Entgeltfortzahlung NEU
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- Karl Beyer
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1 Entgeltfortzahlung NEU Universitätspersonalrechtliche Gespräche 2018 ao.univ.-prof. in Dr. in Nora Melzer-Azodanloo
2 AGENDA EFZ bei DV wegen Krankheit bisherige und neue EFZ- sowie Übergangsregelungen EFZ bei Umstellung von Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr
3 Rechtliche Grundlagen der EFZ an Universitäten Krankheit, Unglücksfall Sonstige DV-Gründe auf Seiten des/der AN 8 f AngG, 17a BAG (BDG, VBG) 8 Abs 3 AngG, 1154b ABGB 16 Abs 1 u 2 KV für die AN der Universitäten BV AV 16 Abs 3 ff KV für die AN der Universitäten BV AV
4 Angestellte (alt) Dienstjahre Entgeltfortzahlungsanspruch Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall Wiedererkrankung bis 5 Dienstjahre 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt zusätzlich 2 Wochen volles Entgelt 6 Wochen halbes, 4 Wochen ¼ Entgelt im 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt _ 8 Wochen halbes, 4 Wochen ¼ Entgelt im 16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt _ 10 Wochen halbes 4 Wochen ¼ Entgelt ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt _ 12 Wochen halbes 4 Wochen ¼ Entgelt innerhalb eines halben Jahres ab Wiedereintritt
5 ArbeiterInnen (alt) Dienstjahre Krankheit/Unglücksfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit jeweils zusätzlich bis 5 Dienstjahre im 6. bis 15. Dienstjahr im 16. bis 25. Dienstjahr ab dem 26. Dienstjahr 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall
6 Alle AN (neu) Dienstjahre Krankheit/Unglücksfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit jeweils zusätzlich im 1. Dienstjahr 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall im 2. bis 15. Dienstjahr im 16. bis 25. Dienstjahr im 26. Dienstjahr und darüber 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall
7 Wesentliche gesetzliche Änderungen zusätzlicher halber EFZ-Anspruch pro halbem Jahr entfällt bei Angestellten zusätzliche 2 Wochen volle EFZ bei AU/BK in den ersten 5 DJ entfällt bei Angestellten halbes Jahr als Bezugszeitraum (für Grundanspruch + zusätzlichen halben Grundanspruch) fällt bei Angestellten weg Grundanspruch erhöht sich bei allen AN ab dem 2. DJ bei jedem AU/BK eigener EFZ- Anspruch zusätzlich für alle AN Arbeitsjahr als Bezugszeitraum für alle AN
8 Weitere Konsequenzen der Angleichung für die Angestellten Laufende DV, gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden Beispiel: Eine AN erkrankt, erstmals seit ihrem Arbeitsbeginn, 7 Wochen vor Beginn ihres dritten Dienstjahres für insgesamt 10 Wochen an einer schweren Lungenentzündung und erleidet ein paar Wochen nach dem Wiederantritt einen Beinbruch, der sie 12 Wochen arbeitsunfähig macht. 1. Krankheit: 10 Wo EFZ (7 Wo voll aus altem Arbeitsjahr, 3 Wo voll aus neuem Arbeitsjahr) 2. Krankheit: 5 Wo EFZ voll, 4 Wo halb
9 Weitere Konsequenzen der Angleichung Erschöpfung des alten Anspruchs, aber gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden Beispiel: Eine AN erkrankt am Beginn ihres dritten Arbeitsjahres für 10 Wochen an einer Lungenentzündung. Drei Wochen vor Beginn des vierten Arbeitsjahres erleidet sie einen Beinbruch, der sie für 10 Wochen arbeitsunfähig macht. 1. Krankheit: 8 Wo EFZ voll, 2 Wo halb. 2. Krankheit: 2 Wo EFZ halb (aus laufendem Arbeitsjahr), 1 Wo kein Anspruch auf EFZ, 7 Wo EFZ voll (aus dem neuem Arbeitsjahr. Restanspruch bei Krankheit in diesem Arbeitsjahr: 1 Wo EFZ voll, 4 Wo halb)
10 Weitere Neuerungen bei Angestellten Anlassprinzip: für jede/n neuerliche/n AU oder BK eigener Anspruch Beispiel: Eine AN erkrankt am Beginn ihres dritten Arbeitsjahres für 10 Wochen an einer Lungenentzündung. Drei Wochen nach dem Wiederantritt erleidet sie bei einem Radunfall auf dem Nachhauseweg einen Beinbruch, der sie für 10 Wochen arbeitsunfähig macht. Zwei Monate nach ihrer Rückkehr fällt sie während der Arbeit von einer Leiter und ist für 5 Wochen arbeitsunfähig. 1. DV (Krankheit): 8 Wo EFZ voll, 2 Wo halb 2. DV (AU): 8 Wo EFZ voll 3. DV (neuer AU): 5 Wo EFZ voll
11 Weitere Neuerungen bei Angestellten Ausnahme vom Anlassprinzip bei Folgeverhinderung Beispiel: Eine AN erleidet zu Beginn des vierten Arbeitsjahres bei einem Autounfall auf dem Weg vom Kindergarten zur Arbeit einen Beinbruch, der sie für 7 Wochen arbeitsunfähig macht. Drei Monate nach dem Wiederantritt der Arbeit muss sie für 2 Wochen und dann noch einmal 6 Wochen vor dem fünften Arbeitsjahr für 1 Woche zur Nachbehandlung wegen einer Muskelverkürzung am beim AU verletzten Bein zur Rehabilitation. 1. DV (AU): 7 Wo EFZ voll 2. DV (Folgeverhinderung): 1 Wo (aus restlichem Anspruch von je 8 Wo pro AU/BK). Neuer Anspruch aus AU erst mit Beginn des neuen Arbeitsjahres. 3. DV (Folgeverhinderung):?
12 Weitere Neuerungen bei Angestellten DV wegen AU reicht ins neue Arbeitsjahr bei Ausschöpfung des aktuellen Anspruchs keine Konsumation des Anspruchs aus neuem Arbeitsjahr zulässig Beispiel: Eine AN erleidet 9 Wochen vor Beginn des vierten Arbeitsjahres bei einem Autounfall auf dem Weg zur Gesundenuntersuchung bei ihrer Hausärztin, wovon sie die AG auch informiert hat, einen schweren Bein- und Wirbelbruch, der sie für 12 Wochen arbeitsunfähig macht. DV (AU): 8 Wo EFZ voll. Für die restlichen 4 Wochen der DV aufgrund des laufenden AU keine EFZ, auch nicht ab neuem Arbeitsjahr.
13 Weitere Konsequenzen Eintritt in eine neue Dienststufe (Senioritätssprung) während Krankheit höherer Anspruch auch schon für laufende Krankheit Beispiel: Eine AN erleidet zu Beginn des 15. Arbeitsjahres einen schweren Beinbruch, der sie für 11 Wochen arbeitsunfähig macht. 2 Wochen vor dem 16. Arbeitsjahr bekommt sie eine schwere Lungen- und Rippenfellentzündung, die sie für 13 Wochen arbeitsunfähig macht. 1. DV: 8 Wo EFZ voll, 3 Wo halb 2. DV: 1 Wo EFZ halb, 1 Wo kein Entgelt, (mit Beginn des neuen Arbeitsjahres) 10 Wo voll, 1 Wo halb
14 Weitere Neuerungen für Angestellte - Zusammenfassung Gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden Erschöpfung des alten Anspruchs, aber gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden DV wegen Arbeitsunfall reicht ins neue Arbeitsjahr bei Ausschöpfung des aktuellen Anspruchs keine Konsumation des Anspruchs aus neuem Arbeitsjahr zulässig Eintritt in eine neue Dienststufe während Krankheit höherer Anspruch auch schon für laufende Krankheit
15 Lehrlinge (alt) Krankheit/Unglücksfall Wiedererkrankung Arbeitsunfall/Berufskrankheit 4 Wochen volle Lehrlingsentschädigung 3 Tage volle Lehrlingsentschädigung 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung 2 Wochen Teilentgelt 6 Wochen Teilentgelt 4 Wochen Teilentgelt pro Lehrjahr für jede Wiedererkrankung pro Anlass
16 Lehrlinge (neu) Krankheit/Unglücksfall Wiedererkrankung Arbeitsunfall/Berufskrankheit 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung 3 Tage volle Lehrlingsentschädigung 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung 4 Wochen Teilentgelt 6 Wochen Teilentgelt 4 Wochen Teilentgelt pro Lehrjahr für jede Wiedererkrankung pro Anlass
17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Ab wann und für welche DV gelten die neuen Regelungen? Wann hat die DV und wann das neue Arbeitsjahr begonnen?
18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten von 8 AngG, 17a BAG Beginn des neu begonnenen Arbeitsjahres und der DV nach (dh ab ) neue Rechtslage laufende DV (dh DV reicht ins neu begonnene Arbeitsjahr hinein) Kombination aus alter und neuer Rechtslage
19 Fallgruppen zum Übergangsrecht - Übersicht Fallgruppe 1: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV tritt ab/oder nach neu begonnenem Arbeitsjahr ein neue Rechtslage Fallgruppe 2: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV beginnt und endet aber noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr alte Rechtslage Fallgruppe 3 (Variante von Fallgruppe 2): DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV tritt noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr ein und reicht ins neue Arbeitsjahr hinein, sog laufende DV Kombination aus alter und neuer Rechtslage Grenzfall zu Fallgruppe 3: neues Arbeitsjahr der AN beginnt nach dem , aber DV hat davor begonnen und endet erst nach noch alte Rechtslage? Fallgruppe 4 ( Testgruppe ): aktuelles Arbeitsjahr hat vor dem begonnen, DV tritt nach ein
20 Fallgruppen zum Übergangsrecht Fallgruppe 1: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV tritt ab/oder nach neu begonnenem Arbeitsjahr ein neue Rechtslage (Erstmögliches) Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am Die AN wird am oder am oder im Dezember 2018 krank jeweils neue Rechtslage negatives Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am Die AN wird am oder am für 10 Wo krank alte Rechtslage
21 Fallgruppen zum Übergangsrecht Fallgruppe 2: DV und (neues) Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV beginnt und endet aber noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr alte Rechtslage Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am 1. April Die AN wird am , , und im Februar 2019 jeweils für 2 Wo krank jeweils alte Rechtslage
22 Fallgruppen zum Übergangsrecht Fallgruppe 3 (Variante von Fallgruppe 2): DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem , DV tritt noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr ein und reicht ins neue Arbeitsjahr hinein - sog laufende DV Kombination aus alter und neuer Rechtslage
23 Fallgruppen zum Übergangsrecht Beispiel 1 zu Fallgruppe 3: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am Die AN erkrankt 4 Wo davor für insgesamt 10 Wo an einer schweren Lungenentzündung. Für die Wo bis zum kommt die alte Rechtslage (4 Wo EFZ voll) und für die 6 Wo danach die neue Rechtslage (6 Wo EFZ voll) zur Anwendung. Für das restliche Arbeitsjahr verbleibt ein Anspruch auf 2 Wo voll und 4 Wo halb für gewöhnliche Krankheiten.
24 Fallgruppen zum Übergangsrecht Beispiel 2 zu Fallgruppe 3: AN, im 15. DJ, (neues) Arbeitsjahr beginnt am 1. Dezember AN wird am für 8 Wo und am für 15 Wo krank 1. Krankheit: 8 Wo EFZ voll (alte Rechtslage) 2. Krankheit: 4 Tage halbe EFZ vom bis zum (nach alter Rechtslage), ab Wo EFZ voll, 4 Wo halb (neue Rechtslage)
25 Fallgruppen zum Übergangsrecht Grenzfall zu Fallgruppe 3: neues Arbeitsjahr der AN beginnt nach dem , aber DV hat davor begonnen und endet erst nach ebenfalls noch alte Rechtslage oder Kombination? Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten begann am Die AN wurde am für zwei Monate oder länger krank. Lösungsvorschlag 1: Für DV, die vor dem 1. Juli begonnen haben und in neues Arbeitsjahr hineinreichen Art X Abs 2 Z 14 Satz 2 ivm Satz 1 alte Rechtslage Lösungsvorschlag 2: Satz 2 eigene Bestimmung für laufende DV und Wendung für zu diesem Zeitpunkt laufende DV ist dynamisch zu verstehen Kombination aus alter und neuer Rechtslage
26 Fallgruppen zum Übergangsrecht Fallgruppe 4: aktuelles Arbeitsjahr der AN hat vor dem begonnen, DV tritt nach ein. Beispiel: (neues) Arbeitsjahr der AN hat am 1. Juni 2018 begonnen. AN wird am , und , jeweils 1 Wo, sowie am für 7 Wo krank. Krankheit 1 vom EFZ 1 Wo voll (alte Rechtslage, DV vor dem und neues Arbeitsjahr nicht nach dem begonnen) Krankheit 2 vom EFZ 1 Wo voll (alte Rechtslage) Krankheit 3 (7 Wo) vom EFZ 6 Wo voll, 1 Wo halb (alte Rechtslage) Krankheit 4 vom EFZ für 2 Tage alte Rechtslage (EFZ halb), 5 Tage (EFZ voll) neue Rechtslage (DV tritt gerade noch nicht in einem nach dem begonnenen Arbeitsjahr ein, reicht aber in dieses hinein) [Variante zu Krankheit 4, wenn AN nur am für einen Tag krank alte Rechtslage, denn DV tritt zwar nach dem ein, aber gerade noch nicht in einem nach dem begonnenen Arbeitsjahr]
27 Umstellung von Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr Verwaltungsvereinfachung durch neue Rechtslage auch bei Angestellten mehr Relevanz Umstellung grundsätzlich durch BV, KV, AV zulässig
28 Grundsätze der Umstellung auf Kalenderjahr keine einseitige Umstellung durch den/die AG in BV und KV auch ungünstigere Umstellungsregelungen im Einzelfall zulässig einzelvertragliche Umstellung muss für die AN immer günstiger sein als übergeordnete Regelung sonst teilnichtig
29 Umstellung auf das Kalenderjahr durch KV und BV - bei neu eintretenden AN Eintritt in Arbeitsverhältnis erfolgt zwischen 2. Juli und Dezember Aliquotierung des EFZ für diesen Zeitraum auf Hälfte des EFZ-Anspruchs für das Rumpfjahr Sprung in neue EFZ-Stufe erst in jenem Kalenderjahr, in das der Großteil des Arbeitsjahres fällt Beispiel: Tritt eine AN am ein, so ist sie am im zweiten Dienstjahr. Nach der neuen Rechtslage hätte sie ab diesem Zeitpunkt im Krankheitsfall einen Anspruch auf 8 Wo volles und 4 Wo halbes Entgelt. In KV oder BV kann nun vereinbart werden, dass die erhöhten Ansprüche erst mit jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, zustehen. In unserem Fall wäre dies mit
30 Umstellung auf das Kalenderjahr durch KV und BV bei bereits Beschäftigten Anspruch der EFZ im Umstellungszeitraum (dh vom Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres): aliquoter Anspruch des Rumpfjahres und Anspruch für volles Jahr Beispiel: Eine AN ist am eingetreten. Das Arbeitsjahr dauert daher jeweils vom 1.4. bis zum Mit soll durch BV auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Umstellungszeitraum ist somit der bis zum In dieser Zeit steht der AN bei Krankheit insgesamt die aliquote EFZ für den Zeitraum von April bis Dezember 2019 und die volle EFZ von 2020 zu.
31 vielmals für Ihre Aufmerksamkeit!
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