Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO)"

Transkript

1 BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA /0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: An das Bundesministerium für Gesundheit Per Mail: clemens.auer@bmg.gv.at *Begutachtung.SLI@bmg.gv.at Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO) Stellungnahme des Datenschutzrates Der Datenschutzrat hat in seiner 218. Sitzung am 25. November 2013 einstimmig beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben: 1) Allgemeines: Der vorliegende Entwurf einer ELGA-Verordnung soll die notwendigen Schritte zur Implementierung von ELGA setzen, wie etwa die Festlegung der technischen Anforderungen an ELGA-Gesundheitsdaten, die Festlegung der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Einrichtung einer Widerspruchstelle, einer ELGA-Ombudsstelle und einer Serviceline sowie die Festlegung des Betreibers des Berechtigungssystems. Das Begleitschreiben zum Begutachtungsentwurf nimmt auf die Anhörung des Datenschutzrates nach 31a Abs. 4 ASVG Bezug. Nach dieser Bestimmung ist der Datenschutzrat im Zusammenhang mit dem Elektronischen Verwaltungssystem und der Elektronischen Gesundheitsakte sowie den Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung 1

2 von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. 2) Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen: Zu 2: Die Legaldefinition der CDA (Clinical Document Architecture) in 2 Z 1 sollte verständlicher formuliert werden. Zu 4: Nach 4 Abs. 1 können Formulare für einen Widerspruch schriftlich oder telefonisch bei der Serviceline angefordert werden. Darüber hinaus sind sie vom Bundesminister für Gesundheit unter zur Verfügung zu stellen. Bei der Abgabe eines Widerspruchs ist nach Abs. 2 anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle ( generelles Opt-Out ) oder einzelne ( partielles Opt-Out ) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß 2 Z 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, beziehen soll. Dem Widerspruchformular muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden nach Abs. 3 eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Erläuterungen merken an, dass die Übersendung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beispielsweise auch bei der Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß 26 DSG 2000 zur Identifikation herangezogen wird. In 4 Abs. 3 sollte insbesondere im Hinblick auf den Verweis auf das E- Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in 7 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes klargestellt werden, ob das Widerspruchsformular nur postalisch oder auch elektronisch übermittelt werden kann. Zu 5: Nach 5 dürfen Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität ( 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde. Nach den Erläuterungen sind die strengen Identifikationsanforderungen für Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle den Anforderungen des Grundrechtes auf Datenschutz geschuldet. 2

3 Aus dem bloßen Verweis in 5 auf 2 Abs. 2 E-GovG ist nicht ausreichend ersichtlich, wie konkret die Identität des Mitarbeiters festgestellt wird. Es sollte präziser geregelt werden, welche Verfahren zur Prüfung der Identität und Authentizität angewandt werden und wann diese Prüfung jeweils zu erfolgen hat. Zu 7: 7 regelt das Verfahren vor der Widerspruchstelle. Nachdem gemäß 7 Abs. 1 die Mitarbeiter der Widerspruchstelle dem Begehr des Erklärenden zu entsprechen haben, erscheint völlig unklar, welchen Regelungsbereich Abs. 3 haben soll, wonach für den Fall, dass dem Begehren gemäß Abs. 1 nicht entsprochen wird, eine Entscheidung mittels Bescheid vorgesehen ist. Der Datenschutzrat hebt hervor, dass in diesem Zusammenhang die Frage des Säumnisschutzes offen ist und geregelt werden muss. Zu 8: Mit 8 wird die Serviceline eingerichtet, die Aufgaben werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrgenommen. Die Aufgaben der Serviceline sind etwa die Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA sowie von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA, die Beratung von ELGA-Teilnehmer/inne/n bei der Abgabe von Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Folgen gemäß 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 Abs. 3 GTelG 2012, die Beratung über Widerrufsmöglichkeiten sowie das Zusenden des Formulares zur Erklärung eines Widerspruchs bzw. Widerrufs. Es sollte in 8 klargestellt werden, dass datenschutzrechtliche Anfragen, insbesondere zu konkreten ELGA-Daten eines Teilnehmers, und allgemeine datenschutzrechtliche Informationen nur von der Ombudsstelle nach 9 zu beantworten sind und die Serviceline keinen Zugriff auf ELGA-Daten erhält. Allgemein merkt der Datenschutzrat an, dass die Beratung nach 8 Abs. 2 Z 4 über die Abgabe von Widersprüchen, insbesondere der möglichen Folgen davon, keinesfalls dazu genutzt werden darf, Personen dahingehend zu beeinflussen, dass diese von der beabsichtigten Erhebung des Widerspruches Abstand nehmen. Hinsichtlich datenschutzrechtlicher Anfragen ist von der Serviceline auf die Tätigkeit der Ombudsstelle zu verweisen. 3

4 Zu 9: Nach 9 Abs. 1 betreibt der Bundesminister für Gesundheit die ELGA- Ombudsstelle im Wege der Patient/innen/anwält/inn/e/n in den Ländern. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Gesundheitsminister die ELGA- Ombudsstelle im Wege der Patient/innen/anwält/inn/e/n in den Ländern betreiben. Den Erläuterungen zu 9 (Seite 7) ist zu entnehmen, dass die operativen Aufgaben von nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften eingerichteten Patientenanwartschaften übernommen werden sollen. Diese Regelung wirft so sie (überhaupt) Deckung in den in Anspruch genommenen gesetzlichen Grundlagen findet Bedenken im Lichte des Art. 77 Abs. 1 B-VG auf: Danach sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Nach dieser Bestimmung ist das Bundesministerium und nur das Bundesministerium dem Bundesminister als Dienststelle (Hilfsapparat, Geschäftsstelle) beigegeben (sogenannter Dienststellenvorbehalt ). Dieser Dienststellenvorbehalt gilt neben der Hoheitsverwaltung auch für die in die Organkompetenz des Bundesministers fallenden Geschäfte als Träger von Privatrechten. Aus diesem Dienststellenvorbehalt folgt, dass andere Einrichtungen nicht durch Gesetz oder Delegationsakt unter der Leitung eines Bundesministers in dessen Namen und Auftrag tätig werden dürfen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist unklar ob mit der Formulierung im Wege der in 9 Abs. 1 eine Dienstleisterstellung der Patientenanwälte in den Ländern impliziert werden soll. Es sollte daher in 9 Abs. 1 verständlich und unter der Verwendung der Terminologie des DSG 2000 die datenschutzrechtliche Rollenverteilung (Auftraggeber, Dienstleister) geregelt werden. Der informierte Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine verfassungskonforme Lösung angestrebt wird. Zu 10: 10 legt besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der ELGA- Ombudsstelle fest. Mitarbeiter/inne/n der ELGA-Ombudsstelle dürfen ua. nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität ( 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde. Die 4

5 Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle sind in Ausübung ihrer Beratungstätigkeit weisungsfrei. Fraglich erscheint, wie eine einheitliche Rechtsberatung insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht gesichert werden soll bzw. wie gewährleistet wird, dass die Rechtsauskunft auch bei Änderung des betreuenden Mitarbeiters inhaltlich dieselbe bleibt, wenn jeder Mitarbeiter nach 10 Abs. 5 für sich weisungsfrei gestellt wird. Überdies ist auch nicht ersichtlich, welche Absicht diese Weisungsfreistellung überhaupt verfolgt. Offen lässt 10 auch, ob und wie der Zugang der Mitarbeiter zu den ELGA-Daten beschränkt wird oder ob die Mitarbeiter grundsätzlich einen Vollzugriff auf alle ELGA-Daten haben. In jedem Fall stellt sich die Frage, wie und von wem kontrolliert wird, ob der konkrete Zugriff von Mitarbeitern auf ELGA-Daten jeweils nur im erforderlichen Ausmaß vorgenommen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Identität der Mitarbeiter nach 10 Abs. 4 wird auf die Anmerkungen zu 5 verwiesen. Zu 13: Nach 13 Abs. 1 hat der Bundesminister für Gesundheit unter eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu veröffentlichen, die ob ihrer Relevanz für Wechselwirkungen als Medikationsdaten im Sinne des 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 anzusehen sind. Aktualisierungen der Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind nach Abs. 4 vom Bundesminister für Gesundheit unter zu veröffentlichen. Aktualisierte Listen dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden. Es erscheint unklar, weshalb Listen mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Wechselwirkungen hervorrufen können und als Medikationsdaten anzusehen sind, erst spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung verwendet werden müssen. Zu 14: Nach 14 Abs. 1 wird der Inhalt, die Struktur, das Format und die Codierung von medizinischen Dokumenten ( 2 Z 9 lit. a GTelG 2012) in den Implementierungsleitfäden festgelegt. Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren 5

6 Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind vom Bundesminister für Gesundheit unter zu veröffentlichen. Der Datenschutzrat geht von dem Verständnis aus, dass der vorliegende Verordnungsentwurf die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen soll und die in 14 des Verordnungsentwurfes angeführten ELGA CDA Implementierungsleitfäden den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Datenverwendungen abbilden sollen. Eine Überprüfung der ELGA CDA Implementierungsleitfäden ist angesichts der Fülle von insgesamt über 600 Seiten und dem technischen Inhalt dieser Dokumente durch den Datenschutzrat im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nicht möglich. Der Datenschutzrat geht davon aus, dass eine entsprechende Überprüfung hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsgrundlage und der datenschutzrechtlichen Vorgaben für diese Datenverwendungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass zumindest die verwendeten Datenarten wie auch bereits im Zusammenhang mit der Verschreibung von Arzneimitteln gemäß 12 Abs. 4 und 5 in allgemein verständlicher Art und Weise in der Verordnung und nicht nur in einer für den Betroffenen inhaltlichen kaum nachvollziehbaren technischen Ausdrucksweise in Implementierungsleitfäden geregelt werden sollten. Es erscheint aus Sicht des Datenschutzrates nicht ausreichend, dass die Implementierungsleitfäden sowie Aktualisierungen derselben bloß im Internet veröffentlicht werden; soweit davon die Verwendung von Daten umfasst ist, müsste diese (zumindest) in Verordnungsform geregelt und erlassen werden. Der Datenschutzrat hält fest, dass seitens des Bundesministeriums für Gesundheit eine Auditierung sowohl hinsichtlich der technischen Implementierung, insbesondere der Verschlüsselungssysteme in der CSC- Cloud, als auch bei den Implementierungsleitfäden erfolgen sollte. 6

7 Zu 16: Das Berechtigungssystem gemäß 21 GTelG 2012 wird nach 16 von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben. 16 lässt offen, in welcher datenschutzrechtlichen Rolle (Auftraggeber oder Dienstleister) das Berechtigungssystem vom Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Dies sollte im Verordnungstext ergänzt werden. Abschließend bemerkt der Datenschutzrat, dass die Frage der Löschung von nicht mehr benötigten ELGA-Gesundheitsdaten gelöst werden sollte. 28. November 2013 Für den Datenschutzrat Der Vorsitzende: MAIER Elektronisch gefertigt 7

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für ELGA-Verordnung, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Gesamte Rechtsvorschrift für ELGA-Verordnung, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesamte Rechtsvorschrift für ELGA-Verordnung, Fassung vom 13.01.2014 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO) StF: BGBl. II Nr. 505/2013

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 12. Mai 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 12. Mai 2015 Teil II 1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 12. Mai 2015 Teil II 106. Verordnung: ELGA-Verordnung 2015 ELGA-VO 2015 106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit

Mehr

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n): BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.476/0002-DSR/2017 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Mehr

An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst. Per Mail:

An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.444/0002-DSR/2014 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst Per Mail: v@bka.gv.at

Mehr

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail:

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.456/0002-DSR/2015 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Finanzen Per Mail: Paul.Pitnik@bmf.gv.at

Mehr

ELGA aus datenschutzrechtlicher Sicht

ELGA aus datenschutzrechtlicher Sicht ELGA aus datenschutzrechtlicher Sicht Dr. Sebastian Reimer Bundesministerium für Gesundheit Sektion I Stabstelle Koordinierung ELGA-Ombudsstelle und Gesundheit Österreich GmbH HINTERGRÜNDE Hintergründe

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 von 6 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung ELGA-VO) Auf Grund des 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), wird

Mehr

An das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Per Mail:

An das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817. 464/0002-DSR/2016 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Bildung und Frauen Per Mail:

Mehr

An die Energie-Control Austria. Per Mail:

An die Energie-Control Austria. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.431/0004-DSR/2012 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An die Energie-Control Austria Per Mail: Betrifft: Entwurf

Mehr

I. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung im Datenschutzgesetz

I. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung im Datenschutzgesetz GZ BKA -810.026/0035 -V/3 /2017 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG. DR. RONALD BRES ICH PERS. E-MAIL RONALD.BRESICH@BKA.G V.AT TELEFON +43 1 53115-202543 IHR ZEICHEN An alle Bundesministerien

Mehr

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden 26/SN-25/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per Mail: liselotte.rudolf@ sozialministerium.at

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. November 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. November 2015 Teil II 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. November 2015 Teil II 373. Verordnung: ELGA-Verordnungsnovelle 2015 ELGA-VO-Nov 2015 373. Verordnung der Bundesministerin

Mehr

An das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

An das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz An das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per Mail: Josef.Furtlehner@sozialministerium.at vi1@sozialministerium.at BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.460/0002-DSR/2016 TELEFON

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT GZ BKA /0005-DSR/2007. An das Justizministerium. Per Mail: CC:

REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT GZ BKA /0005-DSR/2007. An das Justizministerium. Per Mail: CC: REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT A-1010 Wien, Ballhausplatz 1 Tel. ++43-1-531 15/2527 Fax: ++43-1-53109/2702 e-mail: dsrpost@bka.gv.at DVR: 0000019 GZ BKA-817.310/0005-DSR/2007 An das Justizministerium

Mehr

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 10 Vorblatt Ziele Verbesserung der Behandlungs- bzw. Betreuungsqualität Stärkung der Patient/inn/en/rechte Dämpfung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

1) Änderungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister

1) Änderungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister 1/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 An das Bundeskanzleramt Abteilung I/8 Per Mail: i8@bka.gv.at Cc: alois.schittengruber@bka.gv.at BALLHAUSPLATZ 2, A-1014

Mehr

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail:

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.438/0002-DSR/2012 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Finanzen Per Mail: Betrifft:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I 12. Bundesgesetz: Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018) (NR: GP XXVI RV

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Textgegenüberstellung Anwendungsbereich 1. (1)... 1. (1)... (2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein Anwendungsbereich (2) Eine

Mehr

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 12 Vorblatt Ziele Verbesserung der Behandlungs- bzw. Betreuungsqualität Stärkung der Patient/inn/en/rechte Dämpfung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

GZ: BMGF-11001/0221-I/A/5/2016 Wien, am 8. September 2016

GZ: BMGF-11001/0221-I/A/5/2016 Wien, am 8. September 2016 9459/AB vom 08.09.2016 zu 9879/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0221-I/A/5/2016 Wien,

Mehr

An das Bundeskanzleramt. Per Mail:

An das Bundeskanzleramt. Per Mail: An das Bundeskanzleramt Museumstraße 7, A-1070 WIEN BMVRDJ-818.020/0002-DSR/2018 T ELEF ON +43 1 521 52 29 06 E -MA IL DSR@BMVRDJ.GV.AT Ihr Zeichen: BKA-180.310/0234-I/6/2018 Per Mail: recht@bka.gv.at

Mehr

Betrifft: Antrag gemäß 27 GOG betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz IFG)

Betrifft: Antrag gemäß 27 GOG betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz IFG) 240/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 7 BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.444/0002-DSR/2015 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An die Parlamentsdirektion

Mehr

Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA. Informationsblatt (März 2014)

Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA. Informationsblatt (März 2014) Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA Informationsblatt (März 2014) Das ELGA-Zugangsportal auf www.gesundheit.gv.at ist seit Jahresbeginn eingerichtet und somit für die Versicherten erreichbar. Detailinformationen

Mehr

12993/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE

12993/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE 12993/J vom 28.04.2017 (XXV.GP) 1 von 4 ANFRAGE der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 10/SN-258/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA -600.230/0002 -V/5/2016 ABTEILUNGSMAIL

Mehr

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden bei Ihnen personenbezogenen Daten

Mehr

Datenschutzerklärung Forschung

Datenschutzerklärung Forschung Datenschutzerklärung Forschung Universitätszahnklinik in der Folge kurz UZK genannt Seite 1 von 5 Unizahnklinik -Datenschutzerklärung_Forschungdocx 1 Zweck der Datenverarbeitung Die UZK verarbeitet personenbezogene

Mehr

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017 16/SN-324/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Nils Börnsen Referat VIB2 Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin E-Mail: buero-vib2@bmwi.bund.de iti1@bmi.bund.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser

Mehr

Betrifft: Stellungnahme des Datenschutzrates Zur Untersuchung von Alternativen zur Sozialversicherungsnummer in der Bildungsdokumentation

Betrifft: Stellungnahme des Datenschutzrates Zur Untersuchung von Alternativen zur Sozialversicherungsnummer in der Bildungsdokumentation BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.246/0002-DSR/2010 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 Betrifft: Stellungnahme des Datenschutzrates Zur Untersuchung

Mehr

An das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport. Per

An das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport. Per Museumstraße 7, A-1070 WIEN BMVRDJ-817.480/0009-DSR/2018 TELEFON (+43 1) 521522906 E-MAIL DSR@BMVRDJ.GV.AT An das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Per E-Mail: elisabeth.schindlerscholz@bmoeds.gv.at

Mehr

ELGA-Umsetzung in Österreich. AK Salzburg 08. Jänner 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH

ELGA-Umsetzung in Österreich. AK Salzburg 08. Jänner 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH ELGA-Umsetzung in Österreich AK Salzburg 08. Jänner 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Die Idee von ELGA Vernetzung im Gesundheitswesen An der Behandlung und Betreuung von Patienten sind heute meist mehrere

Mehr

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] werden bei Ihnen personenbezogenen

Mehr

Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 DSGVO auf Webseiten

Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 DSGVO auf Webseiten Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 DSGVO auf Webseiten Der Schutz der individuellen Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei unseren Geschäftsprozessen

Mehr

Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst. per

Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst. per 17/SN-62/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst per E-Mail: v@bka.gv.at; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Rathaus, 1082 Wien

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 14.06.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung

Mehr

Die Tücken der elektronischen Antragstellung am Beispiel BAföG

Die Tücken der elektronischen Antragstellung am Beispiel BAföG : Die Tücken der elektronischen Antragstellung am Beispiel BAföG Dr. Thomas List CIO Stabsstelle Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Worum geht es? 1. Anträge elektronisch ausfüllen 2.

Mehr

Muster-Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (Datenerhebung direkt beim Betroffen) und nach Art. 14 DSGVO (Datenerhebung über Dritte)

Muster-Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (Datenerhebung direkt beim Betroffen) und nach Art. 14 DSGVO (Datenerhebung über Dritte) Muster-Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (Datenerhebung direkt beim Betroffen) und nach Art. 14 DSGVO (Datenerhebung über Dritte) Das vorliegende Muster enthält alle Angaben, die Sie der betroffenen

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I 1 von 23 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I 111. Bundesgesetz: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz ELGA-G (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S.

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2017 zum Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union GKV-Spitzenverband

Mehr

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen. GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren

Mehr

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb 96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,

Mehr

GZ: BMGF-11001/0197-I/A/5/2017 Wien, am 28. Juni 2017

GZ: BMGF-11001/0197-I/A/5/2017 Wien, am 28. Juni 2017 12440/AB vom 28.06.2017 zu 12993/J (XXV.GP) 1 von 7 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Pamela Rendi-Wagner, MSc Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0197-I/A/5/2017 Wien,

Mehr

ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz

ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz Unser Zeichen: stellungnahmeasylgesetz.doc An die Parlamentsdirektion Begutachtungsverfahren 1010 Wien begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at Wien,

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 10/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per E-Mail GZ BKA -600.076/0020 -V/5/2016 ABTEILUNGSMAIL

Mehr

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail:

An das Bundesministerium für Finanzen. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.354/0002-DSR/2016 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Finanzen Per Mail: Alexander.Peschetz@bmf.gv.at

Mehr

a VOL/A - Formen und Fristen

a VOL/A - Formen und Fristen 164. 18a VOL/A - Formen und Fristen Formen und Fristen 1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage (6), gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die Frist

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 23. Dezember 2013 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 23. Dezember 2013 Teil II 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 23. Dezember 2013 Teil II 506. Verordnung: Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013) 506. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Technische Herausforderungen

Technische Herausforderungen im Umgang mit Betroffenenrechten Dr. Bernhard Karning Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Die Inhalte des Vortrages geben ausschließlich die persönliche Meinung des Vortragenden

Mehr

Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DS-GVO

Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DS-GVO Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DS-GVO Verantwortliche, also Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet, die von der Verarbeitung betroffenen Personen über die Verarbeitung

Mehr

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden

Mehr

Aktuell Das. des Entwurfs vom 31. Mai 2012. Infoservice. ! Standpunkt. Nr 08/2012. wien.arbeiterkammer.at

Aktuell Das. des Entwurfs vom 31. Mai 2012. Infoservice. ! Standpunkt. Nr 08/2012. wien.arbeiterkammer.at Aktuell Das Infoservice der AK Nr 08/2012! Standpunkt DIE ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSAKTE ELGA Eine Kurzdarstellung auf Grundlage des Entwurfs vom 31. Mai 2012 wien.arbeiterkammer.at Aktuell Am 31. Mai 2012

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

und das Strafgesetzbuch, geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz ELGA-G) Stellungnahme des Datenschutzrates

und das Strafgesetzbuch, geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz ELGA-G) Stellungnahme des Datenschutzrates BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.301/0002-DSR/2011 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Gesundheit Per Mail: Clemens.Auer@bmg.gv.at

Mehr

Recht auf Datenschutz

Recht auf Datenschutz 116. Amtsärztliche Fortbildungsveranstaltung 17. Juni 2011 Doris Hattenberger 1 Datenschutz = Schutz der Privatsphäre 2 Kritische Austauschbeziehung Effizienz versus Privatsphäre Das Datenschutzrecht vermittelt

Mehr

Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Certificate Policy

Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Certificate Policy Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Certificate Policy Version 2.0 12.12.2011 Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen Telekom-Control-Kommission Mariahilfer

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden Ihre personenbezogenen

Mehr

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen: 4/SN-10/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Magistratsdirektion der Stadt

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Wir erheben keine weiteren personenbezogenen Daten von Ihnen, wenn Sie uns diese nicht mit Ihrer Zustimmung zur Verfügung stellen.

Wir erheben keine weiteren personenbezogenen Daten von Ihnen, wenn Sie uns diese nicht mit Ihrer Zustimmung zur Verfügung stellen. Datenschutz Mit diesem Dokument informieren wir Sie bezüglich unserer Datenschutzrichtlinie, dem Umgang mit Ihren Daten sowie Ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Datenerhebung. Wir nehmen den Schutz Ihrer

Mehr

Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535

Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Rechtsquellen und Unterlagen Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September

Mehr

Checkliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V

Checkliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 1/SN-298/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA -600.076/0005 -V/5 /2017 ABTEILUNGSMAIL

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich. F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer

Mehr

Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables

Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables Interner Prüfkatalog der Aufsichtsbehörden - 1 - Inhaltsverzeichnis I. VERANTWORTLICHE STELLE, ANWENDBARES RECHT 4 I. VERANTWORTLICHE STELLE, ANWENDBARES RECHT...

Mehr

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015 Seite 1 von 5 Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015 Wien 21.08.2015 Stellungnahme zum Entwuf des EU-BAG-GB 2016, der Dachverband der

Mehr

_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/

_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Kolleg für Sozialpädagogik Bearbeiter:

Mehr

Ausübung meiner ELGA-Teilnehmer/innen/rechte

Ausübung meiner ELGA-Teilnehmer/innen/rechte Daten zur Person Nachname Vorname Geburtsdatum Geschlecht weiblich Akademischer Grad männlich Meldeadresse Straße Postleitzahl Hausnummer/Stg./Stk./Top Ort Für Rückfragen Telefonnummer inkl. Vorwahl E-Mail

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 C(2018) 4439 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.7.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF September 2006 Stellungnahme Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF Begutachtungsentwurf, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen,

Mehr

GZ: BMG-11001/0182-I/A/5/2016 Wien, am. August 2016

GZ: BMG-11001/0182-I/A/5/2016 Wien, am. August 2016 9082/AB vom 12.08.2016 zu 9478/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0182-I/A/5/2016 Wien, am.

Mehr

Datenschutzerklärung nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Datenschutzerklärung nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Datenschutzerklärung nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) I. Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird 21-676 Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: 1 Das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz vom 26.

Mehr

Mustervorlage ohne Gewähr

Mustervorlage ohne Gewähr Mustervorlage Das vorliegende Dokument stellt keine allgemeingültige Vorlage, keine Rechtsberatung und kein Vertragsdokument dar. Es dient lediglich zur Orientierung, um mit juristischer oder fachlicher

Mehr