxis EnEV-Novelle 2004 - leicht und verständlich dargestellt 2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage /Bauwerk EnEV-Praxis
MehrTechnische Information zum Thema. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Technische Information zum Thema Energieeinsparverordnung (EnEV) Inhalt: Vorwort... 2 Inhalte der EnEV... 2 Faustregeln für die Bauteile Wintergärten, Fenster, Falt- oder Schiebesysteme in Bezug auf die
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
65 Anlage 6 (zu 6) Muster Energieausweis Wohngebäude Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche
Mehr1. Erster Schritt: Prüfung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens für Wohngebäude nach EnEV
Berechnungsschritte der Wärmeschutz- und Primärenergienachweise Im folgenden werden die verschiedenen Berechnungsschritte erläutert, die bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Wohngebäude nach
MehrGesetze und Verordnungen. Teil II
Teil II Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice Energieportal 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Literaturverzeichnis 1.5 Lizenzvereinbarung 2 Die aktuelle EnEV 2.1
MehrWärmebrücken Den geforderten Wärmeschutz sicher einhalten
Wärmebrücken Den geforderten Wärmeschutz sicher einhalten Gerne beantworten wir Ihre Fragen während und am Ende des Webinars Folie 2 Schöck Webinar: Wärmebrücken 2015 Und darüber wollen wir heute reden
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrErgebnis Wärmeschutznachweis
Zur Sitzung des Gemeinderats am 24. November 2015 für Sanierung und Erweiterung SCHULZENTRUM RHEINSTETTEN 1 Inhalt Vorstellung Jahres-Primärenergiebedarf gem. EnEV KfW - Förderung 2 Jahres-Primärenergiebedarf
MehrVortrag: Energieberatung für Wohngebäude. Aktionstag für energiesparendes Bauen und Wohnen Bad Kreuznach,
Vortrag: Energieberatung für Wohngebäude Aktionstag für energiesparendes Bauen und Wohnen Bad Kreuznach, 24.09.2011 Ing.-Büro faktor 4 für Energieberatung Dipl.-Ing. Rainer Winkels Bretzenheimer Str. 19
Mehr1 Einleitung 1. 2 Verordnungstext 4
1 Einleitung 1 2 Verordnungstext 4 3 Die rechtlichen Auswirkungen der EnEV (Prof. Dr. Bernhard Rauch) 80 3.1 Die öffentlich-rechtlichen Auswirkungen der EnEV als Rechtsverordnung 82 3.1.1 Der Bauherr 84
MehrNiedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz
Niedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz Dipl.-Ing. Architekt Jan Karwatzki, Öko-Zentrum NRW Kommunentagung 2017 05.05.2017 Niedrigstenergiegebäude ab 2020 Vorgaben der
Mehr1. Objektbeschreibung. Datum der Aufstellung: 16. Mai Bezeichnung des Gebäudes oder des Gebäudeteils Nutzungsart Straße und Hausnummer :
Energiebedarfsausweis nach 13 der Energieeinsparverordnung für den Neubau eines Gebäudes mit normalen Innentemperaturen Nachweis nach Anhang 1 Ziffer 2 der EnEV (Monatsbilanzverfahren) 1. Objektbeschreibung
MehrAuswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen
Seite 1 von 5, Hochschule Rosenheim Auswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen Das Bundeskabinett hat am 18.03.09 die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) mit den Maßgaben des Bundesrates
MehrStellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes Bearbeitungsstand:
FLiB e.v., Storkower Straße 158, 10407 Berlin BMWi, Referat IIC2 MR Andreas Jung BMUB, Referat IB4 MR Dr. Jürgen Stock per mail an: buero-iic2@bmwi.bund.de; buero-ib4@bmub.bund.de Montag, 30. Januar 2017
MehrKlausur Bauphysik. Studiengang: Klausur Bauphysik. Uni-Studiengang. 23. März 2004
Ingenieurholzbau und Seite 1 Uni-Studiengang 23. März 2004 Name: Matr.-Nr.: Studiengang: universitärer Diplom-Studiengang Bitte schreiben Sie auf jede Seite Ihren Namen und die Seitennummer. 1. Aufgabe
MehrDie Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten.
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 14 Dr. Justus Achelis, DIBt* Die Bundesregierung hat auf Grund des 1 Abs. 2, des 2 Abs. 2 und 3, des
MehrRechenverfahren im Wohnungsbau
Technische Universität München Rechenverfahren im Wohnungsbau Dipl.-Ing. Mareike Ettrich Lehrstuhl für Bauphysik, Technische Universität München Bilanzierung des Heizwärmebedarfs Q h H T Q i Q Q s h H
MehrEnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude
EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an den Neubau. Das - mit Abstand
Mehr2 Energie Begriffe und Definitionen Gesetze, Verordnungen und Normen...23
Teil I Wohngebäude 0 Einleitung Wohngebäude...14 1 Energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden... 15 1.1 Wohnkomfort...16 1.2 Wirtschaftlichkeit...16 1.3 Umwelt...16 2 Energie...17 2.1 Begriffe und
MehrEnEV-Verschärfung 2016 Ein Jahr Erfahrung aus der Praxis
EnEV-Verschärfung 2016 Ein Jahr Erfahrung aus der Praxis Energieforum Rhein -Neckar 2017 22.02.2017 aenergen GmbH, Dr. Justus Medgenberg Anforderungen Wärmeschutz Quo Vadis: Wärmeschutz EU RICHTLINIE 2010/31/EU
MehrPflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung
Pflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV, Fassung vom 2. Dezember 2004) Folie 1 von 7 Die Energieeinsparverordnung vereint die Wärmeschutz-
MehrProf. Dr. Anton Maas
EnEV 2014 im Detail Wirtschaftlichkeit der energetischen Anforderungen Prof. Dr. Anton Maas Wirtschaftlichkeit EnEV 2014 - Folie 1 Referenzbau- und -anlagentechnik für Wohngebäude EnEV 2009 (wesentliche
MehrFachtagung Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden
Fachtagung Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden Kim Marcus Weidlich, B.Eng. 3.01.01 www.kurz-fischer.de Winnenden Halle (Saale) Bottrop Feldkirchen-Westerham Bretten Übersicht 1. Dämmmaßnahmen
Mehr1. Aufgabe (Energieeinsparverordnung 2009):
Ingenieurholzbau und 1. Aufgabe (Energieeinsparverordnung 2009): Für das in der Skizze dargestellte zu errichtende Wohngebäude (Reihenmittelhaus) sind die Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV
MehrISBN Bauwerk Verlag - Berlin
Seite 1 Inhaltsverzeichnis und Vorwort Neue Energieeinsparverordnung ISBN 3-934369-66-9 Bauwerk Verlag - Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in die Energieeinsparverordnung... 13 1.1 Vorbemerkungen...
MehrDiplomarbeit. Bauphysikalische Untersuchung eines Wohnkomplexes
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachbereich 2 / Studiengang Bauingenieurwesen Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom - Bauingenieur (FH) zum Thema: Bauphysikalische Untersuchung
MehrCEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand
CEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten
MehrBauphysikalische Untersuchungen eines Mehrfamilienwohnhauses
Bauphysikalische Untersuchungen eines Mehrfamilienwohnhauses Sebastian Peschel Betreuer: Prof. Dr. F. Legenstein Gutachter: Prof. Dr. G. Fuchs 03.03.2009 Bauphysikalische Untersuchungen eines Mehrfamilienhauses
MehrDie Anwendung des Gebäudeenergieausweises. in der praktischen Arbeit
I.H.M. Fachtagung 03.03.2008 Die Anwendung des Gebäudeenergieausweises in der praktischen Arbeit Dipl.-Ing. (FH) Achim Zitzmann VDI Ingenieur für Physikalische Technik Staatlich anerkannter Energieberater
MehrAllgemeine Angaben zum Gebäude
Allgemeine Angaben zum Gebäude Objekt: Beschreibung: Gebäudetyp: Baujahr: Wohneinheiten: Beheiztes Volumen V e : Musterstr. 1 88888 Musterstadt freistehendes Einfamilienhaus 1950 2 897 m³ Das beheizte
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Laborgebäude Technische Qualität Technische Ausführung Wärme- und Tauwasserschutz
Relevanz und Zielsetzungen Ziel ist die Minimierung des Energiebedarfs für die Raumkonditionierung von Gebäuden bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen thermischen Behaglichkeit und der Vermeidung
MehrKlausur Bauphysik. Studiengang: Klausur Bauphysik. Uni-Studiengang. 04. August 2004
Seite 1 Uni-Studiengang 04. August 2004 Name: Matr.-Nr.: Studiengang: Universitärer Diplom-Studiengang Hinweise: Bitte schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und die Seitennummer. 1. Aufgabe 2. Aufgabe
MehrEnEV Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu 3)
EnEV 2004 - Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu 3) 1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts (zu 3 Abs.
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Unterrichtsgebäude Technische Qualität Technische Ausführung Wärme- und Tauwasserschutz
Relevanz und Zielsetzungen Ziel ist die Minimierung des Wärmebedarfs für die Raumkonditionierung von Gebäuden bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen thermischen Behaglichkeit und der Vermeidung
MehrBericht zur Berechnung des Rechentool zur EnEV
Bericht zur Berechnung des Rechentool zur EnEV Dieser Bericht wurde mit dem im Internet frei zugänglichen Rechentool zur EnEV auf der Website www.enevnet.de erstellt. Kein Auskunftsvertrag Durch die Benutzung
MehrAusnahmen vom Energiebedarfsausweis
Ausnahmen vom Energiebedarfsausweis Die Energieeinsparverordnung fordert in 13 die Ausstellung und Vorlage eines Energiebedarfsausweises. Inhalt und Aufbau der Energie- und Wärmebedarfsausweise regelt
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV Hinweise für die Praxis
ENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV 2014 Hinweise für die Praxis Mai 2014 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. Kronenstraße 55 58 10117 Berlin Telefon 030 20314-0 Telefax 030 20314-419
Mehr- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest -
- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest - IBH Ingenieurbüro Haubensak Bauphysik und Energieberatung 71364 Winnenden Energieberatung Fördergelder Energieausweise Luftdichtheitsmessungen
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 28.12.2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N) Anlass der Austellung des Energieausweises MFH Sternenberg
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 24.03.2024 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik 1) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Erneuerbare Energien 1999 1999 7 595 m² Gebäudefoto (freiwillig)
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Büro- und Verwaltungsgebäude. Technische Qualität Technische Ausführung Wärme- und Tauwasserschutz
Relevanz und Zielsetzung Ziel ist die Minimierung des Wärmebedarfs für die Raumkonditionierung von Gebäuden bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen thermischen Behaglichkeit und der Vermeidung von
MehrVorgaben der Energieeinsparverordnung ab Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH
Vorgaben der Energieeinsparverordnung ab 2016 Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH Entwicklung von Vorgaben Quelle: Vortrag Erhorn, 20.01.2015 EU-Richtlinie (EPBD) EU-Richtlinie (EPBD) Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 17.04.2024 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Mehrfamilienhaus Gebäudeteil Baujahr Gebäude 1928 Gebäudefoto (freiwillig) Baujahr Anlagentechnik 1) 1994 Anzahl Wohnungen 12 Gebäudenutzfläche (A N
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrAnwendungen der Vorschriften bei Umbauten
1 Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Einzelbauteilanforderungen Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Systemanforderungen Häufige Fragen 2 Nachweisarten
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 07.04.2024 1 Gebäude Gebäudetyp freistehendes Mehrfamilienhaus, Gebäudeteil Baujahr Gebäude 1965 Baujahr Anlagentechnik 1982, 2004, 2005, 2006, 2010, 2013 Anzahl Wohnungen 16 Gebäudenutzfläche
MehrBerechnung der Energieeffizienz im Nichtwohnungsbau nach EnEV Dr.-Ing. K.-H. Dahlem TU KL, EOR-Forum Dr.-Ing. K.- H.
Berechnung der Energieeffizienz im Nichtwohnungsbau nach EnEV 2007 Dr.-Ing. K.-H. Dahlem EOR-Forum 2008 TU KL, 12.06.2008 18599_G_1-1 Klimawandel: Die Fieberkurve der Erde Quelle: Die Rheinpfalz, 03. Feb.
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrErnst-Thälmann-Str. 50, Strausberg ganzes Gebäude. Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 18.11.2013 09.02.2028 Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Wohngebäude Adresse ErnstThälmannStr. 50, 15344 Strausberg ganzes
MehrKlausur Bauphysik Klausur Bauphysik. 4. Oktober Hinweise: Bitte schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und die Seitennummer.
Ingenieurholzbau und Seite 1 4. Oktober 2006 Name: Matr.-Nr.: Studiengang: Hinweise: Bitte schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und die Seitennummer. 1. Aufgabe 2. Aufgabe 3. Aufgabe 4. Aufgabe 5.
MehrTrainingshandbuch. für Energieberater. h.7 ~ Verlag. ~"1 Bundesanzeiger. Lernhilfe, Prüfungsfragen und Aktualisierung des Fachwissens. 2.
Trainingshandbuch für Energieberater Lernhilfe, Prüfungsfragen und Aktualisierung des Fachwissens 2. Auflage von Prof. Dr.-lng. Anton Maas und Dr. Karin Vaupel ~"1 Bundesanzeiger h.7 ~ Verlag Vorwort...
MehrDer Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.
Gültig bis: 25.08.2021 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik *) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (AN) Erneuerbare Energien Lüftung Anlass der Ausstellung des
MehrEnergetische Berechnung. nach DIN V /DIN V
Seite 1 Energetische Berechnung nach DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 Neubau EFH Trellert & Wörstenfeld Büro Roeder & Claassen Claassen Wollankstr. 124 13187 Berlin Seite 2 Inhaltsverzeichnis: Deckblatt...1
MehrDie neue EnEV: Was gilt ab wann?
Die neue EnEV: Was gilt ab wann? 3.01.01 Theaterschiff Stuttgart 04.07.2014 Christian Zander, B.Eng. www.kurz-fischer.de Winnenden Halle (Saale) Bottrop Feldkirchen-Westerham Bretten Gliederung 1. Entwicklung
MehrEnergieberatungsbericht
Energieberatungsbericht Gebäude: Auftraggeber: Erstellt von: F.weg 10 a 12345 Berlin Herr Detlef Stumpf F.weg 10 a 12345 Berlin Frank Ludwig Bezirksschornsteinfegermeister Nipkowstr. 34 12489 Berlin Tel.:
MehrBeispielrechnungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) EnEV-Stand
Beispielrechnungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) EnEV-Stand 16.11.2001 Gebäudedaten freistehendes Einfamilienhaus Fensterflächenanteil Fassade Nord 15 %, Süd 35 %, Ost/West 20 % Anforderung gemäß
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 22.04.2024 Gebäude Gebäudetyp Adresse Mehrfamilienhaus Gebäudeteil - Baujahr Gebäude 1958 Baujahr Anlagentechnik ¹) 1998 Anzahl Wohnungen 31 Gebäudenutzfläche (A ) N 1608 m² Erneuerbare Energien
MehrEnergiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung
Anhang: Muster A und B Muster einer Anlage gemäß 3 Abs. 2 Nr. 6 Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung I. Objektbeschreibung Gebäude / -teil Nutzungsart Wohngebäude PLZ, Ort Straße, Haus-Nr.
Mehr3.03: Kann das GEG Klimaschutz? Energiebilanz von Fenstern im GEG Erfüllungsoptionen künftiger Anforderungsniveaus und -methoden
3.03: Kann das GEG Klimaschutz? Energiebilanz von Fenstern im GEG Erfüllungsoptionen künftiger Anforderungsniveaus und -methoden Dr. Stephan Schlitzberger Überblick Einführung Projekthintergrund Status
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 28.04.2024 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Mehrfamilienhaus Gebäudeteil Baujahr Gebäude 1898 Gebäudefoto (freiwillig) Baujahr Anlagentechnik 1) 1992 Anzahl Wohnungen 10 Gebäudenutzfläche (A N
MehrEnergieberatungsbericht
Projekt: Einfamilienhaus, Medlerstraße 68, 06618 Naumburg Energieberatungsbericht Gebäude: Medlerstraße 68 06618 Naumburg Auftraggeber: Frau Heidemarie Töpp Medlerstraße 68 06618 Naumburg Erstellt von:
MehrMünchner Energiespartage im Bauzentrum November 2015 Verschärfung der EnEV für Neubauten ab Was bedeutet das für Kauf und Planung?
Münchner Energiespartage im Bauzentrum 14. 15. November 2015 Verschärfung der EnEV für Neubauten ab 1.1.2016. Was bedeutet das für Kauf und Planung? Dipl.Ing. Renate Schulz, Architektin Bauherrenberaterin
MehrVORSCHAU. ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude. Berechneter Energiebedarf des Gebäudes. Energiebedarf CO 2. Angaben zum EEWärmeG 5
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes 2 Energiebedarf CO 2 -Emissionen 3 8 kg/(m² a) Anforderungen gemäß EnEV 4 Primärenergiebedarf Endenergiebedarf dieses Gebäudes 24,4 kwh/(m² a) A+ A B C D E F G H
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Gültig bis: Registriernummer 2 (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) 1 Gebäude Hauptnutzung/ Gebäudekategorie
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
Gültig bis: 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Anlass der Ausstellung des Energieausweises
MehrEnergieausweis für Wohngebäude
Gültig bis: 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Anlass der Ausstellung des Energieausweises
MehrEnEV 2009 im Gebäudebestand
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV 2009 im Gebäudebestand Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 13.11.2023 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik 1) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Erneuerbare Energien Mehrfamilienhaus Hildegardstr.(52)50-54,
MehrEnEV- und KfW-Anforderungen
Projekt: EnEV-Anforderungen EnEV- und KfW-Anforderungen Jahres-Primärenergiebedarf q p [kwh/(m²a)] Transmissionswärmeverlust H t [W/(m²K)] Ist-Wert mod. Altbau EnEV-Neubau - 15 % - 30 % - 50 % Neubau %
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 16.04.2022 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Mehrfamilienhaus Gebäudeteil Baujahr Gebäude 2002 Gebäudefoto (freiwillig) Baujahr Anlagentechnik 1) 2002 Anzahl Wohnungen 23 Gebäudenutzfläche (A N
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 30.09.2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Plattenmittelbau 1977 2007 80 5.530,8 m² Erneuerbare Energien
MehrNeue KfW-Förderung für kommunale Nichtwohngebäude
Neue KfW-Förderung für kommunale Nichtwohngebäude Hamm, 22.4.2016 Dipl.-Ing. Petra Bühner Prokuristin KfW Bankengruppe Bank aus Verantwortung Ausbau der Förderung für Nichtwohngebäude als wichtiger Baustein
Mehr