Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen

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1 Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen 07. Oktober 2010 Seite: 1

2 Inhaltsverzeichnis Grundlagen Seite 03 Wärmeschutzverordnung Seite Wärmeschutzverordnung Seite Wärmeschutzverordnung Seite Energieeinsparverodnung Seite Energieeinsparverordnung Seite 14 Energieeinsparverordnung v Seite Mindestwärmeschutz Seite Fragen Seite Links Seite 32 Seite: 2 07.Oktober 2010

3 Grundlagen Übersicht über die Verordnungen Seit 1978 gibt es zusätzlich zu den in der DIN 4108 beschriebenen Forderungen an den Mindestwärmeschutz eine sogenannte Wärmeschutzverordnung. Der Mindestwärmeschutz dient im Wesentlichen der Aufrechterhaltung hygienischer Raumzustände er soll eine Mindestoberflächentemperatur der Wandoberflächen innen garantieren, um so die Bildung von Schimmel zu verhindern. Der Mindestwärmeschutz gilt an jeder Stelle eines Hauses also auch an den Wärmebrücken. Ergänzend dazu soll nun die Wärmeschutzverordnung den Energieverbrauch eines Hauses reduzieren. Diese Absicht resultiert aus den Erfahrungen der 1.Energiekrise in den siebziger Jahren. Die Wärmeschutzverordnungen wurden im Laufe der Zeit immer weiter entwickelt, komplexer gestaltet und hinsichtlich der Reduktionsziele verschärft. Abb. Übersicht: Entwicklung der Verordnungen Quelle: Richarz/Schulz/Zeitler, Energetische Sanierung, Detai Praxis / Edition Detail 07. Oktober 2010 Seite: 3

4 Wärmeschutzverordnung vom Grundsatz Die Wärmeschutzverordnung datiert vom 11. August Die Verordnung trat am 17.August1977 in Kraft. Begrenzt wird ausschließlich der Transmissionswärmeverlust von Gebäuden. Die Wärmeschutzverordnung begrenzt den Wärmedurchgang durch Bauteile in Form von bauteilbezogenen Grenzwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Alternativ dazu kann der Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass ein mittlerer K-Wert, orientiert am A/V-Verhältnis (hier F/V) nicht überschritten wird. Zusätzlich zu dem A/V-Nachweis mußte nachgewiesen werden, dass der mittlere k-wert für Außenwände (Wand und Fenster) geschoßweise den Wert von 1,85 W/m²K nicht überschritten wird. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. Vorschriften bei der Sanierung von Gebäuden werden nicht gemacht Grenzwert Neubau / Mittlerer k-wert Der K-Wert wird in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Bei einem Einfamilienhaus (A/V =0,8) beträgt der zulässige mittlere K-Wert 0,85 W/m² K, bei einem kompakten Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) dagegen 1,09 W/m²K Seite: 4 07.Oktober 2010

5 Grenzwert Neubau / Bauteilverfahren Alternativ kann der Nachweis auch durch Einhaltung von bauteilbezogenen Grenzwerten erbracht werden. Hier beträgt der Grenzwert 1,45 W/m² K für die Außenwand allerdings unter Einbeziehung der Fenster. 07. Oktober 2010 Seite: 5

6 Grenzwert Wärmedurchgang Fenster In einer eigenen Tabelle werden die Werte für Fenster begrenzt. Seite: 6 07.Oktober 2010

7 Wärmeschutzverordnung Grundsatz Die Wärmeschutzverordnung datiert vom 27.Februar Die Verordnung trat am in Kraft. Begrenzt wird ausschließlich der Transmissionswärmeverlust von Gebäuden. Die Wärmeschutzverordnung begrenzt den Wärmedurchgang durch Bauteile in Form von bauteilbezogenen Grenzwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Alternativ dazu kann der Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass ein mittlerer K-Wert, orientiert am A/V-Verhältnis nicht überschritten wird. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 10 wurden erstmals auch Grenzwerte festgesetzt, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz wurden nicht formuliert. Grenzwerte Neubau / Mittlerer k-wert Der K-Wert wird in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Bei einem Einfamilienhaus (A/V =0,8) beträgt der zulässige mittlere K-Wert nun 0,66 W/m², bei einem kompakten Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) dagegen 0,86 W/m²K. Damit wurde eine Verschärfung der Anforderungen bezogen auf die Wärmeschutzverordnung von 1977 um etwa 20 % erreicht. 07. Oktober 2010 Seite: 7

8 Grenzwerte Neubau / Bauteilverfahren Alternativ kann der Nachweis auch durch Einhaltung von bauteilbezogenen Grenzwerten erbracht werden. Hier beträgt der Grenzwert 1,20 W/m² K für die Außenwand allerdings unter Einbeziehung der Fenster. Auch hier wird eine deutliche Erhöhung der Anforderungen umgesetzt. Spezielle Anforderungen an Fenster werden nicht gestellt, erlaubt ist nur noch die Verwendung von Isolier- oder Doppelverglasungen. Grenzwerte Sanierung Erstmalig werden Anforderungen gestellt, die bei der Sanierung von bestehenden Gebäuden eingehalten werden müssen. Seite: 8 07.Oktober 2010

9 Wärmeschutzverordnung Grundsatz Die 3. Wärmeschutzverordnung datiert vom 27.Februar Die Verordnung trat am in Kraft. Mit der 3. Wärmeschutzverordnung wurde die Bilanzierung des Wärmebedarfs umfassender und komplexer geregelt. Begrenzt wird jetzt nicht mehr der Transmissionswärmeverlust sondern der Heizwärmebedarf. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 8 wurden erstmals auch Grenzwerte festgesetzt, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Erstmals werden auch unabhängig von der DIN 4108 eigene Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz formuliert. Es konnte durch die grundsätzliche Änderung der Bilanzierung nun nicht mehr direkt festgestellt werden ob und inwieweit mit der Novellierung der Anforderung auch eine Verschärfung der Werte umgesetzt wurde. Wollte man das überbrüfen, so müßten die bisher geltende mittlere U-Wert verwendet werden, um die Transmissionswärmeverluste zu berechnen. Reicht der Wert aus, um zusammen mit den anderen Werten also Lüftungswärmeverlust, solare Gewinne und innere Wärmegewinne den Grenzwert für den Heizwärmebedarf einzuhalten, dann trittt keine Verschärfung der Werte auf. Grenzwerte Neubau Der K-Wert wird nicht mehr in Abhängigkeit vom F/V Verhältnis (= Hüllfläche zu beheiztem Volumen) begrenzt. Nun wird der gesamte Heizwärmebedarf also das Ergebnis aus: Transmissionswärmeverlusten: Lüftungswärmeverlusten Solaren Gewinnen Inneren Wärmegewinnen bilanziert. 07. Oktober 2010 Seite: 9

10 Heizwärmebedarf: Grenzwerte Sanierung Die Anforderungen,die bei der Sanierung von bestehendengebäuden eingehalten werden müssen, wurden im Wesentlichen beibehalten. Die Anforderungen können nach wie vor über einen bauteilbezogenen Wert nachgewiesen werden. Seite: Oktober 2010

11 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Die 3. Wärmeschutzverordnung wurde von der Energieeinsparverordnung (16. November 2001) abgelöst. Die Verordnung trat am in Kraft. Mit Energieeinsparverordnung wurde die Bilanzierung nochmals umfassender gestaltet. Zusätzlich zum Heizwärmebedarf werden nun auch die Anlagenverluste bilanziert, die bei der Bereitstellung der Wärme entstehen sowie die vorgelagerten Aufwendungen bei der Rohstofferzeugung.Diese Zahl wird im Primärenergiebedarf erfasst und begrenzt. Um den Wert, den die bauliche Hülle hat in der ihr angemessenen Form berücksichtigen zu können wurde nicht nur der Primärenergiebedarf sondern auch der mittlere U-Wert in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis begrenzt. Neu zur Bilanzierung kommt der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung. Auch für nieder temperierte Gebäude gibt es entsprechend reduzierte Vorschriften. In 8 (zusammen mit Anlage 3) wurden die bauteilbezogenen Grenzwerte verschärft, die bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden müssen. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, auch bestehende Gebäude wie Neubauten zu bilanzieren. Es müssen dann jedoch nur die um 40 % erhöhten Grenzwerte für den Primärenergiebedarf und den mittleren U-Wert (Ht ) eingehalten werden. Unabhängig von der DIN 4108 werden eigene Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz formuliert (in 3 / 4 und Anlage 1, Ziffer 2.9) Grenzwerte Neubau Erstmals muß in der EnEV die Einhaltung von zwei Werten nachgewiesen werden. Der Primärenergiebedarf beschreibt die Energieaufwendungen unter Einbeziehung der Anlagenverluste und der Aufwendungen, die bei der Energiegewinnung und dem Energietransport entstehen. Der Ht - Wert ist die Wiederbelebung des bekannten mittleren k-wertes aus den Wärmeschutzverordnungen 77 und 84. Hier beträgt nun der Wert für ein Einfamilienhaus (A/V = 0,8) 0,49 W/m²K und für ein kompaktes Mehrfamilienhaus (A/V = 0,4) 0,68 W/m²K. 07. Oktober 2010 Seite: 11

12 Grenzwerte Sanierung Weiterhin reicht bei Sanierungen der Nachweis, dass die bauteilbezogenen Grenzwerte eingehalten werden. Seite: Oktober 2010

13 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Die 1. Energieeinsparverordnung wurde von der 2. Energieeinsparverordnung (24. Juli 2008) abgelöst. Die Verordnung trat am in Kraft. Mit Energieeinsparverordnung wurde die Bilanzierung wiederum umfassender gestaltet. Es gibt nun getrennte Bilanzierungsverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude. Während sich bei der Bilanzierung von Wohngebäuden nichts ändert, mit der Ausnahme, dass nun auch hier die Kühlung mitbilanziert wird, werden Nichtwohngebäude auf Grundlage der neu geschaffenen Norm DIN V bilanziert. Neu ist auch die Bestimmung, dass für bestehende Gebäude bei Vermietung und Verkauf so genannte Bestandsenergieausweise erstellt werden müssen. Eigene Bestimmungen zum sommerlichen Wärmeschutz gibt es nun nicht mehr. Es wird hier auf die Einhaltung der DIN verwiesen. Grenzwerte Neubau Mit der Einführung der EnEV 2007 war keine Verschärfung der Anforderung verbunden, lediglich das Verfahren wurde für Nichtwohngebäude deutlich komplexer. 07. Oktober 2010 Seite: 13

14 Energieeinsparverordnung v Grundsatz Am trat die dritte Energieeinsparverordnung in Kraft. Folgende wesentliche Neuerungen sind damit verbunden: - Bilanzierung des Wohngebäudes nach dem Referenzgebäudemodell - Ablösung des auf das A/V-Verhältnis bezogenen Grenzwertbildung für Ht Grenzwertbildung durch Gebäudetypen - Bei Nichtwohngebäuden vollständige Ablösung des H t (mittlerer U-Wert) durch bauteilbezogene Grenzwerte. Es gibt nun mittlere U-Werte für opake und transparente Flächen, die nicht über- - Schritten werden dürfen. - Verschärfung derr Grenzwerte um ca. 30 % (Primärenergie) und der baulichen Grenzwerte um ca. 15 %. - Öffnung des Verfahrens nach DIN auch für den Nachweis bei Wohngebäuden, das bekannte Verfahren für Wohngebäude bleibt aber erhalten - Nachweis bei Altbauten wie bisher (Neubau + 40 % oder Bauteilnachweis bei Einzelmaßnahmen) - Wegfall der 76 % Regel bei unklarer Anlagensituation (Erweiterung, Anschluß an Bestandsheizung) - Generell Einführung des Primärenergiefaktors von 2,6 für Strom - Keine Gutschrift mehr für Verglasungsanteil über 30 % Grenzwerte H t für Wohngebäude nach Anlage 1 EnEV Seite: Oktober 2010

15 Grenzwerte H t für Nichtwohngebäude nach Anlage 1 EnEV 07. Oktober 2010 Seite: 15

16 Grenzwerte Sanierung Am Beispiel der bauteilbezogenen Grenzwerte, die bei Sanierungen eingehalten werden müssen, wird die geplante Verschärfung der Anforderungen deutlich. Seite: Oktober 2010

17 Mindestwärmeschutz Grundsatz Häufig wird die Meinung vertreten, dass nach Einführung der Wärmeschutzverordnungen eine Berücksichtigung der Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht mehr nötig sei. Die ist falsch, da der Mindestwärmeschutz sich in zwei Bereiche gliedert, die beide in der DIN beschrieben sind und Regelungen enthalten, die in dieser Form in den Verordnungen zum Wärmeschutz nicht enthalten sind Sowohl die Vorgaben des Mindestwärmeschutzes als auch die Vorgaben der Energieeinsparverordnung müssen eingehalten werden. Bezüglich Mindestwärmeschutz gelten Anforderungen für: - den Mindestwärmeschutz im Winter - den Mindestwärmeschutz im Sommer Beide Forderungen beschreiben bauliche Mindeststandards, die erforderlich sind um behaglich Raumzustände durch zunächst bauliche Mittel zu erreichen. Bei der Berechnung des Mindestwärmeschutzes ist darauf zu achten, dass hier nicht der Wärmeurchgangskoeffizient begrenzt wird sondern der Wärmedurchlasswiderstand R in m²k/w. Will man nun den daraus resultierenden U-Wert ermitteln, so müssen zum Wärmedurchlasswiderstand die Wärmeübergangswiderstände innen und außen dazugerechnet werden. Es entsteht dann der Wärmedurchgangswiderstand, dessen Kehrwert den U-Wert ergibt. Die Kenntnis der Werte erleichtert die Einschätzung der Konstruktion alter Gebäude, da davon ausgegangen werden darf, dass die Werte bei der Realisierung des Baues eingehalten wurden. 07. Oktober 2010 Seite: 17

18 Mindestwärmeschutz von Werte Die ersten Bestimmungen zum Mindestwärmeschutz waren relativ differenziert Es wurden die Anforderungen in Abhängigkeit von Klimazonen und von der Masse der Bauteile formuliert. Beispiel für die Anforderung an Außenwände. In gleicher Form werden auch die Anforderungen an die anderen Bauteile formuliert. Seite: Oktober 2010

19 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden insofern vereinfacht, weil auf die Abhängigkeit zur Klimazone nun verzichtet wurde. 07. Oktober 2010 Seite: 19

20 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm verschärft. Seite: Oktober 2010

21 Mindestwärmeschutz Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm nicht verschärft. Die Relativierung der Werte hinsichtlich Klimazone wird nun nicht mehr verlangt. 07. Oktober 2010 Seite: 21

22 Mindestwärmeschutz 7-03 Werte Beispiel für die Anforderung an die Bauteile. Die Anforderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Norm verschärft. Seite: Oktober 2010

23 Fragen 2.1.7/-01 Ziehen Sie aufgrund der damals geltenden Normen Rückschlüsse auf die energetische Qualität der Hüllfläche bei Gebäuden die in den Jahren 1928, 1953, 1968, 1979, 1985, 1995 und 2004 errichtet wurden. Vergleichen Sie anhand des Übungsbeispieles die Standards mit den ab 2009 geltenden Standards Gehen Sie dabei davon aus, dass das Gebäude 1968 bzw. im Jahr des Inkrafttretens der jeweiligen Wärmeschutzverordnung errichtet wurde. 07. Oktober 2010 Seite: 23

24 Bauliche Anforderungen 1968 Seite: Oktober 2010

25 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 25

26 Bauliche Anforderungen 1984 Seite: Oktober 2010

27 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 27

28 Bauliche Anforderungen 2002 Seite: Oktober 2010

29 Bauliche Anforderungen Oktober 2010 Seite: 29

30 Bauliche Anforderungen 2010 Seite: Oktober 2010

31 2.1.7 / 02 Welche Anforderungen mussten Gebäude einhalten, die in den o.g. Jahren saniert wurden? /03 Vergleichen Sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz indem Sie die jeweils geltenden Werte in U-Werte umrechnen /04 Analysieren Sie die Anforderungen, die bei der Sanierung an das Bauteil Fenster gestellt wurden. 07. Oktober 2010 Seite: 31

32 Links Seite: Oktober 2010

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