Das neue Bayerische Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Ostertreff; Ferienprogramm

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1 Amt für Kinder, Jugend und Familie Ausgabe 5 / April 2006 Das Kompetenzzentrum Familie informiert Das neue Bayerische Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Ostertreff; Ferienprogramm Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, von den nachfolgenden Informationen Kenntnis zu nehmen und diese wieder an die Leitung Ihrer Kindertageseinrichtung(en) weiterzugeben. BERECHNUNGSDATEI ZUR BEANTRAGUNG DER ABSCHLAGSZAHLUNG FÜR DIE KINDBEZOGENE FÖRDERUNG Auf den Internet-Seiten des Bayerischen Sozialministeriums wurde zur Beantragung der Abschlagszahlungen für die kindbezogene Förderung die überarbeitete Datei für die Träger (kfa.xls) eingestellt. Die ebenfalls eingestellten Hinweise hierzu sind besonders zu beachten. Sie können die Datei downloaden unter: NEUE BUCHUNGSSTRUKTUR FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESSTÄT- TEN Die im Rahmen der Umsetzung des BayKiBiG von der Stadt Augsburg geplante Entgelt- und Buchungstruktur bei den städtischen Kitas hatten wir der letzten TrägerInfo

2 2 als Anlage beigefügt. Sowohl Jugendhilfeausschuss als auch der Augsburger Stadtrat haben der dort dargestellten Regelung in vollem Umfang zugestimmt. GASTKINDER Zur Koordination der Gastkinderregelung bitten wir Sie, uns anhand des beiliegenden Vordruckes mitzuteilen, wie viele Kinder aus dem Umland in Ihrer Einrichtung zum angemeldet sind und in welchem Umfang diese tatsächlich zu diesem Termin aufgenommen und auch von der Umlandgemeinde als Gastkinder gefördert werden. Bitte senden Sie uns diese Angaben - am besten per Fax - zurück bis zum GEWICHTUNGSFAKTOR 4,5 Für behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder im Sinn von 53 SGB XII gilt für die Förderung ein Gewichtungsfaktor von 4,5 (Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG). Generell kann dieser Faktor dann beantragt werden, wenn der Anspruch auf Eingliederungshilfe ( Frühförderung) gemäß 53 SGB XII festgestellt wurde. Der Nachweis wird in der Regel über einen Bescheid des Amtes für Soziale Leistungen geführt. Das Amt für Soziale Leistungen wird künftig den Hinweis auf 53 SGB XII in die Bescheide mit aufnehmen. In Fällen, in denen Eltern keine Leistungen beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragen, ist bis auf weiteres ein kinderärztliches Attest mit Bezugnahme auf 53 SGB XII (Kopie) ausreichend. Achtung: Der Faktor 4,5 gilt nicht in Fällen seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher nach 35a SGB VIII! Anträge auf Gewährung des erhöhten Gewichtungsfaktors sind seitens der Kindertagesstätte beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Kompetenzzentrum Familie (Adresse s. letzte Seite) zu stellen. Beizufügen sind eine Kopie des Bescheides vom Amt für Soziale Leistungen über die Gewährung von Eingliederungshilfe oder aber ein Attest vom behandelnden Kinderarzt wie o.g. Bei integrativen Kindertageseinrichtungen kann der Faktor 4,5 zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs erhöht werden (sog. X-Faktor). Grundsätzlich soll hier der bisherige Förderrahmen (80 % der Personalkosten) beibehalten werden. Ein entsprechender Grundsatzbeschluss soll im Jugendhilfeausschuss am gefasst werden. Die Bestätigung des erhöhten Faktors erfolgt im Einzelfall, nach Eingang einer Kurzkonzeption über die integrative Arbeit und nach Prüfung der fachlichen Umsetzung vor Ort.

3 3 BERUFSPRAKTIKANTEN UND ANSTELLUNGSSCHLÜSSEL Das Bayerische Sozialministerium hat mitgeteilt: Das Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis ( 40 FakOSozPäd). Die Berufspraktikanten werden zukünftig im Anstellungsschlüssel wie pädagogische Ergänzungskräfte gewertet. Grundlage hierfür ist, dass nach 2 Jahren Erzieherausbildung mit abgeschlossener Prüfung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in verliehen wird (Art.2 Abs.1 BayKiBiG, 16 AVBayKiBiG). Im Übrigen kann aufgrund der Zulassung zum Berufspraktikum regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Berufspraktikanten in der Lage sind, die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele in der Funktion als pädagogische Ergänzungskraft gleichwertig sicherzustellen ( 16 Abs. 5 AVBayKiBiG). Die Tätigkeit der Berufspraktikanten als pädagogische Ergänzungskräfte kann in den Anstellungsschlüssel nach 17 AVBayKiBiG eingerechnet werden. Zu den angemessenen Verfügungszeiten ( 17 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG) der Berufspraktikanten zählt die Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an den Seminarveranstaltungen der Fachakademie für Sozialpädagogik. AUSWIRKUNGEN DER ALTERSÖFFNUNG AUF ERTEILTE ANERKENNUNGEN BZW. BETRIEBSERLAUBNISSE VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN In letzter Zeit haben sich die Fragen gehäuft, inwieweit Betriebserlaubnisse und staatliche Anerkennungen nach altem Recht die Möglichkeit der Altersöffnung bieten und welche rechtlichen Auswirkungen dies hat. Möglichkeiten der Altersöffnung nach neuem Recht Das BayKiBiG ermöglicht die Altersöffnung für alle Kindertageseinrichtungen (also auch Horte) und zwar unbegrenzt, vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayKiBiG. Allerdings wechselt die Einordnung als Kindergarten, Krippe oder Hort, wenn sich das pädagogische Angebot nicht mehr an die primäre Altersgruppe der betreffenden Art der Kindertageseinrichtung richtet (unter 51%). Auswirkungen auf erteilte Betriebserlaubnisse und staatliche Anerkennungen Für künftige Betriebserlaubnisse sind bezogen auf die Raumerfordernisse folgende Grundsätze zu beachten: (1) Die Betriebserlaubnis enthält eine Angabe über die maximal zulässige Platzzahl, die nicht überschritten werden darf. Diese gibt an, wie viele Kinder gleichzeitig die

4 4 Einrichtung besuchen können. Platz-sharing ist möglich, solange die Plätze nicht so stark gesplittet werden, dass Bildungs- und Erziehungsarbeit nicht mehr möglich ist. (2) Kinder unter drei Jahren belegen in Kindergärten, Horten und Häusern für Kinder jeweils zwei Plätze, in Krippen hingegen nur einen Platz. In der Betriebserlaubnis für freie Träger ist künftig grundsätzlich vorgesehen, dass Kinder, die mindestens zwei Jahre und sechs Monate alt sind, im Hinblick auf die maximal zulässige Platzzahl wie dreijährige Kinder behandelt werden. Unberührt hiervon bleiben die Regelungen zum Gewichtungsfaktor 2,0. D.h. bei Ausschöpfung der maximalen Platzzahl muß entsprechend mehr Personal eingesetzt werden oder aber die Gesamtplatzzahl wird entsprechend reduziert. (3) Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung und Schulkinder belegen in Kindergärten, Horten und Häusern für Kinder jeweils einen Platz, in Krippen hingegen nur einen halben Platz (d.h. zwei Kindergartenkinder können gleichzeitig einen Krippenplatz belegen). (4) Ist aufgrund besonderer Raumverhältnisse eine bestimmte Form der Altersöffnung nicht möglich, so wird diese Vorgabe in die Betriebserlaubnis einschränkend aufgenommen. Beispiel: genereller Ausschluss der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren oder Beschränkung der maximal zulässigerweise aufnehmbaren Kinder anderer Altersgruppen. Diese vier Grundsätze sind nunmehr bei allen erteilten Betriebserlaubnissen maßgebend. Bislang wurde in Augsburg 1 Platz in einem Kindergarten als ausreichend für 1 Kind unter drei Jahren gewertet. Dies muss nun angeglichen werden; es ist zu prüfen: Wie viele Kinder unter drei Jahren und im Kindergartenalter besuchen gleichzeitig die Einrichtung? Diejenigen Einrichtungen, die nach der derzeitigen Belegung die zulässige Platzzahl überschreiten, müssen angesichts der präzisierten Rechtslage, einen Antrag auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis stellen, mit der derzeitigen maximalen Platzzahl. In Notfällen kann die Platzzahl vorübergehend ohne Antrag überschritten werden: bei 1-gruppigen Einrichtungen (25 Kinder) um 3 Kinder, bei 2-gruppigen Einrichtungen (50 Kinder) um 5 Kinder, bei 3-gruppigen Einrichtungen (75 Kinder) um 6 Kinder, insgesamt jedoch nicht mehr als 6 Kinder. In Einrichtungen, in denen bereits Notgruppen zusätzlich genehmigt sind, entfällt diese Möglichkeit. Für die Anpassung der Betriebserlaubnisse an die derzeitigen Maximalwerte besteht Zeit bis Auswirkungen auf die Förderung im laufenden Kindergartenjahr Ist nach den obenst. Ausführungen eine neue Betriebserlaubnis notwendig, so läge eigentlich eine neue Einrichtung vor mit dem Ergebnis, dass nach 3 Abs. 3 Nr. 1 BayKiBiG und ÄndG sofort kindbezogen gefördert werden müsste. Hat sich jedoch eigentlich an der Kindergartengruppe nichts geändert, so ist trotz der neuen Be-

5 5 triebserlaubnis die neue Kindergartengruppe als Nachfolgerin der zum Stichtag bestehenden, staatlichen Kindergartengruppe zu werten. Die kindbezogene Förderung greift dann erst zum Ausnahme: Wenn der Kindergarten sich über ein Drittel hinaus für Kinder anderer Altersgruppen öffnet, dann kann nicht mehr nach PKF gefördert werden, da dann die Fördervoraussetzungen für die PKF nicht mehr vorliegen. Dann muss kindbezogen gefördert werden. GEWÄHRUNG VON JUGENDHILFE Um die Handlungsfähigkeit im Rahmen der Vormerkungen zu gewährleisten, geben wir Ihnen in Absprache mit dem Sozialreferat und im Vorgriff zum nächsten Jugendhilfeausschuss folgende Orientierung: Die Stadt Augsburg übernimmt bei der Jugendhilfegewährung die Kosten der Betreuung von Kindern von 3 bis 6 Jahren für eine Buchungszeit von bis zu 6 Stunden täglich. Die Regelung über diese Buchungszeiten hinaus sowie die Aussetzung der Kappungsgrenze von 120 % werden im Jugendhilfeausschuss am 09. Mai 2006 zu entscheiden sein. Wir werden zeitnah über das Ergebnis informieren. INTERKULTURELLE VERANSTALTUNG Bereits heute möchten wir Sie auf einen Termin zur Fortbildung seitens der Interkulturellen Akademie für Fachkräfte aus dem Elementar- und Primarbereich hinweisen. Sie findet am und statt. Das nähere Programm hierzu werden wir noch bekannt geben. Abschließend noch 2 Hinweise der Abteilung Kommunale Jugendarbeit: OSTERTREFF IM BOTANISCHEN GARTEN AM SAMSTAG, DEN , VON BIS UHR Er hat bereits Tradition, der Ostertreff im Botanischen Garten! Auch in diesem Jahr hat die Kommunale Jugendarbeit (Amt für Kinder, Jugend und Familie) ein buntes "Osternest" zusammengestellt: Viele Highlights stehen auf dem Programm - vom Kasperletheater, Osterhasenbacken und Eierlaufparcours für die kleinen bis hin zum Kennenlernen der Osterbräuche anderer Nationen und künstlerischen Darbietungen für die größeren Besucher. Bitte informieren Sie die Kinder und Eltern Ihrer Einrichtung.

6 6 NEUIGKEITEN ZU "FERIEN IN AUGSBURG" - TSCHAMP: AB OSTERN 2006 ZUSÄTZLICH ZU DEN SOMMERFERIEN AUCH FERIENANGEBOTE IN DEN OSTER-, PFINGST- UND WEIHNACHTSFERIEN! Die Angebotspalette im Bündnisprojekt "Ferien in Augsburg" wird ab 2006 auf die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien ausgeweitet. Der Tschamp-Ferienplaner für Ostern erschien vor wenigen Tagen und ist in allen Augsburger Stadtsparkassen sowie in den Bürgerbüros und in der Dienststelle der Kommunalen Jugendarbeit erhältlich. Bitte informieren Sie die Kinder und Eltern Ihrer Einrichtung! Ständig bemüht, neue Angebote zu denken und zu schaffen, sei es im kreativen, sportlichen, erlebnispädagogischen oder kulturellen Bereich, bittet die Kommunale Jugendarbeit um die Mithilfe der Kindertagesstätten, um auch für Kinder im Kindergarten- und Hortalter interessante und sinnvolle Angebote aufnehmen zu können. Die Einrichtungen können sich aktiv an der Gestaltung der Ferienzeiten beteiligen, sei es in Form eigener Angebote, aber auch durch Öffnung der Kitas für Kinder und fremder Anbieter von Ferienaktionen (z.b. einwöchige Kinderbetreuung für Kinder im Alter von 3 bis 13 Jahren). Nähere Infos und Rückfragen bei Kommunale Jugendarbeit Blücherstraße Augsburg Hr. Ruf, Tel Fr. Deggendorfer, Tel Kompetenzzentrum Familie im Amt für Kinder, Jugend und Familie Gögginger Straße 59 a, Augsburg Fax:

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az. 2231-A Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen

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