ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN FÜR GRAFISCHE ARBEITEN, WERBEDRUCKE UND TEXTILDRUCK (AVG)
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- Eike Hauer
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1 ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN FÜR GRAFISCHE ARBEITEN, WERBEDRUCKE UND TEXTILDRUCK (AVG) 1. ALLGEMEINES 1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-, Druck- und Textildruck-Leistungen zwischen der und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten. 1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn die in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen die WERBEAGENTUR FREIWERK ausdrücklich schriftlich zustimmt. 2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE 2.1 Jeder der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.b. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Die räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Die ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Seite 1 / 6
2 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 3. VERGÜTUNG 3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. 5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN 5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet. 5.2 Die ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der entsprechende Vollmacht zu erteilen. 5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. 5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Seite 2 / 6
3 6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN 6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. 6.2 Die Originale sind der nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der WERBEAGENTUR FREIWERK. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 6.4 Hat die dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. 6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG 7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Korrekturmuster vorzulegen. 7.2 Die Produktionsüberwachung durch die erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. 7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der mind. 3 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen. 8. HAFTUNG 8.1 Die haftet für entstandene Schäden z.b. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die WERBEAGENTUR FREIWERK trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. 8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. 8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der 8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. 9. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES UND VORLAGEN 9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Seite 3 / 6
4 9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 10. TOLERANZEN UND FARBABWEICHUNGEN 10.1 Im branchenüblichen Umfang und in Abhängigkeit von den Produktionsmethoden müssen entsprechende geringfügige Toleranzen und Farbabweichungen hingenommen werden Dies gilt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen von Material(-beschaffenheit), Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnliche Merkmale, die zwischen zwei oder mehreren Aufträgen und gegenüber einem früheren Auftrag auftreten können Die in unseren Publikationen (Katalog, Internet etc.) angegebenen Farbbezeichnungen und Größenangaben unterliegen keinen Normen. Rückschlüsse auf bestimmte Abmessungen oder Farbvorstellungen sind aufgrund dieser Angaben nicht möglich. Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.b. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Insbesondere bei sog. Slim-Fit/Body-Fit-Shirts müssen die Größenläufe nicht mit den Unisex-Artikeln der gleichen Marke übereinstimmen. Ähnliches gilt für Damen- und Herrenshirts des gleichen Herstellers. Es ist selbstverständlich, dass Damenshirts anders geschnitten sind als die entsprechenden Herrenshirts, obwohl die Größenangabe völlig identisch ist. Dieselbe Farbbezeichnung kann bei unterschiedlichen Marken oder auch unterschiedlichen Artikeln einer Marke völlig anders aussehen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten Farbbalken lösen. Jeder abgedruckte Farbbalken im Katalog erscheint unter verschiedenen Lichtquellen anders. Eine Textilfarbgebung zu 100% im Papierdruck darzustellen, ist nahezu unmöglich. Abweichungen in Größe und Farbe begründen deshalb in der Regel keine Mangelansprüche. 11. TEXTILDRUCK UND LIEFERBEDINGUNGEN 11.1 Vor Produktionsbeginn überprüft die den Druckauftrag auf Umsetzbarkeit Nach Freigabe der Umsetzbarkeit und Druckdatenerstellung ist der Auftraggeber verpflichtet diesen zu überprüfen und dann für den Druck freizugeben Die Produktion erfolgt bei Veredelung von Waren durch das Flex-, Flock- oder Sublimationsverfahren. Die genaue Abstimmung erfolgt gemeinsam mit dem Auftraggeber und wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Um für den Auftraggeber Mindestmengen (bis 10 Stck.) realisieren zu können, erhebt die eine Mindestmengenpauschale in Höhe von 1,50 EUR/Stck. (netto) zuzüglich auf den errechneten Netto-Warenwert Es steht dem Auftraggeber frei, ob dieser die Textilien über die einkauft oder zum Veredeln eigene Textilien bereit stellt. Bei eigen bereitgestellten Textilien behält sich die vor, eine Lohndruckauftragspauschale in Höhe von 2,00 EUR/Stck. (netto) zuzüglich zu berechnen. Bei internen Lieferungen durch die entfällt diese Pauschale Sollte es durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der zur Beschädigung der mitgebrachten Textilien kommen, wird ein Ersatz ausschließlich durch die von uns verwendeten Textilien vorgenommen Sollte es sich bei dem Auftrag um eine Nachproduktion bereits erstellter Textilien handeln, so behält sich die vor, eine Pauschale für die Maschineneinrichtung in Höhe von 5,00 EUR (netto) auszuschreiben. Personalisierte Veredelungen (z.b.: Name, Telefonnummer, ect.) werden mit 0,50 EUR pro Artikel berechnet. Hierzu gelten die 8-10 dieser Vertragsvereinbarungen Nach Produktionsende erfolgt die Auslieferung der Ware grundsätzlich durch die. Seite 4 / 6
5 11.8 Bei der Versandart bietet die dem Auftraggeber grundsätzlich folgende Versandarten an: a: die Standardzustellung, bei der die Ware mit einer Lieferfrist von im Allgemeinen 3 bis 5 Werktagen für unveredelte Ware nach Übergabe der Ware an den Spediteur erfolgt. b: Bei veredelten Produkten erfolgt der Versand nach Fertigstellung des Textildrucks oder Sticks innerhalb von 14 Tagen. In Auftragsspitzen kann es bis zu 21 Tagen dauern Ab einem Netto-Warenwert von 250 liefert die frei Haus. Liegt die Bestellung darunter, werden zusätzlich Versandkosten berechnet Bei den oben geschilderten Versandmodellen geht die grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um eine innerdeutsche Warenlieferung handelt. Wünscht der Kunde eine Lieferung in das Ausland, so trägt der Auftraggeber die Höhe der Kosten für die Lieferung. 12. RÜCKGABE VON TEXTILIEN 12.1 Unveredelte Ware kann innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. In jedem Paket befindet sich ein Rücksendeschein, den der Kunde vollständig ausgefüllt in das Rücksendepaket hineinlegt Handelt es sich bei der Rücksendung um einen Lieferantenfehler, so nimmt die die Ware selbstverständlich zurück. Die zurückgeschickte Ware darf hierzu - NICHT UNFREI an die Rücksendeadresse geschickt werden. Unfreie Sendungen werden bei der Warenannahme zurückgewiesen. Normale Portokosten werden dann von der (nicht Express/Kurier o.ä.) nach Prüfung erstattet. Liegt eine berechtigte Retour vor, erhält der Kunde nach Bearbeitung eine Korrektur-Rechnung über den berechneten Warenwert zuzüglich eventuell berechneter Portokosten Liegt KEIN Lieferantenfehler vor, bitten wir um Zusendung (nicht unfrei) der Ware. Die akzeptiert nur Rücksendungen neuwertiger Ware, wenn die Lieferung nicht länger als 2 Wochen zurückliegt. Auch gewaschene und veredelte Ware ist von der Rücksendung ausgeschlossen. Nach Bearbeitung der Retour erhält der Kunde eine Korrektur-Rechnung über den berechneten Warenwert abzüglich 30% Handlingskosten (Mindestabzug 7,50 ). Versandkosten werden nicht gutgeschrieben Von der Rücksendung ausgeschlossen sind: a. verunreinigte, getragene und gewaschene Produkte b. veredelte Waren c. Unterwäsche und nicht original verpackte Hemden ACHTUNG: Die am Textil angegebene Waschbeständigkeit von bis zu 90 Grad Celsius wird durch die Bedruckung auf 50 Grad Celsius herabgesetzt. Durch die Veredelung der Artikel durch Aufdruck, Transfers oder anderer Verfahren wird die auf den Labeln der Textilien angegebene Waschanleitung ungültig. Die auf den Artikeletiketten angegebenen Wasch- und Pflegeanleitungen beziehen sich ausschließlich auf neutrale, nicht veredelte Artikel. Zusätzlich ist zu beachten, dass Textilien, die im Textildruck geltenden Verarbeitungen veredelt wurden, nicht im Trockner getrocknet werden dürfen. Außerdem dürfen diese Textilien nur auf der nicht veredelten Seite gebügelt werden. Bis zu 3 % Ausschuss muss beim Textildruck gerechnet werden. Rechnungsabzug ist diesbezüglich nicht möglich. Seite 5 / 6
6 13. TERMINE UND FRISTEN 13.1 Der Kunde trägt die Verantwortung einer rechtzeitigen Auftragsvergabe und ggf. Vorleistungen, die stets angemessene Nachbesserungsfristen der Entwürfe berücksichtigen muss Verbindliche Liefertermine verschieben sich jeweils um die Verzögerungen, die sich durch den Kunden ergeben. 14. VERTRAGSAUFLÖSUNG Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen ( 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. 15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der 15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Seite 6 / 6
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