Landkreis Vorpommern-Greifswald

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1 Landkreis Vorpommern-Greifswald Die Landrätin als untere Naturschutzbehörde Landkreis Vorpommem-Greiftwald, Postfach 11 32, Greifswald Universitäts- und Hansestadt Grei über Landschaftsarchitektur Badenstraße Stralsund Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Pefters Unser Zeichen, unsere Nachricht vom 70.1/28/12/15/154 Standort: Amt: Sachgebiet: Auskunft erteilt: Zimmer Tel-/Fax-Nr.: Sprechzeiten montags: dienstags: mittwochs: donnerstags: freitags: Anklam 1 Außenstelle Ellbogenstraße 2 Umweltamt Naturschutz und Landschaftspflege Frau Zichner / / MargritZichner@kreis-vg.de nach Vereinbarung 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr nach Vereinbarung 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr nach Vereinbarung Datum Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung von 1 Schwarzen Holunder, 4 Hainbuchen, 4 Eiben, 2 Tannen, 3 Stechfichten, 1 Coloradotanne, 1 Spitzahorn und Umsetzung von 2 Stieleichen und 1 Eberesche in Greifswald in der Parkanlage Karl-Marx-Platz Sehr geehrte Damen und Herren, im Ergebnis der Überprüfung des eingereichten Antrages vom , erteile ich Ihnen auf Grundlage von 18 Abs.1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG M V) vom (GVOBI. M-V 2010 S.66) und 3 der Baumschutzsatzung der Universitäts und Hansestadt Greifswald vom eine Ausnahmegenehmigung, zur Beseitigung von 1 Schwarzen Holunder, 4 Hainbuchen, 4 Eiben, 2 Tannen, 3 Stechfichten, 1 Coloradotanne 1 Spitzahorn und Umsetzung von 2 Stieleichen und 1 Eberesche in Greifswald in der Parkanlage Karl-Marx-Platz mit nachfolgend genannten Auflagen, Bestimmungen, Bedingungen und Hinweisen. Auflagen: Für die Bäume ist durch Sie eine Ersatzpflanzung von 24 Laubbäumen, der Arten Stieleiche (Quercus robur), Rotdorn (Crataegus Iaevigata Paul s Scarlett ) und Chinesischer Wildbirne (Pyrus calleryana Chanticleer ), als Hochstamm mit einem Kronenansatz von zwei Metern und einem Stammumfang von cm, 3-mal verpflanzt, Befestigung mittels Dreibock, in der Parkanlage am Karl-Marx-Platz, an der Langen Straße und einem weiteren, von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald noch zu benennenden Standort, in Teilabschnitten bis zum bzw. durch Beginn der Maßnahme, voraussichtlich erst Frühjahr 2016, bis zum vorzunehmen. Für Gehölzpflanzungen, die als Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, dürfen nur gebietseigene Herkünfte verwendet werden. Das Pflanzgut muss deshalb die regionale Herkunft Norddeutsches Tiefland haben. Eine Ausnahme bildet die Chinesische Wildbirne, die als Ersatz für nicht heimische zu fällende Gehölze und als bewährter Stadtbaum, genehmigt wird. Kreissitz Greifswald Feldstraße 85 a Greifswald Postfach Greifswald Telefon: Telefax: Standort Anklam Demminer Straße Anklam Postfach 11 51/ Anklam Internet: Standort Pasewalk An der Kürassierkaseme Pasewalk Postfach Pasewalk posteingangkreis-vgde Bankverbindungen Sparkasse Vorpommern SAN: DE BIC: NOLADE21GRW Gläubiger-Identifikationanummer DE 1ZZZ Sparkasse Uecker-Randow IBAN-DE BIC: NOLADE21PSW

2 Die durchgeführte Ersatzpflanzung ist der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mit Angaben zum Pflanzstandort und gepflanzter Gehölzart anzuzeigen (vorteilhaft Bildmaterial). Die Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Sollte die Fällung außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit ( 39(5) Ziff.2 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (J.Oktober bis 28. Februar) vorgenommen werden, ist die Betroffenheit des Artenschutzes durch vorherige Kontrolle auszuschließen und bei der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen. -J Werden trotzdem bei der Fällungen an den Bäumen besetzte Brut und Lebensräume von geschützten Tieren (z.b. Spechthöhlen, Fledermaussommerquartiere, Hornissennester, lnsektenkotpillen usw.) vorgefunden, (vorher nochmals zu kontrollieren) sind die Arbeiten an den betreffenden Bäumen zu unterbrechen und umgehend die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zu informieren, die dann weitere Verfahrensschritte, u.u. abweichend von der erteilten Ausnahme, festlegt. Bedingung: Die erteilte Genehmigung ist nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Umsetzung angedachten Umgestaltungskonzeptes für den Karl-Marx-Platz, wirksam. des ( Befristung: Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe befristet. Hinweis: Für den Kompensationspflichtigen besteht lediglich die Pflicht zur Pflanzung im Verhältnis 1: 1. Für einen darüber hinausgehenden Kompensationsumfang besteht für den Antragsteller das Wahlrecht, weitete Pflanzungen vorzunehmen oder eine Ausgleichszahlung (Beschaffungskosten Gehölz, Baumschulware, zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale (182,08 Euro/je Baum)) zu leisten. Ihre Entscheidung ist der unteren Naturschutzbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides mitzuteilen, damit eine abschließende Bearbeitung erfolgen kann. Sollte in dieser Frist keine Nachricht von Ihnen eingehen, wird davon ausgegangen, dass die Pflanzung in vollem Umfang erfolgen wird. ( Begründung: Gemäß 18 Abs.1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom (GVOBI. M-V 2010 S.66), sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (gemessen in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden) gesetzlich geschützt. Nach 18 Abs. 2 des genannten Gesetzes sind die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten. Nach 3 Abs. Ja der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Baumschutzsatzung) vom sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, geschützt. Unter Abs. Jb der Satzung sind Eiben mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, in im Höhe, geschützt. Entsprechend 4 Abs. 1 ist es verboten, die nach Maßgabe der Satzung geschützten Bäume ohne Genehmigung des Oberbürgermeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu entfernen zu zerstören zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Seite 2 von 5

3 Auf der Grundlage von 18 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes hat die Naturschutzbehörde von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn 1. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zum utbarem Aufwand beseitigt werden können. 2. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen. Allgemein wird der Begründung der Fällung vorangestellt, dass es Ziel ist, eine mögliche Wiederherstellung der noch ablesbaren Parkstrukturen aus den 20er / 30er Jahrendes vorigen Jahrhunderts bzw. die weitestgehende Anlehnung an die alte Parkraumstruktur, zu erreichen. Die gestalterische und ästhetische Aufwertung der Grünanlage und ein Zurückdrängen der fortgeschrittenen Verwahrlosung des Parks ist somit das Anliegen der hier zu fällenden Entscheidung. Der vorliegende Fällantrag enthält die mit den zuständigen Stadtämtern und mit der UNB abgestimmten Bäume. Dazu fand am eine Vor-Ort-Begehung mit der UNB des Landkreises Vorpommer-Greifswald dem Baumsachverständigen der Stadt Greifswald, sowie dem Tiefbau- und Grünflächenamt Stadt Greifswald statt. Der Schwerpunkt der beantragten Baumfällungen liegt in Einzelbäumen bzw. von Baumreihen oder Alleen. der Freistellung von höherwertigen Die hier zur Fällung beantragten Bäume, Baum-Nr. 6 lt. Plan, (rote Zahl), - Hainbuche und 11- lt. Plan (rote Zahl) Eibe sollen insbesondere zur Freistellung höherwertiger Bäume bzw. Baumensemble, die sonst weiter bedrängt würden, gefällt werden. Beide Bäume bedrängen die erhaltenswerte Blutbuche bzw. die Eichen der Allee in der Parkanlage. Auch Baum- Nr. 10 lt. Plan (rote Zahl), der direkt vor dem Durchgang der Kopfeichenallee in der Parkanlage steht, die begehbar gemacht werden soll, muss wegen der Freistellung höherwertiger Bäume und gestalterischer Aspekte, gefällt werden. Bei Baum-Nr. 13 lt. Plan (rote Zahl) einer Eibe, sind gestalterische Gründe von Bedeutung. Hier soll ein größerer befestigter Platz geschaffen werden, der als Standort für ein weithin sichtbares Kunstwerk bereits aus der Langen Straße heraus dienen soll. Diese Achse ist von herausragender städtebaulicher Bedeutung, so auch bereits im vorigen Jahrhundert, bei Anlage des Parkes. Zur Freistellung weiterer markanter hochwertiger Bäume sollen auch die Bäume lt. Liste 3-7 (rote Zahlen ) gefällt werden. Bei Baum- Nr. 7 lt. Plan (rote Zahl) einer Tanne spielt die unzureichende Verkehrssicherheit, insbesondere Zwieselwuchs, bei inzwischen weiter abnehmender Vitalität, außerdem eine entscheidende Rolle. Der Baum- Nr. 9 lt. Plan (rote Zahl) eine Stechfichte besitzt größere Mängel in der Verkehrssicherheit. So ist der Stamm offen und ausgefault. Die nördlichen Hauptwurzeln sind faul oder fehlen bereits (Baumgutachtens von Dr. Krauß 2011). Es wurde zur damaligen Zeit eine Bruchgefahr noch ausgeschlossen. Die örtliche Besichtigung 2015 konnte dies nicht mehr bestätigen. Der Baum ist bruchgefährdet. Zum beantragten Baum- Nr. 12 lt. Plan (rote Zahl) einer Coloradotanne war festzustellen, dass neben dem Vorrang der Freistellung gegenüber wertvolleren Gehölzen, die Verkehrssicherheit ebenfalls nicht gewährleistet ist. Die obere Krone besteht aus 2 Leittrieben, die einem U förmigen Zwiesel entspringen. Darunter ist wegen Kronenschluss zu anderen Gehölzen vermehrt Totholz, bis in den Grobastbereich, vorhanden. Für Baum-Nr. 18 und 19 lt. Plan (rote Zahl) treffen die ungenügende Verkehrssicherheit als auch gestalterische Aspekte zu. Die Eibe (Baum-Nr. 18) als Großstrauch mit 3 noch verbliebenen Stämmlingen weist braunfäuliges Stammholz auf. Die Nadeln zeigen Verbräunungen. Bei Baum-Nr. 19 lt. Plan (rote Zahl) einem Spitzahorn sind Verkehrssicherungsgründe für die Fällung ausschlaggebend. Bei der Begehung im April war deutlich erkennbar, dass die Seite 3 von 5

4 Belaubung weiter zurück geht, größere Äste weiter absterben. Ein notwendig starkes Zurückschneiden des ehemaligen Kopfbaumes würde optisch zu einer Baumruine führen. Somit sind auch gestalterische Gründe zu berücksichtigen. Gemäß 6 der Baumschutzsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird für die folgenden Bäume, Baum-Nr. 3, 4, 5 und 14 lt. Plan (rote Zahlen), eine Zustimmung zur Fällung erteilt. Bei Baum-Nr. 3 (Schwarzer Holunder ist die Fällung aus Gründen der Freistellung höherwertiger Bäume, als auch lt. vorliegendem Gutachten von Dr. Krauß, aus dem Jahr2011, aus Verkehrssicherungsgründen, erforderlich. Bei Baum-Nr. 4 und 5 (Hainbuchen ist das freistellen der Bäume 49 und 54 lt. Plan (schwarze Zahlen) vorrangiges Ziel. Gleiches trifft für Baum Nr. 14 lt. Plan (rote Zahl), eine Stechfichte zu, die die wertvolle Kopflindenallee bedrängt. Beim Versetzen von drei erhaltenswerten Jungbäumen in diesem Park (zwei Stieleichen lt. Plan Nr. 1 und 2 sowie Baum-Nr. 17 (rote Zahlen) -Eberesche, verbleiben die zwei Eichen im Park und werden in die wieder aufzubauende umlaufende Eichenreihe gesetzt. Baum-Nr. 17 (rote Zahlen) Eberesche, wird in Abstimmung mit der UNB an einen anderen Standort der Stadt umgesetzt. Sowohl zu den Fällungen als auch zur Umsetzung der benannten Bäume erteilt die UNB, aus ( besagten Gründen, ihre Zustimmung. Laut 18 Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes finden die Bestimmungen des 15 Abs. 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI S. 2542) zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Ersatzzahlungen Anwendung. Die Beeinträchtigung der Natur durch Beseitigung von Bäumen ist danach, durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen oder zu ersetzen. Wenn Beeinträchtigungen nicht zu ersetzen oder auszugleichen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Eine genaue Regelung zu Ausgleich und Ersatz erfolgt im Baumschutzkompensationserlass vom (Amtsblatt M-V S.530). Der Kompensationsbedarf ist entsprechend Ziffer des Erlasses nach Maßgabe von Anlage 1 zu berechnen: Stammumfang (cm) Kompensation im Verhältnis (STU cm) : :2 ( >250 1:3 Ausgenommen von dieser Regelung sind seltene Baumarten, wie Eibe, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Walnuss und Schwarznuss. Ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern des abzunehmenden Baumes liegt das Kompensationsverhältnis immer bei 1 : 3. Der Umfang der festzusetzenden Ersatzpflanzung bei Bäumen, die der Baumschutzsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterliegen, richtet sich nach 7 dieser Satzung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Uber den Widerspruch entscheidet die untere Naturschutzbehörde. Der Widerspruch ist bei der Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald, untere Naturschutzbehörde, Feldstraße 85a, Greifswald, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Seite 4 von 5

5 Gebü hrenerhebu nq: Für den Bescheid wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Sachgebiet Naturschutz / Landschaftspflege Seite 5 von 5

6 ) )

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