Herzlich Willkommen! Caritasverband f. d. Diözese Würzburg e. V. Fachbereich kath. Kindertageseinrichtungen Katharina Derr
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- Gisela Haupt
- vor 5 Jahren
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1 Herzlich Willkommen!
2 Änderung der AVBayKiBiG zum
3 1. Gastkindregelung 2. Anstellungsschlüssel im Jahresmittel 3. Umgang mit Fehlzeiten und Neueinstellungen
4 Gastkindregelung
5 Gastkindregelung Bisher musste bei einem Umzug eines Kindes die neue Aufenthaltsgemeinde die kindbezogene Förderung ab Beginn des Umzugsmonats übernehmen; der Träger musste der neuen Aufenthaltsgemeinde das Gastkindverhältnis innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen Neuregelung in 26 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiGiB: Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Beginn des Bewilligungszeitraumes (01.01.). Die bisherige Aufenthaltsgemeinde übernimmt weiterhin bis zum die kindbezogene Förderung; ab ist die neue Aufenthaltsgemeinde zuständig. Beispiel: Kind A wohnt in Eibelstadt und geht dort in den Kindergarten. Am zieht es nach Randersacker, aber verbleibt im Kindergarten in Eibelstadt. Eibelstadt zahlt weiterhin bis zum die kindbezogenen Fördergelder für Kind A. Ab zahlt Randersacker dann die kindbezogenen Fördergelder für Kind A.
6 Gastkindregelung Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Beginn des Kindergartenjahres (01.09.). Die bisherige Aufenthaltsgemeinde übernimmt weiterhin bis zum die kindbezogene Förderung; ab ist die neue Aufenthaltsgemeinde zuständig. Beispiel: Kind A wohnt in Eibelstadt und geht dort in den Kindergarten. Am zieht es nach Randersacker, aber verbleibt im Kindergarten in Eibelstadt. Eibelstadt zahlt weiterhin bis zum die kindbezogenen Fördergelder für Kind A. Ab zahlt Randersacker dann die kindbezogenen Fördergelder für Kind A. Achtung: Anzeigepflicht des Gastkindverhältnisses bei der neuen Aufenthaltsgemeinde bleibt weiter bestehen und
7 Gastkindregelung Regelung gilt nicht für Neuaufnahmen; Aufenthaltsgemeinde übernimmt die kindbezogenen Fördergelder mit Beginn der Betreuungsbuchung; Gastkindverhältnis muss innerhalb von drei Monaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde angezeigt werden Beispiel: Kind A wohnt in Eibelstadt und geht dort in den Kindergarten. Am zieht es nach Randersacker und besucht ab diesem Zeitpunkt den Kindergarten in Randersacker. Randersacker zahlt ab die kindbezogenen Fördergelder für Kind A.
8 Anstellungsschlüssel im Jahresmittel
9 Änderung: Anstellungsschlüssel im Jahresmittel Bisher mussten der förderrelevante Anstellungsschlüssel sowie die Fachkraftquote monatlich eingehalten werden. Für Monate, in denen der Anstellungsschlüssel sowie die Fachkraftquote nicht eingehalten wurde, erfolgte eine Förderkürzung. Neuregelung: ab dem gilt entsprechend 17 Abs. 4 Satz 4 AV BayKiBiG: Gefördert werden im Bewilligungszeitraum (= Kalenderjahr), nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt (= Jahresmittelwert im Kalenderjahr) den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten Dies bedeutet, wenn in einzelnen Monaten der förderrelevante Anstellungsschlüssel oder die Fachkraftquote nicht eingehalten wird, erfolgt keine Förderkürzung für die jeweiligen Monate sofern der förderrelevante Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote im Jahresmittel eingehalten werden.
10 Beispiele: Förderung für alle Monate
11 Beispiele: Förderung für alle Monate
12 Folgen: Keine Prüfung mehr, weshalb in den einzelnen Monaten der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote nicht eingehalten werden Unerheblich, ob die Überschreitung des Anstellungsschlüssels durch den Ausfall von Personal oder durch Höherbuchungen der Kinder verursacht wurde Keine Härtefallregelung mehr ABER das Wohl des Kindes muss zur jeder Zeit in der Einrichtung gesichert sein ( 45 SGB VIII) die Planungsverantwortung über den Einsatz von ausreichend pädagogischen Personals liegt beim Träger und der Leitung die Überschreitung des Anstellungsschlüssels muss aus pädagogischer Sicht vertretbar sein fotolia.com
13 Beispiel: Jahresmittel wird nicht eingehalten Keine Förderung für den Monat August ohne August Anstellungsschlüssel im Jahresmittel bei 10,84
14 Umgang mit Fehlzeiten und Neueinstellungen
15 Neuregelungen Fehlzeiten Bisher galt die zum (ausgesetzte) Fehlzeitenregelung ( 5 - zusammenhängende Tage Regelung) Neuregelung ab Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG Soweit pädagogisches Personal über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung mehr erbringt, bleibt die bisherige arbeitsvertragliche Arbeitszeit ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats unberücksichtigt. Der Grund, warum keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird, ist unerheblich, z.b. wegen: Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.b. Aufhebungsvertrag, Kündigung) Sonder- und Erholungsurlaub Krankheit Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit Renteneintritt Gleitzeittage etc. Bitte beachten: bei Fortbildungen wird / wurde Arbeitsleistung erbracht daher keine Fehltage!
16 Folgen 42 Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, müssen aufeinander folgen: Kalendertage, nicht Arbeitstage, sind ausschlaggebend Fehltage von weniger als 42 Kalendertagen bleiben unberücksichtigt, aber bitte pflegen Sie sie in AdebisKita ein Kumulation von Fehltagen mehrerer Mitarbeiterinnen bleibt unberücksichtigt Beispiele: Kraft A ist von krank. Am erkrankt sie erneut Tage Frist beginnt am Monat März
17 Beispiel: Das Arbeitsverhältnis mit Kraft B wird zum beendet. Die 42 Tage Frist endet zum Die Anstellung von Kraft B wird zum in AdebisKita beendet. Sie wird ab nicht mehr im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtigt. Monat März April Mai
18 Beispiel: Kraft C wird zum ein Beschäftigungsverbot erteilt. Die 42 Tage Frist endet zum Die Anstellung von Kraft C wird zum in AdebisKita beendet. Sie wird ab nicht mehr im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtigt. Monat März April Mai Juni
19 Neueinstellung Erfolgt eine Neuanstellung bzw. entsprechende Stundenerhöhung, wird die Neueinstellung bzw. Stundenerhöhung ab dem Monat berücksichtigt, in dem die Anstellung beginnt. Die Kraft, die ausgefallen ist, wird ab diesem Monat nicht mehr im Anstellungsschlüssel berücksichtigt Achtung, keine Doppelung (ausfallende Kraft und Ersatzkraft dürfen nicht für den gleichen Monat im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtigt werden) Beispiel: Kraft C wird zum ein Beschäftigungsverbot erteilt. Die 42 Tage Frist endet zum Am 15. April wird ein entsprechender Ersatz, Kraft D, eingestellt. Die Anstellung von Kraft C wird in AdebisKita zum beendet. Die Anstellung von Kraft D beginnt in AdebisKita zum und wird so im Monat April im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtigt.
20 Neueinstellung Kraft C wird zum ein Beschäftigungsverbot erteilt Die 42 Tage Freist endet zum Am wird eine entsprechender Ersatz, Kraft D, eingestellt. Die Anstellung von Kraft C wird in AdebisKita zum beendet Die Anstellung von Kraft D beginnt in AdebisKita zum und wird ab diesem Monat im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtig. Generell gilt: Pflegen Sie weiterhin die Fehlzeiten in AdebisKita! Suchen Sie so früh wie möglich nach Personal! Machen Sie von der 42 Tage Regelung nur im Notfall Gebrauch!
21 Kranke Mitarbeiterin: Kraft D erkrankt zum Es ist nicht klar, wenn sie die Arbeit wieder aufnehmen wird. Die 42 Tage Frist würde am 16. April enden. Ihre Anstellung müsste zum in AdebisKita beendet werden. Sie würde dann ab nicht mehr im Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote berücksichtigt werden. Monat März April Mai
22 Kranke Mitarbeiterin: Wenn die Arbeit im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage und auch die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden wieder aufgenommen wird, wird sie weiterhin im Anstellungsschlüssel und der Fachkraftquote berücksichtigt, die Anstellung wird in AdebisKita nicht beendet. Beispiel: Die Anstellung von Kraft D wird in AdebisKita nicht beendet, wenn sie im April an 9 Tagen arbeitet und die vereinbarte Arbeitszeit erbringt (April = 18 Arbeitstage, Kraft D arbeitet an 5 Tagen die Woche) Monat März April Mai
23 Kranke Mitarbeiterin: Die Anstellung von Kraft D wird nicht beendet, wenn sie im Mai an 11 Tagen arbeitet (Mai = 21 Arbeitstage und Kraft D arbeitet an 5 Tagen die Woche) Monat März April Mai Die Arbeitstage müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Bei Schließtagen reduziert sich die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage im betreffenden Kalendermonat entsprechend ( 17 Abs. 4 AVBayKiBiG).
24 Kranke Mitarbeiterin Beispiel Schließzeiten: Kraft D arbeitet an 5 Tagen. Der Mai 2017 hat 21 Arbeitstage, davon ist die Kita an 4 Tagen geschlossen. Kraft A hat aufgrund ihrer 5 Tage Woche und den Schließzeiten 17 Arbeitstage. Sie wird im Anstellungsschlüssel und der Fachkraftquote für Mai berücksichtigt, wenn sie an mindestens 9 Tagen im Mai gearbeitet hat. Monat März April Mai
25 Verbesserungen mehr Zeit um geeignetes Personal zu finden durch 42 Tage Regelung und Jahresmittelwert Fachkräftemangel wird Rechnung getragen aufwändiger Ausgleich von Fehlzeiten entfällt > Verwaltungsvereinfachung konstantere Arbeitsverträge mehr Finanzierungssicherheit für den Träger Aber: Ein verantwortungsbewusster Umgang mit den neuen Regelungen ist erforderlich zum Wohle der Kinder und Mitarbeiter! Sorgen Sie so schnell wie möglich für ausreichend Personal Machen Sie nur im Notfall von der 42 Tage Regelung Gebrauch Es darf nicht heißen, wie kann ich am besten Geld sparen, sondern wie kann ich für vernünftige Rahmenbedingungen sorgen! fotolia.com fotolia.com
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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