Erläuterungen aus dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen aus dem Leistungsbereich 4:
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- Cornelia Richter
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1 Erläuterungen aus dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen aus dem Leistungsbereich 4: Reinigung Version 1.1 Stand: Übersicht Allgemeine Anforderungen Kehren Leistung 4.01: Fahrbahnränder und Standstreifen kehren Leistung 4.02: Befestigte Mittel- und Trennstreifen kehren Leistung 4.03: Befahrbare Verkehrsflächen im Bereich von Rastanlagen kehren Leistung 4.04: Radwege kehren Leistung 4.05: Begehbare befestigte Flächen kehren Leistung 4.06: Verkehrsbehindernde oder -gefährdende Verschmutzungen auf Verkehrsflächen beseitigen Entwässerungseinrichtungen reinigen Leistung 4.07: Befestigte Straßenmulden und -gräben sowie Böschungsrinnen reinigen Leistung 4.08: Sonderrinnen reinigen Leistung 4.09: Straßenabläufe reinigen Leistung 4.10: Schächte reinigen Leistung 4.11: Rohrleitungen reinigen Leistung 4.12: Durchlässe und Düker reinigen Leistung 4.13: Sonstige Entwässerungseinrichtungen reinigen Bauwerke und Straßenausstattung reinigen Leistung 4.14: WC-Anlagen unbewirtschafteter Rastanlagen reinigen Leistung 4.15: Brückenbauwerke reinigen Leistung 4.16: Tunnel reinigen Leistung 4.17: Verkehrszeichen reinigen Leistung 4.18: Leitpfosten reinigen Leistung 4.19: Bemalungen entfernen
2 Abfallbeseitigung Leistung 4.20: Abfallbehälter leeren Leistung 4.21: Abfälle und Müllablagerungen entlang der Strecke einsammeln und entsorgen- 7 - Leistung 4.22: Abfälle und Müllablagerungen an Park- und Rastanlagen einsammeln und entsorgen zitierten Regelwerke
3 Allgemeine Anforderungen Die Aufgaben der Reinigung sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit wie folgt definiert: 1. Die Verkehrssicherheit ist durch Beseitigen verkehrsbehindernder Verunreinigungen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie durch das Beseitigen von Verunreinigungen, welche die Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen beeinträchtigen, sicherzustellen. Auf sonstigen Flächen, beispielsweise Gehwegflächen auf Rastplätzen, sind Verunreinigungen aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen. 2. Die Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen ist durch Reinigungsmaßnahmen sicherzustellen, um die Substanz der Bauwerke zu sichern. 3. Zur Bewahrung eines sauberen Erscheinungsbildes sind Verunreinigungen, insbesondere hygienisch bedenkliche, zu beseitigen, da ein unsauberes Erscheinungsbild weitere Abfallablagerungen fördert. Zu Reinigungsarbeiten enthält das Merkblatt für den Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen, Teil: Reinigung, Hinweise, deren Beachtung empfohlen wird. Bei allen Leistungen im Verkehrsraum ist die Arbeitsstelle abzusichern. Hierzu sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) bzw. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Durch die Wahl des Zeitpunktes für die Durchführung einer Leistung ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufes nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Die einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zur Behandlung von Gefahrstoffen, insbesondere von wassergefährdenden und gesundheitsschädlichen Stoffen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der zuständigen Unfallversicherungsträger sind zu beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift Straßenreinigung (GUV 7.9). Die ordnungsgemäße Entsorgung des aufgenommenen Kehr- oder Reinigungsgutes sowie der eingesammelten Abfälle ist sicherzustellen. Umweltbelastende Reinigungsmittel, z.b. Tenside, sind zu vermeiden. Für die Beseitigung von Verunreinigungen, die nicht aus Anlass des Gemeingebrauchs entstanden sind oder über das aus Anlass des Gemeingebrauchs übliche Maß hinausgehen, z.b. Verschmutzung der Fahrbahnen im Baustellenbereich oder durch Landwirtschaft sowie Bemalungen, sind die Aufwendungen nach Möglichkeit Dritten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von bestimmungswidrig gelagerten Abfällen, z.b. Haus- und Sperrmüll, Altautos, Reifen, ist keine Leistung des Straßenbetriebsdienstes. Kehren Leistung 4.01: Fahrbahnränder und Standstreifen kehren Fahrbahnränder und Standstreifen sind zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und aus Gründen der Verkehrssicherheit zu kehren. Durch das Kehren sollen alle sichtbaren Verunreinigungen (mineralische und organische Ablagerungen, Abfälle) beseitigt werden. Dieser Leistung ist das Kehren der Randstreifen, Bordrinnen und Straßenrinnen (Sonderrinnen siehe 4.08) sowie die Zu-, Ab- und Durchfahrten zu Park- und Rastanlagen zuzuordnen. Verkehrsflächen im Bereich von Rastanlagen sind nicht Gegenstand dieser Leistung, sondern Leistung 4.03 zuzuordnen. Soweit erforderlich, sind für das Entfernen von Bewuchs in den Bordrinnen geeignete Wildkrautbürsten einzusetzen. Bei trockener Witterung sind die zu kehrenden Flächen anzufeuchten, um das verkehrsbehindernde Aufwirbeln von Staub zu vermeiden
4 Leistung 4.02: Befestigte Mittel- und Trennstreifen kehren Befestigte Mittel- und Trennstreifen sind zur Erhaltung eines sauberen Erscheinungsbildes zu kehren. Durch das Kehren sollen auf der gesamten Fläche alle sichtbaren Verunreinigungen (lockere mineralische und organische Ablagerungen, Abfälle) beseitigt werden. Zu den befestigten Mittel- und Trennstreifen gehören vergleichbare nicht befahrbare befestigte Flächen entlang der Strecke, z.b. im Bereich von Brücken und zwischen passiven Schutzeinrichtungen und Lärmschutzwänden. Leistung 4.03: Befahrbare Verkehrsflächen im Bereich von Rastanlagen kehren Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhaltung eines sauberen Erscheinungsbildes sind die befahrbaren Verkehrsflächen im Bereich von Rastanlagen zu kehren. Durch das Kehren sollen alle sichtbaren Verunreinigungen (lockere mineralische und organische Ablagerungen, Abfälle) beseitigt werden. Zu den Verkehrsflächen im Bereich von Rastanlagen gehören die Fahrgassen und Parkflächen. Bei trockener Witterung sind die zu kehrenden Flächen anzufeuchten, um das verkehrsbehindernde Aufwirbeln von Staub zu vermeiden. Leistung 4.04: Radwege kehren Radwege außerhalb von Ortsdurchfahrten sind aus Gründen der Verkehrssicherheit zu kehren. Durch das Kehren sollten alle sichtbaren Verunreinigungen (lockere mineralische und organische Ablagerungen, Scherben, spitze oder scharfkantige Gegenstände, Abfälle) beseitigt werden. Zu den Radwegen werden im Rahmen dieser Leistung auch durch Beschilderung oder Markierung als kombinierte Rad- Gehwege ausgewiesene Wege zugeordnet. Radwege sind auf der durch den Verkehrsteilnehmer genutzten Breite zu kehren. Leistung 4.05: Begehbare befestigte Flächen kehren Um Beeinträchtigungen der Hygiene zu vermeiden, sowie ein sauberes Erscheinungsbild zu bewahren, sind begehbare befestigte Flächen zu kehren und alle sichtbaren Verunreinigungen (lockere mineralische und organische Ablagerungen, Abfälle) zu beseitigen. Dadurch wird auch einer stärkeren Zunahme der Verunreinigung durch weggeworfene Abfälle vorgebeugt. Begehbare befestigte Flächen sind Personenaufstellflächen an Bushaltestellen, Fußgängerquerungshilfen, Treppen, Aufstellflächen für Abfallbehälter, sowie alle weiteren befestigten Flächen, die nicht regelmäßig befahren werden. An Rastanlagen zählen hierzu alle Gehwege sowie die befestigten Aufenthalts- und Erholungsflächen. Leistung 4.06: Verkehrsbehindernde oder -gefährdende Verschmutzungen auf Verkehrsflächen beseitigen Verkehrsbehindernde oder -gefährdende Verschmutzungen auf Verkehrsflächen sind zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung von Umweltschäden zu beseitigen. Die Gefahrenstelle ist unverzüglich abzusichern; dies gilt insbesondere, wenn mit dem Beseitigen der Verschmutzung nicht sofort begonnen werden kann. Verkehrsbehindernde oder -gefährdende Verschmutzungen auf Verkehrsflächen sind vollständig zu beseitigen. Verkehrsbehindernde oder -gefährdende Verschmutzungen können z.b. sein: Öl, Scherben, angeschwemmter Boden, Geröll, Kies, Kadaver, Ladungsverluste. Hierzu gehören auch umweltgefährdende Verschmutzungen, die von Verkehrsflächen aus ins Erdreich oder in Gewässer gelangen können
5 Ausgelaufene Kraftstoffe, Öle oder Chemikalien sind mittels zugelassener Reinigungsverfahren zu behandeln. Reinigungsrückstände sind aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Entwässerungseinrichtungen reinigen Leistung 4.07: Befestigte Straßenmulden und -gräben sowie Böschungsrinnen reinigen Befestigte Straßenmulden und -gräben sowie Böschungsrinnen sind zu reinigen, wenn es aufgrund von Ablagerungen oder aufgrund von Bewuchs in den Fugen der Befestigung zu sichtbarem Wasserstau kommt. Entnommene mineralische Ablagerungen oder Biomasse sind unter Beachtung der Abfallund Umweltgesetze sowie andere geltende Bestimmungen außerhalb der Straßenmulde oder des Straßengrabens abzulagern. Andernfalls ist das entnommene Material aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Leistung 4.08: Sonderrinnen reinigen Zur Gewährleistung des ungehinderten Wasserabflusses sind feste Ablagerungen aus Sonderrinnen zu entfernen. Zu den Rinnen dieser Leistung gehören Schlitz- und Kastenrinnen. Leistung 4.09: Straßenabläufe reinigen Straßenabläufe sind zu reinigen, um das ungehinderte Abfließen des Oberflächenwassers sicherzustellen. Als Straßenabläufe im Sinne dieser Leistung gelten auch Ablaufschächte, sofern ihre Funktion als Ablauf betroffen ist. Die Reinigung von Ablaufschächten im Hinblick auf ihre Funktion als Kontrollschacht ist nicht Gegenstand dieser Leistung (4.10). (3) Die Reinigung von Straßenabläufen besteht aus dem Entleeren des Schlammeimers (Trockenschlamm) bzw. Schlammfangs (Nassschlamm) und, soweit erforderlich, dem Reinigen des Aufsatzes. Leistung 4.10: Schächte reinigen Schächte sind aus Gründen der Arbeitssicherheit zu reinigen. Als Schächte im Sinne dieser Leistung gelten Kontrollschächte, Ablaufschächte und Absturzschächte Die Reinigung eines Schachtes besteht aus dem Säubern (Abspritzen) der Schachtwände und Steighilfen, dem Reinigen der Auflagerflächen der Schachtabdeckung und dem Entleeren des Schmutzfängers. Die Reinigung der Schmutzfänge von Ablaufschächten ist Gegenstand der Leistung Leistung 4.11: Rohrleitungen reinigen Rohrleitungen sind zur Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit zu reinigen, wenn Ablagerungen (Versanden, Verschlammen, Algenbewuchs, Krustenbildung) oder Durchwurzelung zum Wasserrückstau führen. Eine Reinigung ist auch erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe in die Rohrleitungen gelangt sind. Rohrleitungen im Sinne dieser Leistung sind Sammelleitungen, Huckepackleitungen, Teilsickerrohrleitungen, Sickerrohrleitungen und nicht begeh- oder bekriechbare Rohrdurchlässe (Höhe bis 80 cm und Breite bis 60 cm). Das Reinigen von Rohrleitungen umfasst das Durchspülen zum Entfernen lockerer Ablagerungen sowie das Entfernen von festen Ablagerungen und Durchwurzelungen. Leistung 4.12: Durchlässe und Düker reinigen Durchlässe sind zur Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit zu reinigen, wenn der Wasserabfluss durch Ablagerungen (Versanden, Verschlammen, Algenbewuchs, Krustenbildung) oder Durchwurzelung beeinträchtigt ist. Als Durchlässe gelten Bauwerke mit - 5 -
6 einer Öffnung oder einem lichten Durchmesser von weniger als 2 m, rechtwinklig zwischen den Widerlagern oder Wandungen gemessen. Düker und Amphibiendurchlässe sind Durchlässe im Sinne dieser Leistung. Das Reinigen umfasst das Entfernen lockerer Ablagerungen sowie das Entfernen von festen Ablagerungen und Durchwurzelungen sowie das Durchspülen von Dükern. Leistung 4.13: Sonstige Entwässerungseinrichtungen reinigen Sonstige Entwässerungseinrichtungen sind zu reinigen, um die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit zu erhalten und eine Wassergefährdung zu vermeiden. Sonstige Entwässerungseinrichtungen im Sinne dieser Leistung sind Rückhaltebecken, Versickeranlagen, Absetzbecken und Leichtflüssigkeitsabscheider. Die Reinigung umfasst das Entfernen von Abfällen und Ablagerungen. Geringe Verschmutzungen können ausgespült, größere müssen in der Regel entnommen werden. Grobe Schmutzstoffe und Geschiebe dürfen nicht in den Ablauf gespült werden. Reinigungsarbeiten im Wasserbereich von Erdbecken sind aus Gründen des Naturschutzes (Amphibienschutz) nach Möglichkeit im Winter durchzuführen. Schlammfänge sind zu leeren wenn der Schlammfang zu mehr als der Hälfte gefüllt ist. Bauwerke und Straßenausstattung reinigen Leistung 4.14: WC-Anlagen unbewirtschafteter Rastanlagen reinigen WC-Anlagen sind zu reinigen, um die Benutzbarkeit und Hygiene sicherzustellen. Die Reinigung umfasst die Säuberung der Fußböden, Wände, Türen und Fenster von sichtbaren Verschmutzungen sowie die Reinigung und Desinfektion der sanitären Einrichtungen. Verbrauchsmaterialien (Toilettenpapier, Papierhandtücher, Seife) sind bei Bedarf in ausreichender Menge nachzufüllen. Abfallkörbe sind zu entleeren. WC-Anlagen sind mindestens einmal täglich zu reinigen. Leistung 4.15: Brückenbauwerke reinigen Brückenbauwerke sind zur Funktions- und Bestandssicherung und zur Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu reinigen. Zu Brückenbauwerken gehören die Übergangskonstruktionen, Auflagerbänke, Rohrleitungen, Bauwerkstreppen und begehbare Hohlkästen sowie transparente Lärmschutzwände. Leistung 4.16: Tunnel reinigen Tunnel sind zu reinigen, um die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderliche Leuchtdichte auf der Fahrbahn sicherzustellen. Die Entwässerungseinrichtungen sind zu reinigen, um den ungehinderten Ablauf von Flüssigkeiten, wie z.b. Löschwasser sicherzustellen. Weiterhin ist die sonstige Ausstattung wie Beschilderung, Notrufnischen, Belüftung und Fluchtwege einschließlich Fluchtwegkennzeichnung zu reinigen. Die Tunnelreinigung im Sinne dieser Leistung umfasst das Reinigen der Wände, Beleuchtung, Entwässerungsreinrichtungen und sonstigen Ausstattung wie Beschilderung, Notrufnischen, Belüftung und Fluchtwege einschließlich Fluchtwegkennzeichnung. Art und Umfang der Reinigung ist in dem Betriebskonzept festgelegt. Leistung 4.17: Verkehrszeichen reinigen Verkehrszeichen sind zu reinigen, wenn die Erkennbarkeit durch Verschmutzung oder Bemalung stark eingeschränkt ist. Verkehrszeichen sind alle amtlichen senkrechten Verkehrszeichen und die ausgewählten Verkehrseinrichtungen Zeichen 605 StVO und Zeichen 625 StVO. Nicht Gegenstand dieser Leistung ist die Reinigung der Wechselverkehrszeichengeber (Leistung 3.08). Hinweiszeichen für Tankstellen, Werkstätten, sonstige Anlagen und Veranstaltungen sowie des Zeichens 386 StVO "touristischer Hinweis" - 6 -
7 sind nur dann dieser Leistung zuzuordnen, wenn durch Ablösung die entsprechenden Unterhaltungsleistungen vom Straßenbaulastträger übernommen wurden. Leistung 4.18: Leitpfosten reinigen Leitpfosten sind zur Sicherstellung der Leitwirkung zu reinigen, wenn bei Tag der schwarze Streifen nicht mehr deutlich von der weißen Farbe des Leitpfostens zu unterscheiden ist oder bei Dunkelheit die Reflektoren bei Anstrahlung aus einer Entfernung von 200 m nicht mehr erkennbar sind. Ist eine Reinigung des gesamten Leitpfostens, z.b. bei Frost, nicht möglich und seine Tagessichtbarkeit noch ausreichend, müssen nur die Reflektoren gereinigt werden. Leistung 4.19: Bemalungen entfernen Bemalungen, die die öffentliche Ordnung stören oder den Verkehrsteilnehmer ablenken, sind zu entfernen. Das Entfernen von Bemalungen auf der Vorderseite von Verkehrszeichen ist Gegenstand von Leistung 4.17 (Verkehrszeichen reinigen). Abfallbeseitigung Leistung 4.20: Abfallbehälter leeren Abfallbehälter sind zu leeren, um eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Dabei sind alle Abfälle auf den befestigten Aufstellflächen der Abfallbehälter einzusammeln und zu entsorgen. Die Häufigkeit des Leerens und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Abfallbehälter sind so aufeinander abzustimmen, dass bis zum Leeren möglichst eine ausreichende freie Kapazität verbleibt. Leistung 4.21: Abfälle und Müllablagerungen entlang der Strecke einsammeln und entsorgen Abfälle und Müllablagerungen entlang der Strecke sind gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen einzusammeln und zu entsorgen. Dieser Leistung sind alle Aufwendungen für das Einsammeln, Transportieren und fachgerechte Entsorgen der Abfälle zuzuordnen. Zu den zu reinigenden Flächen zählen Bankette, Mittel- und Trennstreifen, Gräben und Mulden im Anschluss an Bankette und Sichtfelder im Bereich von Knotenpunkten (Intensivflächen gemäß Leistung 2.01 bis Leistung 2.05). Leistung 4.22: Abfälle und Müllablagerungen an Park- und Rastanlagen einsammeln und entsorgen Abfälle und Müllablagerungen an Park- und Rastanlagen sind gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen einzusammeln und zu entsorgen. Dieser Leistung sind alle Aufwendungen für das Einsammeln, Transportieren und fachgerechte Entsorgen von fällen und Müllablagerungen auf Park- und Rastanlagen zuzuordnen. Das Einsammeln von Abfällen auf den befestigten Aufstellflächen der Abfallbehälter ist Leistung 4.20 zuzuordnen. Zu den zu reinigenden Flächen zählen die Erholungs- und Aufenthaltsflächen (Intensivflächen gemäß Leistung 2.06)
8 zitierten Regelwerke DIN 1185, Regelung des Bodenwasserhaushaltes durch Rohrdränung, Rohrlose Dränung und Unterbodenmelioration, Blatt 5 Unterhaltung DIN 1999, Abscheider für Leichtflüssigkeiten - Benzinabscheider, Heizölabscheider 1) DIN , Beleuchtung von Straßentunneln und Unterführungen 1) DIN Teil 1 und Teil 2, Lichttechnische Eigenschaften von Signallichtern im Verkehr 1) DIN VDE 0832, Straßenverkehrs-Signalanlagen 1) Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst 2) Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS) 2) Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) 2) Unfallverhütungsvorschrift Straßenreinigung (GUV 7.9) 9) - 8 -
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